Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LC170022-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, die Oberrichter Dr. H.A. Müller und Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. S. Notz Urteil und Beschluss vom 23. Oktober 2017 i n Sachen
A._____, Beklagter und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwälti n li c. i ur. X._____
gegen
B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwälti n li c. i ur. Y._____
betreffend Ehescheidung
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 23. März 2017 (FE150683-L)
Rechtsbegehren: (Urk. 1 S. 2) "Es sei die Ehe der Parteien zu scheiden, und es seien die strittigen Nebenfolgen gerichtlich zu beurteilen und zu regeln." Nebenfolgen: "1. Es sei festzustellen, dass gegenseitig keine nachehelichen Un- terhaltsbeiträge im Sinne von Art. 125 ZGB geschuldet sind. 2. Es seien die während der Ehe angesparten Vorsorgeguthaben im Sinne von Art. 122 ZGB hälftig zu teilen. 3. Es sei festzustellen, dass die Parteien güterrechtlich auseinan- dergesetzt sind, unter Abweisung widersprechender oder anderslautender Anträge des Beklagten und unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) zu dessen Lasten."
Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 5. Abteilung, Einzelgericht, vom 23. März 2017: 1. Die Ehe der Parteien wird gestützt auf Art. 114 ZGB geschieden. 2. Es werden gegenseitig keine Unterhaltsbeiträge im Sinne von Art. 125 ZGB zugesprochen. 3. Es wird festgestellt, dass die Parteien in ehescheidungs- und güterrechtli- cher Hinsicht vollständig auseinandergesetzt sind. 4. Die Freizügigkeitsstiftung der C._____, ... [Adresse], der Klägerin wird an- gewiesen, mit Rechtskraft des Scheidungsurteils vom Freizügigkeitskonto der Klägerin (Konto-Nr. 1) CHF 1'638.--, auf das Freizügigkeitskonto des Beklagten (Konto-Nr. 2) bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Freizüg- keitskonten, Postfach, 8036 Zürich, zu überweisen.
CHF 5'000.00;
die weiteren Gerichtskosten betragen CHF 431.25
Dolmetscher
Berufungsanträge: Des Beklagten und Berufungsklägers (Urk. 95 S. 2):
„1. Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 23. März 2017 (Geschäfts-Nr.: FE150683-L) sei aufzuheben und die Klägerin sei zu verpflichten, dem Beklagten innert 30 Tagen nach Rechts- kraft des Scheidungsurteils eine güterrechtliche Ausgleichszahlung in der Höhe von CHF 2‘800.00, zuzüglich seit 10. September 2015 aufgelaufene Zinse, zu bezahlen.
Dispositiv-Zi ffer 4 des vorinstanzlichen Urteils sei aufzuheben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung an die Vorin- stanz zurückzuwei se n.
Dispositiv-Ziffern 6 und 7 des vorinstanzlichen Urteils seien aufzuheben und über die Kosten- und Entschädigungsfolge im vorinstanzlichen Verfahren sei gemäss dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens zu entscheiden.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich 8% MwSt.) zu Lasten der Berufungsbeklagten.“
Der Klägerin und Berufungsbeklagten (Urk. 106 S. 2):
„Die Berufung sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) zu Lasten des Beklagten und Berufungsklä- gers.“
Erwägungen: I. Die Parteien haben am tt. März 2007 in Zürich geheiratet. Die Ehe ist kinder- los geblieben. Seit dem 1. September 2013 leben die Parteien getrennt. Mit Ver- fügung vom 14. November 2013 schrieb die Vorderrichterin ein Eheschutzverfah- ren ab, nachdem die Parteien über die Nebenfolgen des Getrenntlebens eine Vereinbarung abgeschlossen hatten. Mit Urteil vom 23. März 2017 schied die Vor- instanz die Ehe der Parteien und regelte die Nebenfolgen. Mit seiner Berufung will der Beklagte eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von Fr. 2‘800.– gestützt auf den für die vormals eheliche Wohnung einbezahlten Genossenschaftsanteil von Fr. 5‘600.– sowie eine Neuberechnung des ihm zustehenden Anspruchs aus be- ruflicher Vorsorge erreichen. II. 1. Die vorliegende Klage wurde am 9. September 2015 bei der Vorinstanz rechtshängig gemacht (Urk. 1; Art. 62 Abs. 1 ZPO). Der weitere Prozessverlauf vor Vorinstanz kann dem angefochtenen Urteil entnommen werden (Urk. 96 S. 2 f.). Der Beklagte hat gegen das ihm am 2. Juni 2017 zugestellte Urteil in der begründeten Fassung rechtzeitig Berufung erhoben (Urk. 94 und 95). Die Beru-
fungsantwort datiert vom 18. September 2017 und wurde dem Beklagten zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 106 und 109). III. 1. Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der Berufungsschrift sind die Behauptungen bestimmt und vollständig aufzustellen. Zudem muss sie – im Gegensatz zur Klageschrift – ni cht nur ei ne tatsächliche, sondern auch eine rechtliche Begründung enthalten (Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., 3. A., Art. 311 N 36). Der Berufungskläger hat mittels klarer und sauberer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vor- instanz zu zeigen, wo er die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestrei- tungen und Einreden erhoben hat. Es ist nämlich nicht Sache der Rechtsmittel- instanz, die Akten und die Rechtsschriften der Vorinstanz zu durchforsten, um festzustellen, was welche Partei wo ausgeführt hat. Damit ist gesagt, dass die Be- ru fungsschrift weder eine pauschale Verweisung auf die bei der Vorinstanz einge- reichten Rechtsschriften noch eine neuerliche Darstellung der Sach- oder Rechts- lage enthalten darf, welche nicht darauf eingeht, was vor der Vorinstanz vorge- bracht worden ist. Zwar prüft die Berufungsinstanz nicht nur die geltend gemach- ten Rügen (Rügeprinzip). Aber das Gericht muss den angefochtenen Entscheid nicht von sich aus auf Mängel untersuchen, es sei denn, der Sachverhalt sei ge- radezu willkürlich festgestellt worden oder das Recht sei geradezu willkürlich an- gewandt worden (Reetz/Theiler, a.a.O.). Aufgrund der umfassenden Überprü- fungsbefugnis ist die Berufungsinstanz nicht an die mit den Rügen vorgebrachten Argumente oder an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden, sie kann die Rü- gen auch mit abweichenden Erwägungen gutheissen oder abweisen (vgl. Reetz/ Theiler, a.a.O., Art. 310 N 6). 2. Die Einlegung der Berufung hemmt den Eintritt der Rechtskraft nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Die nicht angefochtenen Teile des Ur- teils werden demnach von Bundesrechts wegen formell rechtskräftig und voll-
streckbar. Vorliegend ist deshalb das Urteil der Vorinstanz vom 23. März 2017 in den nicht angefochtenen Teilen mit Eingang der Berufungsantwort am 19. Sep- tember 2017 rechtskräftig geworden (vgl. zum Zeitpunkt Reetz/Hilber, in: Sutter- Somm et al., ZPO Komm., Art. 315 N 6 und 15). Dies ist vorzumerken. III. 1. a) Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil festgestellt, dass die Par- teien in ehescheidungs- und güterrechtli cher Hi nsicht auseinandergesetzt seien (Urk. 96 S. 18 Disp. Ziff. 3). Mit seinem Berufungsantrag Ziffer 1 verlangt der Be- klagte, diese Dispositivziffer sei aufzuheben und die Klägerin sei zu verpflichten, ihm innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Scheidungsurteils eine güterrechtliche Ausgleichszahlung in der Höhe von Fr. 2‘800.– zuzüglich seit 10. September 2015 aufgelaufene Zinsen zu bezahlen. b) Unbestritten ist, dass für die vormals eheliche Wohnung an der D.- Strasse ... in Zürich ein Genossenschaftsanteilschein für Fr. 5‘600.– erworben wurde. Die Vorinstanz erwog, die Zinsabrechnung der Baugenossenschaft E. vom 22. Juni 2009 laute auf den Namen der Klägerin; diese habe nach- weisen können, dass das Genossenschaftskapital aus ihrem Eigengut bezahlt worden und daher nicht zu teilen sei (Urk. 96 S. 13 f.). Der Beklagte hält dem entgegen, aus der Zinsabrechnung ergebe sich ein- zig, dass das betreffende Konto sachenrechtlich dem Vermögen der Klägerin zu- zuordnen sei. Diese habe nicht bewiesen, dass sie den Genossenschaftsanteil mit dem Depot ihrer vorehelichen Wohnung finanziert habe. Das Genossen- schaftskapital gelte in Anwendung von Art. 200 Abs. 3 ZGB als Errungenschaft, weshalb der Beklagte Anspruch auf eine Ausgleichszahlung in der Höhe der Hälf- te von Fr. 5‘600.– habe (Urk. 95 S. 5 f.). Nach Auffassung der Klägerin ist entscheidend, dass ihre Errungenschaft am güterrechtlich massgeblichen Stichtag, am 10. September 2015, einen negati- ven Saldo aufgewiesen habe. Der Saldo ihres einzigen Privatkontos sei an die-
sem Tag Fr. 82.07 im Minus gewesen. Zudem habe sie in diesem Zeitpunkt Steu- erschulden von Fr.13‘788.95 und zwei offene Darlehen im Gesamtbetrag von Fr. 8‘600.– gehabt. Diese bereits vor Vorinstanz gemachten Ausführungen seien unbestritten geblieben. Es habe daher ein Rückschlag im Sinne von Art. 210 ZGB vorgelegen, der den Wert des Genossenschaftsanteilschei ns bei weitem über- steige. Ein Rückschlag sei gemäss Art. 210 Abs. 2 ZGB unbeachtlich, weshalb die Vorinstanz zu Recht entschieden habe, die Parteien seien güterrechtlich aus- einandergesetzt (Urk. 106 S. 4 f.). c) Wie die Vorinstanz unangefochten festgestellt hat, unterstanden die Par- teien dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Massgeblicher Stichtag für die Auflösung des Güterstandes ist der 10. September 2015 (Urk. 96 S. 8). Weist die Errungenschaft eines Ehegatten nach Abzug der auf ihr lastenden Schulden einen positiven Saldo auf, so bildet dies den Vorschlag (Art. 210 Abs. 1 ZGB). Je- der Ehegatte hat Anspruch auf die Hälfte des Vorschlags des andern Ehegatten, wobei die Forderungen verrechnet werden (Art. 215 ZGB). Ein Rückschlag wird nicht berücksichtigt (Art. 210 Abs. 2 ZGB). Die Vorinstanz hat die Standpunkte der Parteien zur güterrechtlichen Ausei- nandersetzung ausführlich wiedergegeben und u.a. erwähnt, die Klägerin habe für den massgeblichen Stichtag eigene Schulden von Fr. 22‘471.02 geltend gemacht. Die Klägerin sei der Ansicht, die Parteien seien güterrechtlich auseinanderge- setzt, während der Beklagte verschiedene Forderungen aus Güterrecht erhoben habe. Diese hielt die Vorinstanz allesamt für unbegründet. Zusammenfassend kam sie zum Schluss, dass beide Parteien keine zu teilenden Errungenschaften bzw. nur Schulden hätten. Für die Schulden der Klägeri n wies die Vorinstanz auf Urk. 29/28 (Kontoauszug des auf die Klägerin lautenden Privatkontos bei der UBS mit einem Negativsaldo von Fr. 82.07 per 9. September 2015), Urk. 29/29 (Bestä- ti gung von F._____, der Klägerin am 3. Oktober 2014 ein Darlehen von Fr. 2‘000.– gewährt zu haben) und Urk. 29/12 (Konto-Auszüge zu den Staats- und Gemeindesteuern 2012-2015 mit Ausständen von insgesamt Fr. 13‘788.95) hin (Urk. 96 S. 8 ff., S. 16). Die Feststellung der Vorinstanz, dass beide Parteien (im massgeblichen Zeitpunkt) kei ne zu tei lende Errungenschaft bzw. nur Schulden
gehabt hätten, ficht der Beklagte im Berufungsverfahren nicht an. Wie die Kläge- rin zu Recht geltend macht, könnte er aber ei nen güterrechtli chen Anspruch nur begründen, wenn er darlegen würde, dass bei der klägerischen Errungenschaft trotz der unbestritten vorhandenen Schulden nicht ein Rückschlag, sondern ein Vorschlag von (mindestens) Fr. 5‘600.– vorhanden wäre. D afür genügt es ni cht zu behaupten, das Genossenschaftskapital bilde Errungenschaft der Klägerin. Der Antrag des Beklagten, die Klägerin sei zu verpflichten, ihm eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von Fr. 2‘800.– nebst seit 10. September 2015 aufgelaufener Zinsen zu bezahlen, ist abzuweisen. d) Weshalb die vorinstanzliche Feststellung, die Parteien seien eheschei- dungsrechtlich auseinandergesetzt, aufzuheben sei, begründet der Beklagte mit keinem Wort. Bezüglich dieses Antrags ist auf die Berufung nicht einzutreten. 2 a) Der Beklagte beantragt, Dispositivziffer 4 des vorinstanzlichen Urteils sei aufzuheben und die Sache sei zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. b) Die Berufung muss Berufungsanträge enthalten. Weil die kantonale Beru- fungsinstanz volle Kognition in Tat- und Rechtsfragen hat, genügt es nicht, ledig- lich die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und dessen Rückweisung an die Vorinstanz zu verlangen, sondern es muss ein Antrag in der Sache gestellt werden, und zwar grundsätzlich im Rechtsbegehren selber und nicht bloss in der Begründung (BGE 133 III 489 E. 3.1; Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 311 N 34; Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich/Basel/Genf 2013, § 11 N 877). Das Rechtsbegeh- ren muss so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung der Klage unverän- dert zum Urteil erhoben werden kann; die auf Geldzahlung gerichteten Berufungs- anträge sind zu beziffern. Auf eine Berufung mit einem formell mangelhaften Rechtsbegehren ist ausnahmsweise einzutreten, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was der Beru- fungskläger in der Sache verlangt bzw. welcher Geldbetrag zuzusprechen ist. Entsprechend sind Rechtsbegehren im Lichte der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 4.3 und 6.2).
c) In Dispositivziffer 4 wies die Vorinstanz die C._____ an, vom Freizügig- keitskonto der Klägerin Fr. 1‘638.– auf das Freizügigkeitskonto des Beklagten bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG zu überweisen. Der Beklagte macht in seiner Berufungsschrift geltend, die Vorinstanz habe bei der Berechnung des Vorsorgeausgleichs nicht sämtliche relevanten Guthaben miteinbezogen. Die Vorinstanz sei davon ausgegangen, dass die Klägerin im Zeit- raum vom 20. März 2007 bis 31. Dezember 2016 Fr. 3‘754.65 und der Beklagte Fr. 478.60 angespart habe, weshalb der zu überweisende Betrag Fr. 1‘638.– zu- gunsten des Beklagten betrage. Dass sich auf dem Freizügigkeitskonto der Klä- gerin bei der C._____ Fr. 120‘854.10 befunden hätten, erwähne die Vorinstanz mit keinem Wort. Richtig sei, dass die Teilung der angesparten Pensionskassen- guthaben für den Zeitraum vom 20. März 2007 bis 1. Januar 2017 zu erfolgen ha- be. Wie die Vorinstanz auf Seiten der Klägerin auf einen zu teilenden Betrag von Fr. 3‘754.65 komme, erhelle nicht. Korrekt sei der Betrag von Fr. 855.– auf dem Freizügigkeitskonto bei der Pensionskasse der Stadt Zürich. Wie sich die Fr. 2‘899.65 gemäss Schreiben der Vorinstanz vom 7. März 2017 aus dem Frei- zügigkeitskonto bei der C._____ zusammensetze, sei ein Rätsel. Es sei offen- sichtlich, dass eine falsche Berechnung vorgenommen und ni cht sämtli che rele- vanten Beträge und Belege berücksichtigt worden seien. Es gehe nicht an, dass die Vorinstanz den Betrag von Fr. 120‘854.10 stillschweigend als vorehelich quali- fiziere. Der Sachverhalt sei in wesentlichen Teilen unvollständig geblieben und es könne aufgrund der vorliegenden Unterlagen nicht festgestellt werden, wi e hoch das während der Dauer der Ehe angesparte Pensionskassen- bzw. Freizügig- keitsguthaben der Klägerin sei, weshalb die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Als Beweismit- tel beantragt der Beklagte „Auszüge von Pensionskassen- und Freizügigkeitskon- ten der [Klägerin] mit Angabe des Kontostands per Eheschliessung“, von der Klä- gerin zu edieren bzw. von der Vorinstanz einzuholen (Urk. 95 S. 7 ff.). d) Da die Berufungsinstanz sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen und auch Beweise abnehmen kann (Art. 310 und Art. 316 Abs. 3 ZPO), liegt kein Fall vor, bei dem die Berufungsinstanz nur kassatorisch entschei-
den könnte. Der Beklagte hätte einen Antrag in der Sache stellen müssen. Dies hat er nicht getan. Auch aus der Berufungsbegründung ergibt sich kein solcher Antrag, während der Beklagte vor Vorinstanz noch einen Vorsorgeausgleich in der Höhe von Fr. 60‘514.70 bzw. Fr. 60‘277.10 verlangt hatte (Urk. 37 S. 1 f.). Auf den Berufungsantrag Ziffer 2 ist daher nicht einzutreten. e) Dem Berufungsantrag Ziffer 2 wäre aber auch in der Sache kein Erfolg beschieden: aa) Gemäss Art. 277 Abs. 3 ZPO gilt für die Belange der beruflichen Vorsor- ge die (eingeschränkte) Untersuchungsmaxime. Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Auch im Verfahren mit Untersuchungsmaxime bleibt es aber grundsätzlich Sache der Parteien, das Tatsächliche des Streites vorzutragen und die Beweismittel zu nennen (Dolge, DIKE-Komm-ZPO, Art. 277 N 6 und 8). Im Berufungsverfa hre n können neue Tatsachen nur noch berücksi chti gt werden, wenn diese ohne Verzug vorgebracht wurden und wenn sie trotz zumut- barer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Auch i n Verfahren, di e der Untersuchungsma xi me unter- stehen, ist einzig Art. 317 Abs. 1 ZPO massgebend (BGE 138 III 626 f. E 2.2). Unechte Noven können daher grundsätzli ch ni cht mehr vorgebracht werden, es sei denn, eine Partei rüge, die Vorinstanz habe eine bestimmte Tatsache in Ver- letzung der Untersuchungsmaxime nicht beachtet (F. Hohl, Procédure civile, To- me II, Deuxième Edition, Rz. 2414 f.). Solche unechten Noven sind im Sinne von Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO ohne Verzug, d.h. mit der Berufungsbegründung bzw. der Berufungsantwort vorzubringen. Die Bestimmungen der Prozessordnung über den sogenannten Aktenschluss und das Novenrecht sind zwingender Natur. Neue Tatsachen, welche die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllen, si nd deshalb auch dann unbeachtli ch, wenn sie von der Gegenpartei nicht bestrit- ten oder gar anerkannt werden (vgl. OGer ZH NE160001 vom 11.08.2016, E. 3.2.2).
bb) Mit Schreiben vom 7. März 2017 teilte die Vorinstanz beiden Parteien mit, dass sie für die Zeit vom tt. März 2007 [Heiratsdatum] bis 1. Januar 2017 [In- krafttreten der revidierten Bestimmungen zum Vorsorgeausgleich bei Scheidung; BBl 2015 4883; AS 2016 S. 2313] aufgrund der eingereichten Unterlagen für die Klägerin von einer zu teilenden Austrittsleistung von Fr. 3‘754.65 und beim Be- klagten von einer zu teilenden Austrittsleistung von Fr. 1‘119.95 ausgehe. Gleich- zeitig setzte die Vorinstanz den Parteien Frist an, um zu den Unterlagen Stellung zu nehmen, und fügte bei, ohne Stellungnahme gehe sie davon aus, die Parteien seien mit der Berechnung einverstanden (Urk. 82). Der Beklagte reichte innert Frist keine Stellungnahme ein. Im Berufungsverfahren weist er nicht nach, wo er im vorinstanzlichen Verfahren die Edition bzw. den Beizug weiterer Unterlagen im Hinblick auf die Höhe des Vorsorgeguthabens der Klägerin per Datum der Ehe- schliessung beantragt hätte. Dieser Beweisantrag ist daher verspätet. Er ist aber auch unsubstantiiert, da der Beklagte weder die Pensionskassen- noch die Frei- zügigkeitskonti bezeichnet, von denen Auszüge beigezogen werden sollen. cc) D i e Klägeri n wei st i n i hrer Berufungsantwort auf i hre Ausführunge n vor Vori nstanz hi n, wonach si e i n den Jahren 2007 bis August 2014 kein BVG- pflichtiges Einkommen generiert habe. Die im Zusammenhang mit ihrem Eintritt in die Pensionskasse der Stadt Zürich im August 2014 erfolgte Einlage von Fr. 117‘426.05 umfasse daher offenkundig Mittel aus der vorehelichen Zeit. Der Beklagte habe diese Darstellung nicht bestritten (Urk. 106 S. 8; Urk. 28 S. 11). Letzteres ist zutreffend (Urk. 37 und 51; Prot. I S. 21 f.). Die Klägerin hat belegt, dass in den Jahren 2007 bis 2015 ihr höchstes jährliches Einkommen bei der Stadt Züri ch Fr. 17‘908.– betrug (Urk. 29/22 und Urk. 47/3), also nicht BVG- pflichtig war (Art. 7 Abs. 1 BVG i.d.F. vom 3. Oktober 2003, AS 2004 1678). Wenn der Beklagte nunmehr erstmals geltend macht, die Klägerin habe in der massge- blichen Zeit mehr als die von der Vorinstanz berücksichtigen Fr. 3‘754.65 als Vor- sorgekapital angespart, so erfolgt dieses Vorbringen verspätet, wie die Klägerin zu Recht moniert (Urk. 106 S. 9 f.).
dd) Könnte auf den Berufungsantrag Ziffer 2 eingetreten werden, wäre er demnach abzuweisen und Dispositivziffer 4 des vorinstanzlichen Urteils zu bestä- tigen. IV. 1. Beide Parteien haben für das vorliegende Berufungsverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung gestellt (Urk. 95 S. 2; Urk. 106 S. 2). Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unent- geltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. 2. Der Beklagte wies zur Begründung seines Gesuchs darauf hin, dass er aufgrund eines Unfalls im Jahre 2010 zu 100 % arbeitsunfähig sei. Er erhalte nach wie vor keine IV-Rente und sei vollumfänglich auf Sozialhilfe angewiesen (Urk. 95 S. 15). Diese Unterstützung wird durch den Leistungsentscheid des So- zi alzentrums G._____ für die Zeit vom 1. Oktober 2016 bis 30. September 2017 belegt (Urk. 98/2). Gemäss Urteil der Vorinstanz vom 23. März 2017 ist der Be- klagte seit mehreren Jahren arbeitsunfähig (Urk. 96 S. 6). Über Vermögenswerte verfügt er offensichtlich nicht (vgl. Urk. 96 S. 16; Urk. 65/14). Seine Mittellosigkeit ist ausgewiesen. Dagegen muss die Berufung des Beklagten von vornherein als aussichtslos gewertet werden, wie sich aus den Erwägungen unter Ziff. III ergibt. Das Gesuch des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher abzuweisen. 3. Die Klägerin erzielt nach ihren Angaben monatliche Einkünfte von ge- samthaft Fr. 5‘147.55. Diesen Einkünften stellt sie einen monatlichen Bedarf von Fr. 5‘239.95 gegenüber, der sich wie folgt zusammensetzt (Urk. 106 S. 12 f.): Grundbetrag Fr. 1‘200.00 Mietzins Fr. 917.00 Krankenkasse Fr. 478.65 Hausrat-/Haftpflichtversicherung Fr. 21.00
Telefon Fr. 120.00 Billag Fr. 39.00 Cablecom Fr. 49.30 Fahrkosten Fr. 105.00 Gesundheitskosten Fr. 90.00 Unterstützung Eltern Fr. 950.00 Abzahlung Steuerschulden 2012 Fr. 300.00 Darlehensrate Fr. 600.00 Laufende Steuern Fr. 370.00 Total Fr. 5‘239.95 Folgende Positionen geben zu Bemerkungen Anlass: Unterstützung Eltern: Die Klägerin führt dazu aus, sie unterstütze ihre in Kroatien lebenden Eltern, soweit es die finanzielle Situation ermögliche. Allein bis August habe sie ihnen im laufenden Jahr über Fr. 7‘600.– überwiesen (Urk. 106 S. 13). Unterstützungsleistungen an Verwandte sind auch dann in die Bedarfsrechnung ei nzusetzen, wenn si e nur morali sch geschuldet si nd und i ns Ausland fli essen. Voraussetzung ist aber, dass sie bisher regelmässig und nicht in unverhältnis- mässiger Höhe geleistet wurden. Ihre effektive Zahlung muss belegt und der Empfänger aufgrund seiner ökonomischen Lage darauf angewiesen sein (BK ZPO-Bühler, Art. 117 N 167, m.w.H.; Huber, DIKE-Komm-ZPO, Art. 117 N 47). Die Klägerin hat für die ersten acht Monate des Jahres 2017 Zahlungen an i hre Eltern in der Höhe von insgesamt Fr. 7‘600.– belegt (Urk. 108/11). Vor Vorinstanz hatte die Klägerin in ihrer Eingabe vom 24. November 2015 noch geltend ge- macht, sie unterstütze ihre Eltern monatlich mit Fr. 300.–, während si e i hnen i m Jahre 2014 über Fr. 6‘200.– überwiesen habe (Urk. 20 S. 6). Inwiefern die Eltern auf Unterstützung angewiesen sind, hat die Klägerin nicht dargelegt. Es rechtfer- tigt sich daher lediglich, einen monatlichen Betrag von Fr. 300.– in die Bedarfs- rechnung aufzunehme n. Darlehensrate: Nach Darstellung der Klägerin nahm sie bei H._____ zwei Darle- hen auf, um all i hren fi nanzi ellen Verpfli chtungen nachkommen zu können. D as erste Darlehen vom Mai 2015 in der Höhe von Fr. 7‘200.– habe sie bis auf
Fr. 2‘200.– zurückbezahl t, zuletzt mit einer Rate von Fr. 600.–. Das zweite Darle- hen vom Dezember 2016 in der Höhe von Fr. 7‘000.– sei noch offen und ebenfalls in monatlichen Raten von Fr. 600.– zurückzubezahlen (Urk.106 S. 14). Ausgewie- sene und fällige Schuldverpflichtungen sind zu berücksichtigen, sofern deren bis- herige regelmässige Amortisation nachgewiesen ist (BK ZPO-Bühler, Art. 117 N 198). Aus dem Darlehensvertrag vom 30. Mai 2015 ergibt sich, dass das Darle- hen von Fr. 7‘200.– in 12 monatlichen Raten à Fr. 600.– zurückzube za hlen war, erstmals per 31. Juli 2015 (Urk. 108/14). Gemäss den handschriftlichen Notizen auf dem Vertrag hat die Klägerin am 29. Februar 2016 Fr. 4‘200.– und am 31. August 2017 Fr. 600.– bezahlt. Eine regelmässige Amortisation fand also nicht statt. Hätte diese stattgefunden, wäre das Darlehen am 30. Juni 2017 getilgt gewesen. Das zweite Darlehen hätte ab Ende Januar 2017 in 11 monatliche Ra- ten à Fr. 600.– und einer monatlichen Rate à Fr. 400.– zurückbezahlt werden müssen (Urk. 108/15). Amortisationszahlungen sind für dieses Darlehen ni cht be- legt. Eine Darlehensrate kann daher im Bedarf nicht berücksichtigt werden. Damit reduziert sich der monatliche Bedarf der Klägerin um Fr. 1‘250.– auf gerundet Fr. 3‘990.–, womit ihr ein monatlicher Überschuss von rund Fr. 1‘150.– verbleibt. Mit diesem ist die Klägerin in der Lage, die Kosten ihrer Rechtsvertre- tung im Berufungsverfahren innert weniger Monate zu tilgen, sollte die zuzuspre- chende Parteientschädigung vom Beklagten nicht erhältlich sein. D as Gesuch um unentgeltli che Verbeiständung ist daher abzuweisen. Da die Kosten des Beru- fungsverfahrens dem Beklagten aufzuerlegen sind, wird das Gesuch der Klägerin um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos. V. Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Kosten- und Entschädi gungsrege- lung zu bestätigen. Für das Berufungsverfahren ist ein Streitwert von rund Fr. 45‘000.– zu veranschlagen, da der Beklagte offenbar davon ausgeht, von den am 10. September 2015 an die Freizügigkeitsstiftung der C._____ überwiesenen Fr. 120‘554.25 seien Fr. 33‘647.– vorehelich erworben worden (Urk. 95 S. 8). Die
Kosten des Berufungsverfahrens sind dem Beklagten aufzuerlegen und er hat der Klägerin i n Anwendung von § 4 Abs. 1 und § 13 Abs. 2 AnwGebV eine Parteient- schädigung von Fr. 3‘000.– (i nkl. 8 % MwSt.) zu bezahlen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass die folgenden Dispositivziffern des Urteils des Be- zirksgerichts Zürich, 5. Abteilung, Einzelgericht, vom 23. März 2017 am 19. September 2017 in Rechtskraft erwachsen si nd: 1. Die Ehe der Parteien wird gestützt auf Art. 114 ZGB geschieden. 2. Es werden gegenseitig keine Unterhaltsbeiträge im Sinne von Art. 125 ZGB zugesprochen. 2. Das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung für das Berufungsverfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben. 3. Das Gesuch der Klägerin um unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Berufungsverfahren wird abgewiesen. 4. Das Gesuch des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle- ge für das Berufungsverfahren wird abgewiesen. 5. Schri ftli che Mi ttei lung und Rechtsmi ttelbelehrung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4‘000.–. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auf- erlegt. 4. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das zweitinstanzliche Verfah- ren eine Parteientschädigung von Fr. 3‘000.– zu bezahlen.
Züri ch, 23. Oktober 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
D r. L. Hunzi ker Schni der Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Notz
versandt am: mc