Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LC170020-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn, und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. S. Notz Beschluss und Urteil vom 6. Februar 2018
i n Sachen
A._____, Kläger und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____, Beklagte und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwälti n li c. i ur. Y._____
sowie
1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Z._____
betreffend Ehescheidung
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 16. Dezember 2016 (FE120656-L)
Rechtsbegehren resp. Schlussanträge des Klägers: (Urk. 93 S. 2 ff., Urk. 190, Urk. 213 S. 2 f., Urk. 254 S. 1 ff.; Prot. I S. 115) 1. Es sei die Ehe der Parteien gestützt auf Art. 112 ZGB zu schei den und die Teilkonvention vom 13./27. März 2015 mit der Änderung vom 23. November 2016 zu genehmigen. 2. Die elterliche Sorge und die Obhut für die Kinder C., geboren am tt.mm.2001, und D., geboren am tt.mm.2003, seien der Beklagten zu übertragen. 3. Auf eine Festlegung des Kontaktrechts des Vaters zu seinen Kin- dern sei einstweilen zu verzichten mit der weiterdauernden Bei- standsaufgabe der Kontaktwiederherstellung zwischen Vater und Ki ndern. 4. Die bestehende Erziehungsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für die Kinder sei mi t den nachstehenden Aufga- ben weiterzuführen: a. Organisation eines zeitnahen Treffens zwischen dem Kläger und den Kindern, anlässlich welchem die Kinder dem Kläger gegen- über direkt äussern können, dass und aus welchen Gründen sie i hn derzei t ni cht sehen wollen; b. Beratung und Unterstützung der Eltern in Erziehungsfragen; c. Weiterführung und Überwachung der Psychotherapie der beiden Kinder mit dem Ziel, den Kontakt zwischen Vater und Kindern so rasch als möglich wieder herzustellen; d. zeitnahe Implementierung eines Kontaktrechts zwischen dem Kläger und den beiden Kindern in enger Zusammenarbeit mit dem Psychotherapeuten der Kinder; e. regelmässige, mindestens vierteljährliche Information des Klä- gers über die aktuelle Lebenssituation und Befindlichkeit der Kinder sowie den Stand der Psychotherapie; f. Information der Kinder auf Wunsch des Klägers über seine Le- benssituation und Befindlichkeit; g. Weiterleitung von Post und Geschenken des Klägers an die Kin- der. 5. Die Beklagte sei unter Strafandrohung im Unterlassungsfall anzu- weisen, beide Kinder in die vom Beistand organisierte Psychothe- rapie zu bringen und das vom Beistand in enger Zusammenarbeit
mit dem Psychotherapeuten zu implementierende Kontaktrecht zwi schen den Ki ndern und i hrem Vater durchzuf ühre n. 6. Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der Kinder C._____ und D._____ angemessene monatlich im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge in den folgenden Maximalbeträgen, zuzüglich allfälliger vertraglicher oder gesetzlicher Familienzulagen, zu bezahlen: - Fr. 950.– pro Kind ab Vollstreckbarkeit des Scheidungsurteils bis und mit Januar 2018, - Fr. 430.– pro Kind ab Februar 2018 bis zum ordentlichen Ab- schluss einer angemessenen Ausbildung der Kinder. 7. Der Kläger sei zu verpflichten, die Kinderunterhaltsbeiträge für C._____ und D._____ auch über deren Mündigkeit hinaus weiter- hin an die Beklagte zuhanden der Kinder zu überweisen, solange sich diese in einer angemessenen Ausbildung befinden, bei ihr wohnhaft si nd und ni cht selbständi g Ansprüche aus Art. 277 Abs. 2 ZGB gegen den Kläger stellen oder eine andere Zahlstelle be- zei chnen. 8. Die Kinderunterhaltsbeiträge seien zu indexieren. Alles unter Kosten- und Entschädi gungsfolgen (zuzügli ch 8% MWSt) zu Lasten der Beklagten. Rechtsbegehren resp. Schlussanträge der Beklagten: (Urk. 111 S. 2 f., Urk. 190, Urk. 237 S. 2 f., Urk. 256 S. 2 f.; Prot. I S. 114 f.) 1. Es sei die Ehe der Parteien gestützt auf Art. 112 ZGB zu scheiden und die Teilkonvention vom 13./27. März 2015 mit der Änderung vom 23. November 2016 zu genehmigen. 2. Der Beklagten sei die alleinige elterliche Sorge für die Kinder C., geboren am tt.mm.2001, und D., geboren am tt.mm.2003, zuzutei len. 3. Von der Festlegung eines Besuchsrechts des Klägers für die Kin- der sei abzusehen. 4. Auf eine Weiterführung der Beistandschaft sei zu verzichten. 5. Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten für die Betreuung und Erziehung der Kinder C._____ und D._____ einen monatli chen Un- terhaltsbeitrag von Fr. 1'345.– pro Kind zuzüglich allfällige gesetzli-
che oder vertragliche Kinderzulagen zu bezahlen, zahlbar ab Rechtskraft des Scheidungsurteils jeweils im Voraus auf den Ers- ten eines Monats bis zur Mündigkeit bzw. bis zum Abschluss ei ner angemessenen Erstausbildung der Kinder. 6. Die Kinderunterhaltsbeiträge seien gerichtsüblich zu indexieren. 7. Die anderslautenden Anträge des Klägers seien vollumfänglich ab- zuwei sen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers. Rechtsbegehren resp. Schlussanträge des Kindesanwaltes: (Urk. 123 S. 1, Urk. 231 S. 1 f.; Prot. I S. 111 ff.) 1. Die elterliche Sorge und Obhut für die Kinder C., geboren am tt.mm.2001, und D., geboren am tt.mm.2003, sei der Beklag- ten zuzutei len. 2. Auf die Festlegung eines Besuchsrechts des Klägers für die Kinder sei vollständig zu verzichten; eventualiter sei ein Besuchsrecht festzulegen, aber bis auf Weiteres weiterhin zu sistieren. 3. Es sei auf die Weiterführung der Beistandschaft zu verzichten. Al les unter Kosten- und Entschädi gungsfolgen (zuzügli ch 8% MWSt) zulasten der Eltern.
Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 5. Abt., vom 16. Dezember 2016: (Urk. 272 = Urk. 278) 1. Die Ehe der Parteien wird gestützt auf Art. 112 ZGB geschieden. 2. Der Beklagten wird die alleinige elterliche Sorge und auch die alleinige Ob- hut für die Kinder C., geboren am tt.mm.2001, und D., geboren am tt.mm.2003, übertragen. 3. Es wird festgestellt, dass das Kontaktrecht des Klägers zu seinen beiden Ki ndern C._____ und D._____ nach über vi erjähri gen Versuchen ni cht um- setzbar ist. Daher wird auf die Regelung eines Kontaktrechts zwischen Vater und Kindern verzichtet und es bleibt den Kindern überlassen, den Kontakt zu ihrem Vater in einem späteren Zeitpunkt wieder herzustellen.
a) ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 31. August 2017 - je Fr. 1'300.– für C._____ und D._____
Grundlagen: Einkommen Kläger aus ALV + evtl. Zwischenverdienst: Fr. 7'150.–, Bedarf Kläger: Fr. 3'900.–, Einkommen Beklagte aus ALV + Zwischenverdienst: Fr. 3'300.–, Bedarf Beklagte exkl. Kinder: Fr. 3'200.–, Bedarf C._____ + D.: je Fr. 1'400.– (+ Freibetragsanteil von je Fr. 150.–), Einkommen von C. + D._____: Kinderzulagen von je Fr. 250.–, Vermögen Kläger: 0, Vermögen Beklagte: 0.
b) ab 1. September 2017 bis 31. August 2018: - für C._____ Fr. 700.– - für D._____ Fr. 1'050.–
Grundlagen: Einkommen Kläger 100%: Fr. 6'500.–, Bedarf Kläger: Fr. 4'700.–, Einkommen Beklagte 75%: Fr. 3'750.–, Bedarf Beklagte exkl. Kinder: Fr. 3'500.–, Bedarf C._____ 1. Lehrjahr: Fr. 1'550.–, Einkommen C._____ 1. Lehrjahr: Fr. 600.– aus Lehrlingslohn (davon Fr. 500.– an- rechenbar an eigenen Bedarf und Fr. 100.– zur freien Verfügung) und Fr. 250.– Ausbildungszulagen, Bedarf D.: Fr. 1'400.–, Einkommen D.: Kinderzulage Fr. 250.–.
c) ab 1. September 2018 bis 31. August 2019 - für C._____ Fr. 600.– - für D._____ Fr. 1'075.–
Grundlagen: Einkommen Kläger 100%: Fr. 6'500.–, Bedarf Kläger: Fr. 4'700.–, Einkommen Beklagte 75%: Fr. 3'750.–, Bedarf Beklagte exkl. Kinder: Fr. 3'500.–, Bedarf C._____ 2. Lehrjahr: Fr. 1'550.–, Einkommen C._____ 2. Lehrjahr: Fr. 800.– aus Lehrlingslohn (davon Fr. 650.– an- rechenbar an eigenen Bedarf und Fr. 150.– zur freien Verfügung) und Fr. 250.– Ausbildungszulagen, Bedarf D.: Fr. 1'400.–, Einkommen D.: Kinderzulage Fr. 250.–.
d) ab 1. September 2019 bis 31. August 2020 - für C._____ Fr. 430.– - für D._____ Fr. 470.–
Grundlagen: Einkommen Kläger 100%: Fr. 6'500.–, Bedarf Kläger: Fr. 5'000.–, Einkommen Beklagte 100%: Fr. 5'000.–, Bedarf Beklagte exkl. Kinder: Fr. 3'750.–, Bedarf C._____ 3. Lehrjahr: Fr. 1'650.–, Einkommen C._____ 3. Lehrjahr: Fr. 1'000.– aus Lehrlingslohn (davon Fr. 700.– anrechenbar an eigenen Bedarf und Fr. 300.– zur freien Verfügung) und Fr. 250.– Ausbildungszulagen), Bedarf D._____ 1. Lehrjahr: Fr. 1'550.–, Einkommen D._____ 1. Lehrjahr: Fr. 600.– aus Lehrlingslohn (davon Fr. 400.– an- rechenbar an eigenen Bedarf und Fr. 200.– zur freien Verfügung) und Fr. 250.– Ausbildungszulagen.
e) 1. September 2020 - 31. August 2021 - für D._____ Fr. 550.– (sofern C._____ voll erwerbsfähig ist); falls C._____ noch in der Lehre ist, beträgt der Unterhaltsbeitrag für D._____ Fr. 430.– - für C._____ beträgt der Unterhaltsbeitrag weiterhin Fr. 430.–, solange er noch in angemessener Erstausbildung steht
Grundlagen: Einkommen Kläger 100%: Fr. 6'500.–, Bedarf Kläger: Fr. 5'000.–, Einkommen Beklagte 100%: Fr. 5'000.–, Bedarf Beklagte exkl. Kinder: Fr. 3'850.–, Bedarf D._____ 2. Lehrjahr: Fr. 1'550.–, Einkommen D._____ 2. Lehrjahr: Fr. 800.– aus Lehrlingslohn (davon Fr. 500.– an- rechenbar an eigenen Bedarf und Fr. 300.– zur freien Verfügung) und Fr. 250.– Ausbildungszulagen, (C._____: voll erwerbsfähig; Kostenbeteiligung an Miete, Telefon, Internet, Billag und Hausrat-/Haftpflichtversicherung: Fr. 540.–).
f) ab 1. September 2021 - für D._____ Fr. 430.– (soweit noch in angemessener Erstausbildung)
Grundlagen: Einkommen Kläger 100%: Fr. 6'500.–, Bedarf Kläger: Fr. 5'000.–, Einkommen Beklagte 100%: Fr. 5'000.–, Bedarf Beklagte exkl. Kinder: Fr. 3'850.–, Bedarf D._____ 3. Lehrjahr: Fr. 1'650.–, Einkommen D._____ 3. Lehrjahr: Fr. 1'000.– aus Lehrlingslohn (davon Fr. 600.– anrechenbar an eigenen Bedarf und Fr. 400.– zur freien Verfügung) und Fr. 250.– Kinderzulagen, (C._____: voll erwerbsfähig; Kostenbeteiligung an Miete, Telefon, Internet, Billag und Hausrat-/Haftpflichtversicherung: Fr. 540.–).
Die Unterhaltsbeiträge sind an die Mutter zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten über die Volljährigkeit hinaus, solange die Kinder i m Haushalt der Mutter leben und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Vater stellen bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezei chnen. 7. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositiv-Ziffer 6 basieren auf dem Landes- index der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende November 2016 von 100.1 Punkten (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2018, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index 100.1 Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Einkommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unter- haltsbeiträge gemäss Dispositiv-Ziffer 6 nur proportional zur tatsächlichen Einkommenssteigerung angepasst. Fällt der Index unter den Stand von Ende November 2016, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge. 8. Die Vorsorgestiftung der E._____ AG, ... [Adresse], wird angewiesen, mit Rechtskraft des Scheidungsurteils vom Freizügigkeitsguthaben des Klägers (AHV-Nr. 1) den Betrag von Fr. 41'737.– auf das Freizügigkeitskonto Nr. ... der Beklagten (AHV-Nr. 2) bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG, ... [Ad- resse], zu überweisen. 9. Im Übrigen werden die Anträge beider Parteien abgewiesen.
Fr. 225.00 Übersetzungskosten
Berufungsanträge: des Klägers und Berufungsklägers (Urk. 277):
"Dispositiv-Ziffer 6 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 5. Abteilung – Ei nzelge- richt, vom 16. Dezember 2016 (Geschäfts-Nr.: FE120656-L) sei aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen:
«Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten an den Unterhalt und die Erziehung der Kinder C._____ und D._____ mit Wirkung ab Rechts- kraft des Scheidungsurteils bis zum ordentlichen Abschluss einer an- gemessenen Ausbildung jedes Kindes, auch über die Volljährigkeit hinaus, Unterhaltsbeiträge von je Fr. 300.–, zuzüglich allfälliger vertrag- lich geregelter oder gesetzlicher Familienzulagen, zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge sind an die Beklagte zahlbar, und zwar monat- lich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zah- lungsmodalitäten gelten über die Volljährigkeit hinaus, solange die Ki n- der im Haushalt der Beklagten leben und keine eigenen Ansprüche ge- genüber dem Kläger stellen bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnen.»
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich 8% MwSt.) zu Las- ten der Berufungsbeklagten."
der Beklagten und Berufungsbeklagten (Urk. 289):
"Im Hauptantrag seien die Anträge des Berufungsklägers vollumfänglich abzuwei- sen;
eventualiter sei der Berufungskläger zu verpflichten, der Berufungsbeklagten für die gemeinsamen Kinder C._____ und D._____ monatliche Kinderbarunterhalts- beiträge von CHF 565.-- pro Kind zuzüglich allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinderzulagen bis zur Mündigkeit bzw. zum Abschluss ihrer ordentlichen Erstaus- bildung zu bezahlen; zahlbar jeweils im Voraus auf den Ersten eines Monat.
es sei davon Vormerk zu nehmen, dass das monatliche Manko betreffen Kinder- barunterhalt für D._____ bis 31. Juli 2018 CHF 563.-- beträgt und sich dieses ab 1. August 2018 auf CHF 755.-- erhöht;
alles unter Kosten-und Entschädigungsfolgen zulasten des Berufungsklägers."
des Kindesvertreters (Urk. 287):
"- Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 16. Dezember 2016 in obiger Sa- che sei vollumfänglich zu schützen und die Leistungsfähigkeit des Klägers und Berufungsklägers sei vollumfänglich zu bestätigen.
Erwägungen: I. 1. Die Parteien heirateten am tt. Juni 2000. Sie haben zwei Kinder: C., geboren tt.mm.2001, und D., geboren tt.mm.2003 (Urk. 13). Seit dem 5. Februar 2012 leben sie getrennt (Urk. 4/2/18).
a) ab Rechtskraft dieses Urteils bis 30. November 2018: - für C._____ Fr. 450.– - für D._____ Fr. 450.–
Grundlagen: Einkommen Kläger 100%: Fr. 4'850.–, Bedarf Kläger (ohne Steuern): Fr. 3'950.–, Vermögen Kläger: 0.–
Einkommen Beklagte: Fr. 3'750.–, Bedarf Beklagte exkl. Kinder (ohne Steuern): Fr. 3'350.–, Vermögen Beklagte: 0.–
Bedarf C._____ 1. Lehrjahr: Fr. 1'500.–, Einkommen C._____ 1. Lehrjahr: Fr. 750.– netto aus Lehrlingslohn (davon Fr. 600.– anrechenbar an eigenen Bedarf und Fr. 150.– zur freien Verfügung) und Fr. 250.– Ausbildungszulagen, Fehlbetrag (Art. 301a lit. c ZPO) C._____: Fr. 0.–,
Bedarf D._____ (Schule): Fr. 1'350.–, Einkommen D.: Kinderzulage Fr. 200.–, Fehlbetrag (Art. 301a lit. c ZPO) D.: Fr. 500.–
b) ab 1. Dezember 2018 bis 31. August 2019 - für C._____ Fr. 500.– - für D._____ Fr. 900.–
Grundlagen: Einkommen Kläger 100%: Fr. 5'350.–, Bedarf Kläger (ohne Steuern): Fr. 3'950.–,
Einkommen Beklagte: Fr. 3'750.–, Bedarf Beklagte (ohne Steuern) exkl. Kinder: Fr. 3'350.–,
Bedarf C._____ 2. Lehrjahr: Fr. 1'500.–, Einkommen C._____ 2. Lehrjahr: Fr. 900.– netto aus Lehrlingslohn (davon Fr. 700.– anrechenbar an eigenen Bedarf und Fr. 200.– zur freien Verfügung) und Fr. 250.– Ausbildungszulagen,
Bedarf D._____ (Schule): Fr. 1'350.–, Einkommen D._____: Kinderzulage Fr. 200.–,
c) ab 1. September 2019 bis 31. August 2020 - für C._____ Fr. 250.– - für D._____ Fr. 550.–
Grundlagen: Einkommen Kläger: Fr. 5'350.–, Bedarf Kläger (mit Steuern): Fr. 4'400.–,
Einkommen Beklagte: Fr. 4'500.–, Bedarf Beklagte (mit Steuern) exkl. Kinder: Fr. 3'850.–,
Bedarf C._____ 3. Lehrjahr: Fr. 1'500.–, Einkommen C._____ 3. Lehrjahr: Fr. 1'350.– netto aus Lehrlingslohn (davon Fr. 950.– anrechenbar an eigenen Bedarf und Fr. 400.– zur freien Verfügung) und Fr. 250.– Ausbildungszulagen,
Bedarf D._____ 1. Lehrjahr: Fr. 1'500.–, Einkommen D._____ 1. Lehrjahr: Fr. 600.– aus Lehrlingslohn (davon Fr. 400.– an- rechenbar an eigenen Bedarf und Fr. 200.– zur freien Verfügung) und Fr. 250.– Ausbildungszulagen.
d) 1. September 2020 - 31. August 2021 - für D._____ Fr. 525.– - für C._____ beträgt der Unterhaltsbeitrag Fr. 200.–, solange er noch in angemessener Erstausbildung steht
Grundlagen: Einkommen Kläger: Fr. 5'350.–, Bedarf Kläger (mit Steuern): Fr. 4'400.–,
Einkommen Beklagte: Fr. 4'500.–, Bedarf Beklagte (mit Steuern) exkl. Kinder: Fr. 3'900.–,
Bedarf D._____ 2. Lehrjahr: Fr. 1'500.–, Einkommen D._____ 2. Lehrjahr: Fr. 800.– aus Lehrlingslohn (davon Fr. 500.– an- rechenbar an eigenen Bedarf und Fr. 300.– zur freien Verfügung) und Fr. 250.– Ausbildungszulagen,
(C._____: voll erwerbsfähig; Kostenbeteiligung an Miete, Telefon, Internet, Billag und Hausrat-/Haftpflichtversicherung: Fr. 540.–).
e) ab 1. September 2021 - für D._____ Fr. 400.– (soweit noch in angemessener Erstausbildung)
Grundlagen: Einkommen Kläger: Fr. 5'350.–, Bedarf Kläger (mit Steuern): Fr. 4'400.–,
Einkommen Beklagte: Fr. 4'500.–, Bedarf Beklagte (mit Steuern) exkl. Kinder: Fr. 3'900.–,
Bedarf D._____ 3. Lehrjahr: Fr. 1'500.–, Einkommen D._____ 3. Lehrjahr: Fr. 1'000.– aus Lehrlingslohn (davon Fr. 600.– anrechenbar an eigenen Bedarf und Fr. 400.– zur freien Verfügung) und Fr. 250.– Ausbildungszulage,
(C._____: voll erwerbsfähig; Kostenbeteiligung an Miete, Telefon, Internet, Billag und Hausrat-/Haftpflichtversicherung: Fr. 540.–). Die Unterhaltsbeiträge si nd an die Beklagte zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten
gelten über die Volljährigkeit hinaus, solange die Kinder im Haushalt der Be- klagten leben und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Vater stellen bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnen. 2. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 1 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Dezember 2017 von 100.8 Punkten (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Sie sind je- weils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2019, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupas- sen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index 100.8 Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Einkommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unter- haltsbeiträge gemäss Ziffer 1 nur proportional zur tatsächlichen Einkom- menssteigerung angepasst. Fällt der Index unter den Stand von Ende Dezember 2017, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge. 3. Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten des erst- und zwei ti nstanzli- chen Verfahrens je zur Hälfte. 4. Die Parteien verzichten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren gegen- seitig auf Parteientschädigung." II. 1. Das Gericht genehmigt die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen, wenn es sich davon überzeugt hat, dass die Ehegatten sie aus freiem Willen und reiflicher Überlegung geschlossen haben und sie klar, vollständig und nicht offen- sichtlich unangemessen ist (Art. 279 Abs. 1 ZPO). Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen und entscheidet ohne Bindung an die Parteianträ-
ge, wenn Kinderbelange zu regeln sind (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). Es berück- sichtigt einen gemeinsamen Antrag der Parteien (Art. 133 Abs. 2 ZGB). Zudem hat ein Urteil die in Art. 301a ZPO geforderten Angaben zu enthalten. 2. Die in der Vereinbarung vom 25. Januar 2018 enthaltenen Unterhaltsbei- träge für die beiden Kinder basieren auf den in der Vereinbarung angegebenen Grundlagen, wobei folgende ergänzenden Bemerkungen anzubringen si nd: 2.1 Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil vom 16. Dezember 2016 dem (damals noch arbeitslosen) Kläger ab 1. September 2017 ein hypothetisches Einkommen von Fr. 6'500.– angerechnet, was der Kläger in seiner Berufung beanstandet. Am 6. März 2017 hat der Kläger mit der F._____ GmbH einen Arbeitsvertrag mit ei- nem Bruttoeinkommen von Fr. 5'000.– abgeschlossen (Urk. 280/2). Das aktuelle Einkommen des Klägers (inkl. 13. Monatslohn und Mittagessenentschädigung) bei der F._____ AG beträgt Fr. 4'850.– netto (Urk. 277 S. 8, Urk. 287 S. 3, Urk. 289 S. 7; Urk. 280/2 und Urk. 280/3/1). Gemäss der zu genehmigenden Ver- einbarung wird der Kläger per 1. Dezember 2018 sein aktuelles Einkommen von Fr. 4'850.- auf nur noch Fr. 5'350.– zu steigern haben. Dies trägt einerseits den mit der Berufung geäusserten Bedenken des Klägers Rechnung; andererseits er- schei nt diese Einkommenssteigerung ausreichend, um ab 1. Dezember 2018 eine (weitere) Unterdeckung im Sinne von Art. 301a lit. c ZPO zu vermeiden. Der Bedarf des Klägers ohne Steuern beläuft sich auf aufgerundet Fr. 3'950.– (Grundbetrag Fr. 1'200.–, Mietzins inkl. Nebenkosten und Parkplatz Fr. 1'550.-, Krankenkasse Fr. 300.–, Gesundheit Fr. 20.–, Tel./Billag/Versicherungen Fr. 189.–, Arbeitsweg Fr. 345.–, auswärtige Verpflegung Fr. 300.– und Arbeitskleider Fr. 25.-). Die Leistungsfähigkeit des Klägers beträgt Fr. 900.– und ab 1. Dezem- ber 2018 Fr. 1'400.–. Ab. 1. September 2019 können dank des höheren Einkommens der Beklag- ten und der Lehrlingslöhne auch die Steuern in den Bedarf der Parteien aufge- nommen werden. Der Bedarf des Klägers mi t Steuern (Fr. 400.–) und etwas hö- heren Auslagen für den Arbeitsweg (Fr. 400.–) beträgt dannzumal aufgerundet
Fr. 4'400.–. Die Leistungsfähigkeit des Klägers beträgt entsprechend Fr. 950.– (Fr. 5'350.– abzüglich Fr. 4'400.–). 2.2 Der Beklagten wurde im vorinstanzlichen Urteil ab 1. September 2017 ein hypothetisches Einkommen von Fr. 3'750.– (für ei n Pensum von 75%) und ab 1. September 2019 ein hypothetisches Einkommen von Fr. 5'000.– (für ei n Pen- sum von 100%) angerechnet, was im Berufungsverfahren nicht beanstandet wur- de (Urk. 289 S. 8 f.). In der zu genehmigenden Vereinbarung haben die Parteien das hypothetische Einkommen der Beklagten bei voller Arbeitsverpflichtung ab 1. September 2019 auf Fr. 4'500.– gesenkt. Der Bedarf der Beklagten ohne Steuern beläuft sich auf aufgerundet Fr. 3'350.– (Grundbetrag Fr. 1'350.–, Mietzinsanteil Fr. 1'030.-, Krankenkasse Fr. 375.–, Gesundheit Fr. 20.–, Tel./Billag/Versicherungen Fr. 109.–, Arbeitsweg Fr. 300.–, auswär- tige Verpflegung Fr. 150.–) . Die Leistungsfähigkeit der Beklagten beträgt Fr. 400.–. Der Bedarf der Beklagten ab 1. September 2019 mit Steuern (Fr. 350.–), mit Fr. 100.– höheren Kosten für den Arbeitsweg und mit Fr. 50.– höheren Auslagen für die Verpflegung beträgt aufgerundet Fr. 3'850.–. Die Leistungsfähigkeit der Beklagten steigt auf Fr. 650.–. Ab 1. September 2020 ist C._____ voll erwerbstä- tig und die Steuerbelastung der Beklagten um Fr. 50.– zu erhöhen, was ei nen Bedarf von Fr. 3'900.– und eine Leistungsfähigkeit von Fr. 600.– ergibt. 2.3 C._____ hat am 21. August 2017 eine Lehre als ... begonnen. Er ver- dient gemäss Lehrvertrag (Urk. 291/2) im 1. Lehrjahr Fr. 750.– brutto und netto, im 2. Lehrjahr Fr. 950.– brutto (netto Fr. 900.–) und im 3. Lehrjahr Fr. 1'450.– brut- to (Fr. 1'350.– netto). D._____ besucht gegenwärtig die 2. Sekundarschule (Prot. II S. 16 f.). Bei ihr wurde von einem Lehrlingslohn (netto) von Fr. 600.– im 1. Lehr- jahr, Fr. 800.– im 2. Lehrjahr und Fr. 1'000.– im 3. Lehrjahr ausgegangen. Die Kinder erhalten bis zum 16. Altersjahr eine Kinderzulage von Fr. 200.– und da- nach eine Ausbildungszulage von Fr. 250.–. Der Bedarf von D._____ als Schüleri n i st auf Fr. 1'277.– zu veranschlagen (Grundbetrag Fr. 600.–, Mietzinsanteil Fr. 500.–, Krankenkasse Fr. 97.–, Gesundheit Fr. 20.–, Tel./Billag/Versicherungen Fr. 40.–, Nachhilfe/Ausbildung Fr. 20.–) und für
Sport und Hobbies auf Fr. 1'350.– aufzurunden. Der Bedarf von C._____ und D._____ als Lehrlinge ist auf Fr. 1'468.– zu veranschlagen (Grundbetrag Fr. 600.–, Mietzinsanteil Fr. 500.–, Krankenkasse Fr. 97.–, Gesundheit Fr. 20.–, Tel./Billag/Versicherungen Fr. 40.–, Arbeitsweg Fr. 91.–, auswärtige Verpflegung Fr. 100.–, Nachhilfe/Ausbildung Fr. 20.–) und für Sport und Hobbies auf Fr. 1'500.– aufzurunde n. Es wird davon ausgegangen, dass die beiden Kinder vermögenslos sind. 3.1 Gemäss Art. 285 Abs. 1 ZGB soll der Unterhaltsbeitrag den Bedürfni s- sen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern ent- sprechen und ausserdem Vermögen und Einkünfte des Kindes sowie den Beitrag des nicht obhutsberechtigten Elternteils an der Betreuung des Kindes berücksich- tigen. Der Beitrag des Kindes an seinen Bedarf soll 60%, bei sehr schlechten Verhältnissen 80% des Erwerbseinkommens nicht übersteigen (BSK ZGB I- Breitschmid, Art. 276 N 35). Die vereinbarten Unterhaltsbeiträge tragen diesen Bemessungsfaktoren angemessen Rechnung. 3.2 Ab Rechtskraft dieses Urteils bis 30. November 2018 ergibt sich bei D._____ ein Fehlbetrag von Fr. 500.– (Fr. 1'350.– abzüglich Kinderzulage Fr. 200.– abzüglich Fr. 450.– Unterhaltsbeitrag des Klägers abzüglich Fr. 200.– Beitrag der Beklagten [1/2 Überschuss]). Der Bedarf von C._____ ist demgegen- über gedeckt (Fr. 1'500.– abzüglich Fr. 250.– Ausbildungszulage, abzüglich Fr. 600.- anrechenbarer Lehrlingslohn abzüglich Fr. 450.– Unterhaltsbeitrag des Klägers abzüglich Fr. 200.– Beitrag der Beklagten [1/2 Überschuss]). Dies wurde in der Vereinbarung explizit festgehalten. In den weiteren Phasen entsteht unter Heranziehung des Freibetrags der Beklagten kein Fehlbetrag mehr. 4. Die nach Einschätzung der Sach- und Rechtslage durch den obergericht- lichen Referenten und Vergleichsgesprächen (Prot. II S. 17) unterzei chnete Ver- einbarung entspricht auch im Übrigen den Vorgaben, die vom Gesetz an den In- halt und die Willensbildung der Parteien gestellt werden. Sie ist demzufolge zu genehmigen.
III. 1. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen sind vereinbarungsgemäss zu re- geln. Demzufolge ist das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (D ispositiv-Ziffer 10 bis 12) zu bestätigen. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.– festzusetzen. 3. Der Kindesvertreter hat seine Honorarnote eingereicht (Urk. 334). Die Parteien haben auf Stellungnahme verzichtet (Prot. II S. 17). Rechtsanwalt Z._____ macht ein Honorar von Fr. 6'416.67 (29.17 Stunden à Fr. 220.–) zuzüg- lich Barauslagen von Fr. 127.80 und Mehrwertsteuer von Fr. 520.82, total Fr. 7'065.30, geltend (Urk. 334, Prot. II S. 8). Der in Rechnung gestellte Stunden- aufwand (29.17 Stunden) erschei nt hoch. Zwar hatte sich Rechtsanwalt Z._____ aufgrund der per 1. Januar 2017 erweiterten Kompetenzen des Kindesvertreters (Art. 300 lit. e ZPO in Verbindung mit Art. 407b Abs. 1 ZPO) im Berufungsverfah- ren erstmalig mit dem Unterhalt zu befassen und zu dieser Thematik eine Beru- fungsantwort ei nzurei chen (Art. 300 lit. b ZPO; BK ZPO-Spycher, Art. 301 N 7). Auch ist der geschätzte Zeitaufwand für die Tagfahrt vom 25. Januar 2018 mit ge- schätzten 200 Minuten eher knapp bemessen, nahm doch allein die Verhandlung 180 Mi nuten i n Anspruch (Prot. II S. 17). Zudem wird der Kindesvertreter diesen Entschei d noch einzusehen und dessen Weiterleitung zu besorgen haben (Art. 301 lit. b ZPO; BK ZPO-Spycher, Art. 301 N 7). Dennoch können für die 8- seitige Berufungsantwort (Urk. 287) nicht 22 Stunden vergütet werden ("AStudi- um" 360 Minuten; "Rechtsschri ft" 960 Mi nuten), zumal sich die Berufung von der Thematik her auf das Einkommen des Klägers und einige Bedarfspositionen be- schränkte. Insgesamt erscheint eine Entschädigung von Fr. 5'500.– (25 Stunden à Fr. 220.–) als angemessen. Hinzu kommen Barauslagen – die mit Blick auf die Urtei lsübermi ttlung auf Fr. 150.– aufzurunden si nd – und die Mehrwertsteuer, de- ren Satz von 7.7% gemäss Honorarrechnung auch auf Leistungen vor dem 1. Ja- nuar 2018 zu erheben ist (Urk. 334).
bezahlen, zahlbar bis zum ordentlichen Abschluss einer angemesse- nen Ausbildung jedes Kindes, auch über die Volljährigkeit hinaus:
a) ab Rechtskraft dieses Urteils bis 30. November 2018: - für C._____ Fr. 450.– - für D._____ Fr. 450.–
Grundlagen: Einkommen Kläger 100%: Fr. 4'850.–, Bedarf Kläger (ohne Steuern): Fr. 3'950.–, Vermögen Kläger: 0.–
Einkommen Beklagte: Fr. 3'750.–, Bedarf Beklagte exkl. Kinder (ohne Steuern): Fr. 3'350.–, Vermögen Beklagte: 0.–
Bedarf C._____ 1. Lehrjahr: Fr. 1'500.–, Einkommen C._____ 1. Lehrjahr: Fr. 750.– netto aus Lehrlingslohn (davon Fr. 600.– anrechenbar an eigenen Bedarf und Fr. 150.– zur freien Verfügung) und Fr. 250.– Ausbildungszulagen, Fehlbetrag (Art. 301a lit. c ZPO) C._____: Fr. 0.–,
Bedarf D._____ (Schule): Fr. 1'350.–, Einkommen D.: Kinderzulage Fr. 200.–, Fehlbetrag (Art. 301a lit. c ZPO) D.: Fr. 500.–
b) ab 1. Dezember 2018 bis 31. August 2019 - für C._____ Fr. 500.– - für D._____ Fr. 900.–
Grundlagen: Einkommen Kläger 100%: Fr. 5'350.–, Bedarf Kläger (ohne Steuern): Fr. 3'950.–,
Einkommen Beklagte: Fr. 3'750.–, Bedarf Beklagte (ohne Steuern) exkl. Kinder: Fr. 3'350.–,
Bedarf C._____ 2. Lehrjahr: Fr. 1'500.–, Einkommen C._____ 2. Lehrjahr: Fr. 900.– netto aus Lehrlingslohn (davon Fr. 700.– anrechenbar an eigenen Bedarf und Fr. 200.– zur freien Verfügung) und Fr. 250.– Ausbildungszulagen,
Bedarf D._____ (Schule): Fr. 1'350.–, Einkommen D._____: Kinderzulage Fr. 200.–,
c) ab 1. September 2019 bis 31. August 2020 - für C._____ Fr. 250.– - für D._____ Fr. 550.–
Grundlagen: Einkommen Kläger: Fr. 5'350.–, Bedarf Kläger (mit Steuern): Fr. 4'400.–,
Einkommen Beklagte: Fr. 4'500.–, Bedarf Beklagte (mit Steuern) exkl. Kinder: Fr. 3'850.–,
Bedarf C._____ 3. Lehrjahr: Fr. 1'500.–, Einkommen C._____ 3. Lehrjahr: Fr. 1'350.– netto aus Lehrlingslohn (davon Fr. 950.– anrechenbar an eigenen Bedarf und Fr. 400.– zur freien Verfügung) und Fr. 250.– Ausbildungszulagen,
Bedarf D._____ 1. Lehrjahr: Fr. 1'500.–, Einkommen D._____ 1. Lehrjahr: Fr. 600.– aus Lehrlingslohn (davon Fr. 400.– anre- chenbar an eigenen Bedarf und Fr. 200.– zur freien Verfügung) und Fr. 250.– Ausbil- dungszulagen.
d) 1. September 2020 - 31. August 2021 - für D._____ Fr. 525.– - für C._____ beträgt der Unterhaltsbeitrag Fr. 200.–, solange er noch in angemessener Erstausbildung steht
Grundlagen: Einkommen Kläger: Fr. 5'350.–, Bedarf Kläger (mit Steuern): Fr. 4'400.–,
Einkommen Beklagte: Fr. 4'500.–, Bedarf Beklagte (mit Steuern) exkl. Kinder: Fr. 3'900.–,
Bedarf D._____ 2. Lehrjahr: Fr. 1'500.–, Einkommen D._____ 2. Lehrjahr: Fr. 800.– aus Lehrlingslohn (davon Fr. 500.– anre- chenbar an eigenen Bedarf und Fr. 300.– zur freien Verfügung) und Fr. 250.– Ausbil- dungszulagen,
(C._____: voll erwerbsfähig; Kostenbeteiligung an Miete, Telefon, Internet, Billag und Hausrat-/Haftpflicht versicherung: Fr. 540.–).
e) ab 1. September 2021 - für D._____ Fr. 400.– (soweit noch in angemessener Erstausbil- dung)
Grundlagen: Einkommen Kläger: Fr. 5'350.–, Bedarf Kläger (mit Steuern): Fr. 4'400.–,
Einkommen Beklagte: Fr. 4'500.–, Bedarf Beklagte (mit Steuern) exkl. Kinder: Fr. 3'900.–,
Bedarf D._____ 3. Lehrjahr: Fr. 1'500.–, Einkommen D._____ 3. Lehrjahr: Fr. 1'000.– aus Lehrlingslohn (davon Fr. 600.– an- rechenbar an eigenen Bedarf und Fr. 400.– zur freien Verfügung) und Fr. 250.– Aus- bildungszulage,
(C._____: voll erwerbsfähig; Kostenbeteiligung an Miete, Telefon, Internet, Billag und Hausrat-/Haftpflicht versicherung: Fr. 540.–).
Die Unterhaltsbeiträge sind an die Beklagte zahlbar, und zwar monat- lich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zah- lungsmodalitäten gelten über die Volljährigkeit hinaus, solange die Kin- der im Haushalt der Beklagten leben und keine eigenen Ansprüche ge- genüber dem Vater stellen bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnen. 2. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 1 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Dezember 2017 von 100.8 Punkten (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erst- mals auf den 1. Januar 2019, dem Stand des Indexes per Ende No- vember des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach fol- gender Formel: Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index 100.8 Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Einkommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 1 nur proportional zur tatsächlichen Einkommenssteigerung angepasst. Fällt der Index unter den Stand von Ende Dezember 2017, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge. 3. Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten des erst- und zwei tin- stanzlichen Verfahrens je zur Hälfte. 4. Die Parteien verzichten für das erst- und zwei ti nstanzli che Verfahren gegenseitig auf Parteientschädigung." 2. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädi gungsdispositiv (Dispositiv-Ziffer 10 bis 12) wird bestätigt.
Züri ch, 6. Februar 2018
Obergericht des Kantons Züri ch I. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
D r. L. Hunzi ker Schni der Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Notz
versandt am: bz