Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LC170010-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichts- schreiberin lic. i ur. K. Montani Schmi dt Urteil vom 31. Mai 2017
i n Sachen
A._____, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen
B._____, Gesuchsteller und Berufungsbeklagter
betreffend Ehescheidung
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung, vom 18. November 2016 (FE160607-L)
Rechtsbegehren: (Urk. 20 sinngemäss) Die Ehe der Parteien sei gestützt auf Art. 111 ZGB zu scheiden und die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen vom 16. September 2016 zu genehmigen.
Urteil des Einz elgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich vom 18. November 2016: (Urk. 48 S. 7 ff. = Urk. 53 S. 7 ff.) 1. Die Ehe der Parteien wird gestützt auf Art. 111 ZGB geschieden. 2. Die Vereinbarung der Parteien vom 16. September 2016 über die Schei- dungsfolgen wird genehmigt. Sie lautet wie folgt: " 1. Scheidung Die Parteien beantragen dem Gericht gemeinsam die Scheidung ihrer Ehe im Sinne von Art. 111 ZGB. 2. Nachehelicher Unterhalt Die Gesuchsteller verzichten gegenseitig auf nachehelichen Unterhalt im Sin- ne von Art. 125 ZGB. 3. Vorsorgeausgleich Die Parteien verpflichten sich zum Ausgleich der während der Ehe geäuf- neten Austrittsguthaben aus beruflicher Vorsorge. Sie ersuchen das Gericht, nach Vorlage der Bestätigungen der beteiligten Vorsorgeeinrichtungen über die Höhe der Guthaben und die Durchführbarkeit der Teilung die Vorsorgeeinrichtung derjenigen Partei, welche während der Ehe das höhere Guthaben geäufnet hat, anzuweisen, die Hälfte der Differenz der Austrittsguthaben auf das Vorsorgekonto der anderen Partei zu überwei- sen. 4. Güterrecht In güterrechtlicher Hinsicht behält jede Partei, was sie zurzeit besitzt respekti- ve was auf ihren Namen lautet. 5. Saldoklausel Mit Vollzug dieser Vereinbarung sind die Parteien in ehe-, scheidungs- und güterrechtlicher Hinsicht vollständig auseinandergesetzt.
CHF 3'600.– die weiteren Gerichtskosten betragen: CHF 375.– Dolmetscherkosten. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 5. Die Kosten werden zu zwei Dritteln der Gesuchstellerin und zu einem Drittel dem Gesuchsteller auferlegt. 6. Vom gegenseitigen Verzicht der Parteien auf Parteientschädigung wird Vormerk genommen. 7. (S chri ftli che Mi ttei lung). 8. (Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist 30 Tage. Bei blosser Anfechtung der Kosten- und Entschädigungsfolgen: Beschwerde, Frist 30 Tage. Hi nwei s auf Art. 289 ZPO).
Berufungsanträge: der Berufungsklägerin (Urk. 52 S. 2):
"1. Es seien die Dispositiv-Ziffern 2.3 (Genehmigung des Vorsorgeausgleichs gemäss Parteivereinbarung) sowie Dispositiv-Ziffer 3 (Anweisung an ... Pen- sionskasse) des Urteils [...] des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung – Ei n- zelgericht, vom 18. November 2016 vollumfänglich aufzuheben und der Ver- zicht der Parteien auf einen Vorsorgeausgleich gemäss der Vereinbarung der Parteien vom 13. Dezember 2016 zu genehmigen; 2. Eventualiter seien die Dispositiv-Ziffern 2.3 (Genehmigung des Vorsorge- ausgleichs gemäss Parteivereinbarung) sowie Dispositiv-Ziffer 3 (Anweisung
an ... Pensionskasse) des Urteils [...] des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abtei- lung – Einzelgericht, vom 18. November 2016 vollumfänglich aufzuheben und die Angelegenheit zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurück- zuwei sen; 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8% MwSt.) zulasten des Be- rufungsbeklagten / Gesuchstellers."
des Berufungsbeklagten, sinngemäss (Urk. 56/3):
Es seien die Dispositivziffern 2.3 und 3 des vorinstanzlichen Urteils vom 18. No- vember 2016 aufzuheben und es sei der Verzicht der Parteien auf den Vorsorge- ausgleich zu genehmigen.
Erwägungen: 1.1 Am 15. August 2016 reichten die Parteien vor Vorinstanz das Schei- dungsbegehren ein (Urk. 1 bis Urk. 6/1-6). Im Anschluss an di e Anhörung vom 16. September 2016 schlossen die Parteien zur Regelung der Scheidungsfolgen unter Mitwirkung des Gerichts eine Scheidungsvereinbarung (Urk. 20; Prot. I S. 3 ff.). In der Folge holte die Vorinstanz von den Vorsorgeeinrichtungen beider Parteien die Durchführbarkeitserklärungen ein und erliess vorgenanntes Urteil in unbegründeter Form (Urk. 22 bis Urk. 37; Urk. 38). 1.2 Mit Schreiben vom 30. November 2016 legitimierte sich Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (fortan Gesuchstellerin) und verlangte die Begründung des vorgenannten Urteils (Urk. 42; Urk. 43). 1.3 Mit Schreiben 14. Februar 2017 (gleichentags zur Post gegeben, ein- gegangen am 15. Februar 2017) erhob die Gesuchstellerin innert Frist Berufung mit den eingangs aufgeführten Anträgen (Urk. 52 S. 2). 2. Die Gesuchstelleri n macht geltend, dass sie anlässlich der Anhörung vom 16. September 2016 davon ausgegangen sei, dass sie angesichts des fast glei ch hohen Ei nkommens bei jeweils 100%-igem Arbeitspensum während der
8-jährigen Dauer der Ehe gleich viel an Vorsorgeguthaben geäufnet hätten. Unter dieser Annahme habe sie auf eine Stellungnahme bezüglich der Berechnung des Vorsorgeausgleichs verzichtet. Nach Erhalt des Urteils der Vori nstanz habe si ch indes gezeigt, dass sie während der Dauer der Ehe ein Vorsorgeguthaben in der Höhe von Fr. 108'996.05, der Gesuchsteller ein solches von Fr. 18'414.05 geäuf- net habe. Hätte sie von der erheblichen Betragsdifferenz sowie der kurze Zeit später in Kraft tretenden Gesetzesänderung Kenntnis gehabt, wäre sie mit dem hälftigen Vorsorgeausgleich nicht einverstanden gewesen. In Kenntni s der nun auszugleichenden Beträge habe sie sich nun mi t dem Gesuchsteller für den Ver- zicht auf Teilung der Vorsorgeguthaben entschieden (Urk. 52 S. 4 ff.). Entspre- chend reichte sie mit der Berufung eine mit dem Gesuchsteller geschlossene Vereinbarung ein (Urk. 56/3). Darin bestätigt der Gesuchsteller die Sachdarstel- lung der Gesuchstellerin und erklärt sich mit dem Verzicht auf die Teilung des Vorsorgeguthabens einverstanden; beide Parteien beantragen die Änderung wie folgt (Urk. 56/3): "3. Vorsorgeausgleich Die Parteien verzichten gegenseitig auf den Ausgleich der während der Ehe geäufneten Austrittsguthaben aus der beruflichen Vorsorge." Dabei begründeten sie ihren Entschluss damit, dass die Gesuchstellerin, welche voraussichtlich im Jahr 2025 das ordentliche Pensionsalter erreichen wer- de, bisher immer den Plan gehegt habe, si ch i n rund vi er Jahren frühpensi oni eren zu lassen. Der Gesuchsteller werde hingegen noch rund 29 Jahre erwerbstätig sein und in dieser Zeit eine genügende berufliche Vorsorge sowie ein Guthaben der 3. Säule ansparen können. Er sei daher, ganz im Gegensatz zur Gesuchstel- lerin, nicht auf den genannten Betrag angewiesen. Sie hätten zum Zeitpunkt der Schei dungsverhandlung weder gewusst, wer wieviel an beruflicher Vorsorge ge- äufnet, noch wer wem einen Ausgleich zu leisten hätte. Die Unterlagen zur beruf- li chen Vorsorge hätten sie erst mit dem Scheidungsurteil erhalten. Hätten sie ge- ahnt, dass die Gesuchstellerin einen derart hohen Ausgleichungsbetrag zu leisten habe, der ihre frühzeitige Pensionierung gefährden würde, hätten sie die Schei- dungsvereinbarung so nie unterzeichnet (Urk. 56/3).
3.1 Die Art. 122-124 ZGB über die berufliche Vorsorge wurden durch das Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 über die Änderung des ZGB (Vorsorgeaus- gleich bei Scheidung) revidiert. Die neuen Bestimmungen (Art. 122-124e) traten am 1. Januar 2017 in Kraft. Gemäss Art. 7d Abs. 1 und 2 SchlT ZGB gilt für die berufliche Vorsorge bei Scheidung das neue Recht, sobald die Änderung vom 19. Juni 2015 in Kraft getreten ist. Auf Scheidungsprozesse, die beim Inkrafttreten der Änderung vom 19. Juni 2015 vor einer kantonalen Instanz rechtshängig sind, findet das neue Recht Anwendung. Entsprechend gelten für das vorliegende Be- rufungsverfa hre n die revidierten Bestimmungen. 3.2 Gemäss Art. 124b Abs. 1 ZGB können die Ehegatten in einer Verein- barung über die Scheidungsfolgen von der hälftigen Teilung abweichen oder auf den Vorsorgeausgleich verzichten, wenn eine angemessene Alters- und Invali- denvorsorge gewährleistet bleibt. Ein Verzicht kann damit genehmigt werden, wenn ei ne sehr hohe Wahrschei nli chkei t besteht, dass der betroffene Ehegatte im Alter über genügend Kapital oder Rente verfügen wird, um seinen Lebensabend angemessen verbringen zu können. Gedacht wird insbesondere an den Fall, in dem beide Ehegatten ihre Berufstätigkeit während der Ehe ni cht eingeschränkt haben und deshalb keine ehebedingten Nachteile auszugleichen si nd (BBl 2013 4887 S. 4916). Dies ist u.a. gegeben, wenn dem verzichtenden Ehegatten mit Blick auf seine künftige berufliche Tätigkeit der Aufbau einer eigenen Alters- und Invalidenvorsorge möglich sein wird. 3.3 Vorliegend haben beide Parteien während der Dauer der Ehe in einem Pensum von 100% gearbeitet (Prot. I S. 6 und S. 11). Des Weiteren ist der Alters- unterschied zwischen den Parteien – die Gesuchstellerin ist nun 57 Jahre und der Gesuchsteller knapp 37 Jahre alt – zu berücksichtigen und damit einhergehend die Möglichkeit des Gesuchstellers, während der ihm verbleibenden rund 28 Jahre Berufstätigkeit weiteres Vorsorgeguthaben zu äufnen. Damit aber wird der Gesuchsteller im Zeitpunkt des Eintritts ins Rentenalter über eine angemes- sene Altersvorsorge verfügen. Dementsprechend ist die Vereinbarung der Partei- en zu genehmigen und Dispositivziffer 2.3 gemäss der Vereinbarung der Parteien
vom 13. Dezember 2016 anzupassen und Dispositivziffer 3 dahingehend zu än- dern, als kei n Vorsorgeausgleich stattfindet. 4.1 Die Gesuchstellerin beantragt die Kostenauflage an den Gesuchsteller (Urk. 52 S. 2 und S. 8). Dies rechtfertigt sich angesichts des Umstandes, dass beide Parteien den Verzicht auf den Vorsorgeausgleich zur Genehmigung bean- tragt haben, nicht. Vielmehr sind den Parteien die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens i n Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO je zur Hälfte aufzuerle- gen. 4.2 Die Gesuchstellerin stellt einen ausgangsgemässen Antrag auf Zu- sprechung ei ner Entschädigung. Nach dem vorangehend Ausgeführten rechtfer- tigt sich dies nicht; ausgangsgemäss ist keiner der Parteien eine Entschädigung zuzuspreche n. Es wird erkannt: 1. In Guthei ssung der Berufung werden die Dispositiv-Ziffern 2.3 und 3 des Ur- teils des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Züri ch vom 18. November 2016 aufgehoben und ersetzt. Das gesamte Schei- dungsurteil lautet demnach wie folgt: "1. Die Ehe der Parteien wird gestützt auf Art. 111 ZGB geschieden. 2. Die Vereinbarung der Parteien vom 16. September 2016 über die Schei- dungsfolgen wird genehmigt. Sie lautet wie folgt: 1. Scheidung Die Parteien beantragen dem Gericht gemeinsam die Scheidung ihrer Ehe im Sinne von Art. 111 ZGB. 2. Nachehelicher Unterhalt Die Gesuchsteller verzichten gegenseitig auf nachehelichen Unterhalt im Sinne von Art. 125 ZGB.
die weiteren Gerichtskosten betragen: CHF 375.–
Dolmetscherkosten. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 5. Die Kosten werden zu zwei Dritteln der Gesuchstellerin und zu einem Drittel dem Gesuchsteller auferlegt. 6. Vom gegenseitigen Verzicht der Parteien auf Parteientschädigung wird Vor- merk genommen. 7. (Schriftliche Mitteilung). 8. (Rechtsmittelbelehrung)." 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.–. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Ge- suchstellerin den geleisteten Vorschuss in der Höhe von Fr. 750.– zu erset- zen.
Züri ch, 31. Mai 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
D r. L. Hunzi ker Schni der Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmi dt
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