Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LC170007-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. i ur. M. Stammbach und Ersatzri chter lic. i ur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. K. Würsch Beschluss und Urteil vom 5. April 2017
i n Sachen
A._____, Beklagter und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Ergänzung eines ausländischen Scheidungsurteils
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes (5. Abteilung) des Bezirksge- richtes Zürich vom 13. Dezember 2016; Proz. FP140001
Rechtsbegehren: Präzisiertes Rechtsbegehren der Klägerin anlässlich der Hauptver- handlung vom 27. Oktober 2016 (act. 126 S. 1): "1. Es sei die Tochter C., geb. tt.mm.2006, unter die alleinige elterliche Sorge der Klägerin zu stellen. 2. Es sei der Beklagte für berechtigt zu erklären, die Tochter C. jeden zweiten Samstag von 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr in D._____ zu besuchen. Der Beklagte sei zu verpflichten, C._____ jeweils eine Woche vor den Besuchsterminen gemäss Abs. 1 sein Erscheinen per SMS zu bestätigen. Bleibt die Bestätigung aus, entfällt der Besuchs- termin. 3. Es sei die gesetzliche Teilung der Pensionskassenguthaben vor- zunehmen. 4. Es sei der Antrag auf Aufhebung der Unterhaltspflicht des Beklag- ten abzuweisen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (i nkl. MWSt) zulasten des Beklagten. 6. Es sei der Antrag auf Anordnung einer psychologschen/psy- chiatrischen Begutachtung der Klägerin abzuweisen."
Präzisiertes Rechtsbegehren des Beklagten anlässlich der Hauptver- handlung vom 27. Oktober 2016 (act. 128 S. 1): "1. Die Obhut für die Tochter der Parteien, C., sei auf den Be- klagten zu übertragen; 1a. Die gemeinsame Tochter der Parteien, C., sei unter die al- leinige elterliche Sorge des Beklagten zu stellen; 2. Es sei ein begleitetes Besuchsrecht der Klägerin für jedes zweite Wochenende festzulegen; 2a. Die Klägerin sei psychologisch/psychiatrisch begutachten zu las- sen; 2b. Die ungefilterten Originalakten der KESB seien einzuholen und den Partei en zur Kenntni s zu bri ngen; 3. Die Rechtsbegehren der Klägerin seien abzuweisen, 3a. C._____ sei zum jetzi gen Zei tpunkt ausdrückli ch ni cht erneut an- zuhören; 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin."
Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 13. Dezember 2016: (act. 142 S. 27 ff.) 1. Das Kind C., geboren am tt.mm 2006, wird unter die elterliche Sorge der Klägerin gestellt. 2. Der Beklagte wird für berechtigt erklärt, die Tochter C. jeden zweiten Samstag von 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr in D._____ zu besuchen. Der Beklagte wird verpflichtet, C._____ jeweils eine Woche vor den Be- suchsterminen gemäss Dispositiv Ziff. 2 Abs. 1 sein Erscheinen per SMS zu bestätigen. Bleibt die Bestätigung aus, entfällt der Besuchstermin. 3. Der Beklagte wird für berechtigt erklärt, einmal wöchentlich für eine halbe Stunde mi t C._____ zu skypen oder sonst telefonisch in Kontakt zu treten. 4. Die mit Entscheid vom 12. Juni 2008 eingesetzte Beistandschaft für C._____ wird weitergeführt. 5. Der Antrag auf psychologische bzw. psychiatrische Begutachtung der Kläge- rin wird abgewiesen. 6. Der Antrag auf Beizug der ungefilterten KESB Akten wird abgewiesen. 7. Der Antrag auf Platzierung eines Sozialarbeiters in der Wohnung der Kläge- rin wird abgewiesen. 8. Es wird keine weitere Kinderanhörung von C._____ durchgeführt . 9. Ab Rechtskraft des Scheidungsurteils ist der Beklagte infolge finanzieller Leistungsunfähigkeit nicht mehr verpflichtet, Kinderunterhaltsbeiträge zu be- zahlen. 10. Der Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin über den Stand des Rentenver- fahrens in Deutschland, über eine allfällige Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und über eine allfällige Bezahlung von Kinderrenten in der Schweiz und/oder i n D eutschland i n Kenntni s zu setzen.
"1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 13.12.16, dortige Geschäfts- Nr. FP140001-L/U, sei insoweit aufzuheben, als - das Kind C._____, geboren am tt.mm 2006, unter die alleinige elterliche Sorge der Berufungsbeklagten gestellt wurde; - der Antrag auf psychologische bzw. psychiatrische Begutachtung der Be- rufungsbeklagten abgewiesen wurde; - der Antrag auf Beizug der ungefilterten KESB Akten abgewiesen wurde; - der Antrag auf Platzierung eines Sozialarbeiters in der Wohnung der Be- rufungsbeklagten abgewiesen wurde; - der Berufungskläger verpflichtet wurde, die Berufungsbeklagte über den Stand des Rentenverfahrens in Deutschland, über eine allfällige Aufnah-
me einer Erwerbstätigkeit und über eine allfällige Bezahlung von Kinder- renten i n der Schwei z und/oder i n D eutschland i n Kenntni s zu setzen; - dem Berufungskläger die Gerichtskosten zur Hälfte auferlegt wurden; - dem Berufungskläger keine Parteientschädigung zugesprochen wurde; 2. die gemeinsame Tochter C._____ der Parteien sei unter die alleinige elterli- che Sorge des Berufungsklägers zu stellen; 3. es sei ein begleitetes Besuchsrecht der Berufungsbeklagten für jedes zweite Wochenende festzulegen; 4. die Berufungsbeklagte sei psychologisch/psychiatrisch begutachten zu las- sen; 5. die ungefilterten Originalakten der KESB Zürich seien einzuholen und den Partei en zur Kenntni s zu bri ngen. 6. eventualiter sei für den Fall, dass das Sorgerecht der Berufungsbeklagten zugesprochen wird, ein Sozialarbeiter in der Wohnung der Berufungsbeklag- ten zu platzieren; 7. subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung der obigen Rechtsbegeh- ren Ziff. 2.-6. an das Bezirksgericht Zürich zurückzuwei sen 8. es sei dem Berufungskläger die unentgeltliche Rechtspflege/Rechtsverbei- ständung zu bewilligen; 9. unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Berufungsbeklagten."
des Beklagten und Berufungsklägers auf vorsorgliche Massnahmen (act. 145 S. 2):
"1. die alleinige Obhut über die gemeinsame Tochter der Parteien C._____, geb. tt.mm.2006, sei per sofort auf den Berufungskläger zu übertragen; 2. unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Berufungsbeklagten."
der Klägerin und Berufungsbeklagten (act. 148 S. 2):
"1. Die Anträge des Beklagten und Berufungsklägers (fortan "Berufungskläger") seien allesamt abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt) seien dem Berufungs- kläger aufzuerlegen."
Erwägungen: 1. Streitgegenstand / Sachverhalt / Prozessgeschichte Die Parteien heirateten im November 2004 in D._____ und wurden mi t Entschei d des Amtsgerichts Waldshut-Tiengen vom 21. Dezember 2012 geschieden. Hin- sichtlich der nicht beurteilten Scheidungsfolgen – i nsbesondere der Kinderbelan- ge – machte B._____ (fortan "Klägerin" genannt) am 7. Januar 2014 ein Verfah- ren am Bezirksgericht Zürich rechtshängig. Das angerufene Gericht urteilte am 13. Dezember 2016 über die Ergänzung des Scheidungsurteils; dabei stellte es unter anderem die gemeinsame Tochter C., geboren am tt.mm 2006, unter die elterliche Sorge der Klägerin und regelte das Kontaktrecht von A. (fortan "Beklagter" genannt). Mit seiner Berufung an die Kammer beantragt letzterer die alleinige elterliche Sorge über seine Tochter. Die Klägerin schliesst auf Abwei- sung der Berufung. Der massgebliche Sachverhalt und die Prozessgeschichte präsentieren sich i m Wesentli chen wie folgt: 1.1. Mit Schreiben vom 8. März 2008 wandte sich der Beklagte an die damalige Vormundschaftsbehörde D._____ (bis zum 31. Dezember 2012, danach KESB) und erklärte, er habe zum eigenen Schutz die mit der Klägerin gemeinsam be- wohnte eheliche Wohnung verlassen müssen, wobei er zum Schutz seiner Toch- ter um angemessene Massnahmen ersuche (act. 55/1). Zwei Tage später wandte sich die Klägerin mit einem Eheschutzbegehren an das zuständige Gericht (act. 3/2). Bereits im damaligen Eheschutzverfahren behaupteten beide Parteien, sie selber seien für die Erziehung von C._____ geeignet, während es der Gegenseite an den Fähigkeiten zur Betreuung des Kindes mangle (act. 3/2 S. 8). Die Ehe- schutzrichterin attestierte in der Folge beiden Parteien die Fähigkeit, die Obhut über ihre Tochter inne zu haben, wobei sie aufgrund der bisherigen Rollenvertei- lung die Obhut über C._____ mit Verfügung vom 12. Juni 2008 der Klägerin zu- tei lte, zugleich eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtete so- wie das Besuchsrecht und die Unterhaltspflicht des Beklagten regelte; dessen Besuchsrecht wurde vom Bezug einer eigenen Wohnung abhängig gemacht
(act. 3/2 S. 35 f.). Am 14. August 2008 setzte die Vormundschaftsbehörde D._____ Z._____ zur Bei ständi n ei n. 1.2. Mit Verfügung vom 6. Februar 2009 wies der Eheschutzrichter des Be- zirksgerichts Zürich das Gesuch des Beklagten auf Umteilung der elterlichen Ob- hut, Begutachtung der Erziehungsfähigkeit der Klägerin sowie Reduktion der Un- terhaltsbeiträge ab (act. 3/3 S. 17). Auf Rekurs des Beklagten hin vereinbarten die Parteien am 14. Juli 2009 unter Mitwirkung des Obergerichts eine modifizierte Un- terhaltsregelung (vgl. act. 3/4 S. 8). 1.3. Am 15. August 2009 stellte der Beklagte bei der Vormundschaftsbehörde erneut ei nen Antrag auf Umteilung der Obhut, unter Aufli stung chronologi scher Verfehlungen der Klägerin in den vergangenen Jahren. Es sei ni cht mehr hin- nehmbar, wie C._____ misshandelt und von ihm entfremdet werde (act. 55/41). Zwei Wochen später zog er diesen Antrag zurück, da ein Besuch seiner Eltern mit C._____ geklappt und ein Gespräch mit der Klägerin Hoffnung für eine reibungs- losere Zukunft geweckt habe (act. 55/49). Am 13. September 2009 wiederum er- neuerte er den Antrag, es sei der Klägerin die Obhut für C._____ zu entziehen, da es inzwischen völlig offensichtlich sei, dass ein regelmässiger Kontakt zwischen ihm und der Tochter nicht zustande kommen werde (act. 55/51). Am 27. Oktober 2009 (act. 55/56) und 2. März 2010 (act. 55/67) fanden teilweise klärende Ge- spräche der Parteien statt. Am 12. Juli 2010 stellte die Beiständin von C._____ den Antrag, dass die Beistandschaft aufzuheben sei, im Wesentlichen mit der Be- gründung, dass das Amt dem Beklagten einzig als Plattform zum Agieren und Ab- schieben von Verantwortung diene (act. 55/69). Diesen Antrag zog sie am 21. September 2010 wieder zurück (act. 55/75). 1.4. Am 10. August 2010 machte der i nzwi schen in E._____ [Ortschaft in D eutschland] angemeldete Beklagte (vgl. act. 55/72 und 84) beim Amtsgericht Waldshut-Tiengen eine Scheidungsklage anhängig, mit welcher er auch das allei- nige Sorgerecht für C._____ mit der Begründung beantragte (vgl. act. 55/71 und act. 55/80/3), dass ihr ansonsten eine Beschneidung und eine Malariainfektion drohe und die Klägerin zur Sorge nicht geeignet sei. Die Klägerin weigerte sich, dem Beklagten C._____ nach Deutschland für das Besuchsrecht mitzugeben, aus
Angst, er werde sie i hr entzi ehen; der Beklagte monierte unter Verantwortlichma- chung der Behörden, dass sein Umgangsrecht vereitelt werde (act. 55/73 f.; vgl. auch act. 55/111). In diesem Zusammenhang richtete er auch Beschwerden an den Stadt- und den Bezirksrat (act. 55/90 und 93). Mit Beschluss vom 3. Novem- ber 2010 trat die Vormundschaftsbehörde im Wesentlichen auf den Antrag des Beklagten auf Obhutsumteilung nicht ein und wies die Klägerin unter Androhung von Art. 292 StGB an, das gerichtlich eingeräumte Besuchsrecht zu gewährleisten (act. 55/113). Wenige Tage darauf unterstellten die Parteien sich gegenseitig Drohungen betreffend den Umgang mit C._____ (act. 55/118 f.). Am 10. Dezem- ber 2010 schrieb der Bezirksrat die Beschwerde ab (act. 55/134). Am 23. Dezem- ber 2010 machte schliesslich die Klägerin eine Scheidungsklage am Bezirksge- richt Zürich rechtshängig, welche in der Folge zufolge der früheren Litispendenz des Verfahrens in Deutschland sistiert wurde (vgl. act. 55/358). 1.5. In der Folge wurden die Verlautbarungen des Beklagten der Vormund- schaftsbehörde gegenüber immer wertender und waren zudem häufi g von ehrver- letzenden Elementen durchsetzt: "schwarzafrikanischen krimi nellen Ex" (act. 55/143); "hiermit mahne ich Sie ab, die falschen Behauptungen und Tatsa- chenverdrehungen, die Sie und Beiständin Z._____ in den oben genannten Be- schlüssen getroffen haben..." (act. 55/144); "Nigerianische Unterhaltsnutte", "for- dere ich Sie auf, der kriminellen Mutter die Obhut über unsere Tochter zu entzie- hen. Wenn Sie dem trotz ärztlichem Attest wieder nicht nachkommen, werde ich gegen Sie, Frau F., und gegen die völlig parteiisch agierende und überfor- derte Beiständin Z. ebenfalls Strafanzeige wegen Beihilfe zur Misshandlung meiner Tochter stellen." (act. 55/145); "Dreckbehörde" (act. 55/146); "Lügen- pamphlete" (act. 55/153). Er stellte einen neuen Antrag auf Obhutsentzug, da der Kinderarzt eine Rötung von C._____s Scheide festgestellt habe, die von der Klä- gerin stamme, wobei sie die Verletzung ihm, dem Beklagten, habe anhängen wol- len (act. 55/145 und 157). Diesbezüglich erhob er in Deutschland eine Strafanzei- ge (act. 55/165). In diesem Zusammenhang wurde die Klägerin von der Kantons- polizei Zürich am 17. Mai 2011 einvernommen (act. 55/171 f.; das Verfahren ge- gen die Klägerin wurde am 21. September 2011 eingestellt; act. 55/275 und 55/290). Am 1. Juli 2011 erstattete der Beklagte sodann Strafanzeige gegen die
Eheschutzrichteri n wegen Rechtsbeugung, Prozessmanipulation, Beihilfe zur Kindsentführung und Kindsmisshandlung sowie weiteren Vorwürfen (act. 55/176). Mit Beschluss vom 28. Juli 2011 wies die Vormundschaftsbehörde den Antrag des Beklagten auf Obhutsentzug ab, da keine Hinweise auf eine massive Kinds- wohlgefährdung vorlägen (act. 55/191). Der Beklagte wandte sich in diesem Zu- sammenhang auch mehrfach an den Bezirksrat Zürich (vgl. act. 55/194 ff.). Der Bezirksrat trat mit Beschluss vom 13. Oktober 2011 nicht auf die Beschwerde des Beklagten ein (act. 55/200). 1.6. Der Beklagte erhob daraufhin eine Berufung an die erkennende Kammer (act. 55/208). Im Beschluss vom 15. November 2011 wurde erwogen, dass der Beklagte nicht mit Vorwürfen an die Adresse der Klägerin geize, die einen Bogen von tätlichen Angriffen im ehelichen Wohnbereich auf ihn, über Visabetrug, La- dendiebstahl, Falschaussage vor Gericht, Drohung mit dem Tode, bi s hi n zum Ei nflössen von "Wundermi tteln i n unsere Tochter", Ki ndsmi ssbrauch und "Kindsentführung mit schwerem Unfall und verweigerter medizinischer Hilfe" spannen würden. Die Kammer trat zufolge Fristversäumnis nicht auf das Rechts- mittel ein (act. 55/209). Mit Verfügung der Vormundschaftsbehörde vom 29. De- zember 2011 wurde das Besuchsrecht des Beklagten einstweilen sistiert, auf- grund diffuser und beunruhigender Aussagen seinerseits, welche die Behörde als kindswohlgefährdend einstufte (act. 55/214). Gleichentags konnte die Situation indes geklärt werden und C._____ ihr Silvesterbesuchsrecht beim Beklagten wahrnehmen (act. 55/218). In der Folge drängte der Beklagte auf unbegleitete Flüge C.s von Züri ch nach G. [Ortschaft in Deutschland] zur Wahrung seines Kontaktrechts, was von der Vormundschaftsbehörde als derzeit noch nicht zumutbar erachtet wurde (vgl. act. 55/219-223). Er selber hielt sich ab März 2012 zei tweise auch in Bangkok auf (act. 55/276). 1.7. Mit Beschluss vom 15. Mai 2012 trat das Amtsgericht Waldshut-Ti engen i n der Scheidung der Parteien auf die Kinderbelange nicht ein (act. 55/243). Ende Mai 2012 wurde die Klägerin von der Kantonspolizei Zürich verhaftet, mit dem Vermerk, sie habe einen Tötungsversuch (Würgen) gegenüber ihrem neuen Le- benspartner H._____ verübt (act. 55/225 ff.). In der Folge wurden C._____ und ih-
re beiden jüngeren Halbgeschwister (gemeinsame Kinder mit H., wobei ei- ne Klärung der Vaterschaft teils erst später erfolgte) mi t Verfügung vom 1. Juni 2012 unter Aufhebung der elterlichen Obhut superprovisorisch fremdplatziert (act. 55/231). Gleichentags wurde die Klägerin unter Anordnung von Ersatzmass- nahmen in der wegen Gefährdung des Lebens geführten Untersuchung aus der Untersuchungshaft entlassen (act. 55/238). Mit Schreiben vom 14. Juni 2012 be- antragte der Beklagte bei der Vormundschaftsbehörde die Übertragung der Obhut über C. an sich (act. 55/256). Tags zuvor hatte er sich mit dem gleichen An- trag auch an die deutschen Gerichte gewandt (act. 55/261). Am 8. Juli 2012 machte er zudem eine Rechtverweigerungsbeschwerde beim Bezirksrat Zürich anhängig (act. 55/263; am 13. September 2012 erging ein Nichteintretensent- scheid; act. 55/283). Ferner trug er seine Anliegen auch Bundesrätin Sommaruga wie folgt vor (act. 55/270): "Können Sie erklären, warum, diese Kriminellen aus D., mir meine Tochter und dem neuen Partner meiner durchgedrehten Ex- Gattin seine Kinder wegnehmen (siehe Bescheid in der Anlage)?". Nach Anhö- rung der Parteien bestätigte die Vormundschaftsbehörde mit Beschluss vom 23. August 2012 den Obhutsentzug, bzw. die Fremdplatzierung C.s (act. 55/282). Auf die dagegen erhobene Beschwerde des Beklagten trat der Be- zirksrat nicht ein (act. 55/305). 1.8. Der Beklagte blieb auch in der Folge in stetem Kontakt mit den Behörden und rügte die ihm nicht gewährte Einsicht in die Krankenkassenakten seiner Tochter, di e Haltung und den Umgang des Personals des Heims – i n welchem C. platziert war – sowie ähnliches mehr (vgl. act. 55/292 ff.). Die Klägerin versöhnte sich mit ihrem Partner H.; anlässlich einer Anhörung bei der Vormundschaftsbehörde vom 5. Oktober 2012 wurde den beiden aufgezeigt, un- ter welchen Voraussetzungen eine Rückübertragung der Obhut angedacht wer- den könne (act. 55/302). Ab November 2012 kam es zur schrittweisen Rückplat- zi erung C.s zur Klägerin (act. 55/308/2). Im Dezember 2012 regte der Be- klagte erneut einen Flug C.s (mit Begleitpersonen seitens der Fluggesell- schaft) nach G. an; sowohl die Vormundschaftsbehörde wie auch C. konnten für diese Idee gewonnen werden, nicht aber die Klägerin (vgl. act. 55/307-316). Am 21. Dezember 2012 wurde die Ehe der Parteien vom Amtsge-
ri cht Waldshut-Tiengen geschieden, wobei der Klägerin kein nachehelicher Un- terhalt zugesprochen wurde (act. 3/6). 1.9. Nach einer "Krise" zwischen der Klägerin und H._____ auf Grund fi nanzi el- ler Probleme und einer Intervention der Familienbegleiterin schob die Beiständin C.s den geplanten Antrag auf Aufhebung des Obhutsentzuges auf einen späteren Zeitpunkt (act. 55/324). Der Beklagte stellte sich dezidiert gegen eine Rückplatzierung (act. 55/326 f.). Nach Abklärungen (KOFA; act. 55/340) und durchgeführte n Therapi en kam es am 2. April 2013 zum Antrag der Beiständin um Aufhebung des Obhutsentzugs (act. 55/333). Der Beklagte hielt dafür, es sei nicht an der KESB, sondern am Bezirksgericht Zürich, im bislang sistierten Schei- dungsverfahren über die Obhut zu entscheiden. Dort habe er seine Anträge ein- gereicht. Im Übrigen biete die Klägerin keine Gewähr für eine ordentliche Erzie- hung C.s (act. 55/341). Mit Beschluss vom 4. Juni 2013 hob die KESB den Obhutsentzug auf und wies die Anträge des Beklagten ab und nahm Vormerk da- von, dass C. am 30. November 2012 nach Hause zurück gekehrt sei (act. 55/343). Mit Verfügung vom 7. Juni 2013 nahm das Bezirksgericht Zürich das sistierte Scheidungsverfahren wieder auf und trat gleichentags auf die Klage nicht ein (act. 5/358). 1.10. Mit Schreiben vom 21. Juni 2013 brachte der Beklagte der KESB zur Kenntnis, dass die Klägerin ihm seit Monaten das Kontaktrecht zu C. ve r- weigere oder an unzumutbare Bedingungen knüpfe (act. 55/345). Da die KESB bis zum 21. August 2013 noch nicht reagiert hatte, beschwerte sich der Beklagte wegen Rechtsverweigerung beim Bezirksrat (act. 55/355). Die Beschwerde wurde vom Bezirksrat Zürich mit Urteil vom 7. November 2013 abgewiesen (act. 55/362; und von der Kammer mit Urteil vom 19. Dezember 2013 mit einer neuen Begrün- dung gestützt; act. 55/384). Am 14. November 2013 erhob der Beklagte Strafan- zeige gegen die Beiständin von C._____ und ein Behördenmitglied der KESB und verwies ferner darauf, dass er verschiedene Seiten im Internet eingerichtet habe um di e Mi sshandlungen an seiner Tochter zu dokumentieren. Die Misshandlun- gen seien so massiv, dass er den Schritt in die Öffentli chkei t ni cht mehr scheue (act. 55/365; vgl. auch act. 55/383 und 413; www.I._____.de). Zankapfel der Par-
teien in dieser Phase blieb nach wie vor das Kontaktrecht. Der Beklagte forderte unbegleitete Besuche ein, wie sie ihm zustünden, die Klägerin fürchtete um das Wohl C.s, wenn nicht wenigstens die Grossmutter väterlicherseits anwe- send sei (act. 55/366 ff.). Am 22. November 2013 nahm der Beklagte bei der KESB Einsicht in das Aktendossier von C. (act. 55/371). Am 25. November 2013 drohte er dem zuständigen Behördenmitglied "offen mit Strafverfolgung", sollte ihm das Kontaktrecht mit der Tochter verweigert werden (act. 55/372). 1.11. Die KESB erklärte den Beklagten mit Beschluss vom 23. Dezember 2013 für berechtigt, seine Tochter einstweilen an zwei Tagen im Monat begleitet besu- chen zu können (act. 55/385 S. 3). Mit Eingabe vom 7. Januar 2014 machte schliesslich die Klägerin das dem vorliegenden Verfahren zugrundeliegende erst- instanzliche Verfahren auf Ergänzung des Scheidungsurteils anhängig (act. 1). Für die erstinstanzliche Prozessgeschichte sei im Wesentlichen auf den ange- fochtenen Entscheid verwiesen (act. 142 S. 4 ff.). 1.12. Der Beklagte beschwerte sich am Bundesgericht gegen den Beschluss der Kammer vom 19. Dezember 2013 und führte ebenso Beschwerde gegen den Be- schluss der KESB an den Bezirksrat (act. 55/389-402). Zugleich wandte er sich auch ans Migrationsamt mit dem Ersuchen, es sei C._____ das Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu entziehen, damit der Kontakt mit der Verwandtschaft in Deutschland aufrecht erhalten werden könne (act. 55/403). Der Bezirksrat wies die Beschwerde des Beklagten mit Urteil vom 13. März 2014 ab, soweit es auf das Rechtsmittel überhaupt eintrat (act. 55/405). Auch dagegen führte der Beklag- te Beschwerde an die Kammer; mit Beschluss vom 22. Dezember 2014 wurde da- rauf nicht eingetreten (act. 55/451). Mit Datum vom 17. April 2014 hiess das Bun- desgericht die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der Kammer vom 19. Dezember 2013 insofern gut, als es festhielt, dass das deutsche Schei- dungsurteil nur unvollständig ergangen sei, weshalb die am 12. Juni 2008 ge- troffene Besuchsrechtsregelung nach wie vor Bestand habe (act. 55/423). Die Kammer erwog nach der Rückweisung mit Urteil vom 14. Mai 2014, dass der KESB weder eine Rechtsverweigerung im Sinne eines ungerechtfertigten Nichttä- tigwerdens noch eine unangemessen lange Verzögerung des Tätigwerdens vor-
geworfen werden könne und wies die Beschwerde aus diesem Grund ab (act. 55/427). Auf die vom Beklagten dagegen erhobene Beschwerde ans Bun- desgericht wurde mit Urteil vom 18. November 2014 nicht eingetreten (act. 55/448). Kurz davor hatte die Vorinstanz mit Verfügung vom 14. Oktober 2014 im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen das Kontaktrecht des Beklag- ten zu C._____ wie folgt modifiziert (act. 37): Zunächst vier Besuche im Rahmen eines begleiteten Besuchstreffs, hernach Besuche an einem oder zwei Tagen (ohne Übernachtung) pro Monat unbegleitet in der Schweiz für insgesamt 9 Stun- den pro Monat. Am 20. Januar 2015 teilte der Beklagte der Beiständin von C._____ mit, dass er aufgrund der vorgegebenen Rahmenbedingungen das Be- suchsrecht zu C._____ ni cht werde wahrnehmen können (act. 55/454). Am 28. Januar 2015 beurteilte die Kammer die Berufung des Beklagten gegen den Ent- scheid betreffend vorsorgliche Massnahmen und bestätigte die Vorinstanz (act. 47). Das Bundesgericht trat am 18. Februar 2015 auf die dagegen erhobene Be- schwerde nicht ein (act. 48). In der Folge zog die Vorinstanz die komplette Ver- fahrenshistorie von C._____ bei deren Krankenkasse bei und nahm auch die kompletten Unterlagen der KESB in Kopie zu den Akten (act. 53/1-2 und 55/1- 454). 1.13. Zwar konnten sich die Parteien unter Mitwirkung der Vorinstanz am 1. De- zember 2015 auf eine einstweilige Regelung und Ausdehnung des persönlichen Verkehrs des Beklagten zu C._____ einigen (vgl. act. 86), doch bereits der erste am 12. Dezember 2015 vorgesehene Besuch bot Anlass zu neuen Streitereien und fand nicht statt (act. 89 ff.). Mit Verfügung vom 20. Juni 2016 wies die Vo- rinstanz den Antrag des Beklagten auf "ungefilterten" Bei zug der Akten der KESB ab, forderte ihn auf, aktuelle Anhaltspunkte für eine Begutachtung der Klägerin zu nennen und hi elt fest, dass C._____ bis auf weiteres nicht angehört werde (act. 114). Gegen diesen Entscheid führte der Beklagte wiederum Beschwerde ans Obergericht; mit Beschluss vom 12. August 2016 wurde auf das Rechtsmittel nicht eingetreten (act. 119). Nachdem am 19. August 2016 auch das Bundesge- richt in diesem Sinne entschieden hatte (act. 123), lud die Vorinstanz auf den 27. Oktober 2016 zur Hauptverhandlung vor (act. 124). Am 13. Dezember 2016 fällte die Vor-instanz schliesslich das angefochtene Urteil (act. 133 = 143).
1.14. Am 31. Januar 2017 (Datum Poststempel) führte der Beklagte gegen die- sen Entscheid Berufung mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen (act. 139). Bereits am 18. Januar 2017 hatte der Beklagte bei der Vorinstanz um Erlass vor- sorglicher Massnahmen auf Umteilung der elterlichen Obhut ersucht. Das Be- zirksgericht Zürich legte ein neues Verfahren an, erwog, dass das Urteil vom 13. Dezember 2016 noch nicht rechtskräftig sei und die geltend gemachte Umtei- lung auf dem Wege der Berufung hätte geltend gemacht werden müssen und trat infolgedessen mit Verfügung vom 24. Januar 2017 auf das Begehren nicht ein; auch gegen diesen Entscheid erhob der Kläger am 2. Februar 2017 Berufung mit einem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und einem Antrag auf Erlass su- perprovisorischer bzw. vorsorglicher Massnahmen (vgl. Proz. Nr. LC170009-O/U). Am 17. Februar 2017 machte der Beklagte seine Massnahmeanträge gleichlau- tend im vorliegenden Berufungsverfahren anhängig (act. 145; vgl. die eingangs erwähnten Anträge auf superprovisorische bzw. vorsorgliche Massnahmen); am 22. Februar 2017 wurde das superprovisorische Massnahmebegehren abgewie- sen und der Klägerin Frist zur Beantwortung des Gesuchs um vorsorgliche Mass- nahmen angesetzt (act. 146). Mit Beschluss vom 24. Februar 2017 schrieb die Kammer ferner das zweite Berufungsverfahren der Parteien zufolge Gegen- standslosigkeit als erledigt ab. 1.15. D i e vori nstanzli che n Akten sind beigezogen (act. 1-137). Die Klägerin er- stattete am 3. März 2017 ihre Berufungsantwort und beantwortete zugleich das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen (act. 148). Der Beklagte liess sich dazu mit Schreiben vom 17. März 2017 vernehmen (act. 153). Das Verfahren i st spruchrei f. 2. Berufungsvoraussetzungen 2.1. Erstinstanzliche Urteile mit denen eine Ehe geschieden oder wie vorlie- gend ein Scheidungsurteil ergänzt wird, sind gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO mit Berufung anfechtbar. Mit der Berufung ist dem Berufungsgericht vorab darzutun, wie es nach Auffassung der Partei, die Berufung erhebt, in der Sache zu ent- scheiden hat (sog. Antragserfordernis). Weiter sind eine unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz und/oder eine unrichtige Rechtsanwen- dung der Vorinstanz geltend zu machen (Art. 310 ZPO). Gemäss Art. 311 Abs. 1
ZPO sind die entsprechenden Beanstandungen von der Berufung führenden Par- tei in der Berufungsschrift einzeln vorzutragen und zu begründen (Begründungs- last; vgl. dazu BGE 138 III 375 oder OGer ZH, Urteil LB110049 vom 5. März 2012, E. 1.1 und E. 1.2, je mit Verweisen). Fehlt es an einem Antrag oder an einer Begründung, i st auf di e Berufung ni cht ei nzutreten. Ist auf di e Berufung ei nzutre- ten, so sind neue Tatsachen und Beweismittel gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO dann noch ausnahmsweise zu berücksichtigen, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor der ersten Instanz hatten vorgebracht werden können (vgl. dazu BGE 138 III 625). Im Übrigen gilt Art. 57 ZPO. 2.2. Das angefochtene Urteil vom 13. Dezember 2016 ist ein anfechtbarer Ent- scheid im Sinne des Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO. Der Beklagte hat seine Berufung im Wesentlichen mit Noven begründet und verlangt von der Kammer zur Haupt- sache, es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und ihm die alleinige elterliche Sorge zuzuteilen (act. 139 S. 2). Einem Eintreten auf die rechtzeitig eingereichte (vgl. act. 135) Berufung steht nichts entgegen und sie ist in der Sache näher zu prüfen. 2.3. Dispositiv-Ziffer 11 (Teilung der Austrittsleistungen der beruflichen Vorsor- ge) des vori nstanzli che n Entschei ds blieb unangefochten und ist demnach i n Rechtskraft erwachsen; davon ist Vormerk zu nehmen. 3. Vorsorgliche Massnahmen i m Berufungsverfa hre n 3.1. Der Beklagte beantragt im vorliegenden Berufungsverfahren die umgehen- de Übertragung der Obhut über C._____ von der Klägerin auf ihn alleine (act. 145 S. 2). 3.2. Über vorsorgliche Massnahmen ist i m summari schen Verfahren zu ent- scheiden (Art. 276 i.V.m. Art. 271 lit. a ZPO). Es soll in einem raschen Verfahren – ohne Anspruch auf abschliessende Beurteilung – eine vorläufige Friedensord- nung hergestellt werden. Die entscheidrelevanten tatsächlichen Verhältnisse sind daher lediglich glaubhaft zu machen (vgl. statt vieler, etwa FamKomm Scheidung-
LEUENBERGER, 2. Aufl. 2011, Anh. ZPO Art. 276 N 1 und 17). Das Gericht muss somit nicht von der Richtigkeit einer Behauptung überzeugt sein, es reicht aus, dass aufgrund objektiver Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit für das Bestehen der fraglichen Tatsachen spricht. Dabei ist analog zu Art. 8 ZGB eine "Glaubhaftmachungslast" derjenigen Partei zu beachten, welche aus einer be- haupteten Tatsache Rechte ableitet (BGer 5A_117/2010 vom 5. März 2010 Erw. 3.3). Gemäss Art. 296 ZPO gelten i n Bezug auf Kinderbelange in familien- rechtlichen Angelegenheiten der Untersuchungsgrundsatz und die Offizialmaxi- me: Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen und entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge. Dies ändert indes nichts an der geschilderten summarischen Natur des Verfahrens und an den Mitwirkungspflichten der Partei- en bei der Feststellung des entscheidrelevanten Sachverhalts (BK ZPO-S PYCHER, Art. 296 N 7). 3.3. Ri chtschnur für den geri chtli chen Entschei d i st das Ki ndeswohl (vgl. Art. 298 Abs. 1 ZGB). Thematisch ist der Antrag des Beklagten bei der vorliegen- den Ausgangslage im Gesetz teilweise von Art. 310 Abs. 1 ZGB erfasst, wonach die Behörde den Eltern ei n Ki nd wegzunehme n hat, so der Gefährdung nicht an- ders begegnet und es zudem angemessen untergebracht werden kann. Ange- sichts der konstanten langjährigen Verhältnisse setzt eine Neureglung der Obhut also eine Gefährdung des Kindeswohls bei der Klägerin voraus, wobei das neue Umfeld (Obhut des Beklagten) C._____ und i hren Bedürfnissen angemessen zu sein hat. 3.3.1. Der Beklagte schilderte eine erhebliche Auseinandersetzung vom 21. No- vember 2016 zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann H., bei der C. zugegen war und untermauert dieses zulässige Novum (vgl. act. 141/2) mit Unterlagen der Ermittlungsbehörde (act. 141/3-9), womit eine Gefährdung des Ki ndswohls von C._____ bei der Klägerin ohne weiteres i m Raum steht. Die KESB hat das Sozialzentrum J._____ mit der genaueren Abklärung beauftragt. Nach dem Kenntnisstand der Klägerin ist die Untersuchung noch ni cht abge- schlossen. Sie habe sich unverzüglich vom Ehemann getrennt, womit sicherge-
stellt sei, dass sich derartige Ereignisse nicht wiederholen würden (act. 148 S. 3 f.). 3.3.2. Inwi efern der Beklagte selber in der Lage ist, das Kindeswohl C.s si- cherzustellen, legt er in der Gesuchsbegründung nicht dar (act. 139). Wohl ist es so, dass die Eheschutzrichteri n im Jahr 2008 die Fähigkeit des Beklagten, die Obhut über seine Tochter innezuhaben, als gegeben erachtete und auch den Ak- ten etliche dahingehende Anhaltspunkte zu entnehmen si nd. Glei chwohl drängen sich erhebliche Vorbehalte auf, wie die Klägerin in ihrer Gesuchsantwort zurecht dartat (act. 148 S. 4 f.). Die nunmehr eingetretene Erwerbsunfähigkeit und die gel- tend gemachten gesundhei tli chen Symptome stellen die Betreuungsfähigkeit des Beklagten in Frage. Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid dazu fest, dass der Beklagte gewisse Leiden habe, welche für die Betreuungsfähigkeit nicht gerade förderlich seien (act. 142 S. 13). In der Stellungnahme zum Gesuch erwi- derte der Beklagte dazu einzig, die Ausführungen der Klägerin seien inhaltlich ab- surd und geradezu eine Unverschämtheit (act. 153 S. 3). Eine gefestigte Vater- Tochter Beziehung besteht sodann nicht, ohne dass die Hintergründe im Mass- nahmeentschei d näher geklärt werden müssten. Es kommt hinzu, dass auch C. diesen Umstand i n den bi sheri gen Anhörungen zum Ausdruck brachte und darüber hinaus zu erkennen gab, dass sie nicht beim Beklagten leben wolle (act. 78 S. 3 f. und 111 S. 3). Zu beachten ist ferner, dass C._____ bei einer Um- teilung der Obhut ihr gewohntes, langjähriges Umfeld i n Ri chtung G._____ ve r- lassen müsste. Den Akten lässt sich i m Rahmen ei ner summari schen Prüfung ferner ei ne nur sehr geringe Bindungstoleranz des Beklagten entnehmen. Schliesslich kommt dem agitatorisch wirkenden Gebaren im Umgang mit den Be- hörden inzwischen auch eine Qualität zu, welche die Erziehungsfähigkeit des Be- klagten in Frage stellt (vgl. dazu E. 1.5. ff.). Gleiches gilt für die Publikationen des Beklagten im Internet (z.B. www.I._____.de), seine Bestrebungen zum Entzug der Aufenthaltsbewilligung C._____s in der Schweiz (vgl. E. 1.12.) und die zahlreich eingeleiteten Strafverfahren. 3.4. Da mit Blick auf das Kindswohl stete Umplatzierungen möglichst zu ver- mei den und konti nui erli che Verhältnisse anzustreben sind, zum jetzigen Zeitpunkt
indes weder der Umfang der Gefährdung C.s in der Obhut der Klägerin noch die Geeignetheit des Beklagten zur Übernahme der Betreuung zurei chend geklärt sind und zudem dem Schreiben der KESB – die von Gesetzes wegen auch in hängigen gerichtlichen Verfahren befugt ist, sofort notwendige Massnah- men anzuordnen (Art. 315a Abs. 3 Ziff. 2 ZGB) – vom 10. Januar 2017 zu ent- nehmen ist, dass derzeit keine akute Gefährdung C.s im Haushalt der Klä- gerin besteht (vgl. act. 141/2), ist das Massnahmebegehren des Beklagten abzu- weisen. 4. Elterliche Sorge 4.1. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, dass die Beziehung zwischen den Parteien aufgrund des Dauerkonflikts derart verfahren sei, dass sie nicht mehr miteinander kommunizierten und eine Einigung über die wesentlichen Fragen der Erziehung nicht möglich sei. Erschwert durch die geographische Distanz der Par- teien komme eine gemeinsame elterliche Sorge ni cht i n Frage. Der Faktor der Stabilität und Konstanz sei zu Gunsten der Klägerin zu gewichten. Ei ne Zutei lung der elterlichen Sorge an den Beklagten habe bei einer Kindeswohlgefährdung durch die Klägerin zu erfolgen. Ei n allfällig fragwürdiges Verhalten der Klägerin i n der Vergangenheit sei nicht mehr von Bedeutung, es sei auf die aktuellen Ver- hältnisse abzustellen, wobei es im letzten Jahr keine Anhaltspunkte für eine Ge- fährdung der Tochter gegeben habe. Auch die Kinderanhörungen hätten gezeigt, dass sich die Tochter bei der Klägerin wohlfühle und sich entfalten könne. Die Klägerin führe ein geordnetes Leben und gehe einer Erwerbstätigkeit nach, wo- hingegen der Beklagte gewisse Leiden habe, die der Betreuungsfähigkeit nicht gerade förderlich seien. Es rechtfertige sich deshalb, C. unter die alleinige elterliche Sorge der Klägerin zu stellen (act. 142 S. 12 ff.). 4.2. Mit der Berufungsbegründung hi elt der Beklagte i m Wesentli chen dafür, dass es zwischen der Klägerin und ihrem jetzigen Ehemann am 21. November 2016 zu einem Gewaltvorfall gekommen sei. Der Ehemann habe im Strafverfah- ren ausgesagt, dass C. von der Klägerin manipuliert und instruiert worden sei, dass Streitereien mit der Klägerin regelmässig ausarten würden und sie plötz- li ch ausrasten könne. Ferner habe er mehrmals ausgesagt, dass die Klägerin lü-
ge. Genau dieses Bild habe auch er selber während des Zusammenlebens von der Klägerin gewonnen. D urch di ese Situation sei das Kindswohl zweifellos ge- fährdet. Damit seien aber auch die Akten der KESB für die heutige Lebenssituati- on von C._____ relevant. Die Klägerin sei mehrmals, in absoluter Regelmässig- keit mit Gewaltvorfällen auffällig geworden. Es dränge sich daher auch eine Be- gutachtung der Klägerin auf. Sie könne der Verantwortung der elterlichen Sorge ohnehi n ni cht gerecht werden. Die Vorinstanz habe sich sodann nicht erkennbar mit seinen Behauptungen und Beweismitteln auseinandergesetzt, wonach die Klägerin den Kontakt von C._____ zu i hm verei telt und C._____ manipuliert habe. Er selber biete die Gewähr, dass sich C._____ gut und altersgerecht entwickeln könne, keinen Manipulationen und Gefahren für ihr Leib und Leben ausgesetzt sei und die Chance auf eine sichere und gute Zukunft habe (act. 139 S. 3 ff.). 4.3. Die Klägerin hielt mit der Berufungsantwort dagegen, dass es unbestritte- nermassen im November 2016 zu einem Vorfall häuslicher Gewalt gekommen sei. Ihre Handlungen seien indes einzig in Notwehr erfolgt. Es handle sich um ein Einzelereignis. Da sie sich von ihrem Mann getrennt habe und eine Wiederauf- nahme der Beziehung unvorstellbar sei, sei sichergestellt, dass die Kinder nie mehr Zeugen derartiger Ereignisse sein würden. Die Aussagen von Herrn H., dass sie lüge und C. manipuliere seien offensichtliche Schutzbe- hauptungen. Gleichermassen seien die Aussagen des Beklagten aus der Luft ge- griffen. Sie sei bei bester psychischer Gesundheit. Das Wohl C.s sei bei ihr nicht gefährdet; der Beklagte hingegen habe nicht einmal ansatzweise dargelegt, i nwi efern er zur Betreuung und Erzi ehung sei ner Tochter in der Lage sei. Der Ausgang des Verfahrens bei der KESB sei für den vorliegenden Verfahrensge- genstand nicht von Belang. Die Anträge des Beklagten seien abzuweisen (act. 148 S. 3 ff.). 4.4. Fest steht, dass sich noch vor Erlass des angefochtenen Urteils, am 21. November 2016 ein Vorfall häuslicher Gewalt zwischen der Klägerin und ih- rem Ehemann H. in Anwesenheit der nunmehr vier Kinder ereignete. Dabei erlitt der Gatte der Klägerin offenbar eine Nasenbeinfraktur, eine Augappfelquet- schung rechts und eine Bisswunde an der Schulter rechts (act. 141/3). Die Foto-
grafien zeigen (zudem) eine Wunde am Hals links und eine Bisswunde an der Schulter links (act. 141/4). Die Klägerin ihrerseits trug eine Schwellung der linken Wange, eine Kratz-/Schnittwunde beim kleinen Finger rechts und Hämatome am rechten Handgelenk davon (act. 141/6). Bei der Polizei bezeichnete die Klägerin den Ehemann als Agressor und sich selber als jene, die sich so gut wie möglich verteidigt habe, auch wenn sie sich diesbezüglich ni cht mehr genau eri nnern kön- ne. Beim Verlassen der Wohnung habe ihr Mann indes noch um Hi lfe geschri en (141/5). Sie und ihr Mann würden sich oft streiten und die älteste Tochter habe die ganze Auseinandersetzung mit ansehen können (141/7). Auch H._____ be- stätigte, dass viel gestritten würde. Die Klägerin könne ruhig sein und daraufhin plötzlich ausrasten. Sie habe ihn angegriffen und er habe sie an beiden Händen gehalten. Sie habe, nachdem er sie wieder losgelassen habe, ihr Handy nach ihm geschleudert, ihn ni cht aus der Wohnung gehen lassen, i hn mi t den Fi ngernägeln gekratzt, mit der Faust aufs Auge geschlagen und ihn schliesslich von hinten in die Schulter gebissen. Danach habe er in Ri chtung des Treppenhauses um Hilfe rufen können. Wenn die Klägerin bei der Polizei Gegenteiliges geschildert habe, so lüge sie; sie habe bereits bei einem früheren Vorfall einmal gelogen. C._____ werde durch die Klägerin manipuliert und instruiert (act. 141/9). 4.4.1. Der Vorfall ist strafrechtlich noch nicht aufgearbeitet und die konkrete Betei- ligung der Eheleute nicht geklärt. Unzweifelhaft wurde indes das Kindeswohl zu- mindest tangiert. Folgerichtig lässt denn auch die KESB den Fall näher untersu- chen. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die derzeitige Untersuchung für das Schei dungsverfahre n ni cht belanglos. Einerseits ist das Scheidungsgericht während des Verfahrens grundsätzlich für die Anordnung von Kindesschutzmass- nahmen verantwortlich (Art. 315a Abs. 1 ZGB). Andererseits gilt es den neuen Vorfall auch bei der Frage der Zuteilung der elterlichen Sorge zu berücksichtigen. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, dass die elterliche Sorge der Klägerin der Stabilität und Konstanz wegen sowie aufgrund des Umstands, dass im letzten Jahr keine Anhaltspunkte für eine Gefährdung C._____s aufgetaucht seien, zuzu- teilen sei. Diese Würdigung lässt sich in dieser Kürze so nicht länger halten. Wohl ist es möglich, dass es sich beim Vorfall vom 21. November 2016 um ein singulä- res Ereignis handelt, wie die Klägerin dartut, zu prüfen ist aber, ob und i nwi efern
bei der Klägerin die Gewähr dafür besteht, dass das Kindswohl zukünftig best- möglich gewahrt bleibt. Dafür wird eine Auseinandersetzung mit den bisherigen Erei gni ssen unumgängli ch sei n. Insbesondere der Vorfall Ende Mai 2012 weist Parallelen zum neuesten Ereignis auf. Damals wurde der Klägerin die Obhut für ihre Kinder entzogen, sie wurde verhaftet und es wurde eine Untersuchung we- gen Gefährdung des Lebens anhand genommen. Ohne entsprechenden Nach- weis von ei nem Tötungsversuc h der Klägerin zu sprechen, wie es der Beklagte tut (act. 139 S. 7), geht nicht an, das Ganze als schlichtes Missverständnis abzutun, wie die Klägerin ausführte (Prot. I S. 22 f.), ist ebenso verfehlt; es lagen der Un- tersuchungsbehörde zumi ndest objektive Befunde vor, dass die Klägerin H._____ gewürgt hatte (act. 55/238). 4.4.2. Der Beklagte wirft der Klägerin die Vereitelung des Besuchsrechts und eine Manipulation von C._____ vor. Wie der Beklagte zu Recht dartut, hat sich die Vor- i nstanz ni cht mi t di esem Vorwurf auseinandergesetzt, sondern einzig erwogen, die Klägerin habe an der Hauptverhandlung sogar versichert, dass sie den Kon- takt zwischen Vater und Tochter unterstütze (act. 142 S. 13). Diese Begründung i st unzurei che nd, was i nzwi schen umso mehr gilt, als auch H._____ erklärte, dass die Klägerin C._____ manipuliere (act. 141/9 S. 4). Dieser Aspekt wird zu prüfen sei n und mi t i hm auch ei n allfälli ger Ei nfluss auf di e Äusserungen C._____s zur Zuteilung der elterlichen Sorge. 4.5. Wer am ehesten in der Lage ist, das Kindswohl C._____s zu wahren und welche Kindesschutzmassnahmen notwendig sind, um den sorgeberechtigten El- ternteil zu unterstütze n, lässt sich derzeit noch nicht definitiv sagen. Dazu wird ein Beizug des von der KESB in Auftrag gegebenen Abklärungsberichts samt Koordi- nati on hi nsi chtli ch der Ki ndesschutzmassna hme n erforderli ch sein und gegebe- nenfalls si nd weitere Beweismittel einzuholen und die vergangenen Ereignisse zu würdigen. Die Klägerin will sich von ihrem Ehemann getrennt haben (act. 148 S. 3) und ist zudem erneut schwanger (act. 141/5 S. 3). Auch diese Umstände gilt es gebührend einzubeziehen. Insgesamt ist der Sachverhalt betreffend die elterli- che Sorge i n derart wesentlichen Teilen zu vervollständigen, dass es sich recht- fertigt, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Sache zur Ergänzung
des Verfahrens und neuer Entschei dung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 2 ZPO). 4.6. Die Regelung des persönlichen Verkehrs des nicht sorgeberechtigten El- terntei ls zu C._____ und die Unterhaltspflicht hängen von der Frage der Zuteilung der elterlichen Sorge ab und sind gleichermassen aufzuheben. 4.7. Der Beklagte hat mit seinen Berufungsanträgen ferner diverse Beweisan- träge gestellt. Die Vorinstanz hat darüber im Erkenntnis befunden. Auch diese Anordnungen sind aufzuheben. Die Vorinstanz wird die notwendigen Beweismittel abzunehmen haben, wobei sich vor Eingang des Abklärungsberichts noch nicht sagen lässt, welche Weiterungen nötig si nd. D arauf hi nzuwei sen i st der Vollstän- digkeit halber, dass ei ne Nichtabnahme beantragter Beweismittel kein Teil des Sachendentscheids ist. Mi t Bli ck auf den schon wiederholt gestellten Antrag um Beizug der "ungefilterten KESB-Akten" sei schliesslich Folgendes festgehalten: Am 22. November 2013 konnte der Beklagte zusammen mit seinem Rechtsvertre- ter bei der KESB Einsicht in das Aktendossier von C._____ nehmen (act. 55/371). Mit Verfügung vom 16. März 2015 wurde die KESB von der Vorinstanz sodann aufgefordert, die gesamten Akten im Original oder in Kopie einzureichen (act. 49 S. 2). Die Akten der KESB wurden in Kopie samt eines Beilagenverzeichnisses als act. 55/1-455 zu den Akten genommen. Diese Akten standen und stehen im vorliegenden Verfahren also zur Verfügung. Inwiefern diese Akten nach Mei nung des Beklagten "gefiltert" sein sollen, erschliesst sich im Berufungsverfa hre n ni cht. 4.8. Mit der Rückweisung wird das Verfahren grundsätzlich in den Stand ver- setzt, in dem es sich vor Erlass des aufgehobenen Entscheides befunden hat. Der Grundsatz gilt allerdings nicht uneingeschränkt. Hat eine Partei im Berufungsver- fahren zulässige Noven vorgebracht, so sind diese bei der erneuten Prüfung ebenso zu berücksichtigen wie allfällige Sachverhaltszugaben (bzw. Anerkennun- gen von Sachverhalten) einer Partei im Berufungsverfahren.
Es wird erkannt: 1. In Guthei ssung der Berufung wird das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 5. Abteilung – Einzelgericht, vom 13. Dezember 2016 im Übrigen aufgeho- ben und es wird die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und neuen Ent- scheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'500.– festgesetzt. 3. Im Übrigen wird die Regelung der zweitinstanzlichen Prozesskosten dem neuen Entscheid der Vorinstanz vorbehalten. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die KESB Zürich sowie an die Vor- instanz, je gegen Empfangsschein, an die Klägerin unter Beilage des Dop- pels von act. 153. D i e ersti nstanzli che n Akten und di e Berufungsakten gehen nach unbenütz- tem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Würsch versandt am: