Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LC160055-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. F. Rieke Beschluss vom 13. Januar 2017
i n Sachen
A., Klägerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwälti n li c. i ur. X.
gegen
B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter
betreffend Ehescheidung
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 19. Oktober 2016 (FE100123-K)
Erwägungen: 1. Mit Schreiben vom 10. Januar 2017 (Urk. 148; beim Obergericht ein- gegangen am 11. Januar 2017) hat die Klägerin ihre am 1. Dezember 2016 ei nge- rei chte Berufung, mit welcher sie Dispositiv-Ziffern 2, 7 und 8 des vorinstanzlichen Urteils vom 19. Oktober 2016 angefochten hatte (Urk. 140), zurückgezogen. Das Berufungsverfahren ist demgemäss abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO). 2. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten des Berufungsverfahrens der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mangels relevanter Umtriebe ist dem Beklagten für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zuzuspre- chen (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Berufungsverfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.-- . 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt. 4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage der Doppel von Urk. 140, 143, 144/2-20 und 148, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. D i e ersti nstanzli chen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. Die Vorinstanz wird darauf hingewiesen, dass ihr die Mitteilungen an das Zi- vilstandsamt und an die C._____ [Bank] gemäss Dispositiv -Ziffer 15 des Schei dungsurtei ls vom 19. Oktober 2016 obliegen.
Züri ch, 13. Januar 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. i ur. F. Rieke
versandt am: kt