Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LC160054-O/U
Mitwirkend: die Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. i ur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. P. Knoblauch Urteil vom 3. März 2017
i n Sachen
A._____, Klägerin und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwalt X._____
gegen
B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Güterrechtliche Auseinandersetzung
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 13. Oktober 2016 (FE150106-E)
Rechtsbegehren: "Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Fr. 50'000.00 zuzüglich 5 % Verzugszins seit 23.6.2015 zu bezahlen, und zwar unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8 % MWSt) zu seinen Lasten."
Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichtes Hinwil vom 13. Oktober 2016: 1. Die Klage wird vollumfänglich abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'500.– festgesetzt. 3. Die Entscheidgebühr wird der Klägerin auferlegt und mit dem von ihr geleis- teten Kostenvorschuss verrechnet. 4. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 6'500.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien. 6. Berufung
Berufungsanträge: der Klägerin (Urk. 33):
"Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 13. Oktober 2016 aufzuheben und es sei das vor erster Instanz gestellte Rechtsbegehren vollumfänglich gutzu- heissen, welches wie folgt lautet :
Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Fr. 50'000.00 zuzüglich 5% Ver- zugszins seit 23.6.2015 zu bezahlen.
Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8% MWSt zulasten des Beklagten."
des Beklagten (Urk. 43):
"Es sei die Berufung der Klägerin abzuweisen
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8% Mehrwertsteuer zu Lasten der Klägerin."
Erwägungen: A Prozessgeschichte Die Parteien wurden mit Urteil des Bezirksgerichts Hinwil (Einzelgericht) vom 5. Juni 2016 geschieden, welches auch die Parteivereinbarung vom gleichen Tag über die güter- und scheidungsrechtlichen Nebenfolgen genehmigte. Da sich die Parteien in ihrer Konvention über einen güterrechtlichen Anspruch der Klägerin von Fr. 50'000.- gegenüber dem Beklagten nicht hatten einigen können, beantrag- ten sie die Beurteilung dieses Anspruchs in einem separaten Verfahren. Dieses Verfahren wurde in der Folge unter der Prozessnummer FE150106-E angelegt und durchgeführt. Nach Abschluss des Beweisverfahrens erliess das Bezirksge- richt Hinwil (Einzelgericht) am 13. Oktober 2016 das Urteil, womit es den An- spruch der Klägerin auf Bezahlung der Fr. 50'000.- durch den Beklagten abwies. Gegen dieses Urteil erhob die Klägerin am 16. November 2016 rechtzeitig Beru- fung und leistete am 7. bzw. 8. Dezember 2016 den verlangten Prozesskosten- vorschuss von Fr. 5'550.- (Urk. 33, Urk. 41/1-2). In der Folge wurde dem Beklag- ten Frist zur Erstattung der schriftlichen Berufungsantwort angesetzt, welche rechtzeitig am 31. Januar 2017 erstattet und der Klägerin am 9. Februar 2017 zur Kenntni snahme zugestellt wurde (Urk. 44).
B Tatsächliche Prozessgrundlagen 1. Sachverhalt Die Parteien heirateten am tt. Mai 2011, nachdem sie zuvor bereits während zwei Jahren im Haus des Beklagten und Berufungsbeklagten (nachfolgend Beklagter)
zusammengelebt hatten. Am 31. Mai 2011 überwies die Klägerin und Berufungs- klägerin (nachfolgend Klägerin) dem Beklagten auf sein Bankkonto aus i hrem Ei- gengut Fr. 120'000.-. Davon waren Fr. 70'000.- dazu bestimmt, die auf der Lie- genschaft des Beklagten lastende Hypothek zu reduzieren. Die Parteien schlos- sen dazu ei nen schri ftli chen Darlehensvertrag ab und das Geld wurde bestim- mungsgemäss verwendet. Der Zahlungsgrund für die weiteren, formlos überge- benen Fr. 50'000.- ist unter den Parteien umstritten. Der Beklagte hatte berei ts Anfang 2011 einen Herzinfarkt erlitten, der seine Ar- beits- und Erwerbsfähigkeit im Jahr 2011 erheblich einschränkte. Er erhielt des- wegen von seiner Unfallversicherung im Verlaufe des Jahres 2011 Taggeldleis- tungen. 2. Parteistandpunkte Die Klägerin machte vor Vorinstanz i m wesentli chen geltend, auch die Fr. 50'000.- seien ein Darlehen gewesen. Der Beklagte habe das Taggeld der Versicherung erst mit grosser Verzögerung erhalten und immer wieder gejammert, dass er in Geldnot sei. Daher habe sie ihm zur Überbrückung bi s zur Auszahlung der Tag- gelder Fr. 50'000.- gegeben, damit er seine laufenden Kosten habe bezahlen können. Es sei dabei die Meinung gewesen, dass der Beklagte das Geld zurück- zahle, sobald das Taggeld komme. Ihren späteren Nachfragen nach dem Taggeld sei der Beklagte dann aber immer bzw. so lange ausgewichen, bis sie es aufge- geben habe. Die formlose Gewährung von Darlehen sei unter den Parteien durchaus üblich gewesen, auch wenn daneben - wie vorliegend - mi tunter auch schriftliche Darlehensverträge abgeschlossen worden seien, weil diese für die Bank und die Hypotheken nötig gewesen seien. Es habe sich bei den Fr. 50'000.- weder um eine Schenkung noch um einen Beitrag an die ehelichen bzw. voreheli- chen Lebenshaltungskosten oder die Hochzeitskosten gehandelt. Für ihre persön- lichen Auslagen und diejenigen ihres Sohnes sei die Klägerin stets selber aufge- kommen. Erst im Prozess habe sie erfahren, dass der Beklagte das Geld gar nicht gebraucht hätte, da er damals Fr. 162'000.- auf seinem Konto gehabt habe. Insofern liege auch eine Täuschung vor (Urk. 6, Prot. I S. 8ff, 15ff).
Der Beklagte stellte sich demgegenüber vor Vorinstanz auf den Standpunkt, ni cht er habe auf die Bezahlung der Fr. 120'000.- gedrängt. Es sei die Klägerin gewe- sen, die nicht gewusst habe, was sie mit dem Erlös aus dem Verkauf ihres eige- nen Hauses machen solle, und deshalb dem Beklagten u.a. die Fr. 50'000.- zur Bestreitung des täglichen Bedarfs und der Hochzeitskosten übergeben habe. Im- merhin habe sie zuvor bereits zwei Jahre beim Beklagten gewohnt, ohne si ch an den Kosten zu beteiligen. Die Fr. 50'000.- seien kein Darlehen gewesen und es sei nie die Meinung gewesen, dass der Beklagte etwas zurückzahlen müsse. Hin- tergrund für die schriftliche Abfassung eines Darlehensvertrages für die in die Lie- genschaft investierten Fr. 70'000.- sei gewesen, der Klägerin ein Beweismittel zu verschaffen für eine allfällige Forderung gegen den Nachlass des Beklagten und mögliche Miterben. Da die weiteren Fr. 50'000.- für den Verbrauch bestimmt ge- wesen und tatsächlich auch aufgebraucht worden seien, sei die Schriftform nicht nötig gewesen. Der Beklagte habe die Klägerin auch nie über seine Vermögens- verhältnisse getäuscht, sie habe diese gekannt (Urk. 10, Prot. I S. 12ff, 18f). 3. Erstinstanzliches Urteil Die Vorinstanz auferlegte der Klägerin den Hauptbeweis für die Hingabe der Fr. 50'000.- als rückzahlbares Darlehen sowie die Absprachen der Parteien rund um die Geldhingabe. Da als Haupt- und Gegenbeweismittel vorwiegend die Par- teibefragung beider Parteien offeriert worden war, befasste sich die Vorinstanz in ihrer Urteilsbegründung massgeblich mit der Würdigung dieser Parteiaussagen. Dabei kam sie zum Schluss, die Aussagen der Klägerin seien weniger glaubhaft als die Aussagen des Beklagten, weshalb der Beweis für ein Darlehen mit Rück- zahlungspflicht ni cht erbracht sei. Aus den Aussagen der Klägerin in ihrer Befragung ergäben sich, so die Vorin- stanz, gewisse Widersprüchlichkeiten. So zwischen der Aussage, das Geld sei als Überbrückung bis zur Auszahlung der Taggelder gedacht gewesen, was definiti- onsgemäss bereits eine Rückzahlung beinhalte, und der Aussage, die Rückzah- lung sei nur einmal und erst nach der Geldhingabe zur Sprache gekommen. Es stelle sich daher die Frage, ob die Klägerin selber beim Vertragsabschluss über- haupt von einer Rückzahlungspflicht ausgegangen sei. Weiter habe die Klägerin ausgeführt, der Beklagte habe hinsichtlich der Fr. 50'000.- kein Darlehen gewollt.
Es sei bei dieser Aussage ni cht restlos klar, ob nach Ansicht der Klägerin die Par- teien stillschweigend bereits anfänglich ei ne Rückleistungspflicht vereinbart hätten (was indessen nie behauptet worden sei), oder ob anfänglich kei ne Rücklei stung vereinbart gewesen sei und erst durch ein nachträgliches Rückzahlungsverspre- chen des Beklagten nachträglich ein Darlehensvertrag zustande gekommen sei (Urk. 34 S. 7). Demgegenüber seien die Aussagen des Beklagten, so die Vorinstanz weiter, kon- sistent und in sich stimmig, wonach die Klägerin ihm das Geld zur Bestreitung der laufenden gemeinsamen Lebensunterhaltskoste n überwiesen habe, somit weder von einer Rückzahlung noch von einer Schenkung die Rede gewesen sei. Die Klägerin habe nämli ch lediglich die Hälfte der Essenskosten und ihre persönlichen Ausgaben selber bestritten; die übrigen Kosten seien allein über den Beklagten gelaufen. Letzterem schloss sich die Vorinstanz an mit dem Hinweis, dass den Parteien neben den Essenskosten auch weitere Haushaltskosten angefallen sei- en wie Hypothekarzinsen, Nebenkosten, Versicherungen, Kommunikationskosten etc., an denen sich die Klägerin finanziell zuvor nicht beteiligt gehabt habe (Urk. 34 S. 7/8). Hingegen leitete die Vorinstanz für oder gegen das Vorliegen eines Darlehens über die Fr. 50'000.- ni chts aus dem Umstand ab, dass die Parteien gleichzeitig auch ei nen schri ftli chen Darlehensvertrag über Fr. 70'000.- abgeschlossen haben. Denn die Parteien hätten zu anderen Zeitpunkten noch weitere, unbestrittene Dar- lehensverträge abgeschlossen, welche teilweise schriftlich und teilweise nur mündli ch abgeschlossen worden seien (Urk. 34 S. 8). Weiter habe die Klägerin nie bestritten, dass die Fr. 50'000.- verbraucht worden seien. Dies würde einem Rückerstattungsanspruch wegen ungerechtfertigter Bereicherung nach Art. 62ff OR entgegen stehen, falls man z.B. eine Schenkung und deren Widerruf gemäss Art. 249 OR zufolge Täuschung über die finanziellen Verhältnisse des Beklagten annehmen wollte (Urk. 34 S. 9/10).
C Beurteilung der Berufungsrügen 1. Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden. Dabei gilt ei- ne - gemässigte - Rügepflicht. Der Berufungskläger hat sich in seiner Berufungs- begründung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinander- zusetzen und konkret darzulegen, welche tatsächlichen Feststellungen oder rechtlichen Erwägungen er anficht und weshalb. Die Rügepflicht ist nicht erfüllt, wenn der Berufungskläger lediglich die Sach- oder Rechtslage aus seiner Sicht erneut darstellt, ohne darauf einzugehen, was dazu vor Vorinstanz vorgebracht wurde und wozu die Vorinstanz im angefochtenen Urteil bereits Stellung genom- men bzw. allenfalls zu Unrecht keine Stellung genommen hat (Reetz/Theiler, ZK ZPO, 3.A. Art. 311 N 36). 2. Die Klägerin stützt ihre Klage auf ein behauptetes Darlehen, d.h. eine Geldhin- gabe mit Rückzahlungspflicht. Dafür ist sie hauptbeweispflichtig. Gelingt ihr der Beweis dafür nicht, so wirkt sich dies zufolge ihres Beweislastrisikos zu i hren Las- ten aus. Der Beklagte behauptete andererseits eine Schenkung bzw. einen Beitrag der Klägerin an die gemeinsamen Lebenshaltungskosten; in beiden Fällen wäre er ni cht rückzahlungspfli c htig. Für diese Tatsachenbehauptungen wurde ihm von der Vorinstanz ebenfalls der Hauptbeweis auferlegt. Da sich in der Sache die beiden Standpunkte der Parteien ausschliessen und keine gesetzliche Vermutung für die Richtigkeit der Sachdarstellung der Klägerin besteht, kommt den Behauptungen des Beklagten materiellrechtlich indessen lediglich die Bedeutung von Gegenbe- hauptungen zu und obliegt i hm beweisrechtli ch lediglich das Recht auf Gegenbe- weis. Es genügt daher, wenn er mi t sei ner Bewei sführung allenfalls den Haupt- beweis der Klägerin erschüttert, ohne dass aber bei Beweislosigkeit der Gegen- behauptungen des Beklagten e contrario jene der Klägerin als erwiesen gelten können (Gasser/Rickli, ZPO Kurzkommentar, 2.A., Art. 154 N 6; Staehelin/ Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2.A., § 18 Rz 20). Bleiben somit beide
Parteistandpunkte beweislos, führt dies - entgegen der Klägerin, Urk. 33 Rz 38f - zur Abweisung der Klage.
diesem Moment darüber gesprochen. Vorher haben wir nicht darüber gesprochen. Danach habe ich einfach immer wieder nachgefragt, ob er das Taggeld erhalten hat" bzw. sie habe nicht bei der Abmachung, ihm Geld zu geben, über die Rückzahlung gesprochen, sondern erst als er das Geld erhalten habe (Prot. I S. 29f). Diese Parteiaussagen der Klä- geri n können mi t Fug als unklar und vage hi nsi chtli ch der behaupteten Art und Weise bzw. des Zeitpunktes des Zustandekommens einer Rückzahlungspflicht gewürdigt werden. Die Kritik der Klägerin an der Würdigung ihrer Aussagen durch die Vorinstanz ist daher unbegründet. Ob die derart gewürdigten Aussagen der Klägerin den ihr obliegenden Hauptbe- weis für das behauptete D arlehen mi t Rückzahlungsp fli c ht zu erbringen vermö- gen, hängt auch von der nachfolgenden Würdigung der Gegenbeweise des Be- klagten ab. 3.2. Die Klägerin rügt die Würdigung der Parteiaussage des Beklagten durch die Vori nstanz als unzutreffe nd, wonach die Aussagen, das Geld sei zur Bestreitung des Lebensunterhalts überwiesen worden, konsistent und i n sich stimmig seien. Auch die Aussagen des Beklagten enthi elten Widersprüche, nämlich dass er die Klägerin nie um Geld gebeten habe, um gleichzeitig aber auch auszuführen, der Klägerin ein Darlehen für die Reduktion der Hypothekarschuld vorgeschlagen zu haben. Die Geldüberweisungen seien offensi chtli ch auf Intervention des Beklag- ten und zu seinem Vorteil erfolgt (Urk. 33 Rz. 16f). Die Klägerin verkennt mit ihrer Berufungskritik, dass der Beklagte in der Parteibe- fragung klar zwischen der Hingabe der Fr. 50'000.- und den Fr. 70'000.- für die Reduktion der Hypothek unterschied. Die Initiative für die Fr. 50'000.- sei ni cht von ihm aus gekommen, die Klägerin habe diese von sich aus offeriert mit der Begründung, sie könne dereinst viel erben, und weil die Parteien Geld für i hren Lebensunterhalt gebraucht hätten (Prot. I S. 33/34). Die Abzahlung der Hypothek mit den weiteren Fr. 70'000.- habe hingegen er vorgeschlagen, da die Beklagte ihn gefragt habe, was sie mit dem Verkaufserlös aus ihrem Haus machen solle (Prot. I S. 34/35). Dass hier frei gewordenes Geld aus einer langfristigen Immobi- lieninvestition wieder langfristig in eine andere Immobilie investiert werden sollte und dass diesbezüglich eine andere Situation vorlag als bei den Fr. 50'000.-, ist durchaus sti mmi g. Die Kritik der Klägerin ist nicht begründet.
Weiter verweist die Klägerin auf einen Widerspruch in den Aussagen des Beklag- ten, wonach einerseits er den Rest jeweils bezahlt habe, wenn das Geld in der je hälftig geäufneten Essenskasse nicht gereicht habe, während er andernorts er- klärt habe, die Klägerin habe ihm jeweils etwas gegeben, wenn er nichts mehr gehabt habe (Urk. 33 Rz 26f). Auch hi er ist vorab der weitere Zusammenhang der Aussagen des Beklagten zu beachten. Die erste Aussage erfolgte auf die Frage des Gerichtes, wie sich denn die Parteien grundsätzlich an den laufenden Kosten beteiligt hätten, worauf der Beklagte die verschiedenen Ausgabenposten und de- ren Begleichung aufzählte und in diesem Zusammenhang u.a. festhielt, dass die Kasse für das Essen anfangs Monat je hälftig aufgefüllt worden sei und dass er dann draufgezahlt habe, wenn dieses Essensgeld am Ende nicht gereicht habe. Die zweite Aussage war die Antwort auf die Frage, ob er von der Klägerin Unter- stützung gefordert habe, weil er zu wenig Geld gehabt habe, was der Beklagte mindestens hinsichtlich seiner Klage über Geldnot bejahte (Prot. I S. 34). Der Kri- tik der Klägerin in ihrer Berufung ist insoweit zuzustimmen, dass hier ein gewisser Widerspruch in den Aussagen des Beklagten über seine Leistungsfähigkeit vorzu- liegen scheint. Da die Parteien indessen bereits vor der Hochzeit und dem krank- heitsbedingten finanziellen Engpass des Beklagten rund zwei Jahre zusammen- gewohnt haben, gab es dabei Phasen unterschiedlicher finanzieller Leistungsfä- higkeit des Beklagten. Auf welche Phase sich die jeweiligen Aussagen des Be- klagten bezogen, ist nicht klar, weshalb die vordergründigen Widersprüche seine Aussagen ni cht als i m Grundsatz wi dersprüchli ch und unglaubhaft erschei nen lassen. Die Klägerin sieht einen weiteren Widerspruch in der Parteiaussage des Beklag- ten darin, dass dieser den Umfang des Taggeldes auf Fr. 6'000.- pro Monat, jähr- lich also Fr. 72'000.- beziffert habe, obschon er nur bis Oktober 100% Taggeld erhalten habe (Urk. 33 Rz 10). Im Zusammenhang betrachtet ist in dieser Aussa- ge jedoch kein Widerspruch erkennbar. Der Beklagte hat offensichtlich nur das monatliche Taggeld theoretisch auf ein Jahr hochgerechnet, ohne aber damit zu behaupten, es sei ihm ein solches während tatsächlich eines ganzen Jahres aus- bezahlt worden.
Die Klägerin rügt weiter, die Vorinstanz habe beweismässige Abklärungen dazu unterlassen, ob der Beklagte vor der Hingabe der Fr. 50'000.- bereits ein erstes Taggeld von seiner Versicherung erhalten habe bzw. ab wann er Taggelder erhal- ten habe (Urk. 33 Rz 11). Dass der Beklagte bereits im Moment der Geldüberga- be Taggelder seiner Versicherung bezogen hat, war nicht Gegenstand der Partei- vorbringen im vorinstanzlichen Hauptverfahren (Urk. 6 S. 3, 7; Urk. 10 S. 4f, Prot. I S . 9, 11f, 15, Urk 27 S. 2f; vgl. auch Urk. 43 S. 5). Entsprechend war dazu auch kei n Bewei sverfahren durchzuf ühre n. Das Thema ergab sich erst aus der späte- ren Parteibefragung des Beklagten im Beweisverfahren (vgl. dazu im Übrigen nachstehend Erw. 3.5.). 3.3. Die Vorinstanz schloss sich in ihren Erwägungen der Ansicht des Beklagten an, wonach die Klägerin sich während des Zusammenlebens ni cht vollumfängli c h an den gemeinsamen laufenden Kosten beteiligt habe, und weshalb es nicht ab- wegig sei, dass die Klägerin, wie vom Beklagten geltend gemacht, einen einmali- gen Beitrag von Fr. 50'000.- an diese Kosten geleistet habe. Die Klägerin setzt sich i n i hrer Berufungsbegründ ung ausführli ch mi t der eheli- chen Beistandspflicht i n fi nanzi eller Hi nsi cht auseinander. Die strittige Hingabe der Fr. 50'000.- sei nicht in Erfüllung dieser Pflicht erfolgt, da die Klägerin stets die Hälfte des Essens sowie ihre persönlichen Auslagen, ihre Autokosten und die Auslagen i hres Sohnes bezahlt habe. Wenn die Vorinstanz von sich aus erwähne, dass neben dem Essen auch noch anderweitige Lebenshaltungskosten angefal- len seien wie Hypothekarzinsen, Nebenkosten, Versicherungen oder Kommunika- tionskosten, für welche der Beklagte allein und direkt aufgekommen sei und was für die Fr. 50'000.- als Kostendeckungsbeitrag der Klägerin spreche, so verfalle die Vorinstanz in Willkür; der Beklagte selber habe solche Auslagen nicht näher substanzi ert und auch kei ne Zuordnung zu sei nen Pri vat- bzw. Geschäftskosten vorgenommen. An die Wohnkosten habe die Klägerin ihren Beitrag durch die Re- duktion der Hypothek und damit der Hypothekarzinsen geleistet. Die Kosten für das Haus wären dem Beklagten ohnehin angefallen, wenn sie nicht dort gewohnt hätte. Die Klägerin habe sich auch wesentlich mehr an den Haushalts- und Gar- tenarbeiten beteiligt als der Beklagte. Dadurch habe sie selbst unter Berücksichti- gung einer gesteigerten Beistandspflicht wegen der angeschlagenen Gesundheit
des Beklagten bereits einen ausreichenden Beitrag an die ehelichen Lasten ge- leistet (Urk. 33 Rz 18ff). Die Eheleute verständigen sich gemäss Art. 163 ZGB grundsätzlich frei über den Beitrag jedes Ehegatten an die Lasten des gemeinsamen Lebensunterhaltes. Der Beitrag kann sowohl in Form von Haushalts- und Betreuungsarbeiten geleistet werden als auch, alternativ oder kumulativ, i n Form fi nanzieller Beiträge. Die Ehe- gatten verständigen sich frei über die - allenfalls auch unterschiedliche - Höhe ih- rer Beiträge unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Umstände sowie der Be- dürfni sse der ehelichen Gemeinschaft. Eine einmal getroffene Absprache über die beidseitigen Beiträge kann sich ändern bzw. muss geändert werden, wenn sich die persönlichen Verhältnisse bei einem Ehegatten oder die Bedürfnisse der Ge- meinschaft verändern. So kann z.B. der krankheitsbedingte Erwerbsausfall eines Gatten eine Erhöhung des bisherigen finanziellen Beitrags des anderen Gatten unter dem Aspekt der Beistandspflicht erfordern (BSK ZGB I - I. Schwander, Art. 159 N 12; ZK ZGB-Bräm, Art. 159 N 118). Ei ne Entschädi gung für solche Mehrlei stungen im Sinne einer Rückerstattungspflic ht ist im Regelfall nicht ge- schuldet. Vorliegend hat der Beklagte unbestrittenermassen im Verlaufe des Jahres 2011 ei nen Erwerbsausfall als selbständiger Maler erlitten. Damit reduzierten sich klar- erweise seine fi nanzi ellen Mittel, aus denen er zuvor sei nen Beitrag an die Kosten des gemeinsamen Haushaltes geleistet hatte. Die Klägerin ihrerseits war finanziell offensi chtli ch lei stungsfähig. Es wäre daher durchaus plausibel, dass die Klägerin i n dieser Situation ihren finanziellen Beitrag an die Kosten der ehelichen Gemein- schaft - allenfalls auch nur befristet oder rückwirkend - erhöhte, sei es zufolge ei- ner zwingenden Notwendigkeit, weil die Mittel des Beklagten zur Aufrechterhal- tung des bisherigen Lebensstandards nicht mehr ausreichten, oder sei es, weil sich die frisch verheiratete Klägerin dazu moralisch verpflichtet fühlte. Daran än- dert nichts, dass die Klägerin daneben auch ei nen erhebli chere n Teil der Haus- halts- und Gartenarbeiten besorgte und damit im Ergebnis allenfalls einen höhe- ren Beitrag leistete als der Beklagte. Eine strikte Parität der beidseitigen Leistun- gen zugunsten der Gemeinschaft fordert das Gesetz nicht; der Umfang des jewei-
ligen Beitrages eines Ehegatten an die Lasten des gemeinsamen Haushaltes ergibt sich meist stillschweigend aus der gelebten Aufgabenverteilung. Insofern ist es im Moment einer veränderungsbedingten Erhöhung des Beitrages an die ehe- lichen Lasten nicht von Bedeutung, ob der Beistand leistende Ehegatte, vorlie- gend also die Klägerin, zuvor si ch bereits angemessen bzw. genau zur Hälfte am Aufwand des ehelichen Haushaltes beteiligt hat. Unbestrittenermassen bezahlte die Klägerin die Hälfte der Essenskosten bzw. der alltäglichen Bareinkäufe für den Haushalt. Dass sich die ehelichen Lebenshal- tungskosten ni cht i n den alltäglichen Barauslagen erschöpfen, ist gerichtsnoto- risch. Die Vorinstanz durfte daher ohne i n Wi llkür zu verfallen auf weitere, übli- cherweise anfallende Haushaltskosten verweisen, an denen sich die Klägerin - e contrario - während des Zusammenlebens und bis Juni 2011 nicht beteiligt hatte, auch wenn der Beklagte auf solche weiteren Kosten nur in allgemeiner Form hin- gewiesen hat (Prot. I S. 34f). Es versteht sich auch von selbst, dass die üblichen Haushaltskosten grundsätzlich keine Geschäftskosten sind und ausschliesslich vom Beklagten zu tragen wären, nur weil die Zahlungsabwicklung teilweise über seine Geschäftskonten erfolgte. Selbst wenn die Klägerin bis Ende Juni 2011 zinslose Darlehen von ca. Fr. 90'000.- in die Liegenschaft des Beklagten investiert und damit zur Reduktion der variablen Hypothek und der Zinsen beigetragen hat (Prot. I S. 9, Urk. 7/2a+b), so verblieben ab dem 2. Halbjahr 2011 noch immer Hypothekarzinsen von vierteljährli ch mehr als Fr. 2'835.- (Urk. 20/2+3), was einer wesentli ch höheren Hypothekenlast des Beklagten als den investierten Fr. 90'000.- der Klägerin entspricht. Dazu kommen die Nebenkosten (Unterhalt, Wasser und Energie), die gleichermassen vom Beklagten allein bezahlt wurden, wie die üblichen Versicherungen (Hausrat/Haftpflicht, Gebäudeversicherung) und übli chen Kommunikationskosten des gemeinsamen Haushaltes. Dass diese mehrheitlich fixen Beträge auch bei einem Einpersonenhaushalt anfallen würden, ändert nichts daran, dass sie in ehelichen Hausgemeinschaften zu den gemein- samen Lebenshaltungskosten gehören, zu denen wiederum jeder Ehegatte sei- nen Beitrag zu leisten hat. Unter diesem Aspekt ist es somit durchaus möglich, dass die Klägerin mit den verfügbaren Fr. 50'000.- einen Beitrag an den die tägli- chen Konsumausgaben übersteigenden, weiteren Lebensbedarf leisten wollte, ev.
auch rückwirkend für die Zeit des Zusammenlebens. Solche Beiträge an den or- dentlichen Lebensunterhalt werden im Normalfall aber à fonds perdu ohne Rück- zahlungspflicht geleistet. 3.4. Die Klägerin verweist schliesslich auf die unterschiedlichen Standpunkte zum Grund der Geldhingabe - Mietkostenbeitrag bzw. Schenkung -, die der Beklagte eingenommen habe und welche daher seine Glaubwürdigkeit erschüttern würden. Dabei bezieht sich die Klägeri n auf Äusserungen, die der Beklagte im Rahmen von aussergerichtlichen Scheidungskonventionsgesprächen gemacht haben soll (Urk. 33 Rz 42ff, Urk. 6 S. 2, Urk. 36/7=Urk. 7/3). Ob es sich bei diesen Angaben des Beklagten um vertrauliche und damit im Pro- zess nach den anwaltlichen Standesregeln nicht zitierfähige Angaben handelt, kann offen bleiben. Entscheidend ist hier jedenfalls die Parteiaussage des Beklag- ten im vorliegenden Prozess, in der er aus seiner Laiensicht Schenkung und Le- benshaltungskostenbeitrag einander gleichsetzte und einzig danach unterschi ed, ob das Geld rückzahlbar oder à fonds perdu geleistet sein sollte (Prot. I S. 35). Eine solche laienhafte Auffassung ist nicht abwegig und kann dem Beklagten ni cht unter Berufung auf die von seinem subjektiven Verständnis abweichende rechtliche Terminologie als widersprüchlich und unglaubwürdig entgegen gehalten werden. 3.5. Zusammenfassend ist damit die Feststellung der Vorinstanz nicht zu bean- standen bzw. trifft zu, wonach die Behauptung des Beklagten nicht völlig abwegig ist, dass die Zahlung der Klägerin von Fr. 50'000.- in Erfüllung der eheli chen Bei- standspflicht bzw. als Deckungsbeitrag an die gemeinsamen Lebenshaltungskos- ten ohne Rückzahlungsp fli c ht erfolgt ist (Urk. 34 S. 8). Plausibler Anlass für eine solche Annahme i st die unbestrittenermassen zufolge Krankheit eingetretene Verminderung der fi nanzi ellen Leistungsfähigkeit des Beklagten bei unverändert fortbestehenden finanziellen Verpflichtungen. Diese Verpflichtungen summierten sich mindestens bis Mai 2011 unabhängig davon, ob das erste Taggeld bereits Ende Mai 2011 oder erst später eingetroffen ist, bzw. sie drohten, sich für den Fall eines längeren Ausbleibens des Taggeldes weiter zu summieren. Damit ist es dem Beklagten aber mindestens gelungen, die im Rahmen der
Hauptbeweisführung gemachten Aussagen der Klägerin über das Vorliegen eines rückzahlbaren D arlehens zu erschüttern. Ei n D arlehen i st ni cht erwi esen. Offen bleiben kann damit, ob die Geldhingabe umgekehrt ei ne Schenkung war. Wenn dafür der Beweis ebenfalls nicht geleistet werden konnte, ist nicht automatisch das Gegenteil, nämlich ein Darlehen erwiesen.
weise für den gemeinsamen Lebensunterhalt verbraucht. Ob und i n welchem Be- trag der Beklagte das Geld daneben zusätzli ch auch noch für persönli che Bedürf- nisse verwendet hat und in welchem Umfang allenfalls eine rückerstattungspflich- tige Ersparnisbereicherung resultieren würde, ergibt sich weder aus den Akten noch aus den Ausführungen der Klägerin. Selbst wenn man daher den erstmals im Berufungsverfahren vorgebrachten Einwand der Ersparnisbereicherung als rechtlichen Einwand noch zulassen würde, scheiterte die Rückerstattung an der nötigen, im Berufungsverfahren nicht mehr zulässi gen Substantiierung des rück- erstattungspflichtigen tatsächli chen Ersparnisanteils.
zweitgenannten Fall aber nur, wenn eine Aufklärungspflicht zufolge eines beson- deren Vertrauensverhältnisses oder einer gesetzlichen Vorschrift besteht. Ei ne Offenbarungspflicht besteht aber nur dann, wenn der Täuschende konkret weiss, dass seine Partnerin sich irrt, bzw. er nach Treu und Glauben ni cht annehmen durfte, sie werde den richtigen Sachverhalt ohne weiteres erkennen (BK OR- Schmidlin, Art. 28 N 35ff). Art. 170 ZGB statuiert eine Auskunftspflicht der Ehegat- ten über ihre finanziellen Verhältnisse. Dabei wird ei n entsprechendes Auskunfts- begehren vorausgesetzt; ei ne Pfli cht zur ungefragten, laufenden Rechenschafts- ablegung besteht nicht. D i e Auskunft kann mündli ch oder auf Begehren auch durch Vorlage schriftlicher Unterlagen erteilt werden (ZK ZGB-Bräm, Art. 170 N 10ff). Vorliegend behauptet die Klägerin nicht, sie habe vom Beklagten konkret Aus- kunft über seine Vermögensverhältnisse oder Unterlagen verlangt, bevor sie ihm die Fr. 50'000.- gab. Eine Verletzung von Art. 170 ZGB liegt nicht vor. Da die Klä- gerin unbestrittenermassen Zugang zu den Bankkonti des Beklagten hatte, konn- te bzw. durfte der Beklagte nach Treu und Glauben auch davon ausgehen, die Klägerin sei über seine finanziellen Verhältnisse informiert. Wenn sich die Kläge- rin dafür tatsächli ch aber nicht interessierte, hat sie das selber zu vertreten. Damit liegt, unabhängig von der ehelichen Auskunftspflicht, auch kein anderweitiger Tatbestand eines Vertrauensmissbrauchs vor, der zur Bejahung einer Täu- schungsabsicht und einer Kausalität zwi schen Täuschung und Geldhi ngabe füh- ren könnte. Ergänzend sei sodann darauf hingewiesen, dass die Klägerin bereits i n i hrem ersten Parteivortrag an der Hauptverhandlung ausführte, der Beklagte habe immer, auch bereits lange vor der Heirat, über Geldnot gejammert (Prot. I S. 9; vgl. auch Urk. 27 S. 2). Was unter einem solchen "Jammern" zu verstehen i st, i st unklar und müsste i m konkreten Zusammenhang, z.B. einer anstehenden grösseren Ausgabe oder einer Diskussion über die Kostenverteilung, beurteilt werden. Hat der Beklagte dann aber in gleicher gewohnter Weise vor der Hingabe der Fr. 50'000.- über Geldmangel "gejammert" wi e früher, so kann ni cht isoliert daraus abgeleitet werden, der Beklagte habe i n jenem Zei tpunkt (erstmals) eine absolute Mittellosigkeit behauptet und die Klägerin derart getäuscht.
Liegt keine Täuschung vor, kann die Klägerin die Hingabe der Fr. 50'000.- unter welchem Rechtstitel auch immer nicht anfechten und das Geld zurückfordern.
D Kosten- und Entschädigungsfolgen Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens wird die Klägerin für beide Instan- zen kosten- und entschädigungspflichtig. Die erstinstanzliche Bezifferung von Gerichtskosten und Parteientschädigung bli eb i m Berufungsverfahre n unbestri tten und i st zu übernehmen. Für das zweitinstanzliche Verfahren ist gestützt auf einen Streitwert von Fr. 50'000.- eine Entscheidgebühr von Fr. 5'550.- festzusetzen (§ 4 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 1 GebV OG) und eine Parteientschädigung von Fr. 2'400.- zuzügli ch 8% bzw. Fr. 192.- MwSt (§ 4 Abs. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 AnwGebV).
Es wird erkannt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 5'500.- wird bestätigt.
Züri ch, 3. März 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
D r. L. Hunzi ker Schni der Die Gerichtsschreiberin:
li c. i ur. P. Knoblauch
versandt am: