Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LC160049-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. N.A. Gerber Beschluss und Urteil vom 23. März 2017 i n Sachen
A._____, Beklagte, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____, Kläger, Berufungsbeklagter und Anschlussberufungskläger
vertreten durch Rechtsanwälti n li c. i ur. Y._____
betreffend Ehescheidung
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 22. August 2016 (FE130718-L)
Rechtsbegehren des Klägers: (Urk. 1: Eingabe vom 13. August 2013) " 1. Es sei die am tt. Mai 2005 zwischen den Parteien geschlossene Ehe im Sinne von Art. 114 ZGB zu scheiden; 2. Es sei der Beklagten kein nachehelicher Unterhaltsbeitrag zuzu- sprechen. 3. Es seien die Nebenfolgen der Scheidung (Güterrecht, Vorsorge- ausgleich) gerichtlich zu regeln; insbesondere sei festzustellen, dass der Kläger über keine Errun- genschaft verfügt, beziehungsweise kein Vorschlag zu Gunsten der Beklagten resultiert; 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklag- ten."
. Modifiziertes Rechtsbegehren des Klägers: (Urk. 118 S. 1: Hauptverhandlung vom 14. April 2016; sinngemäss) 1. Es sei die Ehe nach Art. 114 ZGB zu scheiden. 2. Es sei kei n nacheheli cher Unterhalt zuzuspreche n. 3. Es sei der Mietvertrag der ehelichen Wohnung an der C._____- Strasse ... i n ... Zürich auf die Beklagte zu übertragen. 4. Es seien bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung (unter Vor- behalt eines allfälligen Beweisverfahrens) die nachfolgenden Po- sitionen zugunsten des Klägers zu berücksichtigen: Mietzinsdepot in der Höhe von rund Fr. 5'800.-- (act. 4/19); Ersatzforderung für den der Beklagten zugewiesenen Audi A3 in der Höhe von Fr. 12'864.-- (act. 17/5); Fr. 3'545.-- für die Beklagte bezahlte Ge- sundheitskosten (act. 100, S. 4); geleisteter Prozesskostenbeitrag aus dem Urteil vom 24. Oktober 2012 in der Höhe von Fr. 6'000.-- (EE120195-L). 5. Es sei der Pensionskassenausgleich nach Gesetz vorzunehmen (act. 18), wobei die entsprechenden Durchführbarkeitserklärun- gen noch ei nzuholen sei en. 6. Nach Durchführung und Abschluss eines allfälligen Beweisverfah- rens sei dem Kläger Gelegenheit zu geben, seine Rechtsbegeh- ren zu präzisieren und allenfalls neu zu fassen. 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklag- ten.
Rechtsbegehren der Beklagten: (Urk. 15: Eingabe vom 13. Dezember 2013)
" 1. Die am tt. Mai 2005 geschlossene und seit dem 1. August 2011 getrennte Ehe sei gestützt auf Art. 114 ZGB zu schei den. 2. Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten folgende monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, zahlbar zum Voraus jeweils auf den 1. des Monats: Fr. 4'435.-- von der Rechtskraft des Scheidungsurteils an wäh- rend 4 Jahren; Fr. 2'000.-- von da an für weitere 4 Jahre. 3. Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen. 4. Die Altersguthaben der Parteien seien im Sinne von Art. 122 ZGB gegenseitig auszugleichen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten des Klägers."
. Modifiziertes Rechtsbegehren der Beklagten: (Urk. 34: Klageantwort vom 28. April 2014) 1. Die am tt. Mai 2005 geschlossene und seit dem 1. August 2011 getrennte Ehe der Parteien sei gestützt auf Art. 114 ZGB zu scheiden. 2. Der Kläger sei zu verpflichten, der Klägerin [recte: Beklagten] ei- nen angemessenen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen. 3. Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen. Die Beklagte behält sich die Bezifferung des güterrechtlichen An- spruchs nach Ei nrei chung der vom Kläger zur Edition verlangten Unterlagen vor. 4. Die Altersguthaben der Parteien seien im Sinne von Art. 122 ZGB gegenseitig auszugleichen. 5. Der Kläger sei gestützt auf Art. 170 ZGB zu verpflichten, der Be- klagten und dem Gericht Auskunft über seine Vermögenswerte in der Schweiz und im Ausland zu geben, insbesondere über fol- gende Konti / Vermögenswerte / etc., dies jeweils per 13. August 2013 und per heute: - 1, Migros Bank AG, Privatkonto; - 2, Migros Bank AG, Kontokorrent; - 3, Migros Bank, Sparkonto; - 4, Swissquote, CH, Privatkonto; - 5.WIR Bank, CH, Sparkonto; - 6.WIR Bank, CH, Sparkonto; - 7, UBS, CH, Privatkonto;
Urteil des Bezirksgerichts Zürich (5. Abteilung, Einzelgericht): 1. Die Ehe der Parteien wird gestützt auf Art. 114 ZGB geschieden. 2. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten persönlich ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 31. Dezember 2019 einen monatlichen nachehelichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 3'940.-- zu bezahlen, zahlbar jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. 3. Die Festsetzung des Unterhaltsbeitrags gemäss Ziffer 2 vorstehend basiert auf folgenden Grundlagen: - Hypothetisches Erwerbseinkommen Kläger (inkl. 13. Monats- lohn, bei einer Erwerbstätigkeit von 100%): CHF 8'035.-- netto; - Erwerbseinkommen Beklagte: CHF 0.-- ; - Vermögen Kläger: CHF 0.-- ; - Vermögen Beklagte: CHF 0.-- ; - Bedarf Kläger mit dem ausserehelichen Sohn G._____: CHF 4'100.-- ; - Bedarf Beklagte: CHF 3'965.-- .
Berufungsanträge: der Beklagten, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagten zur Berufung (Urk. 156 S. 2):
des Klägers, Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägers (Urk. 165 S. 2):
a) zur Berufung:
b) zur Anschlussberuf ung:
der Beklagten, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagten zur Berufung und Anschlussberuf ung (Urk. 172 S. 2):
Erwägungen: 1. Prozessverlauf 1.1. Der Kläger machte den vorliegenden Prozess am 13. August 2013 anhän- gig (Urk. 1). Hinsichtlich des Verlaufs des vorinstanzlichen Verfahrens sei auf das angefochtene Urteil verwiesen (Urk. 157 S. 5 f.). Dieses wurde der Beklagten am 26. August 2016 zugestellt (Urk. 154). 1.2. Mit Eingabe vom 26. September 2016 (Urk. 156) erhob die Beklagte recht- zeitig Berufung mit den oben vermerkten Anträgen (Urk. 156). 1.2.1. Mit Beschluss der Kammer vom 17. November 2016 (Urk. 164) wurde das Armenrechtsgesuch der Beklagten abgewiesen; auf die Einforderung eines Kos- tenvorschusses wurde aber verzichtet (Urk. 164). Gleichzeitig wurde dem Kläger Frist angesetzt, um die Berufung zu beantworten. 1.2.2. Mit Eingabe vom 3. Januar 2017 beantwortete der Kläger die Berufung und erhob gleichzeitig Anschlussberufung (Urk. 165). 1.2.3. Im Sinne der Verfügung vom 9. Januar 2017 wurde dem Kläger die Auflage gemacht, im Zusammenhang mit seinem Armenrechtsgesuch weitere Unterlagen ei nzurei chen. Das tat er mit Eingabe vom 9. Februar 2017 (Urk. 169; vgl. Urk. 171/1-3).
1.2.4. Mit Rechtsschrift vom 13. Februar 2017 (Urk. 172) nahm die Beklagte zum Antrag des Klägers Stellung, es sei auf ihre Berufung nicht einzutreten. Ferner beantwortete sie die Anschlussberufung des Klägers. 1.2.5. Mit Verfügung vom 22. Februar 2017 (Urk. 173) wurde dem Kläger die Ein- gabe der Beklagten vom 13. Februar 2017 zugestellt; ferner wurde den Parteien eröffnet, dass die Sache in die Phase der Urteilsberatung eingetreten sei. 1.2.6. In der Folge erstattete der Kläger unterm 8. März 2017 eine unverlangte Replikschrift (Urk. 174), die der Beklagten am 20. März 2017 zugestellt wurde (Urk. 175). Die Beklagte rei chte sodann am 15. März 2017 eine Noveneingabe unter Vorlage eines vom 14. März 2017 datierenden Arztzeugnisses ei n (Urk. 176 und 177). Schliesslich erstattete die Beklagte unterm 16. März sowie unterm 20. März 2017 weitere unverlangte Replikschriften (Urk. 179 und 180). 2. Teilrechtskraft 2.1. Mit Urteil vom 22. August 2016 sprach die Vorinstanz die Scheidung der von den Parteien am 25. Mai 2005 in Zürich geschlossenen Ehe aus und regelte die damit verbundenen Nebenfolgen (Urk. 157). Mit Rechtsschrift vom 26. Sep- tember 2016 (Urk. 156) erhob die Beklagte Berufung, während der Kläger mit Schriftsatz vom 3. Januar 2017 (Urk. 165) die Berufung beantwortete und über- dies Anschlussberufung erhob. Die Parteien stellten die oben vermerkten Rechtsmittelanträge. 2.2. Die Berufung und Anschlussberufung hemmen den Eintritt der Rechtskraft nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Die nicht angefochtenen Teile des Urteils werden demnach von Bundesrechts wegen formell rechtskräftig und vollstreckbar. Vorliegend wurde deshalb das vorinstanzliche Urteil in den nicht angefochtenen Teilen am Tag nach Ablauf der Anschlussberufungsfrist für den Kläger, d.h. am 10. Januar 2017, rechtskräftig (BK ZPO-S TERCHI, Art. 315 N 5). 2.3. Bezüglich des Scheidungspunktes, des Vorsorgeausgleichs, der Zuteilung der Wohnung, der güterrechtlichen Auseinandersetzung und der Höhe der Ge- richtskosten blieb das Urteil der Vorinstanz unangefochten (Dispositiv-Ziff. 1, 5, 6, 7 und 8). Insoweit ist es rechtskräftig geworden, was vorzumerken ist.
so zu stellen, dass ihre Anträge zum Urteil erhoben werden können (DOLGE, DIK- E-Komm-ZPO, Art. 277 N 10 f.). 4.2. Erstinstanzliches Verfahren 4.2.1. Da Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahren – von den Prozess- kosten abgesehen – der der Beklagten zustehende nacheheli che Unterhalt ge- mäss Art. 125 ZGB ist, interessieren in dieser Hinsicht die entsprechenden Vor- bringen der Parteien vor Vorinstanz. Beide Parteien haben schon vor der Durch- führung des vori nstanzli che n Behauptungsverfa hre ns Anträge zum nacheheli chen Unterhalt gestellt (Kläger in Urk. 1 und Beklagte in Urk. 15). Nach der Fristanset- zung gemäss Art. 291 Abs. 3 ZPO am 6. Februar 2014 (vgl. Prot. I S. 5) lieferte der Kläger im Sinne dieser Bestimmung am 24. Februar 2014 die schriftliche Kla- gebegründung nach (Urk. 24). Hierauf erstattete die Beklagte am 28. April 2014 die schriftliche Klageantwort (Urk. 34). Am 11. Juni 2014 verfügte die Vorinstanz einen zweiten Schriftenwechsel (Prot. I S. 7). In der Folge erstattete der Kläger am 12. August 2014 die schriftliche Replik (Urk. 50) und die Beklagte am 28. No- vember 2014 die schriftliche Duplik (Urk. 69). Die Parteien hielten mit ihren zwei- ten Vorträgen in den hier interessierenden Belangen an ihren früheren Anträgen fest. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 14. April 2016 erstatteten die Parteien weitere Vorträge (Prot. I S. 53-68). 4.2.2. Unwidersprochen weist der Kläger auf den Antrag der Beklagten hinsicht- lich des nachehelichen Unterhaltes gemäss ihrer Eingabe an die Vorinstanz vom 13. Dezember 2013 hin, der wie folgt lautet (Urk. 165 Rz 11 mit Hi nwei s auf Urk. 15 S. 3): "2. Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten folgende monatliche Un- terhaltsbeiträge zu bezahlen, zahlbar zum Voraus jeweils auf den 1. des Monats: Fr. 4'435.-- von der Rechtskraft des Scheidungsurteils an während 4 Jahren; Fr. 2'000.-- von da an für weitere 4 Jahre." 4.2.3. Mit der Klageantwort vom 28. April 2014 stellte die Beklagte in dieser Hin- sicht das folgende Rechtsbegehren (Urk. 34 S. 2): "2. Der Kläger sei zu verpflichten, der Klägerin [recte: Beklagten] einen an- gemessenen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen."
Im obergerichtlichen Verfahren weist sodann die Beklagte auf die folgende Passage ihrer Klageantwort hin (Urk. 172 S. 4 mit Hinweis auf Urk. 34 S. 38 f.): "Wie ausgeführt ist der Unterhaltsbeitrag grundsätzlich lebenslänglich zu be- zahlen, d.h. im vorliegenden Fall bis zur Pensionierung des Klägers." 4.2.4. Mit der Duplikschrift vom 28. November 2014 hielt die Beklagte in diesem Zusammenhang fest (Urk. 69 S. 2): "Die Beklagte hält an ihren Anträgen gemäss Klageantwort vom 2. Juni 2014 fest." Der Kläger weist sodann mit der Berufungsantwort auf den folgenden Pas- sus in der erstinstanzlichen Duplikschrift der Beklagten hin (Urk. 165 S. 2 mit Hinweis auf Urk. 69 S. 10): "Die Beklagte stellt den Antrag auf Zusprechung eines angemessenen Unter- haltsbeitrages. Die Dauer der Bezahlung wurde im Antrag nicht beschränkt, weshalb der Unterhaltsbeitrag grundsätzlich unbeschränkt lange zu bezahlen ist. Selbstverständlich ist der Unterhaltsbeitrag nur so lange zu entrichten, als die Beklagte finanziell bedürftig ist. Entsprechend ist die Dauer der Unter- haltszahlung offen zu formulieren. Sollte die Beklagte arbeitsfähig werden, so stellt sich die Frage, welches Einkommen ihr dann möglich sein wird. Der Un- terhaltsbeitrag passt sich entsprechend an." 4.3. Berufungsverfahren 4.3.1. Mi t i hrer Berufungsschri ft (Urk. 156 S. 2) stellte die Beklagte den Antrag, es seien die Dispositiv-Ziff. 2, 3 und 4, welche den nachehelichen Unterhalt bzw. dessen Rahmenbedingungen gemäss Art. 282 Abs. 1 ZPO betreffen, aufzuheben (Berufungsantrag Ziff. 1). Ferner stellte sie den folgenden Antrag: "2. Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin per- sönlich ab Rechtskraft des Scheidungsurteils einen monatlichen nach- ehelichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 4'072.-- pro Monat zu bezahlen, zahlbar jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats." Diesen Antrag begründete die Beklagte mit ihrer Berufung im Wesentlichen wie folgt: - "Grundsätzlich" sei "ein solcher" ehelicher Unterhalt unbefristet ge- schuldet (Urk. 156 S. 6). - Das Ende der Unterhaltspflicht knüpfe in der Regel an das Erreichen des AHV-Alters des Unterhaltspflichtigen an, wobei je nach den kon- kreten fi nanzi ellen Verhältni ssen auch nach Errei chen der Pensi onie- rung ein reduzierter Unterhaltsbeitrag an die Unterhaltsberechti gte zu bejahen sei (Urk. 156 S. 6).
zeitlich unbeschränkt zu verfügen", weshalb die Beklagte "keine zeitli- che Beschränkung beantragt" habe (Urk. 172 S. 5). 4.3.3. Schliesslich wehrt sich die Beklagte gegen den Vorwurf des Klägers, vor Obergericht "eine unzulässige Ausweitung der erstinstanzlichen Anträge" vorge- nommen zu haben, denn sie verlange ja "einen geringeren, dafür aber zeitlich un- befristeten Unterhaltsbeitrag". "Zur Vermeidung diesbezüglicher Diskussionen" stellte die Beklagte mit ihrer Eingabe vom 13. Februar 2017 allerdings ei nen neu- en Berufungsantrag, i ndem si e nun neu die "beantragte Unterhaltsdauer auf den Eintritt der Pensionierung" des Klägers "beschränkt". "In diesem Sinn" ersetzt die Beklagte mit ihrer Eingabe vom 13. Februar 2017 den Berufungsantrag Ziff. 2 durch einen neuen Antrag, der wie folgt lautet (Urk. 172 S. 5 f.): "Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin persönlich ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis tt. Dezember 2038 (Eintritt des AHV-Pensionsalters des Beschwerdegegners) einen monatlichen nacheheli- chen Unterhaltsbeitrag von Fr. 4'072.-- pro Monat zu bezahlen, zahlbar je- weils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats." 5. Beurteilung der Berufung: Nachehelicher Unterhalt 5.1. Allgemeines. Der Kläger beanstandet mit der Berufungsantwort den Beru- fungsantrag der Beklagten (Urk. 165 S. 2 und Rz 6-15). Das Berufungsverfahren ist ein eigenständiges Verfahren (BGE 142 III 413 E. 2.2.1). Gemäss Art. 311 ZPO hat der Berufungskläger in der Berufungsschrift darzulegen, weshalb er den vori nstanzli che n Entschei d anfi cht und i nwi ewei t dieser geändert oder aufgeho- ben werden soll. Damit sind in der Berufungsschrift konkrete Rechtsbegehren zu stellen (BGE 137 III 617 E. 4.2.2). Ein solches Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im Falle seiner Gutheissung zum Urteil erhoben werden kann. Dar- aus folgt insbesondere auch, dass auf Geldzahlung gerichtete Berufungsanträge zu beziffern sind, was sich nicht zuletzt ausdrücklich aus Art. 315 Abs. 1 ZPO ergibt. Lediglich konkrete Berufungsanträge ermöglichen es der Gegenpartei, sich mit der Berufungsantwort zu verteidigen (Art. 312 ZPO) und sich darüber zu ent- scheiden, ob sie Anschlussberufung erheben will (BGE 137 III 617 E. 4.3). Nur ausnahmsweise kann auf eine Berufung mit formell mangelhaftem Rechtsbegeh- ren eingetreten werden, wenn sich nämlich aus der Begründung – allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid – ergibt, was der Berufungskläger in der Sache verlangt oder – im Falle zu beziffernder Rechtsbegehren – welcher
Betrag zuzusprechen ist (BGE 137 III 617 E. 6.2). Liegen ungenügende Beru- fungsanträge vor, so ist dem Berufungskläger namentlich auch keine Nachfrist im Sinne von Art. 132 Abs. 1 und 2 ZPO zur Ergänzung der Berufungsanträge anzu- setzen (BGE 137 III 617 E. 6.4). 5.2. Das (ersti nstanzli che) Rechtsbegehren der Beklagten. Die Klage auf nach- eheli chen Unterhalt gemäss Art. 125 ZGB ist eine sog. actio duplex. Ohne formell Widerklage erheben zu müssen, kann die beklagte Partei daher selbständige Rechtsbegehren stellen (BSK ZPO-SPÜHLER, Art. 84 N 21; LEUENBERGER/UFFER- T OBLER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Rz 6.34). 5.2.1. Mit ihrem vor Vorinstanz formulierten Rechtsbegehren Ziff. 2 gemäss ihrer Eingabe vom 13. Dezember 2013 (Urk. 15 S. 3) verlangte die Beklagte im Rah- men einer actio duplex betragsmässig und zeitlich limitierte Unterhaltsbeiträge gemäss Art. 125 ZGB. Weil eine actio duplex vorliegt, kommt diesem Rechtsbe- gehren ungeachtet der Parteirollen im Prozess die Funktion einer Leistungsklage im Sinne von Art. 84 ZPO zu , welche zukünftige Ansprüche zum Gegenstand hat (ZK ZPO-B OPP/BESSENICH, Art. 84 N 12). Damit ist das Rechtsbegehren gemäss Art. 84 Abs. 2 ZPO zu beziffern. Dieses Erfordernis ist Ausfluss des allgemeinen Gebots der Bestimmtheit des Rechtsbegehrens, das auf der Dispositionsmaxime beruht (F ÜLLEMANN D IK E-Komm-ZPO, Art. 84 N 4). Bei Unterhaltsklagen gehört dazu auch die Angabe, für welchen Zeitraum der geforderte Betrag geschuldet sein soll. Das Rechtsbegehren der Beklagten gemäss ihrer Eingabe vom 13. De- zember 2013 war so formuliert, dass es zum Urteilsdispositiv hätte erhoben wer- den können. Die Beklagte irrt indessen, wenn sie mit ihrer Berufung darlegt, sie sei ohne weiteres befugt, jederzeit statt eines höheren Unterhaltsbeitrages für ei- ne bestimmte Zeit einen geringeren, dafür aber "zeitlich unbefristeten Unterhalts- beitrag" zu fordern, denn "unter dem Strich" resultiere damit "letztlich keine Erhö- hung des Unterhaltsbeitrages" (Urk. 172 S. 5). Je nach Konstellation mag das un- ter Umständen zwar streitwertneutral sein; indessen wird so das Rechtsbegehren verändert. 5.2.2. Bei einer Leistungsklage, wie das eine Unterhaltsklage ist, kann in den in Art. 85 ZPO geregelten Ausnahmefällen einstweilen auf eine Bezifferung verzich- tet werden, wenn dies nämlich dem Ansprecher nicht möglich oder unzumutba r
ist. In solchen Fällen muss die Bezifferung allerdings nachgeholt werden, sobald der Ansprecher nach Abschluss des Beweisverfahrens oder nach Auskunftsertei- lung durch die Gegenpartei dazu in der Lage ist (Art. 85 Abs. 2 ZPO). Wird das erstinstanzliche Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt, so muss dies zumin- dest vor Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens der Fall sein. Ist dagegen ein Leistungsbegehren einmal beziffert und auch hi nsi chtli ch der D auer bestimmt formuliert, kann es nur noch unter den Voraussetzungen abgeändert werden, welche die Vorschriften über die Klageänderung vorgeben. Im erstinstanzlichen Verfahren richtet sich das nach Art. 227 und 230 ZPO und im Berufungsverfahren nach Art. 317 Abs. 2 ZPO. 5.2.3. Mit ihrer Eingabe an die Vorinstanz vom 13. Dezember 2013 hat die Be- klagte bezüglich des nachehelichen Unterhalts ein Leistungsbegehren gestellt, das sowohl bezüglich des Betrages als auch bezüglich des Zeitraumes klar be- stimmt war (Urk. 15 S. 3; vgl. das oben in E. 2.2.1. wiedergegebene Rechtsbe- gehren). Damit trat die Fixationswirkung ein (M EIER, Schweizerisches Zivilpro- zessrecht, S. 251). Fest steht, dass die Beklagte in der Folge mit der Klageant- wort ein anderes Rechtsbegehren gestellt hat (Urk. 34 S. 2; vgl. oben E. 2.2.2.). Dem angefochtenen Urteil ist nicht zu entnehmen, dass sich die Beklagte je auf einen gesetzlichen Klageänderungsgrund berufen hätte. Auch die Durchsicht der Klageantwort (Urk. 34) ergibt das nicht. Damit hätte die Vorinstanz einzig das von der Beklagten zuerst gestellte, bezifferte und zeitlich bestimmte Rechtsbegehren beurteilen dürfen. Ohne den Nachweis der gesetzlichen Voraussetzungen kann das Klagebegehren nicht einfach erweitert werden. Selbst bei korrekten Beru- fungsanträgen wäre etwas anderes auch im Berufungsverfahren nicht möglich. Unzulässig ist es daher, wenn die Beklagte vor Obergericht einen neuen materiel- len Antrag stellt, ohne darzutun, dass die Voraussetzungen des Art. 317 ZPO ge- geben sind. Auf die Berufung ist daher nicht einzutreten. 5.3. Nach dem Gesagten (vgl. oben E. 3.1.) kann auf eine Berufung nur dann eingetreten werden, wenn klar wird, was der Berufungskläger mit dem Rechtsmit- tel erreichen will. Gerade die Berufungsbegründung zeigt aber, dass die Beklagte selber ihren Antrag in durchaus widersprüchlicher Art versteht (vgl. oben E. 2.3.1): So machte sie dort wiederholt geltend, dass die Unterhaltsbeiträge vom Kläger
"unbefristet" bzw. "auf unbestimmte Dauer" zu leisten seien. Anderseits führte sie aus, dass die Unterhaltsbeiträge "wenigstens für 13 Jahre" bzw. "bis ins Jahr 2024" zu leisten seien, um an wieder anderen Stellen zu sagen, dass die Unter- haltspflicht an das Erreichen des AHV-Alters des Klägers geknüpft sei, ohne zu sagen, wann dieser Zeitpunkt nach ihrem Dafürhalten gekommen sein wird. Und an anderer Stelle führte die Beklagte aus, dass nach "Erreichen der Pensionie- rung" "zumindest" ein "reduzierter" Betrag geschuldet sei. Zieht man in Betracht, dass die Beklagte zu Beginn des Prozesses einen klaren Antrag stellte, der ohne weiteres zum Urteilsdispositiv hätte erhoben werden können, ist angesichts des ohne nähere Begründung geänderten Rechtsbegehrens verbunden mit seinen widersprüchlichen Begründungen durchaus unklar, was die Beklagte effektiv will. Weder fehlende Belege noch der "sich stets verändernde Gesundheitszustand" der Beklagten rechtfertigten dieses prozessuale Vorgehen (so aber die Beklagte in Urk. 172 S. 3 f.). Unter diesen Umständen ist durchaus unklar, was die Beklag- te mit ihrer Berufung erreichen will, weshalb auf sie auch aus diesem Grunde ni cht ei nzutreten i st. Mit ihrer Klageantwort und auch mit ihrer Replik formulierte die Beklagte in dem hier interessierenden Punkte eine unbezifferte Leistungsklage. Das hätte die Beklagte aber, wenn sie nicht bereits zuvor ein beziffertes Rechtsbegehren ge- stellt hätte, nur unter den Voraussetzungen des Art. 85 ZPO tun dürfen, wobei die Bezifferung so oder anders im Sinne von Art. 85 Abs. 2 Satz 1 ZPO nachzuholen gewesen wäre. Eine nachträgliche Bezifferung thematisiert die Beklagte mit ihrer Berufung jedenfalls ni cht. Diesen Weg hat daher die Beklagte im vorinstanzlichen Verfahren ni cht einschlagen wollen. 5.4. Auf die Berufung ist sodann auch aus einem dritten Grunde ni cht ei nzutre- ten: Gemäss Art. 282 Abs. 1 ZPO sind im Urteilsdispositiv im Sinne der sog. De- klarationspflicht zwingend die finanziellen Eckpunkte des zugesprochenen Unter- haltsbeitrages anzugeben. Die Vorinstanz hat das mit den Dispositiv-Ziff. 3 und 4 ihres Urteils getan. Die Beklagte verlangt nun mit ihrem Berufungsantrag Ziff. 1 die ersatzlose Aufhebung dieser Bestimmungen, ohne zu sagen, durch welche Dispositivbestimmungen mit dem Berufungsentscheid der Deklarationspflicht nachgelebt werden soll.
Entschädigungsfolgen klarerweise zu gut und nicht zu schlecht gefahren. Die Be- rufung der Beklagten ist daher in diesem Punkte offensichtlich unbegründet, wes- halb sie ohne weiteres abzuweisen und das angefochtene Urteil insoweit zu be- stätigen ist. 7. Anschlussberufung Gemäss Art. 313 Abs. 2 ZPO fällt die Anschlussberufung dahi n, wenn auf di e Berufung nicht eingetreten (lit. a) oder wenn sie als offensichtli ch unbegründet abgewiesen wird (lit. b). Nach dem Gesagten i st i m Hauptpunkt (nacheheli cher Unterhalt) auf di e Berufung ni cht ei nzutreten; im Nebenpunkt (Kosten- und Ent- schädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens) erweist sie sich sodann als offensichtlich unbegründet und ist daher insoweit abzuweisen. Damit fällt gemäss Art. 313 Abs. 2 ZPO die Anschlussberufung des Klägers dahin. Sie ist daher als gegenstandslos abzuschreiben (ZK ZPO-R EETZ/HILBER, Art. 313 N 47 und 58). 8. Kosten- und Entschädi gungsfolgen des zwei ti nstanzli che n Verfahrens 8.1. Geht man davon aus, dass die von der Vorinstanz zugesprochene Rente per 1. Juni 2017 wirksam wird, so ist insoweit ein Betrag von Fr. 3'940.0.00 für 31 Monate im Streit, d.h. insgesamt ein Betrag von Fr. 122'140.00. Demgegenüber möchte die Klägerin mit ihrer Berufung eine monatli che Rentenlei stung von Fr. 4'072.00 für über 20 Jahre erreichen. Im Sinne von Art. 92 Abs. 2 ZPO recht- fertigt es sich, den Streitwert der Hauptberufung auf 20 Jahre zu berechnen. Un- ter Berücksichtigung der von der Vorinstanz zugesprochenen Rente ergibt das ei- nen Streitwert von Fr. 855'140.00 (=Fr. 977'280.00 abzüglich Fr. 122'140.00). Die Streitwerte von Haupt- und Anschlussberufung sind in analoger Anwendung der Art. 93 und 94 ZPO nicht zu addieren, weil die Ansprüche sich ausschliessen. 8.2. Hinsichtlich der Berufung unterliegt die Beklagte gänzlich; insoweit wird sie ohne weiteres kosten- und entschädigungspflichtig. 8.3. Hinsichtlich der Anschlussberufung ist das Verfahren gegenstandslos. In- soweit ist die Kostenregelung gemäss Art. 107 lit. e ZPO nach gerichtlichem Er- messen zu treffen. Die Vorinstanz hat die der Beklagten zugesprochene nachehe- liche Rente überzeugend begründet (Urk. 157 S. 34-39). Sie hat namentli ch auf
die Rechtsprechung betreffend den nachehelichen Unterhalt hingewiesen und überzeugend begründet, warum die Ehe der Parteien für die Beklagte lebensprä- gend ist (S. Urk. 157 S. 11-18). Ohne weiteres plausibel sind auch ihre Darlegun- gen betreffend die Leistungsfähigkeiten der Parteien und ihre Bedarfe. Angesichts des Umstandes, dass der nacheheliche Unterhalt bis Ende 2019 begrenzt wurde, erscheint es auch als angemessen, dass die Vorinstanz für diese Phase der Be- klagten kein hypotheti sches Ei nkommen anrechnete (vgl. Urk. 157 S. 23-26). Auf dieser Grundlage kommt die Vorinstanz zu einem nachvollziehbare n und ange- messenen Ergebnis (Urk. 157 S. 34-39). Was dagegen mit der Anschlussberu- fung vorgebracht wird (vgl. Urk. 165 Rz 33-48), hätte kaum durchzudri ngen ve r- mocht, wenn die Anschlussberufung hätte beurteilt werden müssen. Aus diesem Grunde sind die Kosten der Anschlussberufung dem Kläger aufzuerlegen. 8.4. Entsprechend den Streitwerten von Haupt- und Anschlussberufung (Fr. 977'280.00) ergibt sich, dass der Kläger im zweitinstanzlichen Verfahren zu 1 / 8 und die Beklagte zu 7 / 8 unterliegt. Entsprechend haben die Parteien die Kosten des Berufungsverfa hre ns zu übernehmen. Ferner hat die Beklagte dem Kläger für das Berufungsverfahren eine auf 75% reduzierte Parteientschädigung zu bezah- len, wobei die Mehrwertsteuer zu berücksichtigen ist. 9. Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege 9.1. Der Kläger verlangt für das Berufungsverfahren die Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege (einschliesslich Bestellung einer unentgeltlichen Rechts- beiständin). Die Vorinstanz hat dem Kläger ab dem 9. Oktober 2015 das Armen- recht gewährt (Urk. 115). Namentlich hat sie die Mittellosigkeit als erstellt angese- hen. Daran ist auf Grund der von der Berufungsinstanz eingeforderten weiteren Unterlagen (Urk. 171/1-3) festzuhalten. 9.2. Hinsichtlich der Berufung ist der Prozessstandpunkt des Klägers nicht aus- sichtslos. Dagegen muss seine Anschlussberufung aus den in E. 8.3. erwähnten Gründen als aussi chstlos taxiert werden. Damit ist dem Kläger das Armenrecht hi nsi chtli ch der Berufung zu gewähren; i ndessen i st es hi nsi chtli ch der An- schlussberufung abzuweisen.
Und sodann wird erkannt: 1. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, und die Dispositiv-Ziff. 9 und 10 des Urteils des Bezirksgericht Züri ch (5. Abteilung, Einzelgericht) vom 22. August 2016 werden bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'000.00. 3. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden zu 7 / 8 der Berufungs- klägerin und Beklagten auferlegt und zu 1 / 8 dem Kläger und Berufungsbe- klagten. 4. Die Berufungsklägerin und Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger und Beru- fungsbeklagten für das zweitinstanzliche Verfahren eine reduzierte Partei- entschädigung von Fr. 6'500.00 zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Züri ch (5. Abteilung), je gegen Empfangsschein (an den Kläger unter Beilage der Dop- pel von Urk. 176, 177, 179, 180). Ferner wird Mitteilung gemacht − mit Formular an das für Züri ch zuständige Zivilstandsamt, − an das Migrationsamt des Kantons Zürich, − an die Zürcher Kantonalbank Freizügigkeitsstiftung, Bahnhofstr. 9, 8001 Zürich (im Auszug gemäss Dispositiv-Ziffern 1 und 5 des ange- fochtenen Urteils), − an die I._____ AG, ... [Adresse] (im Auszug gemäss Dispositiv-Ziffern 1 und 6 des angefochtenen Urteils), je gegen Empfangsschein. 6. Ei ne bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 855'140.00 hinsichtlich der Berufung und Fr. 122'140.00 hinsichtlich der Anschluss- berufung. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 23. März 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
D r. L. Hunzi ker Schni der Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. N.A. Gerber
versandt am: jo