Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr. LC160042-O/U damit vereinigt Geschäfts-Nr. LC160045-O
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie die Ge- richtsschreiberin lic. i ur. P. Knoblauch
Beschluss vom 23. September 2016
i n Sachen
A._____, Gesuchstellerin, Erstberufungsklägerin, Zweitberufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwälti n D r. i ur. X._____
gegen
B._____, Gesuchsteller, Zweitberufungskläger, Erstberufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Ehescheidung
Berufungen gegen ein Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, vom 19. Mai 2016 (FE160342-L)
Erwägungen: 1. Am 2. März 2016 machte die Gesuchstellerin ei n Eheschutzgesuc h bei m Be- zi rksgeri cht Züri ch anhängig. Nachdem die beiden Parteivertreter im Vorfeld der dazu anberaumten Gerichtsverhandlung Entwürfe für eine Scheidungskonvention erarbeitet hatten, einigten sich die Parteien anlässlich des Gerichtstermins vom 4. Mai 2016 auf eine Scheidungsvereinbarung und beantragten damit nunmehr die Scheidung ihrer Ehe auf gemeinsames Begehren im Sinne von Art. 111 ZGB. Nach persönlicher Anhörung der Parteien im Sinne von Art. 111 Abs. 1 ZGB an dieser Verhandlung sprach der Einzelrichter anschliessend mit Urteil vom 19. Mai 2016 die Scheidung aus, regelte die Kinderbelange und genehmigte die Schei- dungsvereinbarung auch in den übrigen Punkten (Urk. 25). D as Eheschutzver- fahren wurde als durch Rückzug erledigt abgeschrieben (Urk. 24). Gegen das Urteil vom 19. Mai 2016 erhoben beide Parteien rechtzeitig und sepa- rat Berufung mit den Anträgen, das Scheidungsurteil sei aufzuheben und die Ehe sei nicht zu scheiden und es seien demgemäss auch keine Scheidungsfolgen zu regeln (Urk. 24 S. 2 bzw. Urk. 32/24 S. 2). Da die beiden Berufungen denselben Entscheid betreffen, sind sie mit separatem Beschluss zu vereinigen. Auf eine Berufungsantwort für die jeweilige Parallelberu- fung haben beide Parteien verzichtet (Urk. 31, Urk. 32/29). 2. Die Gesuchstellerin und Erstberufungsklägerin (nachfolgend Gesuchstelleri n) macht mit ihrer Berufung geltend, dass die Parteien nach der Gerichtsverhand- lung vom 4. Mai 2016 wieder miteinander Kontakt aufgenommen und sich mehr- fach getroffen hätten. Dabei hätten sie festgestellt, dass sie sich erheblich über ih- re Gefühle für einander getäuscht hätten, dass sie sich noch immer liebten und ih- re Gefühle durch die schwierige Lebenssituation als Flüchtlinge verdeckt worden seien. Sie wollten daher i hrer Ehe nochmals eine Chance geben; auch sei mi tt- lerweile ein zweites Kind unterwegs. Die Asylkoordination erlaube aber den Par- teien das Zusammenleben nicht, solange die Scheidung "nicht beseitigt" sei. Es liege damit ein Willensmangel vor, welcher gemäss Art. 289 ZPO die berufungs- weise Anfechtung der Scheidung erlaube. Der Irrtum betreffe den noch vorhande- nen Ehewillen und sei daher wesentlich. Allenfalls könnte das Berufungsbegehren
auch als Klageänderung gemäss Art. 227 bzw. Art. 317 Abs. 2 ZPO zugelassen werden. Der Gesuchsteller und Zweitberufungskläger (nachfolgend Gesuchsteller) argu- mentiert in seiner Berufung gleich wie die Gesuchstellerin. Vor der Verhandlung vom 4. Mai 2016 habe während beinahe drei Monaten keine Kommunikation zwi- schen den Parteien mehr stattgefunden wegen seiner Inhaftierung und des ihm auferlegten Kontaktverbotes. Nachdem die beiden Rechtsvertreter eine gemein- same Scheidungsvereinbarung ausgearbeitet hätten, seien die Parteien davon ausgegangen, dass sie beide sich scheiden lassen möchten. In der persönlichen Anhörung habe er sich dann mit der Scheidung einverstanden erklärt, weil die Gesuchstellerin diese gewollt habe. Nach der Scheidungsverhandlung und der Entlassung aus der Untersuchungshaf t hätten mehrere Treffen und Gespräche der Eheleute stattgefunden. Damals sei beiden Eheleuten bewusst geworden, dass sie sich wegen der schwierigen Lebensbedingungen hi nsi chtli ch i hres Scheidungswillens erheblich über ihre eigenen Gefühle getäuscht hätten, dass sie wieder als Familie zusammenleben und ihrer Ehe nochmals eine Chance geben wollten. Da die Parteien ihre Gefühle anlässlich der Verhandlungssituation nicht richtig hätten wahrnehmen können, liege ein Irrtum der Parteien über ihren Ehe- willen bzw. ein Willensmangel vor. 3. Aus den Berufungsausführungen der Parteien ergibt sich nicht, dass ihr Wille bei der Einverständniserklärung zur Scheidung am 4. Mai 2016 auf ei nen anderen Sachverhalt gerichtet gewesen wäre als auf die Auflösung ihrer Ehe. Sie machen auch nicht geltend, dass sie ei ne unri chtige Vorstellung über die Bedeutung und Folgen der vorzunehme nden Rechtshandlung gehabt hätten. Dies wäre aber Voraussetzung für die Annahme eines Grundlageni rrtums gemäss Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR. Wenn sie damals zu Unrecht glaubten, ihre Liebe sei erloschen, und sie deswegen die Scheidung wollten, so ist dies - rechtlich gesehen - ei n un- massgeblicher Motivirrtum i m Si nne von Art. 24 Abs. 2 OR und kei n Irrtum über den Gegenstand des vorgenommenen Rechtsakts der Zustimmungserklärung. Es liegt vorliegend vielmehr die Situation vor, dass die Parteien nachträglich ihren Scheidungswillen aufgegeben haben, nicht aber die Situation, dass die Parteien
bei der Anhörung durch den Scheidungsrichter keinen Scheidungswillen gehabt bzw. die Scheidung nicht gewollt hätten. Ein Willensmangel, der die Anfechtung des Scheidungsurteils erlaubt, liegt damit nicht vor. 4. Vorliegend haben die Parteien die Scheidung auf gemeinsames Begehren be- antragt. Es liegt eine doppelseitige "Klage" vor, bei welcher alle beteiligten Partei- en eigene - und auch unterschi edli che - Anträge im Hinblick auf das zu erlassen- de Gestaltungsurteil stellen können, ohne eine eigene Klage erheben zu müssen. Auch solche Klagen können in gleicher Weise wie Klagen in kontradiktorischen Verfahren zurückgezogen werden, wenn der Rückzug durch sämtliche Parteien erklärt wird. Ein Klagerückzug ist grundsätzlich jederzeit bi s zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids über die Klage und dami t auch noch i m Rechtsmi ttel- verfahren möglich (ZK ZPO-Leumann Liebster, Art. 241 N 14; M. Kriech, D IK E-Komm-ZPO, Art. 241 N 11; BK ZPO-Killias, Art. 241 N 3). Sind vorliegend beide Gesuchsteller nach der Bestätigung ihrer beidseitigen Scheidungsbegehren, aber noch vor Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils anderen Sinnes geworden und wollen sie beide di e Schei dung ni cht mehr, so kommt dies einem Rückzug der beidseitigen Scheidungsbegehren gleich. Von diesem Rückzug ist daher Vormerk zu nehmen und das Scheidungsverfahren als dadurch erledigt abzuschreiben. 5. Haben beide Parteien gemeinsam die Scheidung verlangt und haben beide im Berufungsverfahren ihr Begehren zurückgezogen, sind die Kosten beider Ge- richtsinstanzen den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 106 ZPO). Entspre- chend sind auch für beide Gerichtsinstanzen keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen. Die Höhe der erstinstanzlichen Gerichtskosten blieb i m Berufungsverfa hre n un- angefochten und i st als angemessen zu bestätigen. 6. Beiden Parteien wurde von der Vorinstanz die unentgeltliche Rechtspflege ge- währt, da sie vermögenslos sind und als Asylbewerber von der Sozialhilfe nur be- scheidene monatliche Unterstützungsbeträge von ca. Fr. 780.- (Gesuchstelleri n für si ch und das Ki nd) bzw. ca. Fr. 390.- (Gesuchsteller) für ihren Barbedarf erhal- ten (Urk. 10/1). Es i st ni cht anzunehme n, dass si ch di e fi nanzi ellen Verhältni sse
der Parteien seither wesentlich verbessert haben, weshalb ihre Bedürftigkeit aus- gewiesen ist. Nachdem die Parteien aus ideellen Gründen an i hrer Ehe festhalten wollen, kann ihr Berufungsstandpunkt auch nicht als unbegründet bezeichnet werden. Damit sind die Voraussetzungen von Art. 117 ZPO auch im Berufungs- verfahren erfüllt. Als mit der hiesigen Rechts- und Gesellschaftsordnung wenig vertraute Asyl- bewerber konnte ihnen nicht zugemutet werden, die richtigen und notwendigen Rechtsvorkehren gegen das erstinstanzliche und heute nicht mehr gewollte Schei dungsurtei l ohne rechtskundige Unterstützung ei nzulei ten. D ami t i st auch das Begehren beider Parteien um Bestellung ei ner unentgeltli che n Rechtsvertre- tung für das Berufungsverfahren gutzuheissen (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Es wird beschlossen: 1. Beiden Parteien wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechts- pflege gewährt. Der Gesuchstelleri n wi rd Rechtsanwälti n D r. i ur. X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin und dem Gesuchsteller Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. 2. Vom Rückzug des gemeinsamen Scheidungsbegehrens durch beide Partei- en wird Vormerk genommen und das Scheidungsverfahren wird als dadurch erledigt abgeschrieben. Damit wird das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 19. Mai 2016 aufge- hoben. 3. Die ersti nstanzli che n Geri chtskosten (Fr. 3'600.- Entschei dgebühr, zuzügli ch Fr. 206.25 Barauslagen) werden bestätigt. 4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.-. 5. Die Kosten beider Instanzen werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für beide Instanzen
werden die jeweiligen Kostenanteile der Parteien einstweilen auf die Ge- richtskasse genommen. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO. 6. Es werden für beide Instanzen keine Parteientschädigungen zugesprochen. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels von Urk. 32/24, an den Gesuchsteller unter Beilage des Dop- pels von Urk. 24, an das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie an das Bezirksgericht Züri ch (4. Abtei lung), je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechts- mittelfrist an die Vorinstanz zurück. 8. Ei ne bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Züri ch, 23. September 2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. P. Knoblauch
versandt am: mc