Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LC160040-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter lic. i ur. et phil. D. Glur und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. S. Kröger Beschluss und Urteil vom 11. November 2016
i n Sachen
A._____, Klägerin und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter
betreffend Ehescheidung
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes (3. Abteilung) des Bezirksge- richtes Zürich vom 9. Mai 2016; Proz. FE130542
Modifiz iertes Rechtsbegehren der Klägerin: (act. 82) "1. Die Ehe der Parteien sei gestützt auf Art. 114 ZGB zu scheiden. 2. Die elterliche Sorge der gemeinsamen Kinder, C., geb. tt.mm.2010 und D., geb. tt.mm.2010, sei der Klägerin zuzu- teilen. 3. Dem Beklagten sei ei n geri chtsübli ches Besuchsrecht ei nzuräu- men. 4. Die bestehende Beistandschaft sei aufzuheben. 5. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin ab Rechtskraft des Scheidungsurteils, an den Unterhalt der gemeinsamen Kin- der, angemessene, indexierte und monatlich vorauszahlbare Kin- derunterhaltsbeiträge (zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder ver- traglicher Kinderzulagen) in folgender Höhe zu bezahlen. a. für C.: - mindestens CHF 900.00 bis Januar 2020; - mindestens CHF 1'100.00 von Februar 2020 bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung gem. Art. 277 Abs. 2 ZGB; b. für D.: - mindestens CHF 900.00 bis November 2020; - mindestens CHF 1'100.00 von Dezember 2020 bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbil- dung gem. Art. 277 Abs. 2 ZGB. 6. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin ab Rechtskraft des Scheidungsurteils, an den persönlichen Unterhalt, angemes- sene, i ndexierte und monatlich vorauszahlbare Ehegattenunter- haltsbeiträge von mindestens CHF 220.00 bis Dezember 2026 zu bezahlen. 7. Es sei festzustellen, dass der Klägerin bei einem festgelegten Un- terhalt von CHF 2'020.00 (gemäss Ziff. 5 und 6) zur Deckung des gebührenden Unterhalts (Art. 129 Abs. 3 ZGB) pro Monat der Be- trag von CHF 1'660.00 fehlt. 8. Eventualiter sei die Unterdeckung des gebührenden Unterhalts nach Art. 129 Abs. 3 ZGB durch das Gericht festzustellen (Bedarf der Klägerin minus Einkommen der Klägerin minus richterlich festgestellte Unterhaltsbeiträge = festzustellende Unterdeckung). Die Unterdeckung sei mindestens im Betrag von CHF 1'600.00 festzuhalten.
Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung – Einz elgericht, vom 9. Mai 2016 (act. 116 = act. 126/1 = act. 127 je S. 56 ff.): "1. Die Ehe der Parteien wird gestützt auf Art. 114 ZGB geschieden. 2. Die Kinder C., geboren am tt.mm.2010, und D., geboren tt.mm.2010, werden unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belassen.
D i e Obhut für die Kinder C., geboren am tt.mm.2010, und D., geboren tt.mm.2010, wird der Klägerin zugeteilt. 4. Der Beklagte ist berechtigt und verpflichtet, die Kinder wie folgt auf eigene Kosten zu betreuen: a. Bi s zum Eintritt des jüngeren Kindes in die 1. Klasse der Primarschule: Dem Beklagten wird das Recht eingeräumt, die Kinder C._____ und D._____ jeden Sonntag von 11:00 Uhr bis 18:00 Uhr mit sich oder zu si ch zu Besuch zu nehmen. b. Ab Eintritt des jüngeren Kindes in die 1. Klasse der Primarschule: Der Beklagte ist berechtigt und verpflichtet, die Kinder C._____ und D._____ wie folgt zu betreuen - an jedem zweiten Wochenende von Samstag, 10:00 Uhr, bis Sonntag, 18:00 Uhr, - jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr - in Jahren mit gerader Jahreszahl von Karfreitag, 10:00 Uhr, bis Ostermontag, 18:00 Uhr und in Jahren mit ungerader Jahreszahl von Pfingstsamstag, 10:00 Uhr, bis Pfingstmontag, 18:00 Uhr (das auf diese Feiertagsregelung folgende Wochenende verbrin- gen die Kinder bei der Mutter, womit die abwechselnde Wochen- endregelung von neuem beginnt). Ausserdem ist der Beklagte berechtigt und verpflichtet, die Kinder C._____ und D._____ ab Eintritt des jüngeren Kindes in die 1. Klasse der Primar- schule während der Schulferien für die Dauer von drei Wochen pro Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Die Parteien sprechen die Aufteilung der Ferien jeweils mindestens drei Mo- nate im Voraus ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Vater in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Auftei- lung der Ferien zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Mutter. In der übrigen Zeit ist Klägerin für die Betreuung der Kinder zuständig. Weitergehende oder abweichende Betreuungsregelungen nach gegenseiti- ger Absprache bleiben vorbehalten.
Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Sarganserland wi rd ersucht, die mit Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 11. Juli 2011 erstellte Bei- standschaft weiterzuführen. 6. Die Erzi ehungsgutschri ften für die Berechnung der AHV/IV-Renten werden allein der Klägerin angerechnet. Es ist Sache der Klägerin, die betroffenen Ausgleichskassen zu informieren.
Der Klägerin werden mangels Leistungsfähigkeit des Beklagten keine nach- ehelichen Unterhaltsbeiträge zugesprochen. 8. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin an den Unterhalt und die Erzie- hung der Kinder folgende Kinderunterhaltsbeiträge, zuzüglich Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen, zu bezahlen: CHF 290.- für jedes Kind ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bi s zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbi ldung eines jeden Kindes (auch über die Volljährigkeit hinaus). Die Unterhaltsbeiträge sind an die Klägerin zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten über die Volljährigkeit hinaus, solange das Kind im Haushalt der Klä- gerin lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Beklagten stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. 9. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 8 vorstehend basiert auf folgenden Grundlagen: - Erwerbseinkommen klagende Partei (i nkl. 13. Monatslohn, zuzügli ch Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen, bei einer Erwerbstä- tigkeit von 50%): CHF 1'705.- netto; - Hypothetisches Erwerbseinkommen beklagte Partei (inkl. 13. Monats- lohn, zuzügli ch Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen, bei einer Erwerbstätigkeit von 100%): CHF 4'000.- netto; - Vermögen klagende Partei: CHF 0.-; - Vermögen beklagte Partei: CHF 0.-; - Bedarf klagende Partei mit den Kindern: CHF 4'060.-; - Bedarf beklagte Partei: CHF 3'417.-.
Der Klägerin fehlt zur Deckung des gebührenden Unterhalts jeden Monat folgender Betrag: CHF 2'355.-. 10. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 8 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende April 2016 von 100.4 Punkten (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2017, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die An- passung erfolgt nach folgender Formel:
Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index 100.4 Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Einkommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unter- haltsbeiträge gemäss Ziffer 8 nur proportional zur tatsächlichen Einkom- menssteigerung angepasst. Fällt der Index unter den Stand von Ende März 2016, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge. 11. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin jeweils Ende März eines jeden Jahres über seine finanziellen Verhältnisse Auskunft zu geben und auf ers- tes Verlangen die diesbezüglichen Unterlagen, insbesondere Steuererklä- rung, Lohnauswei se und Lohnabrechnunge n, vorzuweisen. 12. Die von den Parteien während der Ehe geäufneten Pensionskassengutha- ben werden im Sinne von Art. 122 ZGB je hälftig geteilt und die Stiftung ..., ... [Adresse] angewiesen, vom Freizügigkeitskonto Nr. ... des Beklagten den Betrag von Fr. 3'732.95 auf das Vorsorgekonto der Klägerin bei der Sam- melstiftung ... AG (Vers.Nr. ...) zu überweisen. 13. Es wird festgehalten, dass die Parteien güterrechtlich auseinandergesetzt si nd.
Berufungsanträge: der Klägerin (act. 125 S. 2 f.):
"1. Ziff. 8. der einzelrichterlichen Verfügung vom 9. Mai 2016 sei folgen- dermassen abzuändern: Der Berufungsbeklagte wird verpflichtet, der Berufungsklägerin an den Unterhalt und die Erziehung der Kinder folgende Kinderunterhaltsbei- träge, zuzüglich Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen, zu bezahlen: CHF 440.00 für jedes Kind ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung eines je- den Kindes (auch über die Volljährigkeit hinaus). Die Unterhaltsbeiträge sind an die Berufungsklägerin zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten über die Volljährigkeit hinaus, solange das Kind im Haushalt der Klägerin lebt und keine eigenen Ansprüche ge- genüber dem Beklagten stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. 2. Ziff. 15. der einzelrichterliche n Verfügung vom 9. Mai 2016 sei folgen- dermassen abzuändern: Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, der Anteil der Klägerin wird jedoch zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beru- fungsklägerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen. 3. Ziff. 16. der einzelrichterlichen Verfügung vom 9. Mai 2016 sei ersatz- los aufzuheben.
Erwägungen: I. 1. Die Parteien wurden von der Vorinstanz unter Regelung der Nebenfolgen geschieden. Die Klägerin verlangt in drei Punkten (Dispositiv-Ziffern 8, 15 und 16 eine Abänderung (Erhöhung des Ki nderunterhalts sowie Abänderung der Kosten- und Entschädigungsfolgen). 2. Die Klägerin hat die Berufungsschrift rechtzeitig eingereicht und hat das Schei dungsurteil nur teilweise angefochten. Soweit es nicht angefochten wurde, ist es in Rechtskraft erwachsen, wovon Vormerk zu nehmen ist. 3. Die vori nstanzli che n Akten wurden beigezogen. Dem Beklagten wurde mit Verfügung der Kammer vom 30. Juni 2016 (act. 128) Frist zur Berufungsantwor t angesetzt. Innert der durch die Gerichtsferien verlängerten Frist hat der Beklagte si ch ni cht vernehmen lassen (Zustellung am 5. Juli 2016 [act. 129]; Fristende am 5. September 2016). Androhungsgemäss ist daher das Verfahren ohne die Beru- fungsantwort weiterzuführen (act. 128 S. 2 Dispositiv-Ziff. 1 Abs. 3). 4. Die Klägerin verlangt auch für das Berufungsverfahren die unentgeltli che Rechtspflege (act. 125 S. 10), welche ihr bereits für das erstinstanzliche Verfah- ren bewilligt worden war. Da die Klägerin nach wie vor teilweise von der Sozialhil- fe abhängig ist und über kein Vermögen verfügt, ist ihr diese zu bewilligen und Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. 5. Die Sache ist spruchreif.
II. 1. a) Die Vorinstanz hat den Beklagten verpflichtet, der Klägerin für die bei- den Kinder C._____ und D._____ Unterhaltsbeiträge von je Fr. 290.– ab Rechts- kraft des Scheidungsurteils bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbi ldung (auch über die Volljährigkeit hinaus) zuzüglich Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen zu bezahlen. Die Klägerin beantragt mit der Beru- fung, den Kinderunterhalt von monatlich je Fr. 290.– auf monatli ch je Fr. 440.– zu erhöhen. b) Die Vorinstanz nennt unter Hinweis auf Art. 133 Abs. 1, Art. 276 Abs. 1 und 2 sowie Art. 285 Abs. 1 ZGB als Grundsätze für di e Festlegung des Kinderun- terhalts die Bedürfnisse des Kindes, die Lebensstellung und die Leistungsfähig- keit der Eltern und das Vermögen und Einkommen des Kindes. Die Beträge müssten in einem vernünftigen Verhältnis zur Lebensstellung und Leistungsfähig- keit des Beitragspflichtigen stehen (act. 127 S. 27). Soweit möglich gingen die Bedürfnisse des Kindes vor (act. 127 S. 28). Die Vorinstanz ist für den Beklagten von einem hypothetischen Nettoein- kommen von Fr. 4'000.– ausgegangen (act. 127 S. 40). Zum Bedarf des Beklag- ten ergibt sich aus dem vorinstanzlichen Entscheid (act. 127 S. 41 f.) Folgendes: Position Geltend gemachter Betrag Vom Gericht berücksi ch- tigte r Be tra g Quelle 1) Grundbetrag Fr. 1'100.- Fr. 1'100.- Prot. S. 37 2) Miete Fr. 2'000.- Fr. 1'500.- act. 71/4 3) Krankenkasse Fr. 451.65 Fr. 451.65 act. 71/2; Prot. S. 38 4) Telefon Fr. 40.- Fr. 40.- Prot. P7 S. 49 5) Billag Fr. 38.- Fr. 38.- Prot. S. 44 6) Hausratversicherung Fr. 32.25 Fr. 32.25 act. 71/5 7) ÖV Fr. 65.- plus Fahrtkosten nach ... Fr. 155.- Prot. S. 53
haltsbeiträge an die Kinder der Betrag von Fr. 580.– zur Verfügung, d.h. Fr. 290.– pro Kind (act. 127 S. 46 und S. 47). c) aa) Die Klägerin verlangt, die Bedarfsrechnung des Beklagten bei den Positionen Miete, Krankenkasse und öffentlicher Verkehr zu korrigieren (act. 125 Rz 17). Ei ne Miete von Fr. 1'500.– sei zu hoch, lebe der Beklagte doch mit einer Partneri n zusammen. Auch wenn di e Partneri n tatsächli ch auszi ehen sollte und die Mieten in Züri ch notori sch hoch sei en, so müssten die Mietkosten in einem vernünfti gen Verhältni s zum (hypothetischen) Einkommen von Fr. 4'000.– stehen. Die gerichtsnotorische 1/3-Regel ergebe ei ne anrechenbare Höchstmiete von Fr. 1'333.– (act. 125 Rz 18). bb) Ausserdem könne der Beklagte – entgegen den Ausführungen der Vor- i nstanz – von einer bescheidenen Prämienverbilligung profitieren. Bei einem steuerbaren Gesamteinkommen von zwischen Fr. 33'000.– bis Fr. 42'900.– werde ein Verbilligungsbeitrag von Fr. 576.– pro Jahr gewährt. Die Vori nstanz sei von einem Jahreseinkommen von Fr. 48'000.– ausgegangen. Davon wären aber mi n- destens die Unterhaltsbeiträge in Abzug zu bringen. Bei einem (erhöhten) Betrag von Fr. 440.– pro Kind, würde ein Gesamteinkommen von Fr. 37'440.– resultie- ren, was zu einer Verbilligung von Fr. 48.– pro Monat führe (576:12). Die Kran- kenkassenkosten dürften daher höchstens mit Fr. 403.65 pro Monat in den Bedarf eingesetzt werden (act. 125 Rz 19). cc) Für die Benützung des öffentlichen Verkehrs sei lediglich ein Jahres- abonnement für die ZVV-Zonen 1-2 im Betrage von Fr. 65.– pro Monat anrechen- bar. Die Fahrkosten nach ..., dem Wohnort der Kinder, habe der Beklagte selber zu tragen. Nur wenn dem Besuchsberechtigten die notwendigen Mittel fehlten, könnten die Kosten ganz oder teilweise dem obhutsberechtigten Elternteil aufer- legt werden. Seien beide Elternteile nicht in der Lage die Kosten zu übernehmen, seien sie vom besuchsberechtigten Elternteil zu tragen. Angesichts der konkreten Situation mit der Mankolage rechtfertige es sich ohne weiteres, dass der Beklagte die Kosten aus dem Grundbetrag decke (act. 125 Rz 20). Ausserdem weist die Klägerin darauf hin, dass der Beklagte das Besuchsrecht praktisch nie wahrneh- me. Seit der Hauptverhandlung sei der Beklagte ein einziges Mal für einen Be-
such zu den Kindern gekommen, obwohl die Klägerin die persönlichen Kontakte zum Vater gerne zulasse. Es könne nicht angehen, dass dem Beklagten die Kos- ten zur Ausübung des Besuchsrechts angerechnet würden, wenn die Besuche gar nicht stattfinden würden. dd) Der neue, reduzierte Bedarf betrage daher Fr. 3'111.90 (act. 125 Rz 23), nämli ch: Einkommen 4000 Grundbetrag 1100 Wohnung (inkl. NK) 1333.00 Krankenkasse 403.65 Haushalt-/Haftpflicht versicherung 32.25 Telefon/Radio/ TV 78.00 Fahrkosten 65.00 auswärtige Verpflegung 100.00 Total Ausgaben 3111.90, gerundet 3120.00 Überschuss 888.10, gerundet 880.00 Das ergebe für den Beklagten einen Überschuss von Fr. 888.10, während es bei der Klägerin ein Manko von Fr. 1'695.– bzw. Fr. 2'045.– (ab Juli 2022) gebe. Der ganze Überschuss müsse daher je zur Hälfte den Kindern zukommen und die monatlichen Unterhaltsbeiträge auf je Fr. 440.– angehoben werden. 2. a) Die Vorinstanz hat den Parteien die Kosten im Verhältnis 60 zu 40 auf- erlegt. Sie begründet dies damit, dass gemäss ständiger Praxis die Kosten für die Regelung der Kindesbelange den Eltern je zur Hälfte aufzuerlegen seien. Bezüg- lich des Scheidungspunktes, der Aufteilung der Austrittsleistungen aus beruflicher Vorsorge sowie des Güterrechts seien sich die Parteien einig gewesen, so dass sich eine hälftige Kostenaufteilung rechtfertige (Gewichtung 30 %). Beim nach- ehelichen Unterhalt und im Bereich der Beistandschaften dringe die Klägeri n ni cht durch, worauf rund 20 % entfallen würden (act. 127 S. 52). Die Prozessentschädigung von Fr. 600.– an den Beklagten wurde von der Vori nstanz entsprechend dem 60 %igen Unterliegen der Klägerin festgelegt, ba- sierend auf der Überlegung, dass der Beklagte nur für einen Teil des Verfahrens anwaltlich vertreten war und ausgehend von einer Grundgebühr von Fr. 3'000.–
für die Einigungsverhandlung vom 14. November 2013 sowie die mutmassliche Vorbereitung der Klagebegründung bzw. die entsprechende Instruktion (act. 127 S. 53). b) Die Klägerin beanstandet, dass die Vorinstanz die Kosten des Verfahrens zu 60 % i hr und dem Beklagten lediglich zu 40 % auferlegt habe. Das widerspre- che der Gerichtspraxis, die in Fällen, in denen es um Kinderbelange gehe, die Kosten hälftig teile und es keine Sieger und Verlierer gebe (act. 125 Rz 28). Die Klägerin habe nicht mutwillig überklagt oder unnötigen Aufwand verursacht. Es sei im Gegenteil der Beklagte gewesen, der die Mi twi rkungspfli chten verletzt und keine Einsicht in seine finanziellen Verhältnisse gewährt habe, so dass die Kläge- rin von Hypothesen habe ausgehen müssen. Auch die Vorinstanz habe die Vertei- lung der Prozesskosten nicht mit einem Fehlverhalten der Klägerin begründet. Obwohl er teilweise durch eine Rechtsanwältin vertreten gewesen sei, habe der Beklagte keinen Antrag zur Kostenverteilung gestellt, so dass gar nicht von einer hälftigen Kostenverteilung abgewichen werden könne (act. 125 Rz 29). Basierend auf den gleichen Überlegungen beanstandet die Klägerin auch, dass sie zur Leis- tung einer reduzierten Parteientschädigung von Fr. 600.– verpflichtet worden sei. 3. Vorauszuschicken ist, dass der Beklagte keine Berufungsantwort erstattet hat und dass ihm dafür die Weiterführung des Verfahrens ohne Berufungsantwort angedroht wurde (act. 128 S. 2), wie das in Art. 147 Abs. 2 ZPO für den Fall der Säumnis vorgesehen ist. Nach der Praxis der Kammer war dem Beklagten keine Nachfrist anzusetzen (vgl. dazu ZK ZPO-Reetz/Theiler [3. Auflage 2016], N. 8 zu Art. 312; OGer ZH, NQ110033, Hungerbühler /Buc her , D IKE-Kommentar-ZPO, N. 26 zu Art. 147; zur abweichenden Ansicht vgl. a.a.O., Rz 25). Der Entscheid ist aufgrund der Akten zu fällen, wobei das Stillschwei gen ni cht als Anerkennung der Berufungsanträge gelten kann (BK ZPO-Sterchi, N. 13 zu Art. 312). a) Hi nsi chtlich der Mietkosten des Beklagten hat die Vorinstanz eine Reduk- tion von Fr. 2'000.– auf Fr. 1'500.– vorgenommen. Gemessen am (hypotheti- schen) Ei nkommen erscheint dieser Betrag immer noch sehr hoch. Zu Recht weist die Klägerin auf das Verhältnis zwischen dem Einkommen und den Wohn- kosten hi n. In der Gerichtspraxis wird verschiedentlich die von der Klägerin er-
wähnte 1/3-Regel angewendet, d.h. dass die Mietkosten nicht mehr als 1/3 des Ei nkommens betragen dürfen. Ni cht nur di e Gerichte, sondern etwa auch die Budgetberatung Schweiz, die Dachorganisation von 35 Budgetberatungsstellen, achtet auf das Verhältnis zwischen Einkommen und Mietkosten und setzt im Bud- getbeispiel für Einzelpersonen mit einem Einkommen zwischen Fr. 3'500 und Fr. 4'500 für Miete lediglich ca. 1/4 des Einkommens ei n (www.budgetberatung.ch/Ei nzelpersonen.116.0html). Die Vorinstanz erwähnt, dass die Partnerin des Beklagten für i hren Mi etan- teil aufkommen müsse, wobei nicht von einem dauerhaften Zusammenleben aus- gegangen werden könne. Ob er allein lebt oder nicht, spielt allerdings auch keine Rolle, weil die Wohnkosten des Beklagten, auch wenn sie neu nach der 1/3-Regel auf Fr. 1'333.– festgesetzt werden, ausrei chend berücksichtigt sind. Dieser Betrag sollte auch ausrei chen, um ei ne Wohnung zu finden, i n der die Kinder sich be- suchsweise bei ihm aufhalten könnten (zur Frage des kaum ausgeübten Besuchs- rechts vgl. soglei ch unten c). Hi nzuzufüge n ist, dass der Beklagte offenbar weder aus familiären noch beruflichen Gründen darauf angewiesen ist, an einem ganz bestimmten Ort zu wohnen, so dass es – angesichts der sehr knappen Unter- haltssituation der Kinder – zumutbar wäre, gegebenenfalls auf kostengünstigere Wohngebiete auszuwei chen. b) Was die Krankenkassenbeiträge anbelangt, hat die Klägerin dargelegt, dass nicht das Netto-Einkommen massgeblich ist, sondern dass es gemäss dem erwähnten Merkblatt auf das steuerbare Einkommen ankommt. Der Betrag von Fr. 48'000 (12 x Fr. 4'000) ist das Netto-Einkommen, nicht jedoch das steuerbare Ei nkommen, bei dem (mindestens) die Unterhaltsbeiträge in Abzug gebracht wer- den können. Antragsgemäss ist daher ein Verbilligungsbetrag von monatlich Fr. 48.– zu berücksichtigen. c) Was die Fahrkosten zur Ausübung des Besuchsrechts anbelangt, macht die Klägerin geltend, dass der Beklagte das Besuchsrecht praktisch nicht ausübe, sei es doch seit der Hauptverhandlung lediglich zu einem Besuch gekommen. Die Hauptverhandlung hat am 17. Dezember 2014 stattgefunden (Protokoll VI S. 27), di e Berufungsschri ft datiert vom 23. Juni 2016, so dass es um einen Zeitraum von
ca. anderthalb Jahren geht. Dass die Nichtausübung des Besuchsrechts bereits i m vori nstanzli che n Verfahren ei n Thema war, ergibt sich aus dem Urteil selbst, wo die Klägerin mit der Behauptung zitiert wird, dass es bis zur Hauptverhandlung vom 17. Dezember 2014 drei Kontakte mit den Kindern gegeben habe, während der Beklagte geltend gemacht hat, dass er die Kinder ca. fünf bis sechs Mal ge- sehen habe, je einen halben oder einen ganzen Tag, immer ohne Übernachtung (act. 127 S. 19). Und an der Einigungsverhandlung vom 13. November 2013 hat er ausgesagt, dass er die Kinder über ein Jahr lang nicht gesehen habe (act. 127 S. 20; Prot. VI S. 18). Angesichts dieser Vorgeschichte hat die Kammer keinen Anlass daran zu zweifeln, dass der Beklagte sein Besuchsrecht nach wie vor praktisch ni cht wahr- ni mmt. Es lässt si ch daher ni cht rechtferti gen, i n seinen monatlichen Bedarf einen Betrag von rund Fr. 90.– für die Ausübung der Besuche einzurechnen (ebenso wenig wie sich eine besondere Berücksichtigung bei seiner Wohnsituation auf- drängt). Letztlich geht das, was dem Beklagten für die (nicht wahrgenommenen) Besuche zugestanden wird, direkt am (ohnehin sehr bescheidenen) Unterhalts- beitrag der Kinder ab, die dann doch kaum Kontakt zu ihrem Vater haben. Die öV- Kosten für die Kinderbesuche sind daher im Bedarf des Beklagten zu streichen. d) Anzumerken ist, dass sich die vorstehenden Korrekturen auf die Grundla- gen in Ziff. 9 des vorinstanzlichen Entscheides auswirken, indem dort der Bedarf der beklagten Partei neu mit Fr. 3'120.– aufzuführe n i st. Das führt dazu, dass dem Beklagten ausgehend von einem hypothetischen Einkommen von Fr. 4'000. – ei n monatlicher Überschuss von Fr. 880.– verbleibt. Dieser Überschuss soll vollumfänglich den beiden Kindern zugute kommen. Die Kinderunterhaltsbeiträge sind daher antragsgemäss auf je Fr. 440.– pro Kind zu erhöhen. Dispositiv Ziffer 8 des vorinstanzlichen Entscheides ist entsprechend abzuändern. 4. Die Klägerin verlangt, dass die vorinstanzliche Entscheidgebühr den Par- teien je zur Hälfte auferlegt werde. Dass die Klägerin die Kosten zu 60 % tragen müsse, begründet die Vorinstanz damit, dass sie in zwei Punkten unterlegen sei,
nämlich hinsichtlich der Weiterführung der Beistandschaft und dem nachehelichen Unterhalt, was an den Gesamtkosten 20 % ausmache (act. 127 S. 52). Bezüglich der Beistandschaft (vgl. act. 127 S. 21 ff.) ist nicht ersichtlich, wa- rum diese Thematik nicht zu den Kinderbelangen gehört, bei denen praxisgemäss eine hälftige Kostenteilung vorgenommen wird. Die Klägerin hat vor Vorinstanz einen nachehelichen Unterhalt von Fr. 220.– verlangt. D en vori nstanzli che n Akten und dem vori nstanzli che n Urtei l i st zu entnehmen, dass der Beklagte seine Infor- mations- bzw. Mi twi rkungspfli chten i m vori nstanzli che n Verfahren vernachlässigte (vgl. act. 46, act. 50, act. 51, act. 56, act. 57; act. 127 S. 6 f. ), was – so die Kläge- ri n – die Verfahrensdauer enorm verlängert und es der Klägerin verunmöglicht habe, ihre Anträge in Kenntnis der finanziellen Verhältnisse des Beklagten stellen zu können. Die Aktenlage stützt diese Vorbringen, so dass es der Gesamtsituati- on angemessen erscheint, die Kostenbeteiligung der Parteien am erstinstanzli- chen Verfahren auf je 50 % festsetzen. 5. Die Korrektur bei der ersti nstanzli chen Kostentragung und die Auferle- gung derselben im Verhältnis 50 zu 50 führt dazu, dass dem Beklagten keine Par- teientschädi gung zuzuspreche n i st. III. Im Berufungsverfahren obsiegt die Klägerin vollumfänglich und der Beklagte wird als unterliegende Partei kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Scheidung ist grundsätzlich keine vermögensrechtliche Angelegenheit. Kinderunterhaltsbeiträge sowie Kosten- und Entschädigungsfolgen sind jedoch vermögensrechtlicher Natur. Die Differenz zwischen dem Berufungsantrag und dem vori nstanzli chen Urteil hi nsi chtli ch der Unterhaltsbeiträge beträgt monatlich Fr. 300.– (was jährlich einem Betrag von Fr. 3'600.– entspri cht). Es handelt si ch dabei um eine wiederkehrende Leistung von unbestimmter Dauer ("bis zum or- dentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung"; vgl. Art. 92 ZPO). Die
Grundgebühr kann an sich bis zum Betrag erhöht werden, der für den Entscheid über die vermögensrechtlichen Rechtsbegehren allein zu erheben wäre (§ 5 Abs. 2 GerGebV OG; § 5 Abs. 2 AnwGebV). Die Anwendung von § 5 Abs. 2 Ger- GebV OG bzw. § 5 Abs. 2 AnwGebV ist angesichts geringer Schwierigkeiten und geringem Aufwand (§ 4 Abs. 2 GebV OG, § 4 Abs. 2 AnwGebV) nicht angezeigt und es ist zusätzlich eine angemessene Reduktion für wiederkehrende Leistun- gen (§ 4 Abs. 3 GerGebV, § 4 Abs. 3 AnwGebV) vorzunehme n. Die Anwaltsge- bühr wird bei endgültiger Streiterledigung sodann auf einen Drittel bis zwei Drittel herabgesetzt (§ 13 Abs. 2 AnwGebV). Die Entscheidgebühr für das Berufungsver- fahren i st aufgrund der vorstehenden Erwägungen auf Fr. 900.–, die Parteient- schädigung auf Fr. 1'500.– festzusetzen. Ei n Mehrwertsteuerzusc hlag i st ni cht verlangt worden. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung – Einzelgericht, vom 9. Mai 2016 mit Bezug auf die Dispositiv-Ziffern 1-7 sowie 10-14 in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Der Klägerin wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und in der Person von Rechtsanwalt li c. i ur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand be- stellt. Die Klägerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen. 3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis an die Parteien und bezüglich Dispositiv-Ziff. 1 an die Vorinstanz sowie mit Formular an das Zi- vilstandsamt ... und die Einwohnerkontrolle der Gemeinde ..., an die Kin- desschutzbehörde Sarganserland (im Auszug begründet [Abschnitt F] sowie gemäss Dispositiv-Ziff. 1-5 des vor-i nstanzli c hen Entschei des), sowie an die Stiftung ... (im Auszug gemäss Dispositiv-Ziffern 1 und 12 des vorinstanzli- chen Entscheides). 4. Rechtsmittelbelehrung mit dem nachstehenden Erkenntnis.
Es wird erkannt: 1. In Guthei ssung der Berufung werden die Dispositiv-Ziffern 8, 9, 15 und 16 des Urteils des Bezirksgerichtes Züri ch vom 9. Mai 2016 aufgehoben und durch folgenden Fassung ersetzt: "8. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin an den Unterhalt und die Erziehung der Kinder folgende Kinderunterhaltsbeiträge, zuzüglich Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen, zu bezahlen: CHF 440.– für jedes Kind ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum ordentli chen Abschluss einer angemessenen Ausbildung eines je- den Kindes (auch über die Volljährigkeit hinaus). Die Unterhaltsbeiträge sind an die Klägerin zahlbar, und zwar monat- lich im Voraus jeweilen auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zah- lungsmodalitäten gelten über die Volljährigkeit hinaus, solange das Kind im Haushalt der Klägerin lebt und keine eigenen Ansprüche ge- genüber dem Beklagten stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet." 9. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 8 vorstehend basiert auf folgenden Grundlagen: - Erwerbseinkommen klagende Partei (i nkl. 13. Monatslohn, zuzüg- li ch Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen, bei einer Erwerbstätigkeit von 50%): CHF 1'705.- netto; - Hypothetisches Erwerbseinkommen beklagte Partei (inkl. 13. Mo- natslohn, zuzügli ch Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszula- gen, bei einer Erwerbstätigkeit von 100%): CHF 4'000.- netto; - Vermögen klagende Partei: CHF 0.-; - Vermögen beklagte Partei: CHF 0.-; - Bedarf klagende Partei mit den Kindern: CHF 4'060.-; - Bedarf beklagte Partei: CHF 3'120.-. Der Klägerin fehlt zur Deckung des gebührenden Unterhalts jeden Mo- nat folgender Betrag: CHF 2'355.-. [...]
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Kröger
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