Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LC160038-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. i ur. E. Li chti Aschwanden, Oberrichter lic. i ur. et lic. phil. D. Glur sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. T. Engler Urteil vom 25. Oktober 2016
i n Sachen
A._____, Beklagte und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwälti n li c. i ur.X._____
gegen
B._____, Kläger und Berufungsbeklagter betreffend Ehescheidung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes (10. Abteilung) des Bezirks- gerichtes Zürich vom 6. Mai 2016; Proz. FE140730
Rechtsbegehren: (act. 1 sinngemäss) Es sei die Ehe der Parteien zu scheiden unter gerichtlicher Regelung der Scheidungsfolgen.
Urteil des Bezirksgerichtes Zürich - Einzelgericht vom 6. Mai 2016: (act. 140 S. 39 ff.) 1. Die Ehe der Parteien wird geschieden. 2. Die Kinder C., geboren am tt.mm.2008 und D., geboren am tt.mm.2010, werden unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belas- sen. 3. Die Obhut für die Kinder C._____ und D._____ wird der Beklagten zugeteilt. 4. Es wird festgestellt, dass C._____ und D._____ ihren Wohnsitz in .../ZG haben. 5. Der Kläger ist berechtigt und verpflichtet, C._____ und D._____ wie folgt auf eigene Kosten zu betreuen: - an jedem Wochenende jeweils ab Samstagabend, 17.00 Uhr bis Sonntagabend, 20.00 Uhr, - in den geraden Jahren an Ostern von Karfreitag, 10.00 Uhr bis Ostermontag, 20.00 Uhr, nicht aber am Pfingstwochenende; - in den geraden Jahren vom 25. Dezember, 10.00 Uhr bis zum 26. Dezember, 20.00 Uhr, - in den ungeraden Jahren an Pfingsten von Pfingstsamstag, 10.00 Uhr bis Pfingstmontag, 20.00 Uhr, nicht aber am Osterwochende; - in den ungeraden Jahren vom 24. Dezember, 10.00 Uhr bis zum 25. Dezember, 10.00 Uhr; - in den Jahren, in denen der 31. Dezember auf ein ungerades Jahr fällt, vom 31. Dezember, 17.00 Uhr bis zum 1. Januar, 20.00 Uhr bzw. bis zum 2. Janu- ar 20.00 Uhr, wenn der 2. Januar in ... schulfrei ist; - während vier Wochen Ferien pro Jahr in den Schulferien der Gemeinde ..., nicht aber in der 1. Sportferienwoche und nicht in der 1., 2., und 6. Woche der Sommerferien. - Der Kläger ist verpflichtet, der Beklagten drei ganze Kalendermonate im Voraus anzuzeigen, wann er Ferien mit den Kindern verbringen wird. - Die Beklagte ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, zweimal pro Jahr zwei Fe- rienwochen oder einmal pro Jahr drei oder vier Ferienwochen am Stück mit den Kindern zu verbringen, auch wenn das zum Ausfall der Besuchswochen- enden des Klägers führt.
Die Unterhaltsbeiträge sind an die Beklagte zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten über die Volljährigkeit hinaus, solange das Kind im Haushalt der Beklagten lebt und kei- ne eigenen Ansprüche gegenüber dem Kläger stellt bzw. keinen anderen Zah- lungsempfänger bezeichnet. 11. Darüber hinaus wird der Kläger verpflichtet, jährlich jeweils per 1. April einen zu- sätzlichen Kinderunterhaltsbeitrag von Fr. 2'500.-- pro Kind zu bezahlen, letztmals in jenem Jahr, in dem noch monatliche Unterhaltsbeiträge geschuldet sind. Der Betrag reduziert sich auf einen Sechstel des tatsächlich ausbezahlten Bonus pro Kind, wenn der Kläger mit Urkunden nachweist, dass der tatsächlich ausbezahl- te Bonus weniger als Fr. 15'000.-- beträgt. 12. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten wie folgt nachehelichen Unterhalt zu be- zahlen: - Fr. 400.-- ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis und mit Oktober 2026 als Vorsorgeunterhalt. 13. Die Unterhaltsbeiträge sind an die Beklagte zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. 14. Der Beklagten wird das Recht eingeräumt, innert fünf Jahren seit Rechtskraft der Scheidung die Erhöhung der Unterhaltsbeiträge für sich persönlich zu verlangen, sollten sich ihre wirtschaftlichen Verhältnisse verschlechtern. 15. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 9 und 12 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende März 2016 von 100.1 Punkten (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2017, dem Stand des Inde- xes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index alter Index 16. Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Einkom- men nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unterhaltsbeiträge ge- mäss Ziffer 9 und 12 nur proportional zur tatsächlichen Einkommenssteigerung an- gepasst. 17. Fällt der Index unter den Stand von Ende Dezember 2015, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge. 18. Die Pensionskasse der E._____ wird angewiesen, mit Rechtskraft des Schei- dungsurteils vom Vorsorgekonto des Klägers Fr. 36'426.-- auf ein von der Beklag- ten zu bezeichnendes Vorsorge- oder Freizügigkeitskonto zu überweisen. 19. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine güterrechtliche Ausgleichszahlung in der Höhe von Fr. 7'017.-- zu bezahlen. 20. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.-- festgesetzt.
Die Kosten, ausgenommen jene des Gutachtens, werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, der Anteil der Beklagten wird jedoch zufolge Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beklagten wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen. Die Kosten des Gutachtens werden auf die Gerichtskasse genommen. 22. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 23. Schriftliche Mitteilung an − die Parteien (je als Gerichtsurkunde), sowie nach Eintritt der Rechtskraft - mit Formular an das für Züric h zuständige Zivilstandsamt, - mit Formular an die Einwohnerkontrolle ..., - an die Kindesschutzbehörde des Kantons Zug, - an die Pensionskasse der E._____ Group (Schweiz), ... [Adresse] (im Auszug gemäss Dispositiv-Ziffern 1 und 18 des Urteils), je gegen Empfangsschein.
(Rechtsmittel)
Berufungsanträge: der Beklagten und Berufungsklägerin (act. 134 S. 2):
Dispositiv Ziff. 2 sei abzuändern und die Kinder C., geb. tt.mm.2008, und D., geb. tt.mm.2010, seien unter die alleine elterliche Sorge der Mutter zu stellen.
Dispositiv Ziff. 5, erstes Tiret, sei wie folgt abzuändern:
Der Kläger sei zu berechtigen und zu verpflichten, C._____ und D._____ wie folgt auf eigene Kosten zu betreuen: - jedes zweite Wochenende von Freitagabend, 17.00 Uhr, bis Sonntagabend, 18.30 Uhr;
Dispositiv Ziff. 5, zehntes Tiret, sei aufzuheben. Im Übrigen sei Dispositiv Ziff. 5 beizubehalten.
Dispositiv Ziff. 6 und 7 seien aufzuheben.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers.
des Klägers und Berufungsbeklagten (act. 144 S. 7):
"1. Dispositiv Ziff. 2 sei nicht abzuändern und die Kinder C., geb. tt.mm.2008, und D., geboren tt.mm.2010, seien unter der gemeinsamen elterlichen Sorge zu belassen.
Erwägungen: I. 1. Die Parteien sind die Eltern von C., geboren am tt.mm.2008, und D., geboren am tt.mm.2010. Sie haben am tt. Juli 2009 geheiratet. Sie trennten sich im September 2012. Am 24. September 2012 leitete die Beklagte und Berufungsklägerin (nachfolgend Beklagte) ein Eheschutzverfahren beim Kan- tonsgericht Zug ein. Dieses konnte am 6. März 2013 aufgrund einer Vereinbarung der Parteien erledigt werden. Am 21. März 2013 zeigte die Beklagte den Kläger und Berufungsbeklagten bei der Zuger Polizei an, diese rapportierte an die Staatsanwaltschaft. Das Verfahren konnte (soweit es nicht durch Rückzug des Strafantrags beendet wurde) im August 2014 eingestellt werden, nachdem die Beklagte bezüglich der von Amtes wegen zu verfolgenden Delikte ihr Desinteres- se erklärt und sie innert Frist ihr Einverständnis nicht widerrufen hatte. Eine von der Zuger Polizei ergangene Gefährdungsmeldung an die Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde des Kantons Zug vom Mai 2013 wurde abgeschrieben, ohne dass behördliche Massnahmen angeordnet wurden. 2. Am 9. September 2014 reichte der Kläger beim Bezirksgericht Zürich, am 23. September 2014 die Beklagte beim Kantonsgericht Zug die Scheidungsklage ein. Anlässlich der Einigungsverhandlung am Bezirksgericht Zürich vom 27. No- vember 2014 liess die Beklagte erklären, dass sie ihre Klage in Zug zurückziehen werde. Nach Durchführung des ersten Schriftenwechsels, Anhörung von C._____ und Durchführung der Hauptverhandlung zog der erstinstanzliche Richter die Ak- ten des Eheschutz-, Straf- und Kindesschutzverfahrens bei und ordnete gestützt auf die gewonnenen Eindrücke ein psychiatrisches Kurzgutachten über den Klä- ger an. Dieses erging am 5. Oktober 2015 (act. 91), die Parteien erhielten Gele-
genhei t zur Stellungnahme. Zwischenzeitlich eingetretene Änderungen hinsicht- lich der finanziellen Verhältnisse erforderten weitere Stellungnahme n. Am 6. Mai 2016 wurde das ersti nstanzliche Urteil beraten und am 9. Mai 2016 mündlich er- öffnet (Prot. VI S. 59). 3. Am 8. Juni 2016 erhob die Beklagte Berufung und stellte die eingangs er- wähnten Berufungsanträge (act. 134). Nach rechtzeitigem Eingang des Prozess- kostenvorschusses (act. 138 und 141), wurde dem Kläger mit Verfügung vom 29. Juni 2016 Frist zur Erstattung der Berufungsantwort angesetzt (act. 142). Diese erstattete er mit Eingabe vom 5. Juli 2016 (act. 144). Mit Beschluss vom 27. Juli 2016 merkte die Kammer vor, dass das Urteil des Einzelrichters am Be- zirksgericht Zürich mit Bezug auf die nicht angefochtenen Punkte am 7. Juli 2016 in Rechtskraft erwachsen war (act. 149). Bereits vor diesem Beschluss (act. 146, 147 und 148) wie auch danach (act. 153, 155, 158), erkundi gte sich der Kläger nach dem Stand des Verfahrens und bat um rasche Entscheidung. Aufgrund sei- ner Eingabe vom 15. August 2016 (im Nachgang an sein Telefonat vom gleichen Tag, act. 158 und 159), wurde der Beklagten mit Verfügung vom 16. August 2016 Fri st zur Stellungnahme angesetzt (act. 160). Nach weiteren Kontaktnahmen des Klägers mit dem Gericht (act. 162, 162 A, 163, 163 A, 164 und 166) zog er am 18. August 2016 seinen sinngemäss gestellten Antrag auf Änderung der Besuchs- regelung für die Dauer des Verfahrens wieder zurück (act. 167). Die der Beklag- ten bereits angesetzte Fri st zur Stellungnahme (act. 160) wurde am 23. August 2016 wieder abgenommen (act. 168). Am 23. August 2016 erstattete die Beklagte gleichwohl eine solche. Sie ergänzte die Eingabe mi t neuen Vorbringen (act. 170), was dem Kläger mit Verfügung vom 24. August 2016 (act. 172) erneut zur Kennt- nis gebracht wurde. Dieser äusserte sich mit Eingabe vom 26. August 2016 dazu (act. 174). Seine Eingabe wurde wiederum der Beklagten zugestellt (act. 177). Seitens des Klägers erfolgten weitere telefonische Kontaktnahmen mit dem Ge- richt (act. 175, 178, 179, 180). D i e Berufungsantwort ging der Beklagten am 21. September 2016 zu (act. 182). Sie liess sich dazu mit Eingabe vom 30. Sep- tember 2016 vernehmen (act. 183 und 184). Diese Eingabe wurde wiederum dem Kläger zugestellt (act. 186). Er äusserte sich dazu mit Eingabe vom 4. Oktober
2016), welche der Beklagten am 13. Oktober 2016 zugestellt wurde (act. 190). Diese liess sich dazu ni cht mehr vernehmen. Das Verfahren ist heute spruchreif.
II. 1. Nach Eingang der Berufung prüft die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen die Rechtsmittelvoraussetzungen. Die Berufung erging innert gesetzlicher Frist (act. 134 i.V.m. act. 130) und liegt schriftlich, begründet und mit Anträgen verse- hen vor (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Dem Eintreten steht nichts entgegen. 2. Die Beklagte verlangt mit ihrer Berufung die Zuweisung der alleinigen elterli- chen Sorge für die Kinder C._____ und D._____ sowie die Modifikation des ge- ri chtli ch geregelten Betreuungsrechts in zwei Punkten. Des weiteren beantragt sie, von der Errichtung einer Beistandschaft abzusehen (act. 134 S. 2). Der Klä- ger will es im Berufungsverfahren beim vorinstanzlichen Entscheid belassen. Es ist nachstehend auf die Vorbringen der Parteien einzugehen soweit dies für die Entscheidfindung notwendig ist. Dabei ist zu beachten, dass im Bereich der vor- liegend zu entscheidenden Kinderbelange der unei ngeschränkte Untersuchungs- grundsatz und die Offizialmaxime gelten (Art. 296 ZPO). Dies bedeutet, dass das Gericht alle Tatsachen, die für die Anordnungen über die Kinder von Bedeutung sind, von Amtes wegen zu ermitteln hat, wobei es die ihm bedeutsam erschei- nenden Gegebenheiten frei würdigt (BGE 128 III 411 ff.; BGer 5A_416/2008). Das Gericht ist sodann nicht an die Parteianträge gebunden. Es kann Entschei de auch ohne entsprechende Anträge treffen (BGE 130 III 102 E. 6.2). Elterliche Sorge und Beistandschaft 3.1 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid die im Verfahren von den Parteien vorgebrachten Problemkreise dargelegt und festgehalten, dass die Strei- tigkeiten der Parteien deutlich über das hinaus gingen, was mit jeder Scheidung einhergehe. Es gebe indes Anzeichen, die dafür sprächen, dass die Eltern zumin-
dest zu ei nem Mi ni mum an Verständigung und Zusammenarbeit zurückfinden würden und es Anzeichen für eine leichte Verbesserung des Klimas gebe. Sie verwies für Ersteres auf eine gemeinsame Teilnahme der Parteien an einem El- terngespräch betreffend D.. Die psychiatrische Einschätzung (act. 91), wo- nach der Kläger heute nicht suizidal sei, an keiner psychiatrischen Krankheit leide und si ch damit abgefunden habe, dass die Beklagte nicht mehr mit ihm zusam- men leben wolle, wertete sie als prognostisch günstig, ebenso den Umstand, dass die Beklagte zwischenzeitlich eine Erwerbstätigkeit aufgenommen habe. Mit Be- zug auf die Streitpunkte hielt sie fest, dass diese mit der Alleinsorge allenfalls ent- schärft, nicht aber aus der Welt geschafft werden könnten, zumal Informations- und Anhörungsrechte des Klägers weiterhin bestünden. Die Alleinzuteilung berge auf der andern Seite zudem eine Gefahr zur Eskalation der Konflikte, weil das Ge- fühl des unzurei chenden Ei nbezugs verstärkt würde. Der Vorderrichter ortete das Hauptproblem in der Kommunikation; er hielt fest, dass in der Substanz die Par- teien oft nicht so weit auseinander lägen, wie es auf den ersten Blick erscheine. Abhilfe sei durch einen geschützten Rahmen für den Austausch der notwendigen Informationen und die gemeinsame Entschei dfi ndung zu schaffen, und zu diesem Zweck sei eine Beistandschaft – als mildere Massnahme zur Alleinsorge – zu er- richten (act. 140 S. 7 - 15). 3.2 Die Beklagte wendet dagegen in der Berufung ein, das für die gemeinsame elterliche Sorge gemäss Rechtsprechung notwendige Zusammenwirken der Par- teien sei nicht möglich. Es sei nicht möglich, mit dem Kläger normal zu kommuni- zieren, was sich auch aus den Akten ergebe. Sie macht geltend, der Kläger habe sich nicht an die Prozessregeln gehalten und regelmässig mit enormer Intensität mit dem zuständigen Richter kommuniziert. Seit November 2015 führe sie, die Beklagte, sodann ein sog. Stalking Tagebuch, woraus sich ergebe, dass er bis heute fast täglich, teilweise mehrfach, per E-Mail oder telefonisch mit ihr Kontakt aufnehme. Unter Hinweis auf ebensolche E-Mails des Klägers macht sie weiter geltend, dieser diskutiere nicht, sondern setze sie unter Druck und drohe – auch über Dritte. Am Beispiel eines bereits vor Vorinstanz thematisierten Elternge- sprächs betreffend C., welches der Kläger als gemeinsames Gespräch durchgeführt haben wollte, schildert sie unter Hinweis auf entsprechende E-Mail-
und andere Korrespondenz, dass der Kläger nicht akzeptieren könne, dass ein gemeinsames Elterngespräch abgelehnt worden sei, dass er verschiedenste Stel- len involvierte, Aufsichtsbeschwerde erhoben habe usw. Das Verhalten habe die Unfähigkeit des Klägers gezeigt, Entscheide von Drittpersonen oder Behörden- mitgliedern zu akzeptieren und auch, dass der Kläger seine Grenzen enorm über- schreite. Er werde den Entscheid oder Rat eines Beistandes nie akzeptieren, weshalb weder die gemeinsame elterliche Sorge noch das Einsetzen eines Bei- standes dem Kindeswohl entspreche. Das Verhalten halte bis heute – auch nach dem erstinstanzlichen Urteil – an und nichts deute darauf hin, dass sich diese Si- tuation in Zukunft ändern werde (act. 134 S. 5 - 11, vgl. auch act. 183 S. 4 und 5). Teilweise unter Korrektur der von der Vorinstanz im Urteil aufgenommenen Streit- punkte (Operation C.), unter Wiederaufnahme der Schilderung von Verhal- tensweisen des Klägers während des Eheschutzverfahrens wie die Äusserungen gegen die ehemalige Rechtsvertreterin der Beklagten oder die zu Unrecht erho- benen Vorwürfe gegenüber dem Vater der Beklagten, unter Hi nwei s auch auf ei- genmächtiges Verhalten des Klägers in Bezug auf die Anmeldung von C. für den Blockflötenunterri c ht sowie weitere Handlungen (Vorwürfe gegenüber neuem Partner der Beklagten, Auslösen eines falschen Alarmes bei der Polizei, Kontaktaufnahme mit der neuen Arbeitgeberin der Beklagten) macht die Beklagte wiederholt geltend, dass der Kläger immer wieder Grenzen überschreite, nicht kommuniziere, sondern nur diktiere, dass er sich mit der Trennung weder abge- funden habe noch dass eine Besserung des Verhaltens erwartet werden könne. Sie geht davon aus, die Tatsache, dass der Kläger die Meinung der Beklagten oder auch von Fachpersonen nicht akzeptiere und dann eigenmächtig Entschei- dungen treffe oder sich überall und in alles einmische, das Kindeswohl gefährde. Es liege ein schwerwiegender elterlicher Dauerkonflikt vor und anhaltende Kom- munikationsunfähigkeit, welche die Alleinzuteilung des Sorgerechts gebieten (act. 134 S. 11- 18; act. 183 S. 4 und 5). Sie kritisiert die vorinstanzliche Auffas- sung, wonach Anzei chen für ei ne Besserung bestünden, macht geltend, das ein- geholte Kurzgutachten sei oberflächlich und stütze sich einzig auf die Angaben des Klägers; der Gutachter nehme die Gefährdungslage für die Beklagte und die Ki nder ni cht ernst. Sodann habe auch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit der
Beklagten nicht zu einer Besserung geführt, weil der Kläger diesen Umstand ge- nutzt habe um mit der Arbeitgeberin in Kontakt zu treten. Vorfälle wie sie im Zu- sammenhang mit dem Elterngespräch betreffend C._____ erfolgten, werde es immer und immer wieder geben, solange die Kinder unter der gemeinsamen elter- lichen Sorge stünden. Ein Beistand könne dabei den Konflikt nicht entschärfen und sei auch nicht als mildere Massnahme geeignet. Das Verhalten des Klägers zeige, dass er zur Zusammenarbeit nicht bereit sei, sondern sich gegenüber Be- hörden despektierlich und angriffig zeige (act. 134 S. 18 - 21). 3.3 Der Kläger geht davon aus, dass sich die gemeinsame elterliche Sorge be- währt habe und sie die bestmögliche Entwicklung der gemeinsamen Kinder ge- wesen sei und auch i n Zukunft sei n werde (act. 144 S. 7). Er bestreitet in der Be- rufungsantwort die ihm vorgeworfenen Kontaktversuche (sog. Stalking) und macht geltend, die Beklagte habe ihre Telefonnummer und E-Mail-Account für i hn ge- sperrt. Er weist die Vorwürfe zurück, er werde den Entscheid oder Rat eines Bei- standes nicht akzeptieren und geht auch davon aus, dass sich die Situation ver- bessert habe und weiter verbessern werde (act. 144 S. 11 - 14). Zu den von der Vorinstanz thematisierten Vorfällen zum Haareschneiden hält er seine Darstellung entgegen, sodann weist er unter Wiederholung seiner Vorbringen die Vorwürfe zurück und macht geltend, dass die Beklagte trotz all der Vorwürfe ni cht behaup- te, die Kinder gingen nicht gerne zu ihm oder wären so traumatisiert, dass sie in der Schule oder im Kindergarten abfielen. Er setze sich für die Kinder ein und ein Beistand könne bei divergierenden Ansichten zwischen ihm und der Beklagten bereinigend eingreifen. Wenn die gemeinsame Sorge nicht möglich sein solle, weil er sich intensiv für das Wohl seiner Kinder einsetze, dann stimme etwas nicht. Der Beklagten gelinge es nicht, aufzuzeigen, dass die Kommunikation nicht funkti oni ere (act. 144 S. 17/8). Die behauptete Kommunikationsunfähigkeit gehe hier von der Person aus, die sich über längere Zeit nicht mehr an der Kommunika- tion beteilige und nun das alleinige Sorgerecht einfordere, was nicht zu schützen sei. Es sei nicht bewiesen, dass die Kommunikation nicht funktionieren würde, wenn sie denn stattfinden würde. Dass Kommunikation mit ihm, dem Kläger, mög- lich sei, beweise er jeden Tag. Der Kläger weist alsdann die Kritik am Kurzgutach- ten zurück. Er macht geltend, dass die Kinder vom Streit um das gemeinsame El-
terngespräch nichts mitbekommen hätten, es sei nicht ersichtlich, inwiefern das Kindeswohl dadurch gefährdet sein solle. Es sei so, dass sie, der Kläger und die Beklagte, das gemeinsame Sorgerecht hätten und bisher in keinem Fall der Rich- ter habe entscheiden müssen. Weshalb dies in Zukunft anders sein solle, sei nicht plausibel. Ein Beistand sei überdies für das Wohl der Kinder optimal; er oder sie könne gezielt Inputs geben, um sie, die Eltern, in der Erziehung zu unterstützen. Schliesslich betont der Kläger, dass er sich mit der Leiterin der KESB Zug ausge- zeichnet verstehe (act. 144 S. 20 - 24). 3.4 Als ergänzende Begründung für ihren Antrag auf Zuweisung der allei ni gen elterlichen Sorge verweist die Beklagte in ihrer Eingabe vom 23. August 2016 auf ein eigenmächtiges Vorgehen des Klägers mit Bezug auf die Ergotherapie für D.. Das Verhalten des Klägers zeige, dass mangels Kooperationsbereit- schaft oder Möglichkeit des Klägers die Voraussetzungen für ein gemeinsames Sorgerecht nicht gegeben seien (act. 170). Sodann verweist sie in der Eingabe vom 30. September 2016 erneut auf das von ihr kritisierte Verhalten des Klägers im Zusammenhang mit dem Elterngespräch betreffend C. sowie den Um- stand, dass der Kläger am Orientierungsabend nicht teilgenommen habe (act. 183). In seiner Stellungnahme vom 26. August 2016 hält der Kläger entge- gen, dass die Ergotherapie für D._____ längst beschlossen gewesen sei und es nur noch darum gehe, einen Platz für ihn zu finden (act. 174 S. 4, 9 und 10). So- dann macht er geltend, soweit er wisse, seien Noven nicht mehr möglich und er stellt die Frage, weshalb sich die Rechtsvertreterin der Beklagten zum alleinigen Sorgerecht noch äussern dürfe (act. 174 S. 9). 4.1 Zu letzterem ist vorab festzuhalten, dass es sich bei den Vorbringen betref- fend die Ergotherapie für D._____, so wie von der Beklagten vorgebracht, um ei- nen Sachverhalt handelt, der sich erst nach dem erstinstanzlichen Urteil und auch nach der Berufungsschrift ereignet hat, weshalb er gestützt auf Art. 317 Abs. 1 ZPO ohne weiteres noch neu vorgebracht werden durfte. Ausserdem beschlägt das Thema Kinderbelange, für welche wie gesehen der Untersuchungsgrundsatz unbeschränkt gi lt und i n denen nach der Praxis der Kammer Noven bi s zur Ur-
teilsberatung auch im Berufungsverfahren zulässig si nd (OGer ZH, LY140011 E. 2.4, Urteil vom 20. August 2014 u.w.). 4.2 Seit Inkrafttreten der Revision des ZGB am 1. Juli 2014 steht den Eltern die Sorge über ihre Kinder gemeinsam zu (Art. 296 Abs. 2 ZGB). In ei nem Schei- dungsverfahren überträgt das Gericht einem Elternteil die alleinige elterliche Sor- ge als Ausnahme nur dann, wenn das Kindeswohl dies gebietet (Art. 298 Abs. 1 ZGB). Mit der Gesetzesnovelle geht der Gesetzgeber davon aus, dass das Sorge- recht den Eltern (unabhängig vom Zivilstand) grundsätzlich gemei nsam zustehen soll. Von diesem Grundsatz soll nur dann abgewichen werden, wenn eine andere Lösung die Interessen des Kindes ausnahmsweise besser wahrt (vgl. B OTS CHA FT vom 16. November 2011 über die Änderung des ZGB [Elterliche Sorge], BBl 2011, S. 9102). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann ein Aus- nahmegrund insbesondere der schwerwiegende elterliche Dauerkonflikt oder die anhaltende Kommunikationsunfähigkeit sein, wenn sich der Mangel negativ auf das Kind auswirkt und die Alleinzuteilung des Sorgerechts eine Verbesserung der Situation erwarten lässt. Dabei muss es sich in jedem Fall um einen erheblichen und chroni schen Konfli kt handeln. Auseinandersetzungen, wie sie in allen Fami- lien vorkommen und insbesondere mit einer Trennung oder Scheidung einherge- hen können, dürfen ni cht Anlass für ei ne Allei nzutei lung sei n (BGE 142 III 1 E. 3.5; 141 III 472 E. 4.3 und 4.7). 4.3 Die Vorinstanz stellte im angefochtenen Entscheid für die Zeit rund um die Trennung 2012 und 2013 eine schwer gestörte Kommuni kati on zwi schen den Partei en fest, welche durch das Verhalten der Parteien – einem Teufelskreis ähn- li ch – fast gänzli ch unmögli ch wurde. D i eser Ei nschätzung i st zuzusti mmen. Sie lässt sich aus dem vorinstanzlichen Verfahren ohne weiteres nachvollziehen und wi rd i m Berufungsverfa hre n denn auch ni cht i n Zwei fel gezogen. Auf die damals bestehende Situation verweist die Beklagte auch im Berufungsverfahren (act. 134 S. 7 und 8, act. 135/5, 9 und 10) und leitet u.a. daraus die von ihr empfundene Drucksituation ab. Die damals im Raum stehenden schweren Drohungen liessen sich indes nicht beweisen.
Trotz schwer gestörter Kommunikation zwischen den Parteien liess die Beklagte in der Klageantwort (act. 29 S. 2) im Februar 2015 und auch noch an der vorin- stanzli chen Hauptverhandlung am 22. Mai 2015 beantragen, es bei der gemein- samen elterlichen Sorge zu belassen. Erst in der Stellungnahme vor Vorinstanz, am 7. September 2015, beanspruchte sie für sich die alleinige Sorge für die Kin- der; dies aufgrund eines neuerlichen Vorfalls betreffend das Haare schneiden so- wie einer (in der Folge nicht mehr weiter verfolgten Gefährdungsmeldung der F._____ vom 13. Juli 2015, act. 67). Sie wies darauf hin, dass die neuen Vorfälle wie auch das ganze Verhalten des Klägers eine Kommunikation verunmögliche (act. 82). Im Berufungsverfahren hält sie hieran fest und verweist dazu auf die un- zähligen Behördenkontakte des Klägers sowie dessen als "Stalking" bezeichneten Kontaktaufnahmen zu i hr, das – bereits vor Vorinstanz thematisierte – Elternge- spräch betreffend C._____, welches der Kläger gegenüber den zuständigen Be- hörden in seinem Sinn durchgesetzt haben wollte und weiter das Verhalten des Klägers beim Tod des Vaters der Beklagten. Der Kläger setzt den Vorbringen sei- ne Versionen entgegen, bestreitet das ihm vorgeworfene "Stalking", und stellt die an si ch ni cht bestri ttenen Strei tpunkte weit weniger gravierend dar. Er geht davon aus, dass die Differenzen mit Hilfe eines Beistandes, welcher die Parteien in der Kommuni kati on unterstützt durchaus bereinigt werden können. Die gestörte Kommuni kati on führt er auf die fehlende Bereitschaft der Beklagten zurück. Insgesamt dokumentieren die Akten das Fortdauern der schweren Kommuni kati- onsstörung auch nach dem erstinstanzli chen Urtei l. Der Beklagten ist deshalb zu- zustimmen, wenn sie in der Berufungsbegründung (vom 8. Juni 2016) feststellt (act. 134 S. 11), dass die Probleme unverändert weiter bestehen. Wie schon die Vorinstanz zu den drei "an der Hauptverhandlung diskutierten Problemen" (act. 140 S. 9 /10) zu Recht festhielt, sind die Streitpunkte auch nach den Vorbringen im Berufungsverfahren mit Blick auf die elterliche Sorge unter- schiedlich zu gewichten. Dem Umstand, dass der Kläger den Kindern eigenmäch- tig die Haare schnitt, was erneut vorgekommen sein soll, kommt – wie die Vor- i nstanz zu Recht festhi elt – Alltagscharakter zu. Hinsichtlich der gewichtigeren Fragen, welche im Rahmen der gemeinsamen elterlichen Sorge auch gemeinsam zu entscheiden si nd – dazu gehören die medizinische Behandlung oder auch
Therapien für die Kinder – wies die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass auch der nicht sorgeberechtigte Elternteil weitgehende Auskunftsrechte habe und vor Ent- scheidungen anzuhören sei (Art. 275a Abs. 1 und 2 ZGB). Auch mi t der Allei nsor- ge bliebe damit die Verpflichtung zum Einbezug des nicht sorgeberechtigten El- ternteils i n erheblichem Umfang vorhanden. Zutreffend hat sodann die Vorinstanz darauf hingewiesen, dass die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge eine neuerliche Eskalation der Konflikte bewirken könnte. Der Kläger, dem die Entwicklung der Kinder ein gewichtiges Anliegen ist, wie sich wiederum sowohl aus der Beru- fungsantwort (act. 144) wie auch seiner Stellungnahme vom 4. Oktober 2016 (act. 187) ergibt, könnte sich dadurch ausgeschlossen fühlen, was die Gefahr ei- ner Konfliktverschärfung in sich birgt. Für die Beurteilung wesentlich ist sodann, dass Ansätze für eine Besserung der Situation durchaus erkennbar si nd: Die Beklagte hatte anlässlich der vorinstanzli- chen Hauptverhandlung solche selbst anerkannt (Prot. VI S. 45). Aus den Akten ergibt sich, dass die Parteien selbst in dem der Trennung nahen Eheschutzver- fahren in der Lage waren, mit Bezug auf die Kinderbelange eine Vereinbarung zu treffen (act. 43A/16), welcher sie in der Folge auch nachlebten. Von besonderer Bedeutung ist, dass das vereinbarte bzw. das vorinstanzlich festgelegte Besuchs- recht in der Praxis von Anfang an bi s heute zu funkti oni eren schei nt. Auch di e durch die Teilrechtskraft des erstinstanzlichen Urteils bedingte Schwierigkeit, wel- che sich im Berufungsverfahren zeigte, konnte unter den Parteien letztlich so ge- löst werden, dass der geltenden Regelung nachgelebt werden kann. Der Kläger bestätigte denn auch schon anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, dass die Wochenendbesuche regelmässig und ohne Probleme stattfänden (Prot. VI S. 22/23). All dies wird von der Beklagten nicht in Frage gestellt. Unstrei- tig nahmen die Parteien auch an einem gemeinsamen Elterngespräch betreffend D._____ teil und vereinbarten mit der Lehrperson eine Anmeldung für die Logo- pädie (act. 98/1). Wenn auch die Umsetzung erneut zu Differenzen und einem dem Kläger von der Beklagten vorgeworfenen eigenmächtigen Handeln führte, so gab und gibt es Anzeichen für ein positives Zusammenwirken in einzelnen Fra- gen. Es ist schliesslich ni cht ersi chtli ch und wi rd von den Partei en ni cht behaup- tet, dass die Kinder von den Parteien in die Konflikte einbezogen werden. Wenn
auch gewisse von der Vorinstanz als Anzeichen der Verbesserung des Klimas gewertete Umstände, so die Aufnahme der Erwerbstätigkeit der Beklagten, ni cht nur entlastend wirkten, sondern – wie die Beklagte geltend macht – ein weiteres Feld für Kontaktnahmen des Klägers geöffnet haben sollten, dann konnte mit der Erwerbsaufnahme der Beklagten jedenfalls ei n (vor Vorinstanz noch massgebli- cher) Streitpunkt eliminiert werden. Sodann ist mit der Vori nstanz zu hoffen, dass mit dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens eine Beruhigung eintreten wird. Beide Parteien äusserten denn auch wiederholt, dass sie das Verfahren sehr belaste. Insgesamt erweist sich die Einschätzung der Vorinstanz als zutreffend und es muss auch heute davon ausgegangen werden: Die Kommunikation zwischen den Parteien ist nach wie vor erheblich gestört und Verbesserungen mit Bezug auf das Kommunikationsmuster sind bis heute tatsächlich nicht ersichtlich. Auf der andern Seite steht fest, dass in materiellen Streitpunkten Lösungen dennoch mögli ch sind, die auch tragen. In der Sache nicht überbrückbare Differenzen sind soweit Kinderbelange betroffen sind, nicht ersichtlich. Wenn die Vorinstanz in die- ser Situation von der Anordnung der Alleinsorge absah, ist dies nicht zu bean- standen. 4.4 Insbesondere der Kläger hält im Berufungsverfahren wiederholt fest, dass mit Hilfe einer Beistandschaft die Kommunikation zwischen den Parteien verbes- sert werden könne. Die Beklagte lehnt dies wie schon vor Vorinstanz ab und ver- harrt auf dem Standpunkt, dass der Kläger mit den Behörden nicht umgehen kön- ne. Sie beruft sich dabei auf ein nicht näher bezeichnetes Schreiben der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 29. April 2014 (act. 134 S. 21). Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, bedingen gemeinsame elterliche Entscheide, die Informations- und Anhörungsrechte wie auch die Umsetzung der Betreuungsordnung zwingend eine gewisse Kommunikation zwischen den Eltern. Weil diese heute unbestrittenermassen erheblich gestört ist, erscheint die vorin- stanzlich angeordnete Beistandschaft als sinnvoll. Sie ist unter ergänzendem Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid (act. 140 S. 13 - 15) zu bestätigen. Es versteht sich dabei von selbst, dass eine Verbesserung der Kom-
muni kati on nur dann erfolgreich sein kann, wenn beide Parteien unter Respektie- rung der beiständlichen Empfehlungen konstruktiv mitwirken. Persönlicher Verkehr 5.1 Die Regelung des persönlichen Verkehrs ist – wie im Beschluss vom 27. Juli 2016 festgehalten (act. 149) in folgendem Umfang in Rechtskraft erwachsen: "5. Der Kläger ist berechtigt und verpflichtet, C._____ und D._____ wie folgt auf eigene Kosten zu betreuen:
5.2 Die Beklagte verlangt in der Berufung die Aufhebung der Regelung, wonach der Kläger berechtigt und verpflichtet sei, C._____ und D._____ an jedem Wo- chenende jeweils ab Samstagabend, 17.00 Uhr bis Sonntagabend, 20.00 Uhr auf eigene Kosten zu betreuen (act. 140 Dispositiv Ziff. 5, erstes Tiret). Sie macht gel- tend, es sei zwar zutreffend, dass gemäss dem Vergleich im Eheschutzverfahren die Kinder C._____ und D._____ in der Regel das ganze Wochenende beim Klä- ger verbracht hätten. Dies sei aber in einer Zeit gewesen, in welcher die Beklagte noch nicht erwerbstätig und die Kinder noch nicht schulpflichtig gewesen seien. Die Situation habe sich seither grundlegend geändert, da sie 70% erwerbstätig und die Kinder schulpflichtig seien. Die vorinstanzliche Regelung führe dazu, dass die Kinder kein ganzes Wochenende mit der Mutter verbringen könnten und diese kaum mehr sähen. Fehlende Wochenenden könnten aufgrund der Erwerbstätig- keit nicht über ein ausgedehntes Ferienrecht kompensiert werden. Das von der Vori nstanz angeordnete Besuchsrecht führe nicht nur zu einem häufigeren Wech- sel, zumal die Kinder jeweils nur Samstagabend bis Sonntagabend beim Kläger seien, sondern auch dazu, dass die Kinder keine angemessene Zeit mit der Mut- ter verbringen könnten. Sie verlangt ei n zwei wöchentli ches Betreuungsrecht des Klägers jeweils über das ganze Wochenende, alsdann die Streichung von Dispositiv Ziff. 5 letztes Tiret, welche Regelung keinen Sinn ergebe (act. 134 S. 21 - 23). In ihrer Stellungnahme vom 30. September 2016 hielt si e an i hren Anträgen fest und schilderte die derzeitige Ausgestaltung des Wochenalltags (act. 183 S. 6 und 7). Sie führte sodann aus, die Diskussionen um die Herbstferi- en hätten gezeigt, dass der Kläger das Besuchs- und Feri enrecht ja doch ni cht durchführen könne (act. 183 S. 7). 5.3 Der Kläger hält in der Berufungsantwort dafür, dass ein Wechsel des Be- suchsrechts auf den Zwei wochenrhyt hm us für die Kinder verstörend und unver- ständlich sei. Es sei nicht möglich auf diese Weise ein intensives Verhältnis auf- recht zu erhalten. Das im Eheschutzverfahren bestimmte Besuchsrecht habe das damals gelebte Modell widerspiegelt. Schon damals sei ihm der Wochenrhythmus von allerhöchster Bedeutung gewesen; dieser sei für ihn nicht verhandelbar (vgl. auch Prot. VI S. 21). Welchen Einfluss das 70%-Pensum auf das Wochenendbe- suchsrecht haben solle, sei nicht ersichtlich, zumal schon damals klar gewesen
sei, dass C._____ in Kürze den Kindergarten besuchen werde. Der Kläger geht sodann davon aus, dass die Beklagte genügend Gelegenheiten habe, um mit den Kindern etwas zu unternehmen, da anzunehmen sei, dass sie ihr Arbeitspensum relativ flexibel einteilen könne. Es sei nicht einzusehen, dass ein Tag kein Tag sein solle, zudem seien sich di e Ki nder an den Wochenrhythm us gewohnt; die Wechsel blieben gleich häufig, nämlich wöchentlich. Sodann beantragt der Kläger die Beibehaltung gemäss vorinstanzlichem Dispositiv Ziff. 5 letztes Tiret (act. 144 S. 6 und S. 24 - 26). In seiner Stellungnahme vom 4. Oktober 2016 weist er da- rauf hi n, dass er gerne bereit wäre, die Kinderbetreuung im Alltag zu überneh- men, wenn die Beklagte darunter leide. Das Ferienbesuchsrecht übe er sodann gerne aus, dieses müsse er aber frühzeitig ankündigen (act. 187). 5.4 Gemäss Vereinbarung i m Eheschutzverfahren betreut der Kläger die Kinder C._____ und D._____ jedes Wochenende. Der von der Beklagten im vorinstanzli- chen Verfahren noch erhobene Einwand, er lasse sie von der Schwiegermutter betreuen, hat sie im Berufungsverfahren nicht mehr erhoben. Gestützt auf die vo- rinstanzlichen Erwägungen, die sich wiederum auf die Vorbringen der Parteien selbst wie auch auf die Anhörung von C._____ stützen, ist hieraus zulasten des Klägers nichts abzuleiten. Den von der Beklagten bereits vor Vorinstanz erhobe- nen Antrag auf Übergang eines Besuchsrechts während des ganzen Wochenen- des alle zwei Wochen wies die Vorinstanz mit der Begründung ab, dass Kinder im Kindergartenalter schnell vergessen und einen Kontaktunterbruch von 12 Tagen als "ewig" erlebten. Die Vorinstanz erwog, dass C._____ und D._____ den Kläger seit der Trennung wöchentlich sehen und die mit der Erwerbsaufnahme der Mut- ter verbundene Veränderung dafür spreche, nicht gleichzeitig auch noch den Rhythmus der Betreuung durch den Vater zu ändern. Nach dem Schreiben der Arbeitgeberin der Beklagten (act. 98/3) könne die Beklagte ihre Arbeitszeit flexibel einteilen, so dass es ihr während der Schulferien möglich sei, jeweils zwei Tage Freizeit am Stück mit D._____ und C._____ zu verbringen. Vor diesem Hinter- grund überwiege das Interesse der Kinder, keine zwölftägigen Kontaktunterbrü- che zum Vater zu haben. Angesichts des nun angetretenen Arbeitspensums sei es jedoch auch im Interesse der Kinder, nicht nur während der Schulferien einen freien Tag mit ihrer Mutter verbringen zu können, weshalb ei n wöchentli cher Kon-
takt des Klägers mit den Kindern während einem Tag (statt an zwei Tagen) des Wochenendes angeordnet wurde (act. 140 S. 15 - 19). 5.5 Dieser differenzierten Argumentation der Vorinstanz setzt die Beklagte in ih- rer Berufung nichts entgegen. Weder bestreitet sie die durch ihre Arbeitgeberin bestätigte Möglichkeit einer flexiblen Arbeitseinteilung noch das insbesondere bei kleineren Kindern bestehende Bedürfnis, längere Kontaktunterbrüche zu vermei- den. Die Beurteilung der Vorinstanz überzeugt und kann nur wenige Monate nach dem ersti nstanzli chen Entschei d ni cht anders ausfallen. Immerhi n i st festzuhalte n, dass mit dem Älterwerden der Kinder das Anliegen nach kurzen Kontaktunterbrü- chen si nkt. D er heute i n Kauf zu nehmende häufige Wechsel und die Aufteilung eines jeden Wochenendes kann längerfristig belastend sein. Im Schulalter wächst denn auch der Wunsch der Kinder, selbst Einfluss auf die Gestaltung und Häufig- keit der Betreuungsregelung zu nehmen. Für Kinder i m Schulalter im Vordergrund steht ni cht mehr das Bedürfni s nach mögli chst kurzen Kontaktunterbrüc he n, son- dern vielmehr die fest vereinbarte Kontaktstruktur, welche Verlässlichkeit und Re- gelmässigkeit vermittelt; dies verbunden mit der Option der individuellen Anpas- sung (S CHREINER, in: FamKomm Scheidung, Band II, 2. A., Psychologischer An- hang, N 173). Es rechtfertigt sich daher, die vorinstanzliche Regelung vorläufig aufrechtzuerhalten und mit Wirkung ab Januar 2018 (beginnend Freitag, 12. Ja- nuar) eine zweiwöchentliche Betreuung der Kinder durch den Kläger während des ganzen Wochenendes anzuordnen, wie dies von der Beklagten beantragt worden ist . Anzumerken bleibt sodann, dass gemäss bereits in Rechtskraft stehender Re- gelung weitergehende oder abweichende Betreuungsregelungen nach gegensei- tiger Absprache vorbehalten bleiben. 5.6 Die von der Beklagten beanstandete Regelung : "Macht sie davon Ge- brauch, so ist der Kläger berechtigt und verpflichtet, nach Rückkehr der Kinder aus den Ferien an so vielen Wochenenden, wie Besuche ausgefallen sind, die Kinder von Samstag, 10.00 Uhr bis Sonntag, 20.00 Uhr zu betreuen" (act. 140 S. 40 oben) knüpft an die vorstehende Regelung an, wonach die Beklagte berech- tigt, aber nicht verpflichtet ist, zweimal pro Jahr zwei Ferienwochen oder einmal pro Jahr drei oder vier Ferienwochen am Stück mit den Kindern zu verbringen,
auch wenn das zum Ausfall der Besuchswochenenden des Klägers führt (act. 140 Dispositiv Ziff. 5, Tiret 9, S. 30 unten). Die Regelung ergibt zwar entgegen der Auffassung der Beklagten (act. 134 S. 22) für die gegenwärtige Regelung (laut der das klägerische Besuchsrecht am Samstag erst um 17.00 Uhr beginnt) durchaus Sinn, erscheint indes als einseitig und angesichts der zeitlich nur be- schränkten Geltung der allwöchentlichen Wochenendbetreuung durch die Eltern von je einem Tag nicht sinnvoll. Sie ist daher aufzuheben. 6. Zusammenfassend erweist sich die Berufung der Beklagten mit Bezug auf die Regelung des persönlichen Verkehrs als teilweise begründet. Mit ihren Anträ- gen auf Anordnung der alleinigen elterlichen Sorge und Aufhebung der vo- ri nstanzlich angeordneten Beistandschaft ist die Berufung abzuweisen.
III. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen sind grundsätzlich nach Obsiegen und Unterliegen zu verteilen (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Ein Abweichen von den Ver- tei lungsgrundsätze n kann namentlich in den in Art. 107 ff. ZPO aufgezählten Fäl- len erfolgen. Dies gilt insbesondere in familienrechtlichen Verfahren (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). In Verfahren betreffend Kinderbelange ist davon auszugehen, dass in der Regel die jeweils unterschiedlichen Standpunkte der Parteien im Rahmen des gerichtlichen Ermessensspielraums berechtigt sind. Dies ist auch vorliegend nicht anders. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des Berufungsver- fahrens den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und entsprechend auch keine Entschädigungen zuzusprechen. Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädi- gungsregelung ist rechtskräftig. D i e Entschei dgebühr für das Berufungsverfa hre n i st i n Anwendung von §§ 5 und 12 Abs 1 der Gerichtsgebührenverordnung auf CHF 1'500.-- festzusetzen.
Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Berufung der Beklagten und Berufungsklägerin werden Dispositiv-Ziffer 5, Tiret 1 und 10 des Urteils des Bezirksgerichtes Züri ch vom 6. Mai 2016 aufgehoben, und Dispositiv Ziff. 5, Tiret 1 wird durch folgende Fassung ersetzt:
"5. (.....) - (Tiret 1) ab Rechtskraft dieses Urteils bis Ende Dezember 2017 an jedem Wo- chenende jeweils ab Samstagabend, 17.00 Uhr bis Sonntagabend, 20.00 Uhr; ab Januar 2018, erstmals am Freitag, 12. Januar 2018, an jedem zweiten Wochen- ende jeweils von Freitagabend, 17.00 Uhr bis Sonntagabend, 20.00 Uhr, (...)" Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, und es werden Dispositiv Ziff. 2, 5, 6 und 7 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 6. Mai 2016 bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem von der Beklagten und Berufungsklägerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Kläger und Berufungsbeklagte wird verpflichtet, der Beklagten und Be- rufungsklägerin den von ihr geleisteten Kostenvorschuss i m Umfang von Fr. 750.-- zu ersetzen. 4. Für das Berufungsverfahren werden keine Entschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Kindesschutzbehörde des Kan- tons Zug sowie an das Bezirksgericht Züri ch und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an di e Vori nstanz zurück.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. T. Engler
versandt am: