Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LC160035-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. F. Rieke Beschluss vom 2. September 2016
i n Sachen
A., Beklagte und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X.
gegen
B., Kläger und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y.
sowie
C., Verfahrensbeteiligter vertreten durch Rechtsanwälti n li c. i ur. Z.
betreffend Ehescheidung
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 12. April 2016 (FE110209-F)
________________________ Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 12. April 2016: 1. Die Ehe der Parteien wird geschieden. 2.-9. [...] 10. Das Kind C., geboren tt.mm.2005, wird unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belassen. 11. Das Kind C. wird unter die alleinige Obhut der Beklagten gestellt. 12.-2 3. [...] 24. [Gerichtskosten total Fr. 112'635.75, wovon Fr. 45'000.-- Entscheidgebühr und rund Fr. 62'000.-- Entschädigung Kindesvertretung] 25. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Die geleisteten Vor- schüsse werden mit den gesamten Gerichtskosten verrechnet, unabhängig da- von, von wem sie geleistet wurden. Es wird festgestellt, dass der Kläger einen Vorschuss in Höhe von Fr. 7'500.– und die Beklagte in Höhe von Fr. 1'000.– ge- leistet hat. Der Fehlbetrag wird von den Parteien gemäss ihrer tatsächlichen Zahlungspflicht nachgefordert. 26.-28. [...] Berufungsanträge der Beklagten: "1. Es sei Dispositiv-Ziff. 10 aufzuheben und wie folgt abzuändern: Es sei das gemeinsame Kind C._____, geboren am tt.mm.2005 unter die alleinige elterliche Sorge der Berufungsklägerin zu stellen. 2. Es sei Dispositiv-Ziff. 25 aufzuheben und wie folgt abzuändern: 3. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8% MwSt.) zu Lasten des Berufungsbeklagten. 4. Eventualiter sei Dispositiv-Ziff. 25 aufzuheben und wie folgt abzuän- dern: Die Kosten werden dem Berufungsbeklagten zu vier Fünfteln auferlegt. Die geleisteten Vorschüsse werden mit den gesamten Gerichtskosten verrechnet, unabhängig davon von wem sie geleistet wurden. Die Par- teien sind nicht verpflichtet den Fehlbetrag der Kostenvorschüsse ge- mäss ihrer Zahlungspflicht auszugleichen."
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 12. April 2016 hatte das Bezirksgericht Horgen (Vorinstanz) das durch die Scheidungsklage vom 1. September 2011 eingeleitete Scheidungsverfahren der Parteien abgeschlossen (Urk. 648). Hiergegen hatte die Beklagte am 17. Mai 2016 die vorliegende Berufung erhoben und die vorstehend aufgeführten Berufungsanträge gestellt (Urk. 647). Die vom Kläger erhobene Be- rufung wird hierorts unter der Geschäfts-Nummer LC160034-O geführt. b) Mit Verfügung vom 25. Mai 2016 war der Beklagten Frist zur Leistung eines Vorschusses von Fr. 8'000.-- für die Gerichtskosten des Berufungsverfah- ren angesetzt worden (Urk. 652; erstreckt bis 11. Juli 2016, Urk. 653). Mit Verfü- gung vom 14. Juli 2016 war das (erneute) Fristerstreckungsgesuch der Beklagten abgewiesen und ihr eine Nachfrist zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses angesetzt worden (Urk. 660). Beide Verfügungen ergingen unter der Androhung, dass bei Nichtleistung des Vorschusses innert Nachfrist auf die Berufung nicht eingetreten werde (Urk. 652, Urk. 660). c) Die Beklagte hat den ihr auferlegten Vorschuss innert der am 25. Au- gust 2016 abgelaufenen Nachfrist nicht geleistet. Androhungsgemäss ist daher auf ihre Berufung nicht einzutreten (Art. 101 Abs. 3, Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO). 2. a) Das Berufungsverfahren beschlägt eine nicht vermögensrechtli- che Streitigkeit. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 5, § 10 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebührenverord- nung auf Fr. 1'000.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Beklagten zufolge ihres Unterliegens, dem Kläger mangels relevan- ter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung der Beklagten wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.-- . 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten aufer- legt. 4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage des Dop- pels von Urk. 647, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vori nstanzli chen Akten bleiben im Berufungsverfahren LC160034-O. 6. Ei ne Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 2. September 2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: mc