Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LC160033-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller, Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber Dr. M. Nietlispach Beschluss und Urteil vom 15. März 2017
i n Sachen
A._____, Kläger und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____, Beklagte und Berufungsbeklagte
vertreten durch Advokat lic. iur. Y._____
betreffend Abänderung Scheidungsurteil
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 24. März 2016 (FP120019-G)
Ursprüngliches Rechtsbegehren (Urk. 1): "1. In Abänderung von Ziff. 2./2. des Urteils des Gerichtspräsidenten am Bezirksgericht Arlesheim BL vom 19. Mai 2008 seien die Un- terhaltsbeiträge für die Beklagte ab sofort auf monatlich CHF 3'450.– zu reduzieren. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklag- ten." Ergänztes Rechtsbegehren (Urk. 38 i.V.m. Urk. 48 sowie Urk. 65): "1.a) In Abänderung von Ziff. 2./2. des Urteils des Gerichtspräsidenten am Bezirksgericht Arlesheim BL vom 19. Mai 2008 seien die Un- terhaltsbeiträge für die Beklagte ab sofort auf monatlich CHF 3'450.– zu reduzieren. b) In Abänderung von Ziff. 2./2. des Urteils des Gerichtspräsidenten am Bezirksgericht Arlesheim BL vom 19. Mai 2008 seien die Un- terhaltsbeiträge für die Beklagte mit Wirkung ab 1. Oktober 2012 und für die weitere Dauer der Arbeitslosigkeit des Klägers einzu- stellen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt) zu Lasten der Beklagten." Abgeändertes Rechtsbegehren (sinngemäss; Urk. 147 und Urk. 155): Die Rente sei ab 1. Oktober 2012 aufzuheben.
Urteil des Bezirksgerichts Meilen (Einzelgericht) vom 24. März 2016 (Urk. 176): 1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird der Kläger in Abänderung von Zif- fer 2 der mit Urteil des Bezirksgerichts Arlesheim vom 19. Mai 2008 geneh- migten Scheidungsvereinbarung für die Zeit vom 1. Juli 2012 bis 28. Februar 2014 rückwirkend verpflichtet, der Beklagten folgende monatliche und vo- rauszahlbare Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: . CHF 3'450.– ab 1. Juli bis September 2012, . CHF 3'087.– ab 1. Oktober bis Dezember 2012,
. CHF 2'205.– ab 1. Januar 2013 bis Dezember 2013, . CHF 2'205.– ab 1. Januar 2014 bis Februar 2014. Im Mehrumfang wird die Klage abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 11'200.–. 3. Die Kosten werden dem Kläger zu 9/10 und der Beklagten zu 1/10 auferlegt, wobei die der Beklagten auferlegten Kosten zufolge Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen wer- den. Die Beklagte wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen. Der geleistete Vorschuss von C HF 6'000.– wird mit den ge- samten Gerichtskosten verrechnet. 4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 10'000.– (i nkl. zuzügli ch 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Diese Parteientschädigung hat der Kläger direkt an den unentgeltlichen Rechtsbeistand der Beklagten, lic. iur. Y._____, zu bezahlen. 5. [Mi ttei lungen]. 6. [Rechtsmittel].
Berufungsanträge: des Klägers und Berufungsklägers (Urk. 175 S. 2 f.):
Das Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Be- zirksgericht Meilen vom 24. März 2016 (Geschäfts-Nr. FP120019) sei in Dispositiv Ziff. 1, 3 und 4 aufzuheben und wie folgt abzuän- dern: "1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird der Kläger in Ab- änderung von Ziff. 2 der mit Urteil des Bezirksgerichts Arles- heim vom 19. Mai 2008 genehmigten Scheidungsverein- barung für die Zeit vom 1. Juli 2012 bis 28. Februar 2014 rückwirkend verpflichtet, der Beklagten monatliche und vo- rauszahlbare Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: - CHF 3'450.-- ab 1. Juli bis September 2012, - CHF 3'087.-- ab 1. Oktober bis Dezember 2012, - CHF 2'205.-- ab 1. Januar 2013 bis Dezember 2013, - CHF 2'205.-- ab 1. Januar 2014 bis Februar 2014. Ab 1. März 2014 wird die Unterhaltspflicht des Klägers auf- gehoben.
Die Kosten werden dem Kläger zu 1/10 und der Beklagten zu 9/10 auferlegt, wobei die der Beklagten auferlegten Kos- ten zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen werden. Die Beklagte wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen. Der geleistete Vorschuss von C HF 6'000.-- wird mit den gesamten Gerichtskosten verrechnet. 4. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteient- schädigung in der Höhe von CHF 10'000.-- (zuzügli ch 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen." 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt) zulasten der Berufungsbeklagten für das vorliegende zweitinstanzliche Verfahren.
der Beklagten und Berufungsbeklagten (Urk. 189 S. 2):
Eventualiter sei das Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 24. März 2016 (Geschäfts-Nr. FP120019) in Dis- positiv Ziffer 1 aufzuheben und wie folgt abzuändern:
"1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird der Kläger in Ab- änderung von Ziff. 2 der mit Urteil des Bezirksgerichts Arles- heim vom 19. Mai 2008 genehmigten Scheidungsvereinba- rung für die Zeit vom 1. Juli 2012 bis 28. Februar 2014 rückwirkend verpflichtet, der Beklagten monatliche und vo- rauszahlbare Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: - CHF 3'450.00 ab 1. Juli bis September 2012, - CHF 3'087.00 ab 1. Oktober bis Dezember 2012, - CHF 2'205.00 ab 1. Januar 2013 bis Dezember 2013, - CHF 2'205.00 ab 1. Januar 2014 bis Februar 2014. Für die Zeit ab 1. März 2014 gilt Folgendes: - Es wird die Unterhaltspflicht des Klägers für die Dauer von 3 Jahren sistiert. - Nach Ablauf dieser Frist lebt die ursprüngliche, mit Verein- barung vom 28. September 2011 herabgesetzte Unter- haltspflicht von CHF 4'500.00 wieder auf."
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulas- ten des Berufungsklägers.
Erwägungen: 1. Sachverhalt 1.1. Die Parteien heirateten am tt. Juni 1982 in Mexiko; die Beklagte war da- mals mexikanische Staatsangehörige. Nach ihrer Heirat lebten die Parteien in der Schwei z (vgl. Urk. 54 S. 3). 1.2. Mit gleichentags in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 19. Mai 2008 schied der Gerichtspräsident des Bezirksgerichts Arlesheim die Ehe der Parteien (vgl. Urk. 37). Im Zeitpunkt der Scheidung waren die beiden Kinder der Parteien bereits volljährig (vgl. Urk. 54 S. 3). Mit dem Scheidungsurteil wurde die Vorsor- geeinrichtung des Klägers, die Personalvorsorgestiftung der ...bank (Schweiz) AG, angewiesen, vom Vorsorgekonto des Klägers den Betrag von Fr. 294'908.05 auf das Freizügigkeitskonto der Ehefrau bei der Basellandschaftlichen Kantonal- bank zu überweisen. Ferner genehmigte der erkennende Gerichtspräsident die Vereinbarung der Parteien über die Folgen der Scheidung. Ziff. 2 und 3 lauten wie folgt: "2. Der Ehemann bezahlt der Ehefrau ab Rechtskraft des Scheidungsur- teils bis zur Erreichung des AHV-Alters der Ehefrau einen monatlichen und vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 4'900.00 gemäss Arti- kel 125 ZGB. 3. [Indexklausel]. Die Unterhaltsbeiträge basieren auf einem Jahres-Netto-Einkommen des Ehemannes von CHF 178'678.00 (Jahreslohn 2006). Eine Teue- rungsanpassung erfolgt nur dann, wenn sich das Einkommen des Ehe- mannes ebenfalls erhöht hat. Für den Einwand einer ungenügenden Einkommenserhöhung hat der Unterhaltspflichtige den Beweis zu er- bringen." Mit der gerichtlich genehmigten Vereinbarung setzten sich die Parteien auch güterrechtlich auseinander: In diesem Sinne hatte der Kläger der Beklagten Be- träge von Fr. 34'498.65 und Fr. 40'015.95 zu überweisen. Ferner einigten sich die Parteien darauf, das in ihrem Gesamteigentum stehende Einfamilienhaus an der
C.-Strasse ... i n D. zu verkaufen und den Netto-Verkaufserlös zu tei- len. 1.3. Am 19. August 2011 orientierte der Kläger die Beklagte darüber, dass sein Arbeitgeber (E., Züri ch) seinen Bruttolohn von Fr. 200'000.00 jährli ch auf Fr. 170'000.00 jährlich reduziert habe (vgl. Urk. 9/16-17). In der Folge stimmte die Beklagte am 28. September 2011 im Sinne einer telefonischen Besprechung zwi- schen den Parteien vom 22. August 2011 dem Vorschlag des Klägers schriftlich zu, den Unterhaltsbeitrag ab 28. Januar 2012 auf Fr. 4'500.00 zu reduzieren; bei- de Parteien gingen dabei von einem Jahreseinkommen des Klägers von brutto Fr. 170'000.00 aus (Urk. 55/2; Urk. 48 Rz 5, Urk. 54 S. 3 und 10). 1.4. Am 27. April 2012 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass sein Arbeitge- ber seinen Lohn erneut reduziert habe, und zwar auf brutto Fr. 140'000.00 jährlich (vgl. Urk. 9/18). Er schlug der Beklagten daher vor, den Unterhaltsbeitrag auf Fr. 3'570.00 pro Monat zu reduzieren (Urk. 55/3). Eine weitere Vereinbarung kam i ndessen ni cht zustande. Fest steht, dass der Arbeitgeber des Klägers den Ar- beitsvertrag mit dem Kläger schliesslich am 27. Juli 2012 auf den 30. September 2012 kündigte (Urk. 13; Urk. 48 Rz 5; Urk. 54 S. 4). 1.5. Der Kläger meldete sich in der Folge beim zuständigen Regionalen Ar- beitsvermittlungszentrum ... (RAV) als arbeitslos. Das RAV erstellte darauf die entsprechende Bestätigung am 19. September 2012 (Urk. 43/15), und der Kläger erhielt in der Folge angesichts der Höhe des versicherten Verdienstes eine maxi- male Arbeitslosenentschädigung von zunächst Fr. 338.70 pro Arbeitstag (Urk. 65 Rz 4; Urk. 66/3). Mit Mutationsbestätigung vom 3. März 2014 trug das zuständige RAV dem Umstand Rechnung, dass der Kläger ab 1. März 2014 zu 50% selb- ständig i n sei ner A1. GmbH (vgl. sogleich E. 1.6.) tätig war (Urk. 102 mit Hinweis auf Urk. 103/2). Im April 2014 erhielt der Kläger eine Arbeitslosenent- schädigung von Fr. 4'195.75 und im Mai 2014 erhielt er nur noch sieben Taggel- der zu Fr. 208.35; damit war sein Höchstanspruch von 400 Taggeldern errei cht (Urk. 115 und Urk. 116/1-2), was zu sei ner Aussteuerung führte.
1.6. Am 27. Januar 2014 wurde die vom Kläger gegründete A1._____ GmbH in das Handelsregister des Kantons Züri ch eingetragen. Einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH ist der Kläger. Die Gesellschaft hat ein Stammkapital von Fr. 20'000.00 und bezweckt die "Beratung von Privat- und Firmenkunden be- züglich Geldanlagen, Krediten, Hypotheken, Versicherungen und Rechtsfragen sowie Vermögensverwaltung für Privat- und Firmenkunden gegen Honorar, Ver- mittlung von Versicherungsverträgen, Krediten und anderen Finanzprodukten". 2. Prozessverlauf 2.1. Bezüglich des Verlaufs des erstinstanzlichen Verfahrens sei auf die Dar- stellung im angefochtenen Urteil verwiesen (Urk. 176 S. 2-6). 2.2. Mit Berufungsschrift vom 3. Mai 2016 (Urk. 175; zur Post gegeben glei- chentags) erhob der Kläger gegen das am 30. März 2016 zugestellte vori nstanzli- che Urteil vom 24. März 2016 rechtzeitig Berufung (Urk. 172/2). 2.3. Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (einschliesslich Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes) wurde von der Kammer mit Beschluss vom 28. Juli 2016 abgewiesen (Urk. 181). Moniert wurde namentlich, dass der Kläger keine vollständige ordentliche Buchhaltung seiner A1._____ GmbH vorgelegt habe (Urk. 181 S. 9). Der Kläger bezahlte in der Folge den ihm von der Kammer gemäss Art. 98 ZPO auferlegten Kostenvor- schuss mit Valuta vom 9. September 2016 (Urk. 187). Am 8. September 2016 er- stattete er eine Noveneingabe; dort trug er vor, dass er den ihm von der Kammer mit dem Beschluss vom 28. Juli 2016 auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 8'000.00 nur deshalb habe leisten können, weil er sein Fahrzeug Volvo zu ei- nem Preis von Fr. 9'800.00 verkauft habe (Urk. 184 mit Hinweis auf Urk. 186/1-5). 2.4. Auf die Verfügung vom 21. September 2016 hin (Urk. 188) beantwortete die Beklagte die Berufung am 24. Oktober 2016 (Urk. 189). 2.5. Mit Beschluss vom 31. Oktober 2016 erliess die Kammer gestützt auf Art. 154 ZPO in Verbindung mit Art. 316 Abs. 3 ZPO eine Beweisverfügung (Urk. 192 Dispositiv-Ziff. 3).
2.5.1. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2016 (Urk. 193) legte der Kläger eine Reihe von Beweisurkunden vor (vgl. Urk. 195/1-8: namentlich Jahresabschlüsse 2014 und 2015 und Belege dazu). 2.5.2. D urch Verfügung vom 8. Dezember 2016 (Urk. 199) wurde beiden Parteien Frist angesetzt, um schriftlich zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen. Der Klä- ger tat das mit Eingabe vom 9. Januar 2017 (Urk. 205) und die Beklagte mit sol- cher vom 18. Januar 2017 (Urk. 206). 2.6. Mit Verfügung vom 19. Januar 2017 wurde den Parteien eröffnet, dass die Sache in die Phase der Urteilsberatung gehe (Urk. 209). Allerdings wurde mit Ver- fügung vom 23. Januar 2017 dieser Hinweis wieder aufgehoben, und es wurde dem Kläger Frist angesetzt, um zu den Buchhaltungsposten gemäss dem verfah- rensrechtlichen Eventualantrag Ziff. 2 der Beklagten sowie zum materiellrechtli- chen Eventualantrag Ziff. 2 der Beklagten gemäss ihrer Eingabe vom 18. Januar 2017 Stellung zu nehmen (Urk. 210). Mit Eingabe vom 17. Februar 2017 erstatte- te der Kläger diese Stellungnahme (Urk. 216), während die Beklagte diese Einga- be am 6. März 2017 beantwortete (Urk. 220). 2.7. Der von der Vorinstanz bestellte unentgeltliche Rechtsbeistand der Beklag- ten, Advokat Y., liess die prozessualen Handlungen vor Vorinstanz weitest- gehend durch einen Substituten, Advokat Y1., vornehmen. Das nahm die Kammer mit Beschluss vom 31. Oktober 2016 zum Anlass, Advokat Y._____ auf- zugeben, "offenzulegen, wie er seinen Substituten für seine Arbeit im erstinstanz- lichen Verfahren entschädigt hat und welche Infrastrukturkosten auf diese Arbeit gefallen sind" (Urk. 192 Dispositiv-Ziff. 4). 2.7.1. Eine erste Eingabe, mit der Schutzmassnahmen im Sinne von Art. 156 ZPO verlangt wurden, wurde Advokat Y._____ mit Verfügung vom 8. Dezember 2016 retourniert, und zwar mit dem Hinweis, dass es nicht Sache des Gerichts sei her- auszufinden, welche Ausführungen der Beklagten bzw. ihres Anwaltes von den Schutzmassnahme n erfasst sei n könnten (Urk. 199).
2.7.2. Unterm 23. Dezember 2016 erstattete Advokat Y._____ zwei separate Ein- gaben je mit einer Beilage (Urk. 200 und 201 bzw. Urk. 202 und 203). Mit Verfü- gung vom 3. Januar 2017 wurden in der Folge Schutzmassnahmen getroffen, und zwar in dem Sinne, dass die Urk. 202 und 203 der Gegenpartei einstweilen nicht zugänglich gemacht werden. Dem Kläger wurde sodann Frist angesetzt, um sich dazu zu äussern. Der Kläger nahm in der Folge mit Eingabe vom 18. Januar 2017 Stellung (Urk. 208). 2.7.3. Mi t Verfügung vom 19. Januar 2017 wurde angeordnet, dass die Urk. 202 und 203 im Sinne von Art. 156 ZPO weder dem Kläger noch seinem Anwalt zu- gänglich gemacht werden, und zwar über die Rechtskraft des noch ausstehenden Endentscheides hinaus (Urk. 209, Dispositiv-Ziff. 3). 3. Prozessuales 3.1. Die Vorinstanz hat mit Dispositiv-Ziff. 1 Abs. 1 für den Zeitraum vom 1. Juli 2012 bis zum 28. Februar 2014 in Stufen die der Beklagten zustehenden Unter- haltsbeiträge reduziert. In dieser Hinsicht wird das Urteil der Vorinstanz nicht an- gefochten, indem der Kläger für den erwähnten Zeitraum Berufungsanträge stellt, die mit dem vorinstanzlichen Urteilsdispositiv übereinstimmen. Damit ist das an- gefochtene Urteil insoweit (d.h. bezüglich Dispositiv-Ziff. 1 Abs. 1) in Rechtskraft erwachsen (Art. 315 Abs. 1 ZPO), wovon Vormerk zu nehmen ist . Im Sinne des Scheidungsurteils vom 19. Mai 2008 und der Abänderungsvereinbarung der Par- teien vom 19. August / 28. September 2011 (Urk. 55/2; Urk. 48 Rz 6) liegen mithin die Monatsbetreffnisse ab März 2014 "bi s zur Errei chung des AHV-Alters der Ehe- frau" im Streite. Auszugehen ist davon, dass die Beklagte ab Vollendung ihres 64. Altersjahres AHV beziehen wird, d.h. ab Oktober 2022. Im Streite liegen damit im Berufungsverfahre n noch die 103 Monatsbetreffnisse zu Fr. 4'500.00 zwi schen März 2014 und September 2022, d.h. insgesamt ein Betrag von Fr. 463'500.00. 3.2. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass im vorliegenden Prozess, in dem es einzig um die Bemessung des nachehelichen Unterhaltes gemäss Art. 125 ZGB geht, die Verhandlungsmaxime anwendbar ist (Art. 277 Abs. 1 ZPO).
3.3. Die Vorinstanz führte einen doppelten Schriftenwechsel durch (Klagebe- gründung Urk. 48; Klageantwort Urk. 54; Replik Urk. 65; Duplik Urk. 76). Der Ak- tenschluss trat daher mit der Erstattung der zweiten Parteivorträge ein. Nach ein- getretenem Aktenschluss können neue Tatsachen und Beweismittel nur noch un- ter den Voraussetzungen des Art. 229 Abs. 1 ZPO in den Prozess eingeführt wer- den (BGE 140 III 312): Echte Noven sind "ohne Verzug" vorzubringen, und zwar bi nnen zehn Tagen sei t i hrer Entstehung durch Noveneingabe (ZK ZPO- Leuenberger, Art. 229 N 9 und 9a). Für den vorliegenden Fall gilt es zu beachten, dass das Verfahren vor Vorinstanz zwischen dem 7. April 2014 und dem 31. Au- gust 2014 sistiert war (Urk. 108, 111, 119). Die Zeit der förmli chen Si sti erung des Prozesses kann daher für die Beurteilung der Frage, ob Noven rechtzeitig vorge- bracht wurden, nicht berücksichtigt werden. Nach dem 1. September 2014 kor- respondierten die Parteien mit dem Gericht über eine gütliche Lösung, so dass der Prozess nicht gefördert wurde. Erst mit der negativen Stellungnahme des Klägers vom 29. April 2015 (Urk. 155) stand fest, dass es nicht zu einer Einigung kam. Bis zu diesem Zeitpunkt blieb das Verfahren mit Zustimmung beider Partei- en i m Ergebnis (d.h. "materiell") sistiert. In dieser Prozessphase hatten die Partei- en nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. Art. 52 ZPO) jedenfalls keine Veranlassung, Noven in den Prozess einzuführen. 3.4. Mit ihrer Eingabe vom 18. Januar 2017 stellte die Beklagte den Eventu- alantrag, dass die Rente lediglich zu sistieren sei (Urk. 206 S. 9). Es fragt sich, ob dieser neue Antrag noch zulässig ist, war doch die Berufungsantwortfrist am 18.Januar 2017 längst abgelaufen. Die Frage ist zu bejahen: Mi t i hrer Berufungs- antwort stellte sich die Beklagte auf den Standpunkt, dass im Zeitraum nach dem 1. März 2014 – entsprechend dem vorinstanzlichen Urteil – auf jegliche Renten- reduktion zu verzichten ist. Wenn sie nun stattdessen mit dem Eventualantrag ei- ne blosse Sistierung der Rente für drei Jahre verlangt, dann wird dieser Antrag nach dem Prinzip "a maiore ad minus" bereits vom Antrag erfasst, der mit der Be- rufungsantwor t gestellt wurde. Dazu kommt, dass die Frage, ob eine Rente im Sinne von Art. 129 Abs. 1 ZGB herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden soll, eine Rechtsfrage ist, welche das Gericht von Amtes wegen entscheiden kann, sobald die entsprechenden Fakten feststehen.
nisse des Klägers in Spanisch sowie in Englisch vermerkt werden. Gleichzeitig wird aber auch vermerkt, dass der Kläger als Anlageberater, Vermögensverwal- ter, Trust Officer und Compliance Officer "ungelernt" sei (Urk. 43/15). 4.3.2. An dieser Stelle sei auf die vom Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich im September 2016 publizierte Studie "50plus Chancen und Risiken auf dem Zürcher Arbeitsmarkt" hingewiesen 1 . Diese in der Presse einlässlich bespro- chene Studie, die auf Daten aus den Jahren 2012 bis 2014 basiert, kann ohne weiteres als bekannt vorausgesetzt werden. Es ergeben si ch aus i hr folgende no- torische Tatsachen: - Über 50-jährige Angestellte si nd im Finanzbereich deutlich untervertrete n (S. 4, 9 und 34). - Statistische Auswertungen von Daten aus der ganzen Schweiz deuten darauf hin, dass bei den Finanzdienstleistungen die Integration älterer Ar- beitnehmer relativ schwach ist (S. 5). - Das Risiko, arbeitslos zu werden, ist im Bereich der Finanzdienstleistun- gen hoch (S. 11). - In den meisten Wirtschaftszweigen ist die Arbeitslosenquote bei den über 50-Jähri gen tiefer als bei den unter 50-Jährigen. Gegenteilig verhält es sich aber im Finanzbereich, wo das Risiko für über 50-Jährige höher i st (S. 12). - Bei den Kaderarbeitskräften stammt die grösste Anzahl Arbeitsloser aus der Berufsgruppe "Unternehmer, Direktoren und leitende Beamte", was "hauptsächlich mit dem Wandel auf dem Bankenplatz verbunden" ist (S. 14). - Die Zahl der Ausgesteuerten der über 50-Jährigen ist höher als jene der unter 50-Jährigen (S. 19). - Entscheidend für das Arbeitslosenrisiko ist das Ausbildungsniveau einer Person. Bei den Geringqualifizierten ist die Arbeitslosenquote dreimal grösser als bei den Hochschulabgängern (S. 15). Mit zunehmendem Alter verfestigt sich der Zusammenhang zwischen Ausbildungsniveau und Ausbildungsquote (S. 34). - Die Einstellungsrate zeigt, wie viele Arbeitnehmer aus einer bestimmten Altersgruppe neu angestellt werden. Die Einstellungsrate von Personen im höheren Erwerbsalter ist im Finanzbereich "auffallend tief" (S. 23 f.).
1 abrufbar unter: http://www.awa.zh.ch/internet/volkswirtschaftsdirektion/awa/de/ ueber_uns/organisation/fac hstelle_ volkswirtschaft/jcr_content/contentPar/downloadlist_1383846923943/downloaditems/50pl us chancen_und.spooler.download.1477299698622.pdf/50pl us_chancen+und+risiken+auf+dem+ zuercher+arbeitsmarkt.pdf
Jahre 2008 seinen Anfang 2 ; seine Auswirkungen waren damals bei weitem noch ni cht abzusehen. Im Zeitpunkt des Scheidungsurteils war es daher ni cht vorher- sehbar, dass der Kläger, der während Jahrzehnten im Bankengeschäft tätig war, eines Tages arbeitslos sein werde, auch wenn das ni e schlechthi n ausgeschlos- sen werden konnte. Eine künftige Veränderung kann nämli ch nur dann als vor- hersehbar gewertet werden, wenn für ihre Realisierung zumindest eine grosse Wahrschei nli chkeit spricht (BSK Spycher/Gloor-ZGB, Art. 129 N 9 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Das war im Jahre 2008 indessen klarerweise nicht der Fall. Es gibt auch keine konkreten Hinweise dafür, dass die Parteien bei Abschluss der Scheidungskonvention im Jahre 2007 – mi thi n noch vor der Finanzkrise – die künftige Arbeitslosigkeit des Klägers tatsächlich voraus- gesehen haben (vgl. BSK Spycher/Gloor-ZGB, Art. 129 N 9). Der Umstand, dass sie die Rente der Beklagten einzig an das Einkommen des Klägers gebunden ha- ben, weist jedenfalls deutlich in die gegenteilige Richtung. 4.5. Die Vorinstanz hat die ganze von den Parteien nach dem Scheidungsurteil durch Vereinbarung auf Fr. 4'500.00 reduzierte Rente ab 1. März 2014 wieder aufleben lassen, d.h. ab jenem Zeitpunkt, ab dem die Arbeitslosenkasse dem Kläger eine 50%ige selbständige Tätigkeit i n sei ner A1._____ GmbH zubilligte und die Taggelder von Fr. 338.70 deswegen auf Fr. 208.35 kürzte (vgl. Urk. 103/1-2, 116/1). Der von der Vorinstanz gewählte Stichtag lag damit kurz vor der Aussteuerung des Klägers im Mai 2014. 4.5.1. Die Vorinstanz argumentiert, dass es bezüglich der klägerischen finanziel- len Verhältnisse ab März 2014 "an vollständigen, korrekten und substantiierten Behauptungen sowie hinreichenden Belegen" fehle. Der Kläger mache keinerlei Ausführungen zu seiner GmbH, insbesondere zu seiner genauen Tätigkeit, zum Kundensegment, zur aktuellen Auftragslage bzw. zum Auftragsvolumen oder zu seinen Honoraransätzen usw. Weder habe er einen Geschäftsabschluss der GmbH noch eine vollständige ordentliche Buchhaltung eingereicht. Vielmehr habe
2 vgl. Chronologie des Staatssekretariats für Internationale Finanzfragen vom 27.1.2016, abrufbar unter: https://www.sif.admin.ch/dam/sif/de/dokumente/Int ernationale-Steuerpolitik/US-Steuerstreit/ US%20Steuerstreit-Chronologi e.pdf.download.pdf/20160127_US%20Steuerstreit_Chronol ogie_ d.pdf
es der Kläger bei einem Lohnausweis (Urk. 156/3), einem Vorsorgeausweis (Urk. 156/4) sowie Abrechnungen der Arbeitslosenversicherung für die Jahre 2013 und 2014 bewenden lassen. Hi nzu komme, dass der Kläger gemäss Steu- erklärung 2014 (Urk. 166/3) ein Nettoeinkommen von Fr. 57'598.00 bzw. rund Fr. 4'800.00 pro Monat erzielt habe und ni cht bloss – wie von ihm behauptet – Fr. 2'500.00 bzw. 3'500.00. Die Vorinstanz argumentiert weiter, dass die Behaup- tungs- und Beweislast für die Höhe seines Einkommens beim Kläger liege (Art. 8 ZGB). Die von ihm dazu aufgestellten Behauptungen und eingereichten bzw. an- gebotenen Beweismittel genügten nicht. Es fehle somit an substantiierten Be- hauptungen des Klägers (Urk. 176 S. 17). 4.5.2. Was die Steuererklärung des Jahres 2014 anbelangt, trägt der Kläger mit der Berufung vor, dass die Vorinstanz übersehen habe, dass in der Steuererklä- rung ni cht nur di e Ei nkünfte aus seiner A1._____ GmbH, sondern auch die Tag- geldzahlungen der Arbeitslosenkasse im Umfange von Fr. 22'844.00 als Einkom- men aufgeführt seien (Urk. 175 Rz 19). Dem hält die Beklagte mit der Berufungs- antwort nichts entgegen (Urk. 189 S. 10 ad Ziff. 19). Die Sachdarstellung des Klä- gers stimmt demgegenüber mit den Akten überein. Die Beurteilung der Vorinstanz liesse sich zwar dann rechtfertigen, wenn ohne weiteres davon ausgegangen werden könnte, dass der Kläger mit seiner A1._____ GmbH nach dem 1. März 2014 ein Einkommen zu erzielen vermöchte, das im Bereich dessen liegt, was seinerzeit die Grundlage für die Scheidungsvereinbarung bzw. der von den Par- teien abgeschlossenen und die Rente reduzierenden Vereinbarung bildete. Die Argumentation der Vorinstanz greift aber bei der gegebenen Ausgangslage zu kurz. Fest steht, dass der Kläger nach zwei Lohnreduktionen im Alter von 53 Jah- ren arbeitslos wurde und in der Folge zu Recht Arbeitslosenentschädigung bis zur Aussteuerung bezog. Der Kläger machte seine Berufskarriere in der Bankenbran- che. Es gehört zum Allgemeinwissen – und ist überdies durch die oben bespro- chene Studie des Amtes für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich belegt –, dass Banken Arbeitnehmer unter 50 Jahren bevorzugen und arbeitslose Bankan- gestellte im Alter von über 50 Jahren kaum noch eine Anstellung finden. Der Um- stand, dass der Kläger in dieser Situation – notabene mit einem bei seiner betag- ten Mutter aufgenommenen Darlehen (vgl. Urk. 165 S. 2 mit Hinweis auf
Urk. 166/1; Urk. 168) – eine GmbH gründete, vermag diese Ausgangslage nicht per se zu verändern. Dass ein ehemaliger Bankangestellter in der Lage des Klä- gers si ch durch den Aufbau ei ner C onsulti ng-Fi rma zu retten versucht, i st ei n be- kanntes Phänomen, welches die Kammer in vergleichbaren Fällen immer wieder si eht. Durch die blosse Gründung einer GmbH ist ein Einkommen im Bereich des- sen, was der Kläger als Bankangestellter erzielen konnte, indessen noch längst nicht sichergestellt. Namentlich kann nach der Erfahrung des Lebens nicht davon ausgegangen werden, dass ein früherer Bankangestellter durch die blosse Grün- dung einer Beratungsfirma unmittelbar nach der Aussteuerung ein Einkommen zu erzielen vermag, wie er das in seinen besten Zeiten tun konnte. Diese Lebenser- fahrung führt dazu, dass die Beweislast für gegenteilige Umstände bei der Be- klagten liegt. Die Frage kann aber offenbleiben, da – wie zu zeigen sein wird – auf Grund der abgenommenen Beweise davon auszugehen ist, dass der Kläger heu- te weit weniger verdient als zu früheren Zei ten. 4.5.3. Oben (E. 3.3.) wurde dargelegt, dass der Zeitraum der Sistierung des Ver- fahrens sowie der anschliessenden Vergleichsbemühungen der Vorinstanz für die Frage, ob ein Novum rechtzeitig geltend gemacht wird, nicht in Betracht fällt. 4.5.3.1. Am 29. April 2015 wandte sich der Kläger mit einer Noveneingabe an die Vori nstanz und machte geltend, er erziele ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 2'500.00 pro Monat bzw. Fr. 30'000.00 pro Jahr (Urk. 155). Er legte namentlich einen von ihm selber unterzeichneten Zusammenzug der Bilanz 2014 (Urk. 156/5) seiner A1._____ GmbH vor, wo lediglich nackte Zahlen vermerkt sind. Dem Ertrag von Fr. 70'948.63 wird ein Aufwand von Fr. 84'894.46 entgegengestellt, woraus ein Verlust von Fr. 13'945.83 resultiert. 4.5.3.2. Durch Verfügung der Vorinstanz vom 9. Juni 2015 (Urk. 159) wurde die Beklagte aufgefordert, zu diesen Noven Stellung zu nehmen. Sie tat es mit ihrer Eingabe vom 2. Juli 2015 (Urk. 161), auf welche sie denn auch mit ihrer Beru- fungsantwort verweist (Urk. 189 S. 3 und 5). Dort anerkennt die Beklagte aus- drücklich, dass beide Parteien "derzeit schwierige Zeiten durchgehen, und dass ... die Gründung eines eigenen Unternehmens für den Kläger eine grosse finan- zielle und persönliche Herausforderung darstellt und dass vor allem die Anfangs-
phase eine belastende Ungewissheit über die eigene künftige Existenz darstellen kann" (Urk. 161 S. 2). Die Beklagte bemängelte aber, dass die vorgelegten Buch- haltungsunterlagen unvollständig seien. Der vom Kläger geltend gemachte Auf- wand erscheine "insgesamt doch eher hoch" (Urk. 161 S. 3). Der Lohn des Klä- gers aus seiner GmbH dürfte im Jahre 2014 monatlich Fr. 4'340.00 betragen ha- ben. Ihre Ausführungen verband die Beklagte mit dem folgenden Verfahrensan- trag (Urk. 161 S. 2): "Es sei der Kläger zu verpflichten, seine aktuellen finanziellen Verhältnisse ab März 2014, insbesondere sämtliches Einkommen, Vermögen inkl. der de- taillierten Buchhaltung der A1._____ GmbH sowie seine Auslagen umfas- send zu dokumentieren. Insbesondere hat der Kläger nachvollziehbar darzu- legen, wie er seinen Lebensunterhalt finanziert." Klar ist angesichts der von der Beklagten gewählten Formulierung, dass sie einen prozessualen Antrag und nicht etwa einen materiellrechtlichen Antrag auf Auskunft gestellt hat. Entscheidend für die Bemessung der Unterhaltsrente ist gemäss Scheidungsurteil nach dem Gesagten lediglich das Einkommen des Klä- gers. Zur Diskussion steht allerdings einzig jenes aus der GmbH, denn auf andere Einkommensquellen weist keine der Parteien hin. Soweit der erwähnte Verfah- rensantrag sich auf "sämtliches Einkommen" und die "Lebenshaltungskosten" be- zi eht, i st er zu unbesti mmt und läuft auf eine "fishing expedition" hi naus, was un- zulässig ist . Soweit aber mit dem Antrag die Edition der Buchhaltungsunterlagen 2014 der A1._____ GmbH verlangt wird, ist dieser Antrag als Beweisantrag ent- gegenzunehmen. Mit Eingabe an die Vorinstanz vom 8. Februar 2016 verlangte die Beklagte sodann die Edition des Jahresabschlusses 2015 (Bilanz und Erfolgsrechnung) der A1._____ GmbH (Urk. 168). Zu Recht macht sie geltend, dass in dieser Hinsicht ein echtes Novum vorliege, "welches erst aktuell bzw. in nächster Zeit vorliegen dürfte" (Urk. 168 S. 1). Gemeint ist damit, dass die Jahresabschlüsse von Han- delsgesellschaften jeweils in den ersten Monaten des folgenden Jahres vorliegen. Es ist dies ein Beweisantrag, der auf die Einkommenshöhe – gemäss Schei- dungsurteil das einzige Bemessungskriterium – zi elt und im Sinne von Art. 317 ZPO nicht früher gestellt werden konnte. Die Klage wird jedenfalls dann abzuwei- sen sein, wenn der Kläger ein Jahresei nkommen von Fr. 170'000.00 erzielt. Sinn-
gemäss stellt sich die Beklagte auf diesen Standpunkt, wiewohl sie gleichzeitig anerkennt, dass der Kläger sich in schwierigen finanziellen Verhältnissen befin- det. 4.5.4. In A nwendung von Art. 316 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 154 ZPO erliess die Kammer mit Beschluss vom 31. Oktober 2016 eine Beweisverfügung (Urk. 192 Dispositiv-Ziff. 3). Bei der Formulierung des Beweissatzes war von Be- lang, dass die auch von der Beklagten ausdrücklich anerkannten schwierigen Le- bensumstände des in der Bankenbranche tätig gewesenen Klägers, namentlich seine lange Arbeitslosigkeit und der Versuch, eine selbständige Tätigkeit aufzu- nehmen, auf ei n Ei nkommen hi nweisen, das weit unter der entscheidenden Gren- ze von Fr. 170'000.00 liegen dürfte. Dafür, dass dieses Einkommen dennoch i n diesem Bereich geblieben ist, ist unter diesen Umständen die Beklagte beweis- pflichtig (Art. 8 ZGB). In diesem Sinne nahm die Kammer gemäss dem Beweisan- trag (vgl. Urk. 161 S. 2) der Beklagten Beweis darüber ab, dass der Kläger aus seiner A1._____ GmbH ein Jahresei nkommen von Fr. 170'000.00 erzielt. Be- weismittel sind die von der Beklagten genannten Buchhaltungsunterlagen. 4.6. Mit der Beweisverfügung der Kammer gemäss ihrem Beschluss vom 31. Oktober 2016 (Urk. 192, Dispositiv-Ziff. 3b) wurde der Kläger unter Hi nwei s auf Art. 164 ZPO aufgefordert, die folgenden Unterlagen vorzulegen: - detaillierte Jahresabschlüsse der A1._____ GmbH (detaillierte Gewinn- und Verlustrechnung) 2014 und 2015; - detaillierte Bilanzen der A1._____ GmbH 2014 und 2015; - detaillierte Buchhaltungsunterlagen der A1._____ GmbH, aus denen sich der Umsatz aus konkreten Kundenbeziehungen ergibt. 4.6.1. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2016 (Urk. 193) legte der Kläger die Urk. 195/1-8 vor und kommentierte diese. In der Folge nahmen die Parteien zum Beweisergebnis Stellung, der Kläger mit Eingabe vom 9. Januar 2017 (Urk. 205) und die Beklagte mit Eingabe vom 18. Januar 2017 (Urk. 206). Im Sinne des An- trages der Beklagten gemäss ihrer Eingabe vom 18. Januar 2017 wurde der Klä- ger mit Verfügung vom 23. Januar 2017 aufgefordert, unter anderem zum verfah- rensrechtlichen Eventualantrag Ziff. 2 der Beklagten Stellung zu nehmen
(Urk. 210 Dispositiv -Ziff. 3a). Das tat er mit Eingabe vom 17. Februar 2017 (Urk. 216), wozu die Beklagte mit Eingabe vom 6. März 2017 wiederum Stellung nahm (Urk. 220). 4.6.2. Die vom Kläger betriebene A1._____ GmbH ist ein Kleinstunternehmen mit dem Mindeststammkapital gemäss Art. 773 OR von Fr. 20'000.00. Der Kläger ist einziger Geschäftsführer, einziger Gesellschafter und einziger Angestellter der GmbH. Auf die eingeschränkte Revision wurde bei Gründung der Gesellschaft gemäss Art. 818 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 727a Abs. 2 OR verzichtet. Das al- les ergibt sich aus dem Handelsregister. 4.6.3. Der Kläger verweist auf die Konten 3400 und 3401, aus denen sich die konkreten Kundenbeziehungen ergeben (Urk. 205 S. 2 mit Hinweis auf Urk. 193 S. 2). Im Rahmen des Beweisverfahrens hat er seine Kundenbeziehungen offen- gelegt: Bezüglich des Jahres 2014 legt er für das Konto 3400 die Belege vor: Von sechs verschi edenen Kunden wurden Bruttoerträge von insgesamt Fr. 39'069.13 erwirtschaftet (Urk. 195/2 S. 35 und Urk. 195/3). Dazu kamen gemäss Konto 3401 von zwei Kunden (F._____ und G._____) weitere Fr. 31'875.20 (Urk. 195/2 S. 36). Insgesamt ist mithin für das Jahr 2014 von Bruttoeinnahmen der Gesell- schaft von Fr. 70'944.33 auszugehen. Im Jahr 2015 erwirtschaftete der Kläger gemäss den Buchhaltungs unterla- gen von vier verschiedenen Kunden über das Konto 3400 einen Betrag von Fr. 29'256.04 (Urk. 195/5 S. 20 und Urk. 195/6). Und über das Konto 3401 erwirt- schaftete der Kläger Fr. 47'579.85 (Urk. 195/5 S. 21), wobei lediglich zwei Kunden aufgelistet sind, die nicht bereits im Konto 3400 figurieren. Das ergibt für das Jahr 2015 Bruttoeinnahmen der Gesellschaft von Fr. 76'835.89. Ohne dass er dies gemäss Beschluss vom 31. Oktober 2016 (Urk. 192, Dis- positiv-Ziff. 3b) hätte tun müssen, weist der Kläger mit seiner Eingabe vom 5. De- zember 2016 auf die mutmasslichen Einnahmen seiner GmbH im Jahre 2016 hin (Urk. 193 S. 2). Er legt mit Urk. 195/7 die Liste seiner Kundenzahlungen auf sein Postkonto zwischen dem 21. Januar und dem 16. November 2016 von insgesamt Fr. 64'079.09 vor und veranschlagt seine Bruttoeinnahmen für das Jahr 2016 auf
Fr. 67'000.00. Ferner weist der Kläger darauf hin, dass die Kundin H._____ i hre Investitionen von 3 Mio. USD auf 0,7 Mio. USD reduziert habe und die Kundin F._____ aufgelöst worden sei (Urk. 193 S. 3). Aus Urk. 195/2 ergibt sich, dass bezüglich dieser beiden Kunden im Jahre 2014 Einkünfte von Fr. 35'434.42 gene- riert wurden (S. 35 f.). Und aus Urk. 195/5 ergibt sich sodann, dass die entspre- chenden Einkünfte im Jahre 2015 Fr. 40'920.43 betrugen (S. 20 f.). Der Kläger ist in dieser Hinsicht den gerichtlichen Auflagen nachgekommen. Seine Unterlagen sind wenigstens so detailliert und übersichtlich gestaltet, wie das bei einem Kleinstunternehmen erwartet werden darf. Wenn die Beklagte dem ihre Vermutung entgegenstellt, dass in den Buchhaltungsunterlagen nicht das ganze Einkommen des Klägers verzeichnet sei (Urk. 206 S. 4), dann ist das ni cht mehr als eine blosse Vermutung, für die es keine konkreten Hinweise gibt. 4.6.4. Hi nsi chtli ch des für seine GmbH geltend gemachten Aufwandes verweist der Kläger auf die Buchhaltung, nämlich auf Urk. 195/1-2 für das Jahr 2014 und auf Urk. 195/4-5 für das Jahr 2015 (Urk. 193 S. 3 und Urk. 205 S. 3). 4.6.4.1. Der Aufwand für das Jahr 2014 beläuft sich gemäss Buchhaltung und den Konten 5600 bis 8900 auf Fr. 84'890.16 (Urk. 195/1). Davon werden Fr. 51'825.70 als Personalaufwand für den einzigen Angestellten der Gesellschaft, den Kläger, aufgeführt. Aus Konto 5600 ergibt sich, dass sich der Kläger zwischen März und Dezember 2014 insgesamt Fr. 34'742.00 ausbezahlt hat bzw. i m D urchschni tt Fr. 3'474.20 (vgl. Urk. 195/2 Konto 5600). Für das Jahr 2014 verzeichnet die Buchhaltung des Klägers einen negativen Erfolg von Fr. 13'945.83. Die Beklagte beanstandet keine konkreten Aufwandpositionen für das Jahr 2014 (vgl. Urk. 206 S. 5). Die von der Beklagten aber beanstandete Kapitalein- za hlung für die GmbH finanzierte der Beklagte, wie bereits erwähnt, durch ein Darlehen seiner Mutter. 4.6.4.2. Der Aufwand für das Jahr 2015 beläuft si ch gemäss Buchhaltung und den Konten 5600 bis 8900 auf Fr. 78'691.80 (Urk. 195/4). Davon werden Fr. 48'797.90 als Personalaufwand für den Kläger aufgeführt. Aus Konto 5600 ergibt sich, dass
sich der Kläger im Jahre 2015 insgesamt Fr. 30'000.00 bzw. monatli ch Fr. 2'500.00 ausbezahlt hat (vgl. Urk. 195/5 Konto 5600). Für das Jahr 2015 ver- zeichnet die Buchhaltung des Klägers einen negativen Erfolg von Fr. 1'855.91. Bezüglich des Jahres 2015 beanstandet die Beklagte die folgenden Aufwandposi- tionen (Urk. 206 S. 5 f.): - Konto 5830 "Reisespesen": Spesen gemäss Beleg 105, Fr. 1'912.80 (Urk. 195/5 S. 30); - Konto 6510 "Telefon / Diverser Aufwand": Kosten Swisscom, Fr. 3'367.60 (Urk. 195/5 S. 37); - Konto 6600 "Ausbildung": Schulung ..., Fr. 770.00 (Urk. 195/5 S. 43); - Konto 6641 "Kundenbetreuung": Positionen gemäss den Belegen 86 und 105, Fr. 3'949.00 (Urk. 195/5 S. 44). Mit Verfügung vom 23. Januar 2017 wurde der Kläger aufgefordert, sich zu diesen Aufwandpositionen zu äussern (Urk. 210). Mit Eingaben vom 17. Februar 2017 (Urk. 216) bzw. vom 6. März 2017 (Urk. 220) nahmen die Parteien dazu Stellung. Dabei hat der Kläger für die erwähnten Positionen Belege vorgelegt (Urk. 216 S. 4 f. mit Hinweis auf Urk. 218/3-6). Dazu äussert sich die Beklagte nicht konkret (Urk. 220). Die erwähnten Positionen, die ohnehin das Gesamtbild nicht entscheidend zu verändern vermöchten, werden damit nicht in Frage ge- stellt. 4.6.5. Insgesamt erscheinen die vom Kläger vorgelegten Buchhaltungsunterlagen als durchaus plausibel. Der Beklagte hat die GmbH in einem Zeitpunkt gegründet, als sich seine Aussteuerung durch die Arbeitslosenkasse bereits konkret abzeich- nete. D i e Buchhaltungsunterlagen zeigen: Lukrativ ist die Arbeit des Klägers in seiner GmbH nicht, was allerdings auch nicht weiter erstaunt. Sei ne Ei nkünfte sind weit von dem entfernt, was er früher zu verdienen in der Lage war. Der Klä- ger ist ein Endfünfziger mit jahrelanger Praxis im Finanzbereich; er verfügt aller- dings über keine besondere Ausbildung, dafür aber über einen massiven Karrie- reknick im Jahre 2012, von dem er sich nicht mehr erholt hat. Solche Fachleute aus dem Finanzbereich si nd in der heutigen Wirtschaftswelt ni cht gesucht, und zwar insbesondere auch dann nicht, wenn sie in einer eigenen Kleinstfirma arbei- ten.
Die Beklagte weist darauf hin, dass der Kläger mit seinem mit der Berufung gestellten Armenrechtsgesuch einen Notbedarf bzw. "Auslagen" von Fr. 3'237.00 geltend gemacht habe; dieser Betrag liege fast Fr. 1'000.00 über jenem, den der Kläger sich aus seiner GmbH monatlich auszahle (Urk. 206 S. 4). Denkbar ist es zwar, dass die eine oder die andere Aufwandposition der GmbH in Tat und Wahr- heit dem Privataufwand anzulasten wäre. Unter dem Strich beeinflusst das die wirtschaftliche Lage des Klägers aber nicht. Auf Grund der abgenommenen Be- weise ist davon auszugehen, dass der Kläger über keine Mittel verfügt, die seinen eigenen Notbedarf wesentlich übersteigen. Vielmehr ist von einem Bruttoeinkom- men von höchstens Fr. 3'500.00 (entsprechend Fr. 42'000.00 pro Jahr) auszuge- hen. Damit liegen gänzlich andere Verhältnisse vor als zur Zeit des Scheidungsur- teils bzw. zur Zeit, als die Parteien den Unterhaltsbeitrag für die Beklagte durch Vereinbarung herabsetzten. Das Scheidungsurteil des Gerichtspräsidenten von Arlesheim vom 19. Mai 2008 erhob die Scheidungsvereinbarung der Parteien vom 23. November 2007 zum Urteil (Urk. 2). Damals gingen die Parteien von einem Nettoeinkommen des Klägers von Fr. 178'678.00 bzw. von einem Bruttoeinkom- men von Fr. 200'000.00 (vgl. Urk. 37 und Urk. 55/2) pro Jahr aus, was einem Mo- natsbetreffnis von Fr. 16'666.70 brutto entspri cht. Nach Bezahlung der Unter- haltsbeiträge an die Beklagte blieben dem Kläger damit noch für seinen eigenen Lebensunterhalt Fr. 11'766.70 brutto im Monat (= 70%). Mit ihrer Abänderungs- vereinbarung vom 22. August 2011 / 28. September 2011 (vgl. Urk. 55/2) gingen die Parteien neu von einem Bruttogehalt des Klägers von Fr. 170'000.00 bzw. Fr. 14'166.70 im Monat aus. Nach Zahlung des auf Fr. 4'500.00 monatlich herab- gesetzten Unterhaltsbeitrages verblieben dem Kläger so brutto Fr. 9'666.70 (= 68,2%). Auf Grund des Gesagten ist beim Kläger in der Periode ab 1. März 2014 von einem Bruttoeinkommen von höchstens Fr. 3'500.00 pro Monat auszugehen. Da- mit liegen heute ganz andere Verhältnisse vor als zur Zeit des Scheidungsurteils oder zur Zeit der Abänderung der Unterhaltsverpflichtung durch Parteivereinba- rung i m August/September 2011. Das stellt eine ganz erhebliche und dauernde Veränderung im Sinne von Art. 129 Abs. 1 ZGB dar, was zur Guthei ssung der Be- rufung und Klage im noch strittigen Umfang führen muss: Die Klage ist daher über
den Entscheid der Vorinstanz hinaus auch i n dem Si nne gutzuhei ssen, dass der Unterhaltsbeitrag für die Beklagte gemäss dem Scheidungsurteil vom 19. Mai 2008 mit Wirkung ab 1. März 2014 gänzli ch aufzuheben ist. Nach dem Gesagten darf nicht erwartet werden, dass sich der Beklagte beruflich wesentlich erholen wird, weshalb eine blosse Sistierung der Rente, wie das von der Beklagten ver- langt wird (Urk. 206 S. 9), ni cht i n Frage kommen kann. 5. Kosten- und Entschädigungsfolgen 5.1. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen sind für beide Instanzen entspre- chend dem Ausgang des Berufungsverfahrens zu regeln (Art. 106 Abs. 1 und Art. 318 Abs. 3 ZPO). 5.2. Der unentgeltliche Rechtsbeistand der Beklagten, Advokat Y., hat sich praktisch während des ganzen vorinstanzlichen Verfahrens substituieren las- sen, und zwar durch Advokat Y1.. Das war, wie die Kammer den Parteien bereits mit dem Beschluss vom 31. Oktober 2016 erörtert hat, unzulässig (BGE 141 I 70 E. 6 und ZR 102/2003 Nr. 37 E. B/4/c; Urk. 192 S. 3). Da indessen mit dem heutigen Entscheid entsprechend dem Prozessergebnis eine Parteientschä- digung zugunsten des Klägers festzusetzen ist, spielt das keine Rolle. 5.3. Dem Klagebegehren des Klägers (vgl. Urk. 176 S. 2) ist folgender Streit- wert zuzumessen: Periode Anzahl Monate verlangte Reduktion/MonatStreitwert Juli 2012 - September 20123Fr. 1'050.00Fr. 3'150.00 Oktober 2012 - September 2022120Fr. 4'500.00Fr. 540'000.00 StreitwertFr. 543'150.00
Zu vergleichen ist dieser Streitwert mit dem Prozessergebnis auf Grund des vorinstanzlichen Urteils, soweit es in Rechtskraft erwachsen ist, sowie im Übrigen auf Grund des Urteils der Berufungsinstanz. Die vom vorinstanzlichen Urteil ab- schliessend erfasste Periode betrifft den Zeitraum zwischen Juli 2012 und Febru- ar 2014. Es ergibt sich dabei Folgendes:
Periode Anzahl Monate gewährte Reduktion/Monatganze Reduktion Juli 2012 - September 20123Fr. 1'050.00Fr. 3'150.00 Oktober 2012 - Dezember 20123Fr. 1'413.00 Fr. 4'239.00 Januar 2013 - Februar 2014 14Fr. 2'295.00Fr. 32'130.00 März 2014 - September 2022103Fr. 4'500.00Fr. 463'500.00 Reduktion insgesamtFr. 503'019.00
Daraus ergibt sich, dass die Beklagte im vorinstanzlichen Verfahren zu et- was mehr als 90% unterliegt, während sie im Berufungsverfahren gänzlich unter- liegt. Entsprechend sind die Prozesskosten zu verlegen. 5.4. Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens: 5.4.1. Die Entscheidgebühr des erstinstanzlichen Verfahrens ist ohne weiteres zu bestätigen (Urk. 176 Dispositiv-Ziff. 2). 5.4.2. Die Gerichtskosten des erstinstanzli chen Verfahrens sind entsprechend dem Prozessausgang zu 1 / 10 dem Kläger und zu 9 / 10 der Beklagten aufzuerlegen. Der dem Kläger aufzu erlegende Teil ist mit dem von ihm geleisteten Vorschuss zu verrechnen. Der Kostenanteil der Beklagten ist zufolge der von der Vorinstanz gewährten unentgeltli che n Prozessführung (vgl. Urk. 26) einstweilen auf die Ge- richtskasse zu nehmen; die Nachzahlung gemäss Art. 123 ZPO ist indessen vor- zubehalten. 5.4.3. Der Kläger hat sich in dem von ihm selber angehobenen Verfahren erst seit dem 2. Oktober 2012 anwaltlich vertreten lassen (vgl. Urk. 30). Es gibt keinen An- lass, den Kläger für seine eigenen Bemühungen zu entschädigen (vgl. Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Dagegen ist er zu entschädigen für die von ihm in Anspruch genommene berufsmässige Vertretung (vgl. Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO). Zu entschädigen ist der Kläger – ausgehend von einem Streitwert von Fr. 543'150.00 – für die folgenden Prozesshandlungen seines Anwaltes: - Klageschrift, Urk. 48: Grundgebühr (Ermässigungen gemäss § 4 AnwGebV: 50%); - Replik, Urk. 65: Zuschlag 20%; - Eingabe vom 1. Juli 2014 (Urk. 115): Zuschlag 0,5%; - Eingabe vom 28. August 2014 (Urk. 121): Zuschlag 1%;
Das ergibt Zuschläge von 26%. Insgesamt ergibt sich so eine Parteient- schädigung im Bereiche von Fr. 14'282.00 bzw. unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer eine solche von gerundet Fr. 15'500.00. Da die Beklagte im Beru- fungsverfahren unterliegt, hat sie dem Kläger diesen Betrag zu bezahlen. Es wird beschlossen: Es wird vorgemerkt, dass Dispositiv-Ziff. 1 Abs. 1 des angefochtenen Urteils (u m- fassend den Zeitraum zwischen dem 1. Juli 2012 und dem 28. Februar 2014) i n Rechtskraft erwachsen ist. Und sodann wird erkannt: 1. In Guthei ssung der Berufung und weiterer Guthei ssung der Klage wird der nacheheliche Unterhalt zugunsten der Beklagten gemäss Urteil des Ge- richtspräsidenten des Bezirksgerichts Arlesheim vom 19. Mai 2008 mi t Wir- kung ab 1. März 2014 aufgehoben. 2. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositiv-Zi ffer 2) wird bestätigt. 3. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden zu 1 / 10 dem Kläger und zu 9 / 10 der Beklagten auferlegt. Der dem Kläger auferlegte Teil wird mit dem von ihm geleisteten Vorschuss verrechnet. Der Anteil der Be- klagten wird zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einst- weilen auf die Gerichtskasse genommen; die Nachzahlung gemäss Art. 123 ZPO wird vorbehalten. 4. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für das erstinstanzli che Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 10'800.00 zu bezahlen. 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 8'000.00. 6. Die Kosten des zwei ti nstanzli chen Verfahrens werden der Beklagten aufer- legt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einst-
weilen auf die Gerichtskasse genommen; die Nachzahlung gemäss Art. 123 ZPO wird vorbehalten. 7. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 15'500.00 zu bezahlen. 8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein (an den Kläger unter Beilage des Doppels von Urk. 220). Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 9. Ei ne bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 463'500.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 15. März 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
Dr. L. Hunzi ker Schni der Der Gerichtsschreiber:
Dr. M. Nietlispach
versandt am: jo