Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LC160023-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Ge- richtsschreiberin MLaw J. Nagel Beschluss und Urteil vom 15. November 2018
in Sachen
A._____, Klägerin, Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklagte
unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____, Beklagter, Erstberufungsbeklagter und Zweitberufungskläger
unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
sowie
C., Verfahrensbeteiligte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Z.
betreffend Ehescheidung / Scheidung auf Klage
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Andelfingen vom 5. Februar 2016; Proz. FE120006
Rechtsbegehren: Rechtsbegehren der Klägerin (act. 388 S. 1 f.): 1. Die Ehe der Parteien sei gemäss Art. 114 ZGB zu scheiden. 2. Die Tochter C., geb. tt.mm.2005, sei unter die alleinige elterliche Sorge der Klägerin zu stellen; eventualiter sei die Tochter C., geb. tt.mm.2005, unter die gemeinsame el- terliche Sorge zu stellen. 3. Die Tochter C._____ sei unter die Obhut der Klägerin zu stel- len. 4. Dem Beklagten sei ein angemessenes Besuchsrecht einzu- räumen. 5. a) Es sei die gemäss Urteil vom 18. Juli 2014 angeordnete Besuchsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB beizu- behalten und für solange weiterzuführen, als die zuständige KESB dies für notwendig erachtet.
b) Es sei die gemäss Urteil vom 30. März 2015 angeordnete Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 ZGB bei- zubehalten und für solange weiterzuführen, als die zuständige KESB dies für notwendig erachtet. 6. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin für die Tochter C._____ monatlich im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge von Fr. 700.– zzgl. allfälligen vertraglichen oder gesetzlichen Kinderzulagen zu entrichten, zahlbar bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung, auch über die Mündigkeit hinaus, solange die Tochter in deren Haushalt lebt oder keine eige- nen Ansprüche stellt bzw. keine anderen Zahlungsempfänger bezeichnet; die Unterhaltsbeiträge seien gerichtsüblich zu in- dexieren. 7. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin persönlich ei- nen monatlichen Unterhaltsbeitrag im Sinne von Art. 125 ZGB im Betrag von Fr. 1'000.– zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den 1. eines jeden Monats bis 30. Oktober 2021; die Unterhaltsbeiträge seien gerichtsüblich zu indexie- ren.
Urteil des Bezirksgerichtes Andelfingen vom 5. Februar 2016 (act. 474): 1. Die Ehe der Parteien wird geschieden. 2. Die Tochter C., geb. tt.mm.2005, wird unter der gemeinsamen elterli- chen Sorge der Parteien belassen. Die elterliche Sorge wird im Rahmen der nachstehenden Dispositivziffer 7 eingeschränkt. Die abweichenden Anträge der Parteien werden abgewiesen. 3. Die Obhut für die Tochter C., geb. tt.mm.2005, wird dem Beklagten zugeteilt. Der abweichende Antrag der Klägerin wird abgewiesen. 4. Die Klägerin wird berechtigt erklärt, die Tochter C._____ bis Ende Septem- ber 2016 jeweils am ersten und dritten Samstag eines jeden Monats jeweils von 09.00 Uhr bis 18.00 Uhr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Be- such zu nehmen. Die Klägerin wird berechtigt erklärt, die Tochter C._____ ab Oktober 2016 jeweils am ersten und dritten Samstag und Sonntag eines jeden Monats je- weils von 09.00 Uhr bis 18.00 Uhr, ohne Übernachtungen, auf eigene Kos- ten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Die Klägerin wird berechtigt erklärt, die Tochter C._____ ab April 2017 je- weils am ersten und dritten Wochenende eines jeden Monats jeweils von Samstag 09.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr, mit jeweils einer Übernachtung, auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Die Er- mächtigung der Übernachtungen von C._____ bei der Klägerin steht unter dem nachstehenden Vorbehalt (Dispositivziffer 4 Abs. 5). Sollten im Rahmen des nachstehenden Vorbehaltes (Dispositivziffer 4 Abs. 5) keine Übernach- tungen möglich sein, wäre die Klägerin weiterhin berechtigt, die Tochter C._____ jeweils am ersten und dritten Samstag und Sonntag eines jeden
Monats jeweils von 09.00 Uhr bis 18.00 Uhr, ohne Übernachtung, auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Die Klägerin wird berechtigt erklärt, die Tochter C._____ ab Oktober 2017 jeweils am ersten und dritten Wochenende eines jeden Monats jeweils von Freitag 18.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr, mit Übernachtungen, auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Die Ermächtigung der Übernachtungen von C._____ bei der Klägerin steht unter dem nachstehen- den Vorbehalt (Dispositivziffer 4 Abs. 5). Sollten im Rahmen des nachste- henden Vorbehaltes (Dispositivziffer 4 Abs. 5) keine Übernachtungen mög- lich sein, wäre die Klägerin weiterhin berechtigt, die Tochter C._____ jeweils am ersten und dritten Samstag und Sonntag eines jeden Monats jeweils von 09.00 Uhr bis 18.00 Uhr, ohne Übernachtungen, auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Bei der Frage, ob C._____ bei der Klägerin übernachtet, ist auf die aus- drücklich geäusserten Wünsche von C._____ Rücksicht zu nehmen. Falls sich C._____ weigern sollte, bei der Klägerin zu übernachten, ist in Zusam- menarbeit mit den Eltern, mit C._____ und der in diesem Zeitpunkt psycho- therapeutisch betreuenden Fachperson von C._____ die Situation abzuklä- ren und bis zum Vorliegen der Ergebnisse und je nach Ergebnis von Über- nachtungen abzusehen, bis C._____ für Übernachtungen bereit ist. Sollte es zu keiner Einigung zwischen den Eltern, C._____ und der in diesem Zeit- punkt psychotherapeutisch betreuenden Fachperson von C._____ kommen, müsste gegebenenfalls die KESB über die Frage des Übernachtens ent- scheiden. C._____ wird jeweils im E._____ Restaurant, ... [Adresse], an die Klägerin übergeben und an der ... Tankstelle an der A..., ... [Ort], vom Beklagten wieder abgeholt. Das Besuchsrecht der Klägerin wird bis und mit November 2016 unter An- drohung von Art. 292 StGB mit der Auflage verbunden, dass C._____ wäh- rend der Besuchsrechtsausübung nicht mit Herrn D._____ zusammentrifft.
Vorbehalten bleiben zufällige kurzfristige Begegnungen ausserhalb der Wohnung der Klägerin. Art. 292 StGB lautet wie folgt: "Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft." Ab Dezember 2016 fällt die Androhung nach Art. 292 StGB weg. Ab Dezember 2016 kann D._____ jeweils zwei Stunden pro Besuchswo- chenende ausserhalb der Wohnung der Klägerin zu den Besuchen dazu- kommen. Die Besuche stehen unter dem nachstehenden Vorbehalt (Dispo- si tivziffer 4 Abs. 9) . Ab Februar 2017 kann D._____ auch in der Wohnung der Klägerin jeweils zwei Stunden pro Besuchswochenende zu den Besu- chen dazukommen. Die Besuche stehen unter dem nachstehenden Vorbe- halt (Dispositivziffer 4 Abs. 9). Die Maximalbesuchszeit beträgt auf jeden Fall zwei Stunden pro Besuchswochenende. Bei der Frage, ob D._____ bei Besuchen von C._____ bei der Klägerin ab Dezember 2016 dazukommen kann, ist auf die ausdrücklich geäusserten Wünsche von C._____ Rücksicht zu nehmen. Falls sich C._____ weigern sollte, ist in Zusammenarbeit mit den Eltern, mit C._____ und der in diesem Zeitpunkt psychotherapeutisch betreuenden Fachperson von C._____ die Situation abzuklären und bis zum Vorliegen der Ergebnisse und je nach Er- gebnis von Besuchen von D._____ abzusehen, bis C._____ für solche Be- suche bereit ist. Sollte es zu keiner Einigung zwischen den Eltern, C._____ und der in diesem Zeitpunkt psychotherapeutisch betreuenden Fachperson von C._____ kommen, müsste gegebenenfalls die KESB über diese Frage entscheiden. Die abweichenden Anträge der Parteien zum Besuchsrecht werden abge- wiesen. 5. Die Klägerin und C._____ sind berechtigt auch während der Woche und an den Wochenenden ohne Besuchsrecht mittels Telefon, SMS, Mail miteinan- der Kontakt zu haben.
Ablauf der vorgesehenen Schulzeit, Freistellung durch die Leitung der Tagesschule H., fehlende Finanzierung durch die zuständige Schul- gemeinde, je nach Zuständigkeit: richterlicher Entscheid oder Entscheid der zuständigen KESB. Ein Austritt von C. aus der Tagesschule H._____ durch einseitige Erklärung der Eltern von C._____ gegenüber der Tages- schule H._____ ist ausgeschlossen. In diesem Sinne wird die elterliche Sor- ge der Parteien eingeschränkt. Sollten sich die Parteien nach der Schulzeit von C._____ in der H._____ über eine allenfalls weitere notwendige Institution für C._____ nicht einigen, müsste gegebenenfalls die KESB darüber entscheiden. 8. Die gemäss Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirkes Andelfingen vom 5. Oktober 2009, Dispositivziffer 4., angeordnete Beistandschaft zur Überwachung des persönlichen Verkehrs im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB wird weitergeführt (bestätigt mit Entscheiden des Ober- gerichtes des Kantons Zürich vom 18. Juli 2014 und 20. August 2015). Der Beistand wird mit der Aufgabe betraut, als neutrale Drittperson das Besuchs- recht zu überwachen, positiv auf die Eltern einzuwirken sowie als deren Ratgeber und Vermittler zu amten. Ferner wird dem Beistand die Kompetenz erteilt, die für die korrekte Durchführung des Besuchsrechts erforderlichen Einzelheiten – soweit nicht schon in diesem Entscheid geregelt – verbindlich festzulegen. Dem Beistand wird das Recht eingeräumt, die im jeweiligen Zeitpunkt zuständige Behörde (KESB oder Gericht) bei Problemen der Be- suchsrechtsausübung zu informieren und gegebenenfalls weitergehende Massnahmen und Befugnisse bei der zuständigen Stelle zu beantragen. Die zuständige KESB wird ersucht, den Auftrag an den Beistand entspre- chend anzupassen und zu ergänzen. Der abweichende Antrag der beklagten Partei wird abgewiesen. 9. Die mit Verfügung vom 30. März 2015 angeordnete Erziehungsbeistand- schaft nach Art. 308 Abs. 1 ZGB, Dispositivziffer 5., wird weitergeführt (be-
stätigt mit Entscheid des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 20. August 2015). Der Beistand wird mit den nachfolgenden Aufgaben betraut: - Die Eltern in ihrer Sorge um C._____ mit Rat und Tat zu unterstützen, - die Eltern – soweit es C._____ betrifft – bei Bedarf zu Sitzungen mit Behörden und dergleichen zu begleiten, - dafür zu sorgen, dass C._____ weiterhin eine professionelle kinder- und jugendpsychologische / jugendpsychiatrische Unterstützung erhält, wobei davon Vormerk genommen wird, dass C._____ bislang bei Dr. med. K., I., in psychotherapeutischer Behandlung war, - abzuklären, ob die Gespräche von C._____ bei Frau L., Zentrum M., noch sinnvoll sind, wenn ja: unter welchen Voraussetzungen diese wieder aufgenommen werden können und diese - soweit möglich - neu zu implementieren, - Einzelberatungen für die Klägerin und den Beklagten bei einer Fach- person zu implementieren, bei welchen die Bedürfnisse von C._____ in den Fokus zu stellen sind, das elterliche Konfliktniveau im Sinne von C._____ vermindert werden soll und solange und in Abständen weiter- zuführen, wie dies der Beistand als notwendig erachtet, - die im jeweiligen Zeitpunkt zuständige Behörde (KESB oder Gericht) bei Problemen der Ausübung der Erziehungsbeistandschaft zu infor- mieren und gegebenenfalls weitergehende Massnahmen und Befug- nisse bei der zuständigen Stelle zu beantragen. Die zuständige KESB wird ersucht, den Auftrag an den Beistand entspre- chend anzupassen und zu ergänzen. Der abweichende Antrag der beklagten Partei wird abgewiesen. 10. Der Antrag der klägerischen Partei auf Bestellung eines Kindsvertreters wird abgewiesen.
Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten an den Unterhalt und die Er- ziehung der Tochter C._____ monatlich im voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 360.–, zuzüglich Fami- lien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen, zu bezahlen, zahlbar ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis und mit November 2016. Ab Dezem- ber 2016 wird die Klägerin verpflichtet, dem Beklagten an den Unterhalt und die Erziehung der Tochter C._____ monatlich im voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 440.–, zuzüg- lich Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen, zu bezahlen, bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung der Tochter C., auch über deren Mündigkeit hinaus, zahlbar an den Beklagten, solange die Toch- ter C. in dessen Haushalt lebt bzw. nicht eigene Ansprüche an die Klägerin stellt oder eine andere Zahlstelle bezeichnet. Die abweichenden Anträge der Parteien werden abgewiesen. 12. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositivziffer 11. basieren auf dem Lan- desindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand En- de Dezember 2015, von 97.3 Punkten (Basis Dezember 2010 = 100 Punk- te). Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2017, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index 97.3 13. Die Klägerin wird verpflichtet, die Hälfte der Kosten der Zahnbehandlung von C._____ bei Dr. N._____ zu übernehmen, nachdem der Beklagte ihr die entsprechenden Rechnungen sowie eine Bescheinigung vorgelegt hat, dass diese Kosten nicht durch Dritte übernommen worden sind. 14. Die Parteien werden gestützt auf Art. 286 Abs. 3 ZGB verpflichtet, ausseror- dentliche notwendige Gesundheitskosten für C._____ nach vorgängiger Ab- sprache zwischen den Parteien je zur Hälfte zu übernehmen, soweit die Kosten nicht von dritter Seite übernommen werden.
Es wird keiner der Parteien ein nachehelicher Unterhalt nach Art. 125 ZGB zugesprochen. Die abweichenden Anträge der Parteien werden abgewiesen. 16. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 10 vorstehend basiert auf folgenden Grundlagen: − Erwerbseinkommen klagende Partei (80 % Pensum; inkl. 13. Monats- lohn; Sozialversicherung und Quellensteuer abgezogen; exkl. Fami- lien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen, exkl. Arbeitslosenzahlun- gen von Fr. 300.– bis Fr. 400.–): Fr. 2'701.– netto; − Erwerbseinkommen klagende Partei (100 % Pensum; inkl. 13. Monats- lohn; Sozialversicherung und Quellensteuer abgezogen; exkl. Familien- , Kinder- und/oder Ausbildungszulagen, exkl. Arbeitslosenzahlungen): Fr. 3'379.– netto; − Erwerbseinkommen beklagte Partei (hypothetisch; exkl. Familien-, Kin- der- und/oder Ausbildungszulagen): Fr. 3'000.– netto; − Bedarf klagende Partei (ohne C.): Fr. 2'935.–; − Bedarf beklagte Partei (mit C.): Fr. 3'332.35.–. 17. Der Antrag des Beklagten auf Herausgabe der von ihm aufgeführten Ge- genstände (Bettgestell Ikea; 2 Lättliroste für Betten Ikea; 2 Matratzen Ikea; Eckschrank Ikea; Matratzenschoner Ikea, Bettgestell und Matratze; Schrank, 2-türig, Conforama; 2 Lättliroste Lipo-Möbelposten) wird abgewiesen. Im üb- rigen wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien in güterrechtlicher Hinsicht auseinandergesetzt sind. 18. Die Pensionskasse der Klägerin wird angewiesen, mit Rechtskraft des Scheidungsurteils vom Vorsorgekonto der Klägerin (AHV-Nummer ...; Versi- chertennummer ...; ... Versicherten-Nummer ...) Fr. 12'000.– auf ein vom Beklagten noch zu bezeichnendes Freizügigkeitskonto zu überweisen.
Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 19'500.00 ; die weiteren Gerichtskosten betragen Fr. 1'987.50 Dolmetscher; Fr. 21'317.00 Gutachten; Fr. 1'318.75 Zeugen Fr. 44'123.25 Total
Die Kosten (einschliesslich Kosten für Gutachten, Zeugenentschädigungen und Dolmetscher) werden der Klägerin und dem Beklagten je zur Hälfte auf- erlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die in Art. 123 ZPO umschriebene Nachzahlungspflicht für die Gerichtskosten (einschliesslich Kosten für Gutachten, Zeugenentschädigungen und Dolmet- scher) und die Aufwendungen der unentgeltlichen Rechtsbeistände bleibt vorbehalten. 21. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 22. Schriftliche Mitteilung dieses Urteils an − die Parteien, gegen Empfangsschein, sowie nach Eintritt der Rechtskraft − mit Formular an das Zivilstandsamt des Bezirkes Andelfingen, per A- Post, − an das Migrationsamt des Kantons Zürich, im Dispositiv, gegen Emp- fangsschein, − an die Kindesschutzbehörde Winterthur / Andelfingen, im Auszug Dis- positiv-Ziffer 1.–10. mit Auszug aus der Begründung (Erwägung IV.), gegen Empfangsschein, − an den Beistand, im Auszug Dispositiv-Ziffer 1.–10. mit Auszug aus der Begründung (Erwägung IV.), gegen Empfangsschein, − die Gemeinde J._____ ..., im Auszug nach § 136a GOG, per A-Post, − an die ...-Pensionskasse, ... [Adresse], im Auszug Dispositiv-Ziffern 1. und 18. des Urteils, gegen Empfangsschein.
Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zu- stellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begrün- den. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
Berufungsanträge: der Klägerin (act. 471):
ln materieller Hinsicht: "1. Es seien die Dispositivziffern 2 bis 4, 6, 10 bis 13, 15, 16, 20 und 21 des Urteils des Bezirksgerichtes Andelfingen vom 5. Februar 2016 vollumfänglich aufzuheben; 2. ln Abänderung der Dispositivziffer 2 des Urteils des Bezirksge- ric htes Andelfingen vom 5. Februar 2016 sei die Tochter C., geb. tt.mm.2005, unter die alleinige elterliche Sorge der Klägerin zu stellen; Eventualiter Die Tochter C., geb. tt.mm.2005, sei unter der gemeinsa- men elterlichen Sorge der Parteien zu belassen unter Weiterfüh- rung der Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 ZGB gemäss Dispositiv-Ziffern 9 des Urteils des Bezirksgerichtes An- delfingen vom 5. Februar 2016 sowie unter Neuregelung der Auf- gaben des Beistandes; das Aufenthaltsbestimmungsrechts sei der Klägerin zuzuweisen; 3. ln Abänderung der Dispositivziffer 3 und 9 des Urteils des Be- zirksgerichtes Andelfingen vom 5. Februar 2016 sei die Obhut über die Tochter C._____ auf die Klägerin zu übertragen unter Weiterführung der Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 ZGB gemäss Dispositiv-Ziffern 9 des Urteils des Bezirksgerichtes Andelfingen vom 5. Februar 2016 sowie unter Neuregelung der Aufgaben des Beistandes;
Eventualiter ln Abänderung der Dispositivziffer 3 des Urteils des Bezirksge- ric htes Andelfingen vom 5. Februar 2016 sei die Tochter C._____ vorübergehend - bis zur Obhutsübernahme durch die Klägerin - fremd zu platzieren und in einer späteren Phase unter die Obhut der Klägerin zu stellen;
Besuchsrechts gemäss vorstehenden Regelungen den genann- ten Personen und Amtsstellen innert Frist ein aussagekräftiges Arztzeugnis des Hausarztes zuzustellen; Art. 292 StGB lautet wie folgt: "Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassene Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft." 5. ln Ergänzung der Dispositivziffer 5 des Urteils des Bezirksgerich- tes Andelfingen vom 5. Februar 2016 sei die Klägerin und C._____ berechtigt zu erklären, auch unter der Woche (an freien Tagen der Klägerin) Kontakt in Form von Besuchen zu haben; 6. ln Abänderung der Dispositivziffer 6 des Urteils des Bezirksge- ric htes Andelfingen vom 5. Februar 2016 sei dem Beklagten ein angemessenes Ferienbesuchsrecht einzuräumen; Eventualiter Im Falle der Obhutszuteilung an den Beklagten sei die Dispositiv- ziffer 6 des Urteils des Bezirksgerichtes Andelfingen vom 5. Feb- ruar 2016 wie folgt abzuändern: Die Klägerin wird berechtigt erklärt, die Tochter C._____ für vier Wochen in den Frühlings-, Sommer- oder Herbstferien sowie während der Hälfte der Weihnachts- / Neujahrsferien auf eigene Kosten mit sich in die Ferien zu nehmen. Die Klägerin wird verpflichtet, die Ausübung des Ferienbesuchs- rechts mindestens zwei Monate im Voraus dem Beklagten anzu- melden sowie mitzuteilen, in welcher Gegend / Ortschaft sie die Ferien verbringen will. 7. ln Abänderung der Dispositivziffer 10 des Urteils des Bezirksge- richtes Andelfingen vom 5. Februar 2016 sei der Tochter C._____ für das Berufungsverfahren einen Kindsvertreter zu bestellen; 8. ln Abänderung der Dispositivziffer 11 und 12 des Urteils des Be- zirksgerichtes Andelfingen vom 5. Februar 2016 sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin für die Tochter C._____ einen mo- natlich im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 1'000 zzgl. allfälligen vertraglichen oder gesetzlichen Kinderzulagen zu entrichten, zahlbar ab Obhutszuteilung an die Klägerin bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung, auch über die Mün- digkeit hinaus, solange die Tochter in deren Haushalt lebt oder keine eigenen Ansprüche stellt bzw. keine anderen Zahlungsemp- fänger bezeichnet; die Unterhaltsbeiträge seien gerichtsüblich zu indexieren; 9. ln Abänderung der Dispositivziffer 15 und 16 des Urteils des Be- zirksgerichtes Andelfingen vom 5. Februar 2016 sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin nacheheliche Unterhaltsbeiträge im Sinne von Art. 125 ZGB in der Höhe von monatlich CHF 930 zu
leisten, zahlbar monatlich zum Voraus jeweils auf den 1. eines je- den Monats, ab Obhutszuteilung an die Klägerin bis Ende Okto- ber 2021; der Unterhaltsbeitrag sei gerichtsüblich zu indexieren; 10. ln Abänderung der Dispositivziffer 20 des Urteils des Bezirksge- richtes Andelfingen vom 5. Februar 2016 seien die Prozesskosten dem Beklagten zu zwei Drittel und der Klägerin zu einem Drittel aufzuerlegen; 11. ln Abänderung der Dispositivziffer 21 des Urteils des Bezirksge- richtes Andelfingen vom 5. Februar 2016 sei der Beklagte zu ver- pflichten, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Klägerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen {zzgl. 8.0 % MwSt} zu Lasten des Beklagten."
ln prozessualer Hinsicht:
"1. Es sei der Gesuchsgegner/Beklagter zu verpflichten, der Gesuch- stellerin/Klägerin einen Prozesskostenvorschuss in Höhe von CHF 10'000 zu bezahlen; Eventualiter sei der Gesuchstellerin/Klägerin die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und ihr in der Person des unterzeichnenden Rechtsanwalts ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen; 2. ln Abänderung der Dispositivziffer 10 des Urteils des Bezirksge- richtes Andelfingen sei der Tochter C._____ für das Berufungs- verfahren ein Kindsvertreter zu bestellen; 3. Es seien die Akten der Verfahren EE090005, FE120006-B, ER140006-B des Bezirksgerichtes Andelfingen sowie der Verfah- ren LY140013, LY150023-0, PF140043-0 des Obergerichts des Kantons Zürich und des vor Obergericht hängigen Berufungsver- fahrens gegen die Verfügung des Bezirksgerichtes Andelfingen vom 18. November 2015 beizuziehen; es seien die Beistandsak- ten beizuziehen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen [zzgl. 8.0 % MwSt] zu Lasten des Gesuchsgegners/Beklagten." An der Anhörung gestellte Anträge (act. 918): In materieller Hinsicht: " 1. Es seien die Dispositivziffern 2, 3 und 4, 6, 11 und 12,16, 20 und 21 des Urteils des Bezirksgerichtes Andelfingen vom 5. Februar 2016 vollumfänglich aufzuheben;
te zu verpflichten, innert drei Arbeitstagen nach dem ausgefalle- nen Besuchswochenende ein aussagekräftiges Arztzeugnis des Hausarztes der Klägerin und dem Beistand zuzustellen (Datum des Poststempels); Dem Beklagten sei unter Androhung von Art. 292 StGB zu befeh- len, die Tochter C._____ zur Ausübung des Besuchsrechts ge- mäss obenstehender Regelung der Klägerin herauszugeben; Weiter sei dem Beklagten unter Androhung von Art. 292 StGB zu befehlen, bei krankheitsbedingtem Ausfall eines Besuchsrechts gemäss vorstehenden Regelungen den genannten Personen und Amtsstellen innert Frist ein aussagekräftiges Arztzeugnis des Hausarztes zuzustellen; Art. 292 StGB lautet wie folgt: "Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassene Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft." Für den Fall der Rückplatzierung zum Beklagten sei beim Beklag- ten eine hochfrequente, aufsuchende Familienbegleitung zu in- stallieren, welche die Tochter und den Vater im Hinblick auf die Besuche zwischen Mutter und Tochter unterstützt und die Grund- lagen für ein übliches, beantragtes Besuchsrecht schafft; für den Fall der Zusammenarbeitsverweigerung zwischen Beklagten und der Familienbegleitung sei die C._____ umgehend erneut fremd- zuplatzieren; Der Beklagte sei für den Fall der Rückplatzierung zu verpflichten, sicherzustellen, dass C._____ regelmässig die Therapie bei Dr. O._____ besucht; für den Fall des Abbruchs der Therapie sei C._____ umgehend erneut fremdzuplatzieren; 5. In Abänderung der Dispositivziffer 6 (des Urteils des Bezirksge- richtes Andelfingen vom 5. Februar 2016) sei die Klägerin für be- rechtigt zu erklären, die Tochter C._____ für zwei Wochen in den Frühlings-, Sport-und/oder Herbstferien sowie für drei Wochen in den Sommerferien auf eigene Kosten mit sich in die Ferien zu nehmen; Die Klägerin sei für berechtigt zu erklären, die Tochter C._____ jeweils über die Neujahrstage vom 30. Dezember bis 2. Januar zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen; die Feiertage Ostern und Pfingsten seien gleichberechtigt auf die Parteien zu verteilen; 6. Der Antrag Nr. 7 betreffend die Aufhebung der Dispositivziffer 10 (Bestellung einer Kindsvertreterin) sei als gegenstandslos abzu- schreiben; 7. In Abänderung der Dispositivziffer 11 und 12 (des Urteils des Be- zirksgerichtes Andelfingen vom 5. Februar 2016) sei festzuhalten, dass die Klägerin infolge mangelnder Leistungsfähigkeit nicht
verpflichtet werden kann, der zuständigen Gemeinde für die Tochter C._____ einen Unterhaltsbeitrag zu entrichten; Eventualiter: Im Falle der Obhutszuteilung an den Beklagten sei festzuhalten, dass die Klägerin infolge mangelnder Leistungsfähigkeit nicht zur Bezahlung von Unterhalt für die Tochter C._____ verpflichtet werden kann; 8. Vom Rückzug des Antrages Nr. 9 betreffend nachehelichen Un- terhalts in Dispositivziffer 15 sei Vormerk zu nehmen; 9. In Abänderung der Dispositivziffer Nr. 16 seien die Grundlagen zur Festsetzung der Unterhaltsbeiträge neu festzulegen; 10. In Abänderung der Dispositivziffer 20 (des Urteils des Bezirksge- richtes Andelfingen vom 5. Februar 2016) seien die Prozesskos- ten dem Beklagten zu zwei Drittel und der Klägerin zu einem Drit- tel aufzuerlegen; 11. In Abänderung der Dispositivziffer 21 (des Urteils des Bezirksge- richtes Andelfingen vom 5. Februar 2016) sei der Beklagte zu verpflichten, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Klägerin ei- ne angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen [zzgl. 7.7 % MwSt] zu- lasten des Beklagten."
des Beklagten (act. 485/471): "1. Es sei Dispositiv Ziff. 2 des angefochtenen Urteils vollumfänglich aufzuheben und die Tochter C., geb. tt.mm.2005 unter die alleinige, uneingeschränkte elterliche Sorge des Beklagten zu stellen Es sei Dr. K., ... [Adresse] zur Frage der elterlichen Sorge als Zeuge anzuhören 2.a) Es seien von Dispositiv Ziff. 4 die Absätze 3, 4, 5, 8 und 9 aufzu- heben b) Es sei Dispositiv Ziff. 4 wie folgt zu ergänzen: Den Zeitpunkt, ab wann Übernachtungen bei der Klägerin für C._____ möglich sind, bestimmt allein C.. 3. Es sei Ziff. 7 - ausgenommen 1. Absatz (Vormerknahme) - ersatz- los aufzuheben 4. Es seien die Dispositiv 8 und 9 vollumfänglich aufzuheben 5. Es sei dem Beklagten für das Berufungsverfahren die unentgeltli- che Rechtspflege zu gewähren und es sei ihm in der Person von RA Y1. ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin und Beschwerdegegnerin"
Erwägungen: I. Übersicht: 1. Urteil der Vorinstanz Wie oben dargestellt sprach das Einzelgericht im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Andelfingen mit Urteil vom 5. Februar 2016 zwischen den Parteien die Scheidung aus und regelte die damit verbundenen Nebenfolgen, ins- besondere die Belange von C., ihrer (einzigen) Tochter (act. 474 [= act. 468]): Es beliess die Tochter unter der elterlichen Sorge beider Eltern, teilte dem Vater die Obhut über C. zu (was bereits seit Trennung der Eltern im Jahre 2007 bzw. 2009 galt), regelte den persönlichen Verkehr zwischen C._____ und der Mutter (erstmals ohne bezüglich Übernachtungen eine verbindliche An- ordnung zu treffen), hielt an der bestehenden Besuchs- und Erziehungsbeistand- schaft fest und verpflichtete die Mutter zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen für C._____. Über das aufwändig geführte Verfahren vor Vorinstanz gibt das angefoch- tene Urteil umfassend Auskunft (act. 468 S. 4-8); hierauf kann verwiesen werden. 2. Berufungsverfahren Vorab ist festzuhalten, dass die Klägerin anlässlich der Anhörung vom 31. Oktober 2018 ihren ursprünglich gestellten Berufungsantrag, der Kläger sei zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt zu verpflichten (vgl. act. 471 S. 7 Zif- fer 9) zurückgezogen hat (act. 918 S. 5 Ziffer 8). Dies ist vorzumerken. Im Sinne einer Kurzübersicht werden nachfolgend einige Themen summa- risch aufgelistet, welche im Verlaufe des Berufungsverfahrens zu zahlreichen Zwischenentscheiden geführt haben. Soweit erforderlich werden die dabei aufge- worfenen Fragen nachfolgend ausführlich behandelt und beurteilt werden.
2.1. strittige Punkte Gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Andelfingen haben beide Parteien Berufung erklärt. Ihre Berufungsanträge sind oben wiedergegeben. Kurz gefasst sind fast sämtliche Kinderbelange und damit zusammenhängende Aspekte strittig (act. 471 und act. 485/471). Die nicht angefochtenen Teile des erstinstanzlichen Urteils sind am 1. Juli 2016 rechtskräftig geworden. Dies wurde mit Beschluss der Kammer vom 8. No- vember 2016 festgestellt (act. 600). 2.2. veränderte Verhältnisse im Berufungsverfahren / Platzierung von C._____ Seit Erlass des erstinstanzlichen Urteils haben sich die C._____ betreffen- den tatsächlichen Verhältnisse mehrfach und erheblich verändert. Nachdem ein Behördenmitglied der KESB Winterthur Andelfingen am 12. Mai 2016 den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht superprovisorisch entzogen und C._____ im Kantonsspital Winterthur platziert hatte (act. 475), wurde diese im nachfolgenden bestätigenden vorsorglichen Massnahmeentscheid vom 27. Mai 2016 bei einer Pflegefamilie untergebracht (act. 491). Mit zunächst superprovisorischer Anord- nung vom 10. April 2017 (act. 680) und anschliessend bestätigendem vorsorgli- chen Massnahmeentscheid der Kammer vom 2. Mai 2017 (act. 687) wurde C._____ per sofort und bis auf weiteres im Kinder- und Jugendheim P._____ in I._____ untergebracht. Vorgängig dieser Umplatzierung hörte der Referent C._____ persönlich an (vgl. Prot. S. 28-34). In besagter Institution hält sich C._____ heute noch auf. Geregelt wurde in der Folge der Kontakt C._____s zu Vater und Mutter (act. 710). Weitere Entscheide in diesem Zusammenhang betra- fen zusätzliche Kontakte C._____s zum Vater, so beispielsweise ihren Wunsch, am 13. Juli 2017 ihren Vater an ein ...-Essen zu begleiten (vgl. act. 736, 757; vgl. weiter act. 780, 841, 851). 2.3. Begutachtung Die Vorinstanz hatte in ihrem Verfahren zur Frage der elterlichen Sorge, zur Obhut, zum persönlichen Verkehr und zu allfälligen Kindesschutzmassnahmen
beim KJPD Winterthur ein Gutachten eingeholt, welches am 31. August 2015 er- stattet worden war (act. 351). Gestützt hierauf teilte die Vorinstanz dem Vater die Obhut zu und regelte den persönlichen Kontakt von C._____ zur Mutter. Mit Beschluss der Kammer vom 24. Mai 2017 wurde die Ergänzung dieses Gutachtens angeordnet (act. 700). Dieses wurde am 6. August 2018 erstattet (act. 879) und umfasste zudem ergänzend vom 10. August 2018 je ein Fachpsy- chiatrisches Gutachten betreffend beide Elternteile (act. 881 und 882). Diese Gut- achten wurden den Parteien zur Kenntnis gebracht (act. 883). Mit Verfügung vom 4. September 2018 wurde den Parteien und der Kindesvertreterin Frist angesetzt, um sich zu diesen Gutachten zu äussern (act. 888). Die Kindesvertreterin äusser- te sich mit Zuschrift vom 24. September 2018 (act. 908), die Klägerin innert er- streckter Frist mit Eingabe vom 12. Oktober 2018 (Poststempel: 15. Oktober 2018) (act. 914), der Beklagte ebenfalls innert erstreckter Frist am 12. Oktober 2018 (act. 913). Ferner erstatteten die beiden Beistände mit Eingabe vom 24. September 2018 ihren Bericht über die Besuchskontakte C.s zu ihren Eltern (act. 906 und 907/1-4). Diese Eingaben wurden je der Gegenpartei und der Kindsvertreterin zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 915/1-3). 2.4. Kindes-/Rechtsvertretung der Parteien Die anfänglich zur Kindesvertreterin ernannte Rechtsanwältin lic. iur. Z1. (act. 486) wurde am 11. Juli 2016 durch Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ ersetzt (act. 519). Mit Beschluss vom 18. Juni 2018 wurde die bisherige unentgeltliche Rechts- vertreterin des Beklagten, Rechtsanwältin lic. iur. Y1., von ihren Aufgaben entbunden (act. 868) und neu Rechtsanwalt lic. iur. Y. zum neuen unent- geltlichen Rechtsvertreter bestimmt (act. 871). 2.5. mündliche Verhandlung Eine ursprünglich auf den 17. November 2016 angesetzte Hauptverhand- lung (vgl. Prot. S. 11) konnte nicht stattfinden (Prot. S. 21). Eine Anhörung der Parteien zwecks Wahrung des allseitigen "letzten Wortes" fand am 31. Oktober
2018 statt (Prot. S. 89-108). Dabei konnten sie sich und ihre Rechtsvertreter ab- schliessend zum Verfahren äussern (vgl. Prot. 89-91; Prot. S. 91-94 und S. 103- 106; act. 918 und Prot. S. 95/96 sowie S. 108; act. 919 und Prot. S. 96-103 sowie S. 108; act. 920 und Prot. S. 106-107 sowie S. 108), desgleichen die Beistände und die Rechtsvertreterin C._____s (Prot. S. 93, S. 94/95, S. 104 und S. 107-108; act. 921 und Prot. S. 106-107). 2.6. Diverses Zu behandeln war ferner ein Ausstandsbegehren des Beklagten gegen den Referenten, welches mit Beschluss vom 27. September 2016 abgewiesen wurde (act. 574). Einer Beschwerde gegen diesen Entscheid war vor Bundesgericht kein Erfolg beschieden (act. 669 resp. 694). Wegen Beschwerden an das Bundesgericht standen die Akten mehrmals für längere Zeit nicht zur Verfügung; desgleichen für die Zeit der Begutachtung. Das Verfahren erweist sich nunmehr als spruchreif. Auf die Vorbringen und Beweisanträge der Parteien ist nachfolgend im jeweiligen Sachzusammenhang soweit erforderlich näher einzugehen.
II. Prozessuale Vorbemerkungen 1. Mit der Berufung geltend gemacht werden kann die unrichtige Rechtsan- wendung (Art. 310 lit. a ZPO) oder die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (Art. 310 lit. b ZPO). Die Berufung ist sodann schriftlich einzureichen und hat An- träge zu enthalten, aus denen hervorgehen muss, wie die Berufungsinstanz ent- scheiden soll. In dem Sinne ist es ungenügend, wenn lediglich die Aufhebung des angefochtenen Entscheides beantragt wird. Daneben muss in der Berufungs- schrift dargelegt werden, weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefoch- tenen Punkten unrichtig sein soll, d.h. der Berufungskläger muss sich in seiner Berufungsschrift mit der Begründung des erstinstanzlichen Entscheides ausei- nandersetzen (Reetz/Theiler: in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO- Komm., 3. Auflage, Art. 311 N 32-36). Wird eine Berufung nicht begründet oder
genügt sie auch minimalen Anforderungen an eine Begründung nicht, wird auf sie nicht eingetreten. Mit der Berufungsschrift können echte und ausnahmsweise auch unechte Noven vorgebracht werden; diese müssen aber ohne Verzug vor- gebracht werden und sind nur zulässig, wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Dies bedeutet, dass Tatsachenbehauptungen und Beweismittel grundsätzlich und voll- ständig vor erster Instanz vorzubringen sind. Die Berufungsschriften beider Parteien enthalten Anträge und Begründun- gen (act. 471 und act. 485/471). Einem Eintreten auf die Berufungen steht inso- fern nichts entgegen. 2. In Kinderbelangen in familienrechtlichen Angelegenheiten erforscht das Ge- richt den Sachverhalt von Amtes wegen, d.h. es gilt der uneingeschränkte Unter- suchungsgrundsatz (Art. 296 Abs.1 ZPO). Das Sammeln des Prozessstoffes bleibt zwar grundsätzlich Sache der Parteien, indes muss das Gericht von sich aus tätig werden, auch wenn kein entsprechender Antrag vorliegt (Schweighauser in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., 3. Auflage, Art. 296 N 8, N 10). Zudem entscheidet das Gericht ohne Bindung an die Parteianträge, d.h. das Gericht kann Entscheide auch ohne entsprechende Anträge treffen (Art. 296 Abs. 3 ZPO; a.a.O. N 10). III. Strittige Punkte A. Elterliche Sorge / Obhut (Aufenthaltsbestimmungsrecht) / Kontaktregelung C._____ 1. elterliche Sorge 1.1. Die Vorinstanz beliess entgegen den diametral entgegenstehenden Anträ- gen der Parteien diesen die elterliche Sorge für C._____ gemeinsam (act. 474 S. 17 lit. 3). Dabei stützte sie sich im Wesentlichen auf die Ausführungen im von ihr eingeholten Gutachten (act. 351 S. 51). Dieses hielt beide Elternteile für erzie- hungsfähig (a.a.O. S. 51 Ziff. 5). Diese Ansicht teilen die Gutachter auch im von ihnen aktuell erstellten Gutachten (act. 879 S. 104). In Bezug auf die Themenbe-
reiche "Schule" und "Gesundheit" erachten sie hingegen eine Übertragung wei- tergehender Befugnisse an die Beistände für angezeigt, falls sich die Eltern dies- bezüglich nicht einigen können sollten (a.a.O.). Hierauf wird zurückzukommen sein. In ihren Berufungsschriften wenden sich beide Parteien gegen diese vor- instanzliche Anordnung und beanspruchen je für sich im Hauptstandpunkt die al- leinige elterliche Sorge (act. 471 S. 2; act. 485/471 S. 2). In ihrer schriftlichen Stellungnahme zum jüngsten Gutachten äussert sich die Klägerin nicht mehr zu diesem Punkt (act. 914). Der Beklagte seinerseits bean- standet in seiner Stellungnahme diese Anordnung der Vorinstanz nicht, sondern wendet sich einzig gegen die von den Gutachtern vorgeschlagene Einschränkung bezüglich Gesundheitsfragen und Schule (act. 913 S. 2/3 Rz 5). Die Kindesvertre- tern äussert sich in ihrer Stellungnahme nicht zu dieser Thematik (act. 908). Während die Klägerin an der Anhörung vom 31. Oktober 2018 ihren ur- sprünglichen Antrag auf Übertragung der Alleinsorge an sie zurückzog und sich lediglich gegen die Einschränkung der elterlichen Sorge aussprach (act. 918 S. 7), beanspruchte der Beklagte nach wie vor die Alleinsorge, ebenfalls unter Aufhebung der bisherigen Einschränkungen (act. 920 S. 5 Rz 1.3. und S. 6 Rz 1.10). 1.2. Die gemeinsame elterliche Sorge bildet im Scheidungsfall die Regel; die Übertragung der alleinigen Sorge stellt die Ausnahme dar und kommt nur in Fra- ge, wenn zwischen den Eltern in Bezug auf die Belange des Kindes unüberwindli- che Divergenzen bestehen bzw. die gemeinsame elterliche Sorge dem Wohl des Kindes zuwiderläuft (BSK ZGB I-Schwenzer/Cottier, Art. 298 N 12 ff.). Die Partei- en sind in einen langwierigen und überaus heftig geführten Scheidungsprozess verstrickt, welcher für C._____ einen psychischen Risikofaktor darstellt, durch den die Parteien C._____ in einen Loyalitätskonflikt brachten und immer noch bringen (vgl. act. 879 S. 103 unten Ziffer 4). Die Gutachter machen denn auch deutlich, dass diese Situation für C._____ die Gefahr beinhaltet, den Kontakt zu einem El- ternteil zu verlieren, was wiederum deren Entwicklung deutlich beeinträchtigen
würde (a.a.O. S. 103/104). Trotz dieser schon mehrere Jahre andauernden und gleichwohl an Intensität kaum abgenommenen Konfliktsituation ist nicht zu sehen, dass diese durch die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge an den einen oder andern Elternteil entschärft werden könnte, wie dies die Klägerin anzunehmen schien (act. 471 S. 26 Rz 78). Sie bringt denn auch keinerlei Argumente für ihren Standpunkt vor, inwiefern die von ihr verlangte alleinige elterliche Sorge zu einer Entspannung führen sollte. Mittlerweile ist sie von dieser Position ausdrücklich abgerückt (act. 918 S. 7 Rz 3). Soweit der Beklagte die Konfliktsituation und die fehlende Kooperations- und Kommunikationsbereitschaft der Klägerin hervorhebt (act. 485/471 S. 3-9, act. 920 S. 5/6 Rz 1.6.-Rz.18 und Prot. S. 99 E.13 und E.14), ist ihm entgegenzuhalten, dass er dabei die Feststellung im Erstgutachten über- geht, das auch der Klägerin Erziehungsfähigkeit attestiert. Daneben legt er nicht weiter dar, inwiefern die Alleinsorge dem Wohl von C._____ zuträglicher sein soll- te als die gemeinsame elterliche Sorge (a.a.O.). Er beschränkt sich vielmehr da- rauf vorzubringen, es liege im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein erheblicher und chronischer Konflikt vor und nicht bloss ein isolierter Streit, um beizufügen, zwar wäre die gemeinsame elterliche Sorge aus seiner Sicht durch- aus wünschenswert, sei aber leider unrealistisch und zum Scheitern verurteilt. Sie hätte nur dann Erfolg, wenn auch die Kindsmutter sich effektiv mehr um die Toch- ter kümmern, auf diese eingehen würde (act. 920 S. 5/6 Rz. 1.6. und 1.7.). Richtig ist, dass ein heftiger und langanhaltender Konflikt zwischen den Parteien besteht. Unzutreffend und das sprichwörtliche Pferd am Schwanz aufgezäumt ist es hin- gegen, wenn der Beklagte der Klägerin vorwirft, sie kümmere sich nicht ausrei- chend um C._____ (a.a.O. S. 6 Rz 1.7. und Prot. S. 99 E.13), da er es ist, der seit langem mit allen Mitteln versucht, den Kontakt C._____s zur Mutter zu unterbin- den. Darauf wird noch zurückzukommen sein. An dieser Stelle ist jedoch anzufü- gen, dass die Klägerin in Thailand beruflich erfolgreich gewesen ist (vgl. act. 881 S. 1/12 und S. 23). Während der Ehe mit dem Beklagten hat die Klägerin zudem durch ihre berufliche Tätigkeit massgeblich zum Lebensunterhalt der Familie bei- getragen, wurde ihr von der Vorinstanz im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Leistung von Kinderunterhaltsbeiträgen im Gegensatz zum Beklagten ein rea- les und nicht bloss hypothetisches Einkommen angerechnet und wurde sie dar-
über hinaus anders als der Beklagte zur Zahlung einer Ausgleichssumme aus ih- rer beruflichen Vorsorge verpflichtet (act. 474 S. 92 Dispositiv Ziffer 16 und 18). Bei solchen Umständen ist es unangebracht, der Klägerin vorzuwerfen, sie küm- mere sich bzw. habe sich bis anhin zu wenig um C._____ gekümmert, auch wenn es nicht alltäglich sein mag, dass die Mutter mehr als der Vater die finanzielle Last trägt und der Vater mehr als die Mutter sich um die Betreuung und Erziehung der Kinder und den Haushalt kümmert. Im Übrigen hält auch das aktuelle Gutachten beide Eltern für erziehungsfähig (act. 879 S. 104). Mit den Gutachtern ist sodann zu betonen, dass C._____ für ihre Identitätsentwicklung dringend darauf ange- wiesen ist, ihre Wurzeln kennen und verstehen zu lernen; für diesen Prozess braucht sie beide Elternteile (a.a.O.). Die vom Beklagten für sich beanspruchte al- leinige Sorge scheint mehr von seinem Willen getragen zu sein, die Scheidungsa- rena als Sieger zu verlassen als vom Bestreben, C._____ einen unbeschwerten Umgang mit beiden Elternteilen zu ermöglichen. Bei Zuteilung der Alleinsorge an den Beklagten wäre vielmehr zu befürchten, dass er sich gewissermassen als Gewinner und die Klägerin sich als Verliererin verstünde, was der Überwindung der vehement geführten Auseinandersetzung um die Belange von C._____ kaum dienlich wäre, sondern diese zusätzlich verschärfte. Dies gilt es auf jeden Fall zu vermeiden, da C._____ Vater und Mutter hat und für ihr gedeihliches Aufwachsen auch beide braucht; diese Verantwortung obliegt den Eltern gemeinsam und es ist ihre Verpflichtung, diese auch zum Wohle von C._____ wahrzunehmen, auch wenn die Eltern dies bis anhin kaum einzusehen und danach zu handeln ver- mochten. Da im Übrigen beide Elternteile erziehungsfähig sind, ist der vorinstanz- liche Entscheid, den Parteien die gemeinsame elterliche Sorge zu belassen, zu bestätigen. Was die Einschränkung der elterlichen Sorge anbetrifft, ist darauf weiter un- ten in Ziffer B.1. näher einzugehen. 2. Obhut (Aufenthaltsbestimmungsrecht) 2.1. Die Vorinstanz übertrug die Obhut über C._____ dem Vater (Beklagter). Als hauptsächlichstes Argument führte sie die Kontinuität an, da C._____ bereits seit dem Eheschutzentscheid vom 5. Oktober 2009 beim Vater gelebt hatte (act. 474
S. 4 und S. 18). Diese Regelung musste indessen im Mai 2016 wegen vom Vater geäusserter Suizidgedanken geändert und C._____ zunächst im Kantonsspital Winterthur, danach in einer Pflegefamilie und später im Kinderheim P._____ in I._____ platziert werden. Zu den Hintergründen dieser von der KESB Winterthur Andelfingen getroffenen, vom Bezirksrat Winterthur und von der Kammer schliesslich bestätigten Massnahme kann auf die entsprechenden ausführlichen Erwägungen im Entscheid der Kammer vom 5. Oktober 2016 im Verfahren PQ160049 (PQ160049 act. 31 S. 18-37) verwiesen werden. Wie oben unter I/2.2. erwähnt lebt C._____ nach wie vor im Kinderheim P.. Zu prüfen und zu ent- scheiden ist die Frage, wo C. inskünftig leben soll. 2.2. In ihren Berufungsschriften beanspruchen die Parteien je für sich die Obhut über C._____ (act. 471 S. 57 Rz 177 ff; act. 485/471 S. 3 ff). In ihrer schriftlichen Stellungnahme zu den aktuellen Gutachten befürwortet die Klägerin dagegen die Fortführung der Fremdplatzierung C.s (act. 914 S. 17 Rz 58). Den gleichen Standpunkt vertritt sie auch mit ihrem neu an der Anhörung vom 31. Oktober 2018 gestellten Antrag (act. 918 S. 2 Ziffer 3). Der Beklagte demgegenüber beantragt unverändert die Zuteilung der Obhut an sich (act. 913 Rz 2 f.; act. 920 S. 6 Rz 2.1.). Die Kindesvertreterin stellt in ihrer Stellungnahme keinen ausdrücklichen Antrag, macht aber nachdrücklich geltend, dass alle Bedenken (an die Adresse des Vaters), die vor Jahren schon und immer wieder geäussert wurden, nach wie vor bestünden (act. 908). Nicht aus Überzeugung sondern aus Resignation, wie sie selber ausführt, schliesst sie sich der Auffassung der Beistände (act. 906 S. 5) an, welche trotz grösster Bedenken die Weiterführung der Fremdplatzierung nicht für verhältnismässig erachten (act. 921 S. 8). 2.3. Die im Verlaufe des Jahres 2016 angeordnete Fremdplatzierung von C. war mit ein Grund für die Einholung der neuen Gutachten bzw. die Aktu- alisierung des bereits erstellten Gutachtens (vgl. act. 700). Mit diesem Gutachten sollte insbesondere die Befähigung beider Elternteile zur Betreuung, Pflege und Erziehung von C._____ geklärt werden; geklärt werden sollte ferner die Frage, ob C._____ psychisch oder physisch von einem Elternteil oder durch äussere Le- bensumstände gefährdet wird (vgl. act. 879 S. 4).
2.4. Soweit die Klägerin die vorinstanzlichen Ausführungen, welche sich bei ih- rem Entscheid, die Obhut dem Vater zu übertragen, massgeblich auf das von der Vorinstanz eingeholte Gutachten stützte, kritisiert (act. 471 S. 57-63), ist ihr vorab und generell entgegenzuhalten, dass sich seit dem angefochtenen Urteil wegen des zwischenzeitlich angeordneten Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts gegenüber beiden Eltern und der Unterbringung von C._____ im Kinder- und Ju- gendheim P._____ die Umstände massgeblich geändert haben; zu prüfen ist nunmehr, ob eine Rückkehr von C._____ zu einem der Elternteile in ihrem Int e- resse liegt. Die Wiedererteilung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes ist dann an- zuordnen, wenn die Voraussetzungen des Entzugs des Aufenthaltsbestimmungs- rechtes nicht mehr gegeben sind und die Fremdplatzierung nicht mehr geboten ist bzw. deren Aufrechterhaltung nicht mehr verhältnismässig wäre. 2.5. In tatsächlicher Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass C._____ im Zuge des Eheschutzentscheides vom 5. Oktober 2009 unter die Obhut des Vaters ge- stellt worden war. Im Rahmen vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfah- ren wurde diesbezüglich nichts geändert. Dies bedeutet, dass C._____ jedenfalls seit sie vierjährig ist, in der Hauptsache bei ihrem Vater gelebt hat und von ihm betreut worden ist. Einen Abbruch erfuhr diese Betreuungsregelung im Mai 2016, als den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen und C._____ fremd- platziert wurde. Insgesamt hatte C._____ zuvor rund 5 ¾ Jahre bei und mit ihrem Vater gelebt. Seit nunmehr gut 2 ½ Jahren lebt sie ausserhalb des väterlichen Haushaltes. Mittlerweile ist C._____ 13jährig und steht entwicklungsmässig am Anfang einer Umbruchphase, dem Beginn der Pubertät, dem Übergang vom Kind zur Jugendlichen und zur Frau. Der Kontakt C._____s zur Mutter verlief in den vergangenen 9 Jahren überaus wechselvoll und war geprägt von Unter- resp. Ab- brüchen. 2.6. In der Beantwortung der gerichtlichen Fragestellungen referieren die Gut- achter einerseits ihre im Gutachten vom 31. August 2015 festgehaltenen Erkennt- nisse und stellen diese anderseits den neuerdings gewonnenen Erkenntnissen gegenüber.
Das Gutachten vom 6. August 2018 kommt zum Schluss, dass beide Eltern erziehungsfähig sind (act. 879 S. 104). In dem Sinne kommen prinzipiell beide El- tern in Frage, C._____ in ihre Obhut zu nehmen. Die Parteien äussern sich nicht ausdrücklich zu diesem Aspekt. Indirekt hält die Klägerin den Beklagten allerdings nicht für erziehungsfähig (act. 914) bzw. hält die Voraussetzungen für eine Rück- platzierung zum Beklagten derzeit für noch nicht gegeben (act. 918 S. 7-9 Rz 7- 14). Der Beklagte seinerseits thematisiert die Erziehungsfähigkeit der Klägerin weder in seiner Stellungnahme zu den Gutachten (act. 913) noch in seinen an der Anhörung vom 31. Oktober 2018 gemachten Ausführungen (act. 920 S. 6 Rz 2.1.); er weist lediglich darauf hin, dass nicht einmal bei der Fremdplatzierung die Obhutszuteilung an die Mutter zum Thema gemacht worden sei und dies auch nicht mehr beantragt werde (a.a.O. S. 7 Rz 2.4.). Die Kindesvertreterin ihrerseits führt gegen die Erziehungsfähigkeit des Beklagten etliche Gründe ins Feld (act. 908); an der Anhörung erneuert resp. aktualisiert sie diese unter Hinweis auf kurz zurückliegende Vorkommnisse (act. 921). Auf diese Vorbringen ist nachfol- gend soweit notwendig näher einzugehen. 2.6.1. In Bezug auf den Vater halten die Gutachter fest, dieser sei grundsätzlich fähig, die Pflege, Betreuung und Erziehung von C._____ zu gewährleisten. Er ver- füge über die Fähigkeit, C._____ Zuneigung und emotionale Wärme zu schenken und sei in der Lage, seiner Tochter entwicklungsgemäss Anregungsbedingungen bereit zu stellen. 2015 sei die Bindungstoleranz des Vaters nicht ausreichend ge- wesen; daran habe sich nichts geändert. So informiere er C._____ über die Kon- flikte mit der Mutter, was wiederum die Beziehung von C._____ zur Mutter beein- trächtige. Auch könne er in Anwesenheit von Fachpersonen, die seine Meinung nicht teilten, barsch und ungeduldig reagieren und dabei die Anwesenheit C.s übersehen. Er unterstütze C. bei der Inanspruchnahme einer Psychotherapie und sorge sich um deren Wohlergehen. Er zeige sich ihr gegen- über geduldig und sei in der Lage, C._____s soziales Umfeld zu erhalten und Kontakt namentlich zu Verwandten aus seinem Kreis aufrechtzuerhalten. Sehr fraglich bleibe, inwieweit er den Kontakt C._____s zur Mutter unterstützen könne und zukünftig werde; diesbezüglich sei ein Kontaktabbruch zu befürchten. Bezüg- lich Kooperationsfähigkeit mit Drittpersonen zeige er einerseits hoch impulsive in-
adäquate Verhaltensweisen und suche und schätze anderseits die Beratung bei einzelnen Fachpersonen (act. 879 S. 98-101). Weiter wird im Gutachten ausge- führt, der Vater sei in der Lage, C._____ ihrem Alter entsprechend persönlich o- der mit Hilfe von Dritten (Hort, Grosseltern, Bruder) zu betreuen (a.a.O. S. 102). Die Beziehung von C._____ und dem Vater beruhe auf einer gegenseitigen emo- tionalen Tragfähigkeit und sei geprägt von adäquater körperlicher Nähe-Distanz, aber auch von den elterlichen Konflikten bei gleichzeitiger Sorge des Vaters um die Tochter. Auch diese sorge sich immer wieder um den Vater. Sie fühle sich bei diesem wohl, "zu Hause". C._____ habe auch eine tragende und vertrauensvolle Beziehung zu den Grosseltern väterlicherseits und verstehe sich auch mit der neuen Partnerin des Vaters gut. Während die Gutachter 2015 zwischen der Mutter und C._____ eine herzli- che Beziehung festgestellt und ausgeführt hatten, die Mutter versuche, das Mäd- chen in seiner Entwicklung zu fördern, indem sie ihr ihre thailändischen Wurzeln näher bringe und den Kontakt zur mütterlichen Familie, insbesondere den beiden Halbschwestern unterstützte, zeige sich in der aktuellen Interaktionsbeobachtung zwischen Mutter und C._____ eine zugewandte Beziehung, wobei C._____ sich anfänglich zurückhaltend verhalten habe. Wie schon vor drei Jahren sei die ge- meinsame Reise nach Thailand zwischen den beiden ein zentrales Thema gewe- sen, wobei beide freudig und aufeinander bezogen von den damaligen Erlebnis- sen berichtet hätten. C._____ habe die damalige Reise zu den Grosseltern sehr positiv erlebt und verinnerlicht. Zugleich habe sich jedoch auch gezeigt, dass es wenige zurückliegende und aktuelle Momente gebe, in denen Gemeinsamkeit zwischen der Mutter und C._____ gelebt werden konnte und könne. Ob die Mut- ter, falls C._____ bei ihr lebte, den Kontakt zum Vater eher zulassen könnte als dieser, lasse sich schwer einschätzen, da der Konflikt mit dem Vater die Mutter stark belaste und ihr eine grösstmögliche Distanzierung zum Vater wichtig sei. Die Mutter könne die Perspektive C.s einnehmen, erlebe diese als belastet und versuche den Druck zu nehmen, dass C. sie als Mutter sehen müsse, und mache ihr zugleich adäquate Beziehungsangebote. Bei den Besuchen dränge sie weder noch reagiere sie ungeduldig, sondern warte ab, was C._____ erzähle, um darauf einzugehen. Der Kontakt zwischen der Mutter und C._____ sei aktuell ge-
ring und erweise sich als schwierig. Gleichzeitig sei deutlich, dass die Mutter grosses Interesse an C._____ habe und über den gesamten Gutachtenszeitraum in regelmässigem Austausch und Kontakt mit dem Kinderheim P._____ gestan- den habe, um sich nach C._____ zu erkundigen. Es bestehe die Gefahr eines er- neuten Kontaktabbruchs, da C._____ geäussert habe, die Mutter bei den Besu- chen im Kinderheim P._____ nicht mehr treffen zu wollen. Ob und inwieweit die Mutter C._____ Stabilität und räumliche Kontinuität bieten könne, falls C._____ bei ihr lebe, sei nicht einschätzbar, da keine ausreichenden Informationen hätten erhoben werden können. Die Mutter befinde sich in einer neuen Partnerschaft und habe die Absicht geäussert, bald in das Haus ihres Partners zu ziehen, das sich in einem anderen Kanton befinde. Ihr Partner sei bereit, C._____ aufzunehmen; die Mutter habe allerdings nicht gewollt, dass ihr Partner an einem Gutachtens- termin teilnehme. Bezüglich Stabilität zu wichtigen Personen könne die Mutter die Kontakte zu C.s Halbschwestern fördern und unterstützen, habe sie C. zusammen mit einer Halbschwester im Heim P._____ besucht. Die Ko- operationsfähigkeit der Mutter mit Dritten erachten die Gutachter für gegeben, ko- operiere sie doch kontinuierlich mit den Mitarbeitenden des Kinderheims und den Beiständen (vgl. act. 879 S. 101/102). Die Gutachter gehen davon aus, dass die Mutter C._____ entsprechend ihrer Tätigkeit persönlich oder mit Dritthilfe be- treuen könnte. Offene Fragen bestünden allerdings bezüglich der neuen Partner- schaft der Mutter (a.a.O. S. 102/103). Die Beziehung C.s und der Mutter sei durch Ambivalenzen geprägt. Einerseits bestehe eine wohlwollende gegenseitige Zugewandtheit und anderseits wenig gelebte Gemeinsamkeit. Die Mutter sei sehr um C. bemüht und mache ihr adäquate Beziehungsangebote und lasse dieser Freiraum, das Angebot anzunehmen oder abzulehnen. Sie zeige grosses Interesse an ihrer Tochter und möchte ihr ihre thailändischen Wurzeln näher brin- gen. Sie unterstütze die Beziehung zwischen den Halbschwestern, wobei diese eine wichtige Rolle für C._____ einnähmen, insbesondere die Schwester Q., welche sie im Heim P. mit der Mutter besucht habe, sei ein wich- tiges Familienmitglied. C._____ habe auch den Wunsch geäussert, dass sie ihre Grosseltern mütterlicherseits gerne wieder sehen möchte (a.a.O. S. 103).
2.6.2.1. Im über den Vater eingeholten fachpsychiatrischen Gutachten stellt die Gutachterin zunächst die getätigten Erhebungen dar, gefolgt von den Befunden, der Diagnose, der diagnostischen Beurteilung, Zusammenfassung und Fragenbe- antwortung (vgl. act. 882 S. 3). Dabei führt die Gutachterin aus, der Vater verfüge über Grundkenntnisse über die Entwicklung des Kindes, um ihm altersentspre- chend begegnen zu können und im Allgemeinen gelinge ihm eine altersentspre- chende Kommunikation ausserhalb von Krisensituationen gut. Auch vermöge er die kindlichen Signale und Bedürfnisse seiner Tochter zu erkennen. Allerdings überfordere er C._____ durch ihre Einbeziehung in den Rechtsstreit und die Ab- gabe der juristischen Dokumente an sie. Ausserhalb von krisenhaften Situationen sei er fähig, C._____ kognitive und soziale Erfahrungsmöglichkeiten und ihr über- schaubare, konsistente erzieherische Leitlinien zur Förderung der kindlichen Selbstkontrolle und Autonomie anzubieten. Die Gutachterin hält den Vater im Umgang mit der Tochter insgesamt für berechenbar, ihr konsistent zugewandt und nicht überbehütend. Des weiteren weist die Gutachterin auf die ambivalente Haltung des Vaters der Mutter gegenüber hin, die aktuell bestehende psychosozi- ale Belastung durch das Verfahren, die anscheinend nicht vollständige Verarbei- tung der Trennung von der Mutter, seine Betroffenheit über die Anzeige wegen "Stalking", welche sich in Wut umwandle, was momentan seine einzige Bewälti- gungsstrategie sei, mit Enttäuschung/Kränkung umzugehen (act. 882 S. 33/34). Die Gutachterin weist sodann darauf hin, dass im Rahmen der Exploration bei der Thematisierung der Erziehungs- und Betreuungsfähigkeit, der Evaluation des Hilfsbedarfs, des Verhältnisses zum Helfernetzwerk bzw. den involvierten Behör- den sowie den Veränderungswünschen phasenweise ein misstrauisch- argwöhnisches und abweisendes Kontaktverhalten auffällig gewesen sei. Trotz gewisser Defizite in der kritischen und differenzierten Auseinandersetzung mit seinen dysfunktionalen Verhaltensmustern, bagatellisierenden Tendenzen und Defiziten in der Introspektionsfähigkeit bestehe die Einsicht in die Notwendigkeit zur Kooperation mit Behörden, Ärzten und professionellen Helfern. Das Gutach- ten attestiert dem Vater eine ausreichende psychosoziale Leistungsfähigkeit und somit Betreuungs- und Erziehungsfähigkeit, wobei gleichzeitig festzuhalten sei, dass die Introspektionsfähigkeit und die Fähigkeit die Bedürfnisse der Tochter
wahrzunehmen und adäquat zu reagieren, zeitweise bei subjektiv extremer Über- forderung einige Mängel aufweise. Es gelte daher Missverständnisse und Ohn- machtsgefühle zu vermeiden (a.a.O. S. 34/35). 2.6.2.2. Das über die Mutter erstellte fachpsychiatrische Gutachten folgt den sel- ben Parametern wie dasjenige über den Vater, ergänzt um Angaben zum thailän- dischen kulturellen Hintergrund der Mutter (act. 881 S. 3 und S. 23). In der Zu- sammenfassung und Beurteilung attestiert die Gutachterin der Mutter über Grundkenntnisse über die Entwicklung des Kindes zu verfügen, um ihm altersent- sprechend begegnen zu können. Wie dem Vater gelinge ihr ausserhalb von Kri- sensituationen eine altersentsprechende Kommunikation recht gut; wichtig sei, die kulturellen Unterschiede zu beachten. So sei das Aufwachsen in einem Familien- kollektiv aus traditionellen und wirtschaftlichen Gründen notwendig und bedeute nicht zwangsläufig ein fehlendes Interesse am Kind. Auch sei diese Form der Fürsorge nicht per se schädlich für das Kind, solange die Bezugspersonen kon- stant blieben. Die Mutter erkenne die kindlichen Signale und Bedürfnisse. Eine emotionale Überforderung C.s erfolge durch den mütterlichen Wunsch, dass diese ihre Freunde akzeptiere und sie dadurch in einen Loyalitätskonflikt mit dem Vater gerate. Ausserhalb von juristischen Krisensituationen sei die Mutter in der Lage, C. kognitive und soziale Erfahrungsmöglichkeiten anzubieten so- wie überschaubare, konsistente erzieherische Leitlinien zur Förderung der kindli- chen Selbstkontrolle und Autonomie zu bieten. Eine Feindseligkeit gegenüber C._____ liege nicht vor, wie auch beim Vater nicht. Im grossen und ganzen sei eine konsistente Zuwendung erfolgt, solange diese nicht durch den Vater unter- bunden worden sei. Im Umgang mit C._____ insgesamt sei die Mutter berechen- bar und überbehüte das Kind nicht. Auch versuche die Mutter, C._____ aus dem Konflikt mit dem Vater herauszuhalten und spreche aktuell nicht mit dieser dar- über. Die juristische Auseinandersetzung bleibe C._____ jedoch nicht verborgen. Beide Elternteile würden sich gegenseitig vorwerfen, sich in der Vergangenheit nicht ausreichend um C._____ gekümmert zu haben, und beide Elternteile beton- ten die Wichtigkeit C._____s in ihrem Leben. Während beim Vater eine Anpas- sungsstörung diagnostiziert wird (act. 882 S. 32), wird bei der Mutter eine leicht- gradig depressive Symptomatik festgehalten (act. 881 S. 36).
2.6.3. Weiter halten die Gutachter im C._____ betreffenden Gutachten fest, der anhaltende elterliche Konflikt stelle für C._____ einen psychischen Risikofaktor dar, durch welchen die Eltern C._____ in einen Loyalitätskonflikt gebracht hätten und brächten. Dieser stelle eine Gefahr dar, dass C._____ den Kontakt zu einem Elternteil verliere, was sie wiederum in ihrer Entwicklung deutlich beeinträchtigen würde. Für C.s Identitätsentwicklung sei es dringend notwendig, ihre Wur- zeln zu kennen und zu verstehen lernen. Dafür benötige sie beide Elternteile, die einerseits versuchen, ihr den jeweils eigenen Teil ihrer Herkunft näher zu bringen und anderseits, den anderen Teil ihrer Herkunft zu akzeptieren (act. 879 S. 103/104). Weiter halten es die Gutachter aufgrund der strittigen Vorgeschichte für sehr unwahrscheinlich, dass sich die Eltern in Bezug auf die Obhut einigen könnten. Obschon bereits im Gutachten 2015 deutlich festgehalten worden sei, dass der Vater die Besuche bei der Mutter kontinuierlich zu unterstützen habe und die Beziehung zwischen der Mutter und Tochter nicht wegen Streitigkeiten gefährden dürfe, zeige der Entwicklungsverlauf jedoch, dass eine kontinuierliche Beziehung zwischen Mutter und Tochter kaum aufrechterhalten werden könne und die Beziehung durch Kontaktabbrüche gekennzeichnet sei, da C. die Streitigkeiten und das elterliche Spannungsfeld nicht aushalten könne und eine Allianz mit dem Vater eingehe. C.s Ambivalenz werde darin sehr deutlich, dass sie im Gutachten 2015 ausgeführt habe, darunter zu leiden, die Mutter so wenig zu sehen und sie aufgrund des Loyalitätskonfliktes aktuell äussere, die Mutter im Kinderheim P. nicht mehr sehen zu wollen. Es sei für C._____ ein "lebbarer" und aushaltbarer Zugang zur Beziehungsgestaltung mit der Mutter an- zustreben, um einen neuerlichen längeren Kontaktabbruch zu vermeiden. Die Gutachter empfehlen daher, die Beziehung zwischen C._____ und der Mutter in der Weise zu stärken, indem sie gemeinsame Ferien, gegebenenfalls mit der Halbschwester Q._____ in Thailand verbringen können sollten. Weiter halten sie stundenweise Treffen unter der Woche für realistisch (a.a.O. S. 104/105). 2.7.1.1. In ihrer Stellungnahme zu den Gutachten gibt die Vertreterin von C._____ vorab zu bedenken, dass diese trotz ihres beträchtlichen Umfangs keine neuen Erkenntnisse enthielten, insbesondere seien die Bedenken, welche seit Jahren und an diversesten Stellen geäussert worden seien, nach wie vor nicht zerstreut
(act. 908 S. 2). Konkret beanstandet die Kindesvertreterin, dass im Ergänzungs- gutachten der Beklagte grundsätzlich für fähig erachtet werde, die Pflege, Betreu- ung und Erziehung von C._____ zu gewährleisten, wohingegen im fachpsychiatri- schen Gutachten die Auffassung vertreten werde, es sei beim Beklagten bloss ei- ne ausreichende psychosoziale Leistungsfähigkeit und damit Erziehungs- und Be- treuungsfähigkeit festzustellen. Namentlich weise der Beklagte Mängel in der Int- rospektionsfähigkeit auf, der Fähigkeit, die Bedürfnisse seiner Tochter wahrzu- nehmen und adäquat zu reagieren. Bei der Klägerin liege hingegen keine Ein- schränkung der psychosozialen Leistungsfähigkeit vor (a.a.O. S. 12). Die Kindes- vertreterin bemängelt weiter, dass die beim Beklagten beschriebene Anpas- sungsstörung und die akzentuierten narzisstischen Persönlichkeitszüge keinen Niederschlag fänden in der Beurteilung, obschon sich diese Züge seit Jahren deutlich manifestierten, was sich etwa daran zeige, dass der Beklagte unverrück- bar daran festhalte, C._____ müsse über alles informiert sein, oder wenn er sich nicht scheue, die Klägerin vor C._____ aufs Schlimmste zu beschimpfen; da fehle jedes Einfühlungsvermögen (a.a.O. S. 12/13). Zu Tage trete auch seit Jahren und zwar unverändert die Abwertung anderer Personen und die gleichzeitige Selbst- überschätzung. Unkritisch gesehen werde im Gutachten auch die Betreuung C.s durch den Beklagten; es werde dabei ausser Acht gelassen, dass C. erzähle, der Vater bringe sie zu den Grosseltern und gehe selber nach Hause, da er nicht so gerne bei seinen Eltern sei und die Grosseltern miteinander "verrückt" seien und er mit der Tante Streit gehabt habe. Weiter beanstandet die Kindesvertreterin, dass die Lebensumstände der Klägerin einseitig negativ bewer- tet würden, weil sich deren Partner nicht zu einem Gespräch bereit erklärt habe; die Partnerin des Beklagten sei diesbezüglich nicht einbezogen worden. Dass C._____ sich über die Partnerin des Vaters nur positiv äussere, verstehe sich von selbst, da sie es niemals wagen würde, etwas Anderes zu sagen (a.a.O. S. 13). Sodann weist die Kindesvertreterin darauf hin, dass der Beklagte weiterhin klar gegen Kontakte von C._____ zur Mutter sei, und zwar unabhängig davon, ob die- se alleine oder in einer Partnerschaft lebe. Die Kindesvertreterin beanstandet fer- ner, die bereits im Erstgutachten beschriebenen Defizite des Beklagten im Erken- nen von C._____s Bedürfnissen, würden lediglich bagatellisierend erwähnt, indem
einzig das Einbeziehen C.s in den Rechtsstreit angeführt werde. Nicht be- rücksichtigt werde, dass der Beklagte nach wie vor resp. erneut versuche, C.s Therapeuten zu manipulieren und von diesen zu erfahren, was C. erzähle. Es sei aber schon früher gefordert worden, dass C. bei einer Per- son in Therapie sein müsse, die nur für sie da sei, wo sie Gelegenheit habe, offen zu reden, ohne Angst haben zu müssen, irgendetwas werde dem Vater zugetra- gen (a.a.O. S. 14). Nichts geändert habe sich hinsichtlich der Bindungstoleranz des Beklagten, welche im Erstgutachten für nicht ausreichend gegeben bezeich- net worden sei. Sodann weist die Kindesvertreterin darauf hin, dass der Beklagte mit C._____ "Konsum-Unternehmungen" mache, die wohl wenig geeignet seien, Nähe und Vertrautheit zu schaffen; es erstaune daher nicht, dass C._____ und ihr Vater nicht in der Lage gewesen seien, einen Ausflug zu planen (a.a.O. S. 15). Sie vermisst daher eine In-Bezug-Setzung dieses Umstandes mit der Feststellung im Gutachten, der Beklagte sei in der Lage, mit C._____ Gemeinsamkeiten zu le- ben (ebenda). Sodann weist die Kindesvertreterin mit Nachdruck und unter Anga- be eines konkreten Vorfalles darauf hin, dass C._____ von ihrem Vater instru- mentalisiert und gar zum Lügen angestiftet werde (a.a.O. S. 15/16). Abschlies- send wirft die Kindesvertreterin den Gutachtern vor, alle Bedenken, die vor Jahren schon und immer wieder geäussert wurden, bloss unverändert zu erwähnen, aber in keiner Weise kritisch zu kommentieren, geschweige denn in ihre Beurteilung einfliessen zu lassen (a.a.O. S. 16). 2.7.1.2. An der Anhörung vom 31. Oktober 2018 berichtet die Kindesvertreterin einerseits über die aktuelle Situation von C._____ (act. 921 S. 1-3) und legt in ih- rem Fazit nochmals die wichtigsten Bedenken dar (a.a.O. S. 3-8 und Prot. S. 106- 107), um abschliessend zu bemerken, es herrsche nicht nur bei ihr, sondern auch bei der Klägerin und den Beiständen in erster Linie Resignation vor und nicht et- wa die Überzeugung, zum Schluss doch noch die bestmögliche Lösung gefunden zu haben. Gleichwohl hoffe sie für C._____, dass die jahrelangen Streitigkeiten endlich aufhörten und sie Ruhe finden und zufrieden aufwachsen könne (act. 921 S. 8).
2.7.2.1. Die Klägerin beantragt in ihrer Stellungnahme die Ergänzung des Nach- tragsgutachtens (act. 914 S. 2 Ziff. 1). Namentlich will sie die Ursachen des er- neuten Kontaktabbruches zwischen ihr und C._____ seit Mai 2018 und dessen Bedeutung für die künftigen Kontakte gutachterlich abgeklärt haben (a.a.O. lit. a). Weiter wirft sie die Frage auf, ob die Ausweitung des Besuchsrechtes des Beklag- ten im April und Mai 2018 in einem Konnex zur Verweigerungshaltung stehe (lit. b). Sodann will sie geklärt haben, ob die Fortdauer der Fremdplatzierung dem Kindeswohl entspreche und diese für die Entwicklung von C._____ und den Kon- takt zu beiden Elternteilen die geeignetere Massnahme darstelle als die Obhuts- zuteilung an den Beklagten (lit. c). Des weiteren soll ergänzend dargelegt werden, welche Massnahmen bei der Verweigerung der Empfehlungen getroffen werden sollten (lit. d). Sodann wirft die Klägerin die Frage auf, ob der Beklagte bei einer Obhutszuteilung an ihn die Kontaktregelung, insbesondere auch die längeren Fe- rien C.s mit der Mutter in Thailand zulassen werde (lit. e) bzw. wie bei einer Verweigerung damit umgegangen werden müsste (lit. f) und ob längere Ferien auch ohne vorgängige regelmässige Besuchskontakte durchsetzbar wären (lit. g). Endlich will sie den im Gutachten verwendeten Begriff "Familienhilfe" erklärt ha- ben (lit. h). In ihrer Begründung hält die Klägerin fest, die Hauptproblematik habe sich nicht verändert. Der Beklagte vermöge wegen der überaus engen "Allianz" zu seiner Tochter die Verhaltensweisen der in das Verfahren involvierten Personen bis zu einem gewissen Grad zu steuern. Je mehr Kontakt er zu seiner Tochter habe, desto grösser sei sein Einfluss, so dass die Chancen eines tragfähigen und nachhaltigen Kontakts zwischen Mutter und Tochter direkt von der künftigen Zu- teilung der Obhut abhingen (a.a.O. S. 4 Rz 1). Als Mutter könne und wolle sie für ihre Tochter da sein, aber jedes Mal, wenn gute Fortschritte gemacht würden, ziehe der Vater sprichwörtlich die Schlinge etwas enger und die Kontaktwilligkeit seitens von C. gehe verloren (a.a.O. Rz 2). Im Folgenden schildert sie den letzten gravierenden Rückschritt in der Mutter-Tochter-Beziehung, für den sie die Gutachter insofern verantwortlich macht, als diese eine Ausweitung der Besuchs- kontakte zum Vater angeregt hatten, welchem Antrag die Kammer gefolgt war (a.a.O. S. 5-7 Rz 3-12). Sie bemängelt, dass die Gutachter sich mit den bis heute
andauernden negativen Folgen ihres Experimentes in ihrem eigenen Gutachten überhaupt nicht auseinandersetzten, was nachzuholen sei (a.a.O. S. 7 Rz 13). Bezüglich der Frage der Obhutszuteilung kritisiert die Klägerin, die Gutach- ter empfählen aus Gründen der Kontinuität, Stabilität und des stabilen Willens C.s, dass die Obhut beim Beklagten liegen sollte; dabei äusserten sie sich nicht zur Frage, ob eine (vorübergehende) Fremdplatzierung dem Kindswohl ent- spräche resp. ob dies für die Entwicklung des Kindes, insbesondere für den Kon- takt zu beiden Elternteilen eine geeignetere Massnahme darstellte (ebenda S. 8 Rz 15/16). Im Weiteren bringt die Klägerin vor, der Beklagte sei nicht bereit, län- gerfristig Unterstützungsmassnahmen anzunehmen, wenn sie von ihm nicht sel- ber gutgeheissen würden (a.a.O. S. 9 Rz 19-21). Sodann äussert sie die Befürch- tung, ein künftiges Setting müsse wieder alleine auf den Beklagten abgestimmt werden, ohne Rücksichtnahme auf die wichtigen Kontakte C.s zu ihr (a.a.O. S. 10 Rz 22-26). Die Klägerin weist ferner darauf hin, dass es angesichts des in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens des Beklagten und angesichts seiner Umgangsformen mit Personen, die seine Meinung nicht teilten, fraglich sei, ob sich eine Familienhilfe tatsächlich installieren lassen werde (a.a.O. S. 11/12 Rz 27-31). Ein offenes Geheimnis sei, dass der Beklagte C. in den vergan- genen Jahren übermässig in die verschiedenen Verfahren einbezogen habe und dies weiterhin tue. Seitens der Heimleitung seien konkrete Beobachtungen berich- tet worden, dass der Beklagte C. instrumentalisiere. Vor dieser Problematik schienen die Gutachter zu kapitulieren, fehle es doch im Gutachten für diese Problematik an Lösungsansätzen (a.a.O. S. 12 Rz 32-35). Für nicht nachvollzieh- bar hält die Klägerin, dass im Gutachten lediglich von einem Risiko des Kontakt- abbruchs gesprochen werde, sei ein solcher doch tatsächlich im Mai 2018 erfolgt; dies werde im Gutachten ausgeblendet (a.a.O. S. 13 Rz 37). Die Klägerin kritisiert weiter, das Gutachten befasse sich nicht mit der Frage, ob der Beklagte die von ihnen empfohlenen stundenweise Besuche überhaupt zulassen würde. Auch be- fasse sich das Gutachten nicht konkret mit der Frage der Umsetzbarkeit ihrer Empfehlungen, obschon in der Vergangenheit die Ausübung des Besuchsrechts entweder an der Mitwirkung des Beklagten oder an seiner Beeinflussung der Tochter gescheitert sei (a.a.O. S. 13/14 Rz 40/41). Sie bemängelt des weiteren,
dass sich die Gutachter nicht zur Umsetzung ihrer Empfehlungen äusserten; es wäre zu erwarten, dass sie sich mit dieser Problematik auseinandersetzten und konkrete Massnahmen aufzeigten, wie aus ihrer Sicht vorzugehen wäre, wenn sich der Beklagte nicht an die vorgeschlagene Regelung des persönlichen Ver- kehrs hielte. Das Gutachten sei daher zu ergänzen (a.a.O. S.s 14 Rz 43-44). Das Gutachten versäume es überdies, ihrer ausserordentlich schwierigen Situation angemessen Rechnung zu tragen: Unterstützungsmassnahmen für den Beklag- ten werde viel Raum eingeräumt, während Massnahmen zu ihrer Stärkung über- haupt nicht erwähnt würden, obschon die vergangenen Jahre sehr an ihren Kräf- ten gezehrt hätten. Es sei dringend erforderlich ihre Rolle als Mutter gegenüber C._____ zu stärken; dies müsse aus einem Gerichtsentscheid deutlich hervorge- hen (a.a.O. S. 15 Rz 45-49). Als Fazit hält die Klägerin fest, angesichts des derzeitigen Zustandes (Ver- weigerung der Besuchskontakte durch C.) und der bisherigen Erfahrungen müsse sie davon ausgehen, C. nicht mehr zu sehen, bis diese auf eigenen Beinen stehe, allenfalls bis zur Volljährigkeit. Ein fehlender Kontakt zur Mutter lie- ge allerdings gemäss einstimmiger Meinung der Fachpersonen nicht im Wohl von C._____. Eine Obhutszuteilung an den Beklagten könne daher nicht in Frage kommen (a.a.O. S. 16 Rz 54). Sie befürworte daher eine Fortführung der Fremdplatzierung, da diese etliche positive Aspekte beinhalte, und sie sich sicher sei, dass eine neuerliche Annäherung an ihre Tochter einzig in diesem Rahmen möglich sei (a.a.O. S. 17 Rz 58). 2.7.2.2. An der Anhörung vom 31. Oktober 2018 wiederholt die Klägerin ihren Vorwurf an die Gutachter, sich mit den vorhandenen Problemen in Bezug auf die Erziehungsfähigkeit des Beklagten grösstenteils nicht auseinandergesetzt zu ha- ben. Es gebe ausreichend Zweifel, dass eine Rückplatzierung zum Beklagten dem Kindeswohl entspreche (act. 918 S. 7 Rz 7). Es werde ihm nur eine ausrei- chende Erziehungs- und Betreuungsfähigkeit attestiert; es lägen Defizite im Er- kennen der Bedürfnisse des Kindes und im gemeinsamen Planen mit ihr vor, die Bindungstoleranz werde als nicht ausreichend beurteilt und es fehle die Bereit- schaft zur längerfristigen Annahme von Hilfe Dritter (a.a.O. S. 8 Rz 8). Ungeklärt
sei die Wohn- und Betreuungssituation (a.a.O. S. 8 Rz 9-11). Abklärungen zum Umfeld des Beklagten fehlten, was eine Rückplatzierung entgegenstehe (a.a.O. S. 9 Rz 12). So stehe dem Beklagten die bisherige Wohnung in R._____ nicht mehr zur Verfügung (Prot. S. 95/96). Dem Beklagten sei es seit der Fremdplatzie- rung C.s nicht gelungen, sich zu stabilisieren; unverändert sei die Situation in Bezug auf die Annahme Hilfe Dritter oder die Förderung der Besuche der Mut- ter (act. 918 S. 9 Rz 14). Eine Rückplatzierung würde den Beklagten rasch über- fordern, so dass er vehement Unterstützung von Dritten fordern, aber nicht bereit sein werde, diese mittel- bis langfristig anzunehmen (a.a.O. S. 9 Rz 15). Die Wei- terführung der Platzierung beinhaltete dagegen die Chance, die aufgebauten Kon- takte C.s zur Mutter fortführen zu können, was nicht ausser Acht gelassen werde dürfe. Dass die Beistände eine Platzierung nicht als verhältnismässig er- achteten, zeige, dass sie letztlich vor dem Beklagten kapitulierten (a.a.O. S. 9/10 Rz 16). Zu berücksichtigen sei, dass es bis im Mai 2018 kleine, aber doch beacht- liche Fortschritte der Kontakte zwischen Mutter und Tochter gegeben habe, wel- che dann allerdings wegen der Interventionen der Gutachter (Antrag auf/Bewilligung der Besuchsausdehnung zu Gunsten des Vaters) zu Nichte ge- macht worden seien. Nach Auffassung der Klägerin hoffen alle Fachpersonen, dass sich der Schaden, welcher der Beklagte bei seiner Tochter anrichten könnte, in Grenzen halten werde (a.a.O. S. 10 Rz 19). Ihrer Ansicht nach sei es heute noch zu früh, die Obhut an eine der beiden Parteien zu übertragen (a.a.O. S. 10 Rz 20). 2.7.3.1. Der Beklagte trägt in seiner Stellungnahme zu den Gutachten vor, er ver- folge nach wie vor das Ziel, mit Tochter C. endlich und nunmehr rasch wie- der als Familie im Alltag zusammengeführt zu werden, indem ihm die Obhut zuge- teilt werde resp. bei ihm alleine verbleibe. Dieses Ansinnen entspreche dem über allem stehenden Kindeswohl von Tochter C. und lasse sich den drei Gut- achten denn auch nicht erst nach deren eingehenden Studium entnehmen (act. 913 S. 2 Rz 2). Er sei gemäss Gutachten vom 31. August 2015 und auch ak- tuell bestätigt grundsätzlich befähigt, für die Pflege, Betreuung und die Erziehung von Tochter C._____ zu sorgen. Dies habe er auch vor deren Fremdplatzierung über Jahre, teilweise unter Einbezug seiner Eltern, gewährleistet. Er habe damals
für eine geregelte Tagesstruktur, für eine therapeutische Begleitung und die me- dizinische Versorgung der Tochter gesorgt und wolle dies auch in Zukunft wieder tun (a.a.O. S. 2 Rz 3). Die während der Begutachtung ausgedehnten Besuche hätten gezeigt, dass C._____ gerne zu ihm gehe und sich freute, wenn er sie je- weils abgeholt habe. Auch sei sie gut gelaunt von den Besuchswochenenden zu- rückgekehrt und habe sich rasch wieder in die Gruppe und den Alltag einleben können. Sie habe über das Erlebte von durchaus altersadäquaten Sachen berich- tet. Auch werde der Kontakt von C._____ zu seiner Lebenspartnerin als herzlich und nah qualifiziert. Auch sorge sich C._____ immer wieder um sein Wohlerge- hen, sie fühle sich bei ihm Zuhause (a.a.O. S. 2 Rz 4). Da er stets selbst und in- nert nützlicher Frist für Lösungen etwa hinsichtlich psychologischer Hilfe für sich und die Tochter gesorgt und stets in gutem und regelmässigen Kontakt zur Schu- le von C._____ gestanden habe, halte er die Einschränkung der elterlichen Sorge bezüglich Gesundheits- und Schulfragen für nicht angebracht; solches sollte nur in Ausnahmefällen angeordnet werden (a.a.O. S. 2/3 Rz 5). Zur Unterstützung und Begleitung von Tochter C._____ in deren Autonomieentwicklung und Zuge- hörigkeit zu sozialen Peergroups setze er sich regelmässig mit den Fachpersonen Dr. K._____ und Facharzt O._____ auseinander. Er schätze diese Beratung und wolle diese auch aufrechterhalten. Auch unterstütze er die Therapie von Tochter C._____ beim Facharzt O._____. Er sei aber auch in der Lage, der Tochter klare Regeln und Grenzen zu setzen, und dabei die nötige Geduld aufzubringen. So- dann könne er deren soziales Umfeld und deren Kontakte zu anderen bedeutsa- men Personen (Grosseltern und weitere Familie väterlicherseits sowie Freunde) aufrechterhalten; auch biete er räumliche Kontinuität, was in C.s Entwick- lungsphase sehr zentral und relevant sei (a.a.O. S. 3 Rz 6.1., 6.2.). Entgegen an- derslautender Vermutungen zumindest der Gutachter wolle er sich auch bemü- hen, zum Wohle seiner Tochter deren Verhältnis zur und Kontakte mit der Mutter zu stärken und zu fördern; dies gelte auch für allfällige Ferien von C. mit der Mutter in Thailand. Wichtig sei jedoch, dass das Mutter-Tochter-Verhältnis durch einen sanften, abgestuften Aufbau der Besuchskontakte samt Unterstützung und Begleitung durch eine sozialpädagogische Familienhilfe/-begleitung aufgegleist und spannungsfrei gelebt werden könne (a.a.O. S. 3 Rz 7.1.). Diese Unterstüt-
zungsmassnahme solle nicht nur ihm selbst dienen, sondern auch der Kindsmut- ter (a.a.O. S. 3/4 Rz 7.2.). Er sei bereit, mit einer solchen erfahrenen Fachperson ein gemeinsames konstruktives Arbeitsbündnis einzugehen; solches Verhalten habe er leider im Tun der eingesetzten Beistände stets vermisst, vielmehr sei er in unverständlicher Weise immer auf kategorische Ablehnung seiner Ansinnen ges- tossen. Zudem seien Beistände aus zeitlichen Gründen mit solchen Aufgaben meist überfordert (a.a.O. S. 4 Rz 7.3.). Ferner sei es ihm möglich, Tochter C._____ ihrem Alter entsprechend persönlich und mit Hilfe von Drittbetreuung (Hort, Mittagstisch, Grosseltern, Bruder und Lebenspartnerin) zu betreuen. Die Rückführung solle rasch erfolgen, da eine langsame, stufenweise Rückführung zu ihm eher schädliche Auswirkungen zeitigen würde (a.a.O. S. 4 Rz 8). Angesichts der gutachterlichen Erkenntnisse sei evident, dass die Obhut bei ihm liegen soll, zumal er erziehungs- und betreuungsfähig sei. Dies entspreche auch dem Wunsch der Tochter (ebenda S. 4-6 Rz 9-11). Er behalte sich vor, kritisch gegen- über Personen und Behörden zu bleiben, welche nicht im Sinne des Kindeswohls von C._____ kooperieren und handeln, sondern eigenmächtige, nicht kindsge- rechte Meinungen vertreten und entsprechende Entscheidungen treffen wollten (a.a.O. S. 5/6 Rz 11). 2.7.3.2. An der Anhörung vom 31. Oktober 2018 lässt der Beklagte vorbringen, die Obhut sei ihm zuzuteilen, da dies doch den bis auf die Fremdplatzierung von C._____ gelebten Verhältnissen entspreche, er deren Hauptbetreuungsperson sei, was denn auch zum erstinstanzlichen Entscheid bezüglich Obhutszuteilung an ihn geführt habe (act. 920 S. 6 Rz 2.1.). Zum Wohl von C._____ sei auch ins- besondere auf deren eigenen Willen abzustützen; sie habe sich grundsätzlich stets für eine Verbleib bzw. für eine Rückkehr zu ihm ausgesprochen. Schon im ersten Gutachten habe Frau S._____ festgehalten, C._____ sei in der Lage, ihre Wünsche in Bezug auf die elterliche Sorge, die Obhut und die Besuchsrechtsre- gelung frei und unverfangen zu äussern (a.a.O. S. 6/7 Rz 2.2.). Es sei daher ein- zig zu prüfen, ob dies auch in objektiver Hinsicht ein guter, tragfähiger Entscheid für C._____ sei, ob dies tatsächlich ihrem Wohl entspreche (ebenda S. 7 Rz 2.3.). Nicht im Vordergrund zu stehen habe die Frage, ob diese Zuteilung dem Mutter- Tochter-Kontakt abträglich sei, diesem gar schade (a.a.O. S. 7 Rz 2.5.). Wenn
dies nebst allfälligen weniger wichtigen Bedenken der einzige wichtige Problem- punkt sei, dürfe dies nicht zu einer Weiterführung der Fremdplatzierung führen (a.a.O. S. 7 Rz 2.6.). 2.8. Würdigung Ausgehend von den Erkenntnissen in den eben dargestellten Gutachten, den Darlegungen der Parteien und der Kindesvertreterin und den tatsächlichen Geschehnissen seit Anhängigmachung des Berufungsverfahrens, insbesondere seit dem Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechtes gegenüber den Eltern im Sommer 2016 ergeben sich grundsätzlich drei Möglichkeiten der zukünftigen Un- terbringung und Betreuung von C.. Zu diskutieren und entscheiden ist, ob eine weitere Fremdplatzierung, d.h. die Aufrechterhaltung des Entzuges des Auf- enthaltsbestimmungsrechtes notwendig und verhältnismässig oder ob eine Rück- platzierung zum Vater oder zur Mutter möglich ist und im Wohl und Interesse von C. liegt. Vorauszuschicken ist, dass alle drei Varianten Chancen bieten und Risiken beinhalten. Zu prüfen und abzuwägen ist, was für C._____ am günstigs- ten bzw. am wenigsten schädlich erscheint. 2.8.1. Eine Fremdplatzierung ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen entfal- len sind (vgl. oben E. 2.4.). Hintergrund und unmittelbarer Anlass des Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechtes im Frühsommer 2016 war die vom Vater zu- vor geäusserte Suizidandrohung, worin eine Gefährdung von C._____s Wohl ge- sehen wurde (vgl. in PQ160049 act. 5). Mit zur Überforderung des Vaters trug damals C._____s anhaltende Weigerung bei, die Schule zu besuchen, in wel- chem Zusammenhang der Vater aus seiner Sicht und in seinem Empfinden von den Behörden im Stich gelassen wurde. Anhand der vorliegenden aktuellen Gut- achten besteht beim Vater keine Suizidalität. Nach seiner Darstellung habe er die damalige Äusserung gemacht, damit sich die KESB bewege, und nicht, weil er sich habe umbringen wollen, was denn auch funktioniert habe. Er habe nie ernst- hafte Selbstmordgedanken oder lebensmüde Gedanken gehabt, davor habe er eher Angst. Hoffnungslosigkeit und Gefühle des Ungenügens kenne er nicht (act. 882 S. 16). Festzuhalten ist, dass der Beklagte nicht bloss einmal (Selbst)- Tötungsabsichten äusserte (vgl. in PQ160049 KESB act. 229, 243/A/1, 330 und
331); immerhin sah sich die Primarschule J._____ ... veranlasst, mit Schreiben vom 23. September 2015 bei der Kammer eine Gefährdungsmeldung betreffend C._____ zu deponieren, weil sie befürchtete, C._____ selber könnte getötet wer- den (vgl. in PQ160049 KESB act. 241 Anhang). Inwieweit diese nunmehr vom Beklagten geäusserten Erklärungen auch seinen damaligen Empfindungen und Gefühlen entsprachen, lässt sich nicht abschliessend beurteilen. Sein aktuelles Vorbringen, er kenne das Gefühl der Hoffnungslosigkeit nicht, vermag nicht wirk- lich zu überzeugen, da er die fragliche Suizidandrohung vom Frühsommer 2016 gerade deshalb geäussert haben will, weil er sich dadurch Hilfe und Unterstüt- zung durch die KESB erhoffte, weil er selber mit der Weigerungshaltung C.s nicht mehr zu recht kam und sich insofern in einer ausweglosen Situati- on befand. Dies entsprach auch der seinerzeitigen Einschätzung von Dr. med. K., welcher anlässlich eines Gespräches mit T., Mitglied der KESB Winterthur Andelfingen, am 12. Mai 2016 erklärt hatte, es gehe Herr B. nicht gut, er sei am Limit; er wolle nun eine Lösung für C., er könne so nicht mehr weitermachen, sie (die Behörden) sollen sich um C. kümmern (vgl. PQ160048 KESB act. 360). Gleich lautete auch die Zusammenfassung der Ereig- nisse vom 12. Mai 2016 im tags darauf verfassten Schreiben von Dr. med. K._____ an den Beklagten (PQ160048 KESB act. 379). Die Kammer hielt denn auch in ihrem Entscheid vom 5. Oktober 2016 fest, der Beklagte sei ab Herbst 2015 an die Grenze seiner Belastbarkeit gelangt (PQ160049 act. 31 S. 27). Wenn der Beklagte den Gutachtern gegenüber nunmehr vorträgt, seine Äusserung habe beim ersten Mal funktioniert und die Behörde habe sich endlich bewegt (act. 882 S. 16), mutet dies einigermassen merkwürdig an, weil die Reaktion der Behörde im Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechtes und der Fremdplatzierung C.s bestand; dass dies seine Absicht gewesen sein soll, lässt sich kaum nachvollziehen. Trotz dieser Merkwürdigkeiten darf festgehalten werden, dass sich seitdem keinerlei Anzeichen für ein selbstschädigendes Verhalten des Vaters gezeigt haben, was sich negativ auf C. auswirken bzw. diese gefährden könnte. Unter diesem Aspekt lässt sich der Entzug des Aufenthaltsbestimmungs- rechtes nicht aufrechterhalten.
2.8.2.1. Nicht zu übersehen ist allerdings, dass der Beklagte in Situationen, in de- nen er sich unverstanden und ungerecht behandelt fühlt bzw. in denen ihm Wi- derstand entgegengebracht wird, verbal überaus unbeherrscht, ausfällig und aufs Gröbste unflätig agiert und dies auch in Anwesenheit C._____s. Dies wird im Gutachten illustrativ beschrieben: so wird etwa erwähnt, dass die Verantwortli- chen des Kinderheims die Zusammenarbeit mit ihm als sehr schwierig beurteilen; er beschimpfe permanent in jedem Telefonat die Mitarbeiter oder andere betroffe- ne Beteiligte, auch wenn es ihm manchmal gelinge zu sagen, es habe nichts mit dem Personal des Heims zu tun. Manchmal drohe er auch vorbeizukommen oder dass er sich umbringe. Andeutungen präzisiere er auf Nachfragen nicht oder nehme diese manchmal wieder zurück. Bei einer Termininformation erzähle er, was alles falsch gelaufen sei, denunziere alle beteiligten Personen und benutze Kraftausdrücke, insbesondere gegen die Beiständin und weitere Personen. Zwar könne er unterscheiden, dass die Mitarbeiter des Heims für den Alltag zuständig seien, gleichzeitig seien sie Mitpartei aufgrund der Platzierung. In der Interaktion könne er positiv sein, wenn sein Gegenüber die gleiche Meinung habe wie er (vgl. act. 879 S. 93/94). Vergleichbares findet sich auch im fachpsychiatrischen Gut- achten, in welchem u.a. erwähnt wird, er sei zwischendurch in Beschimpfungen der Behörden verfallen, was eher ohnmächtig und hilflos als bedrohlich gewirkt habe. Es sei der Eindruck entstanden, er weise eine Neigung zur Bagatellisierung und Unterschätzung seines Einflusses auf die Tochter auf; auch hätten sich mäs- sige Defizite in der Introspektionsfähigkeit und Mitteilung intrapsychischer Vor- gänge sowie in der Erfassung, Beschreibung und kritischen Hinterfragung motiva- tionaler Verhaltensweisen sowie deren Auswirkungen und Tragweite gezeigt (act. 882 S. 26). Letzteres zeigt sich augenfällig daran, dass er auch in Anwesen- heit C.s das Gegenüber barsch und ungeduldig angehen kann (act. 879 S. 100). Ähnliches lässt sich auch dem Bericht der Beistände vom 24. September 2018 entnehmen, in welchem konkret ausgeführt wird, der Beklagte habe sich am 25. März 2018 im Verlaufe der Diskussion im Beisein von C. äusserst nega- tiv und despektierlich gegenüber der Mutter geäussert (act. 906 S. 2 oben). Im Protokoll der Standortbesprechung, welche am 1. Oktober 2018 in Anwesenheit des Vaters erfolgte, wird ausgeführt, die Zusammenarbeit mit ihm gestalte sich
nach wie vor schwierig, da der Beklagte in den Gesprächen mit den Erwachsenen immer wieder laut, destruktiv und teilweise aggressiv reagiere. In einzelnen Mo- menten gelinge es ihm, die Meinungen der Mitarbeitenden zu akzeptieren und ein konstruktives Gespräch zu führen. Weiter wird erwähnt, dass sich der Beklagte nach dem Vorfall vom 25. März 2018 an die Anweisungen gehalten habe, auf der Wohngruppe keine unpassenden und destruktiven Diskussionen mehr zu führen, da sonst der Übergabeort für C._____ wieder auf dem Parkplatz stattfinden werde (vgl. act. 919/78 S. 3 sub Ziffer 9). Durch sein Verhalten brachte und bringt der Beklagte C._____ jeweils in eine für sie kaum ertrag- und aushaltbare Lage, was er aber offensichtlich beharrlich zu übersehen scheint, da sich an dieser Haltung des Beklagten in den vergangenen Jahren grundsätzlich nichts geändert hat, auch wenn er nach dem erwähnten aktuellsten Standortgesprächsprotokoll sich beim Abholen und Bringen von C._____ seit Ende März 2018 soweit anpassen oder beherrschen konnte, dass die Übergaben nicht auf dem Parkplatz stattfinden mussten. Letzteres ist für ein Kind äusserst beschämend und demütigend und sollte auch dem Beklagten klar sein. Die unmittelbare Auswirkung seiner verbalen Ausfälligkeiten erläutert das Gutachten, welches eine telefonische Auskunft von C.s Therapeut wiedergibt, wonach C. entsetzt und anhänglich ihm gegenüber sei, wenn der Beklagte in Anwesenheit seiner Tochter laut sei und ausser sich gerate (act. 879 S. 91). In der Stellungnahme zum Gutachten behält sich der Beklagte ausdrücklich das Recht vor, sich kritisch gegenüber Personen und Behörden zu verhalten, welche nicht im Sinne des Kindeswohls von C._____ kooperierten und handelten (act. 913 S. 6 Rz 11). Damit unterstreicht er seinen Hang zur Rechthaberei. Er stellt denn auch das bisherige Handeln der Beistands- personen als mangelhaft dar und betont stattdessen seine Bereitschaft für ein gemeinsames, konstruktives Arbeitsbündnis (a.a.O. S. 4 Rz 7.3.). Dieses Vorbrin- gen mutet angesichts seines bisher an den Tag gelegten Verhaltens gegenüber all jenen Personen, die nicht seinen Ansichten oder Ansinnen folg(t)en, zynisch an, übergeht er doch geflissentlich seine barschen Umgangsformen und seine verbalen Anwürfe gegenüber Personen, welche ihm Widerstand entgegensetzen. Nüchtern betrachtet legt der Beklagte eine grenzenlose Erwartungs- und Anspruchshaltung gegenüber Fachpersonen, Institutionen und Behörden an den
Tag und verabsolutiert seine eigene Sicht der Dinge als alleingültige Wahrheit, die von den Angesprochenen gefälligst zur Kenntnis genommen und befolgt werden soll. Dies zeigt sich beispielhaft daran, dass er im Verlaufe des Verfahrens immer wieder Gerichtspersonen telefonisch und/oder per e-mail kontaktierte (vgl. z.B. act. 518, 582, 628, 657, 738, 770, 804, 809, 814, 861, 904) und die an ihn gerich- tete Aufforderung, dies zu unterlassen, ignorierte (vgl. act. 637, 905). Seine un- zimperliche Art gegenüber Fachpersonen demonstrierte er beispielsweise mit der am 29. September 2016 gegen die Beiständin U._____ beim Friedensrichteramt I._____ erhobene Klage wegen Persönlichkeitsverletzung (act. 589) und die ihr gegenüber mit e-mail vom 21. November 2016 (act. 628) und vom 28. November 2016 (act. 639) angekündigten rechtlichen Schritte wegen falscher Angaben. In der e-mail vom 21. November 2016 erbat er sodann, "Frau U., Frau Z. und Herr X._____ unter Strafandrohung zu verpflichten stets die Wahr- heit getreuen Aussagen in ihren Eingaben und Aussagen zu verpflichten, ein sol- cher hinweis würde mit Sicherheit die Verleumdungen dieser Personen ein- schränken" (vgl. act. 628). Eine reine Schikane gegenüber der missliebigen Bei- ständin U._____ ist die vom Beklagten gegen diese am 22. November 2016 ein- geleitete Betreibung (act. 645). Gewissermassen als Kehrseite dieser seiner quasi als Weisungen an die mit der Scheidung befassten Behörden und Institutionen vorgebrachten Ansinnen hat sich der Beklagte bis anhin nicht erkennbar darum bemüht, den nunmehr seit Jah- ren dauernden Streit mit seiner mittlerweile längst geschiedenen Ehefrau, dessen Thematik ihm wohl kaum mehr klar sein dürfte, zum Wohle von C._____ zu been- den und ihr einen unbeschwerten Umgang mit der Mutter zu ermöglichen. Statt- dessen blendet er in seiner schriftlichen Stellungnahme zu den Gutachten (act. 913) und seinen Ausführungen an der Anhörung vom 31. Oktober 2018 (act. 920) die Existenz von C.s Mutter und deren wichtige Bedeutung im Leben von C. weitestgehend aus. Unverrückbar hält er auch an der Vorstel- lung fest, C._____ über den Fortgang des Verfahrens auf dem laufenden halten zu müssen (act. 879 S. 72). Dass C._____ mittlerweile die Meinung vertritt, es gut zu finden, wenn ihr der Beklagte erzähle, was die Klägerin über ihn geschrieben habe (a.a.O. S. 100), stimmt sehr bedenklich, da C._____ dadurch vom Beklagten
offensichtlich in den elterlichen Konflikt aktiv einbezogen wird. Er vermag offen- kundig nicht zu erkennen, dass sein Streit mit der Klägerin, der insoweit bizarre Züge angenommen hat, da kaum erkennbar ist, worum es tatsächlich geht, eine Angelegenheit der Erwachsenen ist und von C._____ möglichst fernzuhalten wä- re. Insoweit ist der Befund im Gutachten, das wie bereits ausgeführt beide Eltern grundsätzlich für fähig hält, für C._____ zu sorgen, diese zu erziehen und zu be- treuen, namentlich deren Bedürfnisse zu erkennen und altersentsprechend auf sie einzugehen, bezüglich des Beklagten deutlich zu relativieren. Vielmehr stellt das Gebaren des Beklagten, namentlich der Einbezug C.s in den Elternstreit und das Unterbinden des Kontaktes von C. zur Mutter, eine Gefährdung für die Entwicklung C.s dar. Entgegen der vom Beklagten im Gutachten wie- dergegebenen Auffassung, es obliege C. zu entscheiden, ob sie ihre Mutter sehen und treffen wolle (act. 879 S. 73/74), was er auch an der Anhörung wieder- holen liess (act. 920 S. 8 Rz 4.2.), ist es Pflicht der Eltern, ihrem gemeinsamen Kind den Kontakt zum andern Elternteil zu ermöglichen, diesen zu fördern und das Kind aktiv dazu anzuhalten. Wenn er in der Stellungnahme zum Gutachten ausführen lässt, er wolle sich darum bemühen, das Verhältnis der Tochter zur und Kontakte mit der Mutter zu stärken und zu fördern (act. 913 S. 3 Rz 7.1.), und an der Anhörung vortragen lässt, er akzeptiere die empfohlenen Besuchskontakte, wobei sich weisen werde, wie sich die Zukunft gestalte (act. 920 S. 4 Rz 5.5.), so kann dies nicht anders als leeres Versprechen bezeichnet werden, hat er in all den Jahren des Ehekrieges den Tatbeweis für diese angebliche Bereitschaft nicht ansatzweise erbracht, im Gegenteil alles dafür getan, dass C._____ den Kontakt zur Mutter meidet. Die Kindesvertreterin weist denn auch ausdrücklich, eindrück- lich und nachdrücklich auf diese vehement ablehnende Haltung des Beklagten hin, der seiner Tochter vorgebe, was sie zu sagen habe (act. 921 S. 3), und die ihre Freude an Treffen mit der Mutter nicht zeigen dürfe, weil dies den Vater er- zürne (a.a.O. S. 5/6), und der trotz aller Empfehlungen nicht den Hauch einer Be- reitschaft zeige, an seinem ablehnenden Verhalten etwas zu ändern bzw. von seinen absurden Forderungen abzurücken, wenn die Klägerin keinen Mann an ih- rer Seite hätte, würden die Kontakte besser laufen (a.a.O. S. 6). Im Übrigen kon- trastiert seine im Gutachten wiedergegebene Darstellung, er habe C._____ ver-
schiedentlich streng aufgefordert, der Mutter zu telefonieren (act. 879 S. 74), ekla- tant zu den im Gutachten ebenfalls erwähnten Äusserungen C.s vom 1. November 2017, sie habe Angst, wenn sie die Mutter treffe, könne sie nicht mehr zum Papa nach Hause, wobei sie auf Nachfrage berichtet habe, der Vater habe diese Angst geäussert, nämlich dass C. nicht zu ihm zurückkommen könne, wenn sie die Mutter treffe (act. 879 S. 84; S. 85 oben). Der Kindesvertrete- rin soll C._____ in der Woche vor der Anhörung zudem erklärt haben, sie befürch- te, wenn sie die Mutter regelmässig sähe, habe dies zur Folge, dass das Gericht ihr die Obhut zuteile, was der Vater ihr gesagt habe (act. 921 S. 5). Seine implizite Behauptung, er befürworte die Kontakte von C._____ zur Mutter, erweist sich demnach als leere Worthülse. Im Übrigen zeigt sich an diesen Äusserungen C.s gegenüber der Kindsvertreterin mit aller Deutlichkeit das Bemühen des Beklagten, C. unter seiner Kontrolle und insbesondere vom allfälligen Ein- fluss der Mutter fern zu halten und ihr zumindest indirekt vorzugeben, was sie der Kindsvertreterin zu sagen hat. An den sprichwörtlichen Haaren hergezogen ist die Behauptung des Beklag- ten, C._____ mache sich Sorgen bzw. habe Angst um ihn, weil die Klägerin ihn in der Vergangenheit geschlagen und einmal mit dem Messer auf ihn losgegangen sei (act. 879 S. 76, S. 74) und sich hiefür schon lange hätte entschuldigen müs- sen (a.a.O. S. 73). In einem Schreiben vom 18. Februar 2013 an den damaligen Beistand V._____ schildert der Beklagte den von der Klägerin gegen ihn geführ- ten Messerangriff: die Klägerin soll anfangs 2006 ein Küchenmesser nach ihm geworfen haben, als er Klein-C._____ auf dem Arm gehalten habe. Er habe sich noch rechtzeitig umdrehen können, sonst hätte das Messer C._____ getroffen. So habe das Messer in seinem Rücken gesteckt (act. 72/13 S. 2). Auch im folgenden Jahr 2007 sei sie mehrmals wütend mit dem Messer auf ihn losgegangen (a.a.O. S. 3). Zum Zeitpunkt dieser behaupteten Attacken der Klägerin gegen den Be- klagten war C._____ wenige Monate bis allenfalls zwei Jahre alt (!). Es ist unter diesen Umständen schlechterdings ausgeschlossen, dass C._____ an diese Vor- fälle, so sie denn stattgefunden haben, eine eigene Erinnerung hat. Wenn C._____, wie die Kindesvertreterin ausführt, ihr gegenüber geltend macht, die Mutter habe vor Jahren den Vater mit einem Messer bedroht, was die Mutter ab-
gestritten, sie also angelogen habe, und sie könne ihr nicht verzeihen, weil sie das getan habe, um Geld von ihm zu erpressen, also ohne von ihm provoziert o- der angegriffen worden zu sein, mithin ohne entschuldbares oder zumindest ver- ständliches Motiv (act. 921 S. 2), so ist in diesen Worten der Vater zu hören, denn es ist, selbst wenn man annähme, einer 13jährigen Jugendlichen seien als Säug- ling oder Kleinkind zugestossene oder erlebte Ereignisse erinnerlich, ausge- schlossen, dass sie als Kleinstkind die Motivation für den Messerangriff erkennen und verstehen und Jahre später wieder geben könnte. Diese aktuelle Begeben- heit zeigt mit aller Deutlichkeit, dass der Beklagte C._____ nach wie vor mit nega- tiven Informationen über ihre Mutter "füttert", um von dieser ein unvorteilhaftes Bild zu entwerfen bzw. aufrechtzuerhalten, damit C._____ davon abgehalten wird, den Kontakt zur Mutter zuzulassen. Wenn der Beklagte unter Bezugnahme auf das Gutachten vorträgt, auch C._____ sorge sich immer wieder um sein Wohler- gehen (act. 913 S. 2 Rz 4), so beschreibt er zudem damit eine Umkehr der Rol- len: Eltern haben sich um ihre Kinder zu sorgen und sich für deren Wohlergehen einzusetzen, und nicht umgekehrt (jedenfalls nicht minderjährige Kinder). Wenn sich C._____ wegen behaupteter Angriffe der Mutter gegen den Vater um diesen sorgt, so kann dies nicht anders erklärt werden, als dass der Vater ihr darüber immer wiederkehrend berichtet und sie dies mittlerweile als eigene Erlebnisse empfindet. Anders lässt sich denn auch nicht erklären, dass C._____ anlässlich des Besuches der Mutter vom 3. Juli 2018 dieser vorwarf, sie habe dem Vater ein Messer an den Hals gehalten, sie habe vom Vater nur Geld gewollt und sei nie für sie da gewesen (act. 907/3). Offen bleiben muss, ob C._____ diese Vorhaltungen gestützt auf bisherige Erzählungen des Vaters von sich aus oder gar auf dessen Geheiss hin gemacht hat. Ein solches Einbeziehen eines Kindes in den elterlichen Konflikt kann für dieses in jedem Fall nicht anders als überaus schädlich bezeich- net werden, und stellt einen massiven Missbrauch bzw. eine ganz erhebliche Kindswohlgefährdung dar. 2.8.2.2. Dass C._____ bei einer Rückplatzierung zum Vater der klaren Gefahr ausgesetzt ist, den Kontakt zur Mutter gänzlich zu verlieren, ist für ihre gedeihli- che Entwicklung zweifellos schädlich, was die Gutachter auch mit aller Deutlich- keit festhalten (a.a.O. S. 104). Dass der Vater in Zukunft Gewähr bieten wird, den
Kontakt C.s zur Mutter zu ermöglichen und wohlwollend zu unterstützen und zu fördern, was Aufgabe eines Erziehungsverantwortlichen ist, muss vor dem Hintergrund seines bisherigen Verhaltens stark bezweifelt bzw. kann nicht ernst- haft angenommen werden. Wenn er ausführen lässt, er habe nichts gegen Kon- takte von C. zur Mutter, wenn die Tochter dies aus freien Stücken wolle und nicht von der Mutter negativ beeinflusst werde und dies könne er einfordern, so- fern er selbst auch auf jegliche negative Beeinflussung der Tochter hinsichtlich der Mutter verzichte (act. 920 S. 8 Rz 4.2.;vgl. auch Prot. S. 100 E.17), verkennt der Beklagte seine Rolle und Verantwortung als Vater, dem Mädchen einen un- gehinderten Kontakt zur Mutter nicht bloss zu erlauben, dessen Pflicht es ist, aktiv für einen solchen besorgt zu sein und diesen ebenso aktiv zu fördern. Es ist nicht Sache eines Kindes über den Kontakt zum abwesenden Elternteil zu befinden, dies ist die Verantwortung des Elternteils, bei dem das Kind hauptsächlich lebt. Des weiteren ist es eine eklatante Verkennung der Tatsachen, wenn der Beklagte Besuche bei der Mutter davon abhängig machen will, dass die Mutter C._____ nicht negativ beeinflusst. Abgesehen davon, dass er keine solchen Beeinflus- sungsversuche durch die Mutter zu nennen vermag, ist - wie gezeigt - er es, der C._____ seit Jahren negativ über die Mutter beeinflusst. Die Gutachter halten fest, die Bindungstoleranz des Vaters gegenüber dem Erstgutachten von 2015 habe sich nicht verbessert. So spreche er vor C._____ schlecht über die Mutter oder Drittpersonen und halte dies für richtig. Diese Erfah- rung wurde auch im Heim P._____ gemacht (vgl. act. 906 S. 2). Laut Gutachten informiert er C._____ über die Konflikte mit der Mutter, was die Beziehung C.s zur Mutter beeinträchtige. So berichte C., es gut zu finden, wenn der Vater ihr erzähle, was die Mutter über ihn geschrieben habe. Ihr sei es wichtig dies zu wissen; die wichtigen Sachen merke sie sich, die anderen Dinge vergesse sie. Wenn sie so etwas vom Vater höre, werde sie auf die Mutter wütend, dass sie so etwas über den Vater schreibe (act. 879 S. 99/100). Diese Haltung, welche C._____ letztlich eine eigenständige Beziehung zur Mutter erschwert oder gar verunmöglicht, steht in krassem Gegensatz zur im Gutachten beschriebenen Fä- higkeit des Vaters, C._____ beispielsweise bei der Inanspruchnahme einer Psy- chotherapie zu unterstützen, mit ihr Gemeinsamkeiten zu erleben, soziale Kontak-
te zu erhalten und sich ihr gegenüber geduldig zu zeigen (a.a.O. S. 100). Inwie- weit C._____ diese väterliche Haltung von Ablehnung der Mutter selber bereits unverrückbar verinnerlicht hat, lässt sich nicht abschliessend beurteilen; immerhin ist zu hoffen, dass sie im Zusammenhang mit der einsetzenden Pubertät und dem damit verbundenen Streben nach Autonomie und Abgrenzung fähig wird, sich ein vom Vater unabhängiges Bild von der Mutter zu machen. Hierzu bedarf sie aller- dings der Möglichkeit, mit der Mutter regelmässig zu verkehren, sie als Person zu erleben und eigene Erfahrungen mit ihr machen zu können. Dazu beitragen dürfte der Umstand, dass die Klägerin vierzehntäglich einige Stunden im Kinderheim P._____ verbringt und in dieser Zeit für die ganze Wohngruppe, in welcher C._____ lebt, das Abendessen kocht und mit den Anwesenden, darunter C., isst (act. 918 S. 11 Rz 23 und 24; Prot. S. 89/90). Diese Möglichkeit er- laubt Mutter und Tochter sich gewissermassen in einer alltäglichen Lebenssituati- on zu begegnen, ohne dabei auf sich alleine gestellt zu sein, sondern sich in einer Gruppe von Personen zu befinden, aber zugleich Kontakt aufnehmen zu können, was C. nach Darstellung der Mutter zeitweise auch tut, bis sie realisiere, dass sie aus ihrer Rolle gefallen sei und sich von ihr entferne (act. 918 S. 11 Rz 24). Gleichartiges Verhalten beschreibt auch die Kindsvertreterin in ihrem Be- richt an der Anhörung vom 31. Oktober 2018, in welchem sie ausführt, das Kon- strukt eingetrichterter Antworten sei wie ein Kartenhaus zusammengefallen, wenn sie C._____ auf Widersprüche hingewiesen habe oder wenn aus verschiedenen Antworten Schlüsse gezogen werden könnten, die nicht ins Schema passten (act. 921 S. 3). Wenn der Beklagte geltend macht, die Klägerin sei ihrer Tochter gegenüber gleichgültig (act. 920 S. 5 Rz 1.6.) und sie müsse sich effektiv mehr um ihre Tochter kümmern und eben nicht nur mit ihr kochen und sie besuchen, sondern sich in den wesentlichen Belangen mehr einbringen (Prot. S. 99 E. 13), so ist dies reiner Zynismus, da er damit einmal mehr den Umstand übergeht, dass er alles daran setzt, C._____ von der Mutter fernzuhalten. Diese bemüht sich ganz offensichtlich in rührender Weise, Kontakt zu ihrer Tochter herstellen zu können und nimmt die verabredeten Besuchstermine zuverlässig wahr, wobei sie immer wieder die Erfahrung machen muss, dass C._____ sich von ihr abwendet (act. 906 S. 2 f., act. 918 S. 11-12 Rz 22-26; act. 917 S. 1 unten/2 oben,
act. 919/78 S. 1 sub 1. und S. 3 sub 9.). Selbst diese wenigen und kurz dauern- den Kontakte scheinen dem Beklagten ein Dorn im Auge zu sein, da er sich ge- mäss Bericht der Beistände bei diesen über die ausserordentlichen Besuche der Mutter unter der Woche mehrmals beschwerte und den Beiständen vorwarf, sich nicht rechtskonform zu verhalten (act. 906 S. 3/4). Unterstützung in diesem Prozess der Wiederannäherung, Kontaktaufnahme und Festigung der Bande zur Mutter benötigt C._____ zweifellos durch eine re- gelmässige Psychotherapie, in welcher sie sicher sein kann, dass ihre allenfalls kritisch ausfallenden Äusserungen über ihre Eltern diesen nicht zugetragen wer- den. Wenn der Beklagte vorträgt, er tausche sich regelmässig auch mit C.s Therapeut aus und er schätze diese Beratung bzw. Besprechung über das, was in der Therapie gemacht worden sei und wie weit C. in der Therapie sei (act. 913 S. 3 Rz 6.1.; Prot. S. 93), so ist mit der Kindesvertreterin (act. 908 S. 14 lit. f) nachdrücklich darauf hinzuweisen, dass Herr O._____ C.s Therapeut ist und sich der Beklagte grundsätzlich aus dieser Behandlung fern zu halten hat, auch wenn Eltern bei der Behandlung ihrer Kinder teilweise einbezogen werden (müssen). Der Beklagte will offenkundig auch im Rahmen der Therapie C.s über diese die Kontrolle beibehalten. Damit schränkt er sie in ihrer Entfaltungs- möglichkeit ein und nimmt ihr die Gewissheit, sich in einem geschützten Rahmen frei und unbefangen zu äussern. In diesem Zusammenhang ist sicherzustellen, dass C. vom Vater weder zu den Therapiestunden begleitet noch von ihm abgeholt wird, sondern einzig auf ausdrückliche Einladung des Therapeuten an als Standortgesprächen deklarierten Treffen mit dem Therapeuten teilnimmt. Die Beistände sind daher zu beauftragen, in Zusammenarbeit mit den Verantwortli- chen des Heims P. dafür zu sorgen, dass der Beklagte ausser bei vom Therapeuten O._____ ausdrücklich angeordneten Standortgesprächen C._____ weder zu den Therapiegesprächen begleitet noch von diesen abholt. Inwieweit der Beklagte versucht, C.s Therapeut zu manipulieren, wie die Kindesver- treterin vorträgt (act. 908 S. 14 lit. f), muss offen bleiben; auffällig ist allerdings, dass der frühere Therapeut von C., Dr. K._____, nunmehr offenbar den Be- klagten behandelt oder zumindest berät (act. 913 S. 3 Rz 6.1.). Ungünstig ist fer- ner, dass der Vater in Anwesenheit von Fachpersonen, die seine Meinung nicht
teilen, sich barsch, ungeduldig und unbeherrscht zeigt, dabei die Anwesenheit C.s ignoriert und sie auch diesbezüglich in seine Konflikte mit einbezieht (act. 879 S. 100). 2.8.2.3. Die Gutachter attestieren dem Vater anderseits auch die Bereitschaft, Be- ratung bei einzelnen Fachpersonen zu suchen und auch zu schätzen. Soweit er- kennbar bzw. vom Beklagten ausdrücklich erwähnt, handelt es sich dabei um den früheren und aktuellen Therapeuten von C. (act. 913 S. 3 Rz 6.1.), was wie erwähnt überaus problematisch erscheint, da dadurch der geschützte therapeuti- sche Raum C.s durch den Vater (mit-)besetzt wird. Auch soll er sich den Gutachtern gegenüber bereit erklärt haben, fachliche Hilfe in Anspruch zu neh- men, falls C. zu ihm zurück kehren sollte (a.a.O. S. 100). Diese Bereitschaft bekundet der Beklagte auch in seiner Stellungnahme zum Gutachten (act. 913 S. 3 Rz 6.1.) und ebenso anlässlich der Anhörung vom 31. Oktober 2018 (act. 920 S. 4/5 Rz 5.8.). Konkrete Vorstellungen entwickelt er allerdings nicht. Inwiefern es sich dabei um echtes Bemühen oder bloss um ein Lippenbekenntnis handelt, lässt sich schwerlich abschätzen. Konkrete Angaben bzw. Vorstellungen fehlen bis anhin jedenfalls gänzlich, er meint einzig, es müsse mit dem klägeri- schen Rechtsvertreter das geeignete Setting gefunden werden, und zwar für die gesamte Familie, auch für die Kindsmutter (a.a.O.). Was das heissen soll, lässt er allerdings offen. Zudem ist letztlich wenig einsehbar resp. erscheint widersprüch- lich, zu welchem Zweck der Beklagte Unterstützung benötigt bei einer Rückkehr C._____s in seinen Haushalt (a.a.O. S. 4 Rz 5.8.), ist er doch zugleich der An- sicht, er sei ausreichend erziehungsfähig und es lägen keine wichtigen Bedenken gegen ihn vor (act. 920 S. 7 Rz 2.6.). Grundsätzlich ist bei vorhandener Erzie- hungsbefähigung von Eltern nicht von einer Notwendigkeit auszugehen, diese durch irgendwelche psychosoziale Beratung oder Begleitung zu unterstützen. Zu- dem kann nicht übersehen werden, dass der Beklagte in seinen Augen in den vergangenen Jahren stets auf unfähige, inkompetente Personen gestossen ist, welche ihn nicht zu unterstützen vermochten, sondern ihm Steine in den Weg ge- legt haben sollen (act. 879 S. 72 und S. 74/75; act. 913 S. 4 Rz 7.3.). Im Gegen- satz dazu habe er sehr viele Leute um sich mit grossem Fachwissen, die er be- frage und die nur den Kopf schütteln würden. Es sei sehr traurig, dass diese Leu-
te wie Herr K._____ nicht angehört werden würden, auch Herr O., der Therapeut von C., schüttle nur den Kopf. Es gebe nun seelische Schäden, sowohl bei C._____ als auch bei ihm, insbesondere, wenn er beschuldigt werde. Die Beiständin habe die Hilfe verweigert und sei nicht bereit gewesen, Menschen zu helfen, was nichts damit zu tun habe, dass er einen übermässigen Hilfebedarf habe. Es sei nicht seine Schuld, dass es eskaliert sei, als C._____ nicht mehr ha- be in die Schule gehen wollen; er habe sich Hilfe geholt, was ihm versagt worden sei. Es sei schrecklich, dass man für sein Recht kämpfen müsse; er wolle nur mit C._____ wie früher zusammenleben, ohne dass ihn die Kindsmutter bedrohe oder er von ihr verleumdet werde. Sonst gehe der Kampf weiter bis C._____ volljährig sei (act. 879 S. 74). Ein Ansatz von Selbstkritik lässt sich einer solchen Haltung nicht entnehmen; vielmehr zeugen diese Äusserungen von Selbstmitleid. Wenn er ausführen lässt, er wolle mitreden und kritisieren können, er wolle, dass auf seine Kritik eingegangen werde, so dass die Situation gar nicht eskalieren müsse (Prot. S. 101 sub E.22), heisst dies im Klartext nichts anderes, als dass er die Fä- den in der Hand halten und bestimmen will, was getan oder unterlassen werden soll, ansonsten die Lage ausser Kontrolle gerate. Die Kindsvertreterin meinte denn auch treffend, auch wenn sie den Kindeswillen zu erforschen und kundzutun habe, es sei nicht ihre Aufgabe, einer Marionette gleich die Hände zu heben oder mit dem Kopf zu wackeln, wenn dies so verlangt werde, vielmehr habe sie die Frage nach dem Kindswohl sorgfältig zu klären (act. 921 S. 3/4). Auch wenn es durchaus vorkommen mag, dass die Zusammenarbeit mit ei- nem Beistand schwierig sein kann, weil beispielsweise gänzlich unterschiedliche Wertvorstellungen aufeinanderprallen oder schlicht und einfach die "Chemie" nicht stimmt und keine gegenseitige Sympathie herrscht, ist schwer bzw. nicht vorstellbar, dass alle bisherigen Beistände, die mit dem Beklagten zu tun hatten, unfähig gewesen sein sollen. Festzustellen ist nämlich, dass die Beistände W._____ und V._____ vom Zentrum M._____ in R._____ ihre Funktion zurückga- ben und letzterer der KESB Winterthur Andelfingen in seinem Rechenschaftsbe- richt per Ende März 2014 die Aufhebung der Beistandschaft beantragte, weil die- se wegen der schwierigen Zusammenarbeit mit den Eltern nicht mehr geführt werden könne (vgl. in PQ160049 KESB act. 101). Mit Entscheid vom 11. Juli 2014
der KESB Winterthur Andelfingen wurde stattdessen AA._____ zum neuen Bei- stand gewählt (a.a.O. KESB act. 132). Gegen die Ernennung von U._____ zur Beiständin wehrte sich der Beklagte (a.a.O. KESB act. 367). Und auch aktuell scheint der Beklagte von der Tätigkeit der Beistände nicht viel zu halten (vgl. act. 920 S. 6 Rz 1.8., S. 11 Rz 6.3.). Vor diesem Hintergrund kann nicht mit Fug angenommen werden, in Zukunft werde sich zwischen dem Beklagten und Bei- standspersonen bzw. Personen der Familienbegleitung eine fruchtbare Zusam- menarbeit ergeben. 2.8.2.4. Der Beklagte betont wiederholt, bei Aufhebung der Fremdplatzierung keh- re C._____ in ein ihr vertrautes örtliches und soziales Umfeld zurück bzw. er habe vor deren Fremdplatzierung für eine geregelte Tagesstruktur, für eine therapeuti- sche Begleitung und die medizinische Versorgung gesorgt und werde dies auch inskünftig wieder tun (act. 913 S. 3 Rz 6.2.; act. 920 S. 10/11 Rz 6.2). Die Kinds- vertreterin äussert zu diesen Aspekten mehrere Bedenken: so bringt sie in ihrer Stellungnahme zu den Gutachten vor, es werde in diesen übergangen, dass der Beklagte C._____ jeweils zu seinen Eltern bringe und meistens nach Hause gehe, da er nicht so gerne bei seinen Eltern sei resp. er und seine Eltern miteinander "verrückt" seien und er mit der Tante Streit gehabt habe (act. 908 S. 13). An der Anhörung wiederholt sie diese Bedenken, weist auf das junge Alter der neuen Partnerin des Beklagten hin und äussert Zweifel am Vorhaben, C._____ durch die Grosseltern und/oder die Freundin des Beklagten betreuen zu lassen (act. 921 S. 5). In diesem Zusammenhang erwähnt die Kindsvertreterin auch die unklaren Wohnverhältnisse des Beklagten: nach Darstellung C.s habe der Beklagte die Wohnung in R. verlassen müssen und lebe zur Zeit bei seinen Eltern. Zu den Plänen ihres Vaters habe C._____ nichts zu sagen vermocht (a.a.O. S. 2). Demgegenüber will der Beklagte nach wie vor in R._____ wohnen, was von der Kindsvertreterin und der Klägerin bezweifelt wird (Prot. S. 106 und S. 95/96); al- lerdings werde er mit seiner Partnerin per Ende Jahr in R._____ umziehen (Prot. S. 103/104). Aus einem Faxschreiben der Heimleitung an die beiden Bestände vom 30. Oktober 2018 lässt sich hingegen entnehmen, aus Gesprächen mit dem Beklagten sei hervorgegangen, dass er nach wie vor oft im Kreis ... der Stadt Zü-
rich verkehre und er sich bezüglich seiner Lebensgestaltung (Beruf, Wohnort, fi- nanzielle Einkünfte) absolut bedeckt halte (act. 917). C._____ lebt seit 12. Mai 2016, d.h. seit nunmehr 2 ½ Jahren nicht mehr beim Vater (vgl. in PQ160048 KESB act. 361). Sie hat inzwischen die Primarschu- le verlassen, welche sie in der H._____ in I._____ besucht hatte, und ist nach den Sommerferien 2018 regulär in die 1. Sekundarklasse eingetreten (Prot. S. 91). Bereits unter diesen Aspekten kehrte C._____ nicht in ein ihr gewohntes schuli- sches Umfeld zurück. Vertraut ist ihr hingegen die Herkunftsfamilie des Vaters, insbesondere die Grosseltern, zu denen sie offenkundig eine gute emotionale Be- ziehung hat. Die Aufhebung der Fremdplatzierung und Wiederherstellung des sta- tus quo ante bedeutete die Rückkehr C.s in den väterlichen Haushalt. Wo sich dieser befindet, ist allerdings nicht klar auszumachen, da die Angaben des Beklagten und C.s auseinander gehen. C. ist schulpflichtig und braucht insofern eine feststehende Wohnsituation. Diese scheint zumindest aktu- ell fraglich zu sein. Wenig stabil erscheinen auch die persönlichen Verhältnisse des Beklagten. Nach seiner eigenen Darstellung hält sich seine Partnerin nur zeitweise bei ihm auf (Prot. S. 105). Insofern kann nicht davon ausgegangen wer- den, sie könnte/würde ihn bei der Betreuung C.s unterstützen. Inwiefern die Grosseltern dazu einen substantiellen Beitrag leisten könnten, muss offen blei- ben, da diese in AB. wohnen und der Beklagte angeblich in R. wohnt oder wohnen wird. 2.8.3. Klar festzuhalten ist, dass C._____ immer wieder den Wunsch geäussert hat, wiederum beim Vater leben zu können (act. 879 S. 86). Darauf weisen auch die Beistände hin (act. 906 S. 5). Zugleich machen sie klar, dass dieser von C._____ geäusserte Wille vom Vater beeinflusst sei (a.a.O.). Auch die Kindsver- treterin hat an der Anhörung unmissverständlich erklärt, C._____ habe unverän- dert den Wunsch geäussert, dass sie gerne zum Vater zurückkehren würde. Sie fände es schön, wieder bei ihm, wieder mit den Kolleginnen von früher, wieder mit den Grosseltern zusammen zu sein (act. 921 S. 1). C._____ ist in einem Alter, in dem ein Kind grundsätzlich für befähigt gehalten wird, seine eigene Situation zu erkennen und trotz der äusseren Einflüsse eine eigene Meinung zu bilden (vgl.
BGE 131 III 334). Diese vom Bundesgericht zwar in anderem Zusammenhang gemachten Erwägungen können auch auf den hier vorliegenden Fall übertragen werden, geht es doch darum, die Problematik einer Rückkehr in den väterlichen Haushalt bzw. den damit wohl verbundenen Verlust der Beziehung zur Mutter zu erkennen. Diesbezüglich muss berücksichtigt werden, dass C._____ über mehre- re Jahre im Haushalt des Vaters gelebt und den Streit mit der Mutter immer wie- der hautnah miterlebt und vom Vater bis heute (vgl. act. 921 S. 1, S. 6) immer wieder über den Fortgang der andauernden Auseinandersetzung orientiert und in diese aktiv einbezogen wird. Vor diesem Hintergrund ist schlicht undenkbar, dass C._____ sich - soweit überhaupt möglich - eine vom Vater unabhängige Meinung und Vorstellung über die Mutter bilden konnte. Ihre Ambivalenz im Verhältnis zur Mutter wird im Gutachten denn auch immer wieder erwähnt (act. 879 S. 103/104) und zeigt sich auch deutlich im Verhalten der Mutter gegenüber bei deren Besu- chen (vgl. act. 906 S. 3 und 907/3). So berichtete C._____ den Gutachtern im Februar 2018, sie freue sich sehr auf den bevorstehenden Besuch ihrer Halb- schwester. Ein halbes Jahr zuvor erzählte sie den Gutachtern, die Mutter sei nicht so nett zum Papi, sie lasse die Kinder immer bei den Vätern, so sei das auch bei ihren Halbschwestern gewesen; auch wolle sie immer Geld, früher vom Vater. Sie wolle die Mutter eigentlich nicht sehen, weil sie ihr Angst gemacht habe, als sie dem Vater das Messer an den Hals gehalten habe (vgl. 879 S. 83/84). Demge- genüber wird im Bericht der Beistände festgehalten, C._____ habe nach dem Be- such der Mutter vom 6. April 2018 geäussert, mehr Kontakt zur Mutter zu wün- schen (act. 906 S. 3). Die am 14. Juli 2018 aufgenommenen Fotos der Mutter mit C._____ zeigen eine fröhliche Frauenrunde (vgl. act. 907/4/1) und vermitteln nicht den Eindruck, C._____ fühle sich im Kreise ihrer Mutter und Schwester unwohl oder lehne diese ab. Allerdings verliefen die weiteren Besuche harzig bzw. C._____ weigerte sich meist, mit der Mutter zu sprechen, abgesehen vom Besuch vom 3. Juli 2018, bei welchem C._____ weinte und sagte, sie habe unter den Streitereien der Eltern sehr gelitten, und der Mutter vorwarf, dem Vater ein Mes- ser an den Hals gehalten zu haben, was die Mutter ruhig dementiert und geant- wortet habe, es habe Streitigkeiten gegeben, weil der Vater kein richtiger Mann sei und nicht richtig gearbeitet habe (act. 907/3). Diese Herabsetzung des Beklag-
ten ist unpassend; angesichts des vom Beklagten immer wieder gezeichneten Bildes einer unfähigen, auf sich selbst bezogenen und an C._____ nicht interes- sierten Mutter (vgl. act. 920 S. 6 Rz 1.7., Prot. S. 99), des Einbezuges von C._____ in den ehelichen Streit, die in Anwesenheit C.s unbeherrschten verbalen Attacken gegenüber Drittpersonen und des Unterbindens des Kontaktes von C. zur Mutter und der damit einhergehenden andauernden Demütigung der Mutter wiegt diese mündliche Entgleisung leicht bzw. ist einfühlbar. Wie bereits oben unter Ziffer 2.6. und 2.7.1. angesprochen verlief der Kon- takt C.s zu ihrer Mutter in den vergangenen Jahren sehr wechselvoll und war geprägt von Unterbrüchen/Abbrüchen. An dieser Situation hat sich auch in den vergangenen 2 ½ Jahren und damit seit der Fremdplatzierung C.s nichts Grundsätzliches geändert. Allerdings ist unter Verweis auf den Bericht der Beistände über die Besuchskontakte C.s zu ihrer Mutter seit ihrer Fremdplatzierung im Kinderheim P. festzustellen, dass diese seit Septem- ber 2017 einigermassen regelmässig stattgefunden haben und von C. an- fänglich freudig erlebt wurden. So sei C. nach dem Besuch vom 1. Septem- ber 2017 glücklich und zufrieden erlebt worden wie noch nie zuvor. Gegenüber den Betreuern im Heim soll sie aber auch klar geäussert haben, Angst zu haben, nicht mehr zum Vater gehen zu dürfen, wenn sie mehr Kontakt mit der Mutter ha- be (act. 906 S. 2). Dies zeigt eindrücklich das seelische Dilemma C._____s, die ihre Verbundenheit mit der Mutter nicht zeigen und leben darf aus Furcht vor der väterlichen Reaktion. Der Bericht der Beistände macht darüber hinaus deutlich, dass der Vater die Kontakte C.s zur Mutter strikt ablehnt, was hinwiederum zu einer ablehnenden Haltung C.s gegenüber der Mutter führt (a.a.O. S. 3/4). Die Beistände weisen denn auch darauf hin, dass die Fortführung der Platzierung die Chance beinhaltete, dass die aufgebauten Kontakte von C. zur Mutter weitergeführt werden könnten (a.a.O. S. 5). Umgekehrt weisen die Bei- stände darauf hin, dass der hinderliche Einfluss des Vaters bezüglich der Mutter- Tochter-Kontakte sich auch nicht durch Beratung habe unterbinden lassen bzw. der Vater keine Einsicht in die verheerende Dynamik zeige. Anderseits äussere C. klar, zum Vater zurück kehren zu wollen, und auch wenn diese Äusse- rung auf Beeinflussung des Vaters zurückzuführen sei, sei es der geäusserte Wil-
le C.s. Schliesslich weisen die Beistände darauf hin, dass die Indikation für die Fremdplatzierung, die suizidale Äusserung des Vaters, hinfällig zu sein schei- ne (a.a.O. S. 5). Verhaltensweisen der Klägerin, die das Wohl C.s bei einer Unterbringung bei der Mutter ernstlich in Frage stellten, sind nicht aktenkundig, und werden auch im Gutachten nicht beschrieben. Anders als beim Beklagten ist der Klägerin zuzugestehen, dass sie Kontakte C.s zum Vater nicht ablehnt. Allerdings kann nicht ausser Acht gelassen werden, dass C. seit rund 9 Jahren nicht mehr mit der Mutter zusammenlebt, sondern mit dieser seitdem sehr wechselvolle Zeiten erlebt hat und der Kontakt zur Mutter zeitweise auch ganz un- terbrochen war. Eine emotional stabile Beziehung besteht insofern nicht und konnte auch während des nunmehr rund 1 ¼ Jahre dauernden Heimaufenthaltes nicht dauerhaft vertieft und gefestigt werden. Die Klägerin führt diesen Umstand auf die auf Veranlassung der Gutachter ausgedehnteren Besuchszeiten beim Va- ter zurück. Diese hätten dazu geführt, dass sich C. wiederum von der Mut- ter abgewendet habe. Weiter wirft die Klägerin in diesem Zusammenhang wie oben dargestellt den Gutachtern vor, sich in ihrem Gutachten nicht mit den bis heute andauernden negativen Folgen ihres Experimentes auseinander zu setzen, was nachzuholen sei (act. 914 S. 7 Rz 7). Anhand des von den Beiständen einge- reichten Berichtes über den Kontaktverlauf der Klägerin mit C. ergibt sich, dass in den Monaten April und Mai 2018 insgesamt 5 Besuche stattfanden, wobei diese nur von kurzer Dauer waren und C._____ sich zumeist distanziert bis ab- weisend verhielt und nur wenig mit der Mutter sprach (vgl. act. 907/3). Dieses Verhalten kontrastiert deutlich mit den Aufzeichnungen des Heims über die zuvor stattgefundenen Besuche von Februar bis Mitte April 2018 und namentlich auch über das erste Zusammentreffen von Mutter und Tochter vom 1. September 2017 (act. 906 S. 2 und S. 3). Der Bericht der Beistände macht aber auch deutlich, dass sich C._____ im Nachgang zum Besuch vom 1. September 2017 nachdenk- lich gezeigt und geäussert habe, sie habe Angst davor, nicht mehr zum Vater ge- hen zu dürfen, wenn sie mehr Kontakt zur Mutter habe. Zudem werde ihr Vater nicht erfreut sein, wenn er vom Besuch der Mutter erfahre. Auch habe sie nicht den Mut, mit dem Vater über die Besuche der Mutter zu sprechen, da er manch- mal sehr wütend werde und in diesem Situationen sehr laut herumschreie
(act. 906 S. 2). Trotz dieser Bedenken wurde der Vater anlässlich eines Standort- gespräches vom 9. April 2018 über die Kontakte von Mutter und Tochter infor- miert (a.a.O. S. 3). Diese Information erfolgte in etwa zeitgleich mit dem Be- schluss der Kammer vom 21. März 2018, mit welchem die mit Beschluss der Kammer vom 1. Juni 2017 getroffene Kontaktregelung C.s zu ihren Eltern (vgl. act. 710) auf Antrag der Gutachter während der Begutachtungsdauer für eine begrenzte Zeitspanne zu Gunsten des Vaters ausgedehnt worden ist und C. insbesondere beim Vater übernachten konnte (act. 841). Zudem wurde dem Vater anlässlich des erwähnten Standortgespräches erlaubt, C._____ zu den Therapiebesuchen zu begleiten (act. 906 S. 3 sub 9. April 2018). In dem Sinne wurde dem Beklagten in zweierlei Hinsicht die Möglichkeit der direkten Einfluss- nahme auf C._____ erweitert, was sich im Nachhinein als ungünstig erweist, weil C._____ sich klarerweise nicht gegen ihren Vater stellen kann. Klar festgehalten wurde im fraglichen Beschluss allerdings auch, dass ab dem 27. Mai 2018 wiede- rum die bisherige Regelung gültig sei (a.a.O. Dispositiv Ziffer 2), der nach Darstel- lung des Beklagten auch nachgelebt wird (Prot. S. 91). Im Gutachten wird deutlich gemacht, dass die Beziehung zwischen C._____ und der Mutter durch Ambivalenzen geprägt ist. So bestehe einerseits eine wohl- wollende gegenseitige Zugewandtheit und andererseits wenig gelebte Gemein- samkeit bei gleichzeitiger elterlicher Hochstrittigkeit (act. 879 S. 103). Die Bezie- hung zwischen Tochter und Mutter hat sich in den vergangenen Jahren kaum ge- festigt. Vor diesem Hintergrund ist nicht erstaunlich, dass in jüngster Zeit kaum gemeinsame Erlebnisse zu verzeichnen sind, welche die Beziehung stärken konnten. Dieser Umstand ist in erster Linie dem Verhalten des Beklagten ge- schuldet, der den Kontakt C.s zur Mutter entgegen seinen anderslautenden Vorbringen strikt ablehnt. Das Verhältnis C.s zur Mutter ist nach wie vor sehr ambivalent, obschon C. seit ihrer Heimunterbringung in einer ge- schützten, neutralen Umgebung lebt. Die stattgefundenen Besuche beschränkten sich auf wenige Stunden, soweit C. diese überhaupt wahrnahm (vgl. act. 907/3). Es versteht sich von selbst, dass derart kurze Besuche gemeinsames Erleben erschweren, wenn nicht gar verunmöglichen. Hieraus darf indes nicht auf ein Unvermögen der Klägerin in Bezug auf die Bindungstoleranz geschlossen
werden. Vielmehr muss ihr zugute gehalten werden, dass sie trotz dieser für sie zweifellos äusserst schwierigen Situation Besuchstermine immer wieder wahrge- nommen und damit C._____ die Möglichkeit geboten hat, den Kontakt aufrecht- zuerhalten. Dass die Weigerungshaltung C.s auf den bestehenden Loyali- tätskonflikt zurückzuführen ist und für sie die derzeit einzige Möglichkeit darstellt, diesen auszuhalten, um die Allianzbildung mit dem Vater nicht zu gefährden (vgl. act. 879 S. 106), ist äusserst bedenklich, da C. dadurch eines wichtigen Aspektes ihres Lebens, nämlich der Beziehung zur Mutter und deren Herkunft, verlustig zu gehen droht. Eine Einschätzung der aktuellen Bindungstoleranz der Mutter können die Gutachter nicht abgeben, da die Mutter durch den Konflikt mit dem Vater sehr belastet und für sie eine grösstmögliche Distanzierung zu ihm nö- tig ist. Keine Einschätzung vermögen die Gutachter abzugeben bezüglich Stabili- tät und räumlicher Kontinuität, sollte C._____ bei der Mutter leben, da diesbezüg- lich keine ausreichenden Informationen vorlägen. Die Mutter lebe in einer neuen Partnerschaft und habe geäussert, bald in das Haus des Partners zu ziehen, das in einem anderen Kanton liege. Ihr Partner sei bereit, C._____ in seinem Haushalt aufzunehmen. Bezüglich Stabilität zu wichtigen Personen könne die Mutter die Kontakte zu C.s Halbschwestern fördern und unterstützen. Sie habe auch mit einer Tochter C. im Heim besucht. Die Kooperationsfähigkeit der Mutter mit Drittpersonen wird von den Gutachtern als gegeben eingestuft (a.a.O. S. 101/102). Gleiches ergibt sich auch aus dem Bericht der beiden Beistände (act. 906 S. 2/3). Danach habe die Mutter in der Zeit von Dezember 2017 bis En- de Januar 2018, als keine Besuche stattgefunden hätten, regelmässig telefoniert. 2.8.4. In Würdigung dieser verschiedenen und sich teilweise widersprechenden Aspekten lässt sich eine Unterbringung von C._____ beim Vater nicht verantwor- ten, auch wenn dies dem geäusserten Willen C._____s entspricht. Anzunehmen ist, dass eine Unterbringung C.s beim Vater den Totalverlust der noch be- stehenden losen Beziehung zur Mutter zur Folge hätte, da der Vater offensichtlich nicht gewillt ist, C. den Kontakt zur Mutter zu erlauben, geschweige denn zu fördern und zu unterstützen. Eine derart strikt ablehnende Haltung des Vaters ge- genüber der Beziehung C._____s zur Mutter liegt klarerweise nicht im Wohl des Kindes, da dieses dadurch in seiner Identitätsfindung und gesunden psychischen
Entwicklung gehemmt und behindert wird. Eine solche Haltung ist kindeswohlge- fährdend, da sie das elementare Bedürfnis eines Kindes, mit beiden Elternteilen eine eigenständige Beziehung pflegen zu dürfen, aufs Gröbste missachtet. Nicht zu übersehen ist, dass sich C._____ in den vergangenen Jahren deutlich mit dem Vater solidarisiert, identifiziert und mit ihm verbündet hat und sich wünscht, zum Vater zurückkehren zu dürfen. Auch wenn dies ihr geäusserter Wille ist, wie die Beistände in ihrem Bericht festhalten (act. 906 S. 5), kann nicht darüber hinweg- gesehen werden, dass dieser Wille nicht Ausdruck selbständiger Überlegungen ist, sondern vor dem Hintergrund des langjährigen elterlichen Konflikts, dem C._____ ausgesetzt ist, entstanden ist. Nicht in Frage kommt aber auch eine Unterbringung C._____s bei der Mut- ter, da die Beziehung C._____s zur Mutter als zu ambivalent, zu wenig gefestigt und zu wenig tragfähig erscheint, und darüber hinaus dem erklärten Willen C._____s diametral widerspricht. Vor diesem Hintergrund erschiene eine Unter- bringung C.s bei der Mutter unvereinbar mit dem weiterhin zu verfolgenden Ziel, das Mutter-Tochter-Verhältnis nachhaltig und dauerhaft zu stärken, was für eine gedeihliche Entwicklung C.s unabdingbar ist. Klar festzuhalten ist, dass der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechtes gegenüber den Eltern ein massiver Eingriff in deren Rechte ist und grundsätzlich nur als sogenannte ultima ratio in Frage kommt. Vom Idealbild, dass ein Kind auch trotz erfolgter Scheidung der Eltern zu beiden Elternteilen eine einigermas- sen harmonische Beziehung leben und pflegen darf und darin von beiden Eltern- teilen auch aktiv unterstützt wird, ist die vorliegende Familienkonstellation resp. Streitsituation scheinbar unüberwindbar weit entfernt, und es ist auch nicht zu se- hen, dass sich daran in einem überblickbaren Zeitraum etwas ändern könnte. Bei der Aufrechterhaltung der Unterbringung C.s im Heim P. ist gewähr- leistet, dass C. zu ihrem Vater Kontakt pflegen kann, aber auch die Bezie- hung zu ihrer Mutter aufrechterhalten und allenfalls im Verlauf der Zeit intensivie- ren und vertiefen kann. Dies entspricht auch dem Fazit der Beistände in ihrem Be- richt, auch wenn sie zugleich einräumen, es sei ihnen nur bedingt gelungen, die bestehende Platzierung als Chance zu nutzen, um die Beziehung von C.
zur Mutter nachhaltig aufzubauen. Vom gewünschten angeordneten Umfang des Besuchsrechts sei man weit entfernt, diesbezüglich hätten sie kapitulieren müs- sen. Und wenn die Beistände kritisch ausführen, es sei ihnen nicht gelungen, die Beeinflussung des Kinderwillens durch den Vater einzuschränken oder ganz zu unterbinden und es sei zu keinem Zeitpunkt gelungen, die Einsicht des Vaters zu gewinnen, seine eigene stark ablehnende Haltung gegenüber Frau A._____ zu- rückzunehmen und zu Gunsten von C.s Recht und Bedürfnis, ihr eine ge- lebte Beziehung zur Mutter zu ermöglichen, und es habe zu keinem Zeitpunkt Hinweise gegeben, dass der Vater die Beziehung von C. zur Mutter gutge- heissen hätte oder aktive und konstruktive Versuche unternommen hätte, diesen Kontakt zu unterstützen oder zu fördern (act. 906 S. 4/5), so ist schlechterdings nicht vorstellbar, dass das bisher selbst in einem geschützten Rahmen fast Un- mögliche, nämlich C._____ eine Beziehung zur Mutter frei von Angst zu ermögli- chen, bei einer Unterbringung C.s beim Vater quasi problemlos möglich werden sollte. Hervorzuheben ist, dass die Unterbringung C.s im Heim P. immerhin einen minimalen Kontakt von ihr zur Mutter erlaubt hat. Die im Gutachten empfohlenen stundenweisen Kontakte (act. 879 S. 105) lassen sich of- fensichtlich ausschliesslich im Rahmen der Fremdplatzierung realisieren. Nicht auszuschliessen ist, dass die im Gutachten ausdrücklich angesprochene Möglich- keit, mit der Mutter Ferien in Thailand bei ihren dort lebenden Grosseltern ver- bringen zu können, was sich C. wünscht (act. 879 S. 105), dereinst realisie- ren lässt. Anhand von Äusserungen C._____s darf sodann auch angenommen werden, dass sie sich im Kinderheim eingelebt hat und wohl fühlt, auch wenn sie grundsätzlich beim Vater leben möchte. Der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechtes gegenüber beiden Eltern ist damit aufrechtzuerhalten, wenn auch aus gänzlich unterschiedlichen Gründen. Bei dieser Sachlage erübrigen sich die von der Klägerin beantragten Ergän- zungen der Gutachten.
− Während des Sommer- und Sportlagers des Kinder- und Jugendheims P._____ finden keine Besuche statt. Diese können nicht kompensiert werden. − Es werden keine weitergehenden Ferienbesuchsrechte zugesprochen. − Der Kontakt von C._____ zur Mutter ist unter Berücksichtigung der Be- dürfnisse von C._____ und nach Rücksprache mit dem Kinder- und Jugendheim P._____ in einem der Situation angemessenen Umfang von den Beiständen konkret festzulegen und nötigenfalls mit therapeu- tischer oder sozialpädagogischer Unterstützung begleiten zu lassen. − Zudem werden beide Eltern für berechtigt erklärt, mit C._____ einmal pro Woche für eine halbe Stunde zu telefonieren. (vgl. act. 710 S. 15 Dispositiv Ziffer 1b).
Mit Beschluss vom 21. März 2018 wurde diese Regelung vorübergehend für die Dauer vom 7. April 2018 bis zum 27. Mai 2018 modifiziert und zugleich fest- gehalten, dass nach dem 27. Mai 2018 wiederum die bisherige Regelung gelte (vgl. act. 841). Dem wird nach Darstellung des Vaters auch nachgelebt (act. 920 S. 7 Rz 3.2.) 3.2. Die Vorinstanz hat wie oben dargestellt die Kontakte C._____s zur Mutter detailliert geregelt und diese anfänglich auf zwei Samstage pro Monat, hernach auf zwei Samstage und Sonntage ohne Übernachtung monatlich und schliesslich auf zwei Wochenende pro Monat festgelegt (act. 474 S. 85 Dispositiv Ziffer 4). Die Umsetzung dieser Regelung kam nie wirklich zum Tragen, ebenso wenig die An- ordnung der Kammer während der Fremdplatzierung C._____s. Gleichwohl ist es notwendig, die Kontakte C._____s zu ihrer Mutter und deren Familie zu regeln, da wie auch im Gutachten ausdrücklich festgehalten die Beziehung C._____s zur Mutter und deren Familie für die Selbstfindung und gesunde seelische Entwick- lung C.s notwendig ist. Entsprechend empfehlen die Gutachter, die Bezie- hung zwischen C. und ihrer Mutter zu stärken. Für realistisch halten sie stundenweise Treffen in der Woche (act. 879 S. 105). Kein Thema sind im Gut- achten Kontakte C._____s zum Vater, da dieses von einer Rückkehr C._____s in den väterlichen Haushalt ausgeht. 3.3. Um den wenn auch erst zaghaft wieder in Gang gekommenen Kontakt C._____s zur Mutter zu stärken und den Kontakt zu beiden Elternteilen zu för-
dern, sind beide Eltern grundsätzlich in demselben Umfang zu berechtigen, C._____ zu besuchen oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Dabei ist eine Rege- lung zu treffen, die dem Bedürfnis C.s entspricht und die es ihr ermöglicht, den engen Kontakt zum Vater und dessen Herkunftsfamilie, insbesondere den Grosseltern väterlicherseits, weiterhin zu pflegen. Zugleich ist aber auch zeitlich ausreichend Raum zu lassen, um den Kontakt zur Mutter zu vertiefen. Übernach- tungen beim Vater gab es abgesehen von der Zeit zwischen dem 7. April 2018 und 27. Mai 2018 keine. Diese Kontakte sind laut Bericht der Beistände gut ver- laufen (a.a.O.). Gleiches lässt sich auch dem Gutachten entnehmen, das sich diesbezüglich auf Angaben der Leitung des Kinderheims P. stützt (act. 879 S. 94 und S. 95/96). Kontakte C.s zur Mutter fanden dagegen zweimal mo- natlich statt und dauerten zeitlich weit kürzer als beim Vater, soweit C. die- se überhaupt wahrnahm (act. 906 S. 2-4 und 907/3). Die Beziehung von Mutter und Tochter ist derzeit noch sehr fragil und kei- neswegs gefestigt. Um sie zu erhalten und möglichst zu vertiefen, gilt es alles zu unterlassen, was dem entgegenstehen oder diese gefährden könnte. Dazu ist der väterliche Einfluss soweit möglich zu begrenzen, da sich dieser letztlich verhee- rend auswirkt und C._____ einer eigenen Beziehung zur Mutter beraubt. Ander- seits ist nicht zu übersehen, dass C._____ gerne zu ihrem Vater geht und auch am liebsten bei ihm leben möchte, sich ihm aber auch nicht entgegenstellen kann. Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass, die mit Beschluss vom 1. Juni 2017 getroffene Regelung abzuändern. Dies erlaubt C._____ und dem Vater einen re- gelmässigen persönlichen Kontakt und ermöglicht anderseits die bisher stattge- fundenen Kontakte C.s zur Mutter weiterzuführen resp. nach Möglichkeit allmählich auszubauen. Insbesondere sind die Beistände befugt, von C. verweigerte Kontakte an Wochenenden auf einen Wochentag zu verschieben. Die Klägerin beantragt darüber hinaus, C._____ nach deren Rückplatzierung an jedem zweiten Mittwochnachmittag mit sich oder zu sich auf Besuch zu neh- men (act. 918 S. 3 Mitte). Da C._____ fremdplatziert bleibt, ist von einer erweiter- ten Besuchsregelung für die Klägerin abzusehen; dieser Antrag ist daher abzu- weisen.
Beizubehalten ist sodann pro Woche ein halbstündiger telefonischer Kontakt zwischen Mutter und Tochter sowie zwischen Vater und Tochter. Dass C._____ und ihr Vater ausserdem über Whatsapp Kontakt unterhalten (vgl. Prot. S. 91), dürfte kaum zu kontrollieren resp. unterbinden sein; allerdings haben solche Kon- takte im Rahmen der Hausordnung des Kinderheims P._____ zu geschehen. Dem Kinderheim P._____ ist daher die Befugnis zu erteilen, diese Kontakte auf das übliche Mass zu beschränken. 4. Ferien- und Feiertagsregelung 4.1. Die Vorinstanz regelte die Ferien einzig für die Mutter, da dem Vater die Ob- hut zugeteilt worden war (act. 474 S. 88). Da den Eltern das Aufenthaltsbestim- mungsrecht entzogen bleibt, ist nunmehr für beide Elternteile eine Ferienregelung zu treffen. Die Klägerin beantragt diesbezüglich, C._____ für zwei Wochen in den Frühlings-, Sport- und/oder Herbstferien sowie für drei Wochen in den Sommerfe- rien auf eigene Kosten mit sich in die Ferien zu nehmen (act. 918 S. 4/5 Ziffer 5). Dieser Antrag steht unter der Annahme der Rückplatzierung C.s zum Vater (a.a.O. S. 2). Da C. fremdplatziert bleibt, ist für die Ferienzeit ab 2019 eine grundsätzlich paritätische Regelung zu treffen. Dabei ist vorab festzuhalten, dass das Kinderheim P._____ ein Sport- und Sommerferienlager anbietet; diese Frei- zeitmöglichkeit ist C._____ weiterhin offen zu halten und zu ermöglichen. In Wür- digung der konkreten Verhältnisse, namentlich unter Berücksichtigung der Feri- enaktivitäten im Kinderheim P._____ sind die Ferien wie folgt festzulegen: Mutter gerade Kalenderjahre: 1 Woche Frühjahrsferien 1 Woche Sommerferien 1 Woche Herbstferien Mutter ungerade Kalenderjahre: 1 Woche Winter-/Sportferien 2 Wochen Sommerferien Vater gerade Kalenderjahre: 1 Woche Winter-/Sportferien 2 Wochen Sommerferien Vater ungerade Kalenderjahre: 1 Woche Frühjahrsferien
1 Woche Sommerferien 1 Woche Herbstferien. 4.2. Die Vorinstanz hat keine Feiertagsregelung getroffen. Dies ist nachzuholen. Die Klägerin stellt für den Fall der Rückplatzierung C.s zum Vater den An- trag, C. jeweils über die Neujahrstage vom 30. Dezember bis 2. Januar zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen; die Feiertage Oster und Pfingsten sei- en gleichberechtigt auf die Parteien zu verteilen (act. 918 S. 5 oben). Auch diesbezüglich ist eine die Bedürfnisse C.s einigermassen befrie- digende Lösung zu treffen. Konkret in Frage stehen die Oster-, Pfingst- und Weihnachtsfeiertage sowie Sylvester und Neujahr ab dem Jahr 2019. Mutter gerade Kalenderjahre: Pfingstsamstag, 10:00 Uhr bis Pfingstmon- tag, 18:00 Uhr Heiligabend, 16:00 Uhr bis 26. Dezember, 18:00 Uhr Mutter ungerade Kalenderjahre: Karfreitag, 16:00 Uhr bis Ostermontag, 18:00 Uhr Sylvester, 16:00 Uhr, bis Neujahr, 18:00 Uhr Vater gerade Kalenderjahre: Karfreitag, 16:00 Uhr bis Ostermontag, 18:00 Uhr Sylvester, 16:00 Uhr, bis Neujahr, 18:00 Uhr Vater ungerade Kalenderjahre: Pfingstsamstag, 10:00 Uhr bis Pfingstmon- tag, 18:00 Uhr Heiligabend, 16:00 Uhr bis 26. Dezember, 18:00 Uhr. 4.3. Zu regeln sind sodann die Geburtstage von C. und ihren Eltern
4.3.1. Den Eltern ist sodann zu ermöglichen, den Geburtstag ihrer Tochter mit dieser feiern zu können. Der Mutter ist daher in geraden Kalenderjahren gestattet, C._____ an deren Geburtstag (tt.mm.) im Kinderheim P._____ zu besuchen. Dem Vater ist in ungeraden Kalenderjahren gestattet, C._____ an deren Geburtstag (tt.mm.) im Kinderheim P._____ zu besuchen. Fällt der tt.mm. auf einen Samstag oder Sonntag, ist der zum Geburtstagsbesuch berechtigte Elternteil berechtigt, C._____ an diesem Tag von 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen, unabhängig resp. in Abweichung von der üblichen Kontaktre- gelung. 4.3.2. Den Eltern ist ferner zu ermöglichen, ihre eigenen Geburtstage mit C._____ begehen zu können. Die Mutter ist somit berechtigt, C._____ an ihrem Geburtstag (tt. Juli) im Kinderheim P._____ zu besuchen. Der Vater ist berechtigt, C._____ an seinem Geburtstag (tt. Oktober im Kinderheim P._____ zu besuchen). Fallen der tt. Juli und der tt. Oktober auf einen Samstag oder Sonntag, ist der zum Ge- burtstagsbesuch berechtigte Elternteil berechtigt, C._____ an diesem Tag von 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen, unabhängig resp. in Abweichung von der üblichen Kontaktregelung. 4.4. Schliesslich ist klar festzuhalten, dass über diese Kontaktregelung hinaus keine weiteren persönlichen Kontakte namentlich zwischen dem Beklagten und C._____ angezeigt sind, insbesondere auch nicht die Begleitung C.s durch den Vater zu ihren Therapiegesprächen, gilt es doch zu verhindern, dass der Be- klagte sich diesbezüglich einmischt und seinen Einfluss geltend zu machen ver- sucht und C. zugleich die Möglichkeit genommen wird, dem Therapeuten gegenüber angstfrei und unbesorgt von ihren Nöten berichten zu kö nnen, und sie nicht befürchten muss, ihr Vater werde davon erfahren. B. Kindesschutzmassnahmen - Beschränkung der elterlichen Sorge 1. Beschränkung der elterlichen Sorge 1.1. Die Vorinstanz bestätigte in ihrem Entscheid vom 5. Februar 2016 früher er- gangene Entscheide betreffend Weiterführung einer Besuchs- und Erziehungs-
beistandschaft und übertrug den Beiständen eine Reihe von Aufgaben (act. 474 S. 89-90 Dispositiv Ziffern 8 und 9). Hinsichtlich der Beschulung von C._____ be- schränkte die Vorinstanz die elterliche Sorge der Parteien insoweit ausdrücklich, als ein Austritt C.s aus der Tagesschule H. durch einseitige Erklärung der Eltern ausgeschlossen wurde (ebenda S. 89 Dispositiv Ziffer 7). Eine sinnge- mässe Beschränkung der elterlichen Sorge nahm die Vorinstanz sodann bezüg- lich der kinderpsychologischen Unterstützung von C._____ vor, indem der Bei- stand beauftragt wurde, für die betreffende Betreuung zu sorgen (a.a.O. S. 90 Dispositiv Ziffer 9 3. Spiegelstrich). 1.2. Die Klägerin verlangt die Aufhebung der beschränkten elterlichen Sorge (act. 918 S. 1 Ziffer 2), desgleichen der Beklagte (act. 920 S. 6 Rz 1.10. und Prot. S. 96 sub E.1). 1.3. Der von den Parteien anhaltend heftig geführte Paarkonflikt verstellt ihnen den Blick auf die Interessen und Bedürfnisse C.s immer wieder. C. wird dadurch überfordert und in eine Rolle (Verbündete des Vaters) gedrängt, die ihr als Kind nicht zukommen sollte, da dies ihr unbeschwertes Aufwachsen stört und gefährdet. C._____ befindet sich bei Dr. O._____ in psychotherapeutischer Behandlung. Diese Begleitung und Stützung C.s ist auch in Zukunft weiter zu führen, damit C. weiterhin die Möglichkeit hat, in einem geschützten Rahmen und möglichst frei von elterlicher Einflussnahme mit einer ihr vertrauten Person über ihre Sorgen und Nöte zu sprechen, und zugleich einen Weg finden kann, mit dem elterlichen Konflikt, in den sie hineingezogen wird, umzugehen. Ferner ist der Beklagte wie ausgeführt nur bedingt gewillt, C._____ einen eigenen uneingeschränkten Zugang zu einer Psychotherapie zu gewähren. Zur Sicherstel- lung der Weiterführung dieser Therapie ist die elterliche Sorge in diesem Umfang einzuschränken, und es ist der Beistand zu beauftragen dafür zu sorgen, dass C._____ diese Unterstützung weiterhin beanspruchen kann und die Finanzierung gesichert ist. An der Anhörung vom 31. Oktober 2018 beklagt der Vater, das Protokoll über den Schulübertritt, welcher automatisch erfolgt sei, von der "netten" Beistän- din nicht erhalten zu haben (Prot. S. 92). Dass er sich selber danach erkundigt
oder darum bemüht hätte, geht aus seinen Ausführungen dagegen nicht hervor. Immerhin scheint er über C.s schulische Leistungen informiert zu sein (Prot. S. 92). Über allfällige bei ihm ausgeübte Freizeitaktivitäten C.s äus- sert sich der Beklagte ebensowenig. Insbesondere nimmt er nicht zum Umstand Stellung, dass C. kurz vor den Sommerferien ohne erkennbaren Grund den Besuch des Fussballtrainings verweigert hat, obschon sie nach Darstellung der Heimverantwortlichen nach wie vor gerne auf dem internen Areal Fussball spiele (vgl. act. 919/78 S. 2 sub Ziff. 5). Im Zusammenhang mit schulischen und medizinischen/therapeutischen Be- langen für C. gab es in der Vergangenheit Unstimmigkeiten resp. Unsicher- heiten. Wenn der Beklagte an der Anhörung vorbringt, er habe in der Vergangen- heit vollumfänglich für C.s Bedürfnisse die erforderlichen Vorkehren getrof- fen (act. 920 S. 10 Rz 6.2.), ist ihm entgegen zu halten, dass er es gemäss Proto- koll des Standortgespräches vom 1. Oktober 2018 bislang versäumt hat, für C. sowohl einen Termin beim Kieferorthopäden als auch beim Hausarzt zur Behandlung einer Warze am Fuss zu organisieren (vgl. act. 919/78). Die Schulverweigerung C.s, welche sie damit begründete, sie habe ih- ren Vater gewissermassen vor der Mutter schützen und daher zu Hause bleiben müssen (act. 879 S. 86), und die darauf vom Vater geäusserte Suiziddrohung führte schliesslich zum Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechtes gegenüber den Eltern. Allerdings war bereits früher festgestellt worden, dass C. in schulischen Belangen eine enge Begleitung benötigt und auf einen stark individu- alisierten und unterstützenden schulischen Rahmen mit einer kleinen Klassen- grösse angewiesen ist (vgl. act. 474 S. 39). C._____ besuchte denn in der Folge die Schule in der H._____ in I._____. Mittlerweile hat sie dort die Primarschule abgeschlossen und besucht seit dem Schuljahresbeginn 2018/2019 die öffentli- che Sekundarschule in .... Dort fühlt sie sich laut dem Beklagten wohl und er- bringt gute schulische Leistungen (Prot. S. 92). Bei diesen Umständen ist zur Sicherstellung der medizinischen und thera- peutischen sowie schulischen Belange und zur Gestaltung der Freizeitaktivitäten C._____s die elterliche Sorge einzuschränken, dem Beklagten gegenüber, weil er
entgegen seinen Beteuerungen keine Gewähr dafür bietet, dass C._____ jene Behandlung und Betreuung zu teil wird, die sie benötigt, bzw. sie in schulischen Belangen und in ihrem Freizeitverhalten in ihr angemessener Weise gefördert wird; die Klägerin ihrerseits hat lediglich einen losen Kontakt zu ihrer Tochter, welche ihrerseits offensichtlich grösste Vorbehalte gegen sie hegt; es ist daher nicht angezeigt, der Klägerin die uneingeschränkte elterliche Sorge zu belassen, da damit die Gefahr einer weiteren Verhärtung von C.s Haltung bestünde. Die mit der eingeschränkten elterlichen Sorge verbundenen Befugnisse bezüglich medizinische und therapeutische Behandlung, schulische Belange (Teilnahme an schulischen Besprechungen, Erteilung von Bewilligungen z.B. für ein Schullager) und Gestaltung der Freizeit sind dem Beistand zu übertragen. 2. Beistandschaften 2.1. Bezüglich Besuchsbeistandschaft stellt die Klägerin weder in ihrer Beru- fungsschrift (act. 471 S. 2) noch an der Anhörung (act. 918 S. 3 Mitte) einen ge- genüber dem vorinstanzlichen Urteil abweichenden Antrag. Die Erziehungsbei- standschaft beantragt sie weiterzuführen (act. 471 S. 3). Der Beklagte seinerseits beantragt in seiner Berufungsbegründung die vollumfängliche Aufhebung der bei- den genannten Dispositiv Ziffern 8 und 9, da diese nichts Positives bewirkt, son- dern lediglich für Konfusion gesorgt hätten (act. 485/471 S. 2; S. 19/20). An der Anhörung stellt sich der Beklagte nicht gegen eine Besuchsrechtsbeistandschaft (act. 920 S. 4/5 Rz 5.8.), will aber keine Erziehungsbeistandschaft (a.a.O. S. 9 Rz 5.1.). 2.2. In ihrer Stellungnahme vom 24. September 2018 beantragen die beiden Beistände AC. und U._____ auf eine Erziehungsbeistandschaft zu verzich- ten, die Besuchsrechtsbeistandschaft hingegen weiterzuführen resp. einzurichten. Anstelle der Erziehungsbeistandschaft schlagen sie vor, eine Anfrage resp. einen Auftrag des Vaters für eine Erziehungsberatung gutzuheissen (act. 906 S. 5/6). Dabei gehen sie von einer Rückplatzierung C.s zum Vater aus (a.a.O.). 2.3. Da C. weiterhin fremdplatziert bleibt, ist die Besuchsrechtsbeistand- schaft selbstredend weiterzuführen zwecks konkreter Regelung der bereits in die-
sem Entscheid festgelegten Modalitäten. Namentlich gilt dies in Bezug auf die Fe- rienregelung für beide Elternteile, welche im Einzelfall anhand der dannzumal ge- gebenen tatsächlichen Gegebenheiten zu konkretisieren sein wird. Weiterzufüh- ren ist wegen der den Eltern entzogenen Befugnisse ihrer elterlichen Sorge die bereits bestehende Erziehungsbeistandschaft. Dem damit betrauten Erziehungs- beistand wird auch die Aufgabe zukommen, die Finanzierung des Heimaufenthal- tes von C._____ zu regeln. 2.4. Was die von den Beiständen erwähnte allfällige Bewilligung einer Erzie- hungsberatung für den Beklagten anbetrifft (act. 906 S. 6 oben), ist es diesem an- heimgestellt, die von ihm begonnenen therapeutischen Gespräche weiterzufüh- ren. Diesbezüglich ist aktuell nichts anzuordnen und es ist auch keine förmliche Weisung zu erteilen. 2.5. Der Beklagte beantragt sodann eine sozialpädagogische Familienbegleitung (act. 920 S. 4/5 Rz 5.8. und S. 10 Rz 5.2.). Dabei geht er von einer Rückplatzie- rung C.s zu ihm aus. Da diesbezüglich ein anderer Entscheid ergeht, ist ei- ne solche Familienbegleitung unnötig und der entsprechende Antrag ist abzuwei- sen. Gleiches gilt auch für den vom Beklagten an der Anhörung aufgebrachte Vorschlag einer Gesprächstherapie im Rahmen einer Familienhilfe (act. 920 S. 4/5 Rz 5.8.). C. Kinderunterhaltsbeiträge 1. Die Vorinstanz verpflichtete die Klägerin, dem Beklagten an den Unterhalt und die Erziehung C.s bis und mit November 2016 indexiert monatlich Fr. 360.00, danach Fr. 440.00 zu bezahlen, zuzüglich Kinderzulagen. Ferner wur- de die Klägerin zur hälftigen Übernahme der ungedeckten Zahnbehandlungskos- ten C.s bei Dr. N. verpflichtet (act. 474 S. 91 Dispositiv Ziffer 11 und 13). In ihrer Berufungsschrift verlangt die Klägerin vom Beklagten die Ausrich- tung monatlicher Unterhaltsbeiträge für C. an sich (act. 471 S. 6). Dabei geht sie von ihrem Hauptstandpunkt, der Übertragung der Obhut über C. an
sich aus. Für den Fall der Obhut C.s beim Vater stellt die Klägerin keinen Antrag. An der Anhörung beantragt sie in jedem Fall das Absehen von Unter- haltszahlungen mangels Leistungsfähigkeit (act. 918 S. 5 Ziffer 7). Der Beklagte ficht die vorinstanzliche Unterhaltsregelung nicht an (act. 485/471 S. 1/2), stellt allerdings einzelne Bedarfspositionen der Klägerin in Frage (Prot. S. 103). 2. Da den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht über C. entzogen bleibt, besteht kein Raum für die Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen an den einen oder andern Elternteil durch den jeweilig anderen. Inwieweit sich die Eltern an den Kosten der Unterbringung C.s im Kinderheim P. zu beteiligen haben, wird Sache des damit beauftragten Erziehungsbeistandes resp. der Wohnge- meinden der Eltern sein. An dieser Stelle ist diesbezüglich nichts zu entscheiden bzw. es ist davon abzusehen, (einseitig) die Klägerin zur Bezahlung des ihr von der Vorinstanz auferlegten Unterhaltsbeitrages an die finanzierende Gemeinde zu verpflichten. Diese wird anhand der dazu geltenden Richtlinien selbständig zu be- finden haben. Gleiches gilt auch für den Beklagten. Es kann daher offen gelassen werden, ob die Parteien finanziell in der Lage sind, einen Beitrag an C._____s Unterbringung zu leisten. IV. Kosten- und Entschädigungsregelung 1. Erstinstanzliches Verfahren Die Vorinstanz hat die Kosten ihres Verfahrens den Parteien je hälftig auferlegt, zufolge je gewährter unentgeltlicher Rechtspflege auf die Staatskasse genom- men, und gegenseitig keine Prozessentschädigungen zugesprochen (act. 474 S. 93 Dispositiv Ziffer 19-21). 1.1. Die Klägerin ficht die Kostenauflage und die Nichtzusprechung einer Pro- zessentschädigung an sie an (act. 471 S. 2; act. 918 S. 6 Ziffer 10 und 11). Zur Begründung bringt sie vor, der hohe Aufwand des erstinstanzlichen Verfahrens sei in erster Linie dem Verhalten des Beklagte zuzuschreiben, der bei jeder sich bietenden Gelegenheit den Erlass (super-)provisorischer Massnahmen beantragt
und dadurch die Kosten in die Höhe getrieben habe. Die festgesetzte Gebühr be- wege sich zwar noch gerade im Rahmen des Angemessenen; ihr sei aber ledig- lich die Hälfte des durch den Gebührentarif gedeckten Maximalbetrages von Fr. 13'000.00 aufzuerlegen, mithin ein Drittel der Gebühr von Fr. 19'500.00, somit Fr. 6'500.00. Bezüglich Prozessentschädigung macht sie geltend, es sei ihr keine andere Möglichkeit geblieben, als auf sämtliche Vorbringen mit Hilfe ihres Rechtsbeistandes zu reagieren. Die Häufigkeit und Komplexität der Eingaben des Beklagten hätten die Kosten in die Höhe getrieben. Sie verlangt daher eine Par- teientschädigung von Fr. 15'000.00 (act. 474 S. 87/88, act. 918 S. 18/19 sub C). Der Beklagte beantragt in seiner Berufungsantwort die Abweisung dieser Anträge (act. 503) und bestreitet querulatorisches Verhalten; vielmehr sei seinen (super)- provisorischen Begehren 2014/2015 vollumfänglich stattgegeben worden, und der Zeitaufwand des gegnerischen Rechtsvertreters resultiere alleine aus übertrieben langen Eingaben (a.a.O. S. 28/29). Im Übrigen stellt der Beklagte keinen aus- drücklichen von der vorinstanzlichen Regelung abweichenden Antrag (act. 485/471). An der Anhörung lässt der Beklagte ausführen, er überlasse den Entscheid bezüglich Kosten- und Entschädigungsfolgen dem Gericht, sehe aber nicht, weshalb vom Grundsatz des Obsiegens und Unterliegens abgewichen wer- den sollte; die verlangten Fr. 15'000.00 Entschädigung würden bestritten (Prot. S. 103). 1.2. Wie bereits mehrfach erwähnt führen die Parteien ihr Scheidungsverfahren mit grosser Vehemenz und Härte. Das Verfahren vor Vorinstanz dauerte insge- samt vier Jahre, was angesichts der einfach zu regelnden finanziellen Verhältnis- se aussergewöhnlich lange ist. Die vor Vorinstanz divergenten Anträge und Auf- fassungen der Parteien beschränkten sich im Wesentlichen auf die Frage, bei welchem Elternteil C._____ aufwachsen soll, mithin um Kinderbelange. Alle übri- gen strittigen Punkte, soweit sie nicht damit (in)-direkt zusammenhängen, waren von untergeordneter Bedeutung. Es ist beiden Eltern zuzubilligen, dass ihre Sorge C._____ galt und sie ihre Anträge aus ihrer Sicht zum Wohl von C._____ gestellt haben. Ein gegenseitiges Aufrechnen (un)-berechtigter Anträge und/oder (über)- langer Eingaben ist daher nicht zielführend. Vielmehr ist mit der Vorinstanz an der langjährigen Praxis festzuhalten, wonach in Kinderbelangen die Kosten hälftig
aufzuerlegen sind (vgl. act. 474 S. 83). Der anderslautende Antrag der Klägerin ist daher abzuweisen. 2.1. Für das Berufungsverfahren beantragen die Parteien wechselseitig die Kos- tenauflage an die Gegenpartei und die Zusprechung einer Prozessentschädigung an sich selber (act. 471 S. 7 und act. 918 S. 6; act. 485/471 S. 3). Was für die gegenläufigen Anträge der Parteien vor Vorinstanz galt, gilt auch im Berufungsverfahren. Auch aktuell ist Hauptstreitpunkt die Frage, wo resp. bei welchem Elternteil C._____ in Zukunft aufwachsen soll und wie die Kontakte zum andern Elternteil geregelt werden sollen. Dies sind klassischerweise Kinderbelan- ge. Auch für das Berufungsverfahren ist es müssig, aufschlüsseln zu wollen, wel- cher der beiden Elternteile mehr Aufwand verursacht hat, da nach wie vor beiden Eltern zugute zu halten ist, dass sie in Sorge um C._____ sind und ihnen deren Wohl am Herzen liegt und sie nur das Beste für C._____ wollen, auch wenn ein kürzeres Verfahren und ein wohlwollender und wertschätzender Umgang der El- tern miteinander C._____ wohl am besten dienen würde. Die Kosten des Beru- fungsverfahrens sind daher den Eltern ebenfalls hälftig aufzuerlegen und die Par- teientschädigungen wettzuschlagen. Angesichts des ausserordentlich hohen Auf- wandes für das Berufungsverfahrens ist die zweitinstanzliche Gebühr auf Fr. 19'500.00 festzusetzen. 2.2. Hinzu kommen die Kosten für die Gutachten, der Dolmetscherin und der Kindesvertreterin. Diese reichte mit Zuschrift vom 12. November 2018 eine Auf- stellung ihrer Bemühungen ein (vgl. act. 922 und 923/1-2). Die Entschädigung der Kindesvertreterin richtet sich grundsätzlich nach § 5 Abs. 1 AnwGebV, welcher bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten eine Grundgebühr nach Verantwor- tung und dem notwendigen Zeitaufwand der Anwältin und nach der Schwierigkeit des Falles vorsieht und welche in der Regel Fr. 1'400 bis Fr. 16'000 beträgt. Die Grundgebühr deckt die Erarbeitung der Begründung oder Beantwortung der Klage oder des Rechtsmittels und deckt auch den Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung ab (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Für weitere notwendige Rechts- schriften und/oder Teilnahme an zusätzlichen Verhandlungen kann die Grundge- bühr erhöht werden (Abs. 2). In Anbetracht des äusserst aufwendig und strittig ge-
führten Scheidungsverfahrens der Parteien und der damit verbundenen über- durchschnittlich hohen Verantwortung der Kindesvertreterin ist die Grundgebühr auf den Maximalbetrag von Fr. 16'000.00 festzulegen. Hinzu kommen Zuschläge für die zahlreich notwendig gewordenen Rechtsschriften der Kindesvertreterin sowie die Teilnahme an der zweiten Verhandlung vom 19. November 2018. Dies rechtfertigt Zuschläge in Höhe von Fr. 11'000.00. Die Kindesvertreterin ist daher mit insgesamt Fr. 27'000.00, darin eingeschlossen Barauslagen und Mehrwert- steuer, zu entschädigen. 3. Die Parteivertreter werden nach Eingang ihrer Aufwandzusammenstellungen mit separatem Beschluss zu entschädigen sein. Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass die Klägerin auf nachehelichen Unterhalt verzich- tet. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Dispositiv Ziffer 2 1. Satz des Urteils des Bezirksgerichtes Andelfingen, Ein- zelgericht, vom 5. Februar 2016 wird bestätigt. Die elterliche Sorge wird im Rahmen der nachstehenden Dispositiv Ziffer 4 eingeschränkt. Die abweichenden Berufungsanträge der Parteien werden abgewiesen. 2. Dispositiv Ziffer 3 des Urteils des Bezirksgerichtes Andelfingen, Einzelge- richt, vom 5. Februar 2016 wird aufgehoben und den Eltern wird das Aufent- haltsbestimmungsrecht über die Tochter C., geboren tt.mm.2005, ent- zogen und C. wird weiterhin im Kinder- und Jugendheim P., I., platziert. Die abweichenden Berufungsanträge der Parteien werden abgewiesen.
b) Die Eltern sind zudem berechtigt, C._____ wie folgt zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen Mutter gerade Kalenderjahre: 1 Woche Frühjahrsferien 1 Woche Sommerferien 1 Woche Herbstferien Mutter ungerade Kalenderjahre: 1 Woche Winter-/Sportferien 2 Wochen Sommerferien Vater gerade Kalenderjahre: 1 Woche Winter-/Sportferien 2 Wochen Sommerferien Vater ungerade Kalenderjahre: 1 Woche Frühjahrsferien 1 Woche Sommerferien 1 Woche Herbstferien.
c) Die Eltern sind zudem berechtigt, an folgenden Feiertagen C._____ mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen Mutter gerade Kalenderjahre: Pfingstsamstag, 10:00 Uhr bis Pfingstmontag, 18:00 Uhr Heiligabend, 16:00 Uhr bis 26. Dezem- ber, 18:00 Uhr Mutter ungerade Kalenderjahre: Karfreitag, 16:00 Uhr bis Ostermontag, 18:00 Uhr Sylvester, 16:00 Uhr, bis Neujahr, 18:00 Uhr Vater gerade Kalenderjahre: Karfreitag, 16:00 Uhr bis Ostermontag, 18:00 Uhr Sylvester, 16:00 Uhr, bis Neujahr,18:00 Uhr Vater ungerade Kalenderjahre: Pfingstsamstag, 10:00 Uhr bis Pfingstmontag, 18:00 Uhr Heiligabend, 16:00 Uhr bis 26. Dezem- ber, 18:00 Uhr.
d) Ferner sind die Eltern berechtigt, C._____ wie folgt mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen: - Die Mutter ist in geraden Kalenderjahren berechtigt, C._____ an deren Geburtstag (tt.mm.) im Kinderheim P._____ zu besuchen. - Der Vater ist in ungeraden Kalenderjahren berechtigt, C._____ an de- ren Geburtstag (tt.mm.) im Kinderheim P._____ zu besuchen.
Fällt der tt.mm. auf einen Samstag oder Sonntag, ist der zum Geburtstags- besuch berechtigte Elternteil berechtigt, C._____ an diesem Tag von 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen, unabhängig resp. in Abweichung von der üblichen Kontaktregelung. e) Die Mutter ist zudem berechtigt, C._____ an ihrem Geburtstag (tt. Juli) im Kinderheim P._____ zu besuchen. Der Vater ist berechtigt, C._____ an seinem Geburtstag (tt. Oktober im Kin- derheim P._____ zu besuchen).
Fallen der tt. Juli und der tt. Oktober auf einen Samstag oder Sonntag, ist der zum Geburtstagsbesuch berechtigte Elternteil berechtigt, C._____ an diesem Tag von 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen.
Im Übrigen werden die Dispositiv Ziffern 5 und 6 des Urteils des Bezirksge- richtes Andelfingen, Einzelgericht, vom 5. Februar 2016 aufgehoben. 4. Dispositiv Ziffern 8 und 9 des Urteils des Bezirksgerichtes Andelfingen, Ein- zelgericht, vom 5. Februar 2016 werden wie folgt neu gefasst: Der/die Beistand/Beiständin wird beauftragt, - für die Finanzierung der Unterbringung von C._____ zu sorgen - die Modalitäten der Kontakte von C._____ zu ihren Eltern in Absprache mit dem Heim soweit zu regeln, als sie nicht bereits durch Dispositiv Ziffer 3 dieses Entscheides festgelegt sind, namentlich bezüglich Feri- en C.s mit den Eltern - für die weitere Beschulung, darin eingeschlossen deren allfällige Fi- nanzierung, von C. besorgt zu sein; in diesem Umfang wird die elterliche Sorge der Parteien eingeschränkt - die Eltern an Sitzungen der Schule zu vertreten, diesbezüglich erfor- derliche Handlungen vorzunehmen und Bewilligungen zu erteilen; in diesem Umfang wird die elterliche Sorge der Parteien eingeschränkt
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw J. Nagel