Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LC160020-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichter lic. i ur. H. Meister sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. M. Is le r Beschluss und Urteil vom 22. April 2016
i n Sachen
A._____, Kläger und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwälti n li c. i ur. X._____
gegen
B._____, Beklagte und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwälti n li c. i ur. Y._____ betreffend Ehescheidung auf Klage Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 30. Dezember 2015; Proz. FE140244
Rechtsbegehren: des Klägers (act. 1, 15 und 44; Prot. Vi S. 44; sinngemäss): 1. Es sei die Ehe der Parteien zu scheiden. 2. Der gemeinsame Sohn C., geboren am tt.mm.2008, sei unter der ge- meinsamen elterlichen Sorge der Parteien zu belassen. 3. Der gemeinsame Sohn C., geboren am tt.mm.2008, sei unter die Obhut des Klägers zu stellen. 4. Die Beklagte sei berechtigt und verpflichtet zu erklären, den Sohn C._____ jeweils an jedem zweiten Wochenende sowie in geraden Jahren an Ostern, in ungeraden an Pfingsten und in jedem Jahr am zweiten Weihnachtstag auf ei- gene Kosten mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen und ihn ausserdem für fünf Wochen jährlich während der Schulferien auf eigene Kosten mit sich oder zu sich in die Ferien zu nehmen. Das Ferienbesuchsrecht sei mindes- tens zwei Monate im Voraus anzukündigen. 5. Die Beklagte sei zu verpflichten, für den Sohn C._____ angemessene Unter- haltsbeiträge zuzüglich gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen zu be- zahlen. 6. Die Kinderunterhaltsbeiträge seien in gerichtsüblicher Weise zu indexieren. 7. Für den Fall, dass der gemeinsame Sohn C., geboren am tt.mm.2008, nicht unter die Obhut des Klägers gestellt wird, sei der Kläger berechtigt und verpflichtet zu erklären, den Sohn C. jedes Wochenende sowie in gera- den Jahren an Ostern, in ungeraden an Pfingsten und in jedem Jahr am zwei- ten Weihnachtstag auf eigene Kosten mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen und ihn ausserdem für sechs Wochen jährlich während der Schulfe- rien auf eigene Kosten mit sich oder zu sich in die Ferien zu nehmen. 8. Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten aus Güterrecht Fr. 16'895.40 zu bezahlen. 9. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.
der Beklagten (act. 13 und 20; Prot. Vi S. 4, 33 und 45; sinngemäss): 1. Es sei die Ehe der Parteien zu scheiden. 2. Der gemeinsame Sohn C., geboren am tt.mm.2008, sei unter der ge- meinsamen elterlichen Sorge zu belassen. 3. Der gemeinsame Sohn C., geboren am tt.mm.2008, sei unter die Obhut der Beklagten zu stellen. 4. Es sei der Kläger zu verpflichten, Unterhaltsbeiträge in der Höhe von monat- lich Fr. 1'400.– zuzüglich gesetzliche oder vertragliche Kinderzulagen für den gemeinsamen Sohn C._____ bis zum Abschluss einer angemessenen Aus- bildung, auch über die Mündigkeit hinaus, zu bezahlen, zahlbar jeweils am 1. eines jeden Monats. Die Unterhaltsbeiträge seien gerichtsüblich zu indexieren.
Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 30. Dezember 2015: 1. Die am tt. März 2006 in D._____ [Ort] geschlossene Ehe der Parteien wird ge- schieden. 2. Der Sohn C., geboren am tt.mm.2008, wird unter der gemeinsamen elterli- chen Sorge der Parteien belassen. 3. Der Sohn C. wird unter die alleinige Obhut der Beklagten gestellt. Der Wohn- sitz des Sohnes C._____ befindet sich am jeweiligen Wohnsitz der Beklagten. 4. Die Parteien regeln den persönlichen Verkehr von Fall zu Fall selbst. Im Streitfall gilt Folgendes: Der Kläger ist berechtigt und wird verpflichtet, den Sohn C._____ in geraden Ka- lenderwochen von Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Sonntagabend, 18.00 Uhr, auf ei- gene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Die Osterfeiertage verbringt C._____ in geraden Jahren ab Gründonnerstag, Schulschluss, bis Ostermontag, 18.00 Uhr, beim Kläger. Die Pfingstfeiertage verbringt C._____ in ungeraden Jahren ab Freitagabend, Schulschluss, bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr, beim Kläger. Die Weihnachtsfeiertage verbringt C._____ wie folgt: In den ungeraden Jahren ent- scheidet die Beklagte, an welchem Weihnachtsfeiertag (25. oder 26. Dezember) C._____ bei ihr ist; in den geraden Jahren entscheidet dies der Kläger. Wer C._____ am 25. Dezember betreut, betreut ihn auch am 31. Dezember und am
97.7 Punkten (Basis Dezember 2010 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Ja- nuar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2017, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach fol- gender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = –––––––––––––––––––––––––––––– alter Index 8. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV-/IV-Renten werden ausschliesslich der Beklagten angerechnet. Die Parteien werden die betroffenen Ausgleichskassen über diese Regelung informieren. 9. Die Teilkonvention über die Scheidungsfolgen vom 23. April 2015 wird im Übrigen genehmigt. Sie lautet wie folgt: " 1. [...] 2. [...] 3. Die Parteien verzichten gegenseitig auf persönliche nacheheliche Unterhaltsbeiträge im Sinne von Art. 125 ZGB. 4. Die Parteien sind sich einig darüber, dass die während der Ehe erworbenen Vorsor- geguthaben je hälftig zu teilen sind. 5. Für die Vornahme der güterrechtlichen Auseinandersetzung einigen sich die Parteien auf den 31. Dezember 2014 als Stichtag. 6. Der Kläger bezahlt der Beklagten akonto Güterrecht einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 5'000.–. Die Beklagte zieht ihren diesbezüglichen Antrag zurück. " 10. Die Teilkonvention über die Scheidungsfolgen vom 14. Oktober 2015 wird im Übri- gen genehmigt. Sie lautet wie folgt: " 1. In güterrechtlicher Hinsicht treffen die Parteien folgende Regelung: Der Kläger verpflichtet sich, der Beklagten zur Abgeltung ihrer güterrechtlichen An- sprüche eine Ausgleichszahlung in der Höhe von Fr. 16'895.40 zu bezahlen, zahlbar innert 10 Tagen ab Rechtskraft des Scheidungsurteils.
Abgesehen davon behält jede Partei, was sie zurzeit besitzt respektive was auf ihren Namen lautet. 2. Die Parteien einigen sich, für die Aufteilung der Vorsorgeguthaben der zweiten Säule auf den 31. Dezember 2015 als Stichtag. " 11. Die Pensionskasse des Klägers wird angewiesen, mit Rechtskraft des Scheidungs- urteils vom Freizügigkeitskonto des Klägers (AHV-Nr. ...) Fr. 45'975.90 auf das Freizügigkeitskonto der Beklagten (Versicherten-Nr. ...; Police-Nr. ...) bei der F._____, ... [Adresse] zu überweisen. 12. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 8'000.– festgesetzt. 13. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 14. Die Parteientschädigungen werden wettgeschlagen. 15. (Mitteilung) 16. (Rechtsmittelbelehrung)
Berufungsanträge: des Klägers und Berufungsklägers (act. 57 S. 2 f.):
Ziff. 3 des Urteils des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 30. Dezember 2015 sei wie folgt abzuändern: Der Sohn C._____ wird unter die alleinige Obhut des Klägers gestellt. Der Wohnsitz des Sohnes C._____ befindet sich am jeweiligen Wohnsitz des Klä- gers.
Ziff. 4 des Urteils des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 30. Dezember 2015 sei wie folgt abzuändern: Die Parteien regeln den persönlichen Verkehr von Fall zu Fall selbst. Im Streitfall gilt folgendes: Die Beklagte ist berechtigt und wird verpflichtet, den Sohn C._____ in gera- den Kalenderwochen von Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Sonntagabend, 18.00 Uhr, sowie an einem freien Schulnachmittag jede Woche auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Die Osterfeiertage verbringt C._____ in geraden Jahren ab Gründonnerstag, Schulschluss, bis Ostermontag, 18.00 Uhr, bei der Beklagten.
Die Pfingstfeiertage verbringt C._____ in ungeraden Jahren ab Freitagabend, Schulschluss, bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr, bei der Beklagten. Die Weihnachtsfeiertage verbringt C._____ wie folgt: in den ungeraden Jah- ren entscheidet der Kläger, an welchem Weihnachtsfeiertag (25. oder 26. Dezember) C._____ bei ihm ist; in den geraden Jahren entscheidet dies die Beklagte. Wer C._____ am 25. Dezember betreut, betreut ihn auch am 31. Dezember und am 1. Januar, der andere Elternteil ist berechtigt und wird verpflichtet, C._____ jeweils am 2. Januar zu betreuen. Die Beklagte ist ferner berechtigt und verpflichtet, C._____ während den Schulferien für die Dauer von sechs Wochen pro Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Die Parteien sprechen sich jeweils im Januar eines jeden Jahres über die Aufteilung der Ferien ab. Im Streitfall entscheidet in ungeraden Jahren die Beklagte, in geraden Jahren der Kläger.
Ziff. 5 des Urteils des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 30. Dezember 2015 sei wie folgt abzuändern: Die Beklagte wird verpflichtet, an die Kosten des Unterhalts und der Erzie- hung des Sohnes C._____ monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge (zuzüglich allfälliger oder vertragli- cher Kinderzulagen) wie folgt zu bezahlen:
Ziff. 8 des Urteils des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 30. Dezember 2015 sei ersatzlos zu streichen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8% Mehrwertsteuer) zu- lasten der Berufungsbeklagten.
Erwägungen: 1. 1.1. Die Parteien heirateten am tt. März 2006 in D._____ ZH. Am tt.mm.2008 wurde der gemeinsame Sohn C._____ geboren. Im Dezember 2012 gelangten die Parteien an das Bezirksgericht Zürich mit dem Antrag auf Bewilligung des Ge- trenntlebens, unter gerichtlicher Regelung der Nebenfolgen (vgl. Geschäft Nr. EE120428-L; act. 8). Nach durchgeführtem Verfahren nahm das zuständige Gericht mit Urteil vom 24. März 2013 davon Vormerk, dass die Parteien seit dem 21. Dezember 2012 getrennt leben. C._____ wurde für die Dauer des Getrenntle- bens unter die Obhut der Beklagten gestellt, und die Parteien einigten sich auf ei- ne gerichtsübliche Besuchsrechtsregelung. Zugleich verpflichtete sich der Kläger,
der Beklagten bis Juli 2013 Kindesunterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 350.– und ab August 2013 solche von Fr. 750.– zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen. Auf persönliche Unterhaltsbeiträge während der Trennungszeit haben die Partei- en verzichtet (act. 8/44). Am tt.mm.2014 gebar die Beklagte ihren zwei ten Sohn E., der einen ande- ren Vater hat und der ebenfalls mi t i hr und C. lebt. Die Beklagte ging wäh- rend der Trennung einer Teilzei t-Erwerbstätigkeit nach. Von mm.2014 an, d.h. seit der Geburt von E., war sie arbeitslos. Seit August 2015 ist sie wieder er- werbstätig, und zwar als ...lehrerin mit einem Beschäftigungsgrad von 50%. Auch der Kläger hat zwei Kinder aus einer anderen Beziehung: G., geboren am tt.mm.2002, und H., geboren am tt.mm.2003. Diese Kinder stammen aus der ersten Ehe des Klägers, die am 22. Dezember 2005 geschieden wurde. Sie leben bei ihrer Mutter und halten si ch an den Besuchswochenenden beim Kläger auf. Der Kläger ist bei der I. GmbH als Fleet Operations Manager angestellt und arbeitet zu 100%. Er wohnt mi t einer Lebenspartnerin zusammen. 1.2. Mit Eingabe an das Bezirksgericht Dielsdorf vom 19. Dezember 2014 mach- te der Kläger die Scheidungsklage anhängig. Im Laufe des Verfahrens konnten sich die Parteien in einzelnen Punkten einigen (act. 13 und 46). Strittig blieben im Wesentlichen Kinderbelange. Diesbezüglich tätigte die Vorinstanz verschiedene Abklärungen. Mit Urteil vom 30. Dezember 2015 schied die Vorinstanz die Ehe der Parteien, genehmigte die beiden Teilkonventionen und regelte die Nebenfol- gen, soweit sich die Parteien nicht einigen konnten (act. 60 [= act. 53 = act. 58]). Das Dispositiv des Urteils ist eingangs wiedergegeben. Für die Details zum Pro- zessverlauf sei auf die vori nstanzli che n Erwägungen verwiesen (act. 60 Erw. I.2). 1.3. Mit Schriftsatz vom 2. März 2016 erhob der Kläger innert Frist Berufung mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen (act. 57 i.V.m. act. 55/1). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1 − 55). Auf das Einholen einer Berufungs- antwort konnte verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchrei f.
Angefochten sind Kinderbelange − nämlich die Zuteilung der Obhut über C., der persönliche Verkehr und der Unterhalt (Dispositiv-Ziff. 3 − 5) − so- wie der Entscheid über die Behandlung der AHV-Erzi ehungsgutschri f te n (Disposi- tiv -Ziff. 8). In unmi ttelbarem Zusammenhang mit dem Kinderunterhalt stehen Dis- positiv-Ziff. 6, welche die finanziellen Verhältnisse der Parteien festhält, und D is- positiv-Ziff. 7, welche die Anpassung der Unterhaltsbeiträge an die Teuerung re- gelt. Diese gelten daher ebenfalls als angefochten. Im übrigen Umfang erwächst das Urteil der Vorinstanz mit dem heutigen Urteil i n Rechtskraft, was vorzumerken ist. 3. Als Folge der beantragten Zuteilung der Obhut über C. an i hn verlangt der Kläger mit seiner Berufung die Verpflichtung der Beklagten zur Bezahlung von Beiträgen an den Unterhalt von C._____. Im explizit formulierten Antrag fehlt zwar eine Angabe zur Höhe des geforderten Beitrags (vgl. Berufungsantrag Ziff. 3). Aus sei nen Ausführungen zum Ki nderunterhalt geht allerdings hervor, dass er Un- terhaltsbeiträge der Beklagten von (maximal) Fr. 600.− erwartet (act. 57 S. 13). Damit liegt ein ausreichender Antrag zum Kinderunterhalt vor. Die übrigen Anträ- ge sind ausreichend konkretisiert und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Ei- ne schriftliche Begründung der Anträge liegt vor. Die Rechtsmittelvoraussetzun- gen von Art. 311 Abs. 1 ZPO sind damit erfüllt (zur Frist vgl. obige Erw. 1.3).
4.1. Nicht angefochten, aufgrund des Zusammenhangs zum Thema der Beru- fung dennoch zu erwähnen ist der Entscheid der Vorinstanz, C._____ unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien zu belassen (Dispositiv-Ziff. 2). Ab- gesehen davon, dass die Eltern in diesem Punkt übereinstimmende Anträge stell- ten, gab es für die Vorinstanz keine Anhaltspunkte, vom Grundsatz der gemein- samen elterlichen Sorge abzuweichen. Im Gegenteil, sie erachtete beide Parteien als fürsorgliche und erziehungsfähige Eltern, denen das Wohl von C._____ sehr am Herzen liegt (act. 60 Erw. III/B /3 .2 ) . 4.2. Im Zentrum der angefochtenen Kinderbelange steht der Entscheid über die Zuteilung der Obhut über C.. Darauf ist näher ei nzugehen. 4.3. Die Vorinstanz zählte einleitend in allgemeiner Weise die Kriterien auf, wel- che für den Zuteilungsentscheid massgebend sind. Um auf unnötige Wiederho- lungen zu verzichten, kann auf diese zutreffenden, vom Kläger nicht beanstande- ten Erwägungen verwiesen werden (act. 60 Erw. III /B/5.2). 4.4. In einem ersten Schritt ging die Vorinstanz auf das Kriterium Erziehungsfä- higkeit / elterliche Verantwortung ein und betrachtete dieses unter den folgenden Teilaspekten. 4.4.1. Ausgehend von der bisher gelebten Obhuts- und Besuchsrechtsregelung attestierte die Vorinstanz beiden Eltern, gute Erziehungsarbeit zu lei sten. C. gehe es gut, und er habe sich gut entwickelt. Unterschiede bei Mutter und Vater vermochte sie nicht festzustellen (act. 60 Erw. III /B/5.2 .1.1). Der Kläger ist mit dieser Einschätzung einverstanden (act. 57 S. 4). Dem ist ni chts beizufügen. 4.4.2. Wer gute Er ziehungsarbeit leistet, beweist damit auch seine Bereitschaft, elterliche Verantwortung zu übernehmen. Weshalb die Vorinstanz diesen Aspekt im hier zu beurteilenden Fall zu einem eigenständigen Kriterium erhob und i n die- sem Zusammenhang auf den Vorwurf des Klägers einging, die Beklagte lasse C._____ zu oft fremdbetreuen (act. 6 0 E rw. III/B/5 .2.1.2 ), i st ni cht recht ei nzuse-
hen. Es genügt, dieses Thema einmal, und zwar unter dem Kriterium der unmit- telbaren Betreuung und Pflege, zu behandeln (vgl. dazu nachfolgende Erw. 4.6). Zu erwähnen i st i mmerhin die Feststellung der Vorinstanz, dass die Beklagte sich bei Abwesenheiten immer um die nötige Betreuung von C._____ durch Drittper- sonen kümmert, was vom Kläger nicht beanstandet wird. Auf das Verhalten des Klägers ging die Vorinstanz nicht ein. Daraus kann geschlossen werden, dass die Beklagte dessen Bereitschaft, elterliche Verantwor- tung zu übernehmen, nicht in Frage stellte und auch das Gericht keinen Anlass hatte, an dieser Bereitschaft des Klägers zu zweifeln. 4.4.3. a) Die Bereitschaft der Beklagten, mit dem Kläger in Erziehungsfragen zu kooperieren, bejahte die Vorinstanz ohne Einschränkung. Im umgekehrten Fall brachte sie Vorbehalte an. Der Kläger verhindere nicht bzw. grenze si ch ni cht da- von ab, dass sich seine Lebenspartnerin in destruktiver Weise einmische. Bei ei- nem Wechsel bestehe daher ein Risiko, dass die Zusammenarbeit der Eltern in Erziehungsfragen nicht mehr so gut funktioniere wie bisher und es vermehrt zu Konflikten komme, unter denen auch C._____ leiden würde (act. 60 Erw. III/B / 5.2.1.3). b) Der Kläger beanstandet zunächst, dass die Vorinstanz die Kooperationsbe- reitschaft der Beklagten vorbehaltlos bejahte. Diese enthalte ihm immer wieder wichtige Informationen bezüglich C._____ vor. Aktuelle Beispiele seien das Aus- dehnen der Hortzeiten und der Einsatz einer ihm bislang unbekannten Frau na- mens J._____ für die Betreuung von C.. Auch in der Vergangenheit sei er von der Beklagten über Kindergarten-, Hort- und Schulangelegenhei ten ni cht in- formiert worden. Er habe sich die Informationen jeweils erkämpfen müssen. Was seine Lebenspartnerin betrifft, bestätigte er, dass diese sich bei der Beklagten über den Zustand der Kleider von C. beschwert habe. Mit Erziehung habe di es allerdi ngs ni chts zu tun. Weiter treffe nicht zu, dass er oder seine Partnerin vor der Klägerin (recte wohl: über die Beklagte) schlecht sprechen würden. We- gen der blossen Beanstandung der Kleider könne für den Fall der Obhutsumtei- lung ni cht davon ausgegangen werden, das Kindeswohl sei wegen mangelnder Kooperationsbereitschaft beeinträchtigt (act. 57 S. 6 f.).
c) Nach der Darstellung des Klägers dehnte die Beklagte im Dezember 2015, nach i hrem Umzug von K._____ nach L., die Zeiten aus, i n welchen C. im Hort betreut wird. Ebenso soll sich neuerdings eine Frau namens J._____ ‒ der Kläger mutmasst, dass es sich um eine Bekannte oder ein Au-Pair handelt ‒ zeitweise um C._____ kümmern. All dies sei geschehen, ohne i hn zu in- formieren (act. 57 S. 6 i.V.m. S. 5). Seit dem Entscheid der Eheschutzrichteri n vom 24. April 2013 steht C._____ unter der Obhut der Beklagten (act. 8/44). Da- mi t obliegt ihr die tägliche Pflege und Betreuung von C._____ und dazu gehört, bei Abwesenheiten für Fremdbetreuung zu sorgen. Die Beklagte nimmt dafür schon seit langem die Dienste des Schul-Horts in Anspruch, wobei die Betreu- ungszei ten in der Vergangenheit immer wieder mal gewechselt haben, was dem Kläger alles bekannt ist. Indem die Beklagte, wie der Kläger behauptet, es unter- liess, ihn aktiv über die Änderung zu informieren, kann ihr nicht unkooperatives Verhalten vorgeworfen werden. Dasselbe gilt hinsichtli ch J., welche nach den Angaben des Klägers an Stelle der Tante von C. im Haushalt der Be- klagten Betreuungsaufgaben übernimmt. Aus den Unterlagen, welche er einreichte, ergibt sich, dass die Leitung der Schule M._____ dem Kläger Mitte Dezember 2015 auf seine Anfrage hin die ak- tuellen Hortzeiten mitteilte, wobei dies "nach Absprache" bzw. mit Zustimmung der Beklagten geschah (act. 59/1). Das spricht für und nicht gegen die Bereit- schaft der Beklagten zur Kooperation. Was die Terminabsprache zum Elterngespräch betrifft, das im Februar 2016 stattfand, spricht der Kläger selber von einem Missverständnis. Aus den einge- reichten Unterlagen geht allerdings nicht hervor, ob die Beklagte oder die Lehrerin das Missverständnis herbeiführte (act. 59/2 – 4). Selbst wenn der Fehler bei der Beklagten gelegen haben sollte, liesse sich daraus nichts Nachteiliges hinsichtlich ihrer Kooperationsbereitschaft ableiten. Über welche übrigen Begebenheiten "in der Vergangenheit" er keine Informationen von der Beklagten erhalten haben will, legte der Kläger nicht dar. Darauf ist ni cht wei ter ei nzugehen. Hi nsi chtli ch der Rolle seiner Partnerin beschönigt der Kläger. Diese hat sich bei der Beklagten ni cht nur ei nmal über die Kleidung von C._____ beschwert,
sondern wiederholt. Die Rede war von verschmutzter und ungebügelter Wäsche (act. 22/7). Befremdlich erscheint ni cht nur die Kritik an si ch (gemäss der Hortlei- terin kommt C._____ immer sehr gepflegt in den Hort [act. 31 S. 6 f.]), die entge- gen der Ansicht des Klägers sehr wohl als Ei nmi schung i n den Erzi ehungsstil der Beklagten verstanden werden darf, sondern auch der abwertende Ton der Rück- meldungen. Da der Kläger diesbezüglich keine Kritik vorbrachte bzw. Fehler ein- gestand, durfte die Vorinstanz zu Recht davon ausgehen, dass er mit dem Verhal- ten seiner Partnerin einverstanden ist. Sein Hinweis in der Berufungsbegründung, er habe seiner Partnerin gesagt, sie solle sich nicht mehr beschweren (act. 57 S. 7), lässt nicht auf echte Einsicht schliessen. In diesem Verhalten des Klägers bzw. seiner Partnerin ei n Konfliktpotential zu orten, ist ni cht zu beanstanden. Soweit der Kläger geltend machte, er würde nicht schlecht über die Be- klagte reden, ist auf die gegenteiligen Aussagen der Kindergärtnerin zu verweisen (act. 31 S. 4 f.). Gründe, weshalb diese die Unwahrheit sagen sollte, führte der Kläger keine an, und es fi nden si ch auch sonst keine Anhaltspunkte dafür. Der Kläger beanstandete insbesondere nicht, dass die Kindergärtnerin formlos befragt worden war, und er verlangte auch nicht deren formelle Befragung als Zeugin (Prot. Vi S. 26 ff. i.V.m. act. 44, insbes. S. 2; act. 57 S. 7). 4.4.4. Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass beide Eltern gleichermassen be- reit si nd, elterliche Verantwortung zu übernehmen, und gute Erziehungsarbeit lei sten. Für den Fall einer Umteilung der Obhut über C._____ von der Mutter zum Vater bestehen einzig hinsichtlich der Kooperationsbereitschaft des Vaters in Er- ziehungsfragen gewisse Bedenken. 4.5. In einem weiteren Schritt befasste sich die Vorinstanz mit dem Vermögen der Parteien, die Kontakte zum anderen Elternteil zu fördern. 4.5.1. In dieser Hinsicht stellte sie ein ernsthaftes Bemühen der Beklagten fest, indem diese dem Kläger Kontakte zu C._____ ermögliche, die über die geltende Besuchsrechtsregelung hi nausgi ngen. Ob sich der Kläger im Falle einer Umtei- lung der Obhut ebenso verhalten würde, vermochte die Vorinstanz nicht ab-
schliessend zu beurteilen. Mit ihrem Hinweis auf die Gefahr, dass der Kläger über die Beklagte schlecht rede, meldete sie aber Zweifel an (act. 60 Erw. III/B/5.2 .2). 4.5.2. Der Kläger bestritt nicht, dass er C._____ über die geltende Besuchs- rechtsregelung hinaus sehen könne, und fügte an, darüber froh zu sein. Für i hn stelle sich allerdings die Frage, wann die Beklagte mit C._____ überhaupt Zeit verbringe, da C._____ unter der Woche in der Schule und im Hort sei oder durch eine Drittperson betreut werde. Mit seinen Anträgen zu den Kinderbelangen habe er zudem klargemacht, dass er ein ausgedehntes Besuchsrecht der Beklagten befürworte (act. 57 S. 7 f.). 4.5.3. Es ist unbestritten, dass die Beklagte den Kontakt von C._____ zum Klä- ger nie behindert, sondern im Gegenteil gefördert hat. Dass sie dem Kläger mehr Besuchszeit ermöglicht (namentlich am Wochenende), als gemäss Eheschutzent- scheid festgesetzt, beruht auf sei nem Wunsch (act. 15 S. 5: "Ab Mai 2015 darf C._____ (und der Kläger wollte) wieder jedes Wochenende zum Vater"). Ihr deswegen mangelndes Interesse an C._____ vorzuwerfen, wie dies der Kläger in Frageform si nngemäss tut, ist unangebracht. Wie den eingereichten Unterlagen entnommen werden kann, scheint die Beklagte die Dauer der Skiferien, welche C._____ mit dem Vater im Februar 2016 verbrachte, ni cht ri chti g vermerkt und sich deswegen über den Zeitpunkt der Rückkehr von C._____ geirrt zu haben. Negative Auswirkungen hatte dieses Ver- sehen allerdings nicht, weder für C._____ noch für den Kläger. Wie ihren SMS entnommen werden kann, konnte die Beklagte trotz ihres Irrtums die Betreuung von C._____ nicht nur problemlos übernehmen, sondern sie freute sich auch auf dessen Rückkehr (act. 59/5 und 59/6). Auch di ese Begebenheit lässt ni cht auf mangelndes Interesse der Beklagten schliessen. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die negativen Äusserun- gen des Klägers über die Beklagte bzw. die Gefahr, dass solche auch in Zukunft geschehen, die Beziehung von C._____ zur Beklagten beeinträchtigen kann und damit nicht der Kontaktförderung dient.
4.6. Für die Obhutszuteilung von Bedeutung ist sodann die Möglichkeit der unmittelbaren Betreuung und Pflege. 4.6.1 Die Vorinstanz (act. 60 Erw. III/B/5.2.1 .2 und III/B /5 .2.3) hielt dazu fest, dass beide Parteien arbeitstätig seien, die Beklagte zu 50% und der Kläger zu 100%. Zum Ausmass der Betreuung von C._____ im Hort verglich die Vorinstanz die Arbeitszeiten der Beklagten in den Jahren 2014 und 2015 mit den Zeiten, i n denen C._____ im Hort angemeldet war. Dabei stellte sie fest, dass C._____ zeitweise im Hort angemeldet gewesen sei, obschon die Beklagte zu den fragli- chen Zeiten nicht gearbeitet habe, beispielsweise anfangs 2014 am Montag-, Mittwoch- und Freitagabend. Ob C._____ zu diesen Zeiten tatsächlich jeweils im Hort gewesen sei, habe ni cht eruiert werden können. Unabhängig davon könne der Beklagten nicht vorgeworfen werden, C._____ zu oft fremdbetreuen lassen zu haben. Dies zeige sich darin, dass sie im mm.2014, als sie (aufgrund der Geburt von E.) vorübergehend nicht mehr arbeitstätig gewesen sei, die Hortzeiten reduziert habe. Die jüngsten Hortzeiten (August 2015 − November 2015) würden mit den aktuellen Arbeitszeiten der Beklagten übereinstimmen. Am D onnerstag- nachmittag werde C. von einer guten Bekannten betreut. Die Beklagte hole C._____ regelmässig vom Hort ab. Weiter pflege die Beklagte regelmässigen Kontakt zur Kindergärtnerin. Im Hort sei C._____ gut i ntegri ert. Für ei n zurückhal- tendes Kind wie C._____ könne der Hort positive Auswirkungen auf die persönli- che Entwi cklung haben. Der Kläger habe die Möglichkeit, von zuhause aus zu arbei ten. Nur an ei- nem Nachmittag pro Woche sei er auf eine Fremdbetreuung angewiesen. Sowohl beim Kläger als auch bei der Beklagten, so die Vorinstanz, sei ei- ne teilweise Fremdbetreuung wegen arbeitsbedingter Abwesenheiten notwendig. Der Kläger könne zwar zuhause arbeiten, damit sei aber noch keine 100-Prozent- Betreuung gewährleistet. Dasselbe gelte für die Beklagte, welche si ch auch i n ih- rer freien Zeit auf den Unterricht vorbereiten müsse.
4.6.2. Der Kläger hält an seinem Vorwurf fest, dass die Beklagte die Betreuung von C._____ kaum wahrgenommen habe. Dies ergebe sich namentlich aus der Differenz zwischen den Arbeitszeiten und den Hortzeiten. Es müsse davon aus- gegangen werden, dass C._____ zu den angemeldeten Zeiten den Hort tatsäch- lich besucht habe, sei es doch kaum sinnvoll, Kosten zu tragen, den Sohn aber nicht hinzuschicken. Mit dem Umzug der Beklagten im Dezember 2015 hätten sich die Betreuungszeiten wieder geändert. Sei er in der Schule K._____ lediglich am Dienstag für den Mittag-Abendhort angemeldet gewesen, gelte dies in der Schule M._____ nun auch für den Mi ttwoch und D onnerstag. Der Grund dafür sei i hm ni cht bekannt. Dies sei nicht die einzige Änderung. Anlässlich der Verhand- lung vom 14. Oktober 2015 habe die Beklagte angegeben, dass sich auch die Tante von C._____ um i hn kümmere. Nun gebe es eine J., die nach den Angaben von C. i m Zi mmer der Tante wohne und i hn und E._____ auch abends oft ins Bett bringe, weil die Mutter ni cht zuhause sei. Sie koche auch oft am Montag das Mittagessen, weil die Mutter nicht anwesend sei. Neben der aus- gedehnten Betreuung im Hort stehe der Beklagten also eine weitere Person zur Verfügung, die die Betreuung von C._____ übernehme. Er habe zufällig, beim Abholen von C., diese Frau gesehen. C. habe ihm gesagt, dass er nichts von zuhause erzählen dürfe, ansonsten werde er geschlagen. Dies könne er, der Kläger, sich nicht vorstellen. Auffallend sei aber, dass C._____ kaum et- was von seinem Alltag erzähle. C., so der Kläger weiter, sei kein Kleinkind mehr, das man ständig im Auge behalten müsse. Diese Tatsache verkenne die Vorinstanz mit ihrer Fest- stellung, er könne trotz Home-Office keine 100%-Betreuung gewährleisten. Allein seine Anwesenheit genüge, um C. zu betreuen. Seine Wohnlage sei ideal. C._____ könne direkt von der Wohnung nach draussen und dort seine Freunde treffen. Dabei habe er ihn immer noch "im Auge". Im Gegensatz zur Beklagten, welche C._____ fast nur fremdbetreuen lasse, könne er dessen Betreuung selber übernehmen. Dies habe die Vorinstanz nicht berücksichtigt (act. 57 S. 4 ff. und S. 8 f.).
4.6.3. Was den Zeitraum bis Dezember 2015 betrifft, als die Beklagte mit C._____ (und E.) noch i n K. lebte, beschränkt der Kläger seine Kritik am Betreuungsumfang der Beklagten auf ei ne Wi ederholung sei ner Ausführunge n i m ersti nstanzli che n Verfahren (vgl. act. 15 S. 3 f.; act. 44 S. 1 f.). Auf die konkrete Würdigung seiner Argumente durch die Vorinstanz geht er nicht ein. Sei n Hin- weis, C._____ sei zu den angemeldeten Zeiten tatsächlich jeweils im Hort anwe- send gewesen, könnte als Kritik an der Sachverhaltsermittlung durch die Vorin- stanz verstanden werden. Berechtigt wäre sie nicht. Die Vorinstanz wies den Vorwurf, die Beklagte lasse C._____ zu oft fremdbetreuen, auch für den Fall zu- rück, dass C._____ auch zu Zeiten im Hort war, als sie nicht gearbeitet hatte (act. 60 S. 19: "Unabhängig davon..."). Wie der E-Mail N.s vom 18. Dezember 2015 entnommen werden kann, besucht C. aktuell am Dienstag und Mittwoch den Morgen-, Mittag- und Nachmittag/Abend-Hort sowie am Donnerstag den Mittag-Nachmi t- tag/Abendhort (act. 59/1). Die Fremdbetreuung wurde damit ni cht um zwei Halb- tage erweitert, wie der Kläger geltend macht, sondern lediglich um einige Stun- den, nämli ch am Mittwoch vom frühen Nachmittag bis Abend. Schon vor dem Umzug nach L._____ besuchte C._____ am Mi ttwoch und Donnerstag den Mit- tagstisch (act. 39) und am Donnerstag-Nachmittag wurde er nach Schulschluss von ei ner Drittperson, damals die Tante, abgeholt und bis zur Rückkehr der Mut- ter von der Arbeit betreut (Prot. Vi S. 29 i.V.m. act. 34 S. 2 und act. 35/2). Die Mutter arbeitet 50% und verrichtet ihr Pensum am Dienstag, Mittwoch und Don- nerstag (act. 35/2). C._____ besucht zur gleichen Zeit, am Dienstag, Mittwoch und D onnerstagmittag/-nachmittag, den Hort, sofern er ni cht i n der Schule ist. Da- ran gibt es nichts auszusetzen. Das Pensum der Beklagten besteht nicht nur im Abhalten von 14 Lektionen, sondern umfasst auch deren Vor- und Nachbereitung, Beurteilungen, Weiterbildung etc. Ob und in welchem Umfang die Beklagte zusätzli ch von zuhause abwe- send ist und deswegen für die Betreuung von C._____ die Hilfe Dritter benötigt, ist aufgrund der vagen Angaben des Klägers, die insbesondere in zeitlicher Hin- si cht unsubstanti i ert si nd (act. 57 S. 5: J._____ bringe C._____ oft ins Bett und koche
oft am Montag das Mittagessen), unklar. Selbst wenn dies zuweilen der Fall sein sollte, liesse sich dies nicht beanstanden. Zu erwähnen ist in diesem Zusammen- hang namentli ch die Weiterbildung in englischer Sprache, welche die Beklagte betreibt (Prot. Vi S. 12, 27 und 41). Und selbst wenn sie zur Pflege sozialer Kon- takte oder zu m blossen Vergnügen hin und wieder für ei ni ge Stunden abwesend sein sollte, wäre daran nichts auszusetzen. Von einer drastischen Änderung der Betreuungssituation bei der Beklagten, wie der Kläger meint (act. 57 S. 9), kann jedenfalls keine Rede sein. Schläge als Erziehungsmethode waren im ersti nstanzli che n Verfahren kein Thema. Hinweise Dritter wie der Hortleiterin oder Kindergärtnerin, welche nicht zur Familie gehören, aber C.s Befi nden und Entwi cklung unmi ttelbar wahrnehmen, wonach Schläge (oder Drohen damit) zur Erziehungsmethode der Beklagten gehören (könnten), liegen nicht vor. Wohl erwähnten sie, dass C. ni chts von zuhause erzähle (act. 31 S. 3 ff. und S. 6 f.). Anders als dies der Kläger darstellt (act. 57 S. 5 f.), beziehen sich deren Aussagen nicht ausschliesslich auf C.s Zuhause bei der Mutter, sondern auch auf jenes beim Vater. Da der Kläger selber sich nicht vorstellen kann, dass die Beklagte C. schlägt, ist darauf nicht weiter einzugehen. Wie den Akten zu entnehmen ist, kommt der Arbeitgeber des Klägers sei nen Arbeitnehmern, die Betreuungsarbeit leisten, entgegen, indem er ihnen nach Be- darf und vorgängiger Absprache die Möglichkeit von Home-Office anbietet (act. 24). Auf Fremdbetreuung, so der Kläger, sei er nur an einem Nachmittag an- gewiesen (act. 15 S. 6). Diesbezüglich sind Zweifel angebracht. Von zuhause aus sei nen Pflichten gegenüber dem Arbeitgeber nachzu kommen und gleichzeitig ei- nen siebenjährigen Jungen während der schulfreien Zeiten zu betreuen, ist kaum in seriöser Weise zu bewerkstelligen. Auch wenn zutri fft, dass C._____ kei n Kleinkind mehr ist, das man ständig im Auge haben muss, genügt die blosse An- wesenheit des Klägers ni cht, um i hn zu betreuen. Es ist daher zu erwarten, dass der Kläger innert kurzer Zeit die Betreuung von C._____ vermehrt durch D ri tte (Schwester, Partnerin) wird besorgen lassen müssen, so dass sich seine Si tuati on von derjenigen bei der Beklagten kaum wesentlich unterscheiden wird.
4.6.4. Dem Zwischenfazit der Vorinstanz, dass die Möglichkeit der persönlichen Betreuung von C._____ bei beiden Eltern in einem ausreichenden Umfang vor- handen ist, kann sich die Kammer nach dem Gesagten anschliessen. 4.7. Al s Nächstes ging die Vorinstanz auf das Kriterium der Kontinuität und Sta- bilität ei n. 4.7.1. Gestützt auf die Angaben der Kindergärtnerin erachtete die Vorinstanz diesen Aspekt für C._____ als besonders wichtig. C._____ habe im Kindergarten Mühe gehabt, aus si ch herauszukommen, sei scheu und zurückhalte nd gewesen. In den letzten Monaten habe er sich stabilisiert und geöffnet. Aufgrund dieser be- achtlichen Entwicklung sei es wichtig, dass er Kontinuität erfahre. Was die Schule betreffe, könne die Beklagte wegen des Umzugs keine Kontinuität gewährleisten. Dasselbe treffe aber für den Fall zu, dass die Obhut auf den Kläger übertragen werde. Die Beklagte habe für die Zeiten, in denen sie abwesend sei, eine kontinu- i erli che Betreuungssi tuati on für C._____ geschaffen, die es ihm ermögliche, so- zi ale Kontakte aufzubauen. Auch der Kläger sei im Fall einer Obhutszuteilung an ihn in der Lage, für stabile Verhältnisse zu sorgen. Ins Gewicht falle, dass C., der seit mehr als 2 ½ Jahren bei der Beklagten wohne und die Wochen- enden regelmässig beim Kläger verbringe, es gewohnt sei, den Schulalltag zu- sammen mit der Mutter zu leben. Im Falle einer Umteilung der Obhut müsste C. sich i n ei nem neuen Umfeld zurechtfinden. Bei der Beklagten lebe C._____ zudem mit seinem Halbbruder zusammen, beim Kläger würde er prak- tisch als Einzelkind aufwachsen, da er seine Halbgeschwister, die deutlich älter seien, nur an Wochenenden und i n den Feri en sehen könne. Alles in allem erfah- re C._____ eher Stabilität und Kontinuität, wenn er bei der Mutter bleibe, als bei einer Umteilung der Obhut an den Kläger (act. 60 Erw. III/B/5.2.4). 4.7.2. Der Kläger wirft der Vorinstanz vor, die konkreten Lebensumstände von C._____ nicht ausreichend beachtet zu haben. Wegen der übermässigen Fremd- betreuung verbringe er kaum Zeit zuhause, so dass es für ihn schwierig sei, in der neuen Umgebung Freunde zu finden. Die Betreuung im Hort erschwere es ihm auch, mit den Kindern der neuen Klasse Kontakt zu knüpfen und diesen zu vertie- fen. Die Freunde im Fussball- und Schwi mmclub sei en auch kei n Thema mehr.
Entgegen den Angaben der Beklagten gehe C._____ seit letztem Sommer nicht mehr ins Fussballtraining. Im Schwimmclub sei er gar nie gewesen, C._____ ha- be lediglich einen Schwimmkurs besucht. Realität sei, dass C._____ die Tage im Hort verbringe oder von wechselnden Drittpersonen betreut werde, keine Freunde und keine Möglichkeit habe, seinen Hobbys nachzugehen. Bei ihm wäre dies an- ders, C._____ wäre nicht ständig fremdbetreut und er könnte seine Freundschaf- ten pflegen und seinen Hobbys nachgehen. Der Schulwechsel wäre ebenfalls kein Problem, da er mit bereits bekannten Kindern in die Schule gehen könnte. Auch könnte er C._____ effekti ver i n schuli schen Belangen unterstütze n, wenn C._____ unter der Woche bei ihm leben würde. Im Gegensatz zur Beklagten wä- ren bei ihm die Verhältnisse stabil (act. 57 S. 9 ff.). 4.7.3. Der Kläger spricht von "übermässiger Fremdbetreuung" und meint damit wohl, dass die Beklagte C._____ ohne berechtigten Anlass von Dritten betreuen lässt. Wie den Ausführungen zum Aspekt der unmittelbaren Pflege und Betreuung entnommen werden kann, lässt sich solches nicht feststellen (vgl. obige Erw. 4.6.3). Als lebensfremd (oder konstruiert) erweisen si ch die Ausführungen des Klägers, wonach es wegen der Betreuung im Hort für C._____ schwierig sei, Freunde in der neuen Klasse oder der Nachbarschaft zu gewi nnen. Immerhin räumt er ein, dass C._____ im neuen Hort Kontakt mit den anderen Kindern hat. Dass C._____ zuhause "nie anwesend ist", ist offensichtlich falsch. Weshalb es keinen Kontakt zu Nachbarskindern gibt, erläutert der Kläger nicht. Die Beklagte lebt in einer Genossenschaftssiedlung mit 64 Wohnungen (act. 43 S. 2). Kontakt- möglichkeiten sind damit bestimmt vorhanden. Unergiebig ist der Hinweis des Klägers, dass C._____ entgegen der Aussa- ge der Beklagten nicht in einem Schwimmclub sei, sondern ei nen Schwi mmkurs besucht habe. Wie die Ausführungen der Beklagten bzw. ihrer Vertreterin in der Klageantwort vom 22. Juni 2015 (act. 20 S. 7) und die Kursbestätigung vom 9. März 2015 (act. 22/4) zeigen, dürfte sie anlässlich der Verhandlung vom 14. Ok- tober 2015 versehentlich von Club statt Kurs gesprochen haben (Prot. Vi S. 29). Nicht weiter abzuklären ist der Umstand, ob C._____ in oder ohne Begleitung
zum Schwimmunterricht ging. Traut der Kläger C._____ zu, den Schulweg mi t dem Velo selbständig zurückzulegen (act. 42 S. 3), wäre auch daran ni chts aus- zusetzen, wenn er ohne Begleitung von Erwachsenen i n den Schwi mmunterri cht ginge. Wie der Mitteilung seines Trainers entnommen werden kann, besucht C._____ seit August 2015 das Fussballtraining nicht mehr (act. 59/7). Dies über- rascht, brachte doch die Beklagte noch im Oktober 2015 zum Ausdruck, dass C._____ auch wei terhi n im FC K._____ Fussball spielen werde (act. 43 S. 3; Prot. Vi S. 29). Dennoch sieht die Kammer keinen Anlass, den Hintergründen dieser Änderung im Freizeitprogramm von C._____ nachzugehen. Dass C._____ diese Änderung bedauert oder derentwegen leidet, machte der Kläger nicht geltend. So verwundert denn auch ni cht, dass der Kläger, der die Mitteilung des Trainers be- reits am 26. Oktober 2015, keine zwei Wochen nach den anderslautenden Anga- ben der Beklagten, erhalten hatte, sich nicht veranlasst sah, die Vorinstanz über diesen Umstand zu informieren. Gelegenheit dazu hätte ohne Weiteres bestan- den, lief den Parteien doch Frist bis Ende Oktober 2015, aktuelle Vorsorgeaus- weise einzureichen (Prot. Vi S. 48). Anhaltspunkte dafür, dass C._____ in schulischen Belangen alltägliche Un- terstützung braucht, die nur der Vater, nicht aber die Mutter geben kann, liegen nicht vor und werden vom Kläger auch nicht aufgezeigt. Was die Betreuungssituation von C._____ betrifft, seine Möglichkeiten, Freundschaften zu knüpfen und zu pflegen sowie seine Freizeit zu gestalten, sind keine wesentlichen Unterschiede zwischen der Situation bei der Mutter und beim Vater auszumachen. Als entscheidende Faktoren bleiben, dass C._____ i nzwi- schen seit drei Jahren unter der Obhut der Beklagten steht und si ch ei n Zusam- menleben unter der Woche mit ihr gewohnt ist und dass seit knapp zwei Jahren auch sein Halbbruder, E., zu sei nem Alltag gehört. Der Einschätzung der Vor-instanz, dass ein Festhalten an der Obhut der Mutter mehr Stabilität und Kon- tinuität gewährleistet als deren Umteilung zum Vater, schliesst sich die Kammer an. Nicht massgeblich, aber dennoch zu erwähnen ist, dass bei Weiterführung der bisherigen Obhutsregelung C. ein weiterer Schulwechsel erspart bleibt.
4.8. Was die Umgebung betrifft, erachtete die Vorinstanz die Situation der Par- teien als vergleichbar (act. 60 Erw. III/B/5.2.5). Dem stimmt der Kläger zu Recht zu (act. 57 S. 11). 4.9. Bezüglich der Geschwister hielt die Vorinstanz fest, dass C._____ eine stär- kere Beziehung zu E., seinem Halbbruder mütterlicherseits, habe als zu G. und H., sei nen Halbgeschwistern väterlicherseits. C. lebe mit E._____ seit dessen Geburt zusammen, G._____ und H._____ sehe er unre- gelmässiger. Auch dieses Zutei lungskri terium spreche für die Beklagte (act. 60 Erw. III/B /5 .2 .6). Der Kläger bestreitet einen engen Kontakt zwischen C._____ und E.. C. sei fast nie zuhause. Wenn er heimkomme, schlafe E._____ bereits. Auch der grosse Altersunterschi ed spreche dagegen. Wenn C._____ bei ihm le- ben würde, wäre der Kontakt zu E._____ ebenfalls gewährleistet und zudem en- ger, weil die Zeit an Besuchen effektiv mit dem Bruder und der Mutter verlebt würde. Die Trennung der Halbbrüder sei daher kein Hinderungsgrund für di e Um- teilung der Obhut (act. 57 S. 11 f.). Die Begründung des Einwands des Klägers, dass zwischen C._____ und E._____ keine enge Bindung bestehe, ist teilweise falsch ( C._____ sei fast nie zu- hause ) und i st i m Übrigen nicht stimmig, sondern wirkt konstruiert. Die Kammer schliesst sich auch in diesem Punkt der Auffassung der Vorinstanz an. Weitere Ausführunge n erübri gen si ch. 4.10. Ei nen Kindeswillen, auf den das Gericht beim Entscheid über die Obhutszu- teilung abstellen könnte, vermochte die Vorinstanz in den Aussagen von C., welche dieser anlässlich seiner Anhörung machte, nicht zu erkennen (act. 60 Erw. III/B/5 .2.7). Der Kläger erachtet diese Auffassung als zutreffend (act. 57 S. 12). Die Kammer ebenfalls. 4.11. Der Kläger ist ein engagierter, fürsorglicher Vater. Und an seiner Bereit- schaft, trotz gleichbleibendem Arbeitspensum die Betreuung von C. zu ge-
währleisten, besteht kein Zweifel. Bedenken betreffen die Realisierbarkeit seiner Vorstellungen. Die Möglichkeit des Home-Offi ce wi rd ni cht ausrei chen, um den Ansprüchen seines Arbeitgebers und den Anforderungen, die eine persönliche Betreuung von C._____ mit sich bringt, über längere Zeit zu genügen, so dass er mehr als nur einen halben Tag auf Fremdbetreuung angewiesen sein wird. Wenn die Beklagte, welche zu 50% arbeitet, für 2 ½ Tage die Dienste des Horts in An- spruch ni mmt und i hr für ei nzelne Stunden weitere Personen bei der Betreuung von C._____ helfen, lässt si ch i hr ni cht vorwerfen, C._____ übermässig fremdbe- treuen zu lassen. Auch die Angaben der Kindergärtnerin und der Hortleiterin (act. 31), welche als aussenstehende Drittpersonen Einblick in das Familiensys- tem erhalten haben, vermitteln nicht das Bild einer desinteressierten Mutter. Was die Stabilität und Kontinuität betrifft, ist die Beklagte aufgrund der bisherigen Re- gelung im Vorteil. Dieser vergrössert sich durch den Umstand, dass die Beklagte im mm.2014 ein zweites Mal Mutter geworden ist und C._____ seit der Geburt von E._____ mit i hm im gleichen Haushalt lebt. Ohne diese schwer zu gewichten, bestehen im Falle einer Umteilung der Obhut schliesslich gewisse Bedenken hi n- sichtlich der Bereitschaft des Klägers zur Kooperation in Erziehungsfragen sowie zur Förderung des Kontakts zwischen C._____ und der Beklagten. Insgesamt be- trachtet sieht die Kammer keinen Anlass, vom Entscheid der Vorinstanz abzuwei- chen. Die Obhut über C._____ ist demnach der Beklagten zuzuteilen. 4.12. Bleibt die Obhut bei der Beklagten, hat sie den Unterhalt weiterhin durch Pflege und Erzi ehung von C._____ zu lei sten. Zu Geldzahlunge n kann si e ni cht verpflichtet werden (Art. 276 Abs. 1 und 2 ZGB). Ebenso wenig bedarf es der Re- gelung ei nes Besuchsrechts zwi schen i hr und C._____ (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Für den Fall, dass die Obhut bei der Beklagten bleibt, machte der Kläger keine Ände- rung des ihm von der Vorinstanz zugestandenen Besuchsrechts und der ihm auf- erlegten Unterhaltspflicht geltend. Auf die Berufungsanträge 2 und 3 ist daher ni cht wei ter ei nzugehen. Schli essli ch besteht auch kei n Anlass, am Entscheid der Vorinstanz über die Anrechnung der AHV-Erzi ehungsgutschri fte n (Berufungsan- trag 4) etwas zu ändern. Die Berufung ist damit vollumfänglich abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Kläger kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mangels Umtrieben ist der Beklagten keine Parteientschädigung zu- zusprechen. Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Einzelgerichtes im ordentlichen Ver- fahren des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 30. Dezember 2015 mit dem heu- tigen Urteil in den folgenden Punkten in Rechtskraft erwächst: 1. Die am tt. März 2006 in D._____ geschlossene Ehe der Parteien wird ge- schieden. 2. Der Sohn C._____, geboren am tt.mm.2008, wird unter der gemeinsamen el- terlichen Sorge der Parteien belassen. 3.-8. (...) 9. Die Teilkonvention über die Scheidungsfolgen vom 23. April 2015 wird im Übrigen genehmigt. Sie lautet wie folgt: " 1. [...] 2. [...] 3. Die Parteien verzichten gegenseitig auf persönliche nacheheliche Unterhalts- beiträge im Sinne von Art. 125 ZGB . 4. Die Parteien sind sich einig darüber, dass die während der Ehe erworbenen Vorsorgeguthaben je hälftig zu teilen sind. 5. Für die Vornahme der güterrechtlichen Auseinandersetzung einigen sich die Parteien auf den 31. Dezember 2014 als Stichtag.
Der Kläger bezahlt der Beklagten akonto Güterrecht einen Prozesskostenvor- schuss von Fr. 5'000.–. Die Beklagte zieht ihren diesbezüglichen Antrag zu- rück. " 10. Die Teilkonvention über die Scheidungsfolgen vom 14. Oktober 2015 wird im Übrigen genehmigt. Sie lautet wie folgt: " 1. In güterrechtlicher Hinsicht treffen die Parteien folgende Regelung: Der Kläger verpflichtet sich, der Beklagten zur Abgeltung ihrer güterrechtlichen Ansprüche eine Ausgleichszahlung in der Höhe von Fr. 16'895.40 zu bezahlen, zahlbar innert 10 Tagen ab Rechtskraft des Scheidungsurteils. Abgesehen davon behält jede Partei, was sie zurzeit besitzt respektive was auf ihren Namen lautet. 2. Die Parteien einigen sich für die Aufteilung der Vorsorgeguthaben der zweiten Säule auf den 31. Dezember 2015 als Stichtag. " 11. Die Pensionskasse des Klägers wird angewiesen, mit Rechtskraft des Schei- dungsurteils vom Freizügigkeitskonto des Klägers (AHV-Nr. ...) Fr. 45'975.90 auf das Freizügigkeitskonto der Beklagten (Versicherten-Nr. ...; Police-Nr. ...) bei der F._____, ... [Adresse] zu überweisen. 12. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 8'000.– festgesetzt. 13. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 14. Die Parteientschädigungen werden wettgeschlagen. 2. Schri ftli che Mi ttei lung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Berufung wi rd abgewiesen, und es wird das Urteil des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 30. Dezember 2015 i n den folgenden Punkten bestätigt:
Der Sohn C._____ wird unter die alleinige Obhut der Beklagten gestellt. Der Wohnsitz des Sohnes C._____ befindet sich am jeweiligen Wohnsitz der Be- klagten. 4. Die Parteien regeln den persönlichen Verkehr von Fall zu Fall selbst. Im Streitfall gilt Folgendes: Der Kläger ist berechtigt und wird verpflichtet, den Sohn C._____ in geraden Kalenderwochen von Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Sonntagabend, 18.00 Uhr, auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Die Osterfeiertage verbringt C._____ in geraden Jahren ab Gründonnerstag, Schulschluss, bis Ostermontag, 18.00 Uhr, beim Kläger. Die Pfingstfeiertage verbringt C._____ in ungeraden Jahren ab Freitagabend, Schulschluss, bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr, beim Kläger. Die Weihnachtsfeiertage verbringt C._____ wie folgt: In den ungeraden Jah- ren entscheidet die Beklagte, an welchem Weihnachtsfeiertag (25. oder 26. Dezember) C._____ bei ihr ist; in den geraden Jahren entscheidet dies der Kläger. Wer C._____ am 25. Dezember betreut, betreut ihn auch am 31. De- zember und am 1. Januar, der andere Elternteil ist berechtigt und wird ver- pflichtet, C._____ jeweils am 2. Januar zu betreuen. Der Kläger ist ferner berechtigt und wird verpflichtet, C._____ während den Schulferien für die Dauer von sechs Wochen pro Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Die Parteien sprechen sich jeweils im Januar eines jeden Jahres über die Aufteilung der Ferien ab. Im Streitfall entscheidet in ungeraden Jahren der Kläger über die Aufteilung, in geraden Jahren die Beklagte. 5. Der Kläger wird verpflichtet, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung des Sohnes C._____ monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge (zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen) wie folgt zu bezahlen: bis und mit Juli 2018: Fr. 1'060.– ab August 2018: Fr. 1'260.–
zahlbar, ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum ordentlichen Ab- schluss einer angemessenen Ausbildung des Sohnes, auch über die Volljäh- rigkeit hinaus, zahlbar an die Beklagte, solange der Sohn in deren Haushalt lebt oder keine eigenen Ansprüche stellt bzw. keinen anderen Zahlungsemp- fänger bezeichnet. 6. Diesen Unterhaltsbeiträgen liegen folgende finanziellen monatlichen Verhält- nisse der Parteien zugrunde. Einkommen (netto): Kläger: Fr. 8'060.– (Nettoeinkommen; exkl. Kinderzulagen; inkl. 13. Monatslohn; exkl. Boni) Beklagte: Fr. 3'535.– (Nettoeinkommen; 50%-Pensum; exkl. Kinderzulagen; inkl. 13. Monatslohn) Bedarf: Kläger: Fr. 6'436.– Beklagte (ohne Sohn E._____): Fr. 4'840.– bis Juli 2018 Fr. 5'040.– ab August 2018 7. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 5 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende September 2015 von 97.7 Punkten (Basis Dezember 2010 = 100 Punkte). Sie sind je- weils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2017, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = –––––––––––––––––––––––––––––– alter Index 8. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV-/IV-Renten werden ausschliesslich der Beklagten angerechnet. Die Parteien werden die betroffenen Ausgleichskassen über diese Regelung informieren. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'500.−.
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich im Wesentlichen um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Isler
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