Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LC160019-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschrei- berin lic. i ur. K. Montani Schmi dt Urteil vom 10. Juni 2016
i n Sachen
A._____, Beklagter und Berufungskläger
gegen
B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwälti n li c. i ur. X._____
betreffend Ehescheidung
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 24. November 2015 (FE110221-F)
Rechtsbegehren der Klägerin: (Urk.6/1 S. 2 f. sinngemäss) 1. Es sei die Ehe der Parteien zu scheiden. 2. Es sei der Sohn C._____, geboren am tt.mm.1997 unter die elterliche Sorge der Klägerin zu stellen. 3. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin an den Unterhalt des Sohnes an- gemessene monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, zuzüglich allfällige ge- setzliche oder vertragliche Kinderzulagen und Kinder-IV-Renten. Die Unterhalts- beiträge bzw. Ersatzrenten sind an die Klägerin zu bezahlen, bis der Sohn eine angemessene Ausbildung absolviert hat und solange er bei der Mutter lebt und noch keine eigenen Ansprüche geltend macht. 4. Es sei festzustellen, dass sich die Parteien gegenseitig keine nachehelichen Un- terhaltsbeiträge schulden. 5. Der Beklagte sei berechtigt zu erklären, den Sohn 40 % gemäss Betreuungsplan der Parteien zu betreuen. Über ein weitergehendes Besuchsrecht des Beklagten verständigen sich die Par- teien unter Berücksichtigung der Wünsche des Sohnes aussergerichtlich. Der Beklagte sei überdies berechtigt zu erklären, den Sohn während der Schulfe- rien für die Dauer von zwei Wochen pro Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen unter Berücksichtigung der Wünsche des Sohnes. 6. Es sei Vormerk zu nehmen, dass die Parteien gemäss Ehevertrag vom 15. Oktober 1997 dem Güterstand der Gütertrennung unterstehen. 7. Es sei in Anwendung von Art. 123 Abs. 2 ZGB die Teilung des während der Ehe geäufneten Pensionskassenguthabens der Klägerin ganz zu verweigern. 8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten. Zuletzt aufrecht erhaltene Rechtsbegehren der Klägerin: (Urk. 6/42 und Prot. I S. 61 und S. 72 sinngemäss) 1. Es sei die Ehe der Parteien zu scheiden. 2. Es sei festzustellen, dass sich die Parteien gegenseitig keine nachehelichen Un- terhaltsbeiträge schulden. 3. Es sei Vormerk zu nehmen, dass die Parteien gemäss Ehevertrag vom 15. Oktober 1997 dem Güterstand der Gütertrennung unterstehen.
Zuletzt gestellte Rechtsbegehren des Beklagten: (Urk. 6/178 und Prot. I S. 62) " 1. Die Klage möge kostenpflichtig abgewiesen werden mit Rückwirkung bis zum Verfahrensbeginn und die Gesamtkosten des Verfahrens seien der Gegenseite zu übertragen. 2. Die unentgeltliche Rechtspflege möge der Gegenseite entzogen werden, eben- falls rückwirkend bis zum Verfahrensbeginn. 3. Die Gegenseite möge zur Einhaltung des anlässlich der Trennung 2004 ge- schlossenen Vertrages verpflichtet werden und die Scheidung sei nach einer aussergerichtlichen Einigung durch Mediation durchzuführen. 4. Die Gegenseite möge zur Offenlegung sämtlicher finanzieller Vorgänge ver- pflichtet werden, die zwei Erbschaften betreffen, um festzustellen, wie ihre wahre Vermögenslage ist. Sollte das nicht erfolgen, möge das Gericht eine Feststellung erzwingen. 5. Die Gegenseite möge dazu verpflichtet werden, veruntreute Gelder (mindestens DM 20.000) mit Zins und Zinseszins an mich zu erstatten. 6. Die Gegenseite möge dazu verpflichtet werden, eine Vereinbarung einzuhalten, die mit dem gemeinsamen Anwalt Z._____ in München geschlossen wurde. Die- se besagt sinngemäss, dass im Fall, dass eine grosse Erbschaft eintrifft, die Ge- genseite sich an der Beseitigung des Schadens, der beim Konkurs der gemein- samen Praxis entstanden ist, in erheblicher Höhe beteiligen würde. Ich wäre un- ter Umständen mit einer einmaligen Zahlung von CHF 50.000.– einverstanden, obwohl der angerichtete Schaden wohl unter Berücksichtigung der Inflation we- sentlich höher ist. 7. Es möge geklärt werden, welche Bedeutung die Missbrauchsproblematik hatte. 8. Es möge festgestellt werden, inwieweit das Verfahren zu Gesundheitsschäden bei meinem Sohn geführt hat. Es möge begründet werden warum eine von mir beantragte Begutachtung nicht erfolgt ist. 9. Es möge festgestellt werden, warum über eine dem Gericht bekannte Gefähr- dungsmeldung, für die das Gericht nach Auskunft der KESB zuständig war, nicht entschieden wurde. 10. Die Gegenseite möge Einverständnis zur Befreiung von der Schweigepflicht be- stimmter Personen erteilen oder dies möge vom Gericht verfügt werden: Frau D., Psychologin, München, Dr. E., Psychotherapeut, München, Dr. F., Psychologe, München, Frau G., Psychologin, München, Dr.
H., Hausarzt, ... ZH, Frau I., Mediatorin, ... [Ort], Z., Rechts- anwalt, München und J., Finanzberater, Berlin. 11. Das Gericht möge zu Beginn der Verhandlung vollständige Aufklärung über den geplanten Ablauf geben."
Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Hor- gen vom 24. November 2015: (Urk. 2 S. 16 f.) 1. Die Ehe der Parteien wird geschieden. 2. Es werden keine persönlichen Unterhaltsbeiträge zugesprochen. 3. a) Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien seit dem 15. Oktober 1997 dem Güterstand der Gütertrennung unterstehen. b) Die Anträge des Beklagten, die Klägerin sei zu verpflichten, dem Beklagten Fr. 12'350.– nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Januar 2000 zu bezahlen bzw. die Kläge- rin sei zu verpflichten, veruntreute Gelder (mindestens DM 20.000) mit Zins und Zin- seszins an den Beklagten zu bezahlen sowie sich an der Beseitigung des Schadens, der beim Konkurs der gemeinsamen Praxis entstanden ist, in erheblicher Höhe zu be- teiligen, werden abgewiesen. c) Mithin wird festgestellt, dass die Parteien güterrechtlich auseinandergesetzt sind. 4. Auf eine Teilung der während der Ehe geäufneten Austrittsleistungen bzw. auf die Zuspre- chung einer angemessenen Entschädigung gemäss Art. 124 Abs. 1 ZGB wird verzichtet. 5. a) Die Rechtsbegehren der Klägerin Ziffern 2, 3 und 5 (act. 1) und des Beklagten Ziffern 2 – 4 (act. 52) werden als gegenstandslos geworden abgeschrieben. b) Auf die Rechtsbegehren des Beklagten Ziffern 2 – 4 und Ziffern 7 – 10 (act. 178) wird nicht eingetreten. 6. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 6'000.– (Pauschalgebühr) festgesetzt. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
Berufungsanträge: des Berufungsklägers (Urk. 1 S. 1):
"1. Ich beantrage eine neue Verhandlung. 2. Sollte dem nicht entsprochen werden, beantrage ich erneut die Punkte 1-10, die ich schon vor der Verhandlung am 24.11.2015 beantragt habe (S. 3 und 4 des Urteils)." Erwägungen: 1.1 Der Beklagte, Gesuchsgegner und Berufungskläger (fortan Beklagter) und die Klägerin, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte (fortan Klägerin) sind seit dem tt. August 1997 verheiratet und haben einen gemeinsamen Sohn (gebo- re n tt.mm.1997; Urk. 6/6). Sie leben seit 2003 getrennt (Urk. 6/42 Blatt 3, Urk. 6/52 S. 3). Am 19. September 2011 reichte die Klägerin bei der Vorinstanz eine Klage auf Scheidung der Ehe ein (Urk. 6/1). Am 26. Januar 2012 und 26. Ap- ril 2012 fand die Einigungsverhandlung statt, dazwischen eine Kinderanhörung (Prot. I S. 5-11). Mit Verfügungen vom 10. November 2011 bzw. 7. Mai 2012 wur- de den Parteien im vorinstanzlichen Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung gewährt (Urk. 6/10; Urk. 6/29; Urk. 6/75). Am 15. Mai 2012 stellte die Klägerin ein Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen (Urk. 6/31); die entsprechende Verhandlung wurde auf Begehren zuerst des Be- klagten, dann der Klägerin, dann wieder des Beklagten und schli essli ch i nfolge eines Ausstandsbegehrens des Beklagten mehrfach verschoben (Urk. 6/33-39; Urk. 6/48-50; Urk. 6/57-62; Urk. 6/69; Urk. 6/71; Urk. 6/78) und fand schliesslich am 28. Februar 2013 statt (Prot. I S. 19 ff.). Am 27. März 2013 erliess die Vor- instanz die Verfügung betreffend die vorsorglichen Massnahmen (Urk. 6/92). Die- se Verfügung wurde auf Berufung des Beklagten hin von der Kammer mit Be- schluss vom 23. August 2013 aufgehoben, da ein Ausstandsbegehren des Be- klagten gegen den die Verfügung vom 27. März 2013 erlassenden Richter in zweiter Instanz gutgeheissen worden war (Urk. 6/98; Urk. 6/110). Auf die vom Be- klagten dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 12. Februar 2014 nicht ein (Urk. 6/114). Nachdem der neu mit dem Prozess be-
fasste Einzelrichter, Vizepräsident lic. i ur. K., am 14. März 2014 eine erneu- te Kinderanhörung in Aussicht gestellt und zur Hauptverhandlung auf den 30. Ap- ril 2014 vorgeladen hatte (Urk. 6/116), stellte der Beklagte ein Ausstandsbegeh- ren gegen Bezirksrichter K. (Urk. 6/121). Die auf den 17. April 2014 verein- barte Kinderanhörung konnte sodann aufgrund der Weigerung des Sohnes nicht durchgeführt werden (Urk. 6/124; Prot. I S. 55). Am 25. April 2014 verlangte der Beklagte die Sistierung des Verfahrens, bis über sein Ausstandsbegehren ent- schieden sei (Urk. 6/130). Mit Urteil vom 25. Juni 2014 wies das Bezirksgericht Horgen das Ausstandsbegehren des Beklagten ab (Urk. 6/138A). Den dagegen erhobenen Beschwerden des Beklagten an das Obergericht (Urteil der Kammer vom 23. Juli 2014; Urk. 6/141) und an das Bundesgericht (Urteil vom 4. November 2014, Urk. 6/148) war kein Erfolg beschieden. Am 23. Januar 2015 wies die Ver- waltungskommission des Obergerichts eine Aufsichtsbeschwerde des Beklagten gegen diverse Richter des Bezirksgerichts Horgen ab (Urk. 6/149). Mit Verfügung vom 11. Februar 2015 wurden die Parteien nunmehr zur Hauptverhandlung auf den 8. Mai 2015 vorgeladen (Urk. 6/150). Am 26. April 2015 stellte der Beklagte erneut ein Ausstandsbegehren gegen den vorinstanzlichen Richter, welches vom Bezirksgericht Horgen mit Urteil vom 20. August 2015 abgewiesen wurde (Urk. 6/161D). Eine dagegen gerichtete Beschwerde wurde mit Urteil der I. Zivil- kammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 30. November 2015 abgewie- sen (OGer ZH PC150058-O vom 30.11.2015, S. 7). 1.2 In der Folge wurden die Parteien mit Verfügung vom 6. Oktober 2015 erneut zur Hauptverhandlung auf den 24. November 2015 vorgeladen; gleichzeitig wurde i hnen Fri st zum Ei nrei chen von Unterlagen angesetzt (Urk. 6/163). Gegen diese Fristansetzung erhob der Beklagte Beschwerde bei der angerufenen Kam- mer; auf diese wurde mit Urteil vom 2. November 2015 nicht eingetreten (Urk. 6/171). Auf die dagegen gerichtete Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 12. November 2015 ebenso nicht ein (BGer 5A_899/2015). Des Weite- ren wies die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich die zwi schenzei tli ch vom Beklagten gegen den Vorderrichter erneut angehobene Auf- sichtsbeschwerde mit Beschluss vom 16. November 2015 ab, soweit sie darauf eintrat (Urk. 6/175).
1.3 Auf ei ne zwi schenzei tli ch vom Beklagten angehobene Rechtsverzöge- rungsbeschwerde, welche die angerufene Kammer mit Urteil vom 19. März 2015 abgewiesen hatte, soweit sie darauf eingetreten war (OGer ZH PC150009 vom 19.03.2015, S. 6), trat das Bundesgericht mit Urteil vom 6. April 2016 nicht ein (BGer 5A_330/2015). 1.4 Schliesslich fand am 24. November 2015 die Hauptverhandlung statt (Prot. I S. 61 ff.). Im Anschluss daran erging gleichentags das angefochtene Urteil zunächst in unbegründeter, hernach auf Begehren des Beklagten in begründeter Form (Urk. 6/183, Urk. 6/187A; Urk. 6/188-189). 1.5 Hiergegen erhob der Beklagte mit Schreiben vom 19. Februar 2016 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 22. Februar 2016) innert Frist Berufung mit vorgenannten Anträgen (Urk. 1). 1.6 Zwischenzeitlich hat der Gesuchsgegner mit Schreiben vom 15. De- zember 2015 erneut eine Aufsichtsbeschwerde gegen den Vorderrichter angeho- ben (vgl. Urk. 4/1). 2.1 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. 2.2 In der Berufungsschri ft si nd die Behauptungen in analoger Anwendung von Art. 221 ZPO bestimmt und vollständig aufzustellen und hat sich der Beru- fungskläger mit den Entscheidgründen im angefochtenen Entscheid auseinander- zusetzen; das Gericht muss den angefochtenen Entscheid nicht von sich aus auf Mängel untersuchen, es sei denn, der Sachverhalt sei geradezu willkürlich festge- stellt oder das Recht sei geradezu willkürlich angewandt worden (B GE 1 3 8 III 213, E. 2.3; BGer 4A_659/2011 vom 7. Dezember 2011, E. 3; Reetz/Theiler in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. A., Art. 311 N 36; Hun- gerbühler, D IK E-Komm-ZPO, Art. 312 N 17, Art. 311 N 10 ff.). 3.1 Der Beklagte bringt erneut vor, dass die Verhandlung zu seinem Nach- teil geführt und die Klägerin stets bevorzugt worden sei. Der Vorderrichter sei von Beginn an parteiisch und voreingenommen gewesen. So seien fast alle wichtigen Anträge von ihm ignoriert, nicht verhandelt oder zugunsten der Gegenseite ent-
schieden worden. Die Vorinstanz habe ihm gegenüber durchgehend eine feindse- lige Haltung an den Tag gelegt (Urk. 1 S. 1, S. 3 f.). 3.2.1 Soweit der Beklagte mi t di esen Ausführungen ei n Ausstandsbegehren stellen will, gilt Folgendes: Ausstandsgründe sind grundsätzlich bei der entschei- denden Instanz geltend zu machen (Art. 49 ff. ZPO). Wenn die betreffende In- stanz den Entscheid schon gefällt hat, können Ausstandsgründe während laufen- der Rechtsmittelfrist bei der Rechtsmittelinstanz vorgebracht werden (BGE 139 III 466 E. 3.4 mit Hinweisen). 3.2.2 Unbegründet ist das Ausstandsbegehren, soweit der Beklagte den Mitwirkenden am erstinstanzlichen Entscheid sowohl in materiell- als auch verfah- rensrechtlicher Hinsicht Fehler (wie die ungenügende Ausübung der richterlichen Fragepflicht, mangelhafte Protokollierung etc.) vorwirft. Wie nachfolgend zu zei- gen sein wird, ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden. 3.2.3 Im Übrigen ist eine Befangenheit nicht dargetan; den entsprechenden Vorwürfen fehlt es an der nötigen Konkretisierung. Lediglich pauschale Anwürfe und in allgemeiner Form gehaltene Vorwürfe vermögen den vorangehend er- wähnten Begründungsanforderungen (vgl. Erw. 2.2 hiervor) nicht zu genügen. So reicht eine in allgemeiner Form vorgebrachte angebliche Bevorzugung der Ge- genseite ("voreingenommen und parteiisch für die Gegenseite" etc.) zur Begrün- dung eines Ablehnungsgrundes nicht aus. Vielmehr begnügt sich der Beklagte damit, einmal mehr seine Vorbehalte gegen den Vorderrichter und das Bezirksge- ri cht Horgen zu wiederholen. Entsprechend ist darauf ni cht ei nzutreten. 3.3 Der Beklagte stellt einen Antrag auf Neuverhandlung der wesentlichen Punkte (Urk. 1 S. 1). Sofern er diesen Antrag im Hinblick auf sein allfälliges Aus- standsbegehren stellt, ist er auf den im vorliegenden Scheidungsverfahren bereits ergangenen diesbezüglichen Entscheid zu verweisen (so u.a. OGer ZH LY130009 vom 23.08.2013, E. 2.1-2.2, S. 6-7), wonach Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpfli chtete Gerichtsperson mitgewirkt hat, nur aufzuheben und zu wiederholen sind, sofern dies eine Partei innert 10 Tagen verlangt, nachdem sie vom Ausstandsgrund Kenntni s erhalten hat (Art. 51 Abs. 1 ZPO). Damit aber ist
der Antrag auf Wiederholung der Verhandlung verspätet, da der Beklagte diesen innert 10 Tagen nach der Verhandlung beim Bezirksgericht Horgen hätte stellen müssen (Wullschleger, a.a.O., Art. 51 N 6). Der Beklagte hat nach Erhalt des an- gefochtenen (unbegründeten) Urteils vom 24. November 2015 bei der Vorinstanz mit Schreiben vom 14. Dezember 2015 die Begründung des Urteils verlangt und seinen Unmut über die Art und Weise der Verhandlungsführung geäussert; einen Antrag auf Wiederholung der Verhandlung hat er nicht gestellt (Urk. 6/187A). Die Erhebung eines Ausstandsgesuchs deckt indes die Aufhebung und Wiederholung ergangener Prozesshandlungen nicht ab (Wullschleger, a.a.O., Art. 51 N 2). Auf den erstmals in der Berufungsschrift gestellten Antrag kann daher zufolge Verwir- kung und Unzuständigkeit der Berufungsinstanz nicht eingetreten werden. 3.4 Sofern der Beklagte ungeachtet des Ausstandsbegehrens die Aufhe- bung des vorinstanzlichen Entscheides und Rückweisung an die Vorinstanz bean- tragt, geht er fehl. Die angerufene Berufungsinstanz kann die Sache gemäss Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO lediglich dann an die Vorinstanz zurückweisen, wenn ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt worden ist (Ziff. 1) oder der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist (Ziff. 2). In den übrigen Fällen hat die Rechtsmittelinstanz den Entscheid der Vori nstanz zu bestätigen oder neu zu entscheiden (Art. 318 Abs. 1 lit. a und b ZPO). Da die vorliegende Sache – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – spruchreif ist, ist der Antrag auf eine erneute Verhandlung mangels Vorliegens der entsprechenden Voraussetzungen abzu- weisen. Zweitinstanzlich hat der Beklagte ohnehin keinen Anspruch auf eine Ver- handlung; so liegt es im Ermessen der Berufungsinstanz – und damit der angeru- fenen Kammer – zu entschei den, ob eine Berufungsverhandlung durchzuführen ist oder nicht (Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO- Komm., Art. 316 N 17). Hierzu besteht vorliegend kein Anlass. 4.1 Der Beklagte beanstandet, dass die Vorinstanz seinen Antrag 11 ge- mäss Schreiben vom 19. November 2015 (Urk. 6/178 S. 2) ignoriert und ihn nicht über den Ablauf des Verfahrens informiert habe. Daraus habe sich ergeben, dass ihm nicht klar gewesen sei, dass nach der Verhandlungsunterbrechung keine wei-
teren Argumente mehr zugelassen werden würden. So habe er nicht mehr auf nicht zugelassene Beweise eingehen oder etwas zum Rentenverfahren nachtra- gen können. Der Vorderrichter habe dafür gesorgt, dass dieser Vorgang keinen Eingang ins Protokoll gefunden habe (Urk. 1 S. 2). 4.2.1 Soweit der Beklagte geltend machen will, dass das Protokoll nicht korrekt geführt worden sei, ist er auf das im derzeit parallel hängigen Berufungs- verfahren gegen den Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen diesbezüg- li ch Ausgeführte zu verweisen (OGer ZH LY160006 vom 10.06.2016, S. 11-14, E. 6). Der Beklagte hat vor Vorinstanz kein konkretes Protokollberichtigungsbe- gehren gestellt; damit besteht kein Anlass, vom bestehenden Protokoll abzuwei- chen. 4.2.2 Aus dem Protokoll der Vorinstanz über die Verhandlung vom 24. No- vember 2015 ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Beginn der Verhandlung am 24. November 2015 die Parteien über den Verhandlungsablauf orientiert hat (Prot. I S. 61). Ebenso wurden die Parteien mit vorinstanzlicher Verfügung vom 6. Okto- ber 2015 auf die massgeblichen Bestimmungen des Verfahrens (Art. 228 ff. ZPO) hingewiesen. Darin ist der Ablauf des Verfahrens klar geregelt; ebenso findet sich darin der Hinweis auf das Novenrecht (Art. 229 ZPO). Des Weiteren wurden die Parteien mit derselben Verfügung in Bezug auf die anstehende Verhandlung zum Einreichen von Unterlagen zu ihren finanziellen Verhältnissen aufgefordert. Dabei wurden sie auf die Säumnisfolgen hingewiesen, wonach das Gericht bei der Be- weiswürdigung berücksichtigen werde, wenn Angaben und Belege nicht vorgelegt würden (Urk. 6/163). Damit aber zielt das Argument des Beklagten, wonach er nicht habe wissen könne, dass er nach der Verhandlungsunterbrechung keine neuen Argumente mehr vorbringen könne, ins Leere. Schliesslich bleibt der Be- klagte darauf hinzuweisen, dass die richterliche Fragepflicht nach Art. 56 ZPO nicht dazu dient, prozessuale Nachlässigkeiten der Parteien aufzufangen (vgl. BGer 4A_375/2015 vom 26. Januar 2016, E. 7.1). Damit aber ist die Rüge unbe- gründet. 5.1 Der Beklagte moniert hinsichtlich seiner Ausgleichsforderung (Antrag 5 und 6 seiner zuletzt aufrechterhaltenen Begehren) die fehlende Beweisabnahme.
So beanstandet er, dass Rechtsanwalt Z._____ nicht als Zeuge einvernommen worden sei; dieser sei von ihm benannt worden (Urk. 1 S. 2). Sodann rei cht er diesbezüglich erstmals im Berufungsverfahren die anlässlich der Verhandlung vom 24. November 2015 erwähnte, in der Rechtsanwaltskanzlei von Rechtsan- walt Z._____ abgeschlossene Vereinbarung betreffend Schuldentilgung i ns Recht (Urk. 4/4). 5.2.1 Bei der nun eingereichten Vereinbarung vom 1. November 2000 be- treffend Schuldenbeteiligung handelt es si ch um ei n unechtes Novum. Entspre- chend ist diese Beilage neu und damit unzulässig und unbeachtlich, da im Beru- fungsverfahren neue Tatsachenvorbringen (Noven) nur zulässi g si nd, wenn si e – kumulati v – ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Dies gilt selbst in Verfahren, die der strengen Unter- suchungsmaxi me unterstehen (BGE 138 III 626 f. E. 2.2). Es ist allein Art. 317 Abs. 1 ZPO massgeblich und dies muss demgemäss umso mehr bei der vorlie- gend unter der Verhandlungsmaxime stehenden güterrechtli chen Ausei nander- setzung gelten. 5.2.2 Der Beklagte hat diese Vereinbarung unbestrittenermassen vor Vor- i nstanz ni cht ei ngerei cht. So hatte er diesbezüglich ausgeführt, dass die Gegen- seite dem Gericht die Existenz der Vereinbarung bestätigen werde. Er habe ve r- sucht, die Vereinbarung zu finden, was ihm jedoch nicht gelungen sei. Er könne Rechtsanwalt Z._____ fragen, ob er ihm diese Vereinbarung geben könne. Er ha- be aber gehofft, dass die Gegenseite die Existenz der Vereinbarung einfach be- stätige (vgl. Prot. I S. 65). Damit hat es der Beklagte versäumt, die Vereinbarung rechtzeitig einzureichen; sie ist i m Berufungsverfahren ni cht mehr zu berücksi ch- tigen. 5.2.3 In Bezug auf die fehlende Zeugeneinvernahme von Rechtsanwalt Z._____ ist darauf hinzuweisen, dass der Beklagte – nach dem hiervor Ausge- führten – expli zi t keine solche beantragt hat (Urk. 6/52; Urk. 6/178; Prot. I. S. 1 ff.); er hat bloss die Befreiung der Schweigepflicht für diverse Personen, u.a. für Rechtsanwalt Z._____, beantragt (Urk. 6/178 S. 3 f. ad. 5 und 6). Diesen Antrag
(Z iffer 10 des Schreibens vom 19. November 2015) stellte er indes i n kei nen Zu- sammenhang mit der hier zur Diskussion stehenden Vereinbarung. Gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. e ZPO muss bei den einzelnen Beweisanträgen ersichtlich sein, welche Tatsachen damit bewiesen werden sollen. Die Beweismittel sind den behaupteten Tatsachen zuzuordnen, bzw. die Behauptungen und Beweisanträge sind "zu verknüpfen" (Prinzip der Beweisverbindung). Es geht nicht an, einen ganzen Sachverhaltskomplex zu schildern und sich zum Beweis am Schluss die- ser Behauptungen pauschal auf einen Stoss Akten oder eine Anzahl Zeugen zu berufen (Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., 3. A., Art. 221 N 51 m.w.H.). Genau dies aber hat der Beklagte mit seinem Antrag auf Befreiung der Schweigepflicht diverser, namentli ch aufgeführter Personen ge- tan. Sodann hat er auch während der Verhandlung keinen Antrag auf Einvernah- me von Rechtsanwalt Z._____ als Zeugen gestellt; er hat lediglich ausgeführt, er selber könne sich dort nach der fraglichen Vereinbarung erkundigen. Damit aber hat er weder einen Antrag auf Edition der umstrittenen Vereinbarung bei Rechts- anwalt Z._____ gestellt noch einen Antrag auf dessen Einvernahme als Zeugen. Vielmehr ist der Beklagte im falschen Vertrauen davon ausgegangen, dass er die Vereinbarung nicht benötigen würde, da die Klägerin den von ihm zu beweisen- den Sachverhalt als zutreffend anerkennen würde, indem er selber ausführt, ge- hofft zu haben, dass die Gegenseite die Existenz der Vereinbarung einfach bestä- tige (vgl. Prot. I S. 65). Schliesslich war der Beklagte – wie vorangehend i n Erw. 4.2 hiervor ausgeführt – auf die massgeblichen Verfahrensvorschriften und Säumnisfolgen hingewiesen worden. Inwiefern es dem Beklagten seit Erhalt der vorinstanzlichen Verfügung vom 6. Oktober 2015 und der Verhandlung vom 24. November 2015 nicht hätte möglich sein sollen, bei Nichtauffinden der Ver- einbarung diese bei Rechtsanwalt Z._____ einzufordern, legt er nicht dar. Diese prozessuale Nachlässigkeit ist ihm selbst anzulasten. Entsprechend ist die Be- weiserhebung der Vorinstanz nicht zu beanstanden. 6.1 Des Weiteren moniert der Beklagte die Würdigung der Vorinstanz, wonach ein einmal abgeschlossener Vertrag bezüglich einer beabsichtigten Me- diation vorgängig zum Scheidungsverfahren dem absoluten Scheidungsanspruch nicht im Wege stehe (Urk. 1 S. 2 Rz. 3).
6.2 Die diesbezügli chen Ausführungen vermögen den Begründungsan- forderung nicht zu genügen; der Beklagte wiederholt erneut seinen diesbezügli- chen Standpunkt, wonach die Scheidung ohne vorheri ge D urchführung ei ner Me- diation nicht hätte ausgesprochen werden dürfen, ohne sich indes mit den Erwä- gungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Entsprechend aber ist darauf nicht weiter einzugehen. 7.1 Schliesslich beanstandet der Beklagte, dass mit dem Nichteintreten auf seine Anträge 7-10 die Klägerin implizit darin bestätigt worden sei, dass es ein schützenswertes Interesse sei, erneut um das Sorgerecht zu strei ten (Urk. 1 S. 2 und S. 3 Rz. 4 und Rz. 7). 7.2 Diesbezüglich hielt die Vorinstanz zu Recht fest, dass die Relevanz dieser Anträge für das vorliegende Verfahren nicht ersichtlich sei. Nachdem der gemeinsame Sohn C._____ nun mündig ist, entfällt ein Entscheid über das Sor- gerecht. Entsprechend aber sind auch diese Punkte nicht mehr Gegenstand des Verfahrens. 8. Betreffend Erwägung 2.5 des vorinstanzlichen Urteils vom 24. Novem- ber 2015 (Regelung des Vorsorgeausgleichs, Urk. 2 S. 13 f. E. 2.5) erschöpft sich die Berufungsbegründung im einzigen Satz "auch hier begünstigt das Gericht die Gegenseite" (Urk. 1 S. 3). Damit fehlt es der diesbezüglichen Berufung an einer Begründung, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 9. Schliesslich beanstandet der Beklagte, dass ihm das Rechtsschutzinte- resse in Bezug auf die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für die Klägerin ab- gesprochen worden sei (Urk. 1 S. 3 Rz. 8 und 9). Diesbezüglich ist der Beklagte auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen, wonach der Gegenpar- tei in einem Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege keine Parteistellung zukommt, da diesfalls das Verhältnis zwischen gesuchstellender Partei und Staat betroffen sei, nicht aber die Rechte und Pflichten der Gegenpartei (BGE 1 3 9 III 334 E. 4.2). Entsprechend geht die Rüge fehl.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Ei ne bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 10. Juni 2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
D r. L. Hunzi ker Schni der Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmi dt
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