Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LC160012-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichts- schreiber lic. i ur. M. Kirchheimer Urteil vom 25. August 2016
i n Sachen
A._____, Kläger und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwälti n li c. i ur. X._____,
gegen
B._____, Beklagte und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____,
betreffend Abänderung Scheidungsurteil
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 16. November 2015 (FP130012-D)
Rechtsbegehren: "1. In Abänderung von Dispositiv Ziff. 2.4 des Urteils des Obergerichts des Kan- tons Zürich vom 1. März 2010 (LC080075) sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten gestützt auf Art. 125 ZGB monatliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:
zahlbar jeweils auf den Ersten eines jeden Monats im Voraus;
Eventualiter zu Antrag Ziff. 1 seien die gemäss Dispositiv Ziff. 2.4 des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 1. März 2010 (LC080075) vom Kläger der Beklagten geschuldeten Unterhaltsbeiträge ab Eingang dieser Klage beim Gericht für die Dauer von fünf Jahren im Umfang von Fr. 2'090.00 pro Monat zu sistieren;
Im Übrigen sei das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 1. März 2010 (LC080075) unverändert zu belassen;
Unter Kosten- und Entschädi gungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten der Beklag- ten."
Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf (Einzelgericht) vom 16. November 2015: 1. Die Klage wird vollumfängli ch abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 6'000.–. Allfällige weitere Aus- lagen bleiben vorbehalten. 3. Die Entscheidgebühr wird dem Kläger auferlegt, jedoch mit dem von ihm ge- leisteten Kostenvorschuss von Fr. 12'000.– verrechnet. 4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 15'000.– (zzgl. 8 % MWST) zu bezahlen. 5. (Mi ttei lung) 6. (Berufung)
Berufungsanträge: des Klägers und Berufungsklägers (Urk. 49):
"1. Dispositiv-Ziff. 1 des Urteils des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 16. Novem- ber 2015 (FP130012-D) sei vollumfängli c h aufzuheben und der Berufungs- kläger sei in Abänderung von Dispositiv-Ziff. 2.4. des Urteils des Oberge- richts des Kantons Zürich vom 1. März 2010 (LC080075) zu verpflichten, der Berufungsbeklagten gestützt auf Art. 125 ZGB monatliche Unterhaltbeiträge wie folgt zu bezahlen:
zahlbar jeweils auf den Ersten eines jeden Monats im Voraus.
Eventualiter sei Dispositiv-Ziff. 1 des Urteils des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 16. November 2015 (FP130012-D ) vollumfängli ch aufzuheben und es seien die gemäss Dispositiv-Ziff. 2.4. des Urteils des Obergerichts des Kan- tons Zürich vom 1. März 2010 (LC080075) vom Berufungskläger der Beru- fungsbeklagten geschuldeten Unterhaltsbeiträge ab 16. Mai 2013 für die Dauer von 5 Jahren im Umfang von CHF 2'090.00 pro Monat zu sistieren.
Dispositiv-Ziff. 3 des Urteils des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 16. November 2015 (FP130012-D) sei aufzuheben und die Kosten des vori nstanzli che n Verfahrens seien vollumfänglich der Berufungsbeklagten aufzuerlegen. Die- se sei zu verpflichten, dem Berufungskläger den von ihm geleisteten Kos- tenvorschuss von CHF 12'000.00 zu erstatten.
Dispositiv-Ziff. 4 des Urteils des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 16. November 2015 (FP130012-D) sei aufzuheben und die Berufungsbeklagte sei zu ver- pflichten, dem Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren eine Par- teientschädigung von CHF 6'890.00 (zzgl. 8% MwSt.) zu bezahlen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 8% MwSt. zu Lasten der Be- rufungsbeklagten."
der Beklagten und Berufungsbeklagten (Urk. 59):
"1. Es sei die Berufung abzuweisen und das Dispositiv des angefochtenen Ur- teils vom 16. November 2015 in allen Punkten zu bestätigen.
Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Am 14. Mai 2013 machte der Kläger die vorliegende Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils vom 1. März 2010 beim Bezirksgericht Dielsdorf rechtshängig. Nach erfolgslos verlaufener Einigungsverhandlung erstatteten die Parteien ihre Vorträge zur Klagebegründung und Klageantwort. Ei ne Ei ni gung war auch anläss- lich der nachfolgenden Instruktionsverhandlung vom 11. November 2014 nicht möglich. Nach der vollständigen Bezahlung des Gerichtskostenvorschusses durch den Kläger wurde am 28. April 2015 die Hauptverhandlung durchgeführt, in deren Rahmen die weiteren Parteivorträge stattfanden. In der Folge erliess die zustän- dige Einzelrichterin des Bezirksgerichts Dielsdorf ohne prozessuale Weiterungen am 16. November 2015 das Urteil, mit dem sie die Abänderungsklage abwies. 2. Am 1. Februar 2016 erhob der Kläger rechtzeitig mi t schri ftli cher Begründung und den eingangs erwähnten Anträgen Berufung und leistete in der Folge am 22. Februar 2016 termingerecht den ihm auferlegten Gerichtskostenvorschuss von Fr. 6'000.- für das Berufungsverfahren (Urk. 49, Urk. 56). Die Berufungsantwort der Beklagten und Berufungsbeklagten (nachfolgend Beklagte) datiert vom 15. April 2016 (Urk. 59). Am 22. April 2016 wurde dem Kläger und Berufungskläger (nach- folgend Kläger) Gelegenheit gegeben, zu den Noven der Berufungsantwort Stel- lung zu nehmen, wovon er mit Eingabe vom 27. Mai 2016 Gebrauch machte (Urk. 65). II. Sachverhalt Die Ehe der Parteien wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 19. Sep- tember 2008 gestützt auf eine umfassende Scheidungsvereinbarung vom 10. September 2008 geschieden. Trotz erfolgter Einigung erhob der Kläger und damalige Beklagte in der Folge Berufung und focht nebst dem Besuchsrecht ins-
besondere die Regelung des Kindesunterhalts und des nacheheli chen Unterhalts an und beantragte vorsorgliche Massnahmen dazu. Nach Rückweisung des Ver- fahrens durch die Berufungsinstanz an das Bezirksgericht Bülach zur Behandlung des bereits vor erster Instanz gestellten Massnahmebegehrens schlossen die Parteien am 8. Februar 2010 vor dem Bezirksgericht Bülach sowohl eine Verein- barung zu den vorsorglichen Massnahmen als auch eine Vereinbarung über die i m Berufungsverfahren angefochtenen Punkte des ersti nstanzli che n Schei dungs- urteils vom 19. September 2008. Die Berufungsinstanz genehmigte in der Folge mit Urteil vom 1. März 2010 die Parteivereinbarung bzw. übernahm die Anträge zum Besuchsrecht. D er Kläger und damalige Beklagte hatte sich darin zu Unter- haltsbeiträgen von monatlich Fr. 3'000.- zuzüglich Kinderzulagen für die unter der elterlichen Sorge der Mutter stehende Tochter C._____, geb. tt.mm.2002, ver- pflichtet. Der nacheheliche Unterhalt für die Beklagte und damalige Klägerin wur- de einvernehmlich wie folgt geregelt und der Kläger und damalige Beklagte ent- sprechend verpflichtet:
"4. Nachehelicher Unterhalt (Art. 125 ff. ZGB): Der Beklagte verpflichtet sich, der Klägerin gestützt auf Art. 125 ZGB monatliche Unter- haltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: Fr. 6'370.– ab 1. April 2010 bis 30. September 2011; Fr. 3’900.– ab 1. Oktober 2011 bis 30. September 2018; Fr. 2’180.– ab 1. Oktober 2018 bis zum Eintritt ins ordentliche Rentenalter der Klägerin; zahlbar jeweils am Ersten jedes Monats im Voraus. 5. Grundlage für die Berechnung der Unterhaltsbeiträge (Art. 143 Ziff. 1 und 3 ZGB): Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden finanziellen Verhältnissen der Parteien ausgegangen: Monatliches Nettoeinkommen (x 12; ohne Kinderzulagen): Klägerin: zur Zeit: Fr. 840.– hypothetisch: ab 1. Oktober 2011: Fr. 3'000.– ab 1. Oktober 2018: Fr. 4'800.– Beklagter: Fr. 16'776.– (netto, exkl. Bonus)
Erweiterter Bedarf: Klägerin: zur Zeit: Fr. 9’773.– ab 1. Oktober 2011: Fr. 9’902.– ab 1. Oktober 2018: Fr. 9’980.– Beklagter: zur Zeit: Fr. 6’667.– ab 1. Oktober 2011: Fr. 7’317.– ab 1. Oktober 2018: Fr. 7’830.– 6. Mehrverdienstklausel: 6.1. Erzielt die Klägerin in der Zeit ab 1. April 2010 bis 1. Oktober 2011 ein Nettoerwerbs- einkommen von insgesamt über Fr. 1'500.– im Monatsdurchschnitt pro Jahr, reduziert sich der vorstehende, massgebliche persönliche Unterhaltsbeitrag für die Klägerin um die Hälfte des den Betrag von Fr. 1'500.– übersteigenden Mehrverdienstes. Für die Mehrverdienst- klausel gilt ebenfalls die nachfolgende Indexierung (Ziffer 7). Die Anpassung des Unter- haltsbeitrages erfolgt jeweils im Folgejahr gestützt auf die massgeblichen Lohnausweise und Steuererklärung der Klägerin. 6.2. Erzielt die Klägerin in der Zeit ab 1. Oktober 2011 bis zum 1. Oktober 2018 ein Netto- erwerbseinkommen von insgesamt über Fr. 4'000.– im Monatsdurchschnitt pro Jahr, redu- ziert sich der vorstehende, massgebliche persönliche Unterhaltsbeitrag für die Klägerin um die Hälfte des den Betrag von Fr. 4'000.– übersteigenden Mehrverdienstes. Für die Mehr- verdienstklausel gilt ebenfalls die nachfolgende Indexierung (Ziffer 7). Die Anpassung des Unterhaltsbeitrages erfolgt jeweils im Folgejahr gestützt auf die massgeblichen Lohnaus- weise und Steuererklärung der Klägerin. 6.3. Erzielt die Klägerin in der Zeit ab 1. Oktober 2018 bis zum Eintritt ins ordentliche Ren- tenalter ein Nettoerwerbseinkommen von insgesamt über Fr. 5'000.– im Monatsdurchschnitt pro Jahr, reduziert sich der vorstehende, massgebliche persönliche Unterhaltsbeitrag für die Klägerin um die Hälfte des den Betrag von Fr. 5'000.– übersteigenden Mehrverdienstes. Für die Mehrverdienstklausel gilt ebenfalls die nachfolgende Indexierung (Ziffer 7). Die Anpas- sung des Unterhaltsbeitrages erfolgt jeweils im Folgejahr gestützt auf die massgeblichen Lohnausweise und Steuererklärung der Klägerin. 6.4. Die Klägerin verpflichtet sich, ihre Lohnausweise jährlich je spätestens per 1. März sowie die Steuererklärungen bis spätestens Ende Jahr dem Beklagten in Kopie unaufgefor- dert zuzustellen. 7. Indexierung (Art. 128, 143 Ziff. 4 ZGB ): ...." Zum Güterrecht hatten die Parteien bereits in ihrer ersten Konvention vom 10. September 2008 rechtskräftig vereinbart, dass die im Miteigentum der Parteien stehende eheliche Liegenschaft in D._____ samt der darauf lastenden Hypothe- ken von Fr. 1'139'000.- ins Alleineigentum der Beklagten und damaligen Klägerin übergehen solle. Der Vorsorgeausgleich wurde in dem Sinne geregelt, dass der Kläger und damalige Beklagte seinen in die Liegenschaft investierten Pensions- kassenvorbezug von Fr. 147'000.- der Beklagten und damaligen Klägerin als ge- bundene Vorsorge überlässt und sie die ihrerseits in die Liegenschaft investierten
Vorsorgegelder unverändert dort belässt. Die Wohnkosten beim massgeblichen Bedarf der Beklagten und damaligen Klägerin für den nachehelichen Unterhalt wurden anhand der damaligen Kosten für die Liegenschaft in D._____ berechnet, bestehend aus Hypothekarzinsen, Nebenkosten und zusätzli che n (unbestri ttenen) Stromkosten von Fr. 200.- für die Erdsonde. Die Beklagte und damalige Klägerin bezifferte im damaligen Berufungsverfahren sowie im anschliessenden Mass- nahmeverfahren die Hypothekarzinsen auf Fr. 2'984.- (basierend auf einem Zins- satz von 3%) und die Nebenkosten auf Fr. 946.- pro Monat (Urk. 7/66 S. 18f, Urk. 9/52 S. 7). Gemäss dem Kläger und damaligen Beklagten ging man bei den ge- richtlichen Konventionsgesprächen von 2'847.- Hypothekarzinsen (basierend auf einem Zinssatz von 3%) und Fr. 700.- Nebenkosten pro Monat aus (Urk. 18 S. 7 i.V.m. Urk. 20/1). Zu r Zeit der Scheidung lebte der noch nicht erwerbstätige voll- jährige Sohn der Beklagten und damaligen Klägerin aus erster Ehe noch i n i hrem Haushalt. Er erhielt von seinem Vater regelmässige monatliche Unterhaltsbeiträ- ge. Die Hausgemeinschaft mit dem Sohn bzw. dessen Lebenshaltungskosten wurden bei der Bezifferung des nacheheli chen Bedarfs der Beklagten und dama- ligen Klägerin nicht ausdrücklich berücksichtigt. Am 14. Februar 2008 schloss die Beklagte einen privaten Darlehensvertrag mit E._____ über Fr. 1'143'000.- ab, um nach der Scheidung die Bankhypotheken auf der Liegenschaft in D._____ ablösen zu können. Dieses Darlehen ist zu 2% ver- zinslich, auf eine feste Laufzeit von 20 Jahren abgeschlossen, seitens des Darle- hensgebers unkündbar und muss ni cht amortisiert werden. Nach dem Auszug des Sohnes aus erster Ehe baute die Beklagte im Jahre 2012 im Untergeschoss des Hauses eine Einliegerwohnung ein, die auch den vom Sohn bisher belegten Wohnraum umfasst. Seit Juni 2012 ist diese Wohnung für monatlich Fr. 1'100.- netto zuzüglich Fr. 200.- Heiz- und Nebenkostenpauschale an Drittpersonen ver- mietet.
III.
Parteistandpunkte und vorinstanzliches Urteil 1. Prozessstandpunkt des Klägers Der Kläger führt zur Begründung seiner Abänderungsklage im Wesentlichen an,
der im Scheidungsurteil festgehaltene erweiterte Bedarf der Beklagten habe ihrem gebührenden Bedarf einschliesslich der Deckung des künftigen Vorsorgedefizits entsprochen. Dieser Bedarf sei durch die nachehelichen Unterhaltsbeiträge voll- ständig gedeckt worden, ansonsten dies in der Vereinbarung festgehalten worden wäre und ihm kein Freibetrag zugebilligt worden wäre. Dieser Bedarf habe sich seit der Scheidung nun um Fr. 957.- pro Monat wegen der von 3% auf 2% gesun- kenen Schuldzinsen für das Haus reduziert. Weiter erziele die Beklagte neben dem angerechneten bzw. anrechenbaren Erwerbseinkommen ein zusätzliches Einkommen aus der Vermietung der Einliegerwohnung von netto Fr. 1'250.- pro Monat. Die Hypothek habe die Beklagte wegen der Investition in die Einlieger- wohnung nicht erhöhen müssen bzw. nicht deswegen erhöht. Bei der Scheidung sei kein Vermögensertrag berücksichtigt worden. Diese Verbesserungen der fi- nanziellen Situation der Beklagten seien bei der Scheidung nicht vorhersehbar gewesen bzw. nicht vorhergesehen worden. Es handle sich um eine wesentliche und dauerhafte Verbesserung, weshalb der nacheheliche Unterhalt für die Be- klagte um Fr. 2'090.- zu reduzieren, eventuell in diesem Umfang für die Dauer von 5 Jahren zu sistieren sei (Urk. 18, Urk. 40).
ertrag für die Einliegerwohnung von Fr. 13'200.- ergebe nur ei ne Verzi nsung von 2,38% für die Umbaukosten und das in der Liegenschaft investierte Vorsorgekapi- tal von Fr. 485'000.-. Sodann kompensiere der Mietertrag ni cht ei nmal den Weg- fall der Fr. 1'000.-, welche i hr erwachsener Sohn zuvor für das Wohnen i n i hrem Haus bzw. i n den nunmehrigen Mieträumen bezahlt habe. Mieteinnahmen habe der Beklagte schon bei der Scheidung behauptet; insofern seien solche für ihn vorhersehbar gewesen und berechtigten nicht zur Abänderung der Unterhaltsbei- träge (Urk. 25, Urk. 43). 3. Vorinstanzliches Urteil Die Vorinstanz wies die Abänderungsklage ab. Sie stellte vorab fest, dass mit den vereinbarten Unterhaltsbeiträgen der gebührende Bedarf der Beklagten gedeckt worden sei. So sei der Beklagten aus Eigenverdienst, den Unterhaltbeiträgen von Fr. 3'000.- zuzüglich Fr. 200.- Kinderzulagen für die Tochter sowie den persönli- chen Unterhaltsbeiträgen mehr Geld zugestanden worden, als ihrem festgehalte- nen erweiterten Bedarf entspreche. Dies deute darauf hin, dass in den Unter- haltsbeiträgen auch ein Vorsorgeanteil eingerechnet worden sei. Über den zuge- standenen gebührenden Unterhaltsbetrag könne die Berechtigte jedoch nach Be- lieben frei verfügen. Wenn bei jeder Änderung einer Position des Bedarfs eine Abänderung verlangt werden könnte, würde dies dem Postulat der Rechtssicher- heit widersprechen. Die Vorinstanz lehnte demgemäss eine Reduktion des nachehelichen Unterhalts wegen der zwischenzeitlich erzielten Mieteinnahmen ab. Über die ihr überlassene eheliche Liegenschaft könne die Beklagte frei verfügen und es stehe ihr frei, diese Liegenschaft ganz oder teilweise zu vermieten oder die Liegenschaft zu verkaufen und den Erlös für einen anderweitigen Bedarf wie z.B. die Altersvorsorge zu ver- wenden. Darüber hinaus sei die Beklagte auch nicht gehalten, das in die Liegen- schaft investierte Altersguthaben unverzinst zu lassen. Es habe ihr freigestanden, einen Teil der Liegenschaft ihrem Sohn aus erster Ehe oder einer Drittperson zu überlassen und sich selber mit einer bescheideneren Lebenshaltung zu begnü- gen. Der Einbau der Einliegerwohnung habe Investitionen von anerkanntermas- sen mindestens Fr. 56'448.- benötigt, weshalb auch deren Amortisation zu be- rücksichtigen sei. Es werde einige Jahre dauern, bis diese Investitionen amorti-
siert und die Vermietung der Wohnung überhaupt gewinnbringend sei. Bis auf weiteres rechtfertige sich eine Anrechnung des Mietertrages nicht. Da im Übrigen die Mehrverdienstklausel ausdrücklich nur Erwerbseinkommen berücksichtige, fal- le ein Mietertrag nicht unter diese Klausel und den vereinbarten Reduktionsme- chani smus. Bezüglich der Reduktion der Hypothekarzinsen erwog die Vorinstanz, der Hypo- thekarzinsverlauf sei während des Scheidungsverfahrens unklar bzw. eine Verän- derung voraussehbar gewesen. Da die Beklagte in der Verwendung der ihr zuge- standenen Mittel jedoch frei sei und auch das Privatdarlehen für sie jederzeit kündbar sei, stehe es ihr auch frei, die Finanzierung des Hauses zu verändern, sei dies durch tiefere Schuldzinsen oder sei dies durch einen Verkauf der Liegen- schaft mit einer gewinnbringenden Anlage des Erlöses. Es sei weiter fraglich, ob die Einsparungen bei m Schuldzi ns überhaupt das Erfordernis der Erheblichkeit für eine Abänderung erfüllten. Denn es sei unklar, von welchen zusätzli chen Neben- kosten bei der Berechnung des Bedarfs der Beklagten bei der Scheidung ausge- gangen worden sei; mit dem Alter des Hauses stiegen diese Kosten jedenfalls grundsätzlich an, unabhängig von den konkreten und bestrittenen Vorbringen der Beklagten zu den tatsächlichen Kosten. Eine solche Erhöhung wäre ebenfalls zu berücksichtigen. Da die Voraussetzungen für eine Abänderung der nachehelichen Unterhaltsbei- träge grundsätzlich fehlten, wies die Vorinstanz auch das Begehren des Klägers nach einer auf fünf Jahre befristeten Reduktion des Unterhaltes ab (Urk. 50). 4. Im Berufungsverfahren macht der Kläger nur noch ei nen reduzierten Bedarf der Beklagten zufolge der reduzierten Hypothekarzinsen und ein Mehreinkommen aus der Vermietung der Einliegerwohnung von insgesamt Fr. 2'090.- geltend. Die vor Vorinstanz zusätzlich geltend gemachte Reduktion des gebührenden Bedarfs der Beklagten um Fr. 982.- für die weggefallene Fremdbetreuung der Tochter und um Fr. 300.- für weggefallene Fahrkosten (Urk. 40 S. 30), sind ni cht mehr Gegen- stand des Berufungsverfahrens.
IV. Erwägungen zur Berufung 1. Abänderungsvoraussetzungen Nacheheliche Unterhaltsbeiträge können gemäss Art. 129 ZGB u.a. abgeändert werden, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der unterhaltsberechtigten Partei seit der Scheidung nachträglich erheblich und dauernd verbessert haben. Beachtli ch si nd nur Verbesserungen aufgrund neuer tatsächlicher Umstände, die bei der Festsetzung des Unterhalts objektiv noch nicht vorhersehbar waren bzw. die bei der Festsetzung des Unterhalts noch nicht berücksichtigt wurden. Si nd künftige Veränderungen im Zeitpunkt der Schei dung konkret vorhersehbar und in ihrem Ausmass feststellbar, ist im Zweifel von deren Berücksichtigung bereits im Zeitpunkt der Scheidung auszugehen (BGE 138 III 189 E. 11.1.1; BSK ZGB I-A. Spycher/U. Gloor, Art. 129 N 9). Bei der Beurteilung der Dauerhaftigkeit der Ver- änderung ist sodann zu beachten, dass eine nachträgliche Erhöhung eines einmal herabgesetzten nacheheli chen Unterhalts mei st ni cht mehr möglich ist (Art. 129 Abs. 3 ZGB). Deshalb sind an die Dauerhaftigkeit der Veränderung hohe Anforde- rungen zu stellen, insbesondere wenn der nacheheliche Unterhalt auch der Äuf- nung einer Altersvorsorge dienen soll (Spycher/Hausheer, Handbuch des Unter- haltsrechts, S. 650 Rz 09.124). Bei der Beurteilung der Wesentlichkeit einer nach- träglichen Veränderung ist von den wi rtschaftli chen Verhältni ssen auszugehen, wie sie bei Scheidungsvereinbarungen gemäss Art. 143 aZGB bzw. Art. 282 ZPO zu beziffern sind. Können keine den gebührenden Unterhalt der Berechtigten de- ckenden Unterhaltsbeiträge festgelegt werden, ist dies gemäss den vorzitierten Besti mmungen ebenfalls in der Scheidungsvereinbarung festzuhalten, andernfalls bis zum Beweis des Gegenteils von einer Deckung des gebührenden Unterhalts auszugehen i st. Eine Abänderung des nachehelichen Unterhalts wegen verbes- serter wirtschaftlicher Verhältnisse bei der Unterhaltsberechtigten ist somit erst i n Betracht zu zi ehen, wenn i hr gebührender Bedarf bei der Scheidung oder zufolge der nachträglichen Verbesserung gedeckt ist (A. Spycher/U. Gloor, a.a.O., Art. 129 N 10; FamKomm Scheidung/Schwenzer, Art. 129 N 12). Der gebührende Bedarf wird in der Regel anhand einzelner Bedarfsposten errechnet, deren Ge- samtheit den Lebensstandard der Unterhaltsberechtigten während der Ehe wider-
spiegelt. Ist der Gesamtbedarf einmal festgelegt, steht es der Unterhaltsberechtig- ten anschliessend jedoch frei, wofür sie die ihr insgesamt zugestandenen Mittel einsetzt. Die einzelnen Bedarfsposten sind in diesem Sinne blosse Richtgrössen zur anfängli chen Ermittlung des Bedarfs; die nachträgliche Veränderung bzw. Verschiebung einzelner Richtgrössen oder eine anderweitige bzw. bessere Nut- zung der zugebilligten Mittel berechtigen nicht zur Abänderung des Unterhalts, so- lange sich der Bedarf nicht zufolge einer grundlegenden Veränderung der ihm zu- grunde liegenden tatsächlichen Lebensverhältni sse erheblich verändert (Spy- cher/Hausheer, a.a.O., S. 651 Rz 09.125). In der Praxis wird eine Erheblichkeit der nachträglichen Veränderung häufig erst dann bejaht, wenn sie mindestens 10% ausmacht (Spycher/Hausheer, a.a.O., S. 655 Rz 09.128 m.w.H.). Das Prin- zip des "clean break" besagt sodann, dass auch mit der güterrechtlichen Ausei- nandersetzung bei der Scheidung alle Eigentumsrechte am jeweils zugewiesenen Vermögen einschliesslich des künftigen Ertragspotentials abschliessend geregelt und die Parteien diesbezüglich definitiv auseinander gesetzt sind. Die Parteien können darauf ni cht mehr zurückkommen, wenn si ch hi er später der Er trag oder das Anlagerisiko anders entwickelt, als sie erwartet haben. Si nd bei der Scheidung die tatsächlichen Grundlagen der Unterhaltsberechnung umstritten bzw. unsi cher und einigen sich die Parteien vergleichsweise darüber, können si e diese tatsächlichen Grundlagen im Abänderungsverfahren ni cht mehr in Frage stellen; es fehlt hier überdies eine Referenzgrösse zur Bestimmung einer allfälligen späteren Veränderung. Eine nachträgliche Anpassung der vergleichs- weise definierten tatsächlichen Bemessungsgrundlagen kann nur noch erfolgen, wenn neue Tatsachen eintreten, die klarerweise ausserhalb des Spektrums der von den Parteien für möglich, aber ungewiss gehaltenen Entwicklungen liegen (vgl. etwa BGer. 5A_842/2015 vom 26. Mai 2016, E. 2.5. und 2.6. m.w.H.).
D azu hat die Vorinstanz vorab festgestellt, bei der Scheidung sei keine Unterde- ckung des gebührenden Unterhalts der Beklagten festgehalten worden, so wie es Art. 143 Ziff. 3 aZGB vorgesehen hat, weshalb eine Deckung des gebührenden Unterhalts zu vermuten sei. Eine ungenügende Deckung ergebe sich ni cht dar- aus, dass die Beklagte allenfalls aus verhandlungstakti sc he n Gründen vor dem Abschluss der Scheidungsvereinbarung ihren Bedarf höher beziffert habe als schliesslich in der Vereinbarung festgehalten, habe sie doch diesem Kompromiss am Ende selber zugestimmt. Ein Vergleich zwischen dem bezifferten erweiterten Bedarf der Beklagten und der Tochter von zusammen Fr. 9'773.- bzw. Fr. 9'902.- bzw. Fr. 9'980.- mit den der Beklagten einschliesslich der Leistungen für die Toch- ter zugestandenen Mitteln von Fr. 10'410.- bzw. Fr. 10'100.- bzw. Fr. 10'230.- ze i- ge, dass ihr hier mehr als der bezifferte erweiterte Bedarf zugestanden worden sei, z.B. für die Altersvorsorge (Urk. 50 S. 8). Die Vermutung eines gebührenden nacheheli chen Unterhalts, die sich aus dem fehlenden Hinweis auf eine Unterde- ckung ableite, sei damit nicht widerlegt. 2.2. Die Ausführungen der Beklagten in ihrer Berufungsantwort zum gebührenden Bedarf im Scheidungszeitpunkt beschränken sich weitgehend auf eine Wiederga- be ihrer eigenen, höheren Bedarfsberechnungen im ehemaligen Eheschutzver- fahren aus dem Jahr 2006 sowie in der Massnahmeantwort vom 12. November 2009 im erstinstanzlichen Scheidungsverfahren. Diese und noch ni cht ei nmal vollständigen Bedarfszahlen hätten den in der Scheidungskonvention bezifferten Bedarf deutli ch überstiegen (Urk. 59 S. 5ff). Die Beklagte hat sich vor Vorinstanz bei ihren Berechnungen des nicht gedeckten Bedarfs nicht auf i hre Berechnungen i m Eheschutz- und i m Massnahmeverfahren bezogen, sondern auf i hre Berech- nungen in der Berufungsantwort vom 17. März 2009 im Scheidungsverfahren. Dort ist sie allerdings von einem ähnlichen, den in der Scheidungsvereinbarung angeführten, gleichermassen übersteigenden Gesamtbedarf ausgegangen (Urk. 25 S. 6 i.V.m. Urk. 4/9 S. 16ff sowie Prot. I S. 20). Wie nachfolgend zu zei- gen ist, kommt es für den Einwand des nicht gedeckten gebührenden Bedarfs nicht auf die betraglich exakten Bedarfsposten an, weshalb der grundsätzliche Einwand der Beklagten genügt. In diesem Si nne ist ihr Ei nwand i m Berufungsver- fahren ni cht neu und dami t ni cht unbeachtlich.
2.3. Bei ihren Behauptungen zum ungedeckten gebührenden Bedarf blendet die Beklagte aus, dass dessen Bezifferung bei der Scheidung nicht autoritativ durch Gerichtsentscheid erfolgte, sondern dass sie einem in der Scheidungsvereinba- rung konkret bezifferten, erweiterten Bedarf zugestimmt und diesen bestätigt hat, obschon dieser von den selber behaupteten Zahlen oder von den Behauptungen in früheren Verfahren allenfalls abwich. Selbst wenn die Beklagte damals alle gel- tend gemachten Bedarfsposten lückenlos belegt haben sollte, so bestand immer noch ein weites Ermessen bei der Beurteilung, ob und wie weit diese tatsächlich zum bisherigen ständigen Lebensstandard gehört haben. Hat die Beklagte trotz der subjektiven Überzeugung eines allenfalls höheren gebührenden Bedarfs der Schei dungsvereinbarung mit dem darin bezifferten Bedarf zugesti mmt und auch nicht auf der Feststellung einer allfälligen Unterdeckung in der Vereinbarung be- standen, so kann sie darauf im Abänderungsverfahren ni cht mehr zurückkommen. Es läge weder ein Willensmangel vor noch eine versehentlich nicht vermerkte Un- terdeckung des gebührenden Bedarfs. Ähnli ches gilt für die vom Kläger angetön- ten "Fehler" bei der Bezifferung des massgeblichen Bedarfs in der Konvention im Vergleich zu den mündlich diskutierten Bedarfszahlen (Urk. 49 S. 8f Rz 15). Auch er hat in Kenntnis aller gegenseitig behaupteten Bedarfszahlen der Vereinbarung, dem dort festgehaltenen Bedarf sowie den daraus abgeleiteten Unterhaltsbeiträ- gen zugestimmt. Die Beklagte kann sich für ihren Standpunkt des nicht gedeckten gebührenden Unterhalts auch nicht auf die Mehrverdienstklausel berufen, mit der ihr unter ge- wi ssen Bedi ngungen zusätzliche Mittel zugestanden werden (Urk. 59 S. 13 i.V.m. Urk. 43 S. 1). Da der Fall eines Mehrverdienstes verglichen mit dem angerechne- ten, als realistisch erachteten Eigenverdienst grundsätzli ch ungewi ss ist , wird sich eine anwaltlich vertretene Unterhaltsberechtigte bei ausreichend vorhandenen Mitteln der Gegenseite ni cht auf ei ne solche ungewisse Zukunft hi nsi chtli ch der D eckung i hres gebührenden Bedarfs einlassen. Mehrverdienstklauseln haben vielmehr den Zweck, einen Anreiz für die Ausdehnung der Erwerbstätigkeit der Unterhaltsberechtigten zu schaffen und beide Parteien finanziell davon profitieren zu lassen. Dass der Mehrverdienst vorliegend erst ab einem Mehrbetrag von Fr. 1'000.- bzw. Fr. 200.- hälfti g anzurechne n ist, berücksichtigt neben Praktikabili-
tätsüberlegungen auch die bei der Berechtigten mit der Ausdehnung der Erwerbs- tätigkeit meist entstehenden zusätzli chen Gestehungskosten für Fremdbetreuung, Ar beitsweg, auswärtige Verpflegung und Steuern. Umgekehrt sinkt mit einer Aus- weitung der beruflichen Tätigkeit der ausserberufliche Vorsorgebedarf, weshalb nicht gesagt werden kann, die der Beklagten für den Fall eines Mehrverdienstes zugestandenen höheren Bedarfsmittel belegten z.B. einen noch nicht abgedeck- ten Vorsorgeunterhaltsbedarf. Nach ständiger Gerichtspraxis hat eine geschiede- ne Mutter in der Regel ab dem vollendeten 16. Altersjahr des jüngsten Kindes ei- ner vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachzugehen und daraus selber i hren Unterhalt zu bestreiten. Indem vorliegend der Beklagten bei der Scheidung über das Jahr 2018 hinaus, in dem die Tochter das 16. Altersjahr vollendet, und noch bis zu ih- rer Pensionierung voraussichtlich im Jahre 2024 grundsätzlich Unterhaltsbeiträge von Fr. 2'180.- pro Monat zugesichert wurden, i st dies ein weiterer Beleg dafür, dass ihr gerade im Hinblick auf das Alter mehr als nur der laufende Bedarf zuge- standen wurde. Für die Frage der Deckung des gebührenden Bedarfs ist vorliegend letztlich aber entscheidend, dass dem heutigen Kläger bei der Scheidung ei n monatlicher Frei- betrag als Differenz zwischen seinem Erwerbseinkommen und den Unterhaltsbei- trägen von Fr. 739.- bzw. Fr. 2'559.- bzw. Fr. 3'766.-, jeweils zuzügli ch Bonus, zu- gestanden wurde. Es kann mit Fug ausgeschlossen werden, dass die Beklagte bei diesen komfortablen finanziellen Verhältnissen des Klägers kommentarlos ei- ne Unterdeckung ihres gebührenden Bedarfs samt Vorsorgebedarf akzeptiert hät- te, und dass auch di e Gerichte eine derart unangemessene Scheidungskonventi- on zusammen mit den Parteien erarbeitet bzw. genehmigt hätten, ohne dies in der Scheidungskonvention zu vermerken. Zurecht hat die Vorinstanz damit eine Deckung des gebührenden Bedarfs der Be- klagten durch die vereinbarten nachehelichen Unterhaltsbeiträge bejaht. Diese unterliegen damit vollumfänglich einer möglichen Abänderung.
Fr. 1'300.- brutto aus der Vermietung eines Teils ihrer Liegenschaft als Einlieger- wohnung. Die Vorinstanz erwog vorab, da es sich bei diesen Einnahmen nicht um Erwerbs- einkommen handle, seien diese vom Wortlaut der Mehrverdienstklausel nicht er- fasst und unterlägen nicht dem dort vorgesehenen Reduktionsmechanismus. Die Mieteinkünfte resultierten aus der Überlassung und Nutzung der Liegenschaft an die Beklagte im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung. Da die Unter- haltsberechtigte frei sei in der Verwendung der ihr insgesamt zugestandenen Mit- tel, sei sie auch frei, daraus Erträge zu erwirtschaften; sie könnte ebenso gut die Liegenschaft als Ganzes vermieten oder verkaufen und sich selber mit einem tie- feren Wohnstandard zufrieden geben. Darüber hi naus sei si e auch ni cht gehalten, das in die Liegenschaft investierte Altersguthaben unverzinst zu lassen. Bei der Scheidung sei der Bedarf des bei der Beklagten lebenden Sohnes F._____ aus erster Ehe unberücksichtigt geblieben, für den die Beklagte habe aufkommen müssen. Es sei ihr freigestanden, einen Teil des ihr zugestandenen Wohnraumes i hrem Sohn F._____ entgeltlich oder unentgeltlich zu überlassen oder diesen Teil an Dritte zu vermieten. Die Beklagte habe für den Einbau der Einliegerwohnung sodann anerkanntermassen mindestens Fr. 56'448.- investiert. Diese Investition müsse zuerst während einiger Jahre amortisiert werden, bevor die entsprechen- den Mieteinnahmen überhaupt gewinnbringend seien. Im heutigen Zeitpunkt sei diese Schwelle noch nicht erreicht, weshalb die Mieteinnahmen noch nicht zu ei- ner Abänderung des Unterhaltsbetrages führen könnten (Urk. 50 S. 10ff). 3.2. Wie vorstehend (Erw. 1) ausgeführt, resultiert der Mietertrag aus einer verän- derten Nutzung des Vermögens, das der Beklagten mit der güterrechtlichen Aus- einandersetzung zu unbeschränktem Eigentum überlassen wurde. Dass die über- nommene Liegenschaft ein Ertragspotential aufweist, lag bei der Scheidung auf der Hand - gleichermassen wie das Risiko einer markt- oder altersbedingten Wertverminderung. Der Kläger hat bereits die seinerzeitige Berufung u.a. mit Mieteinkünften der Beklagten begründet (Urk. 7/52 S. 18). Wenn die Parteien in der Scheidungskonvention in der Folge einen auf der Hand liegenden Vermö- gensertrag und entgegen Art. 143 Ziff. 1 aZGB als Bemessungsfaktor für den nacheheli chen Unterhalt nicht vermerkt haben, so liegt hier offensichtlich ein qua-
lifiziertes Schweigen vor in dem Sinne, dass ein solcher ausser Acht bleiben soll- te, und zwar bei beiden Parteien. In gleicher Weise wurde auch das Vermögen entgegen der zitierten Gesetzesvorschrift nicht beziffert und damit bewusst ausser Acht gelassen, ebenfalls bei beiden Parteien. Denn auch der Kläger erhielt da- mals im Gegenzug zur Überlassung der Liegenschaft an die Beklagte sämtliche Optionen und Aktien zu unbeschränktem Eigentum und die Beklagte verzichtete auf ihren güterrechtlichen Anteil daran. Dieses Wertschriftenvermögen des Klä- gers und die damit auf der Hand liegenden künftigen Er träge bzw. realisierbaren Gewinne blieben in der Scheidungskonvention offenkundig in gleicher Weise als unmassgeblich unerwähnt und unberücksi chti gt wie bei der Beklagten. Da seit der Vornahme des Vorsorgeausgleichs mindestens Fr. 304'600.- aus der 2. Säule der Beklagten in der Liegenschaft gebunden sind (Fr. 157'600.- eigener Vorbezug, Fr. 147'000.- vom Kläger überlassener Vorbezug, vgl. Urk. 9/21 S. 16), hätte der Be- klagten ei ne gebotene Verzinsung dieses Kapitals durch künftigen Liegenschafts- ertrag zur Erhaltung ihrer Altersvorsorge ohnehi n nicht verwehrt werden können. Der nunmehr tatsächli ch erzi elte Liegenschaftsertrag der Beklagten als Vermö- gensertrag muss daher bereits aus diesen Erwägungen heraus als unbeachtlich gelten bzw. berechtigt nicht zu einer Abänderung ihrer Unterhaltsrente. Die Parteien stellten bei der Scheidung zwar eine Verbindung her zwischen den damaligen Kosten der Liegenschaft für Hypothekarzinsen sowie Nebenkos- ten/Unterhal t und dem Unterhaltsbedarf der Beklagten für das Wohnen, indem diese einander gleichgesetzt wurden. Dies erfolgte indessen nur zum Zweck, den gebührenden Wohnbedarf der Beklagten innerhalb ihres gebührenden Gesamt- bedarfs zu beziffern. Der Beklagten wurde damit der bisher gelebte Wohnstan- dard in der Liegenschaft in D._____, vermehrt um die durch den Auszug des Klä- gers frei gewordenen Räume, zugebilligt. Wie bereits ausgeführt steht es indes- sen der Beklagten grundsätzlich frei, sich freiwillig mit einem bescheideneren Wohnstandard zufrieden zu geben und die dadurch frei werdenden Bedarfsmittel anderweitig zu verwenden, diese z.B. auch zu sparen und Ertrag bringend anzu- legen. In gleicher Weise könnte die Beklagte z.B. auch auf die von ihr verlangte Erwerbstätigkeit verzichten und stattdessen den ihr zugebilligten gebührenden Lebensstandard reduzieren, ohne dass dies einen Einfluss auf die nachehelichen
Unterhaltsbeiträge hätte. Eine Abänderung des nachehelichen Unterhalts wegen der Mieteinnahmen zufol- ge reduzierter Wohnansprüche ist daher grundsätzlich ni cht zulässi g. Der Kläger vermag im Berufungsverfahren nicht darzulegen, weshalb die analo- gen Erwägungen der Vorinstanz zur freien Verfügbarkeit der Beklagten über die ihr insgesamt zugestandenen Mittel auf einer falschen Sachverhaltsfeststellung oder einer unrichtigen Rechtsanwendung beruhen sollen (Art. 310 ZPO). Er stellt diesen Erwägungen nur seine eigene Meinung entgegen. Er ist mit seinen Aus- führungen zur erstmaligen Anrechenbarkeit eines Vermögensertrages im Abände- rungsverfahren daher nicht zu hören. Entsprechend haben die nachfolgenden Er- wägungen nur noch ergänzenden Charakter. 3.3. Der Kläger wiederholt auch im Berufungsverfahren seinen Einwand, die Be- klagte erziele aus der Vermietung der Einliegerwohnung nicht bloss den von der Vorinstanz berücksichtigten Ertrag in der Höhe des Nettomietzinses von Fr. 1'100.- pro Monat, sondern zusätzliche Fr. 150.- aus der Nebenkostenpauschale von Fr. 200.- (Urk. 49 S. 4 Rz 5). Wenn er dafür lediglich auf Fundstellen aus seinen erstinstanzlichen Parteivorträ- gen verweist, so erfüllt er damit seine Rügepflicht i m Berufungsverfahre n hi nsi cht- li ch einer falschen Sachverhaltsannahme oder falschen Rechtsanwendung durch die Vorinstanz nicht. Diese Frage kann indessen offen bleiben. Vor Vorinstanz hat der Kläger auf ausgewiesene Mehrkosten von Fr. 50.- für Strom und Wasser/Abwasser zufolge der Vermietung der Einliegerwohnung hin- gewiesen und die Differenz zur Nebenkostenpauschale pauschal als Nettoertrag bezeichnet (Urk. 40 S. 14 Rz 10). Gemäss Mietvertrag erhebt die Klägerin die Nebenkostenpauschale indessen ni cht nur für Strom und Wasser/Abwasser, son- dern auch für Heizkosten, Heizungsbedienung, Boilerentkalkung, Batteriewechsel Wärmezähler, Kabelfernsehen, Hauswartung, Kehri chtentsorgung und ev. Inter- net (Urk. 27/1-3). Dass für di e Mi etwohnung keine solchen Kosten anfallen bzw. ni cht i m Umfang von durchschni ttli c h Fr. 150.- pro Monat anfallen, machte der Kläger vor Vori nstanz ni cht geltend. Damit ist aber seine Behauptung eines zu-
sätzlichen Mietertrages von Fr. 150.- aus der Nebenkostenpauschale nicht aus- reichend substantii ert und unbeachtli ch. 3.4. Der Kläger rügt, entgegen der Vorinstanz seien beim nachehelichen Bedarf der Beklagten auch die Wohnkosten für den volljährigen Sohn F._____ aus erster Ehe berücksichtigt worden, der damals noch bei der Beklagten gewohnt habe und für dessen Wohnbedarf die Beklagte habe aufkommen müssen. Dieser Bedarf sei inzwischen weggefallen. Die Unterhaltsbeiträge des Vaters von F._____ hätten lediglich dessen Barbedarf gedeckt (Urk. 49 S. 7f Rz 13f). Sollte diese Sachdarstellung des Klägers zutreffen, so kann er daraus vorab keine unvorhersehbare Veränderung der Wohnsituation und des Wohnbedarfs der Be- klagten ableiten. Der am tt. Dezember 1991 geborene Sohn F._____ war bei der Schei dung am 1. März 2010 bereits volljährig. Es lag zeitlich nahe und war klar voraussehbar, dass er bald bei der Beklagten ausziehen würde. Wenn der Kläger aber auf eine Neubezifferung des Bedarfs der Beklagten zufolge eines gesunke- nen Wohnbedarfs auf di esen Zei tpunkt hi n verzichtet hat - ganz im Gegensatz zur Neubezifferung des Bedarfs mit zunehmender Selbständigkeit der gemeinsamen Tochter C._____ - so liegt keine unvorhersehbare und unvorhergesehene Ände- rung des der Beklagten zugebilligten Wohnbedarfs vor. Diesen durfte bzw. darf die Beklagte vielmehr frei ausschöpfen. Vor Vorinstanz hat die Beklagte geltend gemacht, sie habe für F._____ von sei- nem Vater bis zu dessen Volljährigkeit im Jahre 2009 Fr. 2'000.- Unterhalt be- kommen. Der Kläger hat dies lediglich mit Nichtwissen bestritten, was keine aus- reichend substantiierte Bestreitung darstellt (Urk. 25 S. 10f i.V.m. Urk. 40 S. 18). Es ist daher von den Angaben der Beklagten auszugehen. Die Tabellen der Bil- dungsdirektion des Kantons Zürich/Amt für Jugend und Berufsberatung veran- schlagten i m Jahr 2009 den Gesamtbedarf eines 18-jähri gen jungen Erwachse- nen i n ei nem 2-Kinder-Haushalt auf mindestens Fr. 1'870.-, wovon Fr. 315.- auf die Wohnkosten entfallen. Diese Zahlen können vorliegend vergleichsweise auch für Thurgauer Verhältnisse herangezogen werden. Es darf damit angenommen werden, dass über die Unterhaltsbeiträge für den Sohn F._____ monatliche Wohnkosten von mindestens Fr. 315.- i m Si nne ei ner "Miete" für die von ihm be- wohnten Räume im Haus der Beklagten abgedeckt waren, welche Ei nnahmen mit
seinem Auszug weggefallen sind. Werden diese durch Mi etei nnahmen D ri tter, welche die frei gewordenen Räume belegen, im gleichen Ausmass kompensiert, verändert sich die wirtschaftliche Lage der Beklagten daher grundsätzli ch ni cht, selbst wenn die Mi etei nkünfte im Sinne veränderter Verhältnisse beachtlich wä- ren. 3.5. Der Kläger rügt weiter, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, die Beklagte habe den Einbau der Einliegerwohnung mit einer Erhöhung der D ar- lehensschuld fi nanzi ert, weshalb den Mieteinnahmen entsprechende Zinsaufwen- dungen gegenüber ständen. Die Aufstockung der Hypothek um Fr. 66'000.- sei nämlich erst nach Ende März 2013 und rückwi rkend zu Prozesszwecken erfolgt und habe nichts mit dem Bau der Einliegerwohnung zu tun gehabt. Für i nvesti er- tes Eigenkapital könne heute auch ni cht mehr mit einer Verzinsung von 2% ge- rechnet werden (Urk. 49 S. 9f Rz 17). Gemäss den Steuererklärungen 2011 und 2012 der Beklagten wurde die Hypo- thekarschuld im Verlauf des Jahres 2012 von Fr. 1'134'000.- per Ende 2011 auf Fr. 1'200'000.- per Ende 2012 erhöht und in beiden Jahren wurden Fr. 22'680.- Zi nsen bezahlt (=2% auf Fr. 1'134'000.-; vgl. Urk. 45/1+2). Die von der Beklagten ins Recht gelegten Bauabrechnungen für die Einliegerwohnung über Fr. 68'472.- (ohne Vermietungskosten) datieren aus der Zeit zwischen dem 28. Februar 2012 und 28. August 2012 (Urk. 27/5/1-22). Der zeitliche Zusammenhang mit der Erhö- hung der Darlehensschuld i m Jahre 2012 ist daher gegeben. Im Jahre 2013 wur- de die Hypothek auf Fr. 1'184'000.- reduziert und gemäss Vermerk in der Steuer- erklärung wurden in diesem Jahr Zi nsen von Fr. 24'680.- bezahlt, was dem ver- einbarten Jahreszins von 2% auf Fr. 1'184'000.- (=Fr. 23'680.-) zuzügli ch den vermerkten Fr. 1'000.- Zi nsnachzahlung entspricht (Urk. 27/11/1, Urk. 45/3). Diese Nachzahlung entspricht einem Zins für 9 Monate auf der Kapitalerhöhung von Fr. 66'000.- und spricht ebenfalls für eine Darlehenserhöhung im 1. Halbjahr 2012. Entgegen dem Kläger lässt sich allein aus der nachträgli chen Zi nszahlung im Jahre 2013 nicht ableiten, die Erhöhung der Darlehensschuld sei nachträglich und rückwi rkend konstelliert worden und habe anderen Zwecken gedient. Fakt ist und bleibt vorab die Erhöhung der Darlehensschuld mit entsprechenden Zinskos- ten für die Beklagte, wofür auch immer die Beklagte das Darlehen gebraucht hat.
Ende 2011 verfügte die Beklagte sodann über kein Vermögen, aus dem sie den Umbau im 1. Halbjahr 2012 hätte finanzieren können (Urk. 45/1). Doch selbst wenn die Beklagte den Umbau ohne Schuldenerhöhung aus Eigenkapital hätte fi- nanzieren können, so dürfte sie wie jede andere Person auch auf i hren Investi tio- nen einen Eigenkapitalzins berechnen. Ei ne Rendite von 2% wäre dafür ohne weiteres angemessen und lässt sich auch noch im heutigen Anlageumfeld mit ei- ner geschickten Vermögensanlage insbesondere im Immobilienbereich erzielen, geschweige denn im Jahre 2012, als das Zi nsumfeld noch komfortabler war. Der Sparbuchzins ist keine massgebliche Grösse. Dem erzielten Mietertrag aus der Einliegerwohnung wären der Beklagten daher erhöhte Kapitalkosten von Fr. 110.- (Fr. 66'000.- x 2% / 12) pro Monat gegenüber zu stellen, falls diese Einnahmen für eine Abänderung des Unterhaltsbetrages überhaupt beachtlich wären. 3.6. Vor der Ermittlung eines Reinerlöses aus der Erstellung und Vermietung der Einliegerwohnung wären sodann auch noch die weiteren, kaufmännischen Kosten und Aufwendungen der Beklagten zu berücksichtigen und den Mieteinkünften ge- genüber zu stellen, wären diese abänderungsrelevant. Dazu gehören vorab die Amortisationskosten für den Ausbau - nicht des Darle- hens, wie der Kläger meint (Urk. 49 S. 10 Rz 18). Diese dienen dem Vermögens- erhalt. Vom Kläger si nd bauliche Investitionen von Fr. 56'500.- anerkannt. Dabei handelt es sich, mit Ausnahme der Baumeister-, Elektro- und Heizungsarbeiten von total Fr. 15'263.-, ni cht um Investitionen in die Grundstruktur des Hauses, sondern um einmaligen Bauaufwand und den Innenausbau (Urk. 27/4). Dieser nützt sich ab oder veraltet - entgegen dem Kläger - wesentlich schneller als in 100 Jahren. Ist daher von einer Lebensdauer des Innenausbaus, der Apparate und Möbel von durchschnittlich 10 - 15 Jahren auszugehen, darf sich die Beklagte al- lein dafür Unterhalts- und Reparaturkosten bzw. entsprechende Rückstellungen von rund Fr. 300.- pro Monat vom Bruttomietertrag abziehen lassen, zuzügli ch Amortisationskosten von rund Fr. 30.- für die weiteren bauli chen Investitionen von Fr. 15'263.-. Dazu kommt der Verwaltungs- und Vermietungsaufwand. Letzterer betrug anerkanntermassen im Jahre 2012 für die Erstvermietung Fr. 602.- (Urk. 40 S. 13 i.V.m. Urk. 27/5/18-21), im Jahre 2012/2013 Fr. 297.50 (Urk. 27/6/2-4) und beim weiteren Mieterwechsel Ende 2013 Fr. 275.10 (Urk. 27/5/24-25, Urk.
27/6/6). D afür und für di e allgemeinen Verwaltungskosten darf sich die Beklagte mindestens Fr. 50.- pro Monat anrechnen lassen. 3.7. Zusammengefasst stehen nach der vorstehenden Überschlagsrechnung den Nettomieteinnahmen der Beklagten von Fr. 1'100.- pro Monat aus der Vermietung der Ei nli egerwohnung der "Mietzinsausfall" von F._____ von ca. Fr. 315.-, zusätz- li che Zi nskosten von ca. Fr. 110.-, bauliche Amortisationskosten von ca. Fr. 330.- und Verwaltungskosten von ca. Fr. 50.- , insgesamt somit ca. Fr. 835.- pro Monat gegenüber. D azu kommt das von der Vermieterin zusätzlich zu tragende Leer- standsrisiko, hat doch die Mieterschaft z.B. 2012 und 2013 innerhalb zweier Jahre dreimal gewechselt und ist daher auch weiterhin mit eher häufigeren Mieterwech- seln zu rechnen. Ei n "Rei ngewi nn" von weniger als Fr. 300.- pro Monat aus dem Einbau der Einliegerwohnung und überdi es nur unter Annahme ei ner lückenlosen Vermi etung kann angesichts der fi nanzi ellen Unwägbarkeiten beim Unterhalt und der Bewirtschaftung von Liegenschaften unter dem Aspekt einer dauerhaften und wesentlichen Veränderung der Einkommenslage der Beklagten vernachlässigt werden, sollte es darauf, entgegen der vorstehenden Erwägung 3.2., überhaupt ankommen. Die praxisübliche Limite eines um 10% erhöhten Mehreinkommens für ei ne Abänderung wäre ni cht errei cht. Warum sich aus dem Einbau der Einlie- gerwohnung ein die Investitionskosten übersteigender Mehrwert für die gesamte Liegenschaft ergeben soll (Urk. 49 S. 11 Rz 19), führt der Kläger nicht nachvoll- zi ehbar aus. Über den Mehrwert entscheidet letztlich erst die Marktsituation bei einer künftigen, nicht absehbaren Veräusserung. Reduziert sich allenfalls der steuerbare Eigenmietwert der Beklagten zufolge einer Reduktion des von ihr be- anspruchten Wohnraums (Urk. 49 S. 11 Rz 20), so stehen dem zu versteuernde Mi etei nnahmen in mindestens diesem Umfang gegenüber, was mindestens Steu- erneutralität ergibt. Dass die von der Beklagten im Jahre 2012 vorgenommenen Steuerabzüge für die Liegenschaft den Einbau der Einliegerwohnung betrafen, legt der Kläger nicht substantiiert dar, ebenso wenig eine daraus resultierende Steuerersparnis der Beklagten. Ein Vergleich von Urk. 45/2 mit den Urk. 27/5/1-17 belegt im Gegenteil, dass - korrekterweise - nur Unterhaltskosten für den übrigen Teil der Liegenschaft und keine wertvermehrenden Investitionen für die Einlieger- wohnung bei den Steuern abgezogen wurden.
dem Abschluss der Scheidungsvereinbarung durchgeführten Berufungsverfahren für si ch allei n auf Fr. 2'655.-, denjenigen der Beklagten zusammen mit der Toch- ter auf Fr. 3'602.-, somit auf 135% seines eigenen Anspruchs (Urk. 7/52 S. 18, 21; Urk. 7/73 S. 15, 25). Diese Relationen sind nun aber durchaus angemessen und es besteht kein Grund, diese Relationen nachträglich zu ändern, weil die Beklagte den ihr zugestandenen gebührenden Wohnbedarf besser bewirtschaftet. Auch dürfte sie sich einen entsprechend teuren Wohnbedarf ausserhalb ihrer eigenen Liegenschaft leisten. Zwar wurde bei der Scheidung der gebührende Wohnbedarf der Beklagten im Sinne einer Momentaufnahme anhand der damals aktuellen Hypothekarzinsen und der als ausgewiesen erachteten Neben- und Unterhaltskosten beziffert. Dabei handelte es sich aber erkennbarermassen um variable Kosten, gingen die Partei- en doch noch im seinerzei ti gen Berufungsverfa hre n und im Massnahmeverfahren kurz vor dem Abschluss der Scheidungskonvention von unterschiedlichen Hypo- thekarzi nsen aus. So führte die Beklagte aus, die Hypothekarzi nse n seien von Fr. 3'020.- gemäss Eheschutz auf Fr. 2'984.- zufolge Berücksi chti gung "neuer Zi ns- verhältnisse" gesunken (Urk. 7/66 S. 17f, Urk. 9/52 S. 7), der Kläger ging zu- nächst ebenfalls von Fr. 2'984.- aus (Urk. 7/52 S. 21), später aber von nur noch Fr. 2'880.- (Urk. 7/73 S. 15f, Urk. 9/50 S. 14). Auch war damals die Höhe der Ne- ben- bzw. Unterhaltskosten umstritten. Die Beklagte bezifferte diese im Beru- fungs- und Massnahmeverfahre n auf Fr. 946.- (Urk. 7/66 S. 19, Urk. 9/52 S. 7), der Kläger auf Fr. 618.- (Urk. 7/52 S. 21) bzw. Fr. 285.- pro Monat (Urk. 7/73 S. 15, Urk 9/50 S. 14). Die Beklagte verweist diesbezüglich zu Recht auch auf die mit dem Alter der Liegenschaft tendenziell zunehmenden Unterhaltskosten. Ha- ben sich die Parteien aber im Wissen um die ständige Variabilität über die zeitak- tuellen Neben- und Unterhaltskosten sowie über die Übernahme der zeitaktuellen Zi nskosten von Fr. 2'847.- bzw. 3% als Grundlage ihrer Einigung verständigt und diese Verständigung zur Urteilsgrundlage erhoben, so können spätere Verände- rungen dieser Variablen grundsätzli ch ni cht als unvorhersehbar und dauerhaft gelten. Sie dürfen bei einer späteren Reduktion ebenso wenig zu einer Reduktion des nachehelichen Unterhalts führen wi e eine spätere Erhöhung des Unterhalts bei erhöhten variablen Kosten möglich ist (Art. 129 Ziff. 3 ZGB).
4.3. Der Kläger verweist im Berufungsverfahren auf den Umstand, dass der neue Darlehensvertrag mit einem Schuldzins von 2% seitens des Darlehensgebers für 20 Jahre bzw. bis Ende März 2030 unkündbar sei. Damit liege eine dauerhafte und beachtli che Reduktion der Wohnkosten vor (Urk. 49 S. 14f Rz 28ff). Richtig ist, dass die Beklagte für die restliche Dauer der Unterhaltspflicht des Be- klagten bis zu ihrer Pensionierung voraussichtlich im Jahre 2024 kein Risiko eines 2% übersteigenden Schuldzinses trägt, da der Darlehensvertrag nur von ihrer Sei- te, nicht aber durch den Darlehensgeber kündbar ist (Urk. 27/10). Umgekehrt weist der Kläger selber darauf hin, dass die derzeit aktuellen Hypothekarzinsen der ZKB für eine feste Laufzeit von 10 Jahren nur noch 1.71% betragen (Urk. 49 S. 15). Mit einer Kündigung des derzeitigen Darlehensvertrages bzw. ohne einen solchen könnte die Beklagte - eine positive Beurteilung ihrer Kreditfähigkeit durch die Bank vorausgesetzt - von noch tieferen Zinskosten profitieren, unter Inkauf- nahme einer erneuten Variabilität des Zinsfusses nach oben. Dagegen vermöchte der Kläger, wie vorstehend unter Erw. 4.2. ausgeführt, ni chts ei nzuwenden. Wenn nun die Beklagte zur Glättung der variablen Zinskosten einen derzeit zu hohen, dafür konstanten "D urchschni ttszi ns" von 2% vorzi eht, so ändert dies nichts an der grundsätzlichen Natur des Schuldzinses als variabler Kostenkomponente und der Unmassgeblichkeit späterer Änderungen der vergleichsweise getroffenen zeitaktuellen Annahmen über die Höhe solcher variabler Kosten. 5. Fehlen aufgrund der vorstehenden Erwägungen bereits die grundsätzlichen Vo- raussetzungen für eine Abänderung der nachehelichen Unterhaltsbeiträge, so bleibt auch kei n Raum für ei ne vorübergehende Reduktion i m Si nne von Art. 129 Abs. 1 ZGB. Es liegt nämlich auch keine bloss vorübergehende massgebliche Veränderung der Verhältnisse vor. Die Klage ist auch im Berufungsverfahren voll- umfänglich abzuweisen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Kläger für beide Instanzen kos- ten- und entschädigungspflichtig.
Die Vorinstanz hat den Streitwert unbestrittenermassen auf Fr. 292'600.- bezif- fert. Die daraus gemäss § 4 Abs. 1 GebV OG resultierende Entscheidgebühr von Fr. 16'454.- hat si e i n Anwendung von Abs. 3 der zitierten Bestimmung auf Fr. 6'000.- reduziert, was unangefochten geblieben ist. In analoger Weise hat die Vorinstanz auch die tarifgemässe Parteientschädigung gemäss § 4 Abs. 1 AnwGebV von Fr. 19'141.- i n Anwendung von Abs. 2 und 3 der zitierten Bestimmung auf Fr. 9'000.- reduziert und unter Berücksichtigung der Zuschläge nach § 11 Abs. 1-3 der zitierten Verordnung auf Fr. 15'000.- zuzügli ch 8% MWSt erhöht. Der Kläger wendet dagegen ein, die Vorinstanz hätte die tarif- gemässe Grundgebühr für die Parteientschädigung analog zur Entscheidgebühr ebenfalls auf 36% bzw. Fr. 6'890.- reduzieren müssen (Urk. 49 S. 18). Er begrün- det diesen Antrag indessen nicht weiter, insbesondere weist er diesbezüglich kei- ne falsche Rechtsanwendung oder eine Ermessensüberschreitung nach. Insowei t ist seine Berufung nicht ausreichend begründet. Der Kläger sei immerhin darauf hingewiesen, dass die Vorinstanz bei der Festsetzung der Parteientschädigung auch die Höhe der anwaltlichen Verantwortung gemäss § 4 Abs. 2 AnwGebV mit- berücksichtigt hat. Sodann richten sich Entscheidgebühr und Parteientschädigung vorab auch nach dem Zeitaufwand (§ 2 lit. c GebV OG bzw. § 2 lit. d AnwGebV). Der Zeitaufwand von Gericht und Parteivertretung müssen ni cht überei nsti mmen; der Kläger unterlässt jeden Hinweis darauf, weshalb vorliegend der relative Zeit- aufwand für Gericht und Parteivertretung gleichgeschaltet werden müsste. Im- merhin hat die Beklagte neben dem Grundaufwand für di e Verfassung der Rechtsschriften auch zahlreiche Unterlagen und Belege für den detaillierten Nachweis ihres bestrittenen Bedarfs zusammengestellt und eingereicht, um i hren Sorgfaltspflichten im Prozess in jedem Fall zu genügen, worauf auch der Kläger ausdrücklich hinweist (Urk. 65 S. 15 Rz 42). Demgegenüber konnte sich die Vor- i nstanz i n i hrem Entschei d mi t 23 Seiten begnügen, ohne dass sie sich mit den detaillierten Bedarfsberechnungen der Parteien befasste. Die Vorinstanz hat der Beklagten Zuschläge von insgesamt 66% auf der Grund- gebühr zugebilligt. Damit bewegte sie sich innerhalb der Grenze von § 11 Abs. 3 AnwGebV. Zuschläge waren vorliegend vorzunehmen vorab für die Duplik, da hi er nochmals unei ngeschränkt neue Tatsachen- und Rechtsbehauptunge n auf-
gestellt werden konnten und der Aufwand dafür ni cht mit der im Grundbetrag in- begriffenen Teilnahme an einer abschliessenden, nach Aktenschluss erfolgten Hauptverhandlung zur förmli chen Gehörswahrung gemäss Art. 229 Abs. 1 und Art. 232 ZPO bzw. § 11 Abs. 1 AnwGebV gleichzusetzen ist. Dazu kam die ent- schädigungsberechtigte Tei lnahme an der - auch wenn obligatorischen - Eini- gungsverhandlung sowie an einer weiteren Instruktionsverhandlung. Die Beziffe- rung der Parteientschädigung durch die Vorinstanz hält sich jedenfalls i nnerhalb des pflichtgemässen Ermessens und i st ni cht zu beanstanden und damit zu be- stätigen. 3. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist bei gleichbleibendem Streitwert ebenfalls auf Fr. 6'000.- festzusetzen. Die Parteientschädigung ist im Si nne ei ner ei nfachen Grundgebühr i n Anwendung von § 2, § 4 Abs. 1-3 sowie § 13 Abs. 2 AnwGebV auf Fr. 4'500.- zuzügli ch 8% Mehrwertsteuer, somit Fr. 4'860.-, zu bemessen.
Es wird erkannt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädi gungsdispositiv (Dispositiv-Ziffer 2 - 4) wird bestätigt. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 6'000.-. 4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger und Be- rufungskläger auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 5. Der Kläger und Berufungskläger wird verpflichtet, der Beklagten und Beru- fungsbeklagten für das Berufungsverfa hre n eine Parteientschädigung von Fr. 4'860.- (inkl. MWSt) zu bezahlen.
Züri ch, 25. August 2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
D r. L. Hunzi ker Schni der Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Kirchheimer
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