Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LC150044-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. i ur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. O. Canal Beschluss und Urteil vom 9. März 2016
i n Sachen
A._____, Klägeri n und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwälti n li c. i ur. Y._____
betreffend Ehescheidung
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes (1. Abteilung) des Bezirksge- richtes Zürich vom 23. Oktober 2015; Proz. FE140288
Rechtsbegehren beider Parteien: (act. 2 und act. 39 S. 2 sinngemäss) Es sei die Ehe der Parteien zu schei den. Rechtsbegehren der Klägerin: (act. 30 S. 2) " 1. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin an die Kosten des Unterhalts und der Erzi ehung von C._____ die folgenden monatli- chen und nach Vorliegen des Beweisergebnisses zu beziffernden Unterhaltsbeiträge (zuzüglich gesetzlicher oder vertraglicher Kin- derzulagen) zu bezahlen: - mindestens CHF 900.00 ab Rechtskraft des Scheidungsur- teils bis und mit Januar 2018; - mindestens CHF 1'100.00 ab Februar 2018 bi s zum Ab- schluss einer angemessenen Erstausbildung des Kindes (auch über die Volljährigkeit hinaus). Die Unterhaltsbeiträge seien zahlbar im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats und seine gerichtsüblich zu indexie- ren. Darüber hinaus sei der Beklagte zu verpflichten, jeweils die Hälfte der anfallenden ausserordentlichen Kinderkosten (mehr als CHF 500.00 pro Ausgabenposition, z.B. Zahnarztkosten, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen, etc.) zu übernehmen. 2. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Klägerin auf nach- eheli chen Unterhalt verzi chtet. 4. Es sei von der Teilung der Austrittleistungen der beruflichen Vor- sorge der Parteien wegen offensichtlichen Unbilligkeit abzusehen. 8. Der Beklagte sie zu verpflichten, der Klägerin aus Güterrecht ei- nen nach D urchführ ung des Bewei sverfahrens zu bezi ffernden Betrag, mindestens jedoch CHF 19'076.35 [zuzügl. Zins von 5 % seit 01. August 2012 (mittlerer Verfall)] zu zahlen. Weiter sei der Beklagte zu verpflichten, im Verhältnis zur Klägerin einen Anteil von CHF 1'212.10 an den Steuerschulden 2011 zur alleinigen Bezahlung zu übernehmen und die Beklagte für dies- bezügliche Zahlungen an das Steueramt Zürich auf erstes Ver- langen vollumfänglich schadlos zu halten. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten."
Rechtsbegehren des Beklagten: (act. 39 S. 2) " [...] 2. Es sei die Tochter C., geboren am tt.mm.2008, unter die al- leinige elterliche Sorge der Klägerin zu stellen. 3. Es sei festzustellen, dass der Beklagte auf die Anordnung eines Besuchsrechts verzichtet. 4. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin an den Unterhalt und die Erziehung der Tochter C., geboren am tt.mm.2008, einen Unterhaltsbeitrag jeweils im Voraus, per 1. eines Monats, von CHF 200 (zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Ki nderzulagen) ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum Ab- schluss einer Erstausbildung, längstens bis zu Mündigkeit, zu be- zahlen. 5. Es sei festzustellen, dass die Parteien gegenseitig auf nacheheli- chen Unterhalt i m Si nne von Art. 125 ZGB verzichten. 6. Es seien die gemäss Ziffer 4 geschuldeten Unterhaltsbeiträge Ge- ri chtsübli ch zu i ndexi eren. 7. Es sei eine güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen. 8. Es sei der Vorsorgeausgleich gemäss Art. 122 ZGB vorzuneh- men; alles unter Kosten- und Entschädi gungsfolgen (zzgl. MWSt) zu Lasten der Klägerin."
Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 1. Abteilung - Einz elgericht, vom 23. Oktober 2015: 1. Die Ehe der Parteien wird geschieden. 2. Der Klägerin wird die alleinige elterliche Sorge für die Tochter C., ge- boren am tt.mm.2008, übertragen. 3. D i e Obhut für die Tochter C. wird der Klägerin zugeteilt. 4. Die Teilvereinbarung der Parteien vom 2. September 2014 über die Schei- dungsfolgen wird genehmigt. Sie lautet wie folgt: " 1. Scheidung
Die Parteien beantragen dem Gericht gemeinsam die Scheidung ihrer Ehe im Sinne von Art. 112 ZGB. 2. Elterliche Sorge, Obhut und persönlicher Verkehr a) Elterliche Sorge Die Parteien beantragen dem Gericht, die elterliche Sorge für die Toch- ter C._____, geboren am tt.mm.2008 der Mutter zu übertragen. b) Obhut Die Parteien beantragen, es sei die Obhut für die Tochter der Mutter zuzuteilen. c) Persönlicher Verkehr Der Vater verzichtet auf persönlichen Verkehr mit seiner Tochter." 5. Die Teilvereinbarung der der Parteien vom 30. Juni 2015 über die Schei- dungsfolgen wird genehmigt. Sie lautet wie folgt: " 1. Vorsorgeausgleich Die Parteien verpflichten sich zum Ausgleich der während der Ehe ge- äufneten Austrittsguthaben aus beruflicher Vorsorge. Sie ersuchen das Gericht, nach Vorlage der Bestätigungen der beteilig- ten Vorsorgeeinrichtungen über die Höhe der Guthaben und die Durch- führbarkeit der Teilung die Vorsorgeeinrichtung derjenigen Partei, wel- che während der Ehe das höhere Guthaben geäufnet hat, anzuweisen, die Hälfte der Differenz der Austrittsguthaben auf das Vorsorgekonto der anderen Partei zu überweisen. 2. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten für diesen Teilvergleich je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung. Verlangt eine Partei die Begründung des Scheidungsurteils, trägt sie die dadurch entstehenden Mehrkosten allein." 6. Die Pensionskasse ..., ... [Adresse], wird angewiesen, mit Rechtskraft des Scheidungsurteils vom Freizügigkeitskonto der Klägerin (AHV-Nr. ...) Fr. 21'732.– auf das Freizügigkeitskonto des Beklagten (AHV-Nr. ...) bei den Personalvorsorge-Sti ftunge n ..., ... [Adresse], zu überweisen. 7. Die Erzi ehungsgutsc hri ft für die Berechnung der AHV/IV-Renten werden al- lein der Klägerin angerechnet. Es ist Sache Klägerin, die betroffenen Aus- gleichskassen zu informieren.
Die Unterhaltsbeiträge sind an die Klägerin zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten über die Volljährigkeit hinaus, solange das Kind im Haushalt der Klä- gerin lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Beklagten stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. 9. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 8 vorstehend basiert auf folgenden Grundlagen: - Erwerbseinkommen der Klägerin (i nkl. 13. Monatslohn, zuzügli ch Fami- lien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen, bei einer Erwerbstätigkeit von 100%): Fr. 5'800.– netto; - Erwerbseinkommen des Beklagten (i nkl. 13. Monatslohn, zuzügli ch all- fälliger Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen, bei einer Er- werbstätigkeit von 100%): Fr. 4'000.– netto; - Bedarf der Klägerin: Fr. 3'430.–; - Bedarf der Tochter: Fr. 2'545.–; - Bedarf des Beklagten: Fr. 3'333.–. 10. Der Unterhaltsbeitrag gemäss Ziffer 8 basiert auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende September 2015 von 97.7 Punkten (Basis Dezember 2010 = 100 Punkte). Sie sind je- weils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2017, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupas- sen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index 97.7 Fällt der Index unter den Stand von Ende September 2015, berechtigt dies ni cht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge.
Es wird festgestellt, dass die Parteien gegenseitig auf nachehelichen Unter- halt verzi chten. 12. Es wird festgestellt, dass sich die Parteien aus der güterrechtlicher Ausei- nandersetzung gegenseitig nichts schulden. 13. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'800.– festgesetzt. Allfällige weitere Kos- ten bleiben vorbehalten.
Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, der Antei l des Be- klagten wird jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beklagte wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen. 15. Die Gerichtskosten werden mit der von der Klägerin geleisteten Vorschuss i n Höhe von Fr. 2'250.– verrechnet. Der Fehlbetrag wird von den Parteien im gleichen Verhältnis, wie ihnen die Kosten auferlegt werden, nachgefordert. 16. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 17. (Mitteilungen) 18. (Rechtsmittel)
Berufungsanträge: der Klägerin und Berufungsklägerin (act. 72):
bezügliche Zahlungen an das Steueramt Zürich auf erstes Ver- langen vollumfänglich schadlos zu halten." Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten.
des Beklagten und Berufungsbeklagten (act. 78):
Es sei die Berufung vollumfänglich abzuweisen und dementsprechend Dispositiv-Ziffer 12 des angefochtenen Entscheides zu bestätigen; unter Kosten- und Entschädi gungsfolgen (zuzüglich 8% MWSt) zu Las- ten der Berufungsklägerin.
Erwägungen: I. 1. Die Parteien heirateten am tt. Oktober 2007. Am tt.mm.2008 kam die ge- meinsame Tochter C._____ zur Welt. Seit Januar 2012 leben die Parteien ge- trennt. Das Getrenntleben wurde jeweils gestützt auf eine Vereinbarung mit Urteil vom 24. August 2012 (Verfahren EE120245) und Urteil vom 3. Februar 2014 (Ver- fahren EE130415) gerichtlich geregelt. 2. Am 8. April 2014 reichte die Klägerin bei der Vorinstanz das gemeinsame Scheidungsbegehren ein. An der Verhandlung vom 2. September 2014 bestätig- ten die Parteien ihren Scheidungswillen und schlossen eine Teilvereinbarung über die elterliche Sorge, die Obhut und den persönlichen Verkehr. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 30. Juni 2015 einigten sich die Parteien in einer weiteren Teilvereinbarung über den Vorsorgeausgleich. Mit Urteil vom 23. Oktober 2015 (act. 67 = act. 75) schied die Vorinstanz die Ehe der Parteien, teilte die elterliche Sorge und die Obhut über die Tochter C._____ der Klägerin zu, genehmigte die Teilvereinbarungen der Parteien, nahm vom ge- genseitigen Verzicht auf nachehelichen Unterhalt Vormerk und entschied über die übrigen Scheidungsfolgen (Kinderunterhaltsbeitrag und Güterrecht).
Mit Eingabe vom 16. Dezember 2015 (act. 72) erhob die Klägerin rechtzeitig Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz, das sie am 16. November 2015 erhal- ten hatte (act. 68). In seiner Berufungsantwort vom 12. Februar 2016 (act. 78) ve rlangt der Beklagte die vollumfängliche Abweisung der Berufung. 4. Die Berufung bezieht sich nur auf das Güterrecht. Der Beklagte hat das vor- i nstanzli che Urtei l innert der Rechtsmittelfrist nicht angefochten und in der Beru- fungsantwort keine Anschlussberufung erhoben. Mit Ausnahme der Regelung des Güterrechts ist das vori nstanzli che n Urtei ls demnach mi t Ablauf der Anschlussbe- rufungsfri st am 12. Februar 2016, d.h. am 13. Februar 2016, in Rechtskraft er- wachsen und damit vollstreckbar geworden, was vorab festzustellen ist. 5. Auf di e prozessualen Anträge der Parteien, es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person ihres Vertreters bzw. ihrer Vertre- teri n ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen, wird im Zusammenhang mit der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen eingegangen (vgl. unten III). II. 1. Weil die Parteien für die Jahre 2009 und 2010 keine Steuererklärung ein- reichten, wurden sie nach Ermessen eingeschätzt. Für das Jahr 2011 wurden sie aufgrund einer von der Klägerin bzw. ihrem Vater erstellten Steuererklärung ver- anlagt. Gestützt auf die in § 12 Abs. 1 StG verankerte eheliche Solidarität forder- ten die Steuerbehörden die ausstehenden Beiträge von der Klägerin ein. Im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung nimmt die Klägerin gestützt auf Art. 148 Abs. 2 OR Regress auf den Beklagten und verlangt die Übernahme des aufgrund seines Anteils am Familieneinkommen auf ihn entfallenden Antei ls an den Steuerschulden, für die sie von den Steuerbehörden alleine in Anspruch genommen wurde. Auf die Geltendmachung von Schadenersatz, weil es der Be- klagte pflichtwidrig unterlassen hatte, für die Jahre 2009 und 2010 eine Steuerer- klärung ei nzurei chen, was gemäss der Klägerin der Grund war, dass die Parteien über ihre Verhältnisse eingeschätzt wurden, verzichtet die Klägerin i m Berufungs- verfahren wegen Beweislosigkeit (act. 72 S. 3 Ziff. 4).
Die Vorinstanz hatte erwogen, das Innenverhältnis richte sich während der Ehe nach Art. 163 ZGB, der eine Konkretisierung von Art. 159 ZGB darstelle. Die allgemeine Norm von Art. 148 Abs. 2 OR finde keine Anwendung auf das Innen- verhältnis zwischen den Ehegatten. Ei nkommens- und Vermögenssteuern seien Teil des Familienunterhalts und von den Parteien im Rahmen ihrer Einigung über ihre gegenseitigen ehelichen Beiträ- ge zu tragen. Da sich den Akten keine konkreten Anhaltspunkte entnehmen lies- sen, dass sich der Beklagte jemals an den gemeinsamen Steuerschulden beteiligt hätte, könnte zwar angenommen werden, dass sich die Parteien darauf geeinigt hätten, dass die Klägerin für die gemeinsamen Steuern aufkomme. Insgesamt lä- gen dafür jedoch zu wenig konkrete Anhaltspunkte vor. Ei ne Einigung über die Tragung der gemeinsamen Steuerschulden könnte laut der Vorinstanz auch i m Eheschutzverfahren zustande gekommen sein. Ob die abzubezahlenden Steuern im Eheschutzurteil vom 24. August 2012 berücksichtigt wurden, sei nicht ersichtlich. Nach den Umständen sei aber höchst wahrschein- lich, dass die Parteien spätestens bei der Vereinbarung der Abänderung des Un- terhalts im Rahmen des Urteils vom 3. Februar 2014 davon ausgingen, dass die Klägerin für die noch offenen gemeinsamen Steuerschulden aufzukommen habe und dies im Unterhalt entsprechend berücksichtigt werde. Unter dieser Annahme würde sich eine weitere güterrechtliche Auseinandersetzung erübrigen. Doch selbst wenn man keine solche Vereinbarung annehme, so die Vorinstanz weiter, würde der Klägerin auch deshalb keine güterrechtliche Ausgleichszahlung zustehen, weil bei beiden Parteien aus der güterrechtlichen Auseinandersetzung ein Rückschlag resultiere. Die Rückschläge blieben aber bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung unberücksichtigt. Eine Vorschlagsbeteiligung und ein Aus- gleich zwischen der Errungenschaft im Sinne der geltend gemachten Ersatzforde- rung sei damit ausgeschlossen. 3. Mit ihrer letzten Begründung vermengt die Vorinstanz die gegenseitige Be- reinigung der Schulden als erstes Stadium der güterrechtlichen Auseinanderset- zung mit der gegenseitigen Beteiligung an einem allfälligen Vorschlag als letztem
Stadium (act. 72 S. 6 f. Ziff. 11). Dass keine Beteiligung an einem Rückschlag er- folgt, heisst nicht, dass gegenseitige Schulden erlassen werden, sondern bedeu- tet lediglich, dass der andere Ehegatte sich nicht daran beteiligen muss, wenn die Passiven in der Errungenschaft überwiegen. Ei ne Forderung des anderen Ehe- gatten bleibt aber als Teil dieser Passiven genau gleich bestehen wie Schulden gegenüber Dritten. 4. Die Klägerin weist zurecht daraufhin, dass die Auffassung der Vorinstanz, das Innenve rhä lt ni s richte sich nur nach Art. 163 ZGB und Art. 148 Abs. 2 OR fin- de kei ne Anwendung (act. 75 S. 27 E. 3.2), in dieser Absolutheit unzutreffend ist, da Art. 163 ZGB nur den Unterhalt beschlägt (act. 72 S. 3 Ziff. 5). Zwar trifft zu, dass Einkommens- und Vermögenssteuern zum Unterhalt zu rech- nen sind, soweit das Einkommen und Vermögen dem Unterhalt der Familie dient (Hausheer / Reusser / Geiser, BK, Art. 163 ZGB N 11), was hier der Fall ist. Wie die Klägerin zutreffend anmerkt, hat es die Vorinstanz jedoch unterlassen, zwi- schen laufenden Steuerschulden und Steuerrückständen aus früheren Perioden zu unterschi eden (act. 72 S. 3 Ziff. 5). Indem die Vorinstanz aufgelaufene Steuerschulden aus den Jahren 2009 bis 2011 als Position des laufenden Unterhalts der Jahre 2012 bis 2015 behandelte, missachtete sie den Grundsatz, dass Unterhalt und Bedarf einer bestimmten Zeit- periode einander gegenüberzustellen sind, während aufgelaufene Schulden aus vergangenen Perioden nicht aus dem Unterhalt zukünftiger Perioden zu bestrei- ten si nd, um zu verhi ndern, dass es über den Unterhalt zu einer Umverteilung von Schulden kommt, die güterrechtlich zu behandeln sind (Hausheer / Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. A., Bern 2010, Rz. 03.116; vgl. auch act. 75 S. 23 f. E. 2.3.2). Dass der Beklagte die Bezahlung von aus der Familienbesteuerung resultieren- den alten Steuerschulden als verspäteten Beitrag zum Unterhalt der Familie be- zeichnet (act. 78 S. 4 f. Ziff. 10), i st unbehelfli ch: Diese Verspätung ist der Grund dafür, dass diese Zahlungen ihren unterhaltsrechtlichen Charakter verlieren.
wahrschei nli ch (...) spätestens bei der Vereinbarung über die Abänderung des Unterhalts" entdeckte (act. 75 S. 28 ff.). Bei ihrer Auslegung stützte sich die Vorinstanz auf das aktenkundige Verhalten der Parteien in den vorausgegangenen Eheschutzverfahren, was die Frage nach der Verteilung der Beweislast obsolet erscheinen liess. Ob dieses Vorgehen rich- tig war, kann offen bleiben, da an den gezogenen Folgerungen nicht festgehalten werden kann, wie nachstehend gezeigt wird. Ni cht nur vermag das Ergebnis die- ser Würdigung nicht zu überzeugen, sondern auch die Prämisse, aus dem Verhal- ten der Parteien in früheren eherechtlichen Verfahren liessen sich Rückschlüsse auf eine entsprechende Einigung ziehen, ist keineswegs zwingend. 6. Wie die Vorinstanz feststellte, waren die Steuerrückstände in den Ehe- schutzverfahren der Parteien wiederholt ein Thema. So führte die Klägerin nicht nur die laufenden Steuern, sondern auch die ratenweise Abzahlung der Steuer- schulden aus vergangenen Steuerperioden in ihrer Bedarfsaufstellung auf (so auch im Scheidungsverfahren, vgl. act. 75 S. 23). Zur güterrechtlichen Behand- lung dieser Zahlungen äusserte sich damals allerdings keine Partei. Wie die Klä- gerin richtig bemerkt, war das aber auch ni cht Gegenstand des Eheschutzverfah- rens (act. 72 S. 3 Ziff. 5). Vor diesem Hintergrund gibt es keinen Anlass, eine Einigung der Parteien über di esen Punkt anzunehme n, sofern es dafür keine ausdrücklichen Hinweise gibt. Mit Blick auf die Anforderungen der Behauptungs- und Substanzi i erungslast ist es nachvollziehbar, dass eine Partei sämtliche Ausgaben aufführt, ohne dass damit eine Wi llenserklärung über die rechtliche Qualifikation der einzelnen Positionen verbunden ist. Aus dem Umstand, dass die Klägerin die Abzahlung der Steuer- schulden i n i hrem Bedarf aufführte, kann der Beklagte daher nichts ableiten. Für die Beurteilung der Prozessbedürftigkeit gilt ohnehi n der Effektivitätsgrundsatz, so dass die Frage der unterhaltsrechtlichen Qualifikation einer Zahlung irrelevant ist (KUKO, ZPO-Jent, Art. 117 N 16). Die Klägerin verweist im Übrigen darauf, dass sich die Geltendmachung der Zah- lungen an das Steueramt in ihrem Bedarf nicht auf die Unterhaltshöhe auswirkte
(act. 72 S. 6 Ziff. 9). Die Unterhaltsbeiträge für die gemeinsame Tochter C., geboren am tt.mm.2008, wurden in der Vereinbarung vom 22. August 2012 auf CHF 1'000 festgesetzt und in der Abänderungsvereinbarung vom 14. Januar 2014 auf CHF 900 reduziert. Betrachtet man die jeweiligen finanziellen Verhältnisse der Parteien, stellt man fest, dass diese Zahl jeweils der Differenz zwischen Einkom- men und Bedarf des Beklagten entspricht. Die Eckdaten zeigen, dass die Reduktion des Unterhaltsbeitrags auf eine entsprechende Reduktion des Einkommens des Beklagten zurückzuführen ist, während die übrigen Werte un- verändert blieben. So erzielte die Klägerin nach wie vor einen Überschuss von CHF 200 (act. 3/6/15 und act. 3/15). Aus der Veränderung der Zusammensetzung des Bedarfs der Klägerin vo m Ehe- schutz- zum Abänderungsverfahre n hatte die Vorinstanz geschlossen, spätestens in der Abänderungsvereinbarung seien die Steuerschulden berücksichtigt worden (act. 75 S. 29 f.). Im Eheschutzverfahren EE120245 hatte die Klägerin ei nen Bedarf von total CHF 6'787 geltend gemacht, darin enthalten eine Position Abzahlung Steuerschulden 2009 + 2010 von CHF 1'000 (act. 3/6/1 S. 7). Im Ab- änderungsverfahren machte sie noch einen Bedarf von CHF 5'400 geltend, ein- schliesslich einer Position von CHF 400 für die Abzahlung von Steuerschulden (act. 3/11 S. 4). Hauptsächlicher Grund für diese Veränderung war eine Reduktion der Kinderbetreuungskosten von CHF 1'053 auf CHF 454.50 (act. 3/11 S. 4; act. 3/6/1 S. 7). Der bereits erwähnte Umstand, dass die Parteien sowohl in der Trennungsvereinbarung als auch in der Abänderungsvereinbarung, die ein grös- seres Gewicht als eine blosse Parteibehauptung haben, von einem unveränderten Bedarf der Klägerin von CHF 5'600 ausgingen, steht dazu jedoch im Widerspruch und widerlegt den Schluss der Vori nstanz (act. 3/6/15 und act. 3/15). Der Bestimmungszweck des Unterhalts ‒ die Tochter C., welche unter der Obhut der Klägerin steht ‒ spricht ebenfalls gegen einen Einfluss der rückständi- gen Steuerraten auf den Unterhalt. Ein Vergleich mit den Empfehlungen des Amtes für Jugend- und Berufsberatung des Kantons Zürich (BSK, Breitschmid, Art. 285 ZGB N 6), zeigt noch Raum nach oben, so dass auch mit Blick auf diese
Zahlen nicht davon auszugehen ist, dass sich eine Verbesserung der finanziellen Situation der Klägerin auf die Unterhaltsbeiträge ausgewirkt hätte. D em Ei nwand des Beklagten, die gerichtlichen Unterhaltsregelungen hätten der Klägerin jederzeit genügend Raum gelassen, um die Steuerschulden effektiv ab- zahlen zu können (act. 78 S. 6 Ziff. 15), ist entgegenzuhalten, dass es gerechtfer- tigt erscheint, dass der verbleibende Freibetrag allein der Klägerin zugute kommt, wenn man die Doppelbelastung berücksichtigt, die mit ihrer vollzeitigen Erwerbs- tätigkeit und der hauptsächlichen oder alleinigen Kinderbetreuung einher geht (act. 72 S. 8 f.; vgl. auch act. 75 S. 24 f. E. 2.4; Breitschmid, BSK, Art. 285 ZGB N 8). Auch daraus kann der Beklagte daher nichts ableiten. 7. Für die interne Aufteilung der Steuerschulden auf die Parteien stellt die Klä- gerin auf das Verhältnis ihres Einkommens ab. Da die Parteien für die Jahre 2009 und 2010 keine Steuererklärung einreichten, wurden sie auf der Basis der Steu- ererklärung 2008 nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt. Damals betrug das Einkommensverhältnis 54% für die Klägerin zu 46% für den Beklagten. Dar- aus folgerte die Klägerin, an den Einkommens- und Vermögenssteuern 2009 und 2010 in der Gesamthöhe von CHF 25'492.20 hätte der Beklagte einen Anteil von 46% tragen müssen, was einem Betreffnis von CHF 11'726.40 entspreche (act. 72 S. 7 f. Ziff. 12). Die Steuererklärung 2011 weise ein massgebliches Ein- kommensverhältnis von 76 % für die Klägerin und 24 % für den Beklagten auf. Bezogen auf die Steuerschulden 2011 von CHF 5'036.70 ergebe das einen inter- nen Anteil des Beklagten von CHF 1'212.10 (act. 72 S. 8 Ziff. 13). Der Beklagte beschränkt sich darauf, einen Anspruch der Klägerin grundsätzlich zu bestreiten, ohne sich zu diesen Zahlen zu äussern. Diese sind demnach unbe- stritten geblieben und so zu übernehmen. Mit Blick darauf, dass die finanziellen Verhältnisse die Grundlage der steuerlichen Veranlagung bilden, erscheint es im Übrigen auch sachgerecht, die Steuerschulden im Verhältni s i hrer fi nanzi ellen Mit- tel auf die Parteien aufzuteilen. Bei Rechnungsfehlern, d.h. wenn prozentuale An- teile und Frankenbeträge nicht übereinstimmen (24 % von CHF 5'036.70 sind CHF 1'208.10 und nicht CHF 1'212.10), ist im Einklang mit der Begründung von den prozentualen Anteilen auszugehen.
CHF 2'787.50 sowie den Staats- und Gemeindesteuern 2011 und 2012 im Betrag von CHF 5'036.70 und CHF 3'051.50 zusammensetzten (act. 30 S. 9 Ziff. 16). Das aufgelaufene Anwaltshonorar wurde vom Beklagten nicht bestritten. Er mach- te jedoch geltend, mit der nachträgli chen Ausri chtung ei ner Entschädi gung für Anwaltskosten in der Einstellungsverfügung vom 2. Juli 2014 sei dieser Posten ohne Weiteres ex tunc dahingefallen und könne im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung nicht mehr als Passivum der Klägerin berücksichtigt werden (act. 39 S. 27 f. Ziff. 76). Darauf entgegnete die Klägerin, dass die Zentrale Inkas- sostelle der Gerichte diese Entschädigung mit offenen Gerichtskosten aus den Eheschutzverfahren zur Verrechnung gebracht habe (act. 50 S. 11 Ziff. 19 m. H. auf act. 31/11), was unbestritten blieb. Wenn schon wäre daher der Untergang dieser offenen Gerichtskosten zu prüfen. Dem hält die Klägerin jedoch zurecht entgegen, dass für den Bestand der Passiven der Stichtag der güterrechtlichen Auseinandersetzung massgeblich ist und eine nachträgliche Tilgung unbeachtlich ist (act. 50 S. 11 Ziff. 19). Entgegen der Auffassung des Beklagten sind die wegen Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege auf die Gerichtskasse genommenen Gerichtskosten unter den Passiven zu berücksichtigen, da die Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege nur eine Stundung bedeutet (so auch ri chti g Bühler, BK-ZPO, Art. 123 N 3). Das gleiche gilt für die noch offenen Steuerschulden. Auch hier kommt es auf den Bestand dieser Forderungen am Stichtag der güterrechtlichen Auseinanderset- zung an. Es ist anzumerken, dass diese Forderung auch beim Beklagten unter den Passiven figuriert, was zu einer gegenseitigen Neutralisierung führt, die aller- dings nicht spürbar ist, sofern auf einer Seite ohnehin ein Rückschlag resultiert. Stellt man der Ersatzforderung der Klägerin die Summe dieser Passiven gegen- über, resultiert nach wie vor ein Rückschlag. Aufgrund der güterrechtlichen Aus- einandersetzung resultiert daher keine Beteiligungsforderung des Beklagten, die mit der Ersatzforderung der Klägerin zu verrechnen wäre. 9. Die Geltendmachung eines Rückgriffs gestützt auf Art. 148 Abs. 2 OR setzt voraus, dass der Gläubiger effektiv befriedigt wurde. Es genügt nicht, dass der
Gläubiger einen von mehreren Solidarschuldner i n Anspruch ni mmt. D i e Forde- rung muss mit befreiender Wirkung für den mit dem Rückgriff in Anspruch ge- nommenen Solidarschuldner erfüllt worden sein (Graber, BSK, Art. 148 OR N 5). Für die Steuerforderungen der Jahre 2009 und 2010 ist unbestritten, dass die Klägerin diese in den Jahren 2011 bis 2013 und damit vor Einreichung der Schei- dungsklage bezahlt hatte, so dass die Klägerin nach dem Gesagten im Umfang des Anteils des Beklagten von 46% oder CHF 11'726.40 eine Rückgriffforderung gegen den Beklagten hat. Der Beklagte ist entsprechend zu verpflichten, der Klä- gerin CHF 11'726.40 zu bezahlen. Für die Steuerschulden 2011 geht die Klägerin hingegen selbst davon aus, dass diese bei Eintritt der Rechtshängigkeit der Scheidungsklage noch vollumfänglich unbezahlt waren (act. 72 S. 8 Ziff. 13). Sie verlangt, der Beklagte sei zu verpfli ch- ten, seinen Antei l an den Steuerschulden zu übernehmen und die Beklagte (recte: Klägerin) für diesbezügliche Zahlungen an das Steueramt Zürich auf erstes Ver- langen vollumfänglich schadlos zu halten (act. 72 S. 2). Dabei handelt es sich um eine bedingte Verpflichtung, was grundsätzlich zulässig ist, aber durch eine geeignete Formulierung zu verdeutlichen ist. Der Beklagte ist demnach zu verpflichten, der Klägeri n CHF 1'208.10 zu bezahlen, wenn die Klä- gerin nachweist, dass sie die Steuerschulden 2011 der Parteien im Betrag von CHF 5'036.70 gegenüber den Steuerbehörden vollumfänglich beglichen hat. Ei ne anteilsmässige Verpflichtung für den Fall, dass die Steuerschulden 2011 teilweise beglichen wurden, wurde von der Klägerin nicht verlangt. III. 1. Beide Parteien stellten einen prozessualen Antrag auf Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege. Beide haben ihre Mittellosigkeit i.S. von Art. 117 lit. a ZPO rechtsgenügend dargetan (act. 72 S. 10 Ziff. 16 f.; act. 78 S. 9 f. Ziff. 23 ff.). Von Aussichtslosigkeit ist auf keiner Seite auszugehen: Der Beklagte kann sich zur Bestätigung für seinen Standpunkt auf die Vorinstanz berufen, während die Klägerin mit ihrem Rechtsmittel obsiegt.
Es wird erkannt: 1. Die Berufung der Klägerin wird gutgeheissen und die Dispositiv -Ziffer 12 des Urteils des Bezirksgerichtes Züri ch, 1. Abtei lung - Einzelgericht, vom 23. Ok- tober 2015 wird aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 11'726.40 zu bezahlen. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 1'208.10 zu bezahlen, wenn die Klägerin nachweist, dass sie die Steuerschulden der Parteien für das Jahr 2011 im Betrag von CHF 5'036.70 vollumfänglich erfüllt hat. Es wird festgestellt, dass die Parteien güterrechtlich per Saldo aller Ansprü- che auseinandergesetzt sind. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.00. 3. Die Kosten des zwei ti nstanzli chen Verfahrens werden dem Beklagten aufer- legt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltli che n Prozessführung einstweilen auf die Staatskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 4. Dem klägerischen Rechtsvertreter wird aus der Staatskasse eine Parteient- schädigung von Fr. 2'000.00 ausbezahlt. Der gegen den Beklagten gerich- tete Anspruch der Klägerin auf eine Parteientschädigung geht damit auf den Staat über. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Züri ch, 1. Abteilung - Einzelgericht, und an die Obergerichtskasse, je gegen Emp- fangsschei n. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Ei ne bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-
schwerde richten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 12'938.50. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. O. Canal
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