Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LC150033-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. i ur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. S. Kröger Urteil vom 28. Oktober 2015
i n Sachen
A._____, Beklagter und Berufungskläger
unentgeltli ch vertreten durch Rechtsanwälti n li c. i ur. X._____
gegen
B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Ehescheidung auf Klage
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 13. März 2015; Proz. FE120077
Rechtsbegehren: "1. Die Ehe der Parteien sei gestützt auf Art. 114 ZGB zu scheiden. 2. Die Kinder C., geboren tt.mm.1999, und D., geboren tt.mm.2005, seien unter die alleinige elterliche Sorge der Klägerin zu stellen. 3. Dem Beklagten sei kein Besuchsrecht einzuräumen. Eventualiter sei dem Beklagten betreffend D._____ ein gerichtsübliches Besuchsrecht einzuräumen, unter Anordnung einer Besuchsbeistand- schaft. 4. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin an die Kosten des Unter- halts und der Erziehung von C._____ und D._____ monatliche und nach Vorliegen des Beweisergebnisses zu beziffernde Unterhaltsbeiträ- ge zu bezahlen, zahlbar im Voraus auf den ersten des Monats ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zur Beendigung der ordentlichen Erstausbildung des jeweiligen Kindes, mindestens jedoch: - bis Februar 2017: Fr. 1'320.– für C._____ und Fr. 880.– für D._____ - ab März 2017: Fr. 1'000.– je Kind. 5. Es seien keine nachehelichen Unterhaltsbeiträge zuzusprechen. 6. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 4 hievor seien gerichtsüblich zu indexieren. 7. Es sei die Teilung und Ausgleichung der beruflichen Vorsorge nach Art. 122 ZGB vorzunehmen. Eventualiter sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine nach Vorliegen des Beweisergebnisses zu beziffernde Entschädigung ge- stützt auf Art. 124 ZGB zu bezahlen. 8. Es sei festzustellen, dass die Parteien in güterrechtlicher Hinsicht – vorbehältlich der im Eheschutzentscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 4. Mai 2009 festgelegten Unterhaltsbeiträge – bereits voll- ständig auseinandergesetzt sind. Unter ausgangsgemässen Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8 % MWST)."
Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, Einzelgericht o.V., vom 13. März 2015: 1. Die am tt. August 1998 in Mazedonien geschlossene Ehe der Parteien wird ge- schieden. 2. Die Kinder C., geboren am tt.mm.1999, und D., geboren am tt.mm.2005, werden unter die alleinige elterliche Sorge der Klägerin gestellt.
Berufungsanträge: des Beklagten und Berufungsklägers (act. 70 S. 2):
"1. Es sei Dispositiv Ziff. 4 des Urteils des Bezirksgerichtes Dielsdorf (Geschäfts-Nr. FE120077) wie folgt zu ändern:
Der Beklagte wird verpflichtet, an die Kosten des Unterhaltes und der Erziehung ei- nes jeden Kindes monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge (zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Kin- der- und Ausbildungszulagen) wie folgt zu bezahlen:
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. 8% Mehrwertsteuer) zu Lasten der Klägerin."
der Klägerin und Berufungsbeklagten (act. 75 S. 1):
"Die Anträge des Berufungsklägers seien vollumfänglich abzuweisen;
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8% MWST) zu Lasten des Beru- fungsklägers."
Erwägungen: I. (Übersicht zum Sachverhalt/Prozessgeschichte) 1. - 1.1 Die Parteien haben im August 1998 in E., Mazedonien, geheiratet. Während ihrer Ehe wurden zwei Kinder geboren, C. am tt.mm.1999 und D._____ am tt.mm.2005 (vgl. act. 2). Im April 2008 ersuchte B._____ (fortan: die Klägerin) beim örtlich zuständi- gen Gerichtspräsidium Brugg um Eheschutz. Am 3. September 2008 stellte die-
ses die Berechtigung der Parteien fest, getrennt zu leben, und regelte rechtskräf- tig die Folgen dieses getrennten Lebens. Beide Parteien gingen damals einer be- ruflichen Tätigkeit nach: A._____ (fortan: der Beklagte) war in einer Speditionsun- ternehmung tätig bei einem Monatslohn von Fr. 5'183.-- (Anteil Kinderzulagen und 13. Monatslohn eingerechnet; vgl. act. 22/69 [= Seite 10 des Urteil des Bezirksge- richtspräsidiums Brugg vom 3. September 2008]). Die Klägerin arbeitet auch heu- te in einem 100%-Pensum (vgl. Vi-Prot. S. 12). 1.2 Das getrennte Leben der Parteien begann indes schon vor dem 3. September 2008, nämlich mit dem Auszug des Beklagten aus der eheli chen Wohnung (vgl. act. 22/63). Dem Auszug aus der ehelichen Wohnung folgte i rgendwann auch der Wegzug des Beklagten nach Mazedonien (vgl. act. 1 und Vi-Prot. S. 5) und damit die Aufgabe der beruflichen Anstellung in der Schweiz. Grund für diesen Wegzug i ns Ausland waren nach seinen Angaben zum einen die Probleme mit der Kläge- rin (vgl. Vi-Prot. S. 10) und zum anderen die sei t dem eheschutzri chter li che n Ent- scheid im Raume stehenden Unterhaltsve rpfli c ht unge n gegenüber sei nen Ki n- dern, die er als unrealistisch erachtete (vgl. Vi-Prot. S. 27). Sei nen Unterhaltsver- pflichtungen kam er unbestrittenermassen, wenn überhaupt, dann nur teilweise nach. Im Juli 2010 liess sich der Beklagte die Freizügigkeitsleistung BVG von der zuständi gen Auffangei nri chtung ausbezahlen; das entsprechende Freizügigkeits- konto wurde saldiert (vgl. act. 61). Einer beruflichen Tätigkeit ging der Beklagte nach eigenen Angaben längere Zeit nicht nach, weil er das erst ab dem Zeitpunkt wieder für erforderlich erachte- te, i n dem si ch die Parteien einigen (vgl. Vi-Prot. S. 10). Heute hat der Beklagte seinen Wohnsitz offenbar in F._____ [D eutschland] (vgl. etwa Vi-Prot. S. 23 und S. 33), wo er eine befristete Anstellung gefunden hatte (vgl. auch Vi-Prot. S. 31) und – nach eigenen Angaben – vorübergehend mit einer Partnerin zusammen lebte (vgl. Vi-Prot. S. 28). Nach eigenen Angaben ist er zur Zeit arbeitslos und be- zieht Arbeitslosengelder (vgl. act. 70 S. 3), womit er bereits in der einzelgerichtli- chen Hauptverhandlung im Sommer 2014 rechnete (vgl. Vi -Prot. S. 31). 1.3 In Mazedonien erlangte der Beklagte übrigens ei n Scheidungsurteil beim Amtsgeri cht i n E._____. Das Urteil datiert vom 5. September 2008; es wurde für
die Schwei z indes wegen Verstosses gegen den ordre public (rechtskräftig) ni cht anerkannt: Aufgrund absichtlicher Falschangaben des Beklagten gegenüber dem mazedonischen Gericht zu den Wohnsitzverhältnissen der Klägerin war diese ni cht in das Verfahren einbezogen worden; Kenntni s vom Urtei l hatte sie erst im Dezember 2008 zufällig erhalten (vgl. act. 9/1 [Urteil des Obergerichts des Kan- tons Aargau vom 23. Mai 2011] dort die Erw. 2.5). 2. Die Scheidungsklage wurde von der Klägerin unbegründet am 3. April 2012 beim Bezirksgericht Dielsdorf, Einzelgericht o.V., anhängig gemacht. Wegen un- geklärter Wohnsitzverhältnisse des Beklagten i m Ausland und entsprechenden Zustellungsproblemen konnte erst im Oktober 2012 zur Einigungsverhandlung auf den 29. November 2012 vorgeladen werden. Die Verhandlung verlief ergeb- nislos. Es kam danach zu erfolglosen aussergerichtlichen Vergleichsgesprächen. Im Oktober 2013 konnte die schriftliche Klagebegründung entgegengenommen werden. Die Gelegenheit, eine schriftliche Klageantwort zu erstatten, liess der Beklagte ungenutzt verstreichen. Die Hauptverhandlung konnte immerhin am 24. Juni 2014 durchgeführt werden. Dabei wurde eine Parteivereinbarung ausge- arbeitet, der die Parteien auch nach Ablauf einer längeren Bedenkzeit ni cht zu- stimmten. Nachdem im März 2015 endlich Auskünfte der ehemaligen Vorsorge- einrichtung des Beklagten eingegangen waren, erging das angefochtene Urteil ohne Begründung (act. 64). Die begründete Ausfertigung des Urteils (act. 72 [= act. 68 = act. 71/1]) wurde auf Verlangen des Beklagten erstellt und ging den Parteien am 11. Juni 2015 zu (vgl. Anhang zu act. 68). Weitere Einzelheiten zum erstinstanzlichen Verfahren können dem ange- fochtenen Urteil entnommen werden (vgl. act. 72 S. 3-5). 3. Der Beklagte liess mit Schriftsatz vom 13. Juli 2015 (act. 70 f.) rechtzeitig die Berufung erheben. Zugleich ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Beschluss vom 17. August 2015 wurde dieses Gesuch bewilligt und der Klägerin Frist zur Berufungsantwort angesetzt (act. 73). Die Berufungs- antwort erfolgte innert Frist und war ebenfalls von einem Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege begleitet (vgl. act. 75 f.). Das Gesuch wurde am 23. September 2015 bewilligt (act. 77). Zugleich wurde vorgemerkt, dass das an-
gefochtene Urteil in allen Dispositivziffern ausser Dispositivziffer 4 in Rechtskraft erwachsen ist, und es wurde dem Beklagten ein Doppel der Berufungsantwort zur Kenntnisnahme zugestellt (vgl. act. 77 S. 4 f.). Die Sache ist heute spruchreif. II. (Zur Berufung im Einzelnen) 1. Strei tpunkt zwi schen den Parteien im Berufungsverfahren ist einzig die Unter- haltsverpflichtung des Beklagten gegenüber sei nen Kindern. Die Parteien nehmen dazu konträre Standpunkte ein, die wie folgt skizziert werden können (auf Einzel- heiten wird am gegebenen Ort einzugehen sein, soweit sie für die Entscheidfin- dung erheblich erscheinen). 1.1 Der Beklagte rügt mit seiner Berufung im Wesentlichen einerseits die Höhe des ihm vom Einzelgericht angerechneten Einkommens und einige Punkte der einzelgerichtlichen Berechnung seines Bedarfs. Anderseits rügt er, das Einzelge- richt habe die Leistungsfähigkeit der Klägerin unzureichend berücksichtigt. Diese reiche aus, um neben der Betreuung auch einen finanziellen Beitrag an den Un- terhalt bzw. Barbedarf der Kinder zu leisten (act. 70). 1.2 Die Klägerin hält im Wesentlichen die Leistungsfähigkeit des Beklagten für grundsätzlich höher als vom Einzelgericht angenommen und den Bedarf des Be- klagten für geringer als von diesem geltend gemacht. Sie verweist auf dürftige Angaben des Beklagten zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen, die Beweislast- verteilung sowie deren Konsequenzen. Und sie hält dem Beklagten entgegen, dass sie sich angesichts ihrer Leistungsfähigkeit an der Abdeckung auch des Barbedarfs der Kinder nicht beteiligen könnte und müsste (act. 75). 2. - 2.1 Das Bezirksgericht hat dem Beklagten unter Hinweis auf die bundesge- richtliche Rechtsprechung, gemäss der an Eltern, die für den Unterhalt minderjäh- riger Kinder aufzukommen haben, hohe Anforderungen an die Ausschöpfung ihrer Arbeitskapazität zu stellen sind, ein in der Schweiz zu erzielendes sog. hypotheti- sches Einkommen angerechnet (vgl. act. 72 S. 13 f.). Die Richtigkeit dieser Über-
legungen des Einzelgerichts stellt der Beklagte mit der Berufung grundsätzlich ni cht mehr in Frage (vgl. act. 70 S. 4). Sie sind hi er daher ni cht zu wi ederholen. Ergänzend bleibt anzumerken, dass der Beklagte die Richtigkeit der einzel- gerichtlichen Überlegung, ihm ei n hypotheti sches Ei nkommen anzurechne n, das er in der Schweiz erzielen könnte, mi t Fug ni cht i n Abrede stellt. Unbestrittener- massen hat er nämlich seine frühere Arbeitsstelle in der Schweiz nach der Tren- nung der Parteien von sich aus aufgegeben und i st i ns Ausland gezogen, um sei- nen Unterhaltsverpflichtungen aus dem Weg zu gehen (vgl. vorn Ziff. I/1.2). Seit seinem Wegzug ging er nach eigener Darstellung im einzelgerichtlichen Verfah- ren und i n der Berufungsschri ft sodann weder im Bereich des zuletzt ausgeübten Berufes noch i m Bereich des erlernten Berufes einer Erwerbstätigkeit nach. Nähe- re Bemühungen, eine solche Anstellung zu erlangen, behauptete er weder einst im einzelgerichtlichen Verfahren noch heute mi t der Berufung. Erstellt ist deshalb insoweit über mehrere Jahre hinweg bis heute das Gegenteil der Ausschöpfung der Arbeitskapazität (vgl. zur Illustration auch die Antwort des Beklagten in der Hauptverhandlung vom Juni 2014 im Zusammenhang mit Fragen nach einer neu- en Anstellung [Vi-Prot. S. 31]: "Mal schauen, was ..."). Es liegt von daher auch kein begründeter Anlass vor, dem Beklagten eine Frist bis Ende dieses Jahres ei nzuräumen, um "seine Leistungsfähigkeit zu ver- bessern" (vgl. act. 70 S. 4). 2.2 Das Einzelgericht hat das dem Beklagten anzurechnende hypothetische Ein- kommen auf monatlich Fr. 5'000.- (netto) angesetzt (vgl. act. 72 S. 14 f.) . Es ging dabei von dem Wert aus, den der Beklagte selbst als das Einkommen bezeichne- te, das er in der Schweiz wahrscheinlich werde erzielen können und das er be- reits früher erzielt hatte (vgl. a.a.O., ferner Vi-Prot. S. 32 f.). Der Beklagte ist heute der Meinung, sein Einkommen werde sich dereinst i n der Schweiz auf höchstens Fr. 4'600.- netto pro Monat belaufen. D enn er werde hi er wieder auf seinem angestammten Beruf arbeiten müssen und es sei für i hn dabei nur ei ne Anstellung im Bereich des vertraglichen Mindestlohnes für Perso- nen mi t fünf Jahren Berufserfahrung möglich. Und davon müsse ausgegangen werden (vgl. act. 70 S. 4 f.).
Weshalb einfach von dem ausgegangen werden "muss", was der Beklagte vorträgt, bleibt unerfindlich. Das "Müssen", das der Beklagte geltend macht, stützt si ch auf seine (neuen) Behauptungen, die für sich keinerlei Evidenz oder irgend- wie wenigstens Notorietät beanspruchen können und für die der Beklagte auch keine überprüfbaren objektiven Anhaltspunkte zu seinen tatsächlichen Erwerbs- möglichkeiten vorträgt, wie beispielsweise vergebliche konkrete Bemühungen, entsprechende Anstellungen zu erlangen. Wie schon vermerkt, behauptet der Be- klagte ja nicht einmal, solche Bemühungen überhaupt schon in Angriff genommen zu haben. Insofern si nd sei ne Behauptungen dazu, dass er i n der Schweiz höchs- tens ei n Ei nkommen von monatli ch Fr. 4'600.- erzielen könne, einem Beweis schli cht unzugängli ch. Und die Richtigkeit der blossen Behauptungen des Beklag- ten liegt alles andere als auf der Hand. Mit seinem blossen Vortrag unüberprüfbarer Behauptungen setzt sich der Beklagte sodann mit der Begründung des Einzelgerichts dazu, warum i hm ei n hy- pothetisches Einkommen von Fr. 5'000.- anzurechne n sei , ni cht näher ausei nan- der. Der Beklagte ze igt insbesondere nicht auf, inwiefern die durchaus realistische Annahme des Einzelgerichts falsch sein soll, die er im letzten Sommer selbst dem Gericht als möglich bezeichnet hatte (vgl. Vi-Prot. S. 33). Er legt auch mit keinem Wort dar, warum er heute eine andere Auffassung zu seinen beruflichen Möglich- kei ten usw. vertritt als noch im einzelgerichtlichen Verfahren, warum er also letzt- li ch heute nicht mehr gelten lassen will, was er zuvor noch selbst als möglich und damit als realistisch anerkannt hat. Ausführunge n di eser Art wären i ndessen für eine hinreichende Begründung der Berufung erforderlich, da im Berufungsverfah- ren unabhängig von der in Kinderbelangen geltenden Untersuchungsmaxime für die Berufung führende Partei die sog. Rügeobliegenheit gilt (vgl. auch BGE 138 III 375 f.), hier also für den Beklagten. Die Berufung erwei st si ch folglich zur Frage nach der Höhe des ihm anrechenbaren hypothetischen Einkommens insgesamt als unbegründet. Bei diesem Ergebnis ist es müssig auch noch zu prüfen, ob der Beklagte dadurch, dass er heute nicht mehr gelten lassen will, was er vorher noch als mög- lich anerkannt hat, im Sinne eines venire contra dictum proprium gegen das Ge-
bot von Treu und Glauben im Prozess verstösst (vgl. Art. 52 ZPO). D enn wäre das zu bejahen, wäre er mit seinen Vorbringen gar ni cht erst zu hören. 3. - 3.1 Das Einzelgericht hat ebenfalls den Bedarf des Beklagten gewissermas- sen hypothetisch ermittelt (vgl. act. 72 S. 15 ff.). Aus sachgegebenem Anlass (Zumutbarkeit, in der Schweiz ein Einkommen zu erzielen; Wohnsitz des Beklag- ten aber in F._____) war dieses Vorgehen korrekt und wird vom Beklagten daher mit der Berufung richtigerweise nicht gerügt, im Gegenteil: auch er geht in seiner Berufung gleich vor (vgl. act. 70 S. 5 ff.), weil sich die massgeblichen Verhältnisse noch nicht geändert haben. Nicht gerügt wird vom Beklagten aus den selben Gründen zu Recht ebenso das analoge Vorgehen des Einzelgerichtes bei der Un- terhaltsberechnung (vgl. dazu a.a.O., S. 17). 3.2 Das Bezirksgericht hat den monatlichen Bedarf des Beklagten anhand von sieben Posten ermittelt und dabei im Einzelnen dargelegt, wie und warum es zu den entsprechenden Werten sowie zum Gesamtbedarf von Fr. 3'540.- gelangt ist (vgl. act. 72 S. 15 f.). Das ist hier nicht im Einzelnen zu wiederholen. Der Beklagte beanstandet daran dreierlei näher (vgl. act. 70 S. 5 f.). 3.2.1 Unter dem Titel "Fahrkosten für den Arbeitsweg" will er den Preis für eine 5-Zonen-Monatskarte in der Höhe von Fr. 201.- angerechnet haben, statt der vom Einzelgericht dafür eingesetzten Fr. 150.-. Er wirft dem Einzelgericht vor, es habe seiner Berechnung den Preis eines Jahresabonnements zu Grund gelegt und da- bei verkannt, dass er nicht in der Lage sei, ein Jahresabonnement für die öffentli- chen Verkehrsmi ttel zu kaufen und so von einem günstigeren Preis zu profitieren (vgl. act. 70 S. 5). Der Beklagte übersieht allerdings, dass das Einzelgericht lediglich eine Schätzung dazu traf, wie hoch die Fahrtkosten sein könnten. Die Prämissen die- ser Schätzung mögen diskutabel sein, worauf die Klägerin richtigerweise hinweist (vgl. act. 75 S. 8), weil das Einzelgericht von einem 5-Zonen-Abonnement aus- ging, indessen völlig offen ist, ob der Beklagte ein solches wirklich brauchen wird. Im Ergebnis ist die Schätzung, die letztli ch auf tatsächli ch heute Unabwägbarem fusst und daher hypothetische Kosten wiedergibt, deswegen aber noch ni cht falsch. So liegen die Kosten für ei n monatliches 3-Zonen-Abonnement bereits er-
hebli ch tiefer als vom Einzelgericht angenommen (nämlich bei Fr. 124.-). Noch deutlich tiefer liegen die Kosten des Abonnements für ein bis zwei Zonen (nämli ch bei Fr. 84.-) oder für das Lokalnetz (Fr. 50.-). Erst bei einem Abonnement für vier Zonen liegen die Kosten etwas höher als vom Einzelgericht angenommen (bei Fr. 164.-; vgl. http://www.zvv.ch/zvv/de/abos-und-tickets/abos/netzpass.tab-tab_0.html). Der Beklagte trägt sodann in seiner Berufung nichts vor, was die Annahme rechtferti- gen könnte, die – heute ja nur hypothetisch bestimmbaren – Fahrtkosten würden wahrschei nli cher im Bereich eines Abonnements für vier oder gar fünf Zonen zu liegen kommen als im Bereich eines Abonnements über drei Zonen oder weniger. Und es ist auch sonst nichts ersichtlich, was Anlass zur Annahme geben könnte, die Fahrtkosten des Beklagten seien wahrschei nli ch höher als Fr. 150.- pro Mo- nat. Es bleibt daher beim Ergebnis, zu dem bereits das Einzelgericht gekommen ist. 3.2.2 Der Beklagte will neu den Betrag von Fr. 25.- für eine Mietzinskautionsversi- cherung i n di e Bedarfsberechnung aufgenommen haben (vgl. act. 70 S. 5). Es ist möglich, dass ihm solche Kosten anfallen werden. Und sie wären dann wohl – trotzt ihres objektiv gesehen bescheidenen Umfangs – i n di e Rechnung aufzu- nehmen, wenn der Bedarf des Beklagten konkret berechnet werden könnte. Das ist hier, weil die gesamte Rechnung des Bedarfs auf blossen Annahmen und Schätzungen beruht, gerade nicht der Fall. Im Rahmen dieser Schätzungen, die zu einem hypothetischen Bedarf von insgesamt Fr. 3'540.- führen (vgl. act. 72 S. 15), sind auch Mehrkosten für auswärtige Verpflegung berücksichtigt, obwohl deren Anfall ungewiss ist, oder Kosten für Telefon, Radio, TV und Internet im Um- fang von Fr. 150.-, wiewohl es dafür bekanntermassen wesentlich günstigere An- gebote gibt. Der neu geltend gemachte Betrag erweist sich von daher übers Gan- ze gesehen als vernachlässigbar. Er wirkt sich zudem auf die Überschussberech- nung offensi chtli ch ni cht ausschlaggebend aus. Der Beklagte will in seinem Bedarf auch Steuern eingerechnet haben (vgl. act. 70 S. 6). Wie hoch diese ausfallen können, lässt sich allerdings nur dann einigermassen verlässlich abschätzen, wenn nebst dem steuerbaren Ein- kommen auch der für die Steuerberechnung massgebliche Wohnsitz bekannt ist. Beides ist hier beim Beklagten nicht oder nicht genauer bekannt. Immerhin lässt
sich festhalten, dass dem Beklagten sowohl dann, wenn seine Unterhaltsberech- nung zutreffen würde, die er in der Berufung vorträgt, wi e auch dann, wenn man auf die des Einzelgerichts abstellte, aufgrund seiner jeweiligen Unterhaltsver- pfli chtungen kei ne monatli ch nennenswerte Steuerbelastung anfallen würde und diese daher insoweit vernachlässigbar erscheint. Anders verhielte es sich hinge- gen bei der Klägerin, jedenfalls dann, wenn der Beklagte seinen Unterhaltsver- pfli chtungen für sei ne Ki nder nachkommt; und es würde ein Überschuss der Klä- gerin, wie ihn der Beklagte zu erkennen vermei nt (vgl. act. 70 S. 6), dadurch re- duziert; es lägen m.a.W. auch so knappe Verhältnisse vor (vgl. dazu überdies nachfolgend Ziff. II/3.3). Das Einzelgericht hat das der Sache nach folglich zutref- fend erkannt, als es die Steuern nicht in die Berechnung einbezog, und sei n Ent- scheid ist daher auch in diesem Punkt im Ergebnis sachgerecht. Angesichts all der Hypothesen, auf denen die ri chterli che Festsetzung des Bedarfes des Beklagten sachgemäss nur fussen kann und daher muss, kann es im Übrigen nur darum gehen, einen Bedarf zu schätzen, der im Lichte der allge- meinen Lebenserfahrung insgesamt plausibel erscheint und insoweit den mut- massli chen Verhältni ssen angemessen ist . Das trifft auf den vom Einzelgericht ermittelten Bedarfswert zu. Dagegen kommt der Beklagte mit Berechnungen, die si ch ni cht auf tatsächli che Grundlagen abzustützen vermögen (weil solche bei ihm fehlen) und daher ei n bisschen an Spiegelfechterei gemahnen, ni cht an. Jeden- falls ist damit weder eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung des Einzelgerichts hinreichend gerügt (vgl. Art. 311 lit. b ZPO) noch eine unrichtige Rechtsanwen- dung (vgl. Art. 311 lit. a ZPO), wozu auch die unrichtige Ausübung pflichtgemäs- sen Ermessens zählt. 3.3 Nicht zu beanstanden ist aufgrund des bisherigen Ergebnisses ebenfalls die Unterhaltsberechnung des Einzelgerichts (vgl. act. 72 S. 17, dort. Erw. 5.4), die von einer Leistungsfähigkeit des Beklagten ausgeht, an den Unterhalt seiner Kin- der monatlich je Fr. 700.- beitragen zu können. Die entsprechenden Erwägungen si nd daher hi er ni cht mehr zu wiederholen. Ergänzend bleibt anzufügen, dass die vom Einzelgericht auf Fr. 700.- festge- legten Unterhaltsbeiträge für jedes Kind deren altersadäquaten Unterhaltsbedarf selbst dann offensichtlich nicht abzudecken vermögen, wenn man von wesentli ch
tieferen Werten ausgeht als von den Erfahrungswerten, auf denen die Empfeh- lungen i n den sog. Zürcher Tabellen basieren, also beispielsweise von Fr. 900.- (statt von Fr. 1'295.-) und von Fr. 1'100.- (statt von Fr. 1'595.-). Die Werte der sog. Zürcher Tabelle hat das Einzelgericht ohnehi n nur zum Ausgangspunkt sei ner Überlegungen genommen, die in der Feststellung gipfeln, die Leistungsfähigkeit des Beklagten gehe über monatli ch Fr. 700.- je Kind nicht hinaus (vgl. a.a.O.: "Mangels weitergehender Leistungsfähigkeit"). Mit dieser Feststellung wird vom Einzelgericht zwar nicht explizit, aber – leicht erkennbar – implizit dargetan, dass die Differenz zwi schen den effektiven Unterhaltskosten und dem, was der Beklag- te zu leisten vermag, von der Klägerin zu tragen ist. Das vom Einzelgericht implizit Dargelegte erhellt im Übrigen einerseits das vorhi n schon zu den knappen Verhältnissen Ausgeführte, soweit es dieser Erhellung noch bedürfte. Anderseits zeigt es auf, dass sich der Beitrag der Klägerin an den Unterhalt der Kinder – entgegen dem, was der Beklagte anspricht (vgl. act. 70 S. 6) – ni cht auf di e Betreuung und die Betreuungskosten beschränkt, sondern sich auch dann in erklecklichem Umfang auf den sog. Barunterhalt der Kinder erstreckt, wenn der Beklagte den seiner Leistungsfähigkeit angepassten fi nanzi ellen Verpfli chtungen den Kindern gegenüber nachkommt. Von daher lässt sich kein Ungleichgewicht in den Beiträgen beider Eltern an den Unterhalt der gemeinsamen Kinder erkennen, das nach einer Korrektur zu Gunsten des Beklag- ten riefe. Weiterungen in der Sache erübrigen sich deshalb. 3.4 Anzumerken bleibt der Klarheit halber einzig noch, dass der Beklagte auch sonst mit der Berufung ni chts zur Sache vorbringt, was am bislang gezeichneten Ergebnis etwas zu ändern vermöchte, soweit seine Ausführungen dabei den An- forderungen der gesetzlichen Rügeobliegenheit genügen; soweit letzteres nicht zutri fft, erwei st si ch di e Berufung ohnehi n sogleich als unbegründet. Bei diesem Ergebnis ist die Berufung in der Sache abzuweisen, was zur Be- stätigung des einzelgerichtlichen Urteils auch im angefochtenen Punkt führt.
III. (Kosten- und Entschädigungsfolgen) 1. Die Prozesskosten sind dem Verfahrensausgang entsprechend zu verlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Das führt, weil die Berufung abzuweisen ist und die Kos- tenfestsetzung des Einzelgerichts mit der Berufung unbeanstandet blieb, zur Be- stätigung des angefochtenen Urteils auch im Kostendispositiv (Dispositivziffern 10-12). 2. Die Prozesskosten des Berufungsverfahrens sind dem Beklagten aufzuerlegen. Aufgrund der dem Beklagten bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege sind jedoch die Gerichtskosten, die sich auf die Entscheidgebühr beschränken, auf die Ge- richtskasse zu nehmen (vgl. Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO), unter dem Vorbehalt ge- mäss Art. 123 ZPO. Ferner ist der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine an- gemessene Parteientschädigung zu bezahlen (vgl. Art. 122 Abs. 1 lit. d ZPO). Es liegt eine vermögensrechtliche Streitigkeit vor, deren Streitwert sich auf rund Fr. 44'000.- beläuft. Die Entscheidgebühr ist daher gemäss § 12 Abs. 1-2 GebV OG i.V.m. § 4 Abs. 1-3 GebV OG festzusetzen, unter gebührender Berück- si chti gung von § 4 Abs. 3 GebV OG (Reduktion auf ca. 2/5 der Grundgebühr). Weitere Bemessungsgründe, die im Lichte der gesetzlichen Kriterien (vgl. auch § 2 Abs. 1 lit. a, c und d GebV OG) eine besondere Gewichtung verlangten, liegen ni cht vor. Die Parteientschädigung ist gemäss § 13 Abs. 1-2 AnwGebV i.V.m. § 4 Abs. 1-3 AnwGebV festzusetzen (Reduktion um je die Hälfte gemäss § 4 Abs. 3 und § 13 Abs. 2 AnwGebV). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Regeln der §§ 4 ff. AnwGebV die gesetzlichen Kriterien der § 2 Abs. 1 lit. a, c, d und e Anw- GebV bereits konkretisieren (vgl. insbes §§ 11 ff. AnwGebV). Gründe, die beson- dere Gewichtung oder eine Korrektur gemäss § 2 Abs. 2 AnwGebV verlangten, sind nicht gegeben. Zuzusprechen ist sodann der Mehrwertsteuerersatz (vgl. act. 75 S. 1).
Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen, und es wird das Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, Einzelgericht o.V., vom 13. März 2015 auch in den Punkten bestä- tigt, i n denen es noch ni cht i n Rechtskraft erwachsen ist. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.- festgesetzt, dem Beklagten auferlegt, jedoch aufgrund der dem Beklagten bewilligten unent- geltlichen Rechtspflege auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO. 3. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'744.- (8% Mehrwertsteuer darin inbegriffen) zu bezahlen. 4. Schri ftli che Mi ttei lung je gegen Empfangsschein an die Parteien, an das Be- zirksgericht Dielsdorf, Einzelgericht o.V., und an die Obergerichtskasse. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an di e Vori nstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 44'000.-. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Kröger
versandt am: