Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LC150027-O/U damit vereinigt Geschäfts-Nr. LC150028
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. i ur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichts- schreiberin lic. i ur. S. Bohli Roth Urteil vom 1. Dezember 2016
i n Sachen
A._____, Beklagter, Erstberufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter
unentgeltli ch vertreten durch Rechtsanwalt D r. i ur. X1._____ substi tui ert durch Rechtsanwalt D r. i ur. X2._____
gegen
B._____, Klägerin, Zweitberufungsklägerin und Anschlussberufungsklägeri n
unentgeltli ch vertreten durch Rechtsanwälti n li c. i ur. Y._____
betreffend Ehescheidung
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 28. April 2015; Proz. FE110295
Urteil und Verfügung des Bezirksgerichtes Bülach vom 28. April 2015 (act. 306 = act. 304 = act. 298): Es wird verfügt: 1. Die Ziffer 1 der mit Verfügung vom 30. Mai 2013 vorgemerkten Parteivereinbarung (act. 166), wodurch das Massnahmeverfahren als durch Vergleich erledigt abge- schrieben werden konnte, wird aufgehoben und mit Wirkung ab 1. September 2014 für die Dauer des Scheidungsverfahrens durch die folgende Fassung ersetzt: 1. In erneuter Abänderung des mit Vereinbarung vom 24. Mai 2013 festgelegten per- sönlichen Unterhaltsbeitrages wird die persönliche Unterhaltspflicht des Beklagten wie folgt angepasst und damit die Ziffern 7 und 8 der in Dispositivziffer 2 der Verfü- gung vom 19. Oktober 2009 (EE090153) genehmigten Parteive r einbarung vom 19. Oktober 2009 mit Wirkung ab 1. September 2014 durch folgende Fassung er- setzt: 7. Der Beklagte verpflichtet sich, für die Klägerin persönlich rückwirkend ab 1. September 2014 für die Dauer des Scheidungsverfahrens monatliche, im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare, Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'140.– zu bezahlen. 8. Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden finanziellen Ver- hältnissen der Parteien ausgegangen: Einkommen: Klägerin: Fr. 0.– Beklagter:* Fr. 6'095.– * Nettoeinkommen pro Monat (inkl. 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen)
Notbedarf: Klägerin: Beklagter: Grundbetrag: Fr. 1'350.– Fr. 1'200.– Grundbetrag C.: Fr. 400.– Fr. – Wohnkosten inkl. Nebenkosten: Fr. 1'000.– Fr. 1'587.– Krankenkasse (inkl. VVG und IPV): Fr. 187.– Fr. 170.– Krankenkasse C. (inkl. VVG und IPV): Fr. 74.– Fr. – Haftpflicht-/Mobiliarversicherung: Fr. 25.– Fr. 30.– Kommunikationskosten: Fr. 120.– Fr. 100.– Auswärtige Verpflegung: Fr. – Fr. 210.– Mobilitätskosten: Fr. 100.– Fr. 100.– Fahrkosten Besuchsrecht: Fr. – Fr - 450.– Total (gerundet): Fr. 3'260.– Fr. 3'850.– 2. Die Arbeitgeberin des Beklagten, die D._____ AG, ... [Adresse], wird angewiesen, ab sofort vom jeweiligen Lohn des Beklagten den Betrag von Fr. 2'440.– (Unter- haltsbeitrag Tochter und Kinderzulagen sowie persönlicher Unterhalt Klägerin) auf das Konto der Klägerin bei der Postfinance (Kontonummer ..., IBAN: CH...) zu überweisen, unter Androhung doppelter Zahlungspflicht im Unterlassungsfalle. 3. Schriftliche Mitteilung an - die Parteien mit nachfolgendem Urteil sowie - die D._____ AG, ... [Adresse] (Dispositivziffern 2, 3 und 4 dieser Verfügung) 4. Dispositivziffer 2 dieser Verfügung ist vollstreckbar. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Beru- fungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. (...)
Es wird erkannt: 1. Die Ehe der Parteien wird geschieden. 2. Die Tochter C., geboren am tt.mm.2006, wird unter der gemeinsamen elter- lichen Sorge der Parteien belassen. 3. Die Obhut für die Tochter C., geboren am tt.mm.2006, wird der Klägerin zu- geteilt. 4. Die nachfolgende Teil-Scheidungsvereinbarung der Parteien vom 2. September 2014 wird genehmigt. Sie lautet wie folgt: 1. Scheidungsbegehren (Art. 112 ZGB) Die Parteien beantragen dem Gericht gemeinsam die Scheidung ihrer Ehe im Sinne von Art. 112 ZGB. 2. Elterliche Sorge, Obhut und persönlicher Verkehr 2.1. Elterliche Sorge Die Parteien beantragen dem Gericht, die elterliche Sorge für C., geboren am tt.mm.2006, beiden Eltern gemeinsam zu belassen. Entsprechend sind die Eltern verpflichtet, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Er- ziehung und Ausbildung miteinander abzusprechen. Den Eltern ist bekannt, dass ein Auf- enthaltswechsel des Kindes der Zustimmung beider Eltern bedarf, wenn der neue Aufent- haltsort im Ausland liegt, oder der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und die persönlichen Kontakte zwischen einem El- ternteil und dem Kind hat. Im Konfliktfall wenden sich die Eltern zwecks einvernehmlicher Lösung und im Interesse des Kindeswohls an eine entsprechende Fachstelle, z.B. das Kinder- und Jugendhilfezent- rum (kjz). 2.2. Obhut Die Eltern beantragen, es sei die Obhut für C. der Mutter zuzuteilen. 2.3. Persönlicher Verkehr Der Vater ist berechtigt und verpflichtet, C._____ wie folgt auf eigene Kosten mit sich oder zu sich zu nehmen:
(a) an jedem zweiten Wochenende von Freitagabend nach Schulende bis Sonntag, zwi- schen 17.00 Uhr und 18.00 Uhr; (b) in Jahren mit gerader Jahreszahl an Weihnachten (24. Dezember, 09.30 Uhr bis 26. Dezember, zwischen 17.00 Uhr und 18.00 Uhr) und Ostern (von Karfreitag, 09.30 Uhr, bis Ostermontag, zwischen 17.00 Uhr und 18.00 Uhr); (c) in Jahren mit ungerader Jahreszahl an Silvester/Neujahr (31. Dezember, 09.30 Uhr bis 2. Januar, zwischen 17.00 Uhr und 18.00 Uhr) und an Pfingsten (Pfingstfreitag nach Schulende bis Pfingstmontag, zwischen 17.00 Uhr und 18.00 Uhr); (d) das auf diese Feiertagsregelung folgende Wochenende verbringt C._____ bei der Mutter, womit die abwechselnde Wochenendregelung von neuem beginnt. Der Vater holt derzeit C._____ im Tessin ab und bringt sie nach Ende der Betreuungszei- ten wieder dorthin zurück. Die dadurch entstehenden Reisekosten übernimmt der Vater al- leine. Weiter tauschen sich die Eltern über kurzfristige Änderungen bzw. allfällige Ver- spätungen telefonisch und unverzüglich aus. Im Falle eines Wohnsitzwechsels der Mutter zusammen mit C._____ ins Ausland vereinba- ren die Eltern die hälftige Kostentragung. Ausserdem ist der Vater berechtigt und verpflichtet, C._____ während den Schulferien für insgesamt vier Wochen jährlich – wovon zwei im Sommer – auf eigene Kosten mit sich o- der zu sich in die Ferien zu nehmen. Die Mutter hat jedenfalls Anspruch auf eine Ferien- woche ausserhalb der Sommerschulferien innert eines jeden Jahres. Dieses Ferienbesuchsrecht hat der Vater mindestens drei Monate schriftlich im Voraus an- zukündigen, worauf ihm die Mutter innert einer Woche zu antworten hat. Zudem suchen die Eltern gemeinsam nach Ersatz für ausgefallene Betreuungszeiten des Vaters. Ausgefallene Betreuungszeiten infolge Ferienabwesenheit der Mutter mit C._____ sind nur nachzuholen, wenn die Ferien drei Wochen oder länger gedauert haben. Weitergehende oder abweichende Wochenend-, Feiertags- oder Ferienkontakte nach ge- genseitiger Absprache und unter altersgemässem Einbezug von C._____ sowie unter Be- rücksichtigung derer Wünsche und Interessen bleiben vorbehalten. 5. Die mit eheschutzrichterlicher Verfügung der Einzelrichterin des Bezirkes Bülach vom 19. Oktober 2009 für die Tochter C._____, geboren am tt.mm.2006, angeord- nete Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB wird aufgehoben. 6. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung der AHV/IV-Renten werden allein der Klägerin angerechnet.
Krankenkasse (inkl. VVG & IPV): Fr. 187.– Fr. 170.– Krankenkasse C._____ (inkl. VVG & IPV): Fr. 74.– Fr. – Haftpflicht-/Mobiliarversicherung: Fr. 25.– Fr. 30.– Kommunikationskosten: Fr. 120.– Fr. 100.– Auswärtige Verpflegung: Fr. – Fr. 210.– Mobilitätskosten: Fr. 100.– Fr. 100.– Fahrkosten Besuchsrecht: Fr. – Fr. 450.– Notbedarf Total (gerundet): Fr. 3'260.– Fr. 3'850.–
Anpassungen ab 1. August 2015: Auswärtige Verpflegung: Fr. + 110.– Fr. – Auslagen Arbeitsweg: Fr. + 20.– Fr. – Total: Fr. 3'390.– Fr. –
Anpassung ab 1. August 2016: Grundbetrag C._____: Fr. + 200.– Fr. – Total: Fr. 3'590.– Fr. –
Gebührender Bedarf: Altersvorsorge: Fr. + 600.– Fr. – Steuern: Fr. + 100.– Fr. + 300.– 10. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 7 und 8 sind indexgebunden; sie basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand per Ende März 2015 (98.2 Punkte; Basis Dezember 2010 = 100 Punkte). Sie sind jeweils jährlich auf den 1. Januar dem Indexstand vom vorangegangenen 30. November proportional anzupassen. Eine Erhöhung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 8 unterbleibt in dem Masse, als die unterhaltspflichtige Partei nach- weist, dass sich ihr Einkommen nicht entsprechend der Teuerung erhöht hat. Demnach berechnen sich die Unterhaltsbeiträge wie folgt: Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index alter Index 11. Die Arbeitgeberin des Beklagten, die D._____ AG, ... [Adresse], wird angewiesen, ab Rechtskraft des Scheidungsurteils vom jeweiligen Lohn des Beklagten die Un- terhaltsbeiträge für die Tochter (inklusive Kinderzulagen) sowie für die Klägerin auf
das Konto der Klägerin bei der Postfinance (Kontonummer ..., IBAN: CH...) unter Androhung doppelter Zahlungspflicht im Unterlassungsfalle wie folgt zu überwei- sen: I. Fr. 2'440.– ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 31. Juli 2015, II. Fr. 2'090.– ab 1. August 2015 bis 31. Juli 2016 sowie III. Fr. 2'140.– ab 1. August 2016 bis 31. Dezember 2017. 12. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von Fr. 105'553.– zu leisten. Die Abgeltung erfolgt teilweise via nachstehenden Anweisungen. 13. Die Zürcher Kantonalbank, Vorsorgestiftung Sparen 3, Bahnhofstrasse 9, Post- fach, 8010 Zürich, wird angewiesen, vom Vorsorgekonto der 3. Säule des Beklag- ten (A., geb. tt. November 1965, whft. ... [Adresse], Konto Nr. ..., AHV- Nr. ...) den Betrag von Fr. 35'104.85 auf ein von der Klägerin noch zu eröffnendes und gegenüber der Zürcher Kantonalbank zu bezeichnendes Vorsorgekonto der 3. Säule (B., geb. tt. Juli 1978, whft. ... [Adresse], AHV-Nr. ...) zu überweisen. 14. Die E., ... AG, ... [Adresse], wird angewiesen, die auf den Beklagten (A., geb. tt. November 1965, whft. ... [Adresse], AHV-Nr. ...) lautende Versi- cherungspolice Nr. ... (Säule 3b) auf die Klägerin (B._____, geb. tt. Juli 1978, whft. ... [Adresse], AHV-Nr. ...) zu übertragen. 15. a) Die Austrittsleistung der beruflichen Vorsorge wird wie folgt aufgeteilt: Klägerin: ½ Beklagter: ½ b) Nach Eintritt der Rechtskraft von Urteilsdispositivziffer 15.a werden die Akten zur Durchführung der Teilung der Austrittsleistung an das Sozialversiche- rungsgericht des Kantons Zürich mit separater Verfügung überwiesen.
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 19. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem vom Beklagten geleisteten Vorschuss in Höhe von Fr. 1'200.– verrechnet, jedoch im Restumfang zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen. 20. Die Parteientschädigungen werden wettgeschlagen. [21./22. Mitteilung / Rechtsmittel]
Berufungsanträge: des Beklagten, Erstberufungsklägers und Anschlussberufungsbeklagten (act. 303, act. 368/321, act. 376):
Berufung (act. 303):
Ziff. 11 des Urteils des Bezirksgerichtes Bülach vom 28. April 2015 sei in- folge der Abänderung gemäss Ziff. 1 des Rechtsbegehrens anzupassen.
Ziff. 12 des Urteils des Bezirksgerichtes Bülach vom 28. April 2015 sei auf- zuheben und der Berufungsbeklagte (recte: Berufungskläger) sei zu ver- pflichten, der Berufungsbeklagten eine güterrechtliche Ausgleichszahlung in der Höhe von Fr. 27'982.48 zu leisten.
Die Ziff. 13 und 14 des Urteils des Bezirksgerichtes Bülach vom 28. April 2015 seien ersatzlos aufzuheben.
Ziff. 19 des Urteils des Bezirksgerichtes Bülach vom 28. April 2015 sei auf- zuheben und dem Berufungskläger der Kostenvorschuss zurückzubezah- len, eventualiter sei die Berufungsklägerin (recte: Berufungsbeklagte) zu hälftigen Zahlung im Umfang von Fr. 600.-- zu verpfli chten.
Alles unter Kosten- und Entschädi gungsfolgen (zuzügli ch Mehrwertsteuer) zu Lasten des Berufungsbeklagten.
Berufungsantwort, act. 368/321:
Anschlussberufungsa nt wor t; act. 376:
und folgendem prozessualen Antrag: Dem Berufungsbeklagten sei die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren und in der Person des Schreibenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
der Klägerin, Zweitberufungsklägerin und Anschlussberufungsklägerin (act. 368/303, act. 358):
Es sei festzustellen, dass der Klägerin zur Deckung ihres gebührenden Be- darfs bis 31. Juli 2016 Fr. 1'470.-- fehlen.
Dispositiv Ziff. 8 des Urteils des Bezirksgerichtes Bülach vom 28. April 2015 sei wie folgt abzuändern: Das Einkommen des Beklagten sei mit Fr. 6'288.00 anzugeben. Der Klägerin sei erst ab 1. August 2016 ein hypothetisches Einkommen von Fr. 2'000.-- anzurechne n. Im Notbedarf des Beklagten seien die Krankenkosten auf Fr. 130.00 herab- zusetzen und es seien keine Kosten für auswärtige Verpflegung, Mobilitäts- kosten sowie keine Fahrtkosten betreffend Besuchsrecht zu berücksichti- gen, so dass ein totaler Notbedarf des Beklagten von Fr. 3'050.00 resultiert. Zudem seien im gebührenden Bedarf des Beklagten lediglich Steuern von Fr. 100.-- ei nzurechnen. Im Notbedarf der Klägeri n sei ab Anrechnung ei nes hypotheti schen Ein- kommens für Auslagen Arbeitsweg ein Betrag von +Fr. 100.-- zu den i m Notbedarf aufgeführten Mobilitätskosten hinzuzurechnen und im gebühren- den Bedarf seien Fr. 500.-- für Ferien und Fr. 250.-- für Hobbi es hi nzuzu- rechnen.
Dispositiv Ziff. 11 des Urteils des Bezirksgerichtes Bülach vom 28. April 2015 sei insofern abzuändern, als dass die Arbeitgeberin des Beklagten, die D._____ AG, anzuweisen sei, ab Rechtskraft des Scheidungsurteils vom jeweiligen Lohn des Beklagten die Unterhaltsbeiträge für die Tochter (inklusive Kinderzulagen) sowie die Unterhaltsbeiträge für die Klägerin auf das Konto der Klägerin bei der Postfinance (Konto-Nr. ... / IBAN: CH...) un- ter Androhung doppelter Zahlungspflicht im Unterlassungsfalle wie folgt zu überweisen: Fr. 3'440.-- ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 31. Juli 2016 Fr. 2'900.-- ab 1. August 2016 bis 31. Juli 2022.
Dispositiv Ziff. 15b des Urteils des Bezirksgerichtes Bülach vom 28. April 2015 sei aufzuheben und die Vorsorgeeinrichtung des Beklagten sei anzu- weisen, die Hälfte der während der Ehe bis zur Rechtskraft des Schei- dungsurteils erworbenen Austrittsleistung der beruflichen Vorsorge des Be- klagten auf ein noch von der Klägerin zu eröffnendes Freizügigkeitskonto zu überweisen.
Eventualiter 5. Dispositiv Ziff. 15b des Urteils des Bezirksgerichtes Bülach vom 28. April 2015 sei aufzuheben und das Verfahren sei an das Bezirksgericht Bülach zur Ermittlung des zu teilenden Vorsorgeguthabens des Beklagten sowie zur Teilung der Leistungen der beruflichen Vorsorge zurück zu weisen.
In Abänderung von Dispositiv Ziff. 19 des Urteils des Bezirksgerichtes Bülach vom 28. April 2015 seien die Gerichtskosten dem Beklagten zu 2/3 und der Klägerin zu 1/3 aufzuerlegen.
In Abänderung von Dispositiv Ziff. 19 (recte: 20) des Urteils des Bezirksge- richtes Bülach vom 28. April 2015 sei der Beklagte zu verpflichten, der Klä- gerin eine reduzierte Prozessentschädigung von 1/6 auszurichten.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Berufungsbeklagten.
Editionsanträge:
Eventualiter: 2. Im Unterlassungsfall sei die Pensionskasse des Berufungsbeklagten allen- falls via dessen Arbeitgeber um schriftliche Auskunft über die während der Ehe bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils erworbene Austrittsleistung i nkl. D urchführbarkei tserklär ung zu ersuchen.
Prozessuale Anträge:
Der Berufungsklägerin sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und es sei ihr in der Person von Rechtsanwältin lic. i ur. Y._____ eine un- entgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen.
Auf die Verpflichtung der Berufungsklägerin zur Kauti onslei stung sei zu ver- zi chten.
Berufungsantwort (act. 358):
Die Berufung des Beklagten (Berufungsklägers) sei vollumfänglich abzu- weisen, soweit darauf eingetreten wird.
In Gutheissung der Berufung der Klägerin (Berufungsbeklagten) vom 19. Juni 2015 (LC150028) sei das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 28. April 2015 wie folgt abzuändern: [siehe eigene Berufungsanträge der Klägerin gemäss act. 368/303).
Anschlussberufung (act. 358 S. 5):
In Abänderung von Dispositiv Ziff. 13 des Urteils des Bezirksgerichtes Bülach vom, 28. April 2015 sei die Zürcher Kantonalbank, Vorsorge- stiftung Sparen 3, anzuweisen, den gesamten Betrag des Vorsorgekontos der 3. Säule, der (recte: des) Beklagten (A., geb. tt. November 1965, whft. ... [Adresse], AHV-Nr. ...) auf ei n noch zu eröff- nendes und gegenüber der Zürcher Kantonalbank zu bezeichnendes Vor- sorgekonto der 3. Säule der Klägerin (B., geb. tt. Juli 1978, whft. ... [Adresse], AHV-Nr. ...) zu überweisen.
In Abänderung von Dispositiv Ziff. 14 des Urteils des Bezirksgerichtes Bülach vom 28. April 2015 sie die F._____ AG anzuweisen, die Säule 3 Versicherungen des Beklagten (A., geb. tt. November 1965, whft. ... [Adresse], AHV-Nr. ...) Konti Nr. ... sowie Konto Nr. ... auf die Klägerin (B., geb. tt. Juli 1978, whft. ... [Adresse], AHV-Nr. ...) zu übertragen.
Erwägungen: I. 1. Die Parteien heirateten am tt. November 2003 in Tirana/Albanien und ha- ben ein gemeinsames Kind, C., geboren tt.mm.2006. Seit September 2009 leben die Parteien getrennt und seither stehen sie vor Gericht in eherechtlicher Auseinandersetzung. Am 15. September 2011 stellten die Parteien ein gemein- sames Scheidungsbegehren am Bezirksgericht Bülach. Dem Ehescheidungsverfahren ging ein Eheschutzverfahren voraus, welches mit Verfügung der Einzelrichterin im summarischen Verfahren des Bezirkes Bülach vo m 19. Oktober 2009 seinen Abschluss fand (Prozess Nr. EE090153, act. 8). C. wurde für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut der (heuti gen) Klägerin gestellt, und der (heutige) Beklagte gestützt auf eine Vereinbarung für die weitere Dauer des Getrenntlebens verpflichtet, der Klägerin insgesamt
Fr. 4'000.-- Unterhaltsbeiträge zu bezahlen (Fr. 1'100.-- für das Ki nd, zuzügli ch Kinderzulagen, und Fr. 2'900.-- für die Klägerin persönlich; act. 8/34). Mit Eingabe vom 13. Dezember 2012 reichte der Beklagte der Scheidungsrichte- rin ein Begehren auf Abänderung der eheschutzrichterlichen Massnahmen ein und beantragte die Festsetzung von reduzierten Unterhaltsbeiträgen (act. 96 S. 2). Die Unterhaltsbeiträge wurden mit Verfügung der Einzelrichterin vom 30. Mai 2014 (act. 166, act. 171) und alsdann − erneut auf Antrag des Beklag- ten − mit Verfügung vom 28. April 2015 für die weitere Dauer des Verfahrens re- duziert (act. 305). Die Klägerin erhob Berufung gegen den Massnahmeentschei d vom 28. April 2015. Die Kammer hiess die Berufung, zu deren Behandlung das Verfahren mit der Nummer LY150029 angelegt wurde, mit Urteil vom 24. August 2015 teilweise gut und verpflichtete den Beklagten unter Kosten- und Entschädi- gungsregelung zu monatlichen Unterhaltsbeiträgen vo n insgesamt Fr. 2'743.-- zuzüglich Kinderzulagen (Fr. 1'100.-- zuzügli ch Ki nderzulagen für C._____ und Fr. 1'643.-- für die Klägerin), zahlbar erstmals per 1. Oktober 2014 und für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens (act. 336/312, S. 19, Dispositiv-ziffer 1). Auf das Begehren des Beklagten vom 9. Oktober 2015 um Abänderung der vorsorglichen Massnahmen gemäss Urteil der Kammer vom 24. August 2015 trat die Kammer mit Beschluss vom 28. Oktober 2015 nicht ein (act. 334, act. 337). 2.1. Am 15. September 2011 gelangte der Beklagte an die Ei nzelri chterin im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Bülach (act. 1) und machte, wie bereits erwähnt, ein gemeinsames Scheidungsbegehren gestützt auf Art. 112 ZGB an- hängig. Die Parteien wurden auf den 4. November 2011 zur Anhörung (Prot. VI S. 4 ff.) und auf den 16. November 2012 zur Instruktionsverhandlung vorgeladen (Prot. VI S. 37 ff.). In diesem Zeitraum (von November 2011 bis November 2012) ergingen Verfahrensschritte vor allem in den Kinderbelangen. Es wurde ei n Gut- achten beim Marie Meierhofer Institut für das Kind zu den Fragen nach der Ob- hut, den Besuchsmodalitäten und allfälliger Kindesschutzmassnahmen für C._____ eingeholt (act. 64) und vorsorgliche Massnahmen zu den Besuchszei- ten getroffen (Prot. VI 34, act. 42, Prot. VI S. 22, 33, act. 80). Heute sind die Kin-
derbelange kein Prozessthema mehr. Die mit Verfügung der Eheschutzrichterin vom 19. Oktober 2009 gestützt auf Art. 308 Abs. 2 ZGB angeordnete Beistand- schaft wurde mit Urteil der Vorinstanz vom 28. April 2015 aufgehoben. Die Auf- hebung der Beistandschaft wurde nicht angefochten. Die Kammer nahm daher mit Beschluss vom 10. März 2016 davon Vormerk, dass die die Kinderbelange und die Kinderunterhaltsbeiträge regelnden Punkte des Urteils der Einzelrichterin in Rechtskraft erwachsen sind (act. 362, S. 6 ff., Dispositivziffern 1, 5, 6, 7). 2.2. Der erste Parteivortrag im Hauptverfahren wurde schri ftli ch durchgeführt (Prot. VI S. 47, 51, 53, act. 123, act. 180), zu den noch strittigen Nebenfolgen führte die Einzelrichterin das Hauptverfahren ab dem zweiten Vortrag mündlich durch, und es wurde auf den 27. September 2013 zur Verhandlung vorgeladen (act. 179; Prot. VI S. 84 ff.). Es folgten am 10. Januar 2014 (Prot. VI S. 108 ff.) und am 2. September 2014 (Prot. VI S. 119) weitere Instruktionsverhandlungen. Für weitere Einzelheiten zum Verfahren der Einzelrichterin, darunter u.a. auch zu den Ki nderanhörungen vom 1. Dezember 2011 (Prot. VI S. 10 ff.) und vom 6. Ju- ni 2014 (Prot. VI S. 114 ff.) und den zahlreichen Verfahren um Abänderung der vorsorglich getroffenen Massnahmen (Prot. VI S. 22 ff., 48 ff., 58 ff., 70 ff., 130) kann auf die Ausführungen des einzelrichterlichen Urteils in den Erwägungen I./1.1.-1.6. verwiesen werden (vgl. act. 306 S. 6 ff.). 3.1. Mit Endentschei d der Einzelrichterin des Bezirksgerichtes Bülach vom 28. April 2015 wurde einerseits i n Verfügungsform über das bereits erwähnte Begehren des Beklagten um Abänderung der vorsorglichen Massnahmen (Un- terhaltsbeiträge) entschieden; andererseits erging in der Hauptsache in Urteils- form das Scheidungsurteil. Sowohl der Beklagte als auch die Klägerin haben selbständig Berufung gegen den Entscheid in der Hauptsache erhoben, welche Verfahren in den Prozessen Nr. LC150027 (Erstberufung von A.) und LC150028 (Zweitberufung von B.) angelegt wurden. 3.2. Der Beklagte beantragt niedrigere Unterhaltsbeiträge für die Klägerin (Dis- positivziffern 8 und 11 des vorinstanzlichen Urteils), nämlich insbesondere ab 1. August 2016 bis 31. Juli 2022 den monatlichen Betrag von Fr. 362.-- . Sodann verlangt er in Abänderung von Dispositivziffer 12 (und in Aufhebung von Disposi-
tivziffern 13 und 14) des vorinstanzlichen Urteils eine güterrechtliche Ausgleichs- zahlung zugunsten der geschiedenen Ehefrau in der Höhe von Fr. 27'982.50 (anstatt von Fr. 105'553.-- ). Im Zusammenhang mi t dem auch für das Berufungs- verfahren gestellten Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege (act. 303 S. 3), ergaben sich Weiterungen (act. 310, act. 316, act. 319, act. 323, act. 331). Es wurde dem Beklagten die unentgeltliche Rechtspflege unter Hin- weis auf den Rückkaufswert der Fondsanteile der Vorsorgepolice 3b bei der E._____ Lebensversicherung zunächst verweigert (act. 332). Nachdem der Be- klagte mit Eingabe vom 16. Februar 2016 (act. 360) über die Verwendung des Rückkaufswertes der E._____ Versi cherungspolice im Betrag von rund Fr. 53'000.-- Aufschluss erteilte (Bezahlung von Alimentenschulden, von Pro- zesskostenvorschuss und von Steuerschulden, act. 362 S. 2 unten), blieb es bei der mit Beschluss vom 13. Januar 2016 dem Beklagten gewährten unentgeltli- chen Rechtspflege für das Berufungsverfahren (act. 354 S. 5, Dispositivziffern 1 und 2; act. 362). Es wurde mit Beschluss der Kammer vom 13. Januar 2016 zudem der Klägerin Frist zur Erstattung der Berufungsantwort angesetzt (act. 354 S. 5, Dispositivzif- fer 3). Die Berufungsantwort (act. 358) ging samt Beilagen (act. 359/1-4) recht- zeitig am 16. Februar 2016 bei der Kammer ein (act. 356/2). In der Berufungsant- wort wird Anschlussberufung erhoben (act. 358 S. 5, S. 22, S. 26 f., S. 28 f.). Mit der Anschlussberufung beantragt die Klägerin die Abänderung der Dispositivzif- fern 13 und 14 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 28. April 2015, näm- lich die Überweisung des gesamten Betrages des ZKB-Vorsorgekontos der 3. Säule des geschiedenen Ehemannes sowie die Überweisung der Säule 3 Ver- sicherungen desselben bei der F._____ an sie (act. 358 S. 5). 3.3. Mit Eingabe vom 19. Juni 2015 erhob ebenfalls, wie bereits erwähnt, die Klägerin rechtzeitig Berufung gegen das Urteil vom 28. April 2015, zu deren Behandlung das Verfahren mit der Nummer LC150028 angelegt wurde (act. 368/303 i.V.m. act. 299). In der Berufungsbegründung beantragt auch sie die Änderung der Dispositivziffer 8 (und damit zusammenhängend 9 und 11) des vorinstanzlichen Urteils, und zwar im Sinne, dass die monatlichen Unterhaltsbei-
träge für sie persönlich zu erhöhen seien, nämlich es seien ihr persönliche Un- terhaltsbeiträge im monatlichen Betrag von Fr. 2'140.-- bis 31. Juli 2016, und als- dann von Fr. 1'600.-- bis 31. Juli 2022 zuzusprechen (act. 368/303 S. 2). Sodann beantragt die Klägerin in Aufhebung von Dispositivziffer 15b die Anweisung der Vorsorgeeinrichtung von A., die Hälfte der während der Ehe erworbenen Austri ttslei stung auf ei n von ihr (Klägerin) zu eröffnendes Freizügigkeitskonto zu überweisen (act. 368/303 S. 3 und S. 14). Beide Parteien beantragen in ihren Berufungsantworten jeweils die Abweisung der Berufung der Gegenpartei. Die Klägerin stellt auch für das Berufungsverfa hre n ei n Gesuch um unentgeltli che Rechtspflege und um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin in der Person von Rechtsanwälti n li c. i ur. Y. (act. 368/303 S. 4). Es ergaben sich auch in Bezug auf das Armenrechtsgesuch der Klägerin Weiterungen (act. 368/308, act. 368/312, act. 368/315). Mit Beschluss vom 25. September 2015 wurde das Gesuch der Berufungsklägerin um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege für das Berufungsverfahren unter der Voraussetzung bewil- ligt, dass die Berufungsklägerin eine Abtretungserklärung betreffend ihre güter- rechtli chen Ansprüche zugunsten des Kantons Zürich, vertreten durch die Ober- gerichtskasse, unterzeichnet (act. 368/308 S. 4, Dispositivziffern 1-2). Am 9. No- vember 2015 ging die verlangte Abtretungserklärung der Klägerin zu Gunsten des Kantons Zürich ein (act. 368/318). Mit Verfügung vom 12. Januar 2016 wur- de dem Beklagten Frist zur schriftlichen Beantwortung der Berufung der Klägerin angesetzt (act. 368/319). Die Berufungsantwort des Beklagten ging am 8. Febru- ar 2016 innert Frist bei der Kammer ein (act. 368/321). 3.4. Mit Beschlüssen vom 10. März 2016 vereinigte die Kammer die zwei Beru- fungsverfahren unter der Nummer des vorliegenden Prozesses und schrieb das Verfahren mit der Nummer LC150028 als erledigt ab. Sie nahm zudem Vormerk davon, dass das Urteil vom 28. April 2015 in den unangefochten gebliebenen Punkten, nämli ch den D i sposi ti vzi ffern 1-7 und 15-18 am 16. Februar 2016 i n Rechtskraft erwachsen war (act. 362 S. 6 ff.). Sodann wurde die Klägerin, die am 15. Februar 2016 Anschlussberuf ung erhoben hatte (act. 358) und auch für die- ses Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege beansprucht, aufgefordert, über die Verwendung des ihr im Februar 2016 vom Beklagten überwiesenen Geldbe-
trages von Fr. 35'824.-- (gerundet) Aufschluss zu erteilen (act. 362 S. 6, Disposi- tivziffer 3). Nachdem die Klägerin Aufschluss erteilte über die Verwendung des ihr überwiesenen Betrages von Fr. 35'824.-- bzw. Fr. 28'733.-- (act. 369, act. 370/1-5, act. 371, act. 372/1-5 ), wurde festgehalten, dass die ihr gewährte unentgeltliche Rechtspflege auch das Anschlussberufungsverfahren deckt, und es wurde dem Beklagten Frist zur Beantwortung der Anschlussberufung ange- setzt (act. 374, S. 2 Dispositivziffer 1). Die Beantwortung der Anschlussberufung ging am 17. Mai 2016 bei der Kammer ein (act. 376). In der Folge holte das Ge- richte eine aktuelle Bestätigung der Pensionskasse des Beklagten über die wäh- rend der Ehe erworbene Austrittsleistung samt einer Durchführbarkeitserklärung ein (act. 377 bis act. 381). Die Stellungnahmen der Parteien dazu gingen im Sep- tember 2016 ein (act. 382 bis act. 385). Am 17. November 2016 fand eine Ver- gleichsverhandlung am Gericht statt, anlässlich welcher die Parteien si ch i n den Punkten der zu teilenden Austrittsleistung (Pensionskasse) und des Güterrechts einigten (act. 393, Prot. S. 19 f.). Das Verfahren ist spruchreif. Der Klägerin ist mit diesem Entscheid noch ein Doppel bzw. eine Kopie der Eingabe vom 17. Mai 2016 (act. 376) zuzustellen. II. 1. Die zwei Berufungen drehen sich in erster Linie um den nacheheli chen Un- terhalt i.S. des Art. 125 ZGB, geregelt im vorinstanzlichen Urteil vom 28. April 2015 (act. 306) in der Dispositiv-Ziffer 8, sowie um die Festsetzung des erweiter- ten Exi stenzmi ni mums der Parteien (Dispositiv-Ziffer 9 des Urteils vom 28. April 2015). Bevor im Einzelnen auf die strittigen Fragen eingegangen wird, si nd fol- gende Vorbemerkungen anzubringen. 1.1. Wie bereits erwähnt, ist der Beklagte zur Zei t und für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens bis zur Rechtskraft des vorliegenden Urteils aufgrund des Urteils der Kammer vom 24. August 2015 verpflichtet, der Klägerin monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 2'743.-- zuzügli ch Ki nderzulagen zu bezahlen, nämli ch Fr. 1'100.-- für C._____ (zuzüglich Kinderzulagen) und Fr. 1'643.-- für die Kläge- rin persönlich (act. 336/312 S. 19, Dispositivziffer 1).
1.2. C._____ wurde am tt.mm.2016 10 Jahre alt. Die Parteien rechnen überein- stimmend der Klägerin ab dem 1. August 2016 ein (hypothetisches) Einkommen von Fr. 2'000.-- netto an (act. 368/303 S. 8, act. 303 S. 6 i.V.m. act. 305/1/3, act. 358 S. 8 ff., S. 17). Zwar führt der Beklagte i n der Berufungsantwo rt entge- gen seiner eigenen Unterhaltsberechnung i n sei ner Berufung aus, dass die Klä- gerin, welche nun im Service Fuss gefasst habe und deutsch, italienisch, alba- nisch/serbisch spreche, in der Deutschschweiz sofort eine Stelle finden könne, bei der sie monatlich Fr. 5'000.-- verdienen könne. Es sei ihr dieses Einkommen anzurechne n (act. 368/321 S. 5 oben). Es blieb unbestritten, dass die Klägerin, i n ihrem Heimatland als Coiffeuse tätig, nach der Heirat mit dem Beklagten im Jah- re 2003 im Alter von 25 Jahren von Albanien in die Schweiz übersiedelte. Sie ar- beitete während rund 2 ½ Jahren bis zur Geburt von C._____ als Reinigungsan- gestellte in einem Teilzeitpensum (act. 368/303 S. 7). Seither verfügt die Klägerin über keine Anstellung mehr bzw. versucht in der Gastronomie wenigstens in ei- nem Teilzeitpensum Fuss zu fassen. Die Gastronomie ist eine beliebte Branche für Einsteiger oder für unqualifizierte Arbeitskräfte. Diese Arbeitskräfte si nd i n der Regel von Arbeitslosigkeit und von niedrigen Löhnen besonders stark betrof- fen. Der von der Vorinstanz der Klägerin angerechnete monatliche Nettolohn von Fr. 4'000.-- (bei einem Vollzeitpensum) entspricht einem Bruttolohn von rund Fr. 4'600.-- und muss angesichts der fehlenden nachobligatorischen Ausbildung der Klägerin (und wei teren zuungunste n der Klägerin ausfallenden Faktoren wie fehlende Erfahrung, Branchenzugehörigkeit, Geschlecht) als bereits recht ambiti- oniert beurteilt werden. Die Verschlechterung der Lage für Tiefqualifizierte in der Schwei z, auch i n der D eutschschweiz, ist bekannt. Die (sofortige) Anrechnung eines monatlichen Nettolohnes von Fr. 2'000.-- für die nächsten 6 Jahre bis zum 16. Altersjahr von C._____ geht ni cht i n unfai rer Wei se zulasten des Beklagten. Wie bereits erwähnt, rechnet der Beklagte in seiner eigenen Berufung selbst mit diesen Eckwerten (Fr. 2'000.-- bis Juli 2022). Es bleibt damit mit der Vorinstanz bei einer Eigenversorgungskapazität der Klägerin bis Juli 2022 im monatli chen Betrag von Fr. 2'000.-- . Ausführungen der Parteien, die die Erwerbstätigkeit der Klägerin vor dem August 2016 thematisieren, sind infolge Zeitablaufs ni cht mehr relevant.
Sodann soll gemäss beiden Parteien der nacheheliche Unterhaltsbeitrag mit dem Erreichen des 16. Altersjahrs von C., am 31. Juli 2022, enden (act. 368/303 S. 2, act. 303 S. 2, act. 358 S. 2). 1.3. Dem Beklagten ist zuzustimmen (act. 303 S. 5), wenn er ausführt, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Zulagen für Kinder − als Zah- lungen an die Eltern für die Kosten des Unterhalts der Kinder − grundsätzli ch vorweg beim Bedarf des Kindes zu berücksichtigen si nd. Der Bedarf des Kindes wird reduziert um die (Kinder-)Zulagen, die an den Obhutsinhaber weiterzuleiten sind (u.a. BGE 137 III 59). Der Beklagte focht die Dispositivziffer des vorinstanz- lichen Urteils, welcher die Kinderunterhaltsbeiträge regelt, indes ni cht an (D i spo- sitivziffer 7), weshalb keine Korrektur am Kinderunterhaltsbeitrag vorzunehmen ist . Vorliegend reicht, wie nachstehend aufgezeigt wird, das gemeinsame Ein- kommen für die Deckung des Bedarfs der Parteien und von C. knapp aus. Diese knappe Deckung ist unter anderem möglich, weil entgegen der Klägerin keine Extrakosten für C., wie Kosten für Hobbies, eingerechnet werden. Die Finanzierung des Hobby von C. mit den Kinderzulagen − sie möchte ei skunstlaufen −, wäre erstrebenswert. 2.1. Die Klägerin will dem Beklagten unter Hinweis auf den Lohnausweis 2014 ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 6'288.-- anrechnen (act. 368/303 S. 6). Der Beklagte schliesst sich den vorinstanzli che n Erwägungen an und wei st unter Hinweis auf seinen Arbeitsvertrag darauf hin, dass sein monatliches Nettoein- kommen (inkl. 13. Monatslohn) Fr. 6'095.-- betrage (act. 368/321 S. 2 unten f.). Das dem Beklagten anzurechnende Einkommen wurde bereits im Massnahme- verfahren verhandelt (act. 336/312 S. 11). Das Obergericht erwog, dass im Rah- men vorsorglicher Massnahmen von den tatsächlichen Verhältni ssen auszuge- hen sei. Während der Ehe ausgeübte Nebenverdienste und Einkommen aus re- gelmässig geleisteten Überstunden seien daher zu berücksichtigen. Diese Rechtsprechung würde sich vor allem auch in Konstellationen rechtfertigen, i n denen die finanziellen Verhältnisse der Parteien trotz Ei nrechnung des Zusatz- verdienstes des Unterhaltspflichtigen nicht zur Deckung der Kosten von zwei Haushalten rei chen würden. Der Beklagte habe am 4. September 2013 einen
Unfall (act. 201/1) erlitten. In der Folge habe er offenbar nach jahrzehntelangem Einsatz als Polier die Arbeit bei der G._____ Züri ch AG bzw. H._____ AG verlo- ren (vgl. Prot. Eheschutz, EE090153, act. 8 S. 6). Per 1. Juni 2014 habe er wie- der eine Arbeitsstelle antreten können bei der D._____ AG als Beschaffer (Ein- kauf). Der Beklagte habe darauf hingewiesen, dass in der Einarbeitungszeit Überstunden notwendig gewesen seien, es seien einmalige, keine regelmässi- gen Überstunden gewesen (act. 336/309 S. 5 f. unten). Das Obergericht erwog dazu, dass der Beklagte diese Behauptung nicht mit aktuellen Lohnabrechnun- gen belege, was ihm grundsätzlich zum Nachteil gereichen würde. Angesichts der langen Trennungszeit und dem bevorstehenden Scheidungsurteil würde sich aber der Einbezug der Kriterien zur Festlegung des nacheheli chen Unterhalts rechtfertigen. Vorliegend sei der gemäss Arbeitsvertrag ausgewiesene Lohn der Unterhaltsberechnung zugrunde zu legen, damit Fr. 6'100.-- netto pro Monat (inkl. 13. Monatslohn) zuzüglich Kinderzulagen (act. 336/312 S. 12 oben). Die angeblich nicht mehr anfallenden Überstunden blieben unberücksichtigt. Dieser Entscheid erging, wie erwähnt, i n ei nem Verfahren um vorläufi gen Rechtsschutz (Massnahmeverfahre n). Diese Überlegungen werden auch dem vorliegenden Entschei d (Hauptverfahren) zugrunde gelegt. Grundsätzlich gilt, dass von einem Unterhaltsverpflichteten in der Regel kein Arbeitspensum von mehr als 100 % verlangt werden darf. Der Feststellung im Massnahmeentscheid vom 24. August 2015, dass sich der Ein- bezug der Kriterien zur Festlegung des nachehelichen Unterhalts rechtfertige, lag dieses Prinzip zugrunde. Der Vollständigkeit halber ist aber festzuhalten, dass von diesem Grundsatz auch für die Bestimmung des nachehelichen Unterhalts abgewichen werden kann, wenn die Möglichkeit einer Nebenbeschäftigung tat- sächlich besteht oder Überstunden regelmässig geleistet werden, und dieser Mehreinsatz dem Unterhaltspflichtigen auch zugemutet werden kann. Letzteres hängt von den persönlichen Verhältnissen ab, namentlich vom Alter und der bis- herigen Lebensführung der betroffenen Person (Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2010, Rz. 01.53). Regelmässig anfallende Überstunden, deren Leistung vom Verpflichteten wie vorliegend ni cht als unzumutbar kommen- tiert werden (vgl. act. 368/321 S. 3 oben), sind daher, vor allem in einem Manko-
fall bzw. in sehr engen finanziellen Verhältnissen und bei absehbarer Unterhalts- verpfli chtung, zu berücksichtigen. Unterliegt das Einkommen Schwankungen, so sind diese durch die Wahl einer genügend langen, repräsentativen Vergleichspe- riode aufzufangen und es ist auf einen Durchschnittswert abzustellen, soweit zu erwarten ist, dass dieser auch in Zukunft erreicht werden kann. Der Beklagte hält sich bedeckt und behauptet lediglich sinngemäss, dass die Überstunden nur im Jahre 2014 angefallen seien (act. 368/321 S. 3 oben), ohne aber diese Behauptung weiter durch aktuelle Lohnabrechnungen, Lohnausweise zu untermauern. Unter Hinweis auf das Alter des Beklagten, seine Arbeitsbiogra- phie (Akkordarbeit auf dem Bau), seinen (Arbeits-)Unfall kann es bei einem dem Beklagten anrechenbaren monatli chen Ei nkommen von Fr. 6'100.-- (inkl. 13. Mo- natslohn) zuzügli ch Ki nderzulagen bleiben. Dem Problem der fehlenden Offenle- gung i st so zu begegnen, dass der Beklagte über die zu bezahlenden Unter- haltsbeiträge hinaus zu verpflichten ist , jährlich jeweils per 1. April einen zusätzli- chen Ki nderunterhaltsbeitrag von Fr. 1'200.-- zu bezahlen, letztmals im April 2025 (für das Jahr 2024). Der Betrag soll sich aber auf einen Viertel des effekti- ven Betrages an entschädigten Überstunden und/oder Nebenbeschäftigung re- duzieren, wenn der Beklagten diesen offen legt. So besteht ein Anreiz für die ge- botene Transparenz. Die Dispositionsmaxime wird hierbei nicht verletzt. 2.3. Bedarf des Beklagten Die Parteien anerkennen die von der Vorinstanz angenommenen existentiellen Bedarfspositionen des Beklagten im Gesamtbetrag von Fr. 3'850.-- gerundet (act. 305 S. 41) bis auf die Krankenkassenkosten (Fr. 170.-- ), die Position aus- wärtige Verpflegung (Fr. 210.-- ), Mobilitätskosten (Fr. 100.-- ) und Fahrkosten Besuchsrecht (Fr. 460.-- ; (act. 368/303 S. 8 ff., act. 368/321 S. 5 ff., act. 303 S. 4 ff.). 2.3.1. Die Vorinstanz berücksichtigte neben den ausgewiesenen monatlichen Kosten für die Krankenkasse im Betrag von Fr. 130.-- (act. 306 S. 37) aus Grün- den der Gleichbehandlung beider Parteien einen Betrag von pauschal Fr. 40.-- , welcher es dem Beklagten erlauben würde, i n eine niedrigere Wahlfranchise ode r
in die Grundfranchise zu wechseln (act. 305 S. 37). Der Beklagte macht nicht geltend, dass er zur Grundfranchise oder in eine tiefere Wahlfranchise wechseln wolle, oder er mit ungedeckte Arztkosten konfrontiert sei (act. 368/321 S. 5), weshalb bei den vorliegenden finanziellen Verhältnissen lediglich die effektiv zu bezahlende Krankenkassenprämie von Fr. 130.-- (Fr. 170.-- ./. Fr. 40.--) im Be- darf des Beklagten einzusetzen ist. 2.3.2. In Mankofällen bzw. in engen finanziellen Verhältnissen gilt, dass Kosten für auswärtige Verpflegung nur dann zusätzlich zum Grundbetrag von Fr. 1'200.-- in die Bedarfsrechnung eingesetzt werden können, wenn zwingend das Mittag- essen in einem Restaurant eingenommen werden muss (vgl. Ziffer III 3.2 des Kreisschreibens für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzmini- mums). Der Beklagte machte in der Klageantwortschrift vom 1. Juli 2013 unter dem Titel "Verpflegung/Arbeitskleider" einen Betrag von Fr. 250.-- geltend, ohne diese Po- sition aber zu begründen (act. 180 S. 9). In der persönlichen Befragung, im Rahmen der Behandlung eines Massnahmebegehrens, führte der Beklagte im Mai 2013 aus, beim Betrag von Fr. 200.-- für auswärtige Verpflegung handle es sich um einen Pauschalbetrag. Bei einer körperlichen Arbeitstätigkeit auf dem Bau bei Wind und Wetter würden Fr. 200.-- bei Weitem nicht ausreichen. Die Verpflegung nehme er jeweils von zu Hause mit, alles andere könne er sich nicht leisten (Prot. VI S. 60). Die Klägerin verwies replicando darauf hin, dass der Be- klagte das Mittagessen immer von zu Hause mitgenommen habe (act. 206 S. 12 unten). Der Beklagte setzte dieser Darstellung in der Duplik nichts entgegen (act. 208, Prot. VI S. 94). Der Beklagte hielt fest, er habe per 1. Juni 2014 eine neue Stelle als sog. Beschaffer bei der D._____ angetreten, die Verpflegung ge- he auch hi er auf seine eigenen Kosten, er erhalte keine Mittagsverpflegung, die Arbeitszeit sei von 7.15 Uhr bis 17.15 Uhr (Prot. VI S. 128, S. 129 unten; act. 244). Im Berufungsverfa hre n führt der Beklagte aus, er arbeite 100%, und er könne während der Mittagspause ni cht nach Hause fahren. Sehr oft halte er si ch zudem auf Baustellen auf, weshalb ihm die Auslagen für auswärtige Verpflegung zu ersetzen seien (act. 368/321 S. 5). Diese Behauptungslage lässt bei den vor-
liegenden finanziellen Verhältnisse keine separate Anrechnung von Kosten für auswärtige Verpflegung zu. 2.3.3. Strei tpunkt si nd auch die Fahrkosten ins Tessin. C._____ lebt im Tessin mit ihrer Mutter, wo sie der Beklagte zwei Mal monatlich besucht. Unbestritten ist, dass der Beklagte mit dem Geschäftsauto zur Arbeit fahren kann. Ausgehend von den Parteibehauptungen (act. 358 S. 12, act. 368/303 S. 9 f., act. 368/321 S. 6) ist dem Beklagten ein im Vergleich zum Massnahmeverfahren leicht erhöh- ter Betrag von Fr. 400.-- für Mobilität einzusetzen. Bedarfsrechnungen sind im- mer auch Ermessensentscheidungen. Für di e Begründung kann vorab und um Wiederholungen zu vermeiden auf di e Ausführunge n der Kammer i m Urteil vom 24. August 2015 verwiesen werden (act. 336/312, S. 13 bis S. 17), di e auch für das Hauptverfahren Gültigkeit haben. Kann der Beklagte tatsächlich, wie von der Klägerin behauptet, für (ei nzelne) Fahrten i ns Tessi n das Geschäftsauto benützen, so erlaubt ihm ein Betrag von Fr. 400.-- unter dem Titel Mobilität die Benützung seines eigenen Fahrzeuges für die anderen Fahrten ins Tessin, für die er nicht das Geschäftsauto benützen kann. Darf der Beklagte das Geschäftsauto, wie von ihm behauptet, gar nicht am Abend und am Wochenende benützen (act. 368/321 S. 6 oben), so deckt der Be- trag von Fr. 400.-- pro Monat die Kosten für ein Generalabonnement der SBB zuzügli ch der Juniorenkarte für C._____. Im Übrigen gilt wie bereits für die vorsorglichen Massnahmen festgehalten (act. 337 S. 6), dass Urteile und Überlegungen eines anderen Gerichts, hier der Entscheid des Bezirksgerichts Bülach als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen (act. 335), welche zwar zur gleichen Sa- che ergangen sind, nämlich zur Frage der Berechnung des Existenzminimums des Beklagten, keine Bindungswirkungen für das Scheidungsgericht haben. Die Instanzen sprechen bei der Berechnung des Exi stenzmi ni mums i n Ausübung pflichtgemässen Ermessens Recht. Trifft das Gericht einen Ermessensentscheid, so sind mehrere Entscheidungen möglich ‒ wie etwa, ob die Benutzung von öf- fentli chen Verkehrsmi tteln zur vierzehntäglichen Reise von Zürich in die ... (und zurück) noch zumutbar i st (act. 368/314, act. 335 S. 11).
2.3.4. Es ist ausgehend von den Parteidarstellungen eine Steuerverpflichtung von Fr. 155.-. pro Monat im Bedarf des Beklagten einzurechnen (act. 358 S. 15, act. 180 S. 8, act. 368/321 S. 7, act. 306 S. 41). Der Beklagte kann Steuerabzü- ge von rund Fr. 40'000.-- i m Jahr machen (u.a. für Ali mentenzahl ung , Arbei ts- weg, Verpflegung, Pauschalbetrag von 3% des Nettolohnes für Berufsauslagen, Versicherungsprämien), was zu einem steuerbaren Einkommen von rund Fr. 30'000.-- führt. Die Klägerin legt die auf einem solchen Einkommen basieren- de Steuerberechnung ins Recht (act. 368/304/2). Diese berechnen Staats- und Bundessteuern von insgesamt Fr. 1'858.-- . bzw. von Fr. 155.-- im Monat für den Beklagten. 2.3.5. Es resultiert ‒ unter Hinweis auf die nicht angefochtenen und gleichblei- benden Bedarfspositionen ‒ ei n erweitertes Existenzminimum des Beklagten von Fr. 3'602.-- (Fr. 1'200.-- Grundbetrag, Fr. 1'587.-- Wohnung, Fr. 130.-- Kranken- kassenkosten, Fr. 30.-- Haftplicht-, Mobili arversi cherung, Fr. 100.-- Kommuni ka- tion, Fr. 400.-- Mobilität, Fr. 155.-- Steuern). 2.4.1. Die Einzelrichterin hat den erweiterten Notbedarf der Klägerin zusammen mit C._____ (ohne Berücksichtigung eines Bedarfs für angemessene Altersvor- sorge und Steuern) ab 1. August 2016 auf Fr. 3'590.-- gesetzt, und den gebüh- renden Unterhalt/Bedarf der Klägerin zusammen mit C._____ (unter Berücksi ch- tigung eines Bedarfs für angemessene Altersvorsorge und Steuern) auf Fr. 4'290.-- (act. 306 S. 32 f.). Die Klägerin stellt die Berechnung in Frage (act. 368/303 S. 12, act. 306 S. 32), und sie beansprucht insbesondere ei nen um die Positionen Ferien (Fr. 500.-- im Monat) und Hobbies C._____ (Fr. 250.-- im Monat) erhöhten Bedarf. Es geht vorliegend angesichts der sehr engen fi nanzi el- len Verhältnisse um die Festsetzung eines (erweiterten) Notbedarfs, welcher Auslagen für Ferien und Hobbies nicht zulässt. Dass die Parteien vor mehr als sieben Jahren während der Dauer des sechsjährigen Zusammenlebens Ferien verbracht haben, kann deshalb für die Festlegung des heutigen Bedarfs nicht mehr Referenz sein. Gegenwärtige Ausgaben für Hobbies von C._____ si nd nicht belegt.
2.4.2. Der Klägerin sind allerdings, wie von ihr verlangt, Fahrkosten von monat- li ch Fr. 200.-- (und ni cht nur von Fr. 120.-- ) anzurechnen. Ihre Begründung dazu ist überzeugend (act. 358 S. 15 unten f.). Auch wenn die Klägerin mittlerweile ei- ne temporäre Arbeitsstelle an ihrem Wohnort i n ... gefunden hat (act. 358 S. 10), welche i hr di e Erwi rtschaftung ei nes durchschnittli che n monatli chen Ei nkommens im oberen dreistelligen Bereich ermöglicht (vgl. act. 359/2), so hat sie weitere Ar- beitsstellen, mutmasslich im Einzugsgebiet Bellinzona, zu fi nden, welche es i hr erlauben, das hypothetisch angerechnete Einkommen von Fr. 2'000.-- zu erzie- len. Fahrkosten unter dem Titel Arbeitsweg im monatlichen Betrag von Fr. 200.-- sind angemessen (act. 358 S. 15 unten f.). 2.4.3. Entgegen den Ausführungen des Beklagten (act. 368/321 S. 8) ist fest- zuhalten, dass mit der Auflösung der Ehe auch der gemeinsame Aufbau der Al- tersvorsorge beendet wird. Für den unterhaltsberechtigten Ehegatten, der wie hier noch ein minderjähriges Kind betreut und deshalb teilzeitli ch und zu ei nem kleinen Lohn erwerbstätig ist, entstehen Lücken im Aufbau der Altersvorsorge. Zum erweiterten Existenzminimum bzw. zum gebührenden Unterhalt gehört nach bundesgerichtsgerichtlicher Rechtsprechung auch der Betrag, der zum Aufbau einer angemessenen Altersvorsorge für die Klägerin erforderlich ist (BGE 135 III 158). Im Quantitativ wird der geltend gemachte Betrag von monatlich Fr. 600.-- unter Hinweis darauf, dass die Unterhaltsrente bis Juli 2022 befristet ist, zu Recht nicht bestritten. 2.4.4. Die Steuerverpflichtung der Klägerin (Fr. 100.-- im Monat) ist ni cht zuletzt unter Hinweis auf das Gleichbehandlungsgebot zu berücksichtigen. 2.4.5. Zusammengefasst beläuft sich das korrigierte erweiterte Existenzminimum der Klägerin mit C._____ auf Fr. 4'366.– (Fr. 1'350.-- Grundbetrag Klägerin, Fr. 600.-- Grundbetrag C., Fr. 1'000.-- Wohnung, Fr. 187-- Krankenkas- senkosten Klägerin, Fr. 74.-- Krankenkassenkosten C., Fr. 25.-- Haftplicht-, Mobiliarversicherung, Fr. 120.-- Kommuni kati onskosten, Fr. 200.-- Mobilität, Fr. 110.-- auswärtige Verpflegung, Fr. 100.-- Steuern, Fr. 600.-- Aufbau Alters- vorsorge).
2.5. Die Unterhaltsberechnung präsentiert sich wie folgt: Einkommen Klägerin: Fr. 2'000.-- Einkommen Beklagter: Fr. 6'100.-- zuzüglich Kinderzulagen Bedarf Klägerin mit C.: Fr. 4'366.– Bedarf Beklagter Fr. 3'602.-- Freibetrag (Gesamteinkommen ./. Ge- samtbedarf) Fr. 132.-- Freibetragsaufteilung 2/3 zugunsten der Klägerin Fr. 88.-- Unterhaltsbeitrag (eigener Bedarf ./. eigenes Einkommen + Freibetragsanteil Fr. 2'454.-- zuzüglich Kinderzulagen, näm- lich Fr. 1'100.-- zuzüglich Kinderzulagen für C. und Fr. 1'354.-- für die Klägerin per- sönlich. Der geringe Freibetrag ist nach Köpfen aufzuteilen, demnach 1/3 zugunsten des Beklagten und 2/3 zugunsten der Klägerin und C.. 2.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beklagte zu verpflichten ist, ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils der Klägerin für sie persönlich und C. ei nen monatli chen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'454.-- zuzügli ch Ki nder- zulagen zu bezahlen, nämlich Fr. 1'100.-- zuzügli ch Ki nderzulagen für C._____ und Fr. 1'354.-- für die Klägerin persönlich. Die Kinderunterhaltsbeiträge sind ge- schuldet bis zum ordentlichen Abschluss einer Erstausbildung von C._____, auch über die Mündigkeit hinaus, und die persönlichen Unterhaltsbeitrag sind geschuldet bis und mit Juli 2022, zahlbar jeweils auf den Ersten eines jeden Mo- nats. Es ist zur Erinnerung darauf hinzuweisen, dass bereits mit Beschluss vom 10. März 2016 vorgemerkt wurde, dass die Verpflichtung des Beklagten zur Leis- tung von Kinderunterhaltsbeiträgen in der Höhe von Fr. 1'100.-- zuzügli ch Kin- derzulagen rechtskräftig wurde (act. 362 S. 6 und S. 9, Dispositivziffern 1 und 7).
2.7. Die Unterhaltsbeiträge sind an den Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik zu binden, Stand per Ende September 2016 (100.2 Punkte; Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Sie sind jeweils jährlich auf den 1. Januar dem Indexstand vom vorangegangenen 30. November proportio- nal anzupassen, erstmals per 1. Januar 2018. Eine Erhöhung der nacheheli chen Unterhaltsbeiträge hat in dem Masse zu unterbleiben, als der Beklagte nach- weist, dass sich sein Einkommen nicht entsprechend der Teuerung erhöht hat. D emnach si nd die Unterhaltsbeiträge wie folgt zu berechnen: Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index alter Index 2.8. Die Anweisung an die Arbeitgeberin des Beklagten, gegen welche sich der Beklagte nicht wehrt (act. 303 S. 2, act. 358 S. 18), ist entsprechend des Aus- gangs des Verfahrens zu korrigieren. Die D._____ AG ist anzuweisen, ab Rechtskraft des Rentenurteils vom jeweiligen Lohn des Beklagten den Betrag von Fr. 2'454.-- zuzüglich Kinderzulagen von Fr. 200.-- auf das Konto der Kläge- rin bei der Postfinance zu überweisen. Die Anweisung ist zu befristen bis zum 18. Altersjahr von C._____. 3.1. Die Parteien haben anlässlich der Vergleichsverhandlung vom 17. Novem- ber 2016 unter Mi twi rkung des Geri chts ei ne Vereinbarung über den Vorsorge- ausgleich und über die Regelung des Güterrechts geschlossen (Prot. S. 19 f.). Der Entscheid des Gerichts ist hinsichtlich dieser Scheidungsnebenfolgen auf die Vereinbarung zu stützen. Die Vereinbarung lautet wie folgt (act. 400):
"2. Vorsorgeausgleich A._____ verpflichtet sich, B._____ von seinem während der Ehe geäufneten Vor- sorgeguthaben bei der Vorsorgestiftung der D._____ AG, ..., den Betrag von CHF 53'469.55 auf das Konto von B._____ (AHV Nr. ...) bei der Freizügigkeitsstif- tung der Baloise BankSoBA AG, ... [Adresse] zu übertragen. Die Parteien beantragen dem Gericht gemeinsam, die beteiligten Vorsorgeeinrich- tungen entsprechend anzuweisen.
3.2. Die Vereinbarung ist hinsichtlich des Vorsorgeausgleichs i n Anwendung von Art. 122 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 280 ZPO zu genehmigen und in das Urteils- dispositiv aufzunehmen (Art. 279 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO). Entsprechend den Schreiben der Vorsorgeeinrichtung des Beklagten, der D._____ vom 31. August 2016 und vom 2. September 2016 ist von einem Sparkapital per 16. Februar 2016 (Datum der Rechtskraft des Scheidungsurteils) von insgesamt Fr. 196'729.70 und einer vorehelichen Austrittsleistung, aufgezinst per 16. Feb- ruar 2016, von Fr. 89'790.65 auszugehen (act. 378, act. 381). Die während der Ehe erworbene Austrittsleistung des Beklagten beträgt damit Fr. 106'939.05. Die D._____ ist daher, wie in der Vereinbarung vorgesehen, anzuweisen, die Hälfte
dieses Betrages, nämlich Fr. 53'469.55 auf das Konto der Klägerin bei der Frei- zügigkeitsstiftung Baloise Bank SoBa zu überweisen. 3.3. Die Vereinbarung der Parteien über die Scheidungsnebenfolgen des Güter- rechts ist ausgehend von den Parteianträgen klar, vollständig und nicht offen- si chtli ch unangemessen, weshalb si e auch hi nsi chtli ch di eses Punktes geneh- migt werden kann und so Bestandteil des Urteils wird (Art. 279 Abs. 1 und 2 ZPO). Der Beklagte beantragt mit der Berufung die Herabsetzung der güterrecht- lichen Ausgleichszahlung an die Klägerin von Fr. 105'553.-- auf Fr. 27'982.50. Der Beklagte legt der Berechnung für die güterrechtliche Ausgleichszahlung eine eigene Errungenschaft von Fr. 138'477.-- zugrunde (act. 303 S. 11; vor Abzug Ersatzforderung Eigengut). Die Klägerin beantragt Bestätigung des vorinstanzli- chen Entschei des. Die Vereinbarung wird insbesondere auch vom Willen der Parteien getragen, dass die beim Beklagten noch vorhandenen Vermögenswerte zur Abgeltung der güterrechtlichen Ansprüche der Klägerin herangezogen wer- den sollen. Die Übertragung des Betrages von Fr. 18'132.-- der gebundenen Säule 3a Versicherungspolice Nr. ... des Beklagten bei der F._____ AG auf das bezeichnete Konto der Klägerin kann erst deshalb im Jahre 2031 erfolgen, weil vor Ablauf des Versicherungsvertrages im 31. März 2031 eine Überweisung aus versicherungstechnischen Gründen nicht erfolgen bzw. angewiesen werden kann. III. 1.1 Keine Partei dringt mit ihren Anträgen vollständig durch. Ermessensweise ist festzulegen, dass ein Drittel des erstinstanzlichen Verfahrens auf diejenigen Bereiche des Verfahrens fällt, die mit einer Teilvereinbarung (Pensionskasse/ Güterrecht) geregelt wurden. Die dafür entstandenen Kosten sind den Partei en vereinbarungsgemäss je zur Hälfte aufzuerlegen, und es sind keine Entschädi- gungen zuzusprechen (vgl. auch Art. 106 Abs. 2 i. V. m. Art. 109 ZPO). Die Par- teien tragen demnach die Kosten für diesen Teil des Verfahrens je zu zwei Zwölf- tel (1/3 x ½ = 1/6 bzw. 2/12).
Damit entfallen auf den strittigen Teil der Aufwendungen (Unterhaltsbeiträge, Verfahren um Abänderung der vorsorglichen Massnahmen, Beschluss vom 28. Oktober 2015, act. 337) zwei Drittel des Gesamtaufwandes. Der Beklagte beantragt i m Berufungsverfa hre n ei ne Verpfli chtung zur Lei stung von nacheheli- chem Unterhalt im Betrag von Fr. 24'254.-- (gerechnet ab Januar 2017 bis Juli 2022, 67 Monate x Fr. 362.-- ). Die Klägerin beantragt im Gegenzug mit ihrer Be- rufung eine Verpflichtung des Beklagten zur Lei stung von nacheheli chem Unter- halt im Betrag von insgesamt Fr. 107'200.-- (gerechnet ab Januar 2017 bis Juli 2022, 67 Monate x Fr. 1'600.-- ). Die Verpflichtung des Beklagten zur Lei stung von nacheheli chem Unterhalt ist mit diesem Entscheid auf Fr. 90'718.-- festzu- setzen, womit der Beklagte im Umfang von gerundet Fr. 66'464.-- im Vergleich zu seinen Anträgen unterliegt, während die Klägerin i m Verglei ch zu i hren Anträ- gen im Umfang von gerundet Fr. 16'482.-- unterliegt. Diese Werte stehen einan- der in etwa im Verhältnis von 4 zu 1 gegenüber. Es ist daher von einem diesbe- zügli chen Unterliegen des Beklagten von 3/4 und einem der Klägerin von 1/4 auszugehen. Der Beklagte trägt demnach die Kosten für diesen Teil des (stritti- gen) Verfahrens zu sechs Zwölftel (2/3 x 3/4) und die Klägerin zu zwei Zwölftel (2/3 x 1/4 = 2/12). Insgesamt sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beklagten zu zwei Drit- teln (6/12 und 2/12 = 8/12 = 2/3) und der Klägerin zu einem Drittel (2/12+ 2/12 = 4/12) aufzuerlegen. Der Beklagte ist sodann zu verpflichten, der Klägerin eine auf einen Drittel reduzierte Prozessentschädigung zu bezahlen. 1.2. Im Berufungsverfa hre n liegen ausschliesslich noch sog. vermögenwerte In- teressen im Streit. Das für die Bemessung der Gerichtsgebühr sowie der Ent- schädigung der anwaltlich vertretenen Klägerin massgebliche streitwerte Interes- se liegt einerseits in der Differenz der von den Parteien beantragten nacheheli- chen Unterhaltsleistungen des Beklagten und beläuft si ch daher auf rund Fr. 82'950.-- und andererseits in der Differenz der von den Parteien beantragten güterrechtli chen Ausglei chszahlung von rund Fr. 77'570.-- . An der heuti gen Auf- teilung und Zuordnung der während der Ehe erworbenen Pensionskassenleis- tungen des Beklagten si nd beide Parteien interessiert (vgl. act. 368/321 S. 8).
Davon ausgehend ist gestützt auf § 12 Abs. 1-2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und Abs. 3 und § 10 Abs. 1 GebV OG die Entscheidgebühr für das Berufungsverfa hre n auf Fr. 8'000.- festzusetzen, welche zu zwei Drittel dem Beklagten und zu einem Drit- tel der Klägerin aufzuerlegen sind. 1.3. Analog ist die Grundgebühr für die Prozessentschädigung festzusetzen und danach auf einen Drittel zu reduzieren. Der Streitwert, die Verantwortung, die Schwierigkeit des Falls und der notwendige Zeitaufwand bilden die Grundlage für die Festsetzung der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin (§ 2 Abs. 2 AnwGebVO). Das massgebliche Streitinteresse in der Berufungsinstanz betrug rund Fr. 160'500.-- . Damit beträgt die volle Anwaltsgebühr gemäss § 4 AnwGebVO Fr. 14'500.-- . Es bestehen indes Reduktionsgründe (§§ 4 Abs. 3, 11 Abs. 4 sowie 13 Abs. 2 AnwGebVO) wie auch Erhöhungsgründe (§ 11 Abs. 2 AnwGebVO), so dass die konkrete Höhe der Entschädigung innerhalb einer the- oretisch recht grossen Bandbreite zwischen rund Fr. 7'250.-- (Hälfte der Grund- gebühr gestützt auf § 4 Abs. 3 AnwGebVO, zwei Drittel Einschlag auf die Grund- gebühr gestützt auf § 13 Abs. 2 AnwGebVO und minim gestützt auf § 11 Abs. 4 zuzügli ch 50 % Zuschläge [Berufungsant wort , Anschlussberuf ung , Tei lnahme an Verhandlung, diverse Stellungnahmen] auf die nach den §§ 4 und 13 reduzierte Grundgebühr) bi s rund Fr. 19'330.-- (aufgrund der Zuschläge doppelte [um einen Drittel nach § 13 Abs. 2 AnwGebVO] reduzierte Grundgebühr) festzusetzen ist. Festzuhalten ist, dass der Prozess seit Jahren um die gleichen Themen wie die dem Beklagten anzurechnenden Ei nkommens- und Bedarfszahlen sowie der ihm anzurechnenden Errungenschaft kreist, was zu Synergieeffekten für die Erstat- tung der Rechtsschriften vor allem in der Berufungsinstanz führte (vgl. bspw. auch act. 336/312, act. 336/317-318). Es ist von einer vollen Prozessentschädi- gung von Fr. 9'000.-- (zuzügli ch MwSt) auszugehen. Damit ist der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin für das Berufungsverfahren eine auf ein Drittel reduzier- te Prozessentschädigung von Fr. 3'000.-- (zuzügli ch MwSt) zu bezahlen. 2. Die den Parteien aufzuerlegenden Gerichtskosten werden aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege (gemäss Beschluss vom 25. September 2015, Prot. S. 2 und act. 368/318 im Prozess LC150028 [Klägerin] und gemäss
Beschluss vom 13. Januar 2016, Prot. S. 10 [Beklagter]) einstweilen auf die Ge- richtskasse genommen. Die Klägerin hat ihre güterrechtlichen Ansprüche gegen den Beklagten bis zur Höhe der auf sie entfallenden Gerichts- und Vertretungs- kosten abgetreten (act. 368/318). Über die heute der Klägerin unter dem Titel Güterrecht zu gesprochenen Vermögenswerte kann nicht verfügt werden, weil die Vermögenswerte gebundene Vorsorgegelder der Säule 3a sind. Heute und bis auf Weiteres nützt der Gerichtskasse die Abtretung der Güterrechtsforderung gegenüber dem Beklagten nichts. Die Klägerin wi rd aber darauf aufmerksam gemacht, dass die Gerichtskasse auch noch nach Jahren auf sie zukommen wird, um die Kosten des Verfahrens einzufordern. Auch die Übertragung der Gelder aus der Vorsorgepolice 3a der F._____ Versicherung auf das Postkonto, über welches dereinst C._____ soll verfügen dürfen, steht dem Anspruch der Ge- richtskasse auf Deckung der Prozesskosten nicht entgegen. 3. Die Einzelrichterin hat den nacheheli chen Unterhalt der Klägerin i m ange- fochtenen Urtei l um rund Fr. 34'438.-- niedriger bemessen (nämli ch auf i nsge- samt Fr. 56'280.-- , entsprechend knapp 2/3) als er im Ergebnis des Berufungs- verfahrens festzusetzen ist. Vor der Einzelrichterin waren aber nicht nur soge- nannte vermögenswerte Interessen strittig, sondern bis zum Abschluss einer Teilvereinbarung am 2. September 2014 auch die Kinderbelange (elterliche Sor- ge, Obhut und persönlicher Verkehr). Es galt sodann auch den Kinderunterhalt zu bestimmen (dieser wurde geri chtli ch auf monatli ch Fr. 1'100.- festgesetzt, was in der Folge unangefochten blieb). Im Grundsatz gilt, dass die Kosten für die Re- gelung von Kinderbelangen den Parteien je zur Hälfte auferlegt werden. Die Ein- zelrichterin hatte fünf Massnahmebegehren zu behandeln (ohne die Begehren auf Anweisung an die Arbeitgeberin), die alle mit Ausnahme des letzten Mass- nahmebegehrens des Beklagten vom 3. September 2014 (act. 256) mit einer Vereinbarung erledigt werden konnten. Bei Vereinbarungen werden die Kosten praxisgemäss je zur Hälfte übernommen. Die Punkte der Pensionskasse und des Güterrechts wurden mit Vereinbarung unter hälftiger Kostentragung erledigt. Von daher erweisen sich die quantitativen Abwei chungen bei der Festsetzung des nacheheli chen Unterhalts zum Ausgang des Berufungsverfahrens letztlich als ni cht i ns Gewi cht fallend, weshalb es sich rechtfertigt, die vorinstanzliche Kosten-
und Entschädigungsregelung unverändert zu belassen und zu bestätigen (Dis- positivziffern 18 und 19). Es wird erkannt: 1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin wie folgt monatliche nacheheli- che Unterhaltsbeiträge im Sinne von Art. 125 ZGB zu bezahlen, zahlbar je- weils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats: − Fr. 1'354.– ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils bi s und mi t Juli 2022. 2. Den Unterhaltsbeiträgen gemäss Ziffer 1 hiervor wie auch den Unterhalts- beiträgen für C._____ in der Höhe von monatlich Fr. 1'100.-- zuzügli ch Kin- derzulagen gemäss Beschluss des Obergerichts, II. ZK, vom 10. März 2016, Dispositivziffer 7, S. 9, liegen folgende finanzielle Verhältnisse der Parteien zugrunde:
Einkommen Klägerin: Fr. 2'000.-- Einkommen Beklagter: Fr. 6'100.-- zuzüglich Kinderzulagen Bedarf Klägerin mit C.: Fr. 4'366.– Bedarf Beklagter Fr. 3'602.-- 3. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 1 hiervor und die Kinderunterhaltsbei- träge für C. gemäss Beschluss des Obergerichts, II. ZK, vom 10. März 2016, basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand per Ende September 2016 (100.2 Punkte; Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Sie sind jeweils jährlich auf den 1. Januar dem Indexstand vom vorangegangenen 30. November proportio- nal anzupassen, erstmals per 1. Januar 2018. Weist der Beklagte nach, dass sich sein Ei nkommen ni cht i m Umfange der Teuerung erhöht hat, so
werden die Unterhaltsbeiträge nur proportional zur tatsächlichen Einkom- menssteigerung angepasst. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index alter Index Fällt der Index unter den Stand von Ende September 2016, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge. 4. Der Beklagte wird verpflichtet, zusätzlich zu den Unterhaltsbeiträgen ge- mäss Ziffer 1 hiervor und den Unterhaltsbeiträgen für C._____ in der Höhe von monatlich Fr. 1'100.-- zuzüglich Kinderzulagen gemäss Beschluss des Obergerichts, II. ZK, vom 10. März 2016, Dispositivziffer 7, S. 9 einen Ki n- derunterhaltsbeitrag von Fr. 1'200.-- pro Jahr zu bezahlen, zahlbar per 1. April eines jeden Jahres an die Klägerin, erstmals per 1. April 2017 (für das Jahr 2016), letztmals per 1. April 2025. Erteilt der Beklagte der Klägerin mittels Lohnausweis und Steuererklärung Aufschluss über entschädigte Überstunden und/oder Nebenbeschäftigungen, so reduziert sich der zusätz- li ch zu entri chtende jährli che Kinderunterhaltsbeitrag auf einen Viertel des effektiven Betrages an Entschädigung für Überstunden und/oder Nebenbe- schäfti gungen für das jeweilige Jahr. 5. Die Arbeitgeberin des Beklagten, die D._____ AG, ... [Adresse], wird an- gewiesen, vom jeweiligen Lohn des Beklagten jeden Monat die Unterhalts- beiträge für die Tochter (inklusive Kinderzulagen) sowie für die Klägerin auf das Konto der Klägerin bei der Postfinance (Kontonummer ..., IBAN: CH...) unter Androhung doppelter Zahlungspflicht im Unterlassungsfalle wie folgt zu überweisen: Fr. 2'454.-- zuzüglich Kinderzulagen von Fr. 200.-- ab Rechtskraft des Ur- teils bzw. ab Mitteilung dieses Urteils bis und mit 31. Juli 2022, sowie Fr. 1'1 00.– zuzügli ch Ki nderzulagen von Fr. 200.-- ab 1. August 2022 bis 31. August 2024.
Im Übrigen wird von der Teilvereinbarung der Parteien vom 17. November 2016 Vormerk genommen bzw. sie wird genehmigt. Die Vereinbarung lautet wie folgt: − (...) − "2. Vorsorgeausgleich − A._____ verpflichtet sich, B._____ von seinem während der Ehe ge- äufneten Vorsorgeguthaben bei der Vorsorgestiftung der D._____ AG, ..., den Betrag von CHF 53'469.55 auf das Konto von B._____ (AHV Nr. ...) bei der Freizügigkeitsstiftung der Baloise BankSoBA AG, ... [Adresse] zu übertragen. − Die Parteien beantragen dem Gericht gemeinsam, die beteiligten Vor- sorgeeinrichtungen entsprechend anzuweisen. − 3. Güterrecht − In güterrechtli cher Hi nsi cht treffen die Parteien folgende Regelung: − 3.1. A._____ verpflichtet sich, B._____ aus seinem Vorsorgekonto der 3. Säule bei der Zürcher Kantonalbank ..., ... [Adresse] den Be- trag von CHF 44'000.-- auf ei n noch zu bezei chnendes Vorsorgekonto der 3. Säule (lautend auf B., geb. tt. Juli 1978, whft. ... [Adresse], AHV-Nr. ...) bei der Zürcher Kantonalbank zu übertragen. − Die Parteien ersuchen das Gericht gemeinsam, die Zürcher Kantonal- bank, Vorsorgestiftung ... entsprechend anzuweisen, die Übertragung vorzunehme n. − 3.2. A. verpflichtet sich, nach Ablauf des Versicherungsvertra- ges am 31. März 2031 den Betrag von Fr. 18'132.-- der Versiche- rungspolice Nr. ... bei der F._____ AG, ... [Adresse], lautend auf A., ... [Adresse], auf das PostFinance-Konto IBAN CH..., lau- tend auf B. zu überweisen. − Die Parteien ersuchen das Gericht gemeinsam, die beteiligten Institu- tionen anzuweisen, die Übertragung vorzunehmen. − 3.3. Abgesehen davon behält jede Partei, was sie zurzeit besitzt res- pektive was auf ihren Namen lautet. − 4. Saldoklausel − Mit Vollzug dieser Vereinbarung sind die Parteien in güterrechtlicher Hinsicht vollständig auseinandergesetzt, mit Ausnahme allenfalls aus- stehender Unterhaltsbeiträge aus dem Verfahren betreffend Erlass vorsorglicher Massnahmen (LY150029; LC150027/Z05). (...)"
Die Vorsorgestiftung der D._____ AG, ... [Adresse] wird nach Eintritt der Rechtskraft angewiesen, vom Vorsorgekapital von A._____ (AHV Nr. ...)
den Betrag von Fr. 53'469.55 auf das Konto von B._____ (AHV Nr. ...) bei der Freizügigkeitsstiftung der Baloise BankSoBA AG, ..., zu übertragen, un- ter Androhung doppelter Zahlungspflicht im Unterlassungsfall. 8. Die F._____ AG, ... [Adresse] wird angewiesen, nach Ablauf des Versiche- rungsvertrages, spätestens per 31. März 2031, den Betrag von Fr. 18'132.-- der gebundenen Vorsorge Säule 3a Versicherungspolice Nr. ..., lautend auf A., ... [Adresse], auf das PostFinance-Konto IBAN CH..., lautend auf B., ... [Adresse] zu überweisen, unter Androhung doppelter Zah- lungspfli cht i m Unterlassungsfal l. 9. D i e Zürcher Kantonalbank ..., ... [Adresse] wird angewiesen, vom Vorsor- gekonto ... von A._____ (Vorsorgekonto ...), ... [Adresse], den Betrag von CHF 44'000.-- auf ei n noch zu bezei chnendes Vorsorgekonto Sparen 3 lautend auf B._____, geb. tt. Juli 1978, whft. ... [Adresse], (AHV- Nr. ...) bei der Zürcher Kantonalbank zu übertragen, unter Androhung dop- pelter Zahlungspflicht im Unterlassungsfall. 10. Das erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolge (Dis- positiv-Ziffern 18-19) wird bestätigt. 11. Die zweitinstanzlic he Geri chtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 8'000.--. 12. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden zu einem Drittel der Klägerin und zwei Drittel dem Beklagten auferlegt, jedoch zufolge gewährter unentgeltlicher Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Parteien werden ausdrücklich auf die Nachzahlungspflicht des Staates gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen. 13. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine reduzierte Parteientschädi- gung von Fr. 3'000.-- (zuzüglich 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 14. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage einer Kopie von act. 376, an das Bezirksgericht Bülach (Ei nzelri chterin im or- dentlichen Verfahren), an die Obergerichtskasse unter Beilage einer Kopie
von act. 368/318 sowie nach Eintritt der Rechtskraft im Dispositivauszug gemäss Ziffer 5 hiervor an die D._____ AG, ... [Adresse], im Dispositi vaus- zug gemäss Ziffer 7 an die Vorsorgestiftung der D._____ AG, ... [Adresse] und die Freizügigkeitsstiftung der Baloise BankSoBA AG, ..., im Dispositiv- auszug Ziffer 8 an die F._____ AG, ... [Adresse], und im Dispositivauszug Ziffer 9 an die Zürcher Kantonalbank ..., ... [Adresse], je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 15. Ei ne bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entschei d i st i nnerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche. Der Streitwert beträgt rund Fr. 160'500.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Bohli Roth
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