Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LC150020-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin D r. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, die Oberrichter D r. H.A. Müller und li c. i ur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. M. Reuss Valenti ni Beschluss und Urteil vom 2. Dezember 2015 i n Sachen
A._____, Beklagte und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwälti n D r. i ur. X._____
gegen
B._____, Kläger und Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwalt li c. i ur. Y._____
betreffend Ehescheidung
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, vom 6. März 2015 (FE130624-L)
Rechtsbegehren: (Urk. 1, Urk. 18, Urk. 20 sinngemäss) 1. Es sei die Ehe der Parteien gestützt auf Art. 114 ZGB zu scheiden. 2. Es seien die Nebenfolgen der Ehescheidung gemäss Ver- einbarung vom 13. Oktober 2013 zu regeln und über das Besuchsrecht des Kindes und des Vaters geri chtli ch zu ent- scheiden.
3.1 Es sei der Kläger für berechtigt zu erklären, die Tochter C._____ jedes zweite Wochenende von Samstag 12:00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr zu si ch oder mi t si ch auf Besuch zu nehmen. 3.2 Es sei der Kläger ausserdem für berechtigt zu erklären, die Tochter C._____ auf eigene Kosten für die Dauer von drei Wochen pro Jahr sowie an noch näher zu bestimmenden Feiertagen zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen.
geändertes Rechtsbegehren: (Urk. 40 sinngemäss) 1. [unverändert] 2. Es seien die Nebenfolgen der Ehescheidung gemäss Ver- einbarung vom 13. Oktober 2013, ausgenommen die elterli- che Sorge, zu regeln und über das Besuchsrecht des Kindes und des Vaters gerichtlich zu entscheiden. Es sei die elterliche Sorge über die Tochter C._____ den Parteien gemeinsam zu belassen. 3. [unverändert] 4. Für die Tochter C._____ sei eine Erziehungsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 ZGB anzuordnen. Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 6. März 2015 (Urk. 63): 1. Die Ehe der Parteien wird gestützt auf Art. 114 ZGB geschieden. 2 Der Beklagten wird die alleinige elterliche Sorge für die Tochter C._____, geboren am tt.mm.2008, übertragen. 3. Der Kläger ist berechtigt und verpflichtet, die Tochter wie folgt auf eigene Kosten zu betreuen: - jeden zweiten Samstag von 12.00 bis 18.00 Uhr, - ab 1. Mai 2015 jeden Samstag von 12.00 Uhr bis 17.00 Uhr, davon einmal pro Monat von Samstag 12.00 Uhr bis Sonntag 17.00 Uhr, - ab 1. Mai 2016 jedes zweite Wochenende von Samstag 12.00 Uhr bis Sonntag 17.00 Uhr
Fr. 850.– ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum ordentlichen Abschluss ei- ner angemessenen Erstausbildung des Kindes (auch über die Volljährigkeit hin- aus).
Die Unterhaltsbeiträge sind an die Mutter zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten über die Volljährigkeit hinaus, solange die Tochter im Haushalt der Mutter lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Vater stellt bzw. keinen anderen Zahlungsemp- fänger bezeichnet.
Erwerbseinkommen klagende Partei (inkl. 13. Monatslohn, zuzüglich Kinderzulagen): Fr. 3'640.– netto; - Erwerbseinkommen beklagte Partei (inkl. 13. Monatslohn, zuzüglich Kinderzulagen): Fr.0.– netto;
Bedarf klagende Partei (ohne Steuern): Fr. 2'790.–; - Bedarf beklagte Partei (mit Kind, ohne Steuern): Fr. 3'625.–.
Der beklagten Partei fehlt zur Deckung des gebührenden Unterhalts jeden Monat folgender Betrag (gemäss Art. 129 Abs. 3 ZGB und Art. 282 Abs. 1 lit. c ZPO): Fr. 2'775.–. 7. Teuerungsausgleich Der Unterhaltsbeitrag gemäss Ziffer 4 basiert auf dem Landesindex der Konsumen- tenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende September 2013 von 99.2 Punkten (Basis Dezember 2010 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar jedes Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2014, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgender For- mel: Neuer Unterhaltsbeitrag =
alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index alter Index
In güterrechtlicher Hinsicht treffen die Parteien folgende Regelung:
Die klagende Partei überlässt der beklagten Partei das Miezinsdepot sowie einen allfälligen Genossenschaftsanteilsschein bezüglich der Familienwohnung zur allei- nigen Verfügung. Im Übrigen behält jede Partei, was sie zurzeit besitzt respektive was auf ihren Namen lautet.
Saldoklausel Mit Vollzug dieser Vereinbarung sind die Parteien in ehe-, scheidungs- und güter- rechtlicher Hinsicht vollständig auseinandergesetzt.
Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten bezüglich dieses Vergleiches je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung.
Verlangt eine Partei die Begründung des Scheidungsurteils in Bezug auf diesen Vergleich, trägt sie die dadurch entstehenden Mehrkosten allein." 9. Die Rechte und Pflichten des Klägers aus dem Mietvertrag für die Wohnung an der D._____-strasse ... in Zürich werden auf die Beklagte ab Rechtskraft des Scheidungsurteils alleine übertragen. 10. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: CHF 5'000.-- die weiteren Gerichtskosten betragen CHF 356.25 Dolmetscher (Verhandlung vom 10.10.13) CHF 243.75 Dolmetscher (Verhandlung vom 6.5.14) 11. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, ihr Anteil wird jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Ge- richtskasse genommen. Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen. 12. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 13. Schri ftli che Mi ttei lung an
− die Parteien (je mit Gerichtsurkunde), sowie nach Eintritt der Rechtskraft − mit Formular an das für Züri ch zuständige Zivilstandsamt, − an die Kindesschutzbehörde Züri ch gemäss Dispositivauszug Ziff. 1-7, − E._____, Liegenschaftenverwaltung, .[Adresse] (im Auszug gemäss Dispositiv-Ziffern 1 und 9), je gegen Empfangsschein. 14. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustel- lung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, erklärt wer- den. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
Berufungsanträge: der Beklagten und Berufungsklägerin (Urk. 62 S. 2):
"1. Es seien die Dispositiv - Ziffern 3. und 4. des vorinstanzlichen Entscheids des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 6. März 2015 aufzuheben.
Der Berufungsbeklagte ist berechtigt und verpflichtet, die Tochter wie folgt auf eigene Kosten zu betreuen:
Jeden zweiten Samstag von 12.00 bis 18.00 Uhr
Ab 1. Mai 2016 zusätzlich jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr von 10.00 Uhr bis 17.00 Uhr.
Der Berufungsbeklagte ist berechtigt, mit der Tochter ab deren 10. Al- ters eine Woche, ab dem 11. Altersjahr zwei Wochen und ab dem 12. Altersjahr drei Wochen Ferien während den Schulferien in der Schwei z zu verbringen.
Der Berufungsbeklagte wird verpflichtet, die Ausübung der Ferienbesuche mindestens drei Monate im Voraus anzumelden bzw. mit der Beklagten ab- zusprechen.
Eventualiter: Es sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung der auf- gehobenen Ziffern im Sinne der Anträge der Berufungsklägerin zurückzu- weisen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Berufungsbeklagten."
des Klägers und Berufungsbeklagten (Urk. 69 S. 1 f.):
"1. Es sei die Berufung vollumfänglich abzuweisen und der vorinstanzliche Ent- scheid vom 6. März 2015 sei vollumfänglich zu bestätigen.
[...]
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8 % MwSt) zu Lasten der Berufungsklägerin.
[...]"
Erwägungen: I. 1. Die Parteien heirateten am tt. November 2003 in Zürich. Der Kläger stammt aus dem Irak (...), die Beklagte aus Marokko (...). Sie haben eine gemein- same Tochter, C._____, geboren am tt.mm.2008 (Urk. 7). In der Trennungsver- einbarung vom 13. Mai 2011 vereinbarten die Parteien, auf unbestimmte Zeit ge- trennt zu leben und die eheliche Wohnung per 30. Juni 2011 der Beklagten und der Tochter zur alleinigen Benützung zu überlassen (Urk. 16/16/13). Mit Urteil vom 25. Mai 2011 nahm der Eheschutzrichter vom Getrenntleben Vormerk, stellte die Tochter unter die Obhut der Beklagten und genehmigte die Trennungsverein- barung hinsichtlich der weiteren Nebenfolgen. Der Kläger wurde berechtigt erklärt, die Tochter in Begleitung der Schwester der Beklagten jedes zweite Wochenende
am Samstag von 10.00 Uhr bis 17.00 Uhr und nach Eintritt in die Schulpflicht je- des zweite Wochenende von Samstag, 10.00 Uhr, bis Sonntag, 17.00 Uhr, an ei- nem von der Schwester der Beklagten jeweils zu bestimmenden Ort zu besuchen (Urk. 16/16/19). Am 19. April 2012 leitete der Kläger ein Abänderungsverfahren ein (Urk. 16/1). Mit Urteil vom 14. Juni 2012 wurde eine neue Besuchsrechtsrege- lung genehmigt. Sie lautet wie folgt (Urk. 16/18 S. 2 f.): "Der Gesuchsteller [Kläger] ist berechtigt, das Kind, C., geb. tt.mm.2008 – jeden zweiten Samstag von 10:00 bis 17:00 Uhr, auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Der Gesuchsteller ver- pflichtet sich, der Gesuchsgegnerin [Beklagte] jeweils vor den Besuchen sowohl seinen iraktischen als auch seinen Schweizerischen Pass abzugeben und die Gesuchsgegne- rin verpflichtet sich, nach Beendigung der Besuche, diese dem Gesuchsteller zurückzu- geben. Sollte C. dies wünschen, darf die Gesuchsgegnerin ihre Tochter an den Besuchen beim Gesuchsteller bis längstens 30. Juni 2013 begleiten. Die Parteien sind jedoch bestrebt, die Besuche beim Gesuchsteller bald möglichst ohne Begleitung der Gesuchsgegnerin durchzuführen. Weitergehende oder abweichende Wochenend-, Feiertags- oder Ferienkontakte nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten." 2. Mit Eingabe vom 12. Juli 2013 machte der Kläger die Scheidungsklage bei der Vorinstanz anhängig (Urk. 1). An der Einigungsverhandlung schlossen die Parteien eine Teilvereinbarung (Prot. I S. 3 ff., Urk. 20). Strittig blieb einzig das Besuchsrecht des Klägers. Am 6. Mai 2014 fand die Hauptverhandlung statt (Prot. I S. 17 ff.). Am 1. Juli 2014 traten die neuen Sorgerechtsbestimmungen in Kraft. Mit Eingabe vom 4. August 2014 beantragte der Kläger die Beibehaltung der ge- meinsamen elterlichen Sorge (Urk. 40). Die Beklagte beantragte, C._____ sei un- ter ihre alleinige elterliche Sorge zu stellen (Urk. 50). Für den Verlauf des vo- rinstanzlichen Verfahrens kann im Übrigen auf das angefochtene Urteil verwiesen werden (Urk. 63 S. 2 ff.). Am 6. März 2015 fällte die Vorinstanz das eingangs im Dispositiv aufgeführte Urteil (Urk. 58 = Urk. 63). 3. Gegen das ihr am 13. März 2015 zugestellte Urteil führt die Beklagte mit Eingabe vom 21. April 2015 Berufung mit obgenannten Anträgen. D i e Berufungs- antwort datiert vom 25. Juni 2015 (Urk. 69). Mit Beschluss vom 7. Juli 2015 wurde vorgemerkt, dass das Urteil der Vorinstanz mit Bezug auf die Dispositiv Ziffern 1 und 2 sowie 5 bis 12 am 26. Juni 2015 in Rechtskraft erwachsen war (Urk. 72). Am 25. August 2015 wurde C._____ durch den Referenten und die Gerichts-
schreiberin angehört (Prot. II S. 10 ff.). Gleichentags bestellte die Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich F._____ zur Bei ständi n von C._____ und betraute sie mit den in Dispositiv Ziffer 6 umschriebenen Aufgaben (Urk. 80). Die Parteien nahmen am 14. und 18. September 2015 zur Anhörung Stellung (Urk. 82, Urk. 83). Seither sind keine weiteren Eingaben mehr erfolgt. II. 1. Die Vorinstanz konstatierte einen seit Jahren andauernden im Schei- dungsverfahren dokumentierten Elternkonflikt insbesondere betreffend den per- sönlichen Kontakt zwischen Vater und Kind. Dieser Konflikt – so die Vorinstanz – belaste die Beziehung von C._____ zu ihrem Vater. Bereits in den beiden Ehe- schutzverfahren seien der persönliche Verkehr des Vaters mit dem Kind und die massiven Ängste der Mutter vor einer Entführung des Kindes das zentrale Thema gewesen. Heute rufe der persönliche Verkehr des Kindes mit seinem Vater ein- schliesslich seiner Vorbereitung bei der Mutter noch immer grosse Ängste hervor, welche die Kontakte jeweils zeitlich und örtlich beeinflussten. Die Mutter begleite bisher das Kind zu Beginn der Besuchsnachmittage. Der Vater sehe einerseits keine Probleme in der Beziehung zur Beklagten, erachte aber andererseits eine Erziehungsbeistandschaft zur Behebung und Lösung der Kommunikationsprob- leme für notwendig. Die Ängste der Mutter und die Kommunikationsprobleme würden sich nicht wegwischen lassen, weshalb eine gemeinsame elterliche Sorge und ei n gemeinsames Aufenthaltsbestimmungsrecht mit dem Kindeswohl nicht vereinbar sei. Da C._____ seit der Trennung der Parteien bei der Mutter wohne und sie ihre Hauptbezugsperson sei, sei die elterliche Sorge der Mutter zuzuteilen (Urk. 63 S. 9). 2. Die Vorinstanz befasste sich sodann ausführlich mit der Regelung des persönlichen Verkehrs und prüfte, ob das vom Kläger beantragte – weitgehend gerichtsübliche – Besuchsrecht ei nzuschränken und nur ei n – i m Wesentli chen von den Parteien bis anhin praktiziertes und nach den Vorstellungen der Beklag- ten weiterhin zu praktizierendes – von i hr selbst begleitetes Besuchsrecht "alle
zwei Wochen von 10:00 Uhr bis 17:00 Uhr" zu gewähren sei (Urk. 63 S. 10 bis S. 26). Sie kam zum Schluss, dass vorliegend bloss eine abstrakte, nicht aber eine konkrete Gefahr einer Entführung der Tochter in den Irak bestehe, was nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht genüge, um den Anspruch auf persön- li chen Verkehr des aus einem fremden Rechts- und Kulturkrei s stammenden Be- suchsberechtigten auf Dauer einzuschränken (Urk. 63 S. 14 ff.). Die Vorinstanz erwog sodann, dass klägerischerseits keine Gründe ersichtlich seien, die eine Ei nschränkung des Besuchsrechts rechtferti gten, und dass der persönliche Ver- kehr der Tochter mit dem Vater das Kindeswohl an si ch ni cht gefährde. Sie hielt aber dafür, dass eine konfliktträchtige Beziehung der Eltern eine Beschränkung des Besuchsrechts rechtfertigen könne und die aussergewöhnliche Angst der Be- klagten, die nach wie vor bestehe, bei der Regelung des Besuchsrechts nicht übergangen werden könne. Auch wenn sich die Beklagte gegenteilig geäussert habe, würden sich die Bedenken der Mutter letztendlich gegenüber dem Kind nicht verdecken lassen, was eine Gefährdung des Kindeswohls in dieser Konstel- lation sehr wahrscheinlich mache (Urk. 63 S. 17 ff.). Die Vorinstanz wies einerseits darauf hin, dass sich die bisher stattgefunde- nen Kontakte auf wenige Stunden an jedem zweiten Samstagnachmittag in einem Einkaufszentrum nach Wahl des Kindes beschränkt hätten, weshalb die Besuche sachte auszudehnen und Übernachtungen erst später vorzusehen seien, sofern dies die Wohnsituation des Klägers überhaupt zulasse. Andererseits hielt sie fest, dass sich die Frage eines begleiteten Besuchsrechts – sei es auch durch di e Mut- ter selbst – nicht stelle, da C._____ sich nach einer gewissen Zeit auf den Vater einlassen könne, die Beklagte sich nach der Eingewöhnungsphase wieder entfer- ne und die Besuche im Übrigen ohne Beisein von Drittpersonen erfolgten. Die Vor-i nstanz legte in der Folge das eingangs aufgeführte gestaffelte Besuchsrecht fest, wobei sie Übernachtungen davon abhängig machte, dass der Kläger über eine eigene Wohnung verfügt. Ab dem 8. Altersjahr von C._____ sah die Vo- rinstanz sodann ein gestaffeltes Ferienbesuchsrecht vor, verbot dem Kläger aber, mit dem Kind in den Irak zu reisen, solange der Bund aus Sicherheitsgründen von Reisen in den Irak abrät. Dabei fiel in Betracht, dass zwar keine konkrete Entfüh- rungsgefahr besteht, der Kläger jedoch mit C._____ zwecks Verwandtenbesuchs
trotz der gefährlichen Lage in den Irak reisen möchte, C._____ noch nie beim Va- ter übernachtete und die Besuche bis anhin wegen mangelnden Vertrauens der Beklagten in den Kläger zeitlich und örtlich eingeschränkt von statten gingen, weshalb eine Vater-Tochter-Bi ndung zunächst aufgebaut werden muss (Urk. 63 S. 21 ff.). III. 1. Die Berufung wurde form- und fristgerecht erhoben. Sie richtet sich gegen ei nen ersti nstanzli chen Endentschei d i n ei ner ni cht vermögensrechtli chen Ange- legenheit. Damit ist auf die Berufung – unter Vorbehalt hinreichender Begründung – einzutreten (Art. 308 und Art. 311 ZPO). 2.1 Einziger Gegenstand der Berufung ist die Ausgestaltung des Besuchs- und Ferienrechts des Klägers. Die Beklagte ist der Auffassung, dem Kläger sei ein zu weitgehendes Besuchs- und Ferienrecht eingeräumt worden. Sie ist mit al- len Regelungen betreffend Übernachtung und Ferien von C._____ beim Kläger nicht einverstanden (Urk. 62 S. 5). 2.2 Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut ni cht zusteht, und das minderjährige Kind haben gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, wobei es in erster Linie dem Interesse des Kindes dient und oberste Richtschnur für die Ausgestaltung das Kindeswohl ist, das anhand der Umstände des konkreten Einzelfalles zu be- urteilen ist (BGer 5A_200/2015 E. 7.2.3 und 5A_719/2013 E. 4.2 mit weiteren Verweisen). 2.3 Dieser Anspruch kann nach Art. 274 Abs. 2 ZGB verweigert oder entzo- gen werden, wenn das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefähr- det wird, wenn ihn der betreffende Elternteil pflichtwidrig ausgeübt hat, wenn sich dieser nicht ernsthaft um das Kind gekümmert hat oder wenn andere wichtige Gründe vorliegen. Eine Gefährdung des Kindeswohl liegt dann vor, wenn dessen
ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entfaltung durch ein auch nur be- grenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist. Bei der Beschränkung des persönlichen Verkehrs ist nach der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung stets das Gebot der Verhältnismässigkeit zu beachten. So darf er in der Regel nicht allein wegen elterlichen Konflikten dauerhaft einge- schränkt werden, jedenfalls soweit das Verhältnis zwischen dem besuchsberech- tigten Elternteil und dem Kind gut ist (BGer 5A_200/2015 E. 7.2.3 und 5A_719/2013 E. 4.2 mit weiteren Verweisen). 3.1 Die Beklagte machte berufungsweise geltend, der Kläger besitze keine eigene Wohnung, sondern lebe mit vier oder fünf anderen Männern aus dem Li- banon und/oder dem Irak zusammen. Diese Männerwohngemeinschaft, in der täglich die Schischa-Pfeife geraucht werde, stelle keinen adäquaten Platz dar, an dem C._____ übernachten könnte (Urk. 62 S. 5 f.). Der Kläger entgegnet, er woh- ne seit rund vier Jahren alleine in seiner Wohnung. Es sei kompletter Unsinn, dass er mit vier oder fünf anderen Männern zusammenlebe und in der Wohnung täglich rauche (Urk. 69 S. 4). 3.2 Die Vorinstanz hat Besuche mi t Übernachtungen erst vorgesehen, wenn der Kläger über eine eigene Wohnung verfügt. Insofern stösst die Kritik der Be- klagten am vorinstanzlichen Entscheid von vornherein ins Leere. Für die von der Beklagten behauptete "Männerwohngemeinschaft" fehlen überdies jegliche Hin- weise und Belege. Abklärungen der Berufungsinstanz haben vielmehr zu Tage gefördert, dass der Kläger – nach dem Auszug von G._____ per 20. Januar 2012 – an der H.-strasse ... durch die Verwaltung als Mieter und Einpersonen- haushalt angemeldet worden ist (Prot. II S. 4). Der Zusatz "c/o G." wurde denn auch bereits mit Beschluss vom 7. Juli 2015 aus dem Rubrum gestrichen (Urk. 72 S. 4 f.). Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger keine Gewähr für eine kindgerechte Übernachtungsmöglichkeit bieten könnte, auch wenn es si ch ledig- lich um eine Zweizimmerwohnung handelt (Urk. 8/2/1). Die Berufung erwei st si ch insoweit als unbegründet. 4.1 Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Vorinstanz die Ausführungen des Klägers bezüglich seiner Arbeitszeit nicht ausreichend berücksichtigt hat. Da
der Kläger seine Tätigkeit als Taxichauffeur immer am Abend ausübe und seine wichtigsten Arbeitszeiten von Freitag- bis Samstagabend und von Samstag- bis Sonntagabend seien, habe er keine Zeit, ein gerichtsübliches Wochenendbe- suchsrecht wahrzunehmen. Es sei ni cht anzunehmen, dass er wegen C._____ auf diese Arbeitszeiten und damit auf die Haupteinnahmequellen verzichten wolle. Folglich könne er C._____ während dieser Nächte nicht betreuen. Bereits im jet- zigen Zeitpunkt hole der Kläger die Tochter erst um 14.00 Uhr statt – wie verein- bart – um 10.00 Uhr ab (Urk. 62 S. 6 f.). Der Kläger wendet ein, er sei mit seinem Taxibetrieb äusserst flexibel und werde seinen Fahrdienst den von der Vorinstanz angeordneten Besuchszeiten anpassen. Er habe seine Besuchswochenenden jeweils immer in Absprache mit der Beklagten äusserst zuverlässig wahrgenom- men und es sei i hm zum Wohle des Kindes sehr daran gelegen, möglichst viel Zeit mit ihm zu verbringen (Urk. 69 S. 4). 4.2 Der Kläger muss gemäss angefochtener Regelung in der Lage sein, die Tochter einmal pro Monat und danach i m zwei wöchi gen Rhythmus in der Nacht vom Samstag auf den Sonntag persönlich zu betreuen. Vor Vorinstanz beantragte er, das Besuchsrecht solle am Samstag erst um 12.00 Uhr beginnen, da seine nächtlichen Taxifahrten es ihm verunmöglichten, seine Tochter samstags bereits um 10.00 Uhr mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen (Urk. 18 S. 3). Es hän- ge aber grundsätzlich von der Beklagten ab. Falls die Beklagte sich auf 10.00 Uhr festlegen würde, würde er früher aufhören zu arbeiten, um ausschlafen zu können (Prot. I S. 23). Die Beklagte ist der Meinung, es liege ni cht an i hr sondern am Klä- ger, dass das Besuchsrecht nicht bereits um 10.00 Uhr beginne (Prot. I S. 19). Wie immer dem auch sei: Der Kläger arbeitet als selbständiger Taxifahrer. Als solcher bestimmt er seine Arbeitszeiten selbst. Zur Diskussion stehen zwei Über- nachtungen pro Monat. Es geht hier nicht um die Frage, ab wann das Besuchs- recht des Klägers am Samstagmorgen festzusetzen ist, weil er in der Nacht vom Freitag auf den Samstag seinem Beruf ausübt. Es ist entgegen der Auffassung der Beklagten (Urk. 62 S. 7) nicht davon auszugehen, dass der Kläger C._____ anderen Personen anvertrauen würde, um in der Nacht von Samstag auf den Sonntag seiner Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dies wäre eine pflichtwidrige Aus- übung des persönlichen Verkehrs und i st ni cht zu vermuten. Für eine solche ne-
gative Verhaltensprognose fehlt auch der geringste Hinweis. Sie ist aus der Luft gegriffen. Die Beklagte vermag nicht aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz dies- bezüglich den Sachverhalt unrichtig festgestellt oder das Recht unrichti g ange- wendet hat (Art. 310 ZPO). Die Berufung ist auch insoweit unbegründet. 5.1 Die Beklagte trägt weiter vor, der Kläger könne C._____ bei den vielen Hausaufgaben ni cht unterstützen. Der Kläger wisse nicht, wie man mit einem Mädchen umgehe; er sei insbesondere nicht in der Lage, C._____ Wi ndeln anzu- ziehen, die sie abends noch immer benötige. Zudem habe er C._____ in aller Öf- fentlichkeit eine Ohrfeige gegeben. Sie sei nicht damit einverstanden, dass die Vor-i nstanz ei n Züchti gungsrecht befürworte und die Ohrfeige als eine "gewisse erzieherische Massnahme" taxiere (Urk. 62 S. 7 f.). Der Kläger bestreitet, dass C._____ immer noch Windeln benötige und er nicht in der Lage sei, C._____ bei den Hausaufgaben zu helfen. Er stellt auch i n Abrede, C._____ eine Ohrfeige verpasst zu haben und nicht zu wissen, wie man mit einem Mädchen umgehe (Urk. 69 S. 5). 5.2.1 C._____ besucht gegenwärtig die 2. Klasse. Die Beklagte hat selbst ausgeführt, C._____ sei sehr intelligent (Prot. I S. 9). Schulische Probleme sind ni cht bekannt. Aber selbst wenn C._____ Unterstützung benötigen würde und der Kläger seiner Tochter bei den Hausaufgaben ni cht helfen könnte, kann eine Ge- fährdung des Kindeswohls durch Besuche beim Kläger, welche die Vori nstanz zwei wöchentli ch von Samstag, 12.00 Uhr, bis Sonntag, 17.00 Uhr, festgesetzt hat, ni cht ausgemacht werden. Der Beklagten und C._____ steht genügend Zeit zur Verfügung, um die Hausaufgaben ausserhalb der Besuchszeiten zu erledigen. 5.2.2 Die Beklagte hat vor Vorinstanz nie vorgebracht, Übernachtungen würden daran scheitern, dass der Kläger nicht wisse, wie man Windeln wechsle. Sie warf dem Kläger vielmehr vor, er habe nie versucht, seiner Tochter nahe zu sein; die Pflege und das "Putzen" des Kindes lasse einen dem Kind näherkom- men (Prot. I S. 12). Falls C._____ tatsächlich noch Windeln benötigen würde, kann dieser Umstand nicht dazu führen, dass auf Dauer keine Übernachtungen vorgesehen werden. Falls C._____ beim Kläger einnässen würde, könnte dies höchstens dazu führen, dass der Kläger die Bettwäsche zu reinigen haben wird,
was Bestandteil seiner Betreuungspfli cht ist. Im Übrigen bescheinigte die Beklag- te dem Kläger durchaus eine emotionale Verbundenheit (Prot. I S. 12: "Er küsste sie, umarmte sie, aber nicht mehr"). Aufgrund der bis anhin von der Beklagten "überwachten" Besuche ist es aber auch ni cht verwunderli ch, wenn si ch bei m Kläger die Spontaneität und Unbeschwertheit im Umgang mit seiner Tochter noch ni cht i m gewünschten Mass einstellen konnte. Auch dies stellt keinen Grund dar, um Übernachtungen beim Vater dauerhaft zu verbieten. 5.2.3 Der Vorfall mit der Ohrfeige war bereits bei der Vorinstanz strittig. C._____ habe dem Kläger – so die Beklagte – in der Spielhalle "I." in Diet- ikon den "Stinkefinger" gezeigt, worauf der Kläger handgreiflich geworden sei (Prot I S. 25). Die Vorinstanz liess offen, ob sich das Geschilderte tatsächlich er- eignet hat, da sie darin keine eigentliche Gefährdung des Kindeswohls erblicken konnte. Bei der Ohrfeige habe es sich um eine geringe Massnahme gehandelt, die zwar grundsätzlich abzulehnen, aber durch das Zeigen des "Stinkefingers" provoziert worden sei, was als obszöne Geste eine gewisse erzieherische Mass- nahme nach sich ziehen sollte (Urk. 63 S. 19). Demnach hat die Vorinstanz eine Ohrfeige gerade nicht mit einer grundsätz- li ch zu tolerierenden "gewissen erzieherischen Massnahme" gleichgesetzt und ein körperliches Züchtigungsrecht i m Grundsatz bejaht. Die Beklagte stellt überdies nicht in Frage, dass damit keine eigentliche Gefährdung des Kindeswohls einher- ging. Zu Recht hat die Vorinstanz aufgrund des behaupteten Vorfalls Übernach- tungen ni cht einfach abgelehnt. Im Übri gen i st ni cht zu übersehen, dass das Ge- schehen seinen Anfang dami t nahm, dass sich C. im "I._____" ni cht von der Beklagten lösen und spielen wollte, was den Kläger zur Bemerkung veran- lasst haben soll, sie solle jetzt doch spielen gehen (Prot. I S. 25). Damit hat aber die Beklagte den unmittelbaren Kontakt zwischen Vater und Tochter – abspra- chewidrig – begleitet und damit erschwert. 5.3 Damit erweisen sich auch diese Beanstandungen nicht geeignet, die vor- i nstanzli che Besuchsrechtsregelung zu Fall zu bringen.
6.1 Die Beklagte sieht eine Vernachlässigung des Kindes darin, dass sich der Kläger nicht adäquat mit seiner Tochter beschäftige, wenn er mi t i hr zusam- men sei. Wenn er C._____ besuche, dann wickle er ohne Unterbruch weiterhin seine Geschäfte ab, was bedeute, dass er die ganze Zeit telefoniere und seinen Autohandel organisiere. Dies sei ein Verhalten, das keineswegs nur in der Ver- gangenheit vorgekommen sei, wie die Vorinstanz angenommen habe, sondern nach wi e vor andauere und sich bei jedem Besuch von C._____ wiederhole. Stattdessen wecke der Kläger im Kind Begehrlichkeiten, mit denen es überfordert sei, indem er seiner Tochter Fr. 200.– bis Fr. 300.– teure Spielsachen kaufe (Urk. 62 S. 8). Der Kläger weist den Vorwurf, er kümmere sich um andere Dinge als seine Tochter als "absolut unwahr" zurück. Er sei ein äusserst liebevoller und um- sorgender Vater, der möglichst viel Zeit mit seiner Tochter teilen möchte. 6.2 Die Vorinstanz erwog, die Beklagte untermauere ihre Behauptungen nicht mit Beweismitteln, sondern nehme bei ihren Ausführungen auf di e Beri chte ihrer Schwester, J._____ (welche in den Jahren 2011 und 2012 die Besuche be- gleitete) und li c. phi l. K._____ Bezug (Urk. 16/13/1-2), die über zwei Jahre alt sei- en. Anlässlich ihrer Befragung habe die Beklagte über kei ne neuen ähnli chen Vor- fälle berichtet, weshalb eine Kindesgefährdung nicht zu erkennen sei (Urk. 63 S. 18). 6.3 Die Beklagte schilderte vor Vorinstanz zweimal aus ihrer Sicht den Ab- lauf der Besuche (Prot. I S. 8 f., Prot. I S. 24). Sie erwähnte mit keinem Wort, dass der Kläger bei den Treffen ständig am Telefonieren sei. Es erscheint un- glaubwürdig, wenn die Beklagte nun pauschal das Gegenteil behauptet. An der Hauptverhandlung vom 6. Mai 2014 liess sie zudem ausführen: " Bei jedem Treffen, wenn C._____ ihren Vater sieht, versteckt sie sich zuerst hinter der Mutter und spricht nicht mit dem Vater. Meistens kauft Herr B._____ ihr eine kleine Aufmerksamkeit, ein Spielzeug etc. C._____ taut dann langsam auf und beschäftigt sich mit ihm mit dem neu geschenkten Spielzeug oder Herr B._____ gibt ihr sein Telefon, auf dem auch Spiele heruntergeladen sind und sie spielen zusammen mit dem Telefon. Sie gehen beispiels- weise auch zusammen in den Zoo, gehen spazieren, ins Cafe oder ins Kino. [...] Auf die- se Weise funktionieren die Besuche gut. " (Urk. 36 S. 2). Von einer pflichtwidrigen Ausübung des Besuchsrechts kann deshalb nicht ausgegangen werden, zumal
sich die Beklagte gar nicht gegen unbegleitete Kontakte wendet. Sie will vielmehr eine Ausdehnung der Besuche und insbesondere Übernachtungen verhindern. Ih- re Ausführungen i n der Berufungsschri ft stehen i nsofern mit ihrem Antrag, der Kläger sei zu verpflichten, C._____ samstags von 12.00 Uhr bis 18.00 Uhr zu be- treuen, im Widerspruch. Ei n Fehler der Vori nstanz i st auch i nsowei t ni cht auszu- machen. 6.4 Die Vorinstanz sah von 1. Mai 2015 bis 30. April 2016 Besuche an je- dem Samstag von 12.00 Uhr bis 17.00 Uhr, davon einmal pro Monat von Sams- tag, 12.00 Uhr, bis Sonntag, 17.00 Uhr, vor. Zu Recht macht die Beklagte geltend, auch sie müsse ein Recht haben, einen Samstag bzw. ein ganzes Wochenende mit ihrer Tochter zu verbringen (Urk. 62 S. 8 f.). Daran ändert nichts, dass der Kläger ausführt, die Lösung der Vorinstanz stelle eine für den Aufbau einer guten Bezi ehung notwendige Minimallösung dar (Urk. 69 S. 5). Ein solcher Aufbau wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass an einem Wochenende pro Monat kein Kon- takt stattfindet, weil auch ein 14tägiger Umgang ein periodischer Umgang dar- stellt. Der zweiwöchige Kontakt stellt im Konfliktfall vielmehr die Grundregel dar. Überhaupt bedeutet die Umstellung auf Übernachtungen für die Beteiligten eine Herausforderung, di e es ni cht noch mi t zusätzli chen bzw. wöchentli chen Wo- chenendbesuchstagen zu belasten gilt. Das Besuchsrecht des Klägers ist auch i n dieser Übergangsphase von neu einem halben Jahr (vgl. unten Erw. 9.3) auf je- des zweite Wochenende zu beschränken, wobei die Besuche alternierend am Samstag, von 12.00 Uhr bis 18.00 Uhr, und von Samstag, 12.00 Uhr, bis Sonn- tag, 17.00 Uhr, stattzufinden haben. Inwiefern dies eine grosse Überforderung für C._____ darstellen könnte, tut die Beklagte nicht dar. 7.1 Die Beklagte bekundet auch i m Berufungsverfahren i hre immense Angst davor, dass der Kläger C._____ unbegleitet sehen und die Tochter bei dieser Ge- legenheit in den Irak verbringen könnte. Sie teilt di e Auffassung der Vorinstanz nicht, dass lediglich eine abstrakte Entführungsgefahr besteht. Das Kindeswohl sei bei einer Verbringung in den Irak massiv gefährdet. Sie sei der Meinung, dass der Kläger mit C._____ frühestens ab dem 10. Altersjahr und nur in der Schweiz Ferien machen dürfe (Urk. 62 S. 9 f.).
7.2 Die Beklagte hat bereits im vorinstanzlichen Verfahren aus i hrer Angst vor ei ner Entführung keinen Hehl gemacht (Urk. 30 S. 4 f. und S. 11; Urk. 36 S. 4 und S. 6; Urk. 50 S. 3 und S. 6; Urk. 55 S. 2 f.; Prot. I S. 10 f. und S. 26 f.). Sie bekundet weiterhin immense Ängste vor unbegleiteten Kontakten (Urk. 62 S. 9), ohne frei li ch expli zi t ein begleitetes Besuchsrecht zu beantragen. Ihre Ängste sieht sie darin begründet, dass der Kläger ihr gegenüber immer wieder zum Aus- druck gebracht bzw. geäussert habe, dass er die gemeinsame Tochter wegneh- men, sie in den Irak verbringen und dort seiner kinderlosen Schwester anvertrau- en wolle (Urk. 62 S. 9). Der Kläger bestritt und bestreitet nach wie vor, eine solche Äusserung gemacht zu haben (Prot. I S. 18, Urk. 69 S. 5). Die Beklagte moniert nicht, die Vorinstanz habe in diesem Zusammenhang von ihr offerierte Beweismit- tel übergangen. Insofern kann die behauptete Äusserung und damit eine glaub- hafte D rohung nicht als erstellt gelten. 7.3 Die Vorinstanz hat die Entführungsbesorgnis der Beklagten eingehend geprüft. Sie hat aufgezeigt, dass die Beklagte den Vorwurf bereits im Eheschutz- gesuch vom 7. April 2011 erhoben hatte, indem sie geltend machte, der Kläger habe ihr gegenüber immer wieder zum Ausdruck gebracht, er werde ihr die ge- meinsame Tochter wegnehmen, sie in den Irak verbringen und dort seiner kinder- losen Schwester anvertrauen (Urk. 16/16/1 S. 3 f.). Die Vorinstanz hat sodann i n Eri nnerung gerufen, dass der Kläger den Vorwurf bereits im Eheschutzverfahren zurückgewiesen hatte (Urk. 16/16 Prot. S. 15 f.). Sie hat sodann korrekt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung verwiesen, die eine abstrakte Entführungsge- fahr zufolge gemischt-nationaler Ehe nicht als ausreichend erachtet, um das Be- suchsrecht auf Dauer einzuschränken (BGE 122 III 404 E. 4c/aa S. 413). Die Leh- re vertritt den gleichen Standpunkt. Sie verlangt die ernsthafte Gefahr der Entfüh- rung oder Nichtrückgabe (FamKomm Scheidung/Büchler/Wirz, N 32a zu Art. 273 ZGB und N 10 zu Art. 274 ZGB; BK-Hegnauer, N 35 zu Art. 274 ZGB; BK-Bühler/ Spühler, N 247 zu Art. 145 aZGB). Dafür genügt es nicht, dass der ausländische Elternteil aus einem muslimischen Land stammt und/oder enge Beziehungen zu seinem Heimatland unterhält (Staudinger/Rauscher [2014] Rz 184 zu § 1684 BGB). Die Vorinstanz gelangte sodann – wie bereits das Eheschutzgericht (Urk. 16/19 S. 10) – zum Ergebnis, dass trotz der seitens der Beklagten geäusserten
Bedenken kei ne Hinweise oder Anzeichen für die konkrete Gefahr ei ner Entfüh- rung bestehen würden. Es kann auf die zutreffenden Erwägungen verwiesen wer- den (Urk. 63 S. 16 f.), die unangefochten blieben. Wenn die Beklagte i n i hrer Be- rufung ausführt, sie habe die Aussage des Klägers gehört, kenne die Stimmlage und den Ernst i n sei nem Ausdruck gut und wisse, dies einzuschätzen (Urk. 62 S. 9), vermag sie keine Umstände darzutun, welche die Entführungsgefahr in einem anderen Licht erscheinen lassen. Insbesondere werden damit keine Gründe vor- getragen, welche nachhaltig die Besorgnis einer Entführungsgefahr begründen und i hre Behauptung als "immer noch aktuell" ausweisen. Ih r eigenes subjektives Empfinden bzw. ihre massiven Ängste vor dem Verlust ihrer Tochter können hier nicht massgebend sein (vgl. Prot. I S. 26: "Alles was die Zukunft betrifft, stellt für mich eine potentielle Gefahr dar. Die Ergebnisse aller Gerichtsverhandlungen stellen für mich ebenfalls eine Gefahr dar. Meine psychischer Zustand ist aufgrund der erlebten Situation, welche meine Ängste begründet, desolat." ; Prot. I S. 27: "Immer wenn ich denke, dass meine Tochter entführt werden könnte oder, wenn ich von den Plänen des Klägers höre, dass er in den Irak gehen will, sehe ich eine Gefahr. Dies löst bei mir Angstzustände aus."). Eine unrichtige Sachverhaltsermittlung oder Rechtsanwendung der Vor- i nstanz vermag die Beklagte nicht aufzuzeigen und i st ni cht zu erkennen. 7.4 Ei nzuräumen i st, dass der Kläger mit C._____ Ferien im Irak verbringen möchte, damit seine Tochter ihre Verwandten, die in ... [Ortschaft] leben (Urk. 69 S. 6), kennenlernen kann (Prot. I S. 23). Das Bedürfnis des Klägers ist legitim, zumal die Tochter auch Ferien im Heimatland der Beklagten verbringt (Urk. 36 S. 5, Prot. II S. 11). Die Vori nstanz hat auch di esen Umstand ni cht unberücksi chti gt gelassen (Urk. 63 S. 14, S. 22). Sie hat ab dem 8. Altersjahr von C._____ ei n (g e- staffeltes) Ferienbesuchsrecht vorgesehen. Jedoch hat sie dem Kläger angesichts der desolaten Sicherheitslage im Irak im Sinne einer Weisung verboten, mit dem Kind in den Irak zu reisen, solange das EDA aus Sicherheitsgründen von Reisen in den Irak abrät (Urk. 63 S. 23 f.). Soweit die Beklagte ihre Berufung mit einer massiven Kindeswohlgefährdung durch Reisen in den Irak begründet (Urk. 62 S. 10), lässt sie ausser Acht, dass die Vorinstanz den (generellen) Risiken einer Rei- se in den Irak mit ihrer Weisung genügend Rechnung getragen hat. Der Kläger ist gewillt, diese Weisung zu befolgen (Urk. 69 S. 6). Es besteht kein Anlass, dem
Kläger wegen der Situation im Irak erst ab dem 10. Altersjahr ein Ferienbesuchs- recht zuzugestehen und ihm lediglich Ferien in der Schweiz zu gestatten (Urk. 62 S. 10) oder auch nur generell zu verbieten, mit dem Kind in den Irak zu reisen (Urk. 62 S. 3). Der Berufung ist auch insoweit kein Erfolg beschieden. 8.1 C., die mittlerweile die 2. Klasse besucht, wurde am 25. August 2015 durch eine Gerichtsdelegation angehört. Sie bestätigte, dass die Besuchs- kontakte bis anhin regelmässig samstags in einem Einkaufszentrum, zuweilen auch auf einem Spielplatz, stattfanden und die Mutter in der Nähe bleibe. Von ih- rem Verhältnis zum Vater und von den Besuchstagen zeichnete sie ein düsteres Bild. So erklärte sie, dass sie ihren Vater nur i n Anwesenhei t i hrer Mutter, li eber aber überhaupt nicht mehr sehen wolle. Sie habe Angst, dass sich der Kläger (t e- lefonierend) von i hr entferne und si e alleine lasse. Der Vater beleidige sie, schreie sie immer an, streite mit ihr und habe ihr auch schon eine Ohrfeige gegeben. Er beleidige auch die Mutter, damit er sie traurig machen könne. Er werde wütend, wenn sie deutsch statt arabisch mit ihm spreche, und drohe damit, den Kontakt zu ihr abzubrechen oder sie der Mutter wegzunehmen, wenn er sie nicht alleine se- hen könne. Im Beisein ihrer Mutter sei ein Kontakt möglich, weil sie sich dann wohl fühle (Prot. II S. 11 ff.). 8.2 Die Beklagte hält die Ausführungen von C. für spontan und detail- liert und deshalb sehr glaubhaft. Die Schilderungen C.s würden sehr viel weiter gehen als ihre eigenen Schilderungen in den Rechtsschriften, was zeige, dass C. nicht einfach wiederhole, was die Mutter bereits gesagt habe. Sie gebe auch Erlebnisse preis, die ihr selbst gar nicht im Detail bekannt gewesen sei en. D i e Wünsche und Ängste von C._____ sei en ernst zu nehmen. D i e Grün- de, die C._____ für begleitete Besuche anführe, seien nachvollziehbar. In Anbe- tracht der gegenwärtigen Umstände solle das Besuchsrecht bis auf weiteres be- gleitet und im Sinne der Berufungsanträge geregelt werden (Urk. 83). 8.3 Für den Kläger wird aus der Anhörung ersi chtlich, dass C._____ unter einem enormen Loyalitätskonflikt leidet, dramatischen Manipulationen durch die Beklagte ausgesetzt ist und hinsichtlich seiner Person in beispielloser Art und Weise negativ beeinflusst wird. Er weist sämtliche Schilderungen C._____s, die
ihn in einem negativen Licht erscheinen lassen, als unwahr zurück. Er beantragt die Edition der Kurzmitteilung (SMS), in welcher er mit einem Kontaktabbruch ge- droht haben soll, die Einholung eines Gutachtens über die Beklagte und C._____ (zu Punkten wie vorhandene psychische Krankheiten, Erziehungsfähigkeit, Mani- pulationen, Loyalitätskonflikt etc.). C._____ sei bei jedem Besuch äusserst glück- lich gewesen; er habe hierbei von ihr auch regelmässig Briefe und Geschenke er- halten, die dem Gericht nachgereicht werden könnten (Urk. 84). 8.4 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist bei der Berücksichti- gung des Willens des Kindes zunächst dessen Alter bzw. dessen Fähigkeit zu au- tonomer Willensbildung, die ungefähr ab dem 12. Altersjahr anzunehmen ist, so- dann aber auch das Aussageverhalten und namentlich die Konstanz des geäus- serten Willens zentral. Je konstanter die Willenskundgebungen vorgebracht wer- den und je mehr sie mit nachvollziehbaren und auf das Kindeswohl zielenden Ar- gumenten unterlegt sind, desto stärker können sie bei der Urteilsfindung gewich- tet werden. Der Willen des Kindes ist stets eines von mehreren und nicht einziges Kriterium, da andernfalls der Kindeswille dem Kindeswohl gleichgesetzt würde, obwohl sich die beiden Elemente durchaus widersprechen können, und im Übri- gen Erpressungsversuchen Tür und Tor geöffnet wäre. So wie es nicht zur freien Disposition des Kindes steht, bei welchem Elternteil es aufwachsen möchte, son- dern im Streitfall seine Willenskundgebungen nur ein Element bei der ri chterli chen Entscheidungsfindung sind, kann es nicht in Eigenregie bestimmen, ob und zu welchen Bedingungen es Umgang mit dem nicht sorge- oder obhutsberechtigten Elternteil haben möchte. Erst bei älteren Kindern rückt ein konstant und nach- drücklich geäusserter Wille in den Vordergrund. Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass die Beziehung des Kindes zu beiden Elternteilen aus kinder- psychologischer Sicht sehr wichtig ist und bei dessen Identitätsfindung eine ent- scheidende Rolle spielen kann (BGer 5A_200/2015 E. 7.2.3.1 und 5A_719/2013 E. 4.4, je mit weiteren Verweisen). Dass ein Kind den besuchsberechtigten Eltern- teil wenn immer möglich in dessen normaler Umgebung erleben soll, um einen unbefangenen Kontakt zu ermöglichen, liegt auf der Hand.
8.5.1 Von Seiten des Kindes gehört ein gehöriges Mass an Persönlichkeits- prägung und Mut dazu, die naheliegende Identifikation mit dem betreuenden El- ternteil zu durchbrechen und seinem Wunsch nach einem Umgang mit dem ande- ren Elternteil Ausdruck zu geben (Staudinger/Rauscher [2014] Rz 176 zu § 1684 BGB). Auch hi er stellt si ch daher die Frage, ob sich die Aussagen und Wünsche von C._____ als beeinflusst erweisen oder auf einem Loyalitätskonflikt aufgrund einer ablehnenden Haltung des betreuenden Elternteils beruhen. Dabei muss die Beeinflussung nicht bewusst oder gar vorsätzlich erfolgen, si e kann auch i n der Übertragung eigener unbewältigter Emotionen auf das Kind liegen (Staudin- ger/Rauscher [2014] Rz 287 zu § 1684 BGB). Für eine solche Beeinflussung be- stehen vorliegend ernsthafte Hinweise, auch wenn die Beklagte vor Vorinstanz erklärte, sie rede mit ihrer Tochter überhaupt nicht über ihre Ängste (Prot. I S. 11) und habe kein Interesse, sie vom Kläger fernzuhalten (Prot. I S. 25). 8.5.2 Zunächst fällt auf, dass das durchwegs negative Bild, das C._____ von den Besuchskontakten zeichnet, in den Schilderungen der Beklagten, die bei al- len Besuchen stets anwesend ist und ihre Tochter dabei kaum aus den Augen lässt (Prot. I S. 24, Urk. 30 S. 4: "so dass sie die Tochter im Auge hat"), keine wirkliche Bestätigung findet. Dies ist auch der Beklagten selbst aufgefallen (Urk. 83). Zwar begann C._____ einmal zu weinen, als der Kläger auf i hr e Frage, wo sich die Mutter befinde, antwortete, es sei egal, wo sich die Beklagte aufhalte (Prot. I S. 20, S. 24). Und ein anderes Mal soll sich der bereits erwähnte Vorfall im "I." ereignet haben. Im Übrigen aber funktionieren die Besuche im bisheri- gen Rahmen nach Darstellung der Beklagten gut, auch wenn es jeweils eine An- gewöhnung braucht, bi s C. mit ihrem Vater spricht und spielt (Urk. 36 S. 2, Prot. I S. 8, S. 24). Auf die Frage, ob die Tochter Angst habe, zum Kläger zu ge- hen, antwortete die Beklagte, C._____ habe keine Angst vor ihrem Vater, aber seit sie klein sei, habe dieser nie versucht, ihr nahe zu sein. Er habe eine traditio- nelle Beziehung zur ihr; er küsse sie, umarme sie, aber nicht mehr (Prot. I S. 12). Dies lässt nicht auf eine tiefgreifende Entfremdung zwischen dem Vater und sei- ner Tochter schliessen. Während des gesamten Prozesses stand für die Beklagte di e Furcht vor ei ner Entführung i m Zentrum. Sie wendet sich gegen eine Besuchs- rechtsregelung mit Übernachtung und Ferien. Für die Beklagte ist die Sicherheit
ihrer Tochter gewährleistet, wenn diese sich sicher fühlt und ni cht entführt wi rd (Prot. I S. 9). Wenn die Sicherheit der Tochter gewährleistet ist, sieht sie keine Probleme mit dem Besuchsrecht (Prot. I S. 10). 8.5.3 Es ist kaum vorstellbar, dass sich die Ängste der Beklagten, welche krankhafte Züge aufweisen (Prot. I S. 26), nicht auf die Tochter übertragen. Die Beklagte befand sich deswegen in psychotherapeutischer Behandlung (Prot. I S. 10, S. 26; Urk. 36 S. 6, Urk. 37/6). Sie spricht selbst davon, die Therapie sei sehr nützli ch für si e und i hre Tochter (Prot. I S. 10). Die Einleitung des Scheidungsver- fahrens hat sie vollkommen durcheinandergebracht (Prot. I S. 11) und mit Bezug auf das Besuchsrecht ist sie blockiert (Prot. I S. 20). Die Kontakte mit dem Kläger würden – so die Beklagte – bereits am Donnerstag beginnen, indem sie sich Mü- he gebe, die Tochter darauf einzusti mmen und vorzubereiten (Prot. I S. 25): Diese Vorbereitungsphase schilderte sie folgendermassen (Prot. I S. 8, S. 24): "Für mich beginnt das Besuchsrecht jeweils am Donnerstag. Ich bereite mei- ne Tochter auf den Samstag vor. Manchmal backe ich mit meiner Tochter Brot und Süssigkeiten zuhause, um das dem Vater zu schenken. Am Sams- tag um 11 Uhr sehe ich, dass meine Tochter unruhig wird. Sie fragt mich, ob ich mit ihr mitkomme. Sie schaut immer, ob ich mich auch wirklich anziehe und fragt mich, ob ich mich nicht vorbereite. Danach ist meine Tochter bis 14 Uhr unruhig. Wir gehen dann die Treppe hinunter, und sie hält sich an meiner Hose fest, ob ich wirklich mit hinuntergehe. Im Auto frage ich meine Tochter, ob sie mit dem Vater alleine sein wolle, was meine Tochter ablehnt. Wäre ich nicht mit ihm Auto, würde meine Tochter nicht alleine zum Vater gehen wol- len." "Sobald wir aus dem Auto steigen, klammert sich meine Tochter an meinem Bein [fest], so dass es mir schwer fällt, weiterzulaufen. Bei Besuchen am Samstag isst sie dann jeweils nicht, wenn ich nicht dabei bin. Es bestehen gewisse Schwierigkeiten. Denn es ist schon so, dass nur Mutter und Vater zusammen ein Gleichgewicht herzustellen vermögen." C._____ ist durch die Ängste und psychische Labilität der Mutter offensicht- lich stark verunsichert. Sie nimmt Kontakte zum Vater seit ihrer frühesten Kindheit gezwungenermassen als ständige potentielle Bedrohung für ihre wichtigste Ver- trauensperson (Prot. I S. 25) wahr, insbesondere, wenn der Umfang unbegleitet erfolgen soll. Insofern kann es ni cht erstaunen, wenn sie ablehnend auf unbeglei- tete Kontakte reagiert, welche die Mutter als permanente Gefahr für die Sicherheit ihrer Tochter empfindet. Er wäre auch ni cht erstaunli ch, wenn C._____ negative Gefühle gegenüber dem Kläger entwickelte, stellt er für ihre Mutter doch den
Grund dar, warum sie bei Frau K._____ i n Therapie ist (Prot. I S. 10). Die Beklag- te erklärt zwar, sie probiere jedes Mal C._____ zu animieren, mit dem Vater allei- ne zu gehen (Urk. 36 S. 2). Sie tue alles, um C._____ zu beruhi gen und i hr Mut zu machen (Urk. 30 S. 9). Dies ist aber offenkundig nur die halbe Wahrheit. Die ambivalente Haltung der Beklagten wird durch zwei weitere Begebenheiten illus- triert : So erklärte die Beklagte, sie habe nichts dagegen, dass der Kläger die Tochter vom Kindergarten abhole, fügt aber zugleich an, sie wolle, dass die Toch- ter immer bei ihr sei. Der Kläger könne sie abholen und mitnehmen, sie wolle aber dabei sein (Prot. I S. 9). Laut der Psychotherapeutin K._____ wurde der Beklag- ten von ihrem Vorgesetzten ein Arbeitsplatz ermöglicht, bei dem sie auf den Ein- gang des Gebäudes bli cken könne, i n dem C._____ den Kindergarten besuche, was beruhigend gewirkt habe. Es sei aber – so K._____ weiter – für die Beklagte ein Schock gewesen, als der Kläger unangemeldet – laut Kläger aber nach Vor- ankündigung (Prot. I S. 24) – vor dem Kindergarten erschienen sei. Die Beklagte habe dies aus ihrem Fenster bei der Arbeit beobachten können. Sie habe sich so- fort von der Arbeit dispensiert, um selbst C._____ von der Kindergärtnerin in Empfang nehmen zu können. Die Kindergärtnerin habe bis zum Erscheinen der Beklagten mit C._____ zusammen gewartet (Urk. 37/6). Ein anderes Beispiel stel- len die gemeinsamen Kinobesuche dar. So hat die Beklagte eingeräumt, sie habe den Ticketverkäufer im Kino, wo sie dreimal gemeinsam hingegangen seien, auch schon gefragt, ob C._____ mit ihrem Vater bereits einmal alleine im Kino gewe- sen sei (Prot. I S. 25). Durch ihre Verhaltensweise erschwert die Beklagte das Verhältnis der Tochter zum anderen Elternteil und provoziert aktive Ablehnung, die dann scheinbar auf den eigenen Willensentschluss des Kindes rückführbar i st (vgl. Staudinger/Rauscher [2014] Rz 93 zu § 1684 BGB). Letztlich kommt das Di- lemma der Beklagten auch darin zum Ausdruck, dass sie in ihrer Stellungnahme zur Kinderanhörung ein begleitetes Besuchsrecht befürwortet, zugleich aber auf i hre Berufungsanträge verweist (Urk. 83 S. 3), die eine Begleitung nicht vorsehen. Der Kläger erklärte denn auch zu Protokoll, C._____ habe ihm erzählt, die Mutter habe ihr gesagt, sie solle nicht mit ihm alleine sein. Als er sie aufgefordert habe, zu i hm nach Hause zu kommen und bei ihm zu übernachten, habe sie ge- antwortet, die Beklagte wolle nicht, dass sie bei ihm übernachte. Wenn er sie fra-
ge, ob sie nächste Woche alleine kommen wolle, antworte C., die Mutter warne sie davor, alleine zu ihm zu kommen (Prot. I S. 6, S. 21). 8.5.4 Auch i n den Aussagen von C. finden sich Hinweise auf eine Be- einflussung des Kindeswillens. C._____ berichtete davon, dass sie ihren Vater am letzten Samstag nicht gesehen habe. Er habe ein SMS geschrieben, wonach er si e nicht sehen wolle, wenn er sie nicht alleine ohne die Mutter sehen könne (Prot. II S. 11). Der Kläger stellt in Abrede, ein solches SMS geschrieben zu ha- ben und verlangt dessen Herausgabe (Urk. 84 S. 2). Die Beklagte unterliess in ih- rer Stellungnahme jeglichen Kommentar zur Schilderung ihrer Tochter. Die Anhö- rung des Kindes dient zwar auch der Sachverhaltsermittlung und nicht nur der Wahrung des rechtlichen Gehörs. Sie ist aber nicht Beweisaufnahme (Staudin- ger/Rauscher [2014] Rz 401 zu § 1684 BGB). Dass gestützt auf die Aussagen der Tochter in der Kinderanhörung weitere Beweisanordnungen getroffen werden, um sie auf ihren Wahrheitsgehalt zu untersuchen, ist daher ausgeschlossen. Aus der Aussage von C._____ können aber nur zwei Schlüsse gezogen werden. Entwe- der die Aussage trifft zu, was bedeutet, dass die Beklagte ihre Tochter über den Inhalt des SMS informiert hat und sie in die elterliche Auseinandersetzung einbe- zieht. Dass das Kind einer solchen Mi ttei lung hilflos gegenübersteht und sich mit der Mutter solidarisiert, ist verständlich. Oder die Beklagte lässt die wahrheitswid- rige Aussage ihrer Tochter im Raum stehen, obwohl eine Berichtigung zu erwar- ten gewesen wäre, wenn es "ein solches SMS nie gegeben [hätte]" (Urk. 84 S. 2). Auch di es liesse auf eine Beeinflussung schliessen. C._____ berichtete weiter davon, dass der Vater der Mutter immer verboten habe, mit ihr in die Migros oder zur Tante zu gehen, als sie ungefähr zwei bis drei Jahre alt gewesen sei. Si e hätten si ch ni cht von zu Hause bewegen dürfen (Prot. II S . 1 2). Die Parteien trennten sich im März 2011. Es erscheint ausgeschlossen, dass sich C._____ "von si ch aus" (wie sie ausdrücklich anmerkte) an Begeben- heiten aus i hrer frühesten Ki ndhei t eri nnert. Die Beklagte hat bereits im Ehe- schutzverfahren ausgeführt, sie habe nur ein- oder zweimal pro Woche aus dem Haus gehen dürfen, und auch di es nur, um ihre beiden in der Schweiz lebenden Schwestern zu sehen (Urk. 16/16/1 S. 3).
8.5.5 Es ergibt sich, dass sich C._____'s Wunsch nach ei ner weiteren Be- gleitung durch die Mutter und ihre ablehnende Haltung gegenüber Besuchen und Übernachtungen beim Kläger als beeinflusst erweisen. Zumindest beruhen sie auf einem Loyalitätskonflikt aufgrund einer ablehnenden Haltung der Beklagten. Dass si ch durch die andauernde Beaufsichtigung durch die Beklagte das Verhältnis zwischen dem Kläger und seiner Tochter nicht so entwickeln konnte wie dies bei unbegleiteten Besuchen möglich gewesen wäre und noch keine unbelastete At- mosphäre herrscht, kann ebenso nicht dem Kläger angelastet werden. Auch müssten unbedachte Äusserungen und ungeschicktes Vorgehen des Klägers während der Besuche vor dem Hintergrund gesehen werden, dass die Beklagte unbegleitete Besuche seit dem 1. Juli 2013 absprachewidrig verhindert. 9.1 Wie bereits ausgeführt wurde, kann das Kindeswohl nicht mit dem Kin- deswillen gleichgesetzt werden. Letztlich bestehen keine nachvollziehbaren Gründe, die langfristig einem geri chtsübli chen Besuchsrecht mi t Übernachtungen entgegenstehen. Die bestehenden, aber letztlich unberechtigten Bedenken der Beklagten können nicht zum Anlass genommen werden, um das Besuchsrecht des Klägers dauerhaft zu beschränken. Vielmehr muss der Beklagten klar ge- macht werden, dass eine Ausdehnung der Besuche im Interesse des Kindes- wohls unauswei chlich ist. Sie hat alles Erforderliche zu unternehmen, um ihre in- neren Widerstände gegen unbegleitete Besuche mit Übernachtungen und Ferien abzubauen, damit sie der Tochter helfen kann, ihrerseits eine positive Einstellung zu einem engeren Kontakt mit dem Vater zu entwickeln (BSK ZGB I-Schwenzer/ Cottier, N 3 zu Art. 274 ZGB). Diese Pflicht fliesst aus Art. 274 Abs. 1 ZGB, wo- nach die Eltern alles zu unterlassen haben, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Aufgabe der erziehenden Person er- schwert. 9.2 Die Vori nstanz hat von einer Begleitung abgesehen und ei n stufenweise erweitertes Besuchsrecht (ab 1. Mai 2015 mit einer Übernachtung pro Monat, ab 1. Mai 2016 mit mehreren Übernachtungen pro Monat) sowie ab 1. Mai 2016 ein Feiertags- und Feri enbesuchsrecht vorgesehen. Im Berufungsverfahren hat si ch ergeben, dass die Widerstände C._____s gegen (unbegleitete) Besuche grösser
sind als erwartet. C._____ lehnt Übernachtungen, ja bereits einen Besuch in der Wohnung des Klägers, ab. Es schei nt i hr momentan jede Motivation für ei nen normalen, unbegleiteten Umgang mit dem Vater zu fehlen. Auch wenn si ch di ese Ablehnung als beeinflusst erweist, kann sie dennoch nicht ei nfach übergangen werden. Selbst sofortige unbegleitete Besuche ohne Übernachtungen würden C._____ überfordern. In dieser Situation hat ein behutsamer Aufbau des Be- suchsrechts zu erfolgen. Dazu haben Besuche des Klägers zunächst einmal im Beisein oder in den Örtlichkeiten einer neutralen Drittperson (z.B. Besuchstreff) stattzufinden. Die Beklagte kommt als begleitende Person nicht in Frage, da sie i m heuti gen Zei tpunkt weder neutral noch in der Lage ist, einen unbelasteten Kon- takt zum Vater zu gewährleisten bzw. das Vertrauen der Tochter in ihren Vater zu stärken. Drittbegleitete Besuche können der Beklagten vielmehr helfen, Wider- stände abzubauen und einen unbeaufsichtigten Kontakt zwischen Vater und Tochter zuzulassen. 9.3 Die Besuchsrechtsregelung der Vorinstanz ist daher zu modifizieren: Das Besuchsrecht des Klägers ist zunächst für die Dauer von einem halben Jahr (bis Ende Juni 2016) auf zweimal pro Monat à vi er Stunden und dahi ngehend zu beschränken, dass der Kläger es nur im Beisein einer (neutralen) Drittperson ausüben darf (begleitetes Besuchsrecht). Übernachtungen können erst erfolgen, wenn (unbegleitete) Besuche C._____s in der sozialen Umgebung des Klägers während eines weiteren halben Jahres stattgefunden haben. Demnach sind bis Ende 2016 unbegleitete Besuche (in der sozialen Umgebung des Klägers) an je- dem zweiten Samstag von 12.00 Uhr bis 18.00 Uhr vorzusehen. Während einer weiteren sechsmonatigen Übergangsphase (bis Mitte 2017) sind zweiwöchentli- che Besuche mit ersten Übernachtungen anzuordnen, wobei die Besuche alter- nierend am Samstag, von 12.00 Uhr bis 18.00 Uhr, und von Samstag, 12.00 Uhr, bis Sonntag, 17.00 Uhr, stattzufinden haben (Erw. III/6.4). Schliesslich kann per 1. Juli 2017 der Schritt zu einem zweiwöchentlichen Wochenendbesuchsrecht voll- zogen werden. Das Feiertagsbesuchsrecht am zweiten Tag der Doppelfeiertage Wei hnachten und Neujahr ist auf Weihnachten 2016 hin und das Oster- /Pfi ngstbesuchsrecht auf 2017 hin in Kraft zu setzen. Ein (gestaffeltes) Ferienbe- suchsrecht ist ab dem 1. Juli 2017 zu gewähren.
9.4 Der Kläger ist somit zunächst zu berechtigen, C._____ auf eigene Kos- ten zweimal pro Monat für die Dauer von vier Stunden zu besuchen. Dieses Be- suchsrecht ist dahingehend einzuschränken, als der Kläger es nur im Beisein ei- ner Drittperson ausüben darf (begleitetes Besuchsrecht). Ab 1. Juli 2016 ist der Kläger zu berechtigen, die Tochter wie folgt auf eigene Kosten zu sich oder mit sich (unbegleitet) auf Besuch zu nehmen: - ab 1. Juli 2016 jeden zweiten Samstag von 12.00 Uhr bis 18.00 Uhr; - ab 1. Januar 2017 an jedem zweiten Wochenende, wobei die Be- suche alternierend am Samstag, von 12.00 Uhr bis 18.00 Uhr, und von Samstag, 12.00 Uhr, bis Sonntag, 17.00 Uhr, stattfinden; - ab 1. Juli 2017 an jedem zweiten Wochenende von Samstag, 12.00 Uhr, bis Sonntag, 17.00 Uhr; - ab Weihnachten 2016 zusätzlich jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr von 10.00 Uhr bis 17.00 Uhr; - ab 1. Januar 2017 zusätzlich in Jahren mit gerader Jahreszahl von Karfreitag ab 10.00 Uhr bis Ostermontag 17.00 Uhr und in Jahren mit ungerader Jahreszahl von Pfingstsamstag 10.00 Uhr bis Pfingstmontag 17.00 Uhr; das auf diese Feiertagsbetreuung durch den Kläger folgende Wochenende verbringt die Tochter bei der Beklagten, womit die abwechselnde Wochenendbetreuung weitergeführt wird. Nachdem der Kläger über eine eigene Wohnung verfügt, erübrigt sich ein entsprechender Vorbehalt. Weiter ist der Kläger zu berechtigen, mit C._____ i n der zweiten Hälfte des Jahres 2017 (1. Juli bis 31. Dezember 2017) eine Woche, im Jahr 2018 zwei Wochen und ab dem 1. Januar 2019 drei Wochen Ferien wäh- rend der Schulferi en zu verbri ngen, wobei der Kläger zu verpfli chten i st, die Aus- übung der Ferienbesuche mindestens drei Monate im Voraus anzumelden bzw. mit der Beklagten abzusprechen. Dispositiv Ziffer 4 betreffend Reisen in den Irak ist zu bestätigen. 9.5 Die Vorinstanz hat als flankierende Massnahmen bereits rechtskräftig eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB angeordnet und an die Parteien die Ermahnung ausgesprochen, eine Therapie/Mediation für die rei- bungslose Durchführung des persönli chen Verkehrs durchzuführen (Urk. 63 S. 24
f.). Eine Beiständin wurde mittlerweile bestellt (Urk. 80). Ihr wurden die Aufgaben übertragen, - die Beklagte mit Rat und Tat, insbesondere in Bezug auf ihre Ängste um di e Entführung des Ki ndes, zu unterstütze n; - die Parteien zu unterstützen, damit diese der Ermahnung nachkom- men, und bei der Suche nach einer geeigneten Fachperson für die Familientherapie zu helfen. Dies erschei nt ni cht mehr ausreichend. Der Beistand/die Beiständin wird die begleiteten Besuche zu organi si eren und zu überwachen haben. Auch könnten die Parteien in der Anfangsphase der unbegleiteten Besuche (ab 1. Juli 2016) beim Abholen der Tochter vor Beginn der Besuche externe Hilfe benötigen. In Phase 3 (ab 1. Januar 2017) hat der Beistand/die Beiständin C._____ auf Über- nachtungen beim Kläger vorzubereiten. Für alle Phasen ist der Beistand/die Bei- ständin mit einer Begleitungs-, Beratungs- und Vermi ttlungsfunkti on zu betrauen. Dem Beistand/der Beiständi n si nd daher die folgenden zusätzlichen Aufgaben zu übertragen (Art. 308 Abs. 2 ZGB), - die begleiteten Besuche zu organisieren (Festlegung der Modalitäten) und zu überwachen; - bei der Übergabe von C._____ an den Kläger – allenfalls durch Festle- gung der nötigen Modalitäten – behi lfli ch zu sei n und, falls erforderli ch, die Übergabe zu übernehmen bzw. zu organisieren (ab 1. Juli 2016); - C._____ auf Übernachtungen beim Kläger (ab 1. Januar 2017) vorzu- bereiten; - die Parteien und C._____ in allen Phasen des gerichtlichen Besuchs- plans zu begleiten, zu beraten und bei auftretenden Meinungsver- schiedenheiten zu vermitteln. IV . 1. Bei streitigen Kinderbelangen werden die Prozesskosten den Parteien praxisgemäss unabhängig vom Ausgang je zur Hälfte auferlegt und die Parteient- schädigungen wettgeschlagen, wenn die Parteien unter dem Gesichtspunkt des Kindesinteresses gute Gründe zur Antragstellung hatten (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO; ZR 84 Nr. 41). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt, weshalb die Kosten des
Berufungsverfahrens den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteient- schädigungen wettzuschlagen sind. 2. Der Kläger verdient knapp Fr. 4'000.– pro Monat (Urk. 71/1-2). Die Be- klagte wird von den sozialen Diensten der Stadt Zürich unterstützt (Urk. 68/1-3). Beiden Parteien ist aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse die beantragte unent- geltliche Rechtspflege zu bewilligen (Art. 117 ZPO).
Es wird beschlossen: 1. Beiden Parteien wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. 2. Dem Kläger wird Rechtsanwalt Y._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. 3. Der Beklagten wird Rechtsanwältin X._____ als unentgeltliche Rechtsbei- ständin bestellt. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien zusammen mit nachfolgendem Urteil.
Es wird erkannt: 1. Der Kläger ist berechtigt, die Tochter C., geb. tt.mm.2008, auf eigene Kosten zweimal pro Monat für die Dauer von vier Stunden zu besuchen. Das Besuchsrecht ist bis 30. Juni 2016 dahingehend eingeschränkt, als der Klä- ger es nur im Beisein einer Drittperson ausüben darf (begleitetes Besuchs- recht). Sodann ist der Kläger berechtigt, C. wie folgt auf eigene Kosten zu sich oder mit sich (unbegleitet) auf Besuch zu nehmen: - ab 1. Juli 2016 jeden zweiten Samstag von 12.00 Uhr bis 18.00 Uhr; - ab 1. Januar 2017 an jedem zweiten Wochenende, wobei die Be- suche alternierend am Samstag, von 12.00 Uhr bis 18.00 Uhr, und von Samstag, 12.00 Uhr, bis Sonntag, 17.00 Uhr, stattfinden; - ab 1. Juli 2017 an jedem zweiten Wochenende von Samstag, 12.00 Uhr, bis Sonntag, 17.00 Uhr; - ab Weihnachten 2016 zusätzlich jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr von 10.00 Uhr bis 17.00 Uhr; - ab 1. Januar 2017 zusätzlich in Jahren mit gerader Jahreszahl von Karfreitag ab 10.00 Uhr bis Ostermontag 17.00 Uhr und in Jahren mit ungerader Jahreszahl von Pfingstsamstag 10.00 Uhr bis Pfingstmontag 17.00 Uhr; das auf diese Feiertagsbetreuung durch den Kläger folgende Wochenende verbringt die Tochter bei der Beklagten, womit die abwechselnde Wochenendbetreuung weitergeführt wird. Der Kläger ist weiter berechtigt, mit C._____ in der zweiten Hälfte des Jah- res 2017 (1. Juli bis 31. Dezember 2017) eine Woche, im Jahr 2018 zwei Wochen und ab dem 1. Januar 2019 drei Wochen Ferien während der Schulferi en zu verbringen, wobei der Kläger verpflichtet ist, di e Ausübung der Ferienbesuche mindestens drei Monate im Voraus anzumelden bzw. mit der Beklagten abzusprechen.
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 2. Dezember 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
D r. L. Hunzi ker Schni der Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. M. Reuss Valenti ni
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