Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LC150018-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Weil Beschluss und Urteil vom 6. Juli 2015
i n Sachen
A._____, Beklagter und Berufungskläger
gegen
B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwälti n li c. i ur. X._____
betreffend Regelung der Kinderbelange / Ergänzung Vorsorgeausgleich
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Affol- tern vom 5. Februar 2015; Proz. FP120003
Rechtsbegehren: (vgl. act. 44 und act. 1 S. 2)
" 1. Es seien die gemeinsamen Kinder der Parteien, C., geboren tt. mm.2003 und D., geboren tt. mm.2010 unter der alleinigen Obhut der Klägerin zu belassen und es sei der Klägerin die alleinige elterliche Sorge für die gemeinsamen Kinder zuzuteilen. 2. Es sei das Besuchs- und Ferienrecht des Beklagten hinsichtlich der Kinder C._____ und D._____ festzulegen. 3. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin an den Unterhalt der Kinder C._____ und D., monatlich im Voraus jeweils auf den ersten eines je- den Monats zahlbare Unterhaltbeiträge von mind. CHF 1'200.00 bis jeweils zum 12. Altersjahr pro Kind zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertrag- licher Kinderzulagen/Ausbildungszulagen zu bezahlen und danach mind. je CHF 1'400.00 zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzula- gen/Ausbildungszulagen bis zum Abschluss der Erstausbildung, zu bezahlen. 4. Der Beklagte sei zu verpflichten, an ausserordentliche Auslagen für das Kind (beispielsweise Zahnkorrekturen, schulischen Förderungsmassnahmen und Ähnlichem), über die sich die Eltern vorgängig verständigen, nach Vorlage der entsprechenden Rechnungen zu 50% zu beteiligen, soweit nicht Dritte, insbesondere Versicherungen, für die Kosten aufkommen. 5. Die gemäss Ziffer 3 zu bestimmenden Unterhaltsbeiträge seien gerichtsüblich zu indexieren. 6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8% MwSt.) zu Las- ten des Beklagten." Zusätzliches Rechtsbegehren (act. 75 S. 2): " 1. Die schweizerische Vorsorgeeinrichtung des Beklagten sei anzuweisen, die Hälfte des ehezeitlichen Pensionsguthabens (Stand per 15.10.2013) des Be- klagten auf das Freizügigkeitskonto der Klägerin bei der Freizügigkeitsstiftung der E. AG, ... [Adresse], Kto. Nr. ... zu überweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten." In der Replik modifiziertes Rechtsbegehren (act. 102): " 1. Es seien die gemeinsamen Kinder der Parteien, C., geboren tt. mm.2003 und D., geboren tt. mm.2010 unter der alleinigen Obhut der Klägerin zu belassen und es sei der Klägerin die alleinige elterliche Sorge für die gemeinsamen Kinder zuzuteilen. 2. Eventualiter sei den Eltern die gemeinsame elterliche Sorge zuzuteilen. 3. Es sei das Besuchs- und Ferienrecht des Beklagten hinsichtlich der Kinder C._____ und D._____ festzulegen. 4. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin an den Unterhalt der Kinder C._____ und D._____, monatlich im Voraus jeweils auf den ersten eines je- den Monats zahlbare Unterhaltbeiträge von CHF 1'200 zuzüglich Kinderzula- gen bis zum Abschluss der Erstausbildung, zu bezahlen.
Urteil des Bezirksgerichtes Affoltern, Einz elgericht, vom 5. Februar 2015 (act. 122 [= act. 131/6 = act. 132] S. 29 ff.): 1. Die gemeinsamen aus der Ehe der Parteien hervorgegangenen minderjährigen Kinder − C., geboren am tt.mm.2003, − D., geboren am tt.mm.2010, werden unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belassen. 2. Die Obhut für die gemeinsamen Kinder C._____ und D._____ wird der Klägerin zugeteilt. 3. Der Beklagte wird verpflichtet, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung des gemeinsamen Sohnes C._____ monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge, inklusive allfälliger vertraglicher oder gesetzlicher Kinderzulagen, von Fr. 1'400.– zu bezahlen, zahlbar an die Klä- gerin, ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum Erreichen der Mündigkeit bzw. Abschluss einer Erstausbildung. 4. Der Beklagte wird verpflichtet, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der gemeinsamen Tochter monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines je- den Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge, inklusive allfälliger vertraglicher oder ge- setzlicher Kinderzulagen, wie folgt zu bezahlen: − Fr. 1'200.– ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 31. Dezember 2019; − Fr. 1'400.– ab 1. Januar 2020 bis zum Erreichen der Mündigkeit bzw. Ab- schluss einer Erstausbildung; zahlbar an die Klägerin. 5. Diese Unterhaltsbeiträge (Basisunterhaltsbeiträge) basieren auf dem Landesindex für Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Januar 2015 mit 98.2 Punkten (Basis Dezember 2010 = 100 Punkte). Sie werden jeweils auf den 1. Januar eines jeden Kalenderjahres, ausgehend vom jeweiligen Indexstand per Ende November des Vorjahres, erstmals auf den 1. Januar 2016, nach folgender Formel angepasst:
neuer Unterhaltsbeitrag = Unterhaltsbeitrag laut Urteil x neuer Index 98.2 Fällt der Index unter den Stand des Ausgangsindexes, berechtigt dies nicht zu ei- ner Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge. 6. Die Teilvereinbarung der Parteien vom 2. Oktober 2014 wird - was die Kinderbe- lange betrifft - genehmigt und im Übrigen wird davon Vormerk genommen. Die Vereinbarung lautet wie folgt: " 1. Elterliche Sorge Die Parteien beantragen dem Gericht, die elterliche Sorge für die gemeinsa- men Kinder − C., geboren am tt.mm.2003, − D., geboren am tt. mm.2010, beiden Eltern gemeinsam zu belassen. Entsprechend sind die Parteien verpflichtet, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung miteinander abzusprechen. Den Par- teien ist bekannt, dass ein Aufenthaltswechsel der Kinder der Zustimmung beider Eltern bedarf, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt, oder der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und die persönlichen Kontakte zwischen einem Elternteil und den Kindern hat. 2. Obhut und persönlicher Verkehr a) Obhut Die Parteien beantragen, es sei die Obhut für die Kinder der Klägerin zuzutei- len. Der Wohnsitz der Kinder befindet sich bei der Klägerin. b) Persönlicher Verkehr während Auslandaufenthalt Der Beklagte ist berechtigt und verpflichtet, seine beiden Kinder für die Dauer seines Auslandaufenthaltes nach frühzeitiger Absprache mit der Klägerin und dem Kindeswohl entsprechend individuell zu kontaktieren (Besuche und Tele- fonate) und 4 Wochen Ferien pro Jahr mit ihnen zu verbringen. c) Persönlicher Verkehr nach Rückkehr in die Schweiz Der Beklagte ist berechtigt und verpflichtet, die Betreuungsverantwortung für die Kinder auf eigene Kosten wie folgt zu übernehmen: − an jedem zweiten Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 19.00 Uhr; − an jeweils einem Abend pro Woche ab 18.00 Uhr mit Übernachtung; − in Jahren mit gerader Jahreszahl von 24. Dezember bis 25. Dezember mit- tags; − in Jahren mit ungerader Jahreszahl vom 25. Dezember mittags bis 26. Dezember abends und jeweils an Silvester/Neujahr;
− in Jahren mit gerader Jahreszahl von Karfreitag, 10.00 Uhr, bis Ostermon- tag, 19.00 Uhr und in Jahren mit ungerader Jahreszahl an Pfingstsamstag, 10.00 Uhr, bis Pfingstmontag, 19.00 Uhr (das auf diese Feiertagsregelung folgende Wochenende verbringen die Kinder bei der Klägerin, womit die abwechselnde Wochenendregelung von neuem beginnt). Ausserdem ist der Beklagte berechtigt und verpflichtet, die Kinder während der Kindergarten- bzw. Schulferien für die Dauer von 4 Wochen pro Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung der Ferien mindestens drei Mo- nate im Voraus ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Beklagten in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Auftei- lung der Ferien zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Klägerin. Weitergehende oder abweichende Wochenend-, Feiertags- oder Ferienkon- takte nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten. 3. Erziehungsgutschrift Die Parteien vereinbaren, dass die Erziehungsgutschriften für die Berechnung AHV-/IV-Renten ausschliesslich der Klägerin angerechnet werden. Die Par- teien werden die betroffenen Ausgleichskassen über diese Regelung infor- mieren. 4. Gerichtskosten Die Parteien übernehmen die Kosten des unbegründeten Urteils je zur Hälfte. Die Parteien verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung." 7. Die Pensionskasse der F1., ... [Adresse], wird angewiesen, mit Rechtskraft des Scheidungsurteils vom Vorsorgekonto des Beklagten (A., geboren am tt. Mai 1968, Personal-Nr. ..., Versicherten-Nr. ...) Fr. 84'828.– auf das Freizügigkeitskonto der Klägerin (B., geboren am tt. Oktober 1969, wohnhaft ... [Adresse]., Konto- Nr. ...) bei der Freizügigkeitsstiftung der E. AG, ... [Adresse], zu überwei- sen. 8. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung der AHV/IV-Renten werden voll- umfänglich der Klägerin angerechnet. 9. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 7'000.00 die weiteren Gerichtskosten betragen: Fr. 4'637.00 Kosten der Vertretung der Kinder. 10. Die Entscheidgebühr wird der Klägerin zu 7/20 und dem Beklagten zu 13/20 auf- erlegt. Die Kosten der Vertretung der Kinder werden den Parteien je hälftig auferlegt. 11. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.– (zuzüglich 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen. (12./13.: Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung.)
Berufungsanträge: des Beklagten und Berufungsklägers; sinngemäss (vgl. act. 130 S. 4): 1. Die Dispositivziffern 3, 4 und 7 des Urteils des Bezirksgerichtes Affol- tern, Einzelgericht, vom 5. Februar 2015 seien aufzuheben. 2. Es sei der Beklagte und Berufungskläger zu verpflichten, an den Un- terhalt und die Erziehung der gemeinsamen Kinder C._____ und D._____ monatlich je einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 800.- zu bezah- len. 3. Es sei der Vorsorgeausgleich per Stichtag 30. September 2010 vorzu- nehmen. 4. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfah- rens seien gemäss dem Ausgang des Berufungsverfahren zu verlegen und es sei der auf den Beklagten und Berufungskläger entfallende An- teil zu stunden bzw. auszusetzen. 5. Eine vom Beklagten und Berufungskläger für das erstinstanzliche Ver- fahren zu leistende Parteientschädigung sei zu stunden.
der Klägerin und Berufungsbeklagten (act. 140 S. 2): 1. Die Berufung des Beklagten/Berufungsklägers vom 8. April 2015 sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Die Gerichtskosten des vorliegenden Berufungsverfahrens seien voll- umfänglich dem Beklagten/Berufungskläger, aufzuerlegen. 3. Der Beklagte/Berufungskläger sei zu verpflichten, der Berufungsbe- klagten eine tarifgemässe Parteientschädigung zuzüglich 8% Mehr- wertsteuer zu bezahlen.
Erwägungen: I. (Übersicht zum Sachverhalt/Prozessgeschichte) 1. Die Parteien haben am tt. Dezember 2004 in Baden-Baden (Deutschland) ge- heiratet und zwei gemeinsame Kinder, nämli ch C., geboren am tt.mm.2003, und D., geboren am tt.mm.2010. A._____ arbeitete und arbeitet heute noch innerhalb des F.-Konzerns, so u.a. einst in der Schweiz, später in Singapur und nun i n Frankfurt/Main. Die Familie liess sich i m Kanton Züri ch ni eder, wo B. noch heute mi t den Ki ndern wohnt. Die Parteien leben seit November 2008 getrennt. Gegen Ende Juni 2009 er- liess das Bezirksgericht Affoltern, Einzelgericht im summarischen Verfahren, Massnahmen des Eheschutzes. Am 15. Oktober 2013 wurde die Ehe auf Klage des A._____ vom 25. März 2010 hi n vom Amtsgeri cht Schöneberg in Berlin ge- schieden. Über die Kinderbelange und den Vorsorgeausgleich bei hiesigen Pen- sionskassen wurde dabei nicht befunden (vgl. act. 76/1-2). Während der Ehejahre i n der Schweiz ging B._____ keiner Erwerbstätigkeit nach. 2. B._____ (fortan: die Klägerin) gelangte im April 2012 an das Bezirksgericht Af- foltern und ersuchte i n Ergänzung des i n D eutschland noch hängi gen Schei- dungsverfahrens um die Regelung der Kinderbelange (vgl. act. 1 und act. 4). Eine Ei ni gung der Parteien darüber konnte in dazu anberaumten Verhandlungen nicht erzielt werden, so dass im Mai 2013 Frist zur Klagebegründung angesetzt wurde. Das Verfahren, in dem die Klägerin u.a. auch um Durchführung des Vorsorgeaus- gleichs ersuchte sowie ihre Begehren änderte, nahm seinen gesetzlich vorgese- henen Lauf bis zur Verhandlung am 2. Oktober 2014, in der die Parteien eine Teilvereinbarung erzielten. Dem gerichtlichen Entscheid vorbehalten blieben noch die Regelungen zum Kinderunterhalt und zum Vorsorgeausgleich. Die Parteien reichten dem Bezirksgericht nach dem 2. Oktober 2014 noch diverse Unterlagen ein, A._____ (fortan: der Beklagte) seinen ab April 2015 gel- tenden neuen Arbeitsvertrag. Am 5. Februar 2015 erging das angefochtene Urteil (act. 132 [= act. 122 = act. 131/6]). Um Wiederholungen zu vermeiden, kann für
weitere Einzelheiten des bezirksgerichtlichen Verfahrens auf das angefochtene Urteil verwiesen werden (vgl. a.a.O., S. 7-10) 3. Mit Schriftsatz vom 8. April 2015 (act. 130 f.) erhob der Beklagte rechtzeitig bei der Kammer Berufung und leistete danach den ihm auferlegten Kostenvorschuss. Fristgerecht liess die Klägerin die Berufung schriftlich beantworten (act. 140). Ein Doppel dieser Antwort wurde dem Beklagten mit Schreiben vom 9. Juni 2015 zu- gestellt (vgl. act. 142 f.). Die Sache ist spruchreif. II. (Zur Berufung im Einzelnen) 1. - 1.1 Gemäss Art. 311 ZPO ist die Berufung bei der Rechtsmittelinstanz (frist- gemäss) schriftlich und begründet einzureichen. Es sind dabei Anträge zu stellen, die dem Berufungsgericht und der Gegenpartei zu erkennen geben, wie in der in der Sache entschieden werden soll. Es genügt daher in aller Regel nicht, bloss die Aufhebung einiger Punkte oder gar des gesamten vorinstanzlichen Entschei- des zu verlangen. Die Berufung führenden Partei hat zudem gemäss Art. 310 f. ZPO im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid unrichtig sei und inwiefern er abgeändert werden sollte (Begründungslast). Wer Berufung führt, muss sich daher mit den Erwägungen des vorinstanzlichen Ent- scheids auseinandersetzen; ein blosser Verweis auf die Vorakten, Einlegerakten usw. genügt dem ebenso wenig wie die Wiederholung des bereits der Vorinstanz Dargelegten (vgl. auch BGE 138 III 375). Neue Tatsachen und Beweismittel kön- nen nur noch in den Schranken von Art. 317 ZPO vorgetragen werden, und zwar auch i n Verfahren, die erstinstanzlich noch der Untersuchungsmaxime sowie der Offizialmaxime unterstehen (vgl. dazu auch BGE 138 III 625). An die Anträge und die Begründung des Rechtsmittels werden bei Laien al- lerdings geringe Anforderungen gestellt. Es muss jedoch wenigstens rudimentär dargelegt werden, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid nach Auffas- sung der Berufung führenden Partei leidet, und wie nach deren Auffassung in der Sache zu entscheiden ist . Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, wird auf das Rechtsmittel gar nicht eingetreten.
Die Berufungsschrift des Beklagten genügt den eben geschilderten Anforde- rungen. Es wi rd dem Sinn nach sogleich erkennbar dargelegt, wie nach Auffas- sung des Beklagten in der Sache entschieden werden soll (vgl. act. 130 S. 4). Und es wird ebenso begründet, warum das nach Auffassung des Beklagten so sein soll. Deshalb ist auf die Berufung grundsätzli ch ei nzutreten, verbunden mit dem Bemerken, dass diese insoweit auch die Voraussetzungen des Art. 312 Abs. 1 ZPO erfüllt (was die Klägerin zu verkennen scheint; vgl. act. 140 S. 3). 1.2 Die Einlegung eines Rechtsmittel hemmt den Eintritt der Rechtskraft nur i m Umfang der Anträge (vgl. Art. 315 Abs. 1 ZPO). Die nicht angefochtenen Teile ei- nes Urteils werden daher von Bundesrechts wegen formell rechtskräftig und voll- streckbar. Der Beklagte hat das diesen Erwägungen vorangestellte Urteil des Bezirk s- gerichtes Affoltern, Einzelgericht, vom 5. Februar 2015 in den Dispositivziffern 1, 2, 5, 6 und 8 nicht angefochten. Mit der Berufungsantwort, die am 9. Juni 2015 bei der Kammer einging, wurde keine Anschlussberufung erhoben, sondern wird die Abwei sung der Berufung beantragt. Das bezirksgerichtliche Urteil vom 5. Februar 2015 ist daher mit dem Eingang der Berufungsantwort (zu diesem Zeitpunkt vgl. etwa F RANK/STRÄULI/MESSMER, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessord- nung, 3. A., § 260 N 2 und 5, oder HINDERLING/STE CK, Das Schweizerische Schei- dungsrecht, S. 590 ff.) in den nicht angefochtenen Teilen rechtskräftig. Das ist der Klarheit halber vorzumerken. 2. Der Beklagte ficht mit seiner Berufung in der Sache zum ei nen die vom Einzel- gericht festgesetzten Unterhaltsbeiträge für die Kinder an sowie zum anderen den vom Einzelgericht vorgenommenen Vorsorgeausgleich, letzteren ausschliesslich in Bezug auf den für den Ausgleich massgeblichen Zeitraum. Für massgeblich hält er den Zeitraum vom Beginn der Leistungen als Verheirateter an hiesige Pensionskassen bis zum 30. September 2010. Denn im deutschen Scheidungsur- teil sei das Ende der Ehedauer mit diesem Tag eindeutig festgesetzt (vgl. act. 130 S. 4). Hinsichtlich des Kinderunterhaltes hält der Beklagte im Wesentli chen dafür (a.a.O., S. 1-4), das Einzelgericht habe seine ab dem 1. April 2015 geltenden Ein-
kommensverhältnisse nicht richtig gewürdigt, nämlich übergangen, dass er weni- ger verdiene als im Jahre 2009, als er im Rahmen des Eheschutzes zu Unter- haltsbeiträgen von lediglich Fr. 800.- je Kind verpflichtet worden sei. Seit tt. April 2014 sei er zudem wieder verheiratet und nun Vater eines weiteren Kindes mit Namen G.. Bei Fr. 800.- pro Monat übersteigenden Unterhaltsbeiträgen würden seine Kinder aus zwei Ehen ni cht glei ch behandelt und überschri tten Un- terhaltsleistungen, die er an die Kinder und die Klägerin (monatlich allein Fr. 4'200.-; vgl. a.a.O., S. 3 [Tabelle]) zu erbringen habe, sein Leistungsvermögen. Seine heutige Ehefrau sei seit der Geburt von G. nicht mehr berufstätig. Zudem besuche die Klägerin seit Ende Oktober 2014 keine Schulung (KV Busi- ness-School) und gebe es auch keine höheren Betreuungskosten mehr. 3. - 3.1 Das Einzelgericht hat sich im angefochtenen Urteil einlässlich und zutref- fend mit den Rechtsgrundlagen der väterlichen Unterhaltspflicht befasst (vgl. act. 132 S. 15 ff.). Ausgehend davon hat es danach – kurz zusammengefasst – in Würdigung aller Parteivorbringen, namentlich auch der ihm vorgetragenen vor- aussi chtli chen Ei nkommensverhältnisse des Beklagten ab dem 1. April 2015 in Frankfurt (vgl. act. 119), den für die Kinder der Parteien geschuldeten Unterhalt ermittelt und diesen danach festgesetzt. Es zog dabei u.a. die "Empfehlungen" des "Jugendamtes des Kantons Zürich" bei und stellte insoweit auch auf den al- tersbezogenen durchschnittlichen Bedarf von Kindern im Kanton Zürich gemäss Tabelle der Bildungsdirektion des Kantons Zürich, Amt für Jugend- und Berufsbe- ra tung ab. (Auf di ese Tabelle verweist ebenso der Beklagte mit der Berufung; vgl. act. 130 S. 1 und dazu act. 131/2 sowie 131/5.) Auch sonst berücksichtigte das Einzelgericht alle massgeblichen Gesichtspunkte, namentli ch den Aspekt unter- schiedlicher Lebenshaltungskosten, den Aspekt der Gleichbehandlung unmündi- ger Kinder sowie die Überlegung, dass dem Unterhalt unmündi ger Ki nder gegen- über anderen Unterhaltsverpflichtungen in der Regel Vorrang gebührt. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die entsprechenden Erwägun- gen im angefochtenen Urteil (vgl. act. 132 S. 15-22) verwiesen werden, die insge- samt zutreffen und überzeugen. Ergänzend ist dem Folgendes beizufügen.
3.1.1 Der Beklagte setzt sich i n der Berufung mit den massgeblichen Erwägungen des Einzelgerichts über weite Strecken nicht näher auseinander. Insbesondere geht er auf die Erwägungen des Einzelgerichts überhaupt ni cht ei n, i n denen der (zu deckende) monatliche Bedarf der Kinder im Sinne einer Kontrollrechnung zu- sätzlich zur Bedarfsfestlegung gemäss den "Empfehlungen" konkret ermittelt wur- de; letzteres führt zum Ergebnis eines monatlichen Bedarfs von Fr. 1'213.- für D._____ und Fr. 1'443.- für C._____. Der Beklagte legt nicht dar, was an dieser konkreten Bedarfsrechnung falsch sein soll. Sei ne Berufung i st i nsowei t unbe- gründet. Da die konkrete Berechnung den Entscheid allein zu stützen vermag, er- übrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen des Beklagten zum Thema auf den Seiten 1, 2 und 4 der Berufungsschrift einzugehen. Immerhin kann angemerkt werden, dass der Beklagte irrte, wenn er allenfalls vermeinte (vgl. act. 130 S. 1, unten), die einzelgerichtlichen Unterhaltsfestsetzungen für die beiden Kinder wi- chen von den Werten für di e "durchschni ttli chen" Ki nder i m Kanton Züri ch ab. D i e von ihm eingereichte Tabelle (vgl. act. 131/2 und 131/5), die gerichtsbekannt ist (vgl. auch B REITSCHMID, in: BSK ZGB I, 5. A., Basel 2014, Art. 285 N 6), belegt nämlich das Gegenteil. Nicht zu beanstanden ist im Übrigen der Hinweis des Einzelgerichtes, der konkrete Bedarf könne dann, wenn die Klägerin einer Erwerbstätigkeit nachgehe, wegen zusätzlicher Betreuungskosten noch höher ausfallen. Wie das Einzelge- richt im Ergebnis zutreffend festhielt, erscheint der Umfang der Kinderunterhalts- verpflichtung des Beklagten, der übrigens leicht unter den ermittelten konkreten Werten liegt, von daher sowie ebenfalls mit Blick auf die vom Beklagten behaup- teten aktuellen Einkommensverhältnisse insgesamt als angemessen. Um auch das anzusprechen: Soweit der Beklagte eine Unkenntnis des Ein- zelgerichts im Zusammenhang mit Kinderzulagen moniert, Widerspruch vermutet bzw. wenigstens Klärungsbedarf annimmt (vgl. act. 130 S. 2), übersieht er, dass die vom Einzelgericht getroffene Lösung sich auf allfällige Zulagen bezieht, die i hm fürderhi n vi ellei cht gesetzlich oder vertraglich für die zwei Kinder zustehen und ausgerichtet werden. Vor dem Hintergrund der bisherigen beruflichen Karrie- re des Beklagten (mit Tätigkeiten u.a. in der Schweiz und in Singapur; es lässt sich von daher nicht ausschliessen, er werde künfti g wieder i n einem andern Land
tätig werden) erscheint das sachgerecht, zumal es sich letztlich zu seiner Entlas- tung auswirken kann (vgl. auch Art. 285 Abs. 2 ZGB). 3.1.2 Der Beklagte stellt in seiner Berufung sodann das Existenzminimum der "Fam A." den gerichtlichen Unterhaltsleistungen gegenüber, die er an die "Fam B." zu zahlen habe. Und er legt dar, dass er mit seinem monatli chen Einkommen die Kosten des Unterhalts beider Familien nicht zu decken vermöge (vgl. act. 130 S. 2 f.). Er übergeht dabei allerdings wesentliche Punkte: - So liegt das in der Tabelle des Beklagten aufgeführte Monatsnettoeinkommen etwas tiefer als das im Lohnausweis tatsächlich ausbezahlte (vgl. act. 137); die tabellarische Darstellung des Beklagten in act. 130 S. 3 lässt auch den Bonus von € 25'500.- (Zielbetrag; vgl. act. 119/1) unberücksichtigt, worauf die Klägerin sachli ch zutreffend verweist (vgl. act. 140 S. 7). - So obliegt es nicht einfach dem Beklagten, allein und ausschliesslich für den Unterhalt der Familie A._____ aufzukommen. - So umfassen endlich die Unterhaltsleistungen an die Familie B._____ überwie- gend (nämlich zu rund 62%) anderes als die vom Einzelgericht festgesetzten Beiträge an die Kinder C._____ und D._____. Nur letztere waren und sind Ge- genstand des Verfahrens, nicht hingegen die monatlichen Unterhaltsleistungen an die Klägerin, zu denen sich der Beklagte im Scheidungsfolgevergleich in Berlin verpflichtet hatte und die zur Zeit € 4'000.- betragen (vgl. act. 76/2). Of- fen gelassen werden muss deshalb hier, ob und inwieweit dieser Ehegattenun- terhalt noch den Grundlagen entspricht, die für seine Festsetzung im Vergleich massgeblich waren (vgl. dazu auch act. 76/2, S. 2; zu den Grundlagen gehört auch der Umfang des Kindesunterhaltes gemäss den Festsetzungen i m frühe- ren Eheschutzverfa hre n). Solches wäre vom Beklagten in einem Abänderungs- verfahren geltend zu machen, bietet hingegen kei nen Anlass, in diesem Ver- fahren etwas an den vom Einzelgericht festgesetzten Unterhaltsbeiträgen für die Kinder zu ändern, die der Leistungsfähigkeit des Beklagten angemessen si nd.
3.1.3 Auch sonst bringt der Beklagte hinsichtlich des Kinderunterhaltes nichts vor, was seine Berufung als begründet erscheinen lassen könnte. Die Berufung bleibt somit in diesem Punkt insgesamt unbegründet und ist abzuweisen. 3.2 Das Einzelgericht hat sich mit der Frage des Vorsorgeausgleichs einlässlich befasst und führte diesen in Bezug auf die hierzulande während der Ehe geäufne- ten Pensionskassengelder nach den Regeln des sog. Vorsorgestatuts durch und damit insbesondere gestützt auf Art. 122 ZGB (vgl. act. 132 S. 22-26). Der Beklagte rügt mit der Berufung (vgl. act. 130, dort insbes. S. 4) weder das internationalrechtlich zutreffende Abstellen auf das Vorsorgestatut als falsch noch die vom Einzelgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen zum Umfang der von i hm geäufneten Austrittsleistung in der Zeit zwischen dem 1. September 2006 und dem 15. Oktober 2013. Ebenso wenig rügt er die übrigen wesentli chen Elemente der bezirksgerichtlichen Berechnung des Ausgleichs als unzutref fe nd. Richtigerweise stellt er weiter nicht in Abrede, dass die Ehe der Parteien erst am 15. Oktober 2013 rechtskräftig geschieden wurde (vgl. act. 76/1). Die Scheidung bezeichnet das Ende der Ehedauer i.S. des hier massgeblichen Art. 122 ZGB, und es erweist sich das angefochtene Urteil ebenfalls insoweit als richtig. Es kann von daher offen bleiben, was der Beklagte mit dem Hinweis darauf, ein deutsches Scheidungsurteil habe das Ende der Ehezeit auf den 30. September 2010 festge- setzt (vgl. act. 130 S. 4), geltend machen will. Abgesehen davon lässt sich weder dem Scheidungsurteil vom 15. Oktober 2013 (act. 76/1: Beschluss des Amtsge- richtes Schöneberg) noch der vollstreckbaren Ausfertigung des Amtsgerichtes Schöneberg vom 30. Oktober 2013 (act. 76/2) dergleichen entnehmen. Die konkrete Berechnung des Ausgleichs durch das Einzelgericht rügt der Beklagte wiederum ni cht. Die Berufung erweist sich daher in Bezug auf den Vor- sorgeausgleich als offensi chtli ch unbegründet und i st daher abzuweisen. Das führt zur gesamthaften Abweisung der Berufung in der Sache und zur entspre- chenden Bestätigung des angefochtenen Urteils. Das Bezirksgericht ist der Klarheit halber anzuweisen, die von ihm in Dispo- sitivziffer 7 getroffenen Anordnungen den betroffenen Vorsorgeeinrichtungen mit- zutei len.
III. (Kosten- und Entschädigungsfolge) 1. Der Beklagte unterliegt als Berufungskläger mit seiner Berufung in der Sache vollumfänglich. Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind die Prozess- kosten – Gerichtskosten und Parteientschädigung – zu verlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). 2. Weil der Beklagte im Berufungsverfahren vollumfänglich unterliegt, bleibt es grundsätzli ch bei der im Urteil vom 5. Februar 2015 in den Dispositivziffern 9 - 11 getroffenen Regelung der Prozesskostenverlegung. Der Beklagte rügt im Übrigen i n sei ner Berufungsschri ft ni cht (vgl. act. 130 S. 4), es seien diese bezirksgericht- lichen Regelungen falsch; ebenso wenig rügt er, die Prozesskosten gemäss der bezirksgerichtlich getroffenen Regelung seien unrichtig bemessen worden. Es hat daher auch insofern sein Bewenden bei den Regelungen im angefochtenen Urteil. Im Übrigen wäre – käme es noch darauf an – auch ni cht ersi chtli ch, was an der bezirksgerichtlichen Kostenbemessung und -verlegung falsch sein sollte. Das Bezirksgericht hat im angefochtenen Urteil (vgl. act. 132 S. 27 ff.) nämlich zum ei- nen die massgeblichen Tarifansätze der GebV OG und der AnwGebV angewen- det und die Kosten der Kindesvertretung korrekt den Gerichtskosten zugeschla- gen (vgl. Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO). Zum anderen hat es eine Kostenausscheidung vorgenommen, die den massgeblichen Gesichtspunkten (teilweise Einigung der Parteien, im Übrigen Obsiegen/Unterliegen bei familienrechtli chem Hi ntergrund) Rechnung trägt. Das alles wird mit der Berufung denn auch nicht näher bzw. gar stichhaltig in Frage gestellt. Der Beklagte beantragt hingegen, es sei ihm aufgrund der in seiner Beru- fungsschri ft dargelegten Einkommensverhältnisse der auf ihn entfallende Antei l der bezirksgerichtlichen Geri chtskosten zu stunden bzw. auszusetzen. Gemäss Art. 112 Abs. 1 ZPO können Gerichtskosten gestundet oder bei dauernder Mittel- losigkeit gar erlassen werden. Ob die Voraussetzungen für eine Stundung von
Gerichtskosten im konkreten Einzelfall erfüllt sind, hat allerdings nicht das Sach- gericht (Bezirksgericht sowie Rechtsmittelinstanz) zu entschei den, sondern nach dem Verfahrensabschluss und damit auch erst nach der Rechnungstellung die jeweilige Gerichtskasse (bzw. das sog. Zentrale Inkasso; vgl. § 201 Abs. 1-2 GOG). Mangels sachli cher und funkti oneller Zuständigkeit der Kammer, als Rechtsmittelinstanz in diesem Verfahren über ei n Stundungsgesuch zu den be- zirksgerichtlichen Verfahrenskosten zu entscheiden, kann auf di e Berufung ni cht eingetreten werden (vgl. auch Art. 59 Abs. 2 lit b ZPO). Nicht einzutreten ist ebenso auf den weiteren Antrag des Beklagten, es sei i hm eine nach dem Ausgang des Berufungsverfahrens noch aufzuerlegende Par- tei entschädi gung zu stunden. D enn bei der Parteientschädigung handelt es sich um eine gerichtlich festgesetzte Forderung der Klägerin gegenüber dem Beklag- ten. Es ist daher ausschliesslich Sache der Klägerin, über eine allfällige Stundung usw. der ihr zustehenden Forderung zu befinden. 3. Die Prozesskosten des Berufungsverfahrens sind dem Beklagten als dem voll- umfängli ch unterliegendem Berufungskläger aufzuerlegen. Die Entscheidgebühr ist grundsätzli ch gestützt auf § 12 Abs. 1-2 GebV OG i.V.m. § 4 Abs. 1 und Abs. 3 GebV OG zu bemessen, ausgehend von einem Streitwert von wenigstens Fr. 160'000.-, der sich im Wesentlichen aus wiederkeh- renden Leistungen i.S. §§ 4 Abs. 3 GebV OG zusammensetzt (strittiger Umfang der Unterhaltsleistungen; insoweit vernachlässigbar ist der strittige Umfang des Vorsorgeausgleichs). Besonders zu gewichten sind die geringe Schwierigkeit des Falles und der nicht hohe Zeitaufwand der Kammer i.S. des § 4 Abs. 1 GebV OG (diese Bestimmung konkretisiert die Grundsätze des § 2 Abs. 1 lit. c und d GebV OG). Über alles gesehen lässt das eine Entscheidgebühr von Fr. 2'000.- als an- gemessen erscheinen. Die Parteientschädigung ist gestützt auf § 13 Abs. 1-2 AnwGebV i.V. mit § 4 Abs. 1-3 AnwGebV zu bemessen. Mit Blick wiederum auf die geringe Schwie- rigkeit des Falles und den ebenso beschränkten notwendigen Zeitaufwand (zu antworten war auf eine vierseitige Berufungsschrift) rechtfertigt das eine Reduk- tion des Normaltarifs nach § 4 Abs. 1 AnwGebV gestützt auf § 4 Abs. 2 AnwGebV um einen Drittel. Der Reduktionsgrund gemäss § 4 Abs. 3 AnwGebV führt zu ei-
ner Halbierung der Gebühr, welche sodann gemäss § 13 Abs. 2 AnwGebV (End- gültige Streiterledigung) auf ein Drittel herabzusetzen ist. Zu ersetzen ist auf die- sem Betrag die Mehrwertsteuer von 8%. Das führt zu einer angemessenen Ent- schädigung von insgesamt Fr. 1'750.-. Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Affoltern, Einzelge- richt, vom 5. Februar 2015 in den Dispositivziffern 1, 2, 5, 6 und 8 am 9. Juni 2015 in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, es wird das Ur- teil des Bezirksgerichtes Affoltern, Einzelgericht, vom 5. Februar 2015 im Übrigen vollumfänglich bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entschei dgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.-, dem Beklagten und Berufungskläger auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Vorschuss verrechnet. 3. Der Beklagte und Berufungskläger wird verpflichtet, der Klägerin und Beru- fungsbeklagten für das Berufungsverfa hre n ei ne Parteientschädigung von Fr. 1'750.- (darin inbegriffen 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4. Schri ftli che Mi ttei lung je gegen Empfangsschein an die Parteien, an die Pro- zessbeiständin der Kinder, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ zur Kenntnis- nahme, an das Bezirksgericht Affoltern mit der Anweisung, die Mitteilung seiner Anordnungen in Dispositivziffer 7 des Urteils vom 5. Februar 2015 vorzunehme n, sowie an die Obergerichtskasse.
D i e ersti nstanzli che n Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Ei ne bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt wenigstens rund Fr. 160'000.-. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw D. Weil
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