Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LC150016-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichts- schreiber lic. i ur. M. Is le r Beschluss und Urteil vom 27. Mai 2015
i n Sachen
A._____, Beklagter und Berufungskläger
gegen
B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwälti n li c. i ur. X._____
betreffend Ehescheidung
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Winterthur vom 3. März 2015; Proz. FE140404
Rechtsbegehren: (sinngemäss)
"Es sei die Ehe der Parteien gestützt auf Art. 114 ZGB zu schei den."
Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur: 1. Die Ehe der Parteien wird gestützt auf Art. 114 ZGB geschieden.
Die Kinder C., geboren am tt.mm.1997, D., geboren am tt.mm.2000, und E._____, geboren am tt.mm.2003, werden unter der ge- meinsamen elterlichen Sorge der Parteien belassen.
Die Obhut für die Kinder C., D. und E._____, wird der Mutter zu- geteilt. Dementsprechend befindet sich der Wohnsitz der Kinder bei der Mut- ter.
Die Vereinbarung der Parteien vom 3. März 2015 über ihre Anteile an der Betreuung der Kinder C., D. und E._____ und der Verteilung der Unterhaltskosten wird genehmigt. Sie lautet wie folgt:
a) Auf die ausdrückliche Regelung der Betreuungsanteile sei mit Rück- sicht auf das Alter der Kinder zu verzichten. D i e Eltern ei ni gen si ch darüber in Absprache mit den Kindern untereinander.
Grundsätzlich betreut der Vater die Kinder - jedes zweite Wochenende von Samstag Morgen bis Sonntag Abend - an ungefähr der Hälfte der Feiertage - während mindestens 3 Wochen Ferien pro Jahr.
Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung der Ferien jeweils recht- zeitig ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Vater in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Auftei- lung der Feri en zu; i n Jahren mit ungerader Jahreszahl der Mutter.
b) Die Parteien vereinbaren, dass die Erzi ehungsgutschri fte n für di e Be- rechnung künfti ger AHV-/IV-Renten ausschliesslich der Mutter ange- rechnet werden. Die Parteien werden die betroffenen Ausgleichskas- sen über diese Regelung informieren.
c) aa) Der Vater sei zu verpflichten, der Mutter an die Kosten des Unter- halts und der Erziehung der Kinder monatliche, im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Beiträge von Fr. 1'000.– pro Ki nd zu entri chten, zuzüglich allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinderzulagen. Diese Unterhaltsbeiträge sind zahlbar bis zum ordentli-
chen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung, auch über die Mündigkeit hinaus, solange die Kinder im Haushalt der Mutter leben und keine eigenen Ansprüche stellen bzw. keinen anderen Zahlungs- empfänger bezeichnen. Diese Unterhaltsbeiträge seien folgender Indexierung zu unterstellen:
"Diese Unterhaltsbeiträge basieren auf dem Landesindex der Konsum- entenpreise des Bundesamtes für Statistik zum Stande von Ende Ja- nuar 2015 (98,2 Punkte auf der Basis Dezember 2010 = 100,0 Punkte). Sie werden jeweils mit Wirkung ab 1. Februar jeden Jahres der seit Ende Dezember eingetretenen Indexveränderung nach folgender For- mel angepasst, erstmals per 1. Februar 2016:
Unterhaltsbeitrag gemäss Scheidungsurteil Neuer Unterhaltsbeitrag = x Indexstand Ende Vorjahr ______________________________ Indexstand Ende Januar 2015 (98,2)" .
bb) Ausserordentliche Kinderkosten (z.B. Zahnkorrekturen, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen, Ferien- oder Schullager etc.) übernehmen die Parteien je zur Hälfte, soweit sie nicht von Versiche- rungen oder Dritten übernommen werden. Voraussetzung für diese an- teilsmässige Kostentragung ist, dass sich die Parteien vorgängig über die ausserordentliche Ausgabe geeinigt haben. Kommt keine Einigung zustande, so trägt der veranlassende Elternteil die entsprechende Ausgabe einstweilen allein; die gerichtliche Geltendmachung der Kos- tenbeteiligung bleibt vorbehalten.
a) Jede Partei ist Eigentümerin derjenigen Gegenstände und Werte, die sie gegenwärtig besitzt bzw. auf deren Namen sie lauten.
b) Jede Partei übernimmt die von ihr eingegangenen bzw. auf sie lauten- den Schulden.
c) Der Beklagte verpflichtet sich, der Klägerin persönlich ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 31. Januar 2019 monatliche Unterhaltsbei- träge von Fr. 1'300.– im Sinne von Art. 125 ZGB zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.
Diese Unterhaltsbeiträge unterstehen der gleichen Indexierung wie die Unterhaltsbeiträge für die Kinder. Für den Fall, dass das Nettoeinkom- men des Beklagten sich nicht in einem der Indexveränderung entspre- chenden Umfang erhöht hat, erfolgt die Anpassung lediglich im Ver- hältnis der effektiven Lohnerhöhung. Der Beklagte hätte in einem sol- chen Falle durch Vorlage der entsprechenden Lohnausweise an die
Klägerin den Beweis dafür zu erbringen, dass sich sein Nettoeinkom- men nicht entsprechend der Indexveränderung erhöht hat.
d) Dieser Vereinbarung liegen folgende finanzielle Verhältnisse der Par- teien zugrunde:
Erwerbseinkommen: - Klägerin: Fr. 2'000.– netto, zuzüglich Kinderzulagen - Beklagter: Fr. 7'200.– netto, inkl. allfälliger 13. Monatslohn (für Nebenberufstätigkeit), zuzüglich Kinderzulagen;
Bedarf: - Klägerin: Fr. 7'570.– - Beklagter: Fr. 2'880.– - Zur Deckung des gebührenden Unterhalts der Klägerin fehlender Betrag (gem. Art. 129 Abs. 3 ZGB; Art. 282 Abs. 1 Bst. c ZPO): Fr. 1'000.– (mit Altersvorsorge).
e) Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin in Abgeltung ihrer vor- sorgerechtlichen Ansprüche gestützt auf Art. 124 Abs. 1 ZGB eine an- gemessene Entschädigung im Betrag von Fr. 110'000.– zu bezahlen, zahlbar bis 1. Oktober 2015, längstens bis 1. Dezember 2015.
f) Mit Vollzug dieser Vereinbarung sind die Parteien in ehe-, schei dungs-, güter- und vorsorgerechtlicher Hinsicht vollständig auseinandergesetzt und stellen keine weiteren Ansprüche gegeneinander.
Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'200.– festgesetzt. Verzichten die Parteien auf eine Begründung des Entscheids, wird die Ent- scheidgebühr auf zwei Drittel ermässigt.
Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.
Die Mehrkosten für einen begründeten Entscheid trägt diejenige Partei, die eine Begründung verlangt.
9/10. (Mitteilungen, Rechtsmittel)
Berufungsanträge: des Beklagten (act. 23, sinngemäss):
Es seien die Unterhaltsbeiträge für die Klägerin zu streichen, und es sei von geänderten Grundlagen der Berechnung Vormerk zu nehmen.
Erwägungen: 1. Das Scheidungsverfahren wurde mit der Klage vom 11. Dezember 2014 eingeleitet (act. 1). Mit Verfügung vom 28. Januar 2014 (act. 3) forderte die Einzelrichterin die Parteien auf, detaillierte Unterlagen einzureichen, was beide Seiten taten (act. 8/1-33 und 10/1-42). In der Einigungsverhandlung vom 3. März 2015 unterzeichneten beide Parteien eine umfassende Konvention (act. 14). Mit Urteil vom gleichen Tag schied die Einzelrichterin die Ehe der Parteien und regel- te die Folgen der Scheidung entsprechend der Konvention. Das Urteil wurde beiden Parteien am 10. März 2015 zugestellt, und am 12. März 2015 ging beim Gericht ei n Schrei ben des Klägers ein, in welchem er - bereits mit einer Begründung, weshalb er mit dem Dispositiv nicht einverstanden war - eine Begründung des Entscheides verlangte (act. 19). Das vollständige Ur- teil ging ihm am 20. März 2015 zu (act. 21), und am 30. März 2015 gab er die Be- rufung dagegen zur Post (act. 23). 2. Die Akten der ersten Instanz wurden beigezogen. Es wurde keine Be- rufungsantwort eingeholt, und es wurden keine weiteren prozessleitenden Anord- nungen getroffen. Die Sache ist spruchrei f. 3.1 Die Berufung muss ei nen Antrag und ei ne Begründung enthalten. Bei Laien wird dazu wenig verlangt. Es muss immerhin deutlich werden, wie das Urteil nach Auffassung des Berufungsklägers lauten soll, und es muss eine wenn auch
nur minimale Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Ent- scheides stattfinden. Der Berufungskläger erklärte schon in seinem Begehren um Begründung des Urteils, "es ist mir nicht möglich den Unterhalt von CHF 1'300 pro Monat für meine Frau zu bezahlen" (act. 19). In der Berufung verlangt er nun ausdrückli ch, " i m A b s a tz III. Über die Folgen der Scheidung schliessen die Parteien folgende Vereinbarung den Punkt 3 zu streichen und den Punkt 4 der Realität anzupassen" (act. 23). Das ist insofern wohl nicht ganz so gemeint, als das Zitat aus den Erwä- gungen entnommen i st. Es gibt wieder, was die Parteien in der Verhandlung vom 3. März 2015 der Richterin als i hren Wi llen erklärten und persönli ch unterzei chne- ten (act. 14). Das stellt der Berufungskläger nicht in Frage, sondern er macht gel- tend, seine damaligen Annahmen seien unrichtig gewesen. Wenn seine Berufung Erfolg hat, wird also nicht gerichtlich festgestellt, er habe am 3. März 2015 nicht die protokollierte Erklärung abgegeben, sondern, eine Regelung des nachehe- lichen Unterhalts im Scheidungsurteil dürfe darauf ni cht abstellen. Richtigerweise und nach Treu und Glauben verstanden (Art. 52 ZPO) will er, dass im Urteil die Ziffer 5 c des Dispositivs aufgehoben und die Ziffer 5 d mit Bezug auf sein Ein- kommen angepasst werde. Zu diesen letzteren Zahlen macht er konkrete Anga- ben: Sein Einkommen werde ("realistisch") im Jahr Fr. 64'500.-- betragen - daraus ergibt sich ein monatliches Einkommen von Fr. 5'375.-- statt der im angefochte- nen Urteil (gestützt auf die Angaben der Parteien) genannten Fr. 7'200.-- . Das genügt auf jeden Fall als Berufungsantrag. Der Berufungskläger legt auch dar, wie er auf dieses reduzierte Einkommen kommt. Das Erfordernis der Begründung ist ebenfalls erfüllt. Ni cht angefochten sind demgegenüber die Schei dung an sich und die Rege- lung der güterrechtli chen Ansprüche, Sorge und Obhut für die Kinder, die Kontak- te der Kinder zum Vater und dessen Unterhaltsbeiträge an sie (in der Begrün- dung, weshalb er die Frauenrente gestrichen haben will, argumentiert er gegen- teils mit der Unterhaltsverpflichtung für seine insgesamt vi er Kinder: act. 23).
3.2 Das angefochtene Urteil folgt der Vereinbarung, wie sie die Parteien anlässlich der Verhandlung vom 3. März 2015 unterzeichneten. Soweit es Kinderbelange betrifft, hat die Einigung der Eltern vor allem die faktische Bedeutung, dass das Umsetzen ihrer Wünsche kaum Schwierigkeiten bietet und insofern für die Kinder von Vorteil ist. Gleichwohl ist das Gericht an sol- che Abmachungen nicht gebunden, und es muss von Amtes wegen prüfen, ob die vorgeschlagene Regelung die Interessen der Kinder in allen Punkten wahrt (Art. 296 Abs. 3 ZPO, vgl. Diggelmann/Isler, Vertretung und prozessuale Stellung des Kindes ..., SJZ 111/2015 S. 146 und 149). Entsprechend müsste ein Rechtsmittel wohl auch gegen einen Entscheid zugelassen werden, der dem (damaligen) Antrag des Rechtsmittelklägers entspricht - wenn geltend gemacht würde, das Gericht hätte jenem Antrag nicht stattgeben dürfen. Man könnte wohl argumentieren, es gehe um die Rechte und Interessen des Kindes und diesem könne das schutzwürdige Interesse, im Bereich des Rechtsmittels die so genann- te "Beschwer", i m Si nne von Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO nicht fehlen. D as kann hi er allerdings offenbleiben: Für ein Rechtsmittelverfahren gilt die so genannte Offi- zialmaxime ohnehi n nur dann, wenn die Entscheidungen in Kinderbelangen ange- fochten si nd: Was nicht innert Frist und formgerecht angefochten ist, wird (teil-) rechtskräftig, und damit befasst sich die Rechtsmittelinstanz nicht. So verhält es sich hier, wo die Regelung der Kinderbelange nicht angefochten ist. Wo Prozessparteien frei über ihre Ansprüche verfügen können, hat eine ein- vernehmliche Lösung des Streites im Prinzip gerade die gegenteilige Wirkung: Ohne dass das Geri cht ei ne Prüfungspfli cht oder auch nur ei n Prüfungsrecht hät- te, erledigt eine solche Einigung das Verfahren unmittelbar (Art. 241 Abs. 2 ZPO), und der Abschreibungsentscheid (Art. 241 Abs. 3 ZPO) dient im Wesentlichen der administrativen Erledigung und dem Festsetzen der Kosten. Gegen eine ver- gleichsweise Einigung gibt es daher keine Berufung und keine Beschwerde, viel- mehr wäre eine behauptete "Unwirksamkeit" der Vereinbarung mit Revision gel- tend zu machen (Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO). Diese Unwirksamkeit kann allerdings nur dann mit Erfolg angerufen werden, wenn ein Willensmangel im Sinne des all- gemeinen Vertragsrechts vorlag: wenn sich die Partei also in einem wesentlichen
Irrtum befand oder wenn sie unter dem Einfluss von Drohung oder Täuschung stand (Art. 24 ff. OR). Im vorliegenden Fall könnte das Obergericht eine Revision nicht behandeln; dafür wäre das Bezirksgericht zuständig (Art. 328 Abs. 1 ZPO). Eine Revision hätte aber ohnehin wenig Aussicht auf Erfolg, weil die Zustimmung zur Vereinbarung von beiden Seiten auf einer naturgemäss mit Unsicherheiten behafteten Prognose über die künftigen Einkommensverhältnisse beruhte (welche nicht zuletzt von den Anstrengungen des Berufungsklägers abhängen, ein ausrei- chendes Einkommen zu erzielen), und wer sich in diesem Sinn über Künftiges täuscht, i rrt ni cht i m Si nne der gesetzlichen Regelung der Willensmängel (Art. 24 Abs. 2 OR; BSK OR I-Schwenzer 5. Aufl. 2011, Art. 24 N. 18 f.). Der Entscheid über den nachehelichen Unterhalt, wie er hier umstritten ist, unterliegt dem so genannten Verhandlungsgrundsatz (Art. 277 Abs. 1 ZPO). An- ders als bei den Kinderbelangen hat das Gericht die massgeblichen Verhältnisse also nicht von Amtes wegen zu erforschen. Immerhin muss es Unterlagen einfor- dern, wenn ihm für die Beurteilung der vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen (und dazu gehört insbesondere der nacheheliche Unterhalt) notwendige Unterla- gen fehlen (Art. 277 Abs. 2 ZPO). Eine Vereinbarung (gerade auch zur güterrecht- li chen Ausei nandersetzung und zum nacheheli chen Unterhalt) muss zudem vom Gericht geprüft werden, und sie wird erst verbindlich, wenn das Gericht sie ge- nehmigt hat (Art. 279 Abs. 2 ZPO). Die Prüfung geht nicht so weit wie bei den Kinderbelangen; das Gericht hat sich (nur) zu vergewissern, dass die Parteien die Einigung aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung geschlossen haben und dass sie klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist (Art. 279 Abs. 1 ZPO). Als Rechtsmittelgrund kommt daher die Rüge in Frage, das Gericht habe seine Prüfungspflicht verletzt. Wie das mit dem Erfordernis des schutzwür- digen Interesses resp. der Beschwer im Sinne von Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO zu vereinbaren ist, muss hier offenbleiben. Der Berufungskläger übt in dieser Hin- sicht keine Kritik am Verfahren des Bezirksgerichts, und sie wäre auch nicht be- gründet: Die Parteien hatten dem Gericht umfangreiche Unterlagen eingereicht (act. 8/1-33 und 10/1-42), die einen guten Aufschluss über die finanziellen Ver- hältnisse gaben. Der Berufungskläger hatte bewusst auf einen Anwalt verzichtet (act. 9), er wurde also nicht irgendwie "überrumpelt". Die Verhandlung dauerte
rund drei Stunden und umfasste gemäss Protokoll insbesondere die Diskussion der finanziellen Belange und konkret auch der Aussichten des Berufungsklägers in der neuen, mehrheitlich selbständigen Erwerbstätigkeit (Prot. I S. 5 ff.). Dass die Vereinbarung nach reiflicher Überlegung und aus freiem Willen geschlossen wurde, ist nicht zu bezweifeln. "Offensichtlich unangemessen" (nach dem, wie dem Gericht eine Prüfungspflicht oblag) könnte die Vereinbarung hinsichtlich der Lei stungen des Berufungsklägers an die Berufungsbeklagte nur sein, wenn die Annahmen zu sei nem künfti gen Ei nkommen ebenso "offensi chtli ch" unreali sti sch gewesen wären. Dabei ist zu berücksichtigen, dass diese Annahmen auf Anga- ben des Berufungsklägers selbst beruhten (Prot. I S. 7). Er hatte noch vor relativ kurzer Zeit in einer festen Anstellung ein Salär von Fr. 116'099.-- versteuert (act. 10/3, Steuererklärung für das Jahr 2013; nach unbestrittener Darstellung der Berufungsbeklagten in erster Instanz [act. 7 S. 4] war dies das Salär für eine nur noch 80-prozentige Anstellung; bevor er aus einer kurzen ausserehelichen Bezie- hung ei n vi ertes Mal Vater geworden war, hatte der Berufungskläger mit vollem Pensum gearbeitet und noch mehr verdient). Dass das Einkommen beim Wechsel in eine selbständige Tätigkeit zunächst etwas abfällt und sich erst mit einer ge- wissen Etablierung und Konsolidierung wieder erhöht, entspricht allgemeiner Er- fahrung. Hätte der Berufungskläger nicht angenommen, er werde als Selbständi- ger jedenfalls der Grössenordnung nach mittelfristig ähnlich viel verdienen wie als Unselbständiger, würde er seine bisherige Stelle kaum aufgegeben oder sich doch um etwas Ähnliches bemüht haben. Auf seine eigenen Angaben abzustellen war umso weniger bedenklich, als das Einkommen eines Selbständigen nicht zu- letzt auch von seinen eigenen Anstrengungen abhängt, das erforderliche Ein- kommen zu erzielen. Die Vereinbarung der Parteien war unter diesen Umständen nicht "offensichtlich unangemessen" im Sinne des Gesetzes. Dass der Beru- fungskläger nach der Zustimmung zur Vereinbarung und nach Erlass des Urteils im Gespräch mit seinem Treuhänder erkannt haben will, dass er mit seiner aktuel- len Tätigkeit das notwendige Einkommen nicht werde erzielen können, ändert da- ran ni chts. Auch das "Grundrecht auf Existenzminimum", welches er mit der Beru- fung einfordert, macht die Prüfung der Vereinbarung durch das Gericht nicht un- genügend.
3.3 Damit kommt auch eine Korrektur der Zahlen im Dispositiv des ange- fochtenen Urteils (Ziff. 5 lit. d) nicht in Frage. Die Berufung ist vielmehr abzuwei- sen. 4. Die Kosten des Verfahrens sind dem unterliegenden Berufungskläger aufzuerlegen. Sie sind anhand des Streitwertes von rund Fr. 62'000 (Fr. 1'300 monatli ch für rund vi er Jahre) festzusetzen, unter Berücksichtigung der Reduktion unter dem Titel "periodische Leistungen" (§ 4 Abs. 3 GebV OG). Die Berufungsbeklagte hatte keine Berufungsantwort zu erstatten und hat daher keine Parteientschädigung zugut. Der Berufungskläger ersucht um unentgeltliche Prozessführung (act. 23 S. 2). Seine finanziellen Verhältnisse sind glaubhafterweise sehr knapp ‒ anders als im Unterhaltsrecht darf hier nur auf die tatsächlichen Verhältnisse abgestellt werden und nicht darauf, dass eine Partei möglicherweise in der Lage wäre, ein ausreichendes Einkommen zu erzielen. Obwohl seine Berufung ohne Weiterun- gen abgewiesen wird, ist sie nicht als aussichtslos im Sinne des Rechts der un- entgeltlichen Prozessführung zu beurteilen. Das Gesuch ist daher wi e schon i n erster Instanz zu bewilligen, unter dem gesetzlichen Vorbehalt einer Nachforde- rung der Kosten durch das Gericht, wenn der Berufungskläger in günstigere wirt- schaftliche Verhältnisse kommen sollte.
Es wird beschlossen: 1. Dem Berufungskläger wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. 2. Schriftliche Mitteilung zusammen mit dem nachstehenden Urteil.
Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. Damit wird das angefochtene Urteil vom 3. März 2015 rechtskräftig. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.-- festgesetzt. Sie wird dem Berufungskläger auferlegt, zufolge der unentgeltlichen Prozessfüh- rung aber einstweilen auf die Gerichtskasse genommen, unter Vorbehalt ei- ner Nachforderung im Sinne von Art. 123 ZPO. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Bei la- ge des Doppels von act. 23, sowie an das Bezirksgericht Wi nterthur, an das Zivilstandsamt ... (mit Formular) und an das kantonale Migrationsamt, je ge- gen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an di e Vori nstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 62'000. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Isler
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