Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LC150009-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. i ur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiber lic. i ur. G. Kenny Beschluss vom 29. Juni 2015 i n Sachen
A._____, Kläger und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____, Beklagte und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwälti n li c. i ur. Y._____
betreffend Abänderung Scheidungsurteil
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 9. Januar 2015 (FP130013-A)
Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2, Urk. 40 S. 2): "Es sei Ziffer 1 des Urteils vom 23.10.2008 des Obergerichtes des Kan- tons Zürich ab 17.07.2013 vollumfänglich aufzuheben. ev. es seien die vom Kläger gemäss Ziffer 1 des Urteils vom 23.10.2008 des Obergerichtes des Kantons Zürich geschuldeten Un- terhaltsbeiträge ab 17.07.2013 (Fr. 3'600.– ab 01.11.2010 – 31.10.2018) angemessen zu reduzieren. unter Kosten- und Entschädi gungsfolge (+MWSt) zulasten der Beklag- ten." Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 23. Oktober 2008 genehmigte das Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, die Vereinbarung der Parteien betreffend nachehelichen Unterhalt (Urk. 3/2 = Urk. 10/155): "1. Der Gesuchsteller verpflichtet sich, der Gesuchstellerin gestützt auf Art. 125 ZGB persönliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: - Fr. 5'500.– ab 1. November 2008 bis 31. Oktober 2010 und - Fr. 3'600.– ab 1. November 2010 bis 31. Oktober 2018, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. 2. [Indexklausel] 3. [Verpflichtung zur Errichtung eines Dauerauftrags]" 2. Mit Eingabe vom 16. Juli 2013, machte der Kläger die Abänderungsklage bei der Vorinstanz rechtshängig (Urk. 1). Mit Urteil vom 9. Januar 2015 wies die Vorinstanz die Klage ab (Urk. 72 = Urk. 77). 3. Der Kläger erhob am 10. Februar 2015 Berufung mit folgenden Anträgen (Urk. 76): "Es sei das Urteil vom 09.01.2015 in allen Teilen aufzuheben. Es sei ein Urteil im Sinne der klägerischen Anträge vor VI zu erlassen, d.h. Aufhebung sämtlicher Unterhaltsverpflichtungen des Klägers. unter Kosten- und Entschädigungsfolge (samt MWSt) zulasten der Beklag- ten." Mit der Berufungsantwort vom 27. April 2015 hielt die Beklagte auf Abwei- sung der Berufung und Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers (Urk. 83).
Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die Entscheidgebühr für das erstinstanzliche Verfahren von Fr. 3'500.– wird bestätigt. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten beider Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auf- erlegt. Sie werden soweit mögli ch mit den vom Kläger geleisteten Vorschüs- sen von insgesamt Fr. 6'400.– verrechnet. Der Fehlbetrag von Fr. 1'100.– wird von der Beklagten nachgefordert. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die geleisteten Vorschüsse im Umfange von Fr. 2'650.– zu ersetzen. 5. Es werden für beide Verfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Affoltern, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an di e Vori nstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 228'480.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Be- gehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).
Züri ch, 29. Juni 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. G. Kenny
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