Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LC150007-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. M. Schaffitz, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. G. Kenny Beschluss und Urteil vom 16. Juli 2015 i n Sachen
A._____, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwälti n li c. i ur. X._____
gegen
B._____, Gesuchsteller und Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Ehescheidung
Berufung gegen ein Teilurteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 4. Dezember 2014 (FE060212-G)
Rechtsbegehren vor der Vorinstanz: A. Des Gesuchstellers (Urk. 20 und 144, sinngemäss): " 1. Es sei die Ehe der Parteien zu scheiden. 2. Es seien die Kinder C., geboren am tt.mm.1993 und D., geboren am tt.mm.1996 unter der gemeinsamen Sorge der Parteien zu belassen. 3. Es sei die Betreuungsregelung wie folgt vorzumerken: – Wochenenden alternierend; – Feiertage jährlich alternierend; – jede Partei 4 Wochen Ferien pro Jahr während den Schulferien. Eventualiter für den Fall, dass die Kinder entweder der einen oder anderen Partei allein zugeteilt werden sollten, sei ein der beantrag- ten Betreuungsregelung analoges Recht auf persönlichen Verkehr für den nicht sorgeberechtigten Elternteil anzuordnen. 4. Es sei der Gesuchstellerin (für den Eventualfall einer Kinderzuteilung an die Gesuchstellerin) auch im Rahmen des Scheidungsurteils zu verbieten, die Kinder C._____ und D._____ bei der E._____ [Schule] in ... abzumelden, mit Wirkung bis zu deren Mündigkeit. 5. Es sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten an die Kosten des Unterhalts der Kinder monatliche, teilindexierte Unterhaltsbeiträge im Umfang von CHF 1'200.– pro Kind zuzüglich Kinderzulagen bis zur Mündigkeit zu bezahlen. 6. Es sei der Vorsorgeausgleich gemäss Art. 122 ZGB durchzuführen. 7. Es seien die weiteren Nebenfolgen der Scheidung, insbesondere die güterrechtliche Auseinandersetzung im Sinne der nachfolgenden Ausführungen zu regeln. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchstel- lerin."
B. Der Gesuchstellerin (Urk. 29 und 146, sinngemäss):
" 1. Es sei die Ehe der Parteien zu scheiden. 2. Es seien die Kinder C., geboren am tt.mm.1993 und D., geboren am tt.mm.1996 unter die elterliche Sorge der Gesuchstelle- rin zu stellen. 3. Es sei dem Gesuchsteller ein gerichtsübliches Besuchsrecht einzu- räumen. 4. Es sei der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchstellerin an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der Kinder C._____ und D._____ monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge von je CHF 5'000.– (zuzüglich
Kinderzulagen), zu bezahlen, zahlbar ab Rechtskraft des Schei- dungsurteils bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung, auch über die Mündigkeit hinaus. 5. Es sei der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchstellerin persön- lich monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: – CHF 10'000.–, zahlbar ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis März 2014; – CHF 6'000.– ab April 2014 bis zum Eintritt der ordentlichen Pen- sionierung des Gesuchstellers. 6. Es seien die gemäss Ziffer 4 und 5 geschuldeten Unterhaltsbeiträge gerichtsüblich zu indexieren. 7. Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen. 8. Es sei die Vorsorgeeinrichtung des Klägers anzuweisen, die Hälfte der während der Ehedauer geäufneten Freizügigkeitsleistung auf ein von der Gesuchstellerin noch zu bezeichnendes Freizügigkeitskonto zu überweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchstel- lers.
Teilurteil des Bezirksgerichtes Meilen, Einz elgericht im ordentlichen Verfah- ren vom 4. Dez. 2014 (Urk. 270): " 1. Die Ehe der Parteien wird geschieden. 2. Das Verfahren wird hinsichtlich der Kinderbelange betreffend die Kinder C., geboren am tt.mm.1993, und D., geboren am tt.mm.1996, als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 3. Das Begehren der Gesuchstellerin um Zusprechung von nacheheli- chem Unterhalt wird abgewiesen. 4. Es wird gemäss Art. 142 aZGB die hälftige Teilung der Austrittsleis- tungen der Parteien festgelegt. 5. Bezüglich Austrittsleistungen wird die Sache nach Rechtskraft von Dispositiv-Ziffer 1 und 4 hiervor zur weiteren Beurteilung an das So- zialversicherungsgericht des Kantons Zürich überwiesen. 6. Der Entscheid über die Ansprüche im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung wird ad separatum verwiesen. 7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 14'000.–. 8. Die Gerichtskosten werden dem Gesuchsteller zu 1/3 (CHF 4'666.–) und der Gesuchstellerin zu 2/3 (CHF 9'333.–) auferlegt. 9. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller eine redu- zierte Prozessentschädigung von CHF 5'200.– sowie CHF 159.90 für die Kosten der Weisung zu bezahlen. [ ... Schriftliche Mitteilung, Rechtsmittel Berufung / Beschwerde gegen die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ...]"
Berufungsanträge: der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (Urk. 269 S. 2):
" 1. Es sei Dispositiv Ziffer 1 des Teilurteils des Bezirksgerichts Meilen, Einzelgericht im ordentlichen Verfahren, vom 4. Dezember 2014 auf- zuheben und zur Neuentscheidung im Rahmen eines Gesamturteils zurückzuweisen. Infolgedessen sei auch Dispositiv Ziffer 6 des Teilurteils der Bezirks- gerichts Meilen, Einzelgericht im ordentlichen Verfahren, vom 4. De- zember 2014 aufzuheben. 2. Es sei in Aufhebung von Ziffer 3 des Teilurteils des Bezirksgerichts Meilen, Einzelgericht im ordentlichen Verfahren, vom 4. Dezember 2014 der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchstellerin einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 7'000 zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum Erreichen des ordentli- chen Pensionierungsalters des Gesuchstellers. Der Unterhaltsbeitrag sei gerichtsüblich zu indexieren. 3. Es seien Ziffer 4 und Ziffer 5 des Teilurteils des Bezirksgerichts Mei- len, Einzelgericht im ordentlichen Verfahren, vom 4. Dezember 2014 aufzuheben. Es sei die Vorsorgeeinrichtung des Gesuchstellers, F., für den Fall, dass die nacheheliche Vorsorgelücke der Gesuchstellerin nicht durch einen adäquaten nacheheliche Unterhaltsbeitrag geschlossen wird, anzuweisen, CHF 700'000 auf ein von der Gesuchstellerin noch zu bezeichnendes Freizügigkeitskonto zu überweisen. Eventualiter seien die notwendigen Angaben zur Bestimmung des während der Ehe geäufneten Vorsorgeguthabens des Gesuchstel- lers durch das Scheidungsgericht zu ermitteln und davon die per Rechtskraft des Scheidungsurteils vorhandene Hälfte mittels Anwei- sung an die Vorsorgeeinrichtung des Gesuchstellers, F., auf ein von der Gesuchstellerin noch zu bezeichnendes Freizügigkeits- konto zu überweisen. 4. Es sei in Aufhebung von Ziffer 7 des Teilurteils des Bezirksgerichts Meilen, Einzelgericht im ordentlichen Verfahren, die Gerichtsgebühr für das erstinstanzliche Verfahren, soweit diese nicht ausser Ansatz fällt, auf maximal CHF 6'175 festzusetzen. 5. Es seien in Aufhebung von Ziffer 8 des Teilurteils des Bezirksge- richts Meilen, Einzelgericht im ordentlichen Verfahren, vom 4. Dezember 2014 allfällige Gerichtskosten vollumfänglich dem Ge- suchsteller aufzuerlegen. 6. Es sei in Aufhebung von Ziffer 9 des Teilurteils des Bezirksgerichts Meilen, Einzelgericht im ordentlichen Verfahren, vom 4. Dezember 2014 der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchstellerin eine Prozessentschädigung von CHF 16'250 zu bezahlen;
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8% MWSt) zu Lasten des Gesuchstellers."
Prozessuale Anträge (Urk. 269 S. 2):
" 1. Es sei der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchstellerin einen Prozesskostenvorschuss für ihre anwaltliche Vertretung im Beru- fungsverfahren von CHF 18'000, zuzüglich 8% MWSt, zu bezahlen. Eventualiter sei der Gesuchstellerin für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung zu gewähren und ihr in der Person der Unterzeichneten eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestel- len. 2. Es sei der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchstellerin für das Berufungsverfahren einen Prozesskostenvorschuss zur Bezahlung des gerichtlichen Kostenvorschusses in der vom Berufungsgericht zu bestimmenden Höhe zu bezahlen. Eventualiter sei der Gesuchstellerin für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung (Befreiung von den Gerichtskosten) zu gewähren; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8% MWSt) zu Lasten des Gesuchstellers." Erwägungen: I. 1. Die Parteien sind Eheleute. Die Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (nachfolgend Gesuchstellerin) ist Kunstmalerin, der Gesuchsteller und Beru- fungsbeklagte (nachfolgend Gesuchsteller) ist Vermögensverwalter. Seit dem Jahr 2006 ist zwischen ihnen bei der Vorinstanz ein Scheidungsverfahren anhän- gig. Sie haben zwei gemeinsame Kinder, die während des Verfahrens volljährig geworden sind. Diese befinden sich noch in Ausbildung, die sie im Ausland absol- vieren (Urk. 270 S. 4 ff.). 2. Die Vorinstanz erliess am 4. Dezember 2014 eine Verfügung und fällte ein Teilurteil mit hiervor angeführtem Dispositiv (Urk. 270). Mit dem Teilurteil schied die Vorinstanz unter anderem die Ehe der Parteien, schrieb die Kinderbe- lange als gegenstandslos geworden ab, sprach der Gesuchstellerin keinen nach-
ehelichen Unterhalt zu, teilte das Guthaben aus beruflicher Vorsorge hälftig und verwies die güterrechtli chen Ansprüche i n ein separates Verfahren. Gegen dieses Teilurteil erhob die Gesuchstellerin Berufung mit den hiervor angeführten Rechts- begehren, wobei sie einzig die Abschreibung der Kinderbelange nicht anfocht. Auch gegen die erwähnte Verfügung gelangte die Gesuchstellerin mit einer Be- schwerde an die Kammer. Das betreffende Verfahren wurde unter der Prozess- nummer PC140051 anhand genommen.
Mit Verfügung vom 16. März 2015 wurde dem Gesuchsteller eine Frist angesetzt, um zu den prozessualen Anträgen der Gesuchstelleri n Stellung zu nehmen. Auf die Einholung einer Berufungsantwort wurde einstweilen verzichtet (Urk. 276 S. 3). Der Gesuchsteller nahm innert erstreckter Frist Stellung, bean- tragte die prozessualen Anträge der Gesuchstellerin abzuweisen und rei chte neue Unterlagen ins Recht (Urk. 278 - 283). Die Stellungnahme und die neu eingereich- ten Unterlagen wurden der Gesuchstellerin mit Verfügung vom 16. April 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 284 S. 2). Mit Schreiben vom 28. April 2015 ersuchte die Gesuchstelleri n um Ansetzung ei ner Fri st, um zur Stellungnahme des Gesuchstel- lers Stellung zu nehmen (Urk. 286). Mit Verfügung vom 29. April 2015 wurde auf Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme verzichtet, das frühestmögliche Ent- scheiddatum bekannt gegeben und darauf hingewiesen, dass im Falle ei ner wei- teren Eingabe eine Verhandlung zwecks Entgegennahme der sogenannten "Rep- li ken" durchgeführt werde (Urk. 287 S. 2). Mit Eingabe vom 4. Mai 2015 liess sich die Gesuchstellerin vernehmen und reichte neue Unterlagen ins Recht (Urk. 288 f.). Zu dieser Eingabe bezog der Gesuchsteller mit Schreiben vom 19. Mai 2015 Stellung und rei chte neue Unterlagen ins Recht (Urk. 292 - 294). Im parallelen Beschwerdeverfahren, hatte gleichzeitig ein Schriftenwechsel von vergleichbarem Umfang stattgefunden (vgl. Urk. 271 - 286 im Verfahren PC140051). Es wurde daher in beiden Verfahren zu einer Instruktionsverhandlung zwecks Entgegen- nahme der sogenannten "Repliken" auf den 2. Juli 2015 vorgeladen (Urk. 295). In der Folge nahmen die Parteien Vergleichsgespräche auf und die Ladung für die Instruktionsverhandlung wurde abgenommen.
Am 9. Juli 2015 ging bei der Kammer eine von beiden Parteien unter- zeichnete Vereinbarung über die Scheidungsfolgen nebst einer angepassten Durchführbarkeitserklärung, provisorischen Pensionskassenausweisen und der Freizügigkeitskontoverbindung der Gesuchstellerin ein (Urk. 302 - 305). Die Ver- einbarung lautet wie folgt (Urk. 303): " Die Parteien haben im Berufungsverfahren LC150007 vor Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, gegen das Teilurteil des Einzelge- richts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Meilen FE060212 vom 4. Dezember 2014 nachfolgende Einigung über die Scheidungsfol- gen erzielt, deren Genehmigung sie dem Obergericht des Kantons Zürich beantragen: 1. Nachehelicher Unterhalt Der Gesuchsteller verpflichtet sich, der Gesuchstellerin monatliche Unterhaltsbeiträge im Sinne von Art. 125 ZGB von CHF 2'200 zu be- zahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines je- den Monats ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum 30. Juni 2017. Dieser Unterhaltsbeitrag ist weder aufhebbar noch herabsetzbar. Vorbehalten bleibt das Erlöschen der Unterhaltsverpflichtung zufolge Wiederverheiratung der Gesuchstellerin vor dem 30. Juni 2017. Die Parteien beantragen dem Obergericht, Disp.-Ziff. 3. des erstinstanz- lichen Urteils vom 4. Dezember 2014 entsprechend anzupassen. 2. Grundlagen der Unterhaltsberechnung Dieser Vereinbarung liegen folgende finanzielle Verhältnisse der Par- teien zu Grunde: - Erwerbseinkommen Gesuchsteller: CHF 14'700 netto p.M.; - Erwerbseinkommen Gesuchstellerin (hypothetisch): CHF 2'300 netto p.M. bis Juni 2017; CHF 4'600 netto p.M. ab Juli 2017; - Vermögen Gesuchsteller (ohne Eigengut, Kunst): CHF 0; - Vermögen Gesuchstellerin (ohne Kunst): CHF 0; - Bedarf Gesuchsteller rund: CHF 5'400 p.M. (zzgl. Unterhalts- und Ausbildungskosten für die beiden Kinder C._____ und D.); - Bedarf Gesuchstellerin rund: CHF 4'600 p.M. 3. Vorsorgeausgleich Die Parteien stellen fest, dass der Gesuchsteller während der Ehe ein Freizügigkeitsguthaben von CHF 736'424.50 (Stand: 31.05.2015) geäufnet hat, wohingegen die Gesuchstellerin über kein Freizügig- keitsguthaben verfügt. Die Parteien ersuchen das Gericht, die Pensi- onskasse des Gesuchstellers (F.) anzuweisen, vom Vorsorge- konto des Gesuchstellers (Versicherten Nr. ...) den Betrag von CHF 700'000 auf ein von der Gesuchstellerin noch zu bezeichnendes Freizügigkeitskonto zu überweisen. Eine Durchführbarkeitserklärung der Pensionskasse des Gesuchstellers liegt vor.
Die Parteien beantragen dem Obergericht, Disp.-Ziff. 4. und 5. des erstinstanzlichen Urteils vom 4. Dezember 2014 aufzuheben. Der Gesuchsteller erklärt, dass seine Alters- und Invalidenvorsorge hinreichend abgesichert ist. Einerseits ist die Altersvorsorge durch beträchtliche Erbanwartschaften abgesichert (act. 21 /6); alsdann ist er für das Alter in der 1. und 2. Säule versichert. Die ordentliche ein- fache AHV-Rente wird aus heutiger Sicht CHF 2'350.-- p.M. betra- gen. Aus der 2. Säule, in welcher der Gesuchsteller nach durchge- führtem Vorsorgeausgleich nach wie vor versichert ist, wird der Ge- suchsteller Altersleistungen von CHF 2'520.-- p.M. erhalten. Ander- seits ist die Invalidenvorsorge ebenfalls durch die 1. und 2. Säule abgesichert. Die ordentliche einfache AHV/IV-Rente würde wiederum CHF 2'350.-pro Monat betragen; die IV-Leistungen der 2. Säule prä- sentieren sich zusätzlich wie folgt: - aus dem Basisplan CHF 1'510.-- p. M. - aus dem Zusatzplan CHF 4'750.-- p. M. Es ist sodann weiter vorgesehen, sobald die Scheidung abgeschlos- sen ist, den Vorsorgeplan anzupassen und die Versicherung der In- validenrente in ein Leistungsprimat (in Prozenten des versicherten Lohnes) umzuändern. 4. Güterrecht Der Gesuchsteller verpflichtet sich, der Gesuchstellerin zur Abgel- tung ihrer güterrechtlichen Ansprüche eine Ausgleichszahlung von CHF 50'000 zu bezahlen. Diese güterrechtliche Abgeltung ist zahlbar unmittelbar nach Unterzeichnung dieser Vereinbarung auf das Konto der Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin bei der PostFinance AG, Konto Nr. ..., lautend auf lic. iur. X._____, Rechtsanwältin, Zürich. Die Weiterleitung an die Gesuchstellerin erfolgt erst nach rechtskräf- tigem Abschluss aller derzeit zwischen den Parteien noch hängigen Verfahren (LC150007, PC140051 und FE060212). Sollten diese vorgenannten Verfahren gestützt auf die vorliegende Vereinbarung nicht bis spätestens 30. November 2015 rechtskräftig abgeschlossen sein, verpflichtet sich die Rechtsvertreterin der Ge- suchstellerin als Sequester durch Unterzeichnung der vorliegenden Vereinbarung gegenüber dem Gesuchsteller unwiderruflich zur un- geschmälerten Rückzahlung dieser CHF 50'000 unter Verzicht auf jedwelche Einreden und Einwendungen. Im Übrigen behält jede Par- tei zu Eigentum, was sie derzeit besitzt oder auf ihren Namen lautet. Mit Erfüllung dieser Vereinbarung erklären sich die Parteien güter- rechtlich per Saldo auseinandergesetzt. Entsprechend ersuchen die Parteien das Bezirksgericht Meilen, das Verfahren betreffend die gü- terrechtliche Auseinandersetzung als durch Vergleich erledigt abzu- schreiben, resp. die vorliegende Vereinbarung betreffend das Güter- recht richterlich zu genehmigen. 5. Saldoklausel Die Gesuchstellerin verpflichtet sich hiermit zum Rückzug der Beru- fung vom 30. Januar 2015 gegen Disp.-Ziff. 1. und 7. des Teilurteils des Bezirksgerichts Meilen, Einzelgericht im ordentlichen Verfahren,
vom 4. Dezember 2014, sowie ihrer im Berufungsverfahren LC 150007 gestellten prozessualen Anträge. Die Gesuchstellerin verpflichtet sich hiermit zum Rückzug der Be- schwerde vom 29. Dezember 2014 gegen Disp.-Ziff. 2. der Verfü- gung des Bezirksgerichts Meilen, Einzelgericht im ordentlichen Ver- fahren, vom 4. Dezember 2014, sowie ihrer im Beschwerdeverfahren PC140051 gestellten prozessualen Anträge. Mit Vollzug dieser Ver- einbarung sind die Parteien in ehe-, scheidungs- und güterrechtlicher Hinsicht vollständig auseinandergesetzt 6. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens FE060212 sowie der zweitinstanzlichen Verfahren LC150007 und PC140051 je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Prozessentschädigung. Die Parteien beantragen dem Ober- gericht, Disp.-Zi ff. 8. und 9. des erstinstanzlichen Urteils vom 4. De- zember 2014 entsprechend anzupassen (Disp.-Ziff. 8.) resp. aufzu- heben (Disp.-Ziff. 9.)" Am 16. Juli 2015 ging sodann ein Schreiben der Gesuchstellerin bei der Kammer ein, mit dem sie unter anderem die in der Ziffer 5. der hiervor aufgeführ- ten Vereinbarung vorgesehenen Rückzugserklärungen abgab (Urk. 306).
II. 1. Die Gesuchstellerin hat ihre prozessualen Anträge zurückgezogen. Dies ist vorzumerken. Ebenso ist vorzumerken, dass die Gesuchstelleri n i hre Be- rufung i m Schei dungspunkt zurückgezogen hat (Urk. 303 S. 4 Ziff. 5 Abs. 1), wo- mit die Scheidung der Parteien am Datum des Rückzuges, dem 15. Juli 2015, rechtskräftig geworden ist. Das Nämliche gilt auch sinngemäss betreffend den Rückzug der Berufung betreffend die Höhe der vorinstanzlichen Gerichtsgebühr. 2. Dass das Verfahren hi nsi chtli ch der Kinderbelange betreffend die Kin- der C., geboren am tt.mm.1993, und D., geboren am tt.mm.1996, aufgrund deren Volljährigkeit gegenstandslos geworden ist, ist nicht umstritten, die entsprechende Dispositivziffer wurde demgemäss nicht angefochten. Gemäss Art. 313 Abs. 1 ZPO hätte der Gesuchsteller diese Dispositivziffer mit einer An- schlussberufung anfechten können. D i e D i sposi ti vzi ffer i st daher noch ni cht i n Rechtskraft erwachsen, die Gegenstandslosigkeit ist deshalb erneut vorzumer- ken.
5.2. Die Genehmigungsvoraussetzungen der Einigung über die Teilung der berufli chen Vorsorge und des Vorliegens einer Durchführbarkeitserklärung sind vorliegend gegeben (Urk. 305/1, Urk. 303 S. 2 f. Ziff. 3). 5.3. Die Parteien beantragen, die Vorsorgeeinrichtung des Gesuchstellers sei anzuweisen, Fr. 700'000.– des Vorsorgeguthabens des Gesuchstellers, das sich insgesamt auf Fr. 736'424.50 belaufe, auf ein Freizügigkeitskonto der Ge- suchstelleri n zu übertragen. Die Gesuchstellerin habe kein Vorsorgeguthaben (Urk. 303 S. 2 f. Ziff. 3). Aus den eingereichten provisorischen Pensionskassen- ausweisen des Gesuchstellers geht hervor, dass er bei gleichbleibenden Verhält- nissen nach vereinbarungsgemässer Übertragung der Fr. 700'000.– bei einer Pensionierung im Alter von 65 Jahren mit einer monatlichen Nettorente aus der Pensionskasse in der Grössenordnung von Fr. 2'350.– rechnen kann und i m Inva- liditätsfall eine Invalidenrente von circa Fr. 6'250.– pro Monat ausgerichtet würde (Urk. 305/2 A+B). Diese Vorsorgesituation kann zwar nicht als komfortabel be- zeichnet werden, unter Berücksichtigung der weiteren präsumtiven Leistungen der AHV und gegebenenfalls der IV, der Einkommenshöhe von rund Fr. 14'700.– netto pro Monat, die eine zusätzliche Äufnung von Vorsorgeguthaben zulässt, dem Vermögen (Kunst) des Gesuchstellers in der Grössenordnung von Fr. 250'000.– (Urk. 235/13) sowie des Umstandes, dass der Gesuchsteller Eigen- tümer seiner Arbeitgeberin ist, sollte der Bedarf des Gesuchstellers (zurzei t rund Fr. 5'400.–) gedeckt sein. Es i st ni cht zu befürchten, dass der Gesuchsteller im Al- ter (bzw. im Invaliditätsfall) armengenössig wird. Zieht man sodann weiter in Be- tracht, dass die Gesuchstellerin bis zur Pensionierung aufgrund i hres deutli ch tie- feren Einkommens kaum weitere Vorsorgeguthaben in nennenswerter Höhe äuf- nen können wird, wird ihre Vorsorgesituation – zumi ndest aus heuti ger Si cht – im Pensionierungsalter vergleichbar mit jener des Gesuchstellers sein. 5.4. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass mit der von den Parteien beantrag- ten Aufteilung der Vorsorgeguthaben eine für beide Parteien angemessene Vor- sorgelösung angestrebt wird, weshalb diese in Abänderung der betreffenden Dis- positivziffern 4 und 5 des angefochtenen Teilurteils zu genehmigen ist.
Hinsichtlich der Regelung bezüglich der güterrechtlichen Fragen (Urk. 303 S. 3 f. Ziff. 4), die der Disposition der Parteien untersteht, ist i n Abände- rung der betreffenden Dispositivziffer 6 des angefochtenen Teilurteils von der Vereinbarung Vormerk zu nehmen. III. 1. Vereinbarungsgemäss si nd die Kosten des erst- und zwei ti nstanzli chen Verfahrens den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Vom gegenseitigen Verzicht auf eine Parteientschädigung ist Vormerk zu nehmen und demgemäss auf die Festlegung von Parteientschädigungen zu verzichten. 2. Im vorliegenden nicht vermögensrechtlichen Prozess i st von einer Grundgebühr von Fr. 300.– bis Fr. 13'000.– auszugehen (§ 4 Abs. 3 GerGebV). Gemäss § 5 Abs. 2 GerGebV kann die Gebühr bis auf die Hälfte herabgesetzt werden, wenn dem Gericht lediglich die Genehmigung einer Scheidungskonventi- on obliegt. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes ist insgesamt eine Ge- ri chtsgebühr von Fr. 3'000.– angemessen. Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffer 1 des Teilurteils des Bezirksge- richts Meilen, Einzelgericht im ordentlichen Verfahren vom 4. Dezember 2014 betreffend die Scheidung der Parteien am 15. Juli 2015 in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffer 7 des Teilurteils des Bezirksge- richts Meilen, Einzelgericht im ordentlichen Verfahren vom 4. Dezember 2014 betreffend die die Höhe der erstinstanzlichen Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 14'000.– am 15. Juli 2015 in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Es wird vorgemerkt, dass die Parteien gegenseitig auf eine Parteientschädi- gung für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren verzichtet haben.
Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Das Verfahren wird hinsichtlich der Kinderbelange betreffend die Kinder C., geboren am tt.mm.1993, und D., geboren am tt.mm.1996 als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Die Vereinbarung der Parteien über die Scheidungsfolgen vom 2. bzw. 6. Juli 2015 wird vorgemerkt und genehmigt: Sie lautet wie folgt: "[...] 1. Nachehelicher Unterhalt Der Gesuchsteller verpflichtet sich, der Gesuchstellerin monatliche Unterhaltsbeiträge im Sinne von Art. 125 ZGB von CHF 2'200 zu be- zahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines je- den Monats ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum 30. Juni 2017. Dieser Unterhaltsbeitrag ist weder aufhebbar noch herabsetzbar. Vorbehalten bleibt das Erlöschen der Unterhaltsverpflichtung zufolge Wiederverheiratung der Gesuchstellerin vor dem 30. Juni 2017. Die Parteien beantragen dem Obergericht, Disp.-Ziff. 3. des erstinstanz- lichen Urteils vom 4. Dezember 2014 entsprechend anzupassen. 2. Grundlagen der Unterhaltsberechnung Dieser Vereinbarung liegen folgende finanzielle Verhältnisse der Par- teien zu Grunde: - Erwerbseinkommen Gesuchsteller: CHF 14'700 netto p.M.; - Erwerbseinkommen Gesuchstellerin (hypothetisch): CHF 2'300 netto p.M. bis Juni 2017; CHF 4'600 netto p.M. ab Juli 2017; - Vermögen Gesuchsteller (ohne Eigengut, Kunst): CHF 0; - Vermögen Gesuchstellerin (ohne Kunst): CHF 0; - Bedarf Gesuchsteller rund: CHF 5'400 p.M. (zzgl. Unterhalts- und Ausbildungskosten für die beiden Kinder C._____ und D.); - Bedarf Gesuchstellerin rund: CHF 4'600 p.M. 3. Vorsorgeausgleich Die Parteien stellen fest, dass der Gesuchsteller während der Ehe ein Freizügigkeitsguthaben von CHF 736'424.50 (Stand: 31.05.2015) geäufnet hat, wohingegen die Gesuchstellerin über kein Freizügig- keitsguthaben verfügt. Die Parteien ersuchen das Gericht, die Pensi- onskasse des Gesuchstellers (F.) anzuweisen, vom Vorsorge-
konto des Gesuchstellers (Versicherten Nr. ...) den Betrag von CHF 700'000 auf ein von der Gesuchstellerin noch zu bezeichnendes Freizügigkeitskonto zu überweisen. Eine Durchführbarkeitserklärung der Pensionskasse des Gesuchstellers liegt vor. Die Parteien beantragen dem Obergericht, Disp.-Ziff. 4. und 5. des erstinstanzlichen Urteils vom 4. Dezember 2014 aufzuheben. Der Gesuchsteller erklärt, dass seine Alters- und Invalidenvorsorge hinreichend abgesichert ist. Einerseits ist die Altersvorsorge durch beträchtliche Erbanwartschaften abgesichert (act. 21 /6); alsdann ist er für das Alter in der 1. und 2. Säule versichert. Die ordentliche ein- fache AHV-Rente wird aus heutiger Sicht CHF 2'350.-- p.M. betra- gen. Aus der 2. Säule, in welcher der Gesuchsteller nach durchge- führtem Vorsorgeausgleich nach wie vor versichert ist, wird der Ge- suchsteller Altersleistungen von CHF 2'520.-- p.M. erhalten. Ander- seits ist die Invalidenvorsorge ebenfalls durch die 1. und 2. Säule abgesichert. Die ordentliche einfache AHV/IV-Rente würde wiederum CHF 2'350.-pro Monat betragen; die IV-Leistungen der 2. Säule prä- sentieren sich zusätzlich wie folgt: - aus dem Basisplan CHF 1'510.-- p. M. - aus dem Zusatzplan CHF 4'750.-- p. M. Es ist sodann weiter vorgesehen, sobald die Scheidung abgeschlos- sen ist, den Vorsorgeplan anzupassen und die Versicherung der In- validenrente in ein Leistungsprimat (in Prozenten des versicherten Lohnes) umzuändern. 4. Güterrecht Der Gesuchsteller verpflichtet sich, der Gesuchstellerin zur Abgel- tung ihrer güterrechtlichen Ansprüche eine Ausgleichszahlung von CHF 50'000 zu bezahlen. Diese güterrechtliche Abgeltung ist zahlbar unmittelbar nach Unterzeichnung dieser Vereinbarung auf das Konto der Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin bei der PostFinance AG, Konto Nr. ..., lautend auf lic. iur. X._____, Rechtsanwältin, Zürich. Die Weiterleitung an die Gesuchstellerin erfolgt erst nach rechtskräf- tigem Abschluss aller derzeit zwischen den Parteien noch hängigen Verfahren (LC150007, PC140051 und FE060212). Sollten diese vorgenannten Verfahren gestützt auf die vorliegende Vereinbarung nicht bis spätestens 30. November 2015 rechtskräftig abgeschlossen sein, verpflichtet sich die Rechtsvertreterin der Ge- suchstellerin als Sequester durch Unterzeichnung der vorliegenden Vereinbarung gegenüber dem Gesuchsteller unwiderruflich zur un- geschmälerten Rückzahlung dieser CHF 50'000 unter Verzicht auf jedwelche Einreden und Einwendungen. Im Übrigen behält jede Par- tei zu Eigentum, was sie derzeit besitzt oder auf ihren Namen lautet. Mit Erfüllung dieser Vereinbarung erklären sich die Parteien güter- rechtlich per Saldo auseinandergesetzt. Entsprechend ersuchen die Parteien das Bezirksgericht Meilen, das Verfahren betreffend die gü- terrechtliche Auseinandersetzung als durch Vergleich erledigt abzu- schreiben, resp. die vorliegende Vereinbarung betreffend das Güter- recht richterlich zu genehmigen.
tivauszug betreffend Dispositivziffer 1 des obenstehenden Beschlusses so- wie Dispositivziffer 3 des vorliegenden Urteils an die Pensionskasse F._____ AG, ... [Adresse] und die G._____ AG, Kollektivversi cherungen, ... [Adresse], je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 8. Ei ne bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 16. Juli 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
Dr. M. Schaffitz Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. G. Kenny
versandt am: js