Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LC150005-O/U.doc
Mitwirkend: die Oberrichterinnen Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, und Dr. D. Scherrer, Oberrichter Dr. M. Kriech und Gerichtsschreiberin lic. i ur. E . Is e li
Urteil vom 30. September 2015
i n Sachen
A._____, Beklagter und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte
betreffend Abänderung Scheidungsurteil
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 4. September 2014 (FP130019-E)
Rechtsbegehren: (Urk. 57 S. 2) „1. C., geb. tt.mm.1998, sei unter die elterliche Sorge der Klä- gerin zu stellen. 2. Dem Beklagten und C. sei ein gerichtsübliches Kontakt- recht ei nzuräumen. 3. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin für C._____ ei nen angemessenen, monatlich und monatlich im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag zu bezahlen, zuzüglich allfälliger durch ihn be- zogener Kinder- und Ausbi ldungszulagen. 4. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin ab 1. August 2013 einen monatlich und monatlich im Voraus zahlbaren nacheheli- chen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'692.– zu bezahlen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklag- ten.“
Urteil des Bezirksgerichts Hinwil, Einzelgericht, vom 4. September 2014: 1. Dispositiv Ziffer 4 des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. Oktober 2011 (LC100083) wird aufgehoben und durch die folgende Fas- sung ersetzt: "Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin ab 1. September 2013 bis zum Eintritt des Beklagten ins ordentliche Pensionsalter Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 580.– zu bezahlen. Die Beiträge sind zahlbar monatlich im Vo- raus auf den Ersten eines jeden Monats. Dieser Unterhaltsbeitrag basiert auf einem monatlichen Nettoerwerbsein- kommen des Beklagten von Fr. 6'160.– (inkl. 13. Monatslohn und exkl. Kin- derzulagen) und einer IV-Rente der Beklagten [recte: Klägerin] von Fr. 1'984.– pro Monat sowie fehlendem Vermögen bei beiden Parteien." 2. Dispositiv Ziffer 5 des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. Oktober 2011 (LC100083) wird aufgehoben und durch die folgende Fas- sung ersetzt: "Die Unterhaltsbeiträge gemäss Disp. Ziff. 4 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende August 2014 mit 99,0 Punkten (Basis Dezember 2010 = 100 Punkte). Sie sind je- weils auf den 1. Januar eines jeden neuen Jahres, erstmals per 1. Januar 2015, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupas- sen. Die Anpassung erfolgt gemäss folgender Formel: [gerichtsübliche Formel]
Pass bzw. Notpass erstellt werden darf, im zentralen Auswei sschri ftensys- tem wei terhi n aufzuführe n. 6. Im Übrigen werden die Anträge der Parteien abgewiesen. 7. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 9'000.– festgesetzt. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermäs- sigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel. 8. Die Kosten des Urteils werden zu 4/5 der Klägerin und zu 1/5 dem Beklag- ten auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen. 9. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten eine reduzierte Parteientschä- digung in der Höhe von Fr. 5'500.– zu bezahlen. 10. [Schriftliche Mitteilung] 11. [Rechtsmittelbelehrung]
Berufungsanträge: Des Beklagten und Berufungsklägers (Urk. 104 S. 2):
„Ziff. 1 bis 3 des angefochtenen Urteils seien ersatzlos aufzuheben. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.“
Der Klägerin und Berufungsbeklagten:
Keine.
Erwägungen: I. Mit Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 26. Oktober 2010 wurden die Par- teien geschieden und die Nebenfolgen der Scheidung geregelt (Urk. 2/2). Nach- dem die Klägerin u.a. die Anordnungen betreffend den nachehelichen Unterhalt mit Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich angefochten hatte, entschied
dieses mit Urteil vom 17. Oktober 2011 über den nachehelichen Unterhalt wie folgt (Urk. 2/3 S. 41 f.; Urk. 2/4): „4. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:
Diese Beiträge sind zahlbar monatlich im Voraus je auf den Ersten eines je- den Monats.
Diese Unterhaltsbeiträge basieren auf einem monatlichen Nettoerwerbsein- kommen des Gesuchstellers von Fr. 6'600.– (inkl. 13. Monatslohn und exkl. Kinderzulagen) und einer IV-Rente der Gesuchstellerin von Fr. 1'967.– pro Monat sowie fehlendem Vermögen bei beiden Parteien.
ursprünglicher Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = ______________________________________ 99,7
Es wird festgestellt, dass der Bedarf der Gesuchstellerin bis und mit Januar 2013 im Umfang von Fr. 792.– und ab Februar 2013 im Umfang von Fr. 1'212.– nicht gedeckt ist.
Die Arbeitgeberin des Gesuchstellers, E._____, ... [Adresse], wird in Abän- derung der bisherigen Anweisung gemäss Verfügung des Bezirksgerichts Hinwil vom 14. August 2009 (monatliche Überweisung von Fr. 1'321.–) an- gewiesen, ab sofort vom jeweiligen Lohn des Gesuchstellers zuhanden der Gesuchstellerin folgende Beträge auf deren Konto bei der Zürcher Kanto- nalbank, Züri ch, Konto-Nr. ..., IBAN CH..., zu überweisen:
Mit Eingabe vom 30. August 2013 machte die Klägerin das vorliegende Ab- änderungsverfahren bei der Vorinstanz anhängig (Urk. 1). Sie beantragte zu- nächst nur eine Erhöhung des nachehelichen Unterhalts auf Fr. 1‘692.–, wobei sie diesen Antrag mit der verbesserten Leistungsfähigkeit des Beklagten begründete. Im Laufe des Verfahrens beantragte sie dann auch die Umteilung der elterlichen Sorge über die gemeinsame Tochter C._____ der Parteien. Am 4. September 2014 erliess die Vorinstanz das angefochtene und eingangs zitierte Urteil, in dem es u.a. die vom Beklagten zu leistenden persönlichen Unterhaltsbeiträge erhöhte und eine Umteilung der elterlichen Sorge über C._____ abwies. Gegen die Erhö- hung dieser Unterhaltsbeiträge richtet sich die vorliegende Berufung des Beklag- ten. Auch die Klägerin hatte gegen den vorinstanzlichen Entscheid Berufung er- hoben (Geschäfts-Nr. LC150008), auf welche die Kammer mit Beschluss vom 18. Mai 2015 aber nicht eingetreten ist (Urk. 107). II. 1. Über den Gang des vorinstanzlichen Verfahrens gibt das angefochtene Urteil Auskunft (Urk. 105 S. 3 ff.). Die Berufung des Beklagten vom 28. Januar 2015 erfolgte rechtzeitig (Urk. 103 f.). Mit Verfügung vom 22. Mai 2015 wurde der Klägerin Frist angesetzt, um die Berufung zu beantworten (Urk. 108). Die Klägerin stellte in der Folge ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, welches mit Beschluss vom 15. Juni 2015 abgewiesen wurde; gleichzeitig wurde der Klägerin erneut Frist zur Beantwortung der Berufung angesetzt (Urk. 110). Auf die Beschwerde gegen diesen Beschluss ist das Bundesgericht mit Urteil vom 29. Juni 2015 nicht eingetreten (Urk. 113). Innert Frist ging keine Berufungsant- wort ein, weshalb das Verfahren weiterzuführen ist. Es ist spruchreif. 2. Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der Berufungsschrift sind die Behauptungen bestimmt und vollständig aufzustellen. Zudem muss sie – im Gegensatz zur Klageschrift – ni cht nur ei ne tatsächliche, sondern auch eine rechtliche Begründung enthalten (Reetz/Theiler,
i n: ZPO-Komm. Sutter-Somm et al., Art. 311 N 36). Der Berufungskläger hat mit- tels klarer und sauberer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo er die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben hat. Es ist nämlich nicht Sache der Rechtsmittelinstanz, die Akten und di e Rechtsschri ften der Vori nstanz zu durchforsten, um festzustellen, was welche Partei wo ausgeführt hat. Damit ist gesagt, dass die Berufungsschrift weder eine pauschale Verweisung auf die bei der Vorinstanz eingereichten Rechtsschriften noch eine neuerliche Darstellung der Sach- oder Rechtslage ent- halten darf, welche nicht darauf eingeht, was vor der Vorinstanz vorgebracht wor- den ist. Pauschale Verweisungen auf die vor der Vorinstanz eingebrachten Rechtsschri ften si nd namentli ch dann unzulässi g, wenn si ch di e Vori nstanz mi t den Ausführungen des Berufungsklägers auseinandergesetzt hat. Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbständige Begründungen, muss sich der Berufungskläger in der Berufungsschrift mit allen Begründungen auseinanderset- zen. Das Gleiche gilt im Falle von Haupt- und Eventualbegründ ung . Auch hi er muss sich der Berufungskläger mit beiden Begründungen auseinandersetzen (Hungerbühler, in: Brunner et al., ZPO, Art. 311 N 36 ff.). Zwar prüft die Beru- fungsinstanz nicht nur die geltend gemachten Rügen (Rügeprinzip). Der Beru- fungskläger hat sich aber mit der Begründung des erstinstanzlichen Entscheids auseinanderzusetzen; das Gericht muss den angefochtenen Entscheid nicht von sich aus auf Mängel untersuchen, es sei denn, der Sachverhalt sei geradezu will- kürlich festgestellt worden oder das Recht sei geradezu willkürlich angewandt worden (Reetz/Theiler, a.a.O.). Aufgrund der umfassenden Überprüfungsbefugnis ist die Berufungsinstanz nicht an die mit den Rügen vorgebrachten Argumente oder an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden, sie kann die Rügen auch mi t abweichenden Erwägungen gutheissen oder abweisen (vgl. Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 310 N 6).
Im Berufungsverfa hre n können neue Tatsachen nur noch berücksi chti gt werden, wenn diese ohne Verzug vorgebracht wurden und wenn sie trotz zumut- barer Sorgfalt ni cht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO).
III. 1. Wie unter Ziff. I dargelegt, hat das Obergericht in seinem Urteil vom 17. Oktober 2011 den Beklagten verpflichtet, der Klägerin ab Februar 2013 bis zum Eintritt des Beklagten ins ordentliche Pensionierungsalter monatliche Unter- haltsbeiträge von Fr. 480.– zu bezahlen. Dabei wurde festgestellt, dass der Be- darf der Klägerin im Umfang von Fr. 1‘212.– nicht gedeckt sei. Gemäss Art. 129 Abs. 3 ZGB kann die berechtigte Person i nnerhalb von fünf Jahren seit der Scheidung die Erhöhung der Rente verlangen, wenn im Urteil festgehalten worden ist, dass keine zur Deckung des gebührenden Unterhalts ausreichende Rente festgesetzt werden konnte, die wirtschaftlichen Verhältnisse der verpflichteten Person sich aber entsprechend verbessert haben. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Urteil, der Bedarf des Beklagten sei im obergerichtlichen Urteil auf Fr. 6‘120.– pro Monat beziffert worden, während nun von einem Bedarf von Fr. 5‘580.– auszugehen sei. Dem stehe ein (gegen- über dem Einkommen gemäss obergerichtlichem Urteil um Fr. 440.– tieferes) monatliches Einkommen des Beklagten von Fr. 6‘160.– gegenüber, weshalb dem Beklagten Fr. 580.– zur Bezahlung von Unterhaltsbeträgen an die Klägerin ver- blieben (Urk. 105 S. 26; Urk. 2/3 S. 35). 2. a) Der Beklagte hält dafür, dass die Vorinstanz Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO verletzt habe, wonach im Sinne einer Prozessvoraussetzung di e Sache noch ni cht rechtskräftig entschieden sein dürfe. Das Obergericht habe die persönlichen Un- terhaltsbeiträge ab Februar 2013 um monatlich Fr. 420.– von Fr. 900.– auf Fr. 480.– reduziert. Damit sei die Unterhaltsfrage im Sinne einer unabänderlichen Regelung entschieden worden. Das Obergericht habe seinen Entscheid damit begründet, dass das strafrechtliche Verhalten der Klägerin gegen den Beklagten ni cht völlig ausser Acht gelassen werden könne. Bei der Ermittlung des Unter- haltsbeitrags sei ihm daher ein grosszügiger Unterhalt der von ihm betreuten Kin- der anzurechnen. Der vom Obergericht bewusst reduzierte Unterhaltsbeitrag las-
se sich nicht auf dem Umweg über Art. 129 Abs. 3 ZGB erhöhen (Urk. 104 S. 3 f.). b) In der Tat hat das Obergericht im Urteil vom 17. Oktober 2011 erwogen, weil das Verhalten der Klägerin an einen Sachverhalt grenze, der mit den Bestim- mungen von Art. 125 Abs. 3 ZGB (wonach ein Unterhaltsbeitrag ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden kann, wenn er offensichtlich unbillig wäre) gleichge- setzt werden könne, sei bei der Ermittlung des vom Beklagten zu leistenden Un- terhaltsbeitrags jedenfalls die Deckung seines gebührenden Bedarfs und ein grosszügiger Unterhalt der Kinder zu gewährleisten (Urk. 2/3 S. 32). Das Oberge- ri cht errechnete einen massgeblichen Bedarf des Beklagten und der beiden Kin- der F._____ (geb. tt.mm.1994) und C._____ (geboren tt.mm.1998) von Fr. 6‘820.– (Urk. 2/3 S. 33). Darin enthalten war ein Grundbetrag von Fr. 600.– für jedes Kind gemäss den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtli chen Existenzminimums vom 16. September 2009, erlassen von der Verwaltungskom- mission des Obergerichts des Kantons Zürich. Das Obergericht hielt dazu fest, es sei offenkundig, dass mit den im Bedarf des Beklagten berücksichtigten Grundbe- trägen nur das betreibungsrechtliche Existenzminimum gedeckt werde. Eine der- artige Einschränkung könne dem Beklagten und den Kindern angesichts des er- wähnten Verhaltens der Klägerin indes nicht auf Dauer zugemutet werden. Der durchschni ttli che Unterhaltsbedarf für Kinder im Alter von F._____ und C._____ belaufe sich – ohne Berücksi chti gung der Kosten für Unterkunft, Pflege und Er- zi ehung – auf Fr. 1'300.– (vgl. Empfehlungen zur Bemessung von Unterhaltsbei- trägen für Kinder, herausgegeben vom Amt für Jugend und Berufsberatung, Ta- belle per 1. Januar 2011). Davon würden Fr. 250.– bzw. Fr. 330.– durch die Kin- der- bzw. Ausbildungszulagen gedeckt, sodass noch rund Fr. 1'000.– bzw. Fr. 1'050.– vom Gesuchsteller zu tragen seien. An diese Beträge seien nun vorab die unbestritten gebliebenen IV-Kinderrenten von je Fr. 787.– anzurechne n. D i ese seien für den Unterhalt der Kinder bestimmt und nicht als Grundlage für die finan- zielle Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers heranzuziehen. Sie seien bei der Leistungsfähigkeit des Gesuchstel lers nicht weiter zu berücksichtigen. Im Ergeb- nis bedeute dies, dass der Gesuchsteller lediglich im Umfang von insgesamt rund Fr. 500.– mit seinem Einkommen für den Unterhalt der Kinder aufzukommen ha-
be. Es seien daher in seinem Bedarf statt des berücksichtigten Grundbetrages für die beiden Kinder von je Fr. 600.– (= Fr. 1'200.–) lediglich insgesamt Fr. 500.– anzurechne n. D i e Aufwendungen für di e Ki nder würden im Übrigen durch die IV- Kinderrenten sowie die Kinder- und Ausbildungszulagen gedeckt. Damit reduziere sich der massgebliche Bedarf des Gesuchstellers auf Fr. 6'120.– pro Monat (Fr. 6'820.– ./. Fr. 700.– = Fr. 6'120.–; Urk. 2/3 S. 34 f.). Ei nen wei teren Hi nwei s zum Verhalten der Klägerin machte das Obergericht bei den im Bedarf des Beklagten zu berücksichtigenden Steuern (Urk. 2/3 S. 34): Es sei i hm ni cht zuzumute n, di e Steuern während den rund 20 Jahren, i n denen Unterhaltsbeiträge zu bezahlen seien, nicht anzurechnen. Dies gelte erst recht aufgrund des „oben angeführten Verhaltens der Gesuchstellerin.“ Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 29. Februar 2012 die Argumen- tation des Obergerichts bestätigt. Dieses habe zu Recht erwogen, es liege ein Grenzfall vor, und habe von seinem Ermessen sachgerechten Gebrauch ge- macht, wenn es der Norm von Art. 125 Abs. 3 ZGB, die von einem gänzlichen Ausschluss oder von einer Reduktion des Unterhaltes spreche, durch eine gross- zügige Bemessung des schuldnerischen Bedarfs Rechnung getragen habe, was faktisch eine deutliche Reduktion des potenziell geschuldeten Unterhaltes bedeu- te. Angesichts der Tatsache, dass sich auch eine gänzliche Aufhebung des nach- ehelichen Unterhalts vertreten liesse, entspreche es Recht und Billigkeit, wenn das Obergericht den Ehemann und die Kinder nicht auf das nackte Existenzmini- mum gesetzt, sondern ihre Aufwendungen mit einer gewissen Grosszügigkeit bemessen habe. Die vom Obergericht getroffene Lösung halte vor Bundesrecht nicht nur stand, sondern wende dieses vielmehr sachgerecht an (Urk. 2/4 E. 4.4 und 5.3). Entgegen der Auffassung des Beklagten ergibt sich aus den Erwägungen des Obergerichts im Urteil vom 17. Oktober 2011 aber nicht, dass der Unterhalts- beitrag von Fr. 480.– unabänderlich wäre. Gegen die Unabänderlichkeit spricht zudem die Feststellung im Urteil, in welchem Umfang der Bedarf der Klägerin nicht gedeckt sei, wie dies schon die Vorinstanz in ihrem Urteil vom 26. Oktober
2010 im Hinblick auf eine allfällige Erhöhung der Unterhaltsbeiträge innert fünf Jahren seit Rechtskraft des Scheidungsurteils vorgesehen hatte (Urk.2/2 S. 33). c) Zu überprüfen ist aber dennoch, ob sich eine Erhöhung des monatlichen Unterhaltsbeitrags wegen einer allfällig geringfügig höheren Leistungsfähigkeit des Beklagten vor dem Hintergrund, dass bei der Festsetzung des nacheheli chen Unterhalts eine Reduktion gestützt auf Art. 125 Abs. 3 ZGB vorgenommen wurde, rechtfertigt. Gemäss Urteil des Obergerichts vom 17. Oktober 2011 betrug der Bedarf des Beklagten und der beiden Kinder unter Einrechnung der betreibungsrechtli- chen Grundbeträge Fr. 6‘820.–, während die Einkünfte sich auf gesamthaft Fr. 8‘754.– beliefen (Erwerbseinkommen Fr. 6‘600.–, Kinder- bzw. Ausbi ldungszula- gen Fr. 580.–, IV-Kinderrenten Fr. 1‘574.–; Urk. 2/3 S. 33 und 35). Nach Abzug des Unterhaltsbeitrags von Fr. 480.– verblieb ein Überschuss von Fr. 1‘454.–. Neu beträgt der Bedarf des Beklagten mit C._____ gemäss unbestrittener Be- rechnung der Vorinstanz Fr. 5‘794.–, wenn für C._____ der Grundbetrag von Fr. 600.– gemäss den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtli che n Existenzminimums eingesetzt wird. Dem stehen Einkünfte von gesamthaft Fr. 7‘204.– gegenüber (Erwerbseinkommen Fr. 6‘160.–, Kinderzulage Fr. 250.–, IV- Kinderrente Fr. 794.–; Urk.105 S. 22 f. und S. 26). Nach Abzug des bisherigen Unterhaltsbeitrags von Fr. 480.- verbleibt ein Überschuss von Fr. 930.–. Dieser hat sich also um Fr. 524.– oder mehr als einen Drittel reduziert. Zwar kommt der Überschuss nur noch zwei Personen zugute, wei l F._____ bei der Bedarfsbe- rechnung unbestrittenermassen ni cht mehr zu berücksi chti gen i st. Eine relevante Verbesserung der Leistungsfähigkeit des Beklagten gegenüber den Verhältnissen im Scheidungszeitpunkt liegt aber nicht vor, weshalb sich eine Erhöhung des Un- terhaltsbeitrags nicht rechtfertigt. Ob bei einer Kürzung des Unterhalts gestützt auf Art. 125 Abs. 3 ZGB eine spätere Erhöhung in Anwendung von Art. 129 Abs. 3 ZGB generell ausgeschlos- sen ist (so BSK ZGB I-Spycher/Gloor, Art. 129 N 19 Abs. 2), kann unter diesen Umständen offenbleiben.
In Gutheissung der Berufung sind daher die Dispositivziffern 1-3 des Urteils des Bezirksgerichts Hinwil vom 4. September 2014 ersatzlos aufzuheben. IV. 1. Der Beklagte hat ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechts- pflege für das Berufungsverfahren gestellt und zur finanziellen Situation auf die Prozessakten verwiesen (Urk. 104 S. 7). Es ist indessen nicht Sache des Ge- richts, aus den umfangreichen Akten die aktuelle finanzielle Situation des Beklag- ten zu eruieren, wobei – soweit ersichtlich – die letzten von ihm eingereichten Un- terlagen im Zusammenhang mit dem Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege vor Vorinstanz vom 6. Dezember 2013 datieren (Urk. 38 und 39/12- 16). Wie viele der dort erwähnten Ratenzahlungen aus Steuerschulden offen wa- ren, geht aus den Akten nicht hervor (vgl. Urk. 39/12). Aus den vorangegangenen Ausführungen ergibt sich, dass der Beklagte über einen Überschuss gegenüber dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum von Fr. 930.– verfügt. Da die Kos- ten des Berufungsverfahrens der Klägerin aufzuerlegen sind, ist diesbezüglich das Armenrechtsgesuch gegenstandslos. Die Anwaltskosten sind bescheiden und können vom Beklagten i nnert nützli cher Fri st aus dem erwähnten Überschuss ge- deckt werden, soweit die Parteientschädigung von der Klägeri n ni cht erhältli ch sein sollte. Das Gesuch des Beklagten um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für das Berufungsverfahren ist daher abzuweisen. 2. Ausgangsgemäss wird die Klägerin für das Berufungsverfahren kosten- und entschädi gungspflichtig. Der Streitwert beträgt Fr. 21‘400.–. Die Reduktions- gründe gemäss § 4 Abs. 3 GebV OG sowie § 4 Abs. 3 und § 13 Abs. 2 AnwGebV sind anwendbar. Einen Mehrwertsteuerzuschlag hat der Beklagte nicht beantragt. Die Vorinstanz hat die Kosten zu 4/5 der Klägerin und zu 1/5 dem Beklagten auferlegt und die Klägerin verpflichtet, dem Beklagten eine reduzierte Parteient- schädigung in der Höhe von Fr. 5‘500.– zu bezahlen. Dem entspricht eine volle Parteientschädigung von Fr. 9‘166.65. Die Vorinstanz gewichtete den Sorge- rechtsstreit (Kostentragung Klägerin), den Besuchsrechtsstreit inkl. vorsorgliche
Massnahmen (Kostentragung je hälftig) und den Unterhaltsstreit (Kostentragung Klägerin 9/10) mit je einem Drittel. Die Klägerin unterliegt nun beim Unterhalts- streit vollumfänglich. Sie hat daher 5/6 der vorinstanzlichen Kosten zu tragen und dem Beklagten eine auf 2/3 reduzierte Parteientschädigung von gerundet Fr. 6‘112.– zu bezahlen. Es wird erkannt: 1. Das Gesuch des Beklagten um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstands- los ist. 2. Die Dispositivziffern 1-3 des Urteils des Bezirksgerichts Hinwil vom 4. Sep- tember 2014 werden ersatzlos aufgehoben. 3. Die Dispositivziffern 8 und 9 des Urteils des Bezirksgerichts Hinwil vom 4. September 2014 werden durch folgende Fassungen ersetzt: 8. Die Kosten des Urteils werden zu 5/6 der Klägerin und zu 1/6 dem Beklagten auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen. 9. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten eine reduzierte Parteientschädi- gung in der Höhe von Fr. 6‘112.– zu bezahlen. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2‘000.–. 5. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin aufer- legt. 6. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten für das Berufungsverfa hre n ei- ne Parteientschädigung von Fr. 1‘200.– zu bezahlen. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Hinwil, je gegen Empfangsschein.
Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an di e Vori nstanz zurück. 8. Ei ne bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 21‘400.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Zürich, 30. September 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Präsidentin:
D r. L. Hunzi ker Schni der
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. E. Is e li
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