Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LC150004-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. i ur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. i ur. M. Stamm- bach sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Seebacher. Beschluss und Urteil vom 12. Mai 2015 i n Sachen
A._____, Kläger und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
B._____, Beklagte und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Ehescheidung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes (7. Abteilung) des Bezirksge- richtes Zürich vom 2. Dezember 2014; Proz. FE130229
Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2 und 3) "1. Die zwischen den Parteien am tt.08.1990 geschlossene Ehe sei gestützt auf Art. 114 ZGB zu scheiden. 2. Die elterliche Sorge über die Söhne - C., geb. tt.mm.1999, - D., geb. tt.mm.1999, sei den Parteien gemeinsam zuzuteilen, respektive zu belassen. 3. Es sei die elterliche Obhut über die beiden Kinder gemäss deren Wunsch zuzutei len. 4. Es sei den Parteien ein angemessenes Besuchsrecht zu gewäh- ren. 5. Die Beklagte sei zu verpflichten, den gemeinsamen Söhnen C._____ und D._____, geb. tt.mm.1999, angemessene Unter- haltsbeiträge zuzüglich allfälliger bezogener gesetzlicher und/oder vertraglicher Familienzulagen vorschüssig pro Monat zu bezah- len.
Die Unterhaltsbeiträge seien nach der gerichtsüblichen Formel zu indexieren und gemäss Gesetz bis zum Abschluss der ordentli- chen Erstausbi ldung zu entri chten. 6. Es sei festzustellen, dass der Kläger der Beklagten keine Unter- haltsbeiträge schuldet. 7. Es sei die güterrechtliche Aufteilung über die nachfolgenden Punkte vorzunehme n. - Wertschriften / Barvermögen - Land in der Türkei 7.1 Es sei festzustellen, dass das Mobiliar zwischen den Parteien aufgeteilt ist. 8. Es sei auf die Aufteilung der Guthaben bei der beruflichen Vor- sorge zu verzichten. 9. Es sei die Beklagte zu verpflichten, umfassend über ihre finanziel- len Verhältnisse Auskunft zu geben, insbesondere über nachfol- gende Konti / Wertschriften / Guthaben / Safedepot u.ä. bei der
Urteil im ordentlichen Verfahrens des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zü- rich, 7. Abteilung, vom 2. Dezember 2014: 1. Die Ehe der Parteien wird gestützt auf Art. 114 ZGB geschieden. 2. Die Zwillingssöhne C._____ und D., beide geboren am tt.mm.1999, werden unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belassen. Die Kinder haben zivilrechtlichen Wohnsitz bei der Mutter. 3. Die Obhut für die Zwillingssöhne C. und D._____, beide geboren am tt.mm.1999, wird der Beklagten zugeteilt. 4. Die Erzi ehungsgutschri ften für die Berechnung der AHV/IV-Renten werden allein der Beklagten angerechnet. Es ist Sache der Beklagten, die betroffe- nen Ausglei chskassen zu i nformi eren.
Auf die ausdrückliche Regelung des Besuchsrechtes wird mit Rücksicht auf das Alter der Kinder verzichtet. Im Konfliktfall gilt: Der Vater ist berechtigt, die Kinder - jedes erste und dritte Wochenende, von Freitagabend bis Sonntagabend am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr - in geraden Jahren von Ostersamstag bis und mit Ostermontag und in un- geraden Jahren von Pfingstsamstag bis und mit Pfingstmontag - während zwei Wochen pro Jahr in den Schulferien auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Der Vater verpflichtet sich, die Ausübung des Ferienbesuchsrechts mindes- tens drei Monate im Voraus anzumelden beziehungsweise mit der Mutter ab- zusprechen." 6. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten an den Unterhalt und die Erzie- hung der beiden Söhne die monatlichen Kinderrenten der H._____ sowie die monatlichen Kinderrenten der IV als Kinderunterhaltsbeiträge zu bezahlen. Diese Kinderrenten werden bereits direkt der Beklagten auf ihr Konto über- wiesen. 7. Der Kläger wird zusätzlich verpflichtet, der Beklagten an den Unterhalt und die Erziehung der beiden Söhne monatliche Unterhaltsbeiträge von je Fr. 200.-- monatlich (insgesamt Fr. 400.-- monatlich) zuzüglich allfälliger Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen zu bezahlen, zahlbar ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum ordentli chen Abschluss ei ner an- gemessenen Ausbi ldung der Söhne (auch über die Volljähri gkei t hi naus). Diese Unterhaltsbeiträge sind an die Beklagte zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodali- täten gelten über die Volljährigkeit hinaus, solange die Ki nder i m Haushalt der Beklagten leben und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Kläger stellen beziehungsweise keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnen. 8. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für si ch persönli ch nacheheli chen Unterhalt in der Höhe von Fr. 400.-- monatlich ab Rechtskraft des Schei-
dungsurteils bis und mit Dezember 2015 zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. 9. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 7. und 8. vorstehend basiert auf folgenden Grundlagen: Einkünfte Kläger (Renten exkl. Kinderrenten und Erwerb): rund Fr. 4'120.-- netto; Einkünfte Beklagte (hypothetisch): ab Februar 2015 Fr. 1'500.-- netto ; ab Januar 2016 Fr. 3'000.-- netto; Kinderrenten (des Klägers): rund Fr. 1'762.-- ; Vermögen Kläger: hälftiges Miteigentum an Land in der Türkei (ge- schätzter Wert insgesamt Fr. 150'000.-- bis Fr. 200'000.-); Vermögen Beklagte: hälftiges Miteigentum an Land in der Türkei (ge- schätzter Wert insgesamt Fr. 150'000.-- bis Fr. 200'000.-); Bedarf Kläger: rund Fr. 3'240.-- ; Bedarf Beklagte mit beiden Söhnen: rund Fr. 5'126.-- . Der Beklagten fehlt zur Deckung des gebührenden Unterhalts bis Ende De- zember 2015 jeden Monat folgender Betrag: rund Fr. 1'064.-- . 10. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 7. basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Oktober 2014 von 99.1 Punkten (Basis Dezember 2010 = 100 Punkte). Sie sind je- weils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2016, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupas- sen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index alter Index 11. Es wird keine Entschädigung nach Art. 124 ZGB zugesprochen. 12. In güterrechtlicher Hinsicht gilt was folgt: a) Das Fahrzeug Opel Astra (Jahrgang 1999) wird der Beklagten zur Benutzung überlassen.
b) Die Forderung des Klägers betreffend Rückerstattung von Versi- cherungsprämien in der Höhe von Fr. 600.-- wird abgewiesen. c) Der Antrag des Klägers betreffend hälftige Teilung der Aktien wird abgewiesen. d) Die Forderung der Klägerin betreffend Nachzahlung von Kinder- zulagen wird abgewiesen. e) Es wird festgehalten, dass die im Zeitpunkt des Scheidungsurteils vorhandenen Grundstücke in der Türkei den Parteien je zur Hälfte zu stehen. f) Es wird festgehalten, dass das eheliche Mobiliar aufgeteilt ist. g) Im Übrigen behält jede Partei, was sie derzeit besitzt bezie- hungsweise was auf ihren Namen lautet. 13. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 7'200.-- (Pauschalgebühr) festge- setzt. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 14. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Der geleistete Vorschuss wird mit den gesamten Gerichtskosten verrechnet, un- abhängig davon, von wem er geleistet wurde. Ein allfälliger Fehlbetrag wird von den Parteien im gleichen Verhältnis, wie ihnen die Kosten auferlegt werden, nachgefordert. 15. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Differenz zwischen dem von i hm geleisteten Vorschuss und den i hm auferlegten Kosten zu bezahlen. Es wird festgehalten, dass der Kläger ei nen Vorschuss i n Höhe von Fr. 4'000.-- geleistet hat. 16. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. (17./18. Mitteilungssatz / Rechtsmittelbelehrung)
Berufungsanträge: des Klägers und Berufungsklägers (act. 87):
"Es sei die Klage an die Vorinstanz zurückzuweisen, um den Prozess über die folgenden Ziffern des Urteils fortzusetzen und im Sinne der nachfolgenden Aus- führungen neu zu entschei den:
Ziffer 7: Unterhaltsbeiträge des Klägers und Berufungsklägers an seine Söhne Ziffer 8 Unterhaltsbeiträge des Berufungsklägers an die Berufungsbeklagte Ziffer 9 entsprechende Modifikation der Grundlagen Ziffer 12a Ueberlassung des PW Opel Astra Ziffer 12b Rückerstattung von Versicherungsprämien Ziffer 12c Abweisung des klägerischen Begehrens auf Teilung der Aktien Ziffer 12d Ersatzforderung des Berufungsklägers an die Berufungsbeklagte aus Güterrecht
der Beklagten und Berufungsbeklagten:
Erwägungen: I. 1. Die Parteien heirateten am tt. August 1990 in der Türkei, als der Kläger 26 Jahre und die Beklagte noch nicht ganz 21 Jahre alt waren. Sie haben zwei ge- meinsame Kinder, die Zwillinge D._____ und C., beide geboren am tt.mm.1999. Der Kläger und Berufungskläger (fortan der Kläger) bezieht seit 2003 eine IV-Rente und arbeitet teilzeitlich im Bewachungseinsatz bei der I. AG an diversen Fussballspielen. Die Beklagte und Berufungsbeklagte (fortan die Be- klagte) ist seit dem Jahre 1997 nicht mehr erwerbstätig, bezog in den Jahren 1998 bis 2012 eine IV-Rente und ist seither ohne eigenes Einkommen bzw. ohne eigenen Einkommensersatz. Die Beklagte betreute immer den Haushalt und die Kinder (Prot. Eheschutz, EE110006, S. 9, act. 5). Seit Oktober 2010 leben die Parteien getrennt. Dem Ehescheidungsverfahren ging ein Eheschutzverfahren am Bezirksgericht Zürich voraus, welches mit Urteil der Einzelrichterin vom 28. Juni 2011 gestützt auf eine vollständige Vereinbarung der Parteien abgeschlossen
wurde. Unter anderem ordnete die Eheschutzrichteri n die Gütertrennung der Par- teien mit Wirkung per 7. Januar 2011 an (act. 5/29, S. 4 Dispositivziffer 3). Seit März 2013 stehen die Parteien in einem Scheidungsprozess (act. 1). Der Kl äger ersuchte mit Eingabe vom 18. März 2013 das Einzelgericht am Bezirksge- richt Zürich um Scheidung seiner Ehe (act. 1). Der Prozess folgte danach den Regeln des ordentlichen Verfahrens zunächst mit einer Einigungsverhandlung, anschliessend mit einem doppeltem Schri ftenwechsel und der D urchführung ei ner Hauptverhandlung am 29. April 2014 (Prot. VI S. 3 ff.), in der die anwaltlich vertre- tenen Parteien je zwei Parteivorträge hielten (Prot. VI S. 10 ff.) und Beweiserhe- bungen (Befragungen der Parteien) durchgeführt wurden. Anlässli ch der Haupt- verhandlung schlossen die Parteien unter Mitwirkung der Einzelrichterin eine Teil- vereinbarung (act. 56). Die Parteien baten um Zuwarten mit weiteren Prozess- schri tten infolge weiterer Vergleichsgespräche (Prot. VI S. 41), welche im Ergeb- nis dann aber erfolglos verliefen. Mit Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich vom 2. Dezember 2014 wurde die Ehe der Parteien geschieden und die Nebenfolgen wurden geregelt (act. 77 = act. 88; nachfolgend nur noch act. 88). Weitere Einzelheiten zum einzelgerichtlichen Verfahren können diesem entnom- men werden (act. 88 S. 3 ff.). Mit Eingabe vom 16. Januar 2015 (act. 75 ff.) liess der Kläger Berufung gegen das einzelgerichtliche Urteil führen (act. 80 i.V.m. act. 84 bzw. act. 87). Daraufhi n wurden die vorinstanzlichen Akten von Amtes wegen beigezogen. Mit Verfügung vom 2. Februar 2015 wurde vom Kläger gestützt auf Art. 98 ZPO ein Kostenvor- schuss von Fr. 2'500.-- verlangt, welcher innert Frist beim Gericht einging (act. 89, act. 92). Eine Berufungsantwort wurde nicht eingeholt, weil die Sache sogleich spruchreif ist. Der Beklagten ist jedoch noch zusammen mit diesem Urteil ein Doppel bzw. eine Kopie der Berufungsschrift (act. 84) zuzustellen. 2. Die Einlegung der Berufung hemmt den Eintritt der Rechtskraft nur im Um- fang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Die nicht angefochtenen Teile des Urteils werden von Bundesrechts wegen formell rechtskräftig und vollstreckbar. Es ist daher von der Rechtskraft der nicht angefochtenen Teile des Urteils des Einzelge-
richts am Bezirksgericht Zürich (Dispositivziffern 1., 2., 3., 4., 5., 6., 10., 11., 12e und 12f; act. 88 S. 32 ff.) per 30. Januar 2015 Vormerk zu nehmen. II. 1. Im Berufungsverfahren noch umstritten sind die Höhe der Unterhaltsbeiträge (Dispositivziffern 7 bis 9, act. 88 S. 33 f.) und güterrechtliche Fragen (Dispositivzif- fer 12 des vorinstanzlichen Urteils, act. 88 S. 35). 2.1. Im Güterrecht entscheidet sich der Berufungsprozess auf formeller Ebene: Der anwaltlich vertretene Kläger verlangt, es sei die Klage an die Vorinstanz zu- rückzuwei sen, um den Prozess über die folgenden Ziffern (des Dispositivs) des Urteils (der Vorinstanz) fortzusetzen und im Sinne der nachfolgenden Ausführun- gen neu zu entscheiden (act. 84 S. 2 oben). Der Kläger beantragt damit sinnge- mäss die Aufhebung und Neubeurteilung durch das Bezirksgericht nachfolgender Dispositivziffern des angefochtenen Urteils: Ziffer 12a [PW Opel Astra], Ziffer 12b [Rückerstattung von Versicherungsprämien], Ziffer 12c [Begehren des Klägers auf Teilung von Aktien] und Ziffer 12d [Ersatzforderung des Klägers an die Beklagte aus Güterrecht]. Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzu- reichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Sie hat die Berufungsanträge zu enthalten. Bei diesen darf sich ein Berufungskläger nicht damit begnügen, einzig die Aufhebung des angefochtenen erstinstanzlichen Entscheides bzw. wie hier die Rückweisung des Prozesses an die Vorinstanz zu beantragen. Er hat auch einen Antrag in der Sache selbst zu stellen und grundsätzlich im Rechtsbegehren anzugeben, wie im Fall der Gutheissung der Berufung zu entscheiden wäre. Das folgt zwangsläufig aus der reformatorischen und nicht bloss kassatorischen Natur der Berufung (vgl. etwa OGer ZH, LE110051 vom 10. November 2011; BGer Urteil 4D_61/2011 vom 26. Oktober 2011 [Bezifferung geldwerter Ansprüche; kein überspitzter Formalis- mus, an dieser Voraussetzung festzuhalten]). Fehlt es im Rechtsbegehren an ei- nem Antrag auch zur Sache, so ist die Berufung nicht abzuweisen, sondern es ist auf sie nicht einzutreten. Mindestens aber muss sich der Berufungsantrag aus der Berufungsbegründung ergeben (OGer ZH RU120018 vom 12. Juni 2012;
E. 3.2.1.; Hungerbühler, D IKE-Komm-ZPO, Art. 311 N 23; BGE 137 III 617 E. 4.2.2) Der Kläger stellt in den Rechtsmittelanträgen mit Bezug auf das Güterrecht hin- sichtlich der Dispositivziffern 12a (PW Opel Astra), 12b (Rückerstattung von Ver- sicherungsprämien) keine Anträge in der Sache. Damit ist insoweit auf die Beru- fung von Vornherei n ni cht ei nzutreten. Hinsichtlich Dispositivziffer 12c und 12d ergibt sich aus der Begründung, dass er gegenüber der Beklagten Anspruch er- hebt auf zwischen Fr. 30' - 40'000.-- (dazu sogleich unter Punkt 2.2.). Mit den Er- wägungen des Bezirksgerichts setzt er sich allerdings nicht auseinander (act. 84 S. 2f.). Seine Ausführungen genügen den Anforderungen an eine hinreichende Begründung i m Si nne von Art. 311 ZPO ni cht. 2.2. Zur angeblichen Ersatzforderung der Errungenschaft des Klägers gegenüber der Errungenschaft der Beklagten (act. 84 S. 2; Berufungsantrag zu Dispositivzif- fer 12d des vorinstanzlichen Entscheides) ist Nachfolgendes festzuhalten: 2.2.1. Der Kläger stellt in der Rechtsmittelschrift neu die Behauptung auf, ein guter Bekannter namens J._____ habe ihm im November 2014 geschrieben, dass die Beklagte ihm monatlich Fr. 500.-- überweise, und dann umgehend mit seiner, J., Bankomatkarten den Betrag vom Bankkonto wieder hole (act. 84 S. 2). Ihre, der Beklagten, Zahlungen habe sie aus ihrem Konto bei der F. Bank ausführen lassen, sodass sie im Prozess habe behaupten können, sie, die Be- klagte, habe D arlehen aufnehmen und zurückzahle n müssen, wei l i hr Mann i hr kein Geld gegeben habe. Im Berufungsverfahren sind neue Tatsachen und Be- weismittel jedoch nur noch zulässig, wenn si e - kumulati v - ohne Verzug vorge- bracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor der ersten Instanz vorgebracht werden konnten (vgl. dazu BGE 138 III 625). Bei diesem neuen Tatsachenvorbringen macht der Kläger nicht geltend, dass diese Voraussetzungen erfüllt wären. Ohnehin wurde mit Eheschutzverfü- gung vom 28. Juni 2011 die Gütertrennung per 7. Januar 2011 angeordnet (Ehe- schutzakten Prozess Nr. EE 110006, act. 5/29). Der zur Untermauerung der neu- en Tatsachenbehauptung eingereichte Bankbeleg der F._____ Bank betrifft das Jahr 2013 (act. 85/1). Was ein Ehegatte nach Auflösung des Güterstandes er-
wirbt, oder Schulden, die er während des Verfahrens begründet hat, bleiben in der güterrechtlichen Auseinandersetzung unberücksichtigt. Es ist deshalb auch in der Sache nicht ersichtlich, was der Kläger mit der vorliegenden Behauptung geltend machen will. Damit muss auch nicht geklärt werden, welchen Bezug die Darstel- lung von J._____ mit dem der Dispositivziffer 12d zugrundeliegenden Regelungs- gegenstand hat. Es bleibt bei den Ausführungen der Einzelrichterin, die erwog, dass die letzte gemeinsame Steuererklärung der Parteien jene für das Steuerjahr 2009 gewesen und vom Kläger eingereicht worden sei (act. 37/4). Darin hätten die Parteien ein steuerbares Vermögen per 31. Dezember 2009 in der Höhe von rund Fr. 20'000.-- , davon rund Fr. 17'000.-- Aktien, deklariert. Im Vorjahr habe sich das deklarierte Vermögen auf rund Fr. 21'500.-- belaufen, davon ebenfalls Aktien in der Höhe von rund Fr. 17'000.-- (act. 37/5) . Der Kläger müsse si ch auf di e von i hm unterschri ftli c h bestätigten Deklarationen, dass bereits vor der Tren- nung der Parteien mit Ausnahme der Aktien lediglich noch eheliches Vermögen in der Grössenordnung von Fr. 3'000 bis 5'000.-- vorhanden gewesen sei, behaften lassen. Es seien von ihm auch keine konkreten, allein von der Beklagen getätig- ten Investitionen behauptet worden, weshalb von der Richtigkeit der Behauptung der Beklagten auszugehen sei, dass das Vermögen verbraucht worden ist (act. 88 S. 25 oben). 2.2.2. Zum weiteren Vorbringen des Klägers hinsichtlich der Überweisung grösserer Geldbeträge an die beiden Schwestern der Beklagten (act. 84 S. 3 oben) und dem gestellten Antrag auf Drittedition ist Folgendes zu bemerken: Der Kläger führt in der Rechtsmittelschrift aus, die Parteien hätten vor der Einzelrich- terin übereinstimmend zu Protokoll gegeben, dass die Beklagte ihren beiden Schwestern K._____ und L._____ grössere Geldbeiträge gegeben habe. Die Schwestern, so der Kläger in der Berufung weiter, hätten die Gelder wiederum bei der E._____ und der M._____ angelegt, um sie so für die Beklagte versteckt zu halten. Nur, der in diesem Zusammenhang angebrachte Verweis des Klägers auf die Seiten 20 und 36 des vorinstanzlichen Protokolls haben die E.- und M.-Aktien der Parteien zum Gegenstand, und damit Dispositivziffer 12c. Die Einzelrichterin erwog hierzu, dass gemäss der letzten gemeinsamen und von bei- den Parteien unterzeichneten Steuererklärung 2009 die Parteien 630 E._____ AG
Aktien (Valoren-Nummer ...) mit einem damaligen Wert von Fr. 9'943.-- sowie 263 M._____ Aktien (Valoren-Nummer ...) mit einem damaligen Wert von Fr. 7'496.-- gehalten hätten (act. 37/4). Die Darstellung der Beklagten betreffend den Verbleib dieser Aktien lasse sich mit den als Beweismittel eingereichten Un- terlagen nachvollziehen und verifizieren. So sei mit Schreiben der E._____ vom 19. November 2010 mitgeteilt worden, dass gestützt auf die Kundenweisung vom 18. November 2010 630 Namenaktien E._____ AG sowie 263 Namenaktien M._____ AG dem Depot entnommen worden seien (act. 60/23). Gemäss überein- stimmenden Angaben der Parteien seien diese Aktien der Schwester der Beklag- ten übergeben worden. Ebenfalls am 18. November 2010 sei auf dem E._____ Privatkonto der Beklagten eine Einzahlung in der Höhe von Fr. 17'000.-- verbucht worden (act. 60/23). Diese Summe entspreche ungefähr dem in der letzten Steu- ererklärung deklarierten Wert der Aktien (vgl. act. 60/24). Der Zusammenhang zwischen der Übergabe der Aktien und der Bezahlung der Fr. 17'000.-- sei evi- dent. Eine andere Möglichkeit der Herkunft dieser Gutschrift sei nicht dargetan und auch ni cht ersi chtli ch. Die Einzelrichterin wies in der Folge den Antrag des Klägers auf Edition sämtlicher Bankkonti der Parteien während der Ehe mit Be- gründung und im Ergebnis als zu wenig differenziert ab (act. 88 S. 27). Der in Klagebegründung gestellte zu unspezifische Antrag auf Drittedition (act. 35 S. 15 ["Edition sämtlicher Bankunterlagen lautend auf die Beklagte und oder Ver- wandte und Bekannte der Beklagten"]) wurde trotz richterlicher Aufforderung zur Bezeichnung der Beweismittel (Prot. VI S. 40) nicht (nach-)s ubstantiiert, weshalb er zu Recht unbeachtet blieb. Der Kläger beantragte vor der Einzelrichterin ledig- lich die Befragung der Schwestern der Beklagten (Prot. VI S. 12 und S. 40). Der Kläger legt nicht dar, inwiefern der Beweisantrag auf Edition von Bankunterlagen durch die beiden Schwestern der Beklagten im Sinne von Art. 317 ZPO noven- tauglich sein soll. Im Übrigen setzt sich der Kläger in der Berufung mit keinem Wort mit den vorinstanzlichen Erwägungen, und damit auch nicht mit der Beweis- würdigung, auseinander, was er aber unter Hinweis auf die ihn gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO treffende Rügeobliegenheit hätte tun sollen.
2.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Berufung gegen Dispositivziffer 12 des vorinstanzlichen Urteils abzuweisen ist soweit darauf eingetreten werden kann. Die Regelung der güterrechtlichen Nebenfolgen der Ei nzelri chteri n i st zu bestätigen (act. 88 S. 35). 3.1. Strittig ist auch der Unterhalt für die beiden Kinder der Parteien, geregelt in Ziffer 7 des vorinstanzlichen Urteils vom 2. Dezember 2014 und der nacheheliche Unterhalt i.S. des Art. 125 ZGB, geregelt in der Dispositiv-Zi ffer 8 des vorinstanz- lichen Urteils (act. 88 S. 33 f.). Die Einzelrichterin hat den Kläger verpflichtet, der Beklagten für den Unterhalt der beiden inzwischen 15 ½ jährigen Kinder ab Rechtskraft des Scheidungsurteils monatliche Unterhaltsbeiträge von je Fr. 200.-- zu bezahlen, bis zum Abschluss einer Ausbildung der Söhne (Dispositivziffer 7). Ebenso verpflichtete sie den Kläger, der Beklagten persönlich ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis und mit Dezember 2015 monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 400.-- zu bezahlen (Dispositivziffer 8). Dabei ging die Einzelrichterin von ei- nem Einkommen des Klägers (Renten und Erwerb) in der Höhe von Fr. 4'120.-- netto und einem Bedarf des Klägers von Fr. 3'240.-- aus (act. 88 S. 34; Disposi- tivziffer 9). 3.2. Der Kläger stellt die ihm von der Einzelrichterin attestierte Leistungsfähigkeit in Abrede (act. 88 S. 4). Er geht von einer eigenen Leistungsfähigkeit von Fr. 3'774.-- aus und beansprucht einen eigenen Bedarf von Fr. 3'500.-- , was i hm die Möglichkeit gebe, seinen beiden Söhnen monatlich je Fr. 100.-- Unterhaltsbei- träge zu bezahlen (act. 84 S. 3 unten). Für Ehegattenunterhalt sieht der Kläger keinen Spielraum. Der Kläger ist teilweise arbeitsunfähig und bezieht eine IV-Rente sowie eine Ren- te der Pensionskasse H._____. Wie schon vor Vorinstanz reicht der Kläger auch vor Obergericht keine Belege zur Höhe dieser Rentenleistungen ein (Prot. VI S. 13). Der Invalidisierungsgrad beträgt eigenen Angaben des Klägers zufolge 64 % (Prot. VI S. 13 unten). Die Einzelrichterin stellte mangels aktueller Unterlagen und Behauptungen auf die Zahlen des Eheschutzverfahrens im Jahre 2011 ab und rechnete dem Kläger Renteneinkünfte in der Höhe von insgesamt Fr. 2'865.-- net- to an. Sodann ging die Einzelrichterin vor allem unter Hinweis auf den Lohnaus-
weis des Jahres 2012 und den Angaben des Klägers zum Einkommen im Jahre 2013 davon aus, dass der Kläger mit seiner Tätigkeit bei der I._____ AG ei nen monatlichen Nettolohn von Fr. 1'255.-- erzielt bzw. erzielen kann (act. 88 S. 18). Das dem Kläger anzurechnende Einkommen aus Erwerb und Renten beläuft sich damit nach Berechnung der Vorinstanz auf insgesamt Fr. 4'120.-- netto (act. 88 S. 18). 3.3. Der Kläger will sich unter Hinweis auf das Jahr 2014 lediglich ein Erwerbs- einkommen von Fr. 909.-- monatlich anrechnen lassen (act. 84 S. 3; act. 85/4/1- 11). Anlässlich der Hauptverhandlung vor Bezirksgericht am 29. April 2014 erklär- te der anwaltlich vertretene Kläger auf entsprechende Frage der Einzelrichterin, er habe keine aktuellen Lohnabrechnungen dabei (Prot. VI S. 14), und er reichte auch später vor Vorinstanz keine aktuellen Lohnabrechnungen ein. Im Berufungs- verfahren erklärt der Kläger nicht, weshalb er sämtliche Lohnabrechnungen aus dem Jahr 2014 erst im Rechtsmittelverfahren einreicht, und es ihm ni cht mögli ch gewesen sei, zumindest einen Teil der Lohnabrechnungen aus dem Jahr 2014 schon vor Bezirksgericht einzureichen (act. 85/4/1-11). Fehlt es an solchen Darle- gungen, genügt die Berufung den Anforderungen von Art. 317 ZPO nicht. Den- noch i st i m Lichte der im Bereich der Kinderunterhaltsbeiträge geltenden unbe- schränkten Untersuchungsmaxime auf die Noven (Lohnabrechnungen 2014) ein- zugehen. Entgegen der Darstellung des Klägers kann heute nicht nur auf den monatlichen Durchschnittslohn des Jahres 2014 abgestellt werden. Gegenüber unmündigen Kindern sind besonders hohe Anforderungen an die Leistungsfähig- keit bzw. die Ausnützung der Erwerbsfähigkeit durch den Unterhaltsverpflichteten zu stellen. Der Kläger selbst geht von einer verwertbaren Restarbeitsfähigkeit aus (Prot. VI S. 15). Der Kläger will arbeiten, und er bemüht sich auch um Arbeit (ebenda). Auch wenn zutrifft, dass im Niedriglohnbereich ein grosser Lohndruck besteht, so trifft dies entgegen der Darstellung des Klägers für ihn nicht zu (act. 4/2, act. 85/4, Vergleich der Ansätze des Stundenlohns aus den Jahren 2013 und 2014, welche sich erhöht haben). Es wurden keine weiteren Einwände vor- gebracht, die gegen die Anrechnung eines Einkommens von Fr. 1'255.-- pro Mo- nat sprechen würden (act. 88 S. 2). Insbesondere wurde auch nicht geltend ge- macht, das Pensum bzw. die Anzahl der Einsätze habe sich verändert. Es ist da-
von auszugehen, dass der Kläger weiterhin ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 1'255.-- errei cht bzw. es i st i hm zuzum ute n, ei n solches Einkommen zu errei- chen. Das Einzelgericht hat sich im angefochtenen Urteil mit den Bedarfszahlen des Klägers auseinandergesetzt (act. 88 S. 18 ff. unten). Der Kläger setzt sich mit der vori nstanzli che n Begründung mi t kei nem Wort ausei nander. Auf sei n ni cht be- gründetes Vorbringen, es sei ihm mindestens ein Bedarf von Fr. 3'500.-- pro Mo- nat anzurechnen, ist deshalb wegen Verletzung der Rügeobliegenheit nicht weiter ei nzugehen. 3.4. Damit bleibt es bei der Unterhaltsberechnung und der Verpflichtung des Klägers zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen gemäss Urteil vom 2. Dezember 2014 (Dispositivziffern 7 bis 9, act. 88 S. 33 f). 4. Die Berufung erweist sich insgesamt als unbegründet und der angefochtene Entscheid ist zu bestätigen. III. 1. Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Kosten- und Entschädi gungsrege- lung zu bestätigen (Dispositiv-Ziffern 13 bis 16). 2. Der Kläger hat auch die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren zu tra- gen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Der Streitwert richtet sich vorliegend nach der Differenz zwischen den mit Urteil vom 2. Dezember 2014 festgesetzten Unterhaltsbeiträgen und den heute verlangten Unterhaltsbeiträgen (Fr. 11'000.-- ), zuzüglich einer Forderung aus Güterrecht im geltend gemachten Betrag von mindestens Fr. 30'000.-- (act. 84 S. 2). Bei der Festsetzung im Beru- fungsverfahren ist grundsätzlich auf diesen Wert (Fr. 41'000.-- ) abzustellen, dem vorbereitenden Charakter der Güterrechtsforderung und der wiederkehrenden Leistungen bei den Unterhaltsbeiträgen indessen Rechnung zu tragen. Die Ent- scheidgebühr ist daher in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 sowie § 4 Abs. 1 und 3 GebV OG auf Fr. 2'500.-- anzusetzen.
Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass das Urteil der Einzelrichterin im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, vom 2. Dezember 2014 am 30. Januar 2015 i n nachfolgenden Punkten i n Rechtskraft erwachsen i st:
am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr - in geraden Jahren von Ostersamstag bis und mit Ostermontag und in ungeraden Jahren von Pfingstsamstag bis und mit Pfingstmontag - während zwei Wochen pro Jahr in den Schulferien auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Der Vater verpflichtet sich, die Ausübung des Ferienbesuchsrechts mindestens drei Monate im Voraus anzumelden beziehungsweise mit der Mutter abzusprechen." 6. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten an den Unterhalt und die Erziehung der beiden Söhne die monatlichen Kinderrenten der H._____ sowie die monatlichen Kinderrenten der IV als Kinderunterhaltsbeiträge zu bezahlen. Diese Kinderrenten werden bereits direkt der Beklagten auf ihr Konto überwiesen. 7. (...) 8. (...) 9. (...) 10. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 7. basieren auf dem Landesindex der Konsumenten- preise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Oktober 2014 von 99.1 Punkten (Basis Dezember 2010 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2016, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjah- res anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index alter Index 11. Es wird keine Entschädigung nach Art. 124 ZGB zugesprochen. 12. In güterrechtlicher Hinsicht gilt was folgt: a) (...) b) (...) c) (...) d) (...) e) Es wird festgehalten, dass die im Zeitpunkt des Scheidungsurteils vorhande- nen Grundstücke in der Türkei den Parteien je zur Hälfte zustehen.
f) Es wird festgehalten, dass das eheliche Mobiliar aufgeteilt ist. g) (...) 13. (...) 14. (...) 15. (...) 16. (...) (17./18. Mitteilungssatz / Rechtsmittelbelehrung) 2. Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit nachfolgendem Urteil, an die Ein- zelrichterin im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abtei- lung, an die Obergerichtskasse sowie im Auszug von Dispositivziffer 1 die- ses Beschlusses an das Zivilstandsamt Zürich, je gegen Empfangsschein. Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und das Ur- teil der Einzelrichterin im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Zü- ri ch, 7. Abteilung, vom 2. Dezember 2014 wird bestätigt. 2. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositiv-Ziffern 13-16) wird bestä- tigt. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'500.-- . 4. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden dem Kläger und Beru- fungskläger auferlegt und aus dem geleisteten Kostenvorschuss bezogen. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage einer Kopie von act. 84, an die Einzelrichterin im ordentlichen Verfahren des Be-
zirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Ei ne bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt über Fr. 30'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw N. Seebacher
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