Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LC150003-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschrei- berin lic. i ur. E . Is e li Urteil vom 26. Februar 2015
i n Sachen
A._____,
Klägerin und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. i ur. X._____,
gegen
B._____,
Beklagter und Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____,
betreffend Abänderung Scheidungsurteil
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, vom 6. Januar 2015 (FP140273-L)
Erwägungen: I. 1. Die Parteien sind die Eltern der am tt.mm.2011 geborenen Tochter C.. Mit Urteil vom 15. September 2014 wurde die Ehe der Parteien ge- schieden. Die Tochter C. wurde unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belassen und die Obhut der Klägerin und Berufungsklägerin (fortan: Klägerin) zugeteilt (Urk. 4/2 Dispositiv-Ziffern 1 bis 3). Der Beklagte und Beru- fungsbeklagte (fortan: Beklagter) wurde berechtigt und verpflichtet, die Betreu- ungsverantwortung für die Tochter C._____ auf eigene Kosten an jedem zweiten Wochenende von Samstagmorgen bis Sonntagabend zu übernehmen. Zudem wurde für den Beklagten eine gerichtsübliche Betreuung an den Feiertagen sowie eine Betreuungsregelung für die Ferien vereinbart (Urk. 4/2 Dispositiv- Ziffer 4.2.c). 2. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2014 gelangte die Klägerin mit folgen- den Rechtsbegehren an die Vori nstanz (Urk. 1 S. 2): "1. Es sei die Gesuchstellerin berechtigt zu erklären, mit der Tochter C., geb. tt.mm.2011, auszurei sen und den Wohnsi tz nach D. [Stadt in China] zu verlegen. 2. Es sei Ziff. 2c) der gerichtlich genehmigten Scheidungsvereinba- rung aufzuheben und es sei der persönli che Verkehr zwi schen Vater und Tochter neu zu regeln. 3. Es sei Ziff. 1 als vorsorgliche Massnahme zu behandeln. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Ge- suchsgegners." 3. Die Vorinstanz trat auf die Klage mit Urteil vom 6. Januar 2015 nicht ein (Urk. 5). Zur Begründung führte sie an, habe das Gericht über die Änderung der elterlichen Sorge, der Obhut oder des Unterhaltsbeitrages für das minderjäh- rige Kind zu befinden, so regle es nötigenfalls auch den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile neu; in den anderen Fällen entscheide die Kindes- schutzbehörde (fortan: KESB) über die Änderung des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile (Art. 134 Abs. 4 ZGB). Demgemäss entscheide im Rahmen eines eherechtlichen Abänderungsverfahrens die Kindesschutzbehörde, wenn
neben dem Wechsel des Aufenthaltsortes des Kindes nur der persönliche Verkehr oder die Betreuungsanteile strittig seien (unter Verweis auf BSK ZGB I- Schwenzer/Cottier, Art. 301a N 27). Im vorliegenden Fall handle es si ch genau um eine derartige Konstellation: Es seien (bis heute) nur der Aufenthaltswechsel und der persönliche Verkehr strittig. Demzufolge sei das angerufene Gericht sachlich nicht zuständig, weshalb auf die Klage wie auch das Massnahmebegeh- ren ni cht einzutreten sei (Urk. 5 S. 2 f.). 4. Gegen den Nichteintretensentscheid erhob die Klägerin mit Eingabe vom 12. Januar 2015 rechtzeitig Berufung mit folgenden Anträgen (Urk. 9 S. 2): "1. Es sei das Bezirksgericht Zürich für die Beurteilung der Abände- rung des Aufenthaltsortes sowie des Umgangsrechts des Vaters, B., mit dem Kind C., geb. tt.mm.2011, als zuständig zu erklären mit dem Ersuchen, das Begehren um Abänderung des Scheidungsurteils an die Hand zu nehmen und darüber zu entscheiden. 2. Eventualiter sei die Kinder- und Erwachsenenschut zbe hörde Zü- rich (nachfolgend KESB genannt) als für die Neubeurteilung des Aufenthaltsortes und des Umgangsrechts des Vaters mit dem Kind zuständig zu erklären, mit dem Ersuchen, die Abänderung des Scheidungsurteils an die Hand zu nehmen. Alles unter Kosten- und Entschädi gungsfolgen (zuzügli ch Mehrwert- steuer) zu Lasten der Staatskasse." 5. Mit Verfügung vom 22. Januar 2015 wurde der Klägerin Frist zur Leis- tung eines Gerichtskostenvorschusses angesetzt (Urk. 14), welcher am 29. Januar 2015 fristgerecht geleistet wurde (Urk. 15). Mit Verfügung vom 2. Februar 2015 wurde dem Beklagten eine 30-tägige Frist zur Berufungsantwort angesetzt (Urk. 16). 6. Mit Eingabe vom 9. Februar 2015 gelangte die Klägerin an die KESB Züri ch und ersuchte darum, ihr superprovisorisch im Sinne von Art. 265 Abs. 1 ZPO zu erlauben, bis zur endgültigen Entscheidung über das Begehren um Ab- änderung des Scheidungsurteils vom 15. September 2014 mit der Tochter C._____ vor dem 28. Februar 2015 nach China zurückzuke hre n, eventuali ter sei das Gesuch an die für das Abänderungsverfahren zuständige Behörde zu über- weisen (Urk. 17 f. und 23/1 S. 2). Mit Eingabe vom 11. Februar 2015 gelangte
auch der Beklagte an die KESB Zürich und stellte einen dringenden Antrag auf Erlass von Massnahmen, damit die Ausreise seiner Tochter C._____ verhindert werden könne (Urk. 23/3). Mit Verfügung Nr. 1002 vom 16. Februar 2015 erachte- te sich die KESB für unzuständig, trat auf die Anträge nicht ein und überwies die Eingaben der Parteien zuständigkeitshalber an das Obergericht des Kantons Zü- rich, I. Zivilkammer (Urk. 21 Dispositiv-Ziffern 1 und 2). 7. Mit Verfügung der Präsidentin der erkennenden Kammer vom 17. Februar 2015 wurde das Begehren der Klägerin, es sei ihr superprovisorisch zu erlauben, bis zur endgültigen Entscheidung über das Begehren um Abände- rung des Schei dungsurteils vom 15. September 2014 mit der Tochter C._____ vor dem 28. Februar 2015 nach China zurückzukehren, abgewiesen. Das sinnge- mässe Begehren des Beklagten, es sei der Klägerin superprovisorisch zu verbie- ten, mit der Tochter C._____ nach China auszureisen, wurde ebenfalls abgewie- sen (Urk. 24 Dispositiv-Ziffern 1 und 2). Die Parteien wurden zu einer zeitnahen Verhandlung über vorsorgliche Massnahmen auf den 23. Februar 2015 vorgela- den (Urk. 28). Anlässlich dieser Verhandlung erfolgten die Parteivorträge und die persönliche Befragung beider Parteien. Gerichtliche Vergleichsbemühungen blie- ben jedoch erfolglos (Prot. S. 9 ff.). Mit Eingabe vom 24. Februar 2015 reichte der Beklagte nun eine von beiden Parteien gleichentags unterzeichnete Vereinbarung zu den Akten (Urk. 36). II. 1. Die Klägerin begründet ihre Berufung sowie ihre Massnahmebegehren zusammenfassend wie folgt: Im Laufe der letzten fünf Monate des Jahres 2014 habe sich i hre Lebens- und Arbeitssituation unerwartet und dramatisch verändert. Sie sei im Scheidungsverfahren davon ausgegangen, dass ihre Arbeitsstelle si- cher sei. Auf jeden Fall habe sie nicht damit gerechnet, plötzlich mit dem Verlust ihrer Arbeitsstelle konfrontiert zu werden. Gegen Ende November 2014 seien die Klägerin und ihre Arbeitgeberin zum Schluss gekommen, dass man ihr nicht län- ger eine gleichwertige Position mit der bisherigen Verantwortung offerieren könne. Das habe zum Auflösungsvertrag vom 28. November 2014 geführt, wonach das Arbeitsverhältni s auf den 28. Februar 2015 beendet werde. Die Klägerin habe so-
fort begonnen, eine neue geeignete Stelle zu suchen, jedoch erfolglos. Demzufol- ge habe sie begonnen, ihre Suche auf China auszudehnen. Nach verschiedenen Interviews habe sie eine Offerte zu sehr guten Bedingungen für eine Stelle i n D._____ auf den 1. März 2015 erhalten. Trete sie die Stelle bis zum 1. März 2015 nicht an, werde der Vertrag aufgelöst und sie habe kein Einkommen. Unter diesen Umständen müsste ein neuer Unterhaltsbeitrag für C._____ diskutiert werden. Die Klägerin habe keine andere Wahl, als die Stelle anzunehmen. Andernfalls müsste sie einen bedeutend höheren Unterhaltsbeitrag vom Beklagten beantragen, da sie in der Schweiz mit einer deutlich schlechter bezahlten Arbeitsstelle rechnen müsste. Angesichts der Tatsache, dass bereits im Scheidungsverfahren um einen angemessenen Unterhaltsbeitrag für C._____ habe gekämpft werden müssen, wolle die Klägerin das Risiko nicht eingehen, eine schlechter bezahlte Stelle an- zunehmen. Sie habe in ihrem Abänderungsbegehren genau Bezug auf die Folgen des Wegzuges von der Schweiz nach China genommen und geschildert, dass das Kindeswohl durch den Wegzug weder eingeschränkt, noch gefährdet würde. Die Klägerin habe die Obhut über C._____ inne gehabt und sei bisher ihre Haupt- bezugsperson gewesen. Deshalb müsse ihr erlaubt werden, mit C._____ den Aufenthaltsort zu wechseln. Das Kind sei 3 ½-jährig und stark an die Klägerin und deren Eltern gebunden. Der Beklagte nehme das Kind alle 14 Tage von Sams- tagmorgen bis Sonntagabend zu sich. Er arbeite 100 % und habe es nie während der Woche betreut. Die Klägerin könne C._____ nicht bei ihm lassen. Das Ki nd würde sich von der Mutter vollständig verlassen fühlen. Dieses Erlebnis könnte dem Kleinkind einen grossen psychischen und seelischen Schaden zufügen, den es für das Kindswohl zu vermeiden gelte. Der Beklagte solle die Gelegenheit er- halten, mit der Tochter C._____ wöchentli ch zu skypen und mi t i hr zwei mal jähr- lich mehrere Wochen Ferien zu verbringen. Trotz der höheren Lebenshaltungs- kosten in China habe sie sich bereit erklärt, den jetzigen Unterhaltsbeitrag beizu- behalten. Mit einem tieferen Unterhaltsbeitrag wäre sie jedoch nicht einverstan- den, da sie den Bedarf des Kindes nicht mehr decken könnte (Urk. 9 S. 3 ff., Urk. 30 und Prot. S. 9 ff.).
1.1 Die Parteien wurden mit Scheidungsurteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 15. Sep- tember 2014 rechtskräftig geschieden.
1.2 Die Situation der Mutter hat sich insofern verändert, dass sie nun in D._____ eine neue Arbeitsstelle gefunden hat und mit der gemeinsamen Tochter C._____ ihren Wohnsitz von Zürich nach D._____ verlegen möchte.
1.3 Art. 301a ZGB setzt aufgrund des gemeinsamen Sorgerechtes die Zustimmung des Vaters für den Wechsel des Aufenthaltsortes von C._____ ins Ausland voraus.
1.4 Aktuell ist u.a. beim Obergericht des Kantons Zürich ein vorsorgliches Massnahmebe- gehren der Mutter rechtshängig (Geschäfts-Nr. LC150003), wobei die Massnahmen- verhandlung inklusive Parteibefragungen vor den Schranken des Obergerichtes am 24. Februar 2015 stattgefunden hat.
1.5 Zur Vermeidung prozessualer Weiterungen vereinbaren die Eltern nun die nachfolgen- den Abänderungen des Ehescheidungsurteils des Bezirksgerichtes Zürich wie folgt:
II. Abänderung / Bestätigung des Ehescheidungsurteils vom 15.9.2015
Der Vater gibt seine ausdrückliche Zustimmung an die Mutter, mit Tochter C., geboren am tt.mm.2011, in D. Wohnsitz zu nehmen.
Die elterliche Sorge für die Tochter C._____, geboren am tt.mm.2011, wird bei beiden Elternteilen belassen.
Tochter C._____ wird bei der Mutter in D._____ Wohnsitz nehmen, entsprechend ver- bleibt die Obhut bei der Mutter.
In Abänderung von Urteilsdispositiv Ziffer 2. c) des Ehescheidungsurteils vom 15. Sep- tember 2014 vereinbaren die Eltern was folgt:
Der Vater ist berechtigt, mit seiner Tochter im Jahre 2015 2 Kalenderwochen Ferien zu verbringen, wobei diese in der Schweiz bei Vater sein werden. Ab dem Jahr 2016 bis und mit 2018 erhöht sich der Ferienanspruch auf 3 Kalenderwochen, wobei C._____ diese in der Schweiz beim Vater verbringen wird. Ab 2019 erhöht sich der Ferienan- spruch auf 4 Wochen in der Schweiz. In der Schweiz vorzugsweise über Weihnachten oder Ostern. Dem Vater ist es erlaubt jederzeit die Tochter in D._____ zu besuchen und nach vor- ausgehender Abmachung mit der Mutter zusätzliche Ferienzeit in D._____ mit der Tochter zu verbringen.
Die Reisekosten von C._____ und von ihr selbst in die Schweiz übernimmt die Mutter, wobei der Vater sich verpflichtet, die Tochter ab dem Jahr 2016 auf seine Kosten zum Ferienende wieder nach D._____ zu begleiten.
Die Reisekosten für die Ferienzeit in China mit C._____ übernimmt der Vater vollum- fänglich.
Der Vater ist zudem berechtigt, ausserhalb der Ferienzeit regelmässigen Kontakt mit seiner Tochter C._____ via Skype zu pflegen. Diese Kontaktaufnahme findet zumin- dest wöchentlich, vorzugsweise an den Sonntagen statt.
Die Mutte r wird den Vater regelmässig über die persönliche Entwicklung und den Aus- bildungsstand von C._____ informieren und ist dafür besorgt, dass weiterhin auch ihre deutschen Sprachkenntnisse gefördert werden.
In Abänderung von Urteilsdispositiv Ziffer 3 des Ehescheidungsurteils vom 15. Sep- tember 2014 vereinbaren die Eltern was folgt:
Nachdem mit dem Wegzug der Mutter nach D._____ die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen, vereinbaren die Parteien, dass die Erziehungsgutschriften für die Berech- nung künftiger AHV-/IV Renten ab dem Jahr 2016 ausschliesslich dem Vater ange- rechnet werden. Der Vater ist ermächtigt, die betroffenen Ausgleichskassen über diese Regelung zu informieren.
In Abänderung von Urteilsdispositiv Ziffer 4 des Ehescheidungsurteils vom 15. Sep- tember 2014 vereinbaren die Eltern was folgt:
Der Vater verpflichtet sich, an den Kosten des Unterhaltes und der Erziehung der Tochter C._____ in China folgende nicht zu indexierende Kinderunterhaltsbeiträge (in- klusive allfälliger Kinder- und Ausbildungszulagen) zu bezahlen: CHF 1‘700.00 erst- mals per 1. März 2015 bis zum Abschluss der ordentlichen Erstausbildung der Tochter (auch über die Volljährigkeit hinaus). Ueberweisung erfolgt auf das bekannte Bankkon- to in der Schweiz.
Nachdem mit dem Wegzug der Mutter nach D._____ die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen, vereinbaren die Parteien, dass neu der Vater die gesetzlichen Kinder- und/oder Ausbildungszulagen beziehen wird.
Die Unterhaltsbeiträge sind an die Mutter zahlbar und zwar monatlich im Voraus je- weils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten über die Volljährigkeit hinaus, solange die Tochter im Haushalt der Mutter lebt und keine eige- nen Ansprüche gegenüber dem Vater stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.
In diesem vorgenannten Kinderunterhaltsbeitrag ist ausdrücklich auch die Beteiligung des Vaters an den öffentlichen oder privaten Ausbildungskosten von C._____ enthal- te n.
Die in Ziffern 4 bis 7 vereinbarte Abänderungen des Ehescheidungsurteils vom 15. September 2014 bleiben während der gesamten Dauer der Wohnsitzname der Mutte r mit C._____ in China in Kraft. Bei einem Umzug in ein anderes Land, werden die Parteien die vorhergehenden Bestimmungen überprüfen und gegebenenfalls an- passen. Bei einer Rückkehr der Mutter mit C._____ in die Schweiz, gelten wieder die ursprünglichen Bestimmungen des Ehescheidungsurteils vom 15. September 2014.
III. Schlussbestimmungen
Die über die von der Mutter bereits geleisteten Kostenvorschüsse (BG ZH CHF 600.00 und OG ZH CHF 2‘000.00) sich daraus ergebenden Gerichtskosten, tragen die Partei- en je zur Hälfte.
Die Anwaltskosten werden beidseitig wettgeschlagen.
Die Parteien vereinbaren die Beibehaltung der ausschliesslichen Anwendung des schweizerischen materiellen Rechts auf diese Vereinbarung und vereinbaren gelichzei- tig als ausschliesslichen Gerichtsstand CH-Zürich.
Diese Vereinbarung wird 3-fach von den Parteien unterzeichnet. Je ein Original erhal- ten die Parteien, ein Original ist für das Obergericht des Kantons Zürich bestimmt." 4. Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bildet in der Hauptsache die Frage, ob das Gericht oder die KESB für einen Entscheid gemäss Art. 301a Abs. 2 ZGB zuständig ist , wenn sich die Eltern bei gemeinsamer elterli- chen Sorge über einen Wechsel des Aufenthaltsortes des Kindes ins Ausland ni cht ei ni gen können. Diese Frage muss infolge des nun vorliegenden Vergleichs nicht beantwortet werden. Aufgrund des eingangs geschilderten negativen Kom- petenzkonfliktes hat sich die erkennende Kammer jedenfalls für das Massnahme- verfahren für zuständig erklärt. Dies aufgrund des Umstandes, dass bei vorläufi- ger Betrachtung einiges für die Zuständigkeit des Gerichtes in der Hauptsache sprach, da die Zustimmung bzw. Verweigerung eines Aufenthaltswechsels des Kindes sich nicht nur auf den persönlichen Verkehr beschränkt, sondern es um den Kerngehalt der gemeinsamen elterlichen Sorge geht: das Aufenthaltsbestim- mungsrecht. Zudem wurde erwogen, dass ein Massnahmebegehren nicht allein deshalb scheitern kann, weil sich niemand für zuständig erachtet (Urk. 24, s. auch OGer ZH LF110073 vom 5. Januar 2012, E. 1.1.). Nachdem in der Hauptsache nun auch die Kinderunterhaltsbeiträge neu geregelt werden, ist die Zuständigkeit des Gerichtes fraglos gegeben (Art. 134 Abs. 4 ZGB). 5. Für alle Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten gilt un- eingeschränkt die Untersuchungs- und Offizialmaxime. Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen und ist nicht an die Parteianträge gebunden (Art. 296 ZPO). Eine von den Parteien getroffene Vereinbarung betreffend Kin- derbelange wird vom Gericht dementsprechend als übereinstimmender Parteian- trag entgegengenommen und geprüft (ZK-Bräm/Hasenböhler, Art. 176 ZGB N 17 und 117).
Sind sich die Eltern über den Wechsel des Aufenthaltsortes und dessen Fol- gen einig, ist dies in der Regel ein Indiz dafür, dass das Kindeswohl bestmöglichst gewahrt ist. Zudem hätte gemäss Art. 301a Abs. 2 ZGB die Zustimmung des Be- klagten zum Umzug von C._____ nach D._____ gereicht, welche nun vorliegt. Der Klägerin hätte im Hauptverfahren ein Umzug mit der Tochter kaum verwehrt werden könnte, da weder eine erhebliche Kindswohlgefährdung noch ein rechts- missbräuchliches Verhalten der Klägerin vorliegt (BSK ZGB I-Schwenzer/Cottier, Art. 301a N 14 f.; Büchler/Maranta, Das neue Recht der elterlichen Sorge, in: Jus- letter 11. August 2014, Rz. 84; Fassbind, AJP 2014 S. 692, 699). D i e Zusti mmung des Beklagten zum Wohnsitzwechsel von C._____ nach D._____ ist demgemäss vorzumerken. Die Parteien üben die elterliche Sorge nach wie vor gemeinsam aus und die Obhut bleibt bei der Klägerin; diesbezüglich gilt es keine Anordnun- gen zu treffen. Die vereinbarte Betreuungsregelung erweist sich angesichts der grossen geographischen D i stanz zwi schen den Parteien als angemessen. Die vereinbarte Betreuungsregelung ist folglich antragsgemäss zu regeln. Die Verein- barung hinsichtlich der Erziehungsgutschriften entspricht der Gesetzeslage und ist zu genehmigen. Was die vereinbarte Herabsetzung des Kinderunterhalts be- trifft, wird die Klägerin in D._____ umgerechnet in Schweizer Franken lei cht mehr verdienen als in der Scheidungskonvention festgehalten (Urk. 13/2 und 13/4), di es bei grundsätzli ch rund um die Hälfte tieferen Lebenshaltungskosten (siehe St udie der UBS "Preise und Löhne – ein Kaufkraftvergleich rund um die Welt", Ausgabe 2012, S. 8; https://www.ubs.com/global/de/wealth_management/wealth_ manage- ment_research/prices_earnings.html, besucht am 25. Februar 2015). Es ist davon auszugehen, dass der vereinbarte Unterhalt der Lebensstellung und Leistungsfä- higkeit beider Parteien entspri cht. Die Unterhaltspflicht des Beklagten ist deshalb antragsgemäss zu regeln. Von der Geltungsdauer der Neuregelung der Kinderbe- lange ist Vormerk zu nehmen. Die Vereinbarung betreffend ausschliessliche Anwendung des schweizeri- schen materiellen Rechts und ausschliesslichen Gerichtsstand Zürich ist dagegen ni cht genehmi gungsfähi g. Wie bereits erwähnt, unterstehen Kinderbelange nicht der Parteidisposition und die zwingenden Bestimmungen betreffend Zuständigkei-
ten und anwendbares Recht (Art. 64 Abs. 2, 82, 83 und 85 IPRG) können ni cht durch eine Gerichtsstandsvereinbarung wegbedungen werden. 6. Das Massnahmeverfahren ist infolge des Vergleichs als gegenstands- los geworden abzuschreiben. III. 1. Die Entscheidgebühr für das Verfahren vor Bezirksgericht Zürich ist vereinbarungsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (vgl. Art. 109 Abs. 1 ZPO). 2.1. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfa hre n i st i n Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 5 und § 6 Abs. 1 und 2 lit. a GebV OG auf Fr. 2'000.– festzusetzen. Sie ist vereinbarungsgemäss der Klägerin aufzuerlegen. Die Dolmetscherkosten sind den Parteien vereinbarungsgemäss je hälftig aufzu- erlegen. 2.2. Antragsgemäss und in Anwendung von Art. 109 Abs. 1 ZPO ist davon abzusehen, Parteientschädigungen für das Berufungsverfahren zuzusprechen. Vom gegenseitigen Verzicht auf eine Parteientschädigung ist aber Vormerk zu nehmen. Es wird erkannt: 1. Von der Zustimmung des Beklagten zum Wohnsitzwechsel der Tochter C., geboren am tt.mm.2011, nach D. wird Vormerk genommen. 2. Das Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Züri ch, 7. Abteilung, vom 15. September 2014 wird betreffend die Betreuungsregelung (Dispositiv- Ziffer 4.2c) abgeändert. Die diesbezügliche Vereinbarung der Parteien wird genehmigt und angeordnet. Sie lautet wie folgt:
" Betreuungsregelung
In Abänderung von Urteilsdispositiv Ziffer 2. c) des Ehescheidungsurteils vom 15. September 2014 vereinbaren die Eltern was folgt:
Der Vater ist berechtigt, mit seiner Tochter im Jahre 2015 2 Kalenderwochen Ferien zu ver- bringen, wobei diese in der Schweiz bei Vater sein werden. Ab dem Jahr 2016 bis und mit 2018 erhöht sich der Ferienanspruch auf 3 Kalenderwochen, wobei C._____ diese in der Schweiz beim Vater verbringen wird. Ab 2019 erhöht sich der Ferienanspruch auf 4 Wochen in der Schweiz. In der Schweiz vorzugsweise über Weihnachten oder Ostern. Dem Vater ist es erlaubt jederzeit die Tochter in D._____ zu besuchen und nach vorausge- hender Abmachung mit der Mutter zusätzliche Ferienzeit in D._____ mit der Tochter zu ver- bringen.
Die Reisekosten von C._____ und von ihr selbst in die Schweiz übernimmt die Mutter, wobei der Vater sich verpflichtet, die Tochter ab dem Jahr 2016 auf seine Kosten zum Ferienende wieder nach D._____ zu begleiten.
Die Reisekosten für die Ferienzeit in China mit C._____ übernimmt der Vater vollumfänglich.
Der Vater ist zudem berechtigt, ausserhalb der Ferienzeit regelmässigen Kontakt mit seiner Tochter C._____ via Skype zu pflegen. Diese Kontaktaufnahme findet zumindest wöchent- lich, vorzugsweise an den Sonntagen statt.
Die Mutter wird den Vater regelmässig über die persönliche Entwicklung und den Ausbil- dungsstand von C._____ informieren und ist dafür besorgt, dass weiterhin auch ihre deut- schen Sprachkenntnisse gefördert werden." 3. Das Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Züri ch, 7. Abteilung, vom 15. September 2014 wird betreffend die Erzi ehungsgutschri f ten (D i sposi ti v- Ziffer 4.3 und 6) abgeändert. Die diesbezügliche Vereinbarung der Parteien wird genehmigt. Sie lautet wie folgt: " Erziehungsgutschriften
In Abänderung von Urteilsdispositiv Ziffer 3 des Ehescheidungsurteils vom 15. September 2014 vereinbaren die Eltern was folgt: Nachdem mit dem Wegzug der Mutter nach D._____ die Anspruchsvoraussetzungen wegfal- len, vereinbaren die Parteien, dass die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV-/IV Renten ab dem Jahr 2016 ausschliesslich dem Vater angerechnet werden. Der Va- ter ist ermächtigt, die betroffenen Ausgleichskassen über diese Regelung zu informieren." 4. Das Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Züri ch, 7. Abteilung, vom 15. September 2014 wird betreffend den Kinderunterhalt (Dispositiv- Ziffer 4.4) abgeändert. Die diesbezügliche Vereinbarung der Parteien wird genehmigt und angeordnet. Sie lautet wie folgt:
" Kinderunterhalt
In Abänderung von Urteilsdispositiv Ziffer 4 des Ehescheidungsurteils vom 15. September 2014 vereinbaren die Eltern was folgt:
Der Vater verpflichtet sich, an den Kosten des Unterhaltes und der Erziehung der Tochter C._____ in China folgende nicht zu indexierende Kinderunterhaltsbeiträge (inklusive allfälliger Kinder- und Ausbildungszulagen) zu bezahlen: CHF 1‘700.00 erstmals per 1. März 2015 bis zum Abschluss der ordentlichen Erstausbildung der Tochter (auch über die Volljährigkeit hin- aus). Ueberweisung erfolgt auf das bekannte Bankkonto in der Schweiz.
Nachdem mit dem Wegzug der Mutter nach D._____ die Anspruchsvoraussetzungen wegfal- len, vereinbaren die Parteien, dass neu der Vater die gesetzlichen Kinder- und/oder Ausbil- dungszulagen beziehen wird.
Die Unterhaltsbeiträge sind an die Mutter zahlbar und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten über die Volljährigkeit hin- aus, solange die Tochter im Haushalt der Mutter lebt und keine eigenen Ansprüche gegen- über dem Vater stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.
In diesem vorgenannten Kinderunterhaltsbeitrag ist ausdrücklich auch die Beteiligung des Va- ters an den öffentlichen oder privaten Ausbildungskosten von C._____ enthalten." 5. Von der Geltungsdauer der Neuregelung der Kinderbelange wird Vormerk genommen. 6. Das Massnahmeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrie- ben. 7. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 600.– wird der Klägerin aufer- legt. 8. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt, der Klägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. Die Dolmetscherkosten betragen Fr. 525.–. Sie werden den Parteien je hälf- tig auferlegt.
Züri ch, 26. Februar 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
D r. L. Hunzi ker Schni der Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. E. Iseli
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