Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LC140033-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichter lic. i ur. H. Meister sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. M. Is le r Urteil vom 8. Juli 2015
i n Sachen
A._____, Gesuchstelleri n/Klägeri n und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,
gegen
B._____, Gesuchsteller/Beklagter und Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____,
betreffend Ehescheidung
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in Zivil- und Strafsachen des Bezirksgerichtes Hinwil vom 25. August 2014; Proz. FE130093
Rechtsbegehren: Es sei die Ehe der Parteien zu scheiden, unter gerichtlicher Regelung der Scheidungsfolgen.
Anträge der Gesuchstellerin/Klägeri n (act. 22): 1. Es sei die Ehe der Parteien zu scheiden; 2. der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin indexierte monatli- che Unterhaltsbeiträge von je Fr. 1'800.00 zu bezahlen, zahlbar bis zum Eintritt der ersten der beiden Parteien ins ordentliche AHV-Alter; 3. es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung aufgrund der fol- genden Erwägungen vorzunehmen; 4. es seien die während der Ehe der Parteien erwirtschafteten Aus- trittsleistungen der beruflichen Vorsorge auszugleichen; unter Kosten- und Entschädi gungsfolgen zuzügli ch MWST zulas- ten des Beklagten.
Anträge des Gesuchstellers/Beklagten (act. 1 und 26): 1. Die Ehe der Parteien sei zu scheiden. 2. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin monatliche, jeweils im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'000.00 zu bezah- len, zahlbar ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis und mit Mai 2015. 3. Der Unterhaltsbetrag gemäss Ziff. 2 oben sei nicht zu indexieren. 4. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Beklagte für si ch auf nacheheliche Unterhaltsbeiträge verzichtet. 5. Es sei die während der Ehe der Parteien gemeinsam erwirtschaf- tete Austrittsleistung der beruflichen Vorsorge hälftig zu teilen. 6. Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung auf Grund der nachfolgenden Ausführunge n vorzunehme n. 7. Unter Kosten- und Entschädi gungsfolgen, zuzügli ch MWST, zu- lasten der Klägerin.
Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil: 1. Die Ehe der Parteien wird geschieden.
Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin monatliche nacheheliche Unter- haltsbeiträge von Fr. 1'000.00 mit Wirkung ab Rechtskraft des Scheidungs- urteils bis und mit Mai 2015 zu bezahlen, zahlbar jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats.
Die Pensionskasse C._____ AG, ... [Adresse], wird angewiesen, mit Rechtskraft des Scheidungsurteils vom Vorsorgekonto des Beklagten B._____ (AHV-Nr. ..., geboren am tt.mm.1964, wohnhaft an der ... [Adres- se]) Fr. 109'656.40 auf das Vorsorgekonto der Klägerin A._____ (AHV-Nr. ..., geboren am tt.mm.1966, wohnhaft an der ... [Adresse]) bei der D._____ Personalvorsorgestiftung, ... [Adresse], zu überweisen.
Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin zur Abgeltung ihrer güterrechtli- chen Ansprüche eine Ausgleichszahlung in der Höhe von Fr. 53'754.10 zu bezahlen, zahlbar innert 90 Tagen nach Rechtskraft des Scheidungsurteils.
Die Liegenschaft an der ... [Adresse] ZH, Grundbuchblatt ..., Kataster Nr. ..., Plan ..., ist auf gemeinsamen Antrag und gemeinsame Kosten der Parteien durch das Betreibungsamt Wetzikon zu versteigern (sofern sich die Parteien ni cht auf einen freihändigen Verkauf einigen). Vom Erlös sind zuerst die Grundpfandschulden, die Kosten und Gebühren der Versteigerung und des Verkaufs sowie die Grundstücksgewi nns te uer n zu bezahlen. Anschli essend sind der Klägerin Fr. 125'000.00 sowie eine Mehrwertbeteiligung von 17% (berechnet von der Differenz des Erlöses und des ursprünglichen Kaufprei- ses von Fr. 750'000.00) auszubezahlen. Im Übrigen ist der Erlös je hälftig zu teilen.
Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf Fr. 6'000.00. Die Kosten werden der Klägerin zu drei Vierteln und dem Beklagten zu ei- nem Viertel auferlegt.
Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten eine reduzierte Parteientschä- digung im Umfang von Fr. 3'750.00 zuzüglich 8% MWST zu bezahlen.
8./9. (Mitteilungen, Rechtsmittel)
Berufungsanträge: der Klägerin (act. 46):
Es sei in Aufhebung von Dispositiv Ziff. 2 des angefochtenen Entscheides der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'800.-- zu bezahlen, zahlbar bis zum Eintritt der ersten der beiden Par- teien ins ordentliche AHV-Alter.
Es sei in Abänderung von Dispositiv Ziff. 3 des angefochtenen Entscheides der Vorsorgeausgleich per Eintritt der Rechtskraft des vorinstanzliche n Ur- teils i m Schei dungspunkt anzupassen.
Es seien in Abänderung von Dispositiv Ziff. 6 des angefochtenen Entschei- des die vorinstanzlichen Kosten der Klägerin zu einem Viertel und dem Be- klagten zu drei Vierteln aufzuerlegen.
Es sei in Abänderung vo n Dispositiv Ziff. 7 des angefochtenen Entscheides der Klägerin für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Prozessent- schädigung von Fr. 3'750.-- zuzügli ch 8 % MWST zuzuspreche n.
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzügli ch MWST zulasten des Beklag- ten und Berufungsbeklagten.
des Beklagten (act. 56):
Es sei auf die Forderung der Klägerin von Fr. 50'000.-- im Sinne von Art. 165 Abs. 2 ZGB nicht einzutreten; eventualiter sei diese Forderung abzuweisen.
Es sei die Berufung im Übrigen vollumfänglich abzuweisen und das ange- fochtene erstinstanzliche Urteil zu bestätigen.
Alles unter Kosten-und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWSt zulasten der Klägerin.
Erwägungen: 1. Die Parteien heirateten im Juni 1993 und trennten sich im April 2010. Ein Eheschutzverfahren wurde im Mai 2013 durch Genehmigung einer Vereinba- rung abgeschlossen, wonach der Beklagte der Klägerin für den Monat Februar 2013 Fr. 1'720.-- und ab März 2013 für die Dauer des Getrenntlebens monatlich Fr. 1'550.-- bezahle (act. 9/16). Im Juni 2013 wurde der Scheidungsprozess eingeleitet, und am 25. August 2014 fällte die Einzelrichterin am Bezirksgericht Hinwil das eingangs wiedergege- bene und heute in der Berufung zu überprüfende Urteil (act. 49). 2. Das Urteil wurde der Klägerin am 18. November 2014 zugestellt (act. 43); die am 16. Dezember 2014 zur Post gegebene Berufung ist rechtzeitig. Die Klägerin zahlte den ihr auferlegten Vorschuss von Fr. 3'000.-- (act. 53). Am 8. April 2015 erstattete der Beklagte die Berufungsantwort (act. 56) und stellte gleichzeitig einen Antrag auf Abänderung der als vorsorgliche Massnah- men im Scheidungsprozess weiterwirkenden Eheschutzmassnahmen (act. 58). Zu diesem Begehren äusserte sich die Klägerin am 18. Mai 2015 (act. 66). Am 26. Mai 2015 stellte die Kammer fest, dass das angefochtene Urteil mit Ablauf des 16. April 2015 in den Dispositivzi ffern 1 (Schei dung), 4 (Zahlung unter dem Titel Güterrecht) und 5 (Veräusserung der ehelichen Liegenschaft) rechts- kräftig geworden sei (act. 69). Im Hinblick auf den durch die aufschiebende Wirkung der Berufung ver- schobenen Zeitpunkt der Scheidung ersuchte die Kammer die beiden Vorsorge- einrichtungen um neue Berechnungen der zu teilenden Austrittsleistungen; diese Angaben wurden umgehend erstattet (act. 72 und 73). Endlich fand am 6. Juli 2015 eine Instruktionsverhandlung statt (Prot. II S. 8). Anlässlich der Verhandlung schlossen die Parteien eine Vereinbarung, wel- che alle streitigen Punkte umfasst (act. 79).
Ehe könne diese nur dann als "lebensprägend" beurteilt werden, wenn sie konkret die Lebensverhältnisse oder den Lebensplan des Unterhalt verlangenden Gatten nachhaltig geprägt habe. Die leichten Auflösungsmöglichkeiten der Ehe erforder- ten ei ne zurückhalte nde Beurtei lung nachehelicher Unterhaltsansprüche, solle die Ehe nicht zu einer leicht zu bewerkstelligenden Lebensversicherung werden (Ur- teil S. 16 f.). Das ist eine für eine allfällige Änderung des Scheidungsrechts inte- ressante Überlegung, welche allerdings der aktuellen Praxis und wohl auch dem vom Gesetzgeber gewollten Inhalt des Art. 125 ZGB widerspricht. Die Ehe der Parteien war sehr wohl "lebensprägend", und die Klägerin hätte, wenn sie darauf angewiesen wäre, durchaus einen nachehelichen Unterhalt zugut. Ein solcher lässt sich allerdings aus prozessualen und materiellen Gründen in der Situation der Klägerin kaum begründen ‒ umso mehr, als sie seit der Trennung im April 2010 in der Sache bereits von einer nicht unerheblichen "Übergangsrente" profi- tiert hat. Der Verzicht auf weitere Zahlungen, aber auch dass diese bis und mit Ju li 2015 geleistet und nicht zurückgefordert werden, trägt der Situation ange- messen Rechnung und ist keinesfalls "offensichtlich unangemessen". Die Kostenregelung des Bezirksgerichts folgt der gesetzlichen Vorgabe von Art. 106 ZPO. Das Teilen der Kosten und der Verzicht auf Entschädigung in der Berufung folgt dem guten Brauch, hart zu verhandeln und grosszügig abzu- schliessen, und entspricht der subsidiären Regel von Art. 109 Abs. 1 ZPO. Es wird erkannt: 1. Die nachstehende Vereinbarung der Parteien wird genehmigt: "1. Die Pensionskasse C._____ AG, ... [Adresse], ist anzuweisen, vom Vorsorgekonto des Beklagten B._____ (AHV-Nr. ..., geboren am tt.mm.1964, wohnhaft an der ... [Adresse]) Fr. 114'890.-- auf das Vor- sorgekonto der Klägerin A._____ (AHV-Nr. ..., geboren am tt.mm.1966, wohnhaft an der ... [Adresse]) bei der D._____ Personalvorsorgestif- tung, ... [Adresse], zu überweisen.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Isler versandt am: