Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LC140025-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, die Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. L. Stünzi Urteil vom 20. Oktober 2014
in Sachen
A._____, Beklagte und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____, Kläger und Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Abänderung Scheidungsurteil
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung, vom 13. August 2014 (FP120167-L)
Rechtsbegehren: (Urk. 24 S. 2) "1. Es sei Dispositiv-Ziff. 2 des Scheidungsurteils des Gerichtspräsi- diums Brugg vom 10. April 2008 (OF.2006.146) i.V.m. Ziff. 1.1. der Vereinbarung vom 10. April 2008 über die Nebenfolgen inso- weit abzuändern, als die Verpflichtung des Klägers zur Bezahlung von nachehelichem Unterhalt an die Beklagte vollumfänglich auf- zuheben sei (mit Wirkung ab Einleitung des Abänderungsverfah- rens, d.h. per 3. September 2012). 2. Eventualiter sei Dispositiv-Ziff. 2 des Scheidungsurteils des Ge- richtspräsidiums Brugg vom 10. April 2008 (OF.2006.146) i.V.m. Ziff. 1.1. der Vereinbarung vom 10. April 2008 über die Nebenfol- gen insoweit abzuändern, als die Verpflichtung des Klägers zur Bezahlung von nachehelichem Unterhalt an die Beklagte ab Ein- leitung des Abänderungsbegehrens (d.h. mit Wirkung ab 3. Sep- tember 2012) für den gesamten Zeitraum, während dem die Klä- gerin noch eine Erwerbstätigkeit ausübt, mindestens aber bis September 2017, zu sistieren sei. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Beklagten."
Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht, vom 13. August 2014: 1. Dispositiv-Ziff. 2 des Scheidungsurteils des Gerichtspräsidiums Brugg vom 10. April 2008 (OF.2006.146) i.V.m. Ziff. 1.1. der Vereinbarung vom 10. April 2008 über die Nebenfolgen (Verpflichtung des Klägers zur Bezahlung von nachehelichem Unterhalt an die Beklagte) wird mit Wirkung ab 3. September 2012 für die Dauer, während der die Beklagte eine Erwerbstätigkeit ausübt, sistiert. 2. Die Unterhaltsverpflichtung gemäss dem Scheidungsurteil des Gerichtsprä- sidiums Brugg lebt wieder auf, sobald die Beklagte keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht. 3. Sofern die Beklagte weniger verdient, als ihr aufgrund der hälftigen BVG- Rente des Klägers zustehen würde, besteht bzw. lebt die Unterhaltsver-
pflichtung des Klägers in der Höhe der Differenz zwischen dem Einkommen der Beklagten und der ihr zustehenden BVG-Rente wieder auf. 4. Die Beklagte hat dem Kläger die Aufgabe bzw. Reduktion der Erwerbstätig- keit unverzüglich mitzuteilen und zu belegen. Zudem hat sie dem Kläger ab Aufgabe bzw. Reduktion der Erwerbstätigkeit unaufgefordert jeweils per En- de Jahr die Steuererklärung des Vorjahres zuzustellen. 5. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.– festgesetzt. Die Zeugenentschädi- gung beträgt Fr. 780.–. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 6. Die Gerichtskosten werden der Beklagten auferlegt. 7. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger zu Handen von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ eine Parteientschädigung von Fr. 5'500.– (inkl. Mehrwert- steuer) zu bezahlen. (8./9. Mitteilungen, Rechtsmittel)
Berufungsanträge: der Beklagten und Berufungsklägerin (Urk. 85 S. 2):
„1. Das angefochtene Urteil sei vollumfänglich aufzuheben; 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich MWSt) für beide Instan- zen zulasten des Klägers und Berufungsbeklagten.“
Erwägungen: I. Die Parteien wurden mit Scheidungsurteil des Gerichtspräsidiums Brugg vom 10. April 2008 geschieden. In der mit diesem Urteil genehmigten Vereinba- rung über die Nebenfolgen der Scheidung verpflichtete sich der Kläger, der Be-
klagten an ihren Unterhalt einen monatlichen Beitrag in der Höhe der Hälfte der ihm ausbezahlten Altersrente aus beruflicher Vorsorge zu bezahlen. Kurz vor Ab- schluss der Vereinbarung hatte die Beklagte dem Scheidungsrichter mitgeteilt, dass ihr Anstellungsverhältnis gekündigt worden sei. Seit 2009 ist die Beklagte wieder erwerbstätig. Aus diesem Grund will der Kläger von seiner Unterhalts- pflicht gemäss Scheidungsvereinbarung entbunden sein. Die Beklagte ist der Auf- fassung, die Zahlungsverpflichtung des Klägers sei unabänderlich, weil es sich um eine Entschädigung im Sinne von Art. 124 ZGB aus beruflicher Vorsorge handle. II. Der Kläger hat die vorliegende Klage am 4. September 2012 bei der Vor- instanz rechtshängig gemacht (Urk. 1). Über den erstinstanzlichen Verfahrens- gang gibt der angefochtene Entscheid Auskunft (Urk. 86 S. 3 f.). Nach Durchfüh- rung eines Beweisverfahrens fällte die Vorinstanz am 13. August 2014 das Urteil. Gegen dieses erhob die Beklagte mit Eingabe vom 18. September 2014 fristge- recht Berufung (Urk. 85). Der von der Beklagten einverlangte Gerichtskostenvor- schuss wurde fristgerecht geleistet (Urk. 91). Da die Berufung offensichtlich un- begründet ist, wurde keine Berufungsantwort eingeholt (Art. 312 Abs. 1 ZPO). III. In der Berufungsschrift sind die Behauptungen bestimmt und vollständig aufzustellen. Zudem muss sie – im Gegensatz zur Klageschrift – nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtliche Begründung enthalten (Reetz/Theiler, in: ZPO-Komm. Sutter-Somm et al., Art. 311 N 36). Der Berufungskläger hat mit- tels klarer und sauberer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo er die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben hat. Es ist nämlich nicht Sache der Rechtsmittelinstanz, die Akten und die Rechtsschriften der Vorinstanz zu durchforsten, um festzustellen, was welche Partei wo ausgeführt hat. Damit ist gesagt, dass die Berufungsschrift
weder eine pauschale Verweisung auf die bei der Vorinstanz eingereichten Rechtsschriften noch eine neuerliche Darstellung der Sach- oder Rechtslage ent- halten darf, welche nicht darauf eingeht, was vor der Vorinstanz vorgebracht wor- den ist (so aber Urk. 85 S. 5 ff. Ziff. 2.4). Pauschale Verweisungen auf die vor der Vorinstanz eingebrachten Rechtsschriften sind namentlich dann unzulässig, wenn sich die Vorinstanz mit den Ausführungen des Berufungsklägers auseinanderge- setzt hat (Ivo W. Hungerbühler, DIKE-Komm-ZPO, Art. 311 N 36 ff.). Zwar prüft die Berufungsinstanz nicht nur die geltend gemachten Rügen (Rügeprinzip). Der Berufungskläger hat sich aber mit der Begründung des erstinstanzlichen Ent- scheids auseinanderzusetzen. Dieser Anforderung genügt die Berufungsschrift über weite Strecken nicht. Das Gericht muss den angefochtenen Entscheid nicht von sich aus auf Mängel untersuchen, es sei denn, der Sachverhalt sei geradezu willkürlich festgestellt worden oder das Recht sei geradezu willkürlich angewandt worden (Reetz/Theiler, a.a.O.). Aufgrund der umfassenden Überprüfungsbefugnis ist die Berufungsinstanz nicht an die mit den Rügen vorgebrachten Argumente oder an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden, sie kann die Rügen auch mit abweichenden Erwägungen gutheissen oder abweisen (vgl. Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 310 N 6). IV. 1. Ziff. 1.1 und 1.2 der Vereinbarung der Parteien vom 10. April 2008 über die Nebenfolgen der Scheidung lauten wie folgt (Urk. 4 S. 3): "1.1. B._____ verpflichtet sich, A._____ an ihren Unterhalt mit Wirkung ab 1. Juli 2008 einen monatlich vorschüssigen Beitrag in der Höhe der Hälfte der ihm ausbezahlten BVG-Altersrente zu bezahlen, d.h. derzeit Fr. 894.–. Er ver- pflichtet sich, sich gegenüber A._____ jeweils per Ende Januar jedes Jahres über sein im Vorjahr bezogenes BVG-Renteneinkommen auszuweisen.
1.2. Die Unterhaltsregelung gemäss Ziffer 1.1. hiervor basiert darauf, dass beide Parteien eine gleich hohe AHV-Rente beziehen. Die Parteien verpflichten sich, sich gegenseitig jeweils per Ende Januar jedes Jahres über ihr im Vorjahr bezogenes AHV-Renteneinkommen (ohne allfällige Ergänzungsleistungen) auszuweisen. Ein allfälliger Differenzbetrag wird hälftig ausgeglichen." 2. Vor Vorinstanz war unbestritten, dass der Kläger im Scheidungszeitpunkt aufgrund eines Hirnschlags eine IV-Rente der Invalidenversicherung und eine Rente aus der beruflichen Vorsorge bezog (Urk. 24 S. 3 f.; Urk. 30 S. 2). Entge- gen der Darstellung in der Berufungsbegründung befand sich der Kläger im Zeit- punkt des Scheidungsurteils noch nicht im Pensionsalter (Urk. 85 S. 8); dieses er- reichte er erst am 7. Juli 2008. Die Beklagte hatte im Scheidungszeitpunkt bereits das Pensionierungsalter erreicht, hatte aber den Bezug der AHV-Rente aufge- schoben. Ihr Pensionskassengeld von knapp Fr. 74‘000.– hatte sie sich schon früher ausbezahlen lassen (Urk. 24 S. 3; Urk. 30 S. 2 und 12). Die Beklagte be- hauptete vor Vorinstanz, der Kläger habe die Hälfte davon im Rahmen der güter- rechtlichen Auseinandersetzung erhalten (Urk. 30 S. 11 f.), während der Kläger darauf hinwies, dass er überhaupt keine Zahlungen von der Beklagten erhalten habe, sondern seinerseits Fr. 10‘000.– habe bezahlen müssen (Urk. 24 S. 10). Das spricht aber nicht dagegen, dass das Pensionskassengeld der Beklagten bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung berücksichtigt wurde. Unbestritten ist sodann, dass die Beklagte mit Schreiben vom 7. April 2008 dem Scheidungsrichter mitgeteilt hatte, ihr Anstellungsverhältnis sei gekündigt worden (Urk. 24 S. 5 f.). Sie erzielte dann aber mit einer neuen Anstellung im Jah- re 2009 ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 3‘519.–, im Jahre 2010 von Fr. 3‘320.–, im Jahre 2011 von Fr. 3‘305.– und im Jahre 2012 von etwa gleich- bleibender Höhe (Urk. 24 S. 10; Urk. 54 S. 4). Damit verfügte die Beklagte über monatliche Einkünfte von insgesamt rund Fr. 6‘800.– (inkl. hälftiger Anteil BVG- Rente des Klägers in der Höhe von Fr. 1‘050.–), während sich diejenigen des Klägers auf Fr. 3‘240.– beliefen (Urk. 24 S. 9 f.).
3.a) Die Vorinstanz prüfte, ob in der Scheidungsvereinbarung ein nacheheli- cher Unterhalt oder ein Vorsorgeausgleich vereinbart worden sei, da davon die nachträgliche Abänderbarkeit der Rente abhänge. In beiden zitierten Bestimmun- gen der Scheidungsvereinbarung sei von „Unterhalt“ bzw. „Unterhaltsregelung“ die Rede. Dem Wortlaut nach sei demgemäss davon auszugehen, dass es sich bei den entsprechenden monatlichen Zahlungen um nachehelichen Unterhalt handle. Die Beklagte treffe demzufolge die Beweislast, dass die Parteien anstelle eines nachehelichen Unterhalts eine Entschädigungsrente im Sinne von Art. 124 ZGB vereinbart hätten (Urk. 86 S. 20 f.). Dementsprechend formulierte die Vor- instanz den Beweissatz (Urk. 64 S. 2), „dass die Parteien in Ziff. 1.1. der Vereinbarung vom 10. April 2008 eine blos- se Entschädigungsrente im Sinne von Art. 124 Abs. 1 ZGB vereinbart haben und im Wortlaut von Ziff. 1.1. fälschlicherweise die Bezeichnung Unterhalt verwendet wurde.“ Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass der Beklagten dieser Beweis nicht ge- lungen sei. Da aber auch Zweifel an der Qualifikation der Rente als reiner nach- ehelicher Unterhalt bestünden, müsse zur Bestimmung der Frage der nachträgli- chen Abänderbarkeit der vom Kläger zu entrichtenden Geldleistung im Sinne ei- ner objektivierenden Auslegung aufgrund der gesamten Umstände der mutmass- liche Parteiwille der damaligen Ehepartner nach Vertrauensprinzip ermittelt wer- den (Urk. 86 S. 22 und 24 f.). Gemäss Vorinstanz konnte somit der wirkliche Willen der Parteien bezüglich der strittigen Konventionsklausel nicht eruiert werden, weshalb sie folgerichtig ei- ne Auslegung der Erklärungen und Handlungsweisen nach Vertrauensprinzip vornahm (statt vieler: BGE 129 III 118 = Praxis 92 Nr. 123, E. 2.5). In der Beru- fung rügt die Beklagte dieses Zwischenergebnis nicht (vgl. Urk. 85 S. 7 Ziff. 2.5), weshalb es damit sein Bewenden hat. b) Die Vorinstanz schloss in der Folge aus verschiedenen Umständen, es bestünden keine Zweifel, dass mit der Scheidungsvereinbarung vom 10. April 2008 die absolute finanzielle Gleichstellung der Parteien nach der Ehescheidung angestrebt worden sei (Urk. 86 S. 25 f.):
sung der geschuldeten Geldleistung führen müsse. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung könne in aller Regel zwar niemand gezwungen werden, über das ordentliche Pensionsalter hinaus einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (BGE 100 Ia 12 E. 4d). Solange eine Partei aber weiterhin einer Arbeit nachgehe und damit ein Erwerbseinkommen erziele, sei dieses bei der Bestimmung ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen und in die Berechnung des geschuldeten Unterhaltsbeitrags einzubeziehen (vgl. BGE 5A_37/2011; Urk. 86 S. 26 f.). c) aa) Die Beklagte macht in der Berufung geltend, die finanzielle Gleichstel- lung der Parteien sei mit Bezug auf die Leistungen von AHV und BVG erfolgt. Bei der Ausgleichszahlung des Klägers handle es sich deshalb nicht um eine Unter- haltszahlung zur Deckung des Bedarfs, sondern ausschliesslich um eine Zahlung im Sinne einer Entschädigung gemäss Art. 124 ZGB (Urk. 85 S. 7 f.). Weshalb sich dieser Schluss aufdrängt, ist nicht nachvollziehbar. Da im Zeitpunkt, als die Scheidungsvereinbarung abgeschlossen wurde, die AHV-Renten und die BVG- Rente des Klägers die einzigen in Zukunft zu erwartenden Einkünfte der Parteien waren, beschränkte sich die finanzielle Gleichstellung notgedrungen auf diese. bb) Die Beklagte verweist weiter auf die schriftliche Auskunft des Schei- dungsrichters (Urk. 74). Dieser habe ausgeführt, aufgrund der Tatsache, dass sich beide Parteien im Pensionsalter befunden hätten, sei ein allfällig von einer Partei zusätzlich erzieltes Erwerbseinkommen als überobligatorisch einzustufen und könne daher nicht berücksichtigt werden (Urk. 85 S. 8). Die Vorinstanz hat im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, weshalb nicht entscheidend auf die schriftliche Auskunft des Scheidungsrichters abgestellt werden kann (Urk. 86 S. 23 ff.). Mit diesen Erwägungen setzt sich die Beklagte nicht auseinander, sondern beharrt lediglich auf ihrem bereits vor Vorinstanz ein- genommenen Standpunkt (Urk. 77). Damit genügt die Berufungsschrift den skiz- zierten Anforderungen nicht (vorn Ziff. III). cc) Es sei – so die Beklagte weiter – nach der Kündigung des Arbeitsver- hältnisses völlig offen gewesen, ob sie je wieder ins Erwerbsleben einsteigen wol- le oder könne. Sie sei im Urteilszeitpunkt bereits 66 Jahre alt gewesen. Dass sie
im Jahre 2009 wieder eine Anstellung gefunden habe, könne sich deshalb auf die Nebenfolgen der Ehescheidung bzw. eine Abänderung derselben nicht auswirken. Von nachehelichem Unterhalt im Sinne von Art. 125 ZGB sei im ganzen Schei- dungsverfahren nie die Rede gewesen und es sei auch von keiner Partei ein sol- cher beantragt worden. Aufgrund der finanziellen Verhältnisse der Parteien habe festgestanden, dass keine Partei über zur Deckung ihres eigenen Bedarfs hin- ausgehende Mittel verfügen würde, um Unterhaltsbeiträge bezahlen zu können. Aus diesem Grund seien weder die Einkommens- und Vermögenszahlen der Par- teien noch deren Bedarf als Grundlagen der Scheidungskonvention festgehalten worden, was bei Festlegung eines nachehelichen Unterhalts für spätere Abände- rungsverfahren aber zwingend erforderlich sei. Eine Indexklausel sei ebenfalls obsolet gewesen, weil sich der Betrag der Zahlungen des Klägers an die Beklagte ohne weiteres aus den Zahlen der AHV- und BVG-Leistungen bestimmen lasse und nicht direkt von der Entwicklung der Teuerung abhänge. Die AHV- und BVG- Leistungen würden bekanntlich auf dem Verordnungsweg periodisch an die Teue- rung angepasst (Urk. 85 S. 8). Dem kann nicht gefolgt werden: Dass die Parteien beim Abschluss der Scheidungsvereinbarung nicht damit rechneten, die Beklagte könnte wieder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, gibt kei- nen Hinweis auf den Rechtscharakter der Zahlungsverpflichtung des Klägers und schliesst deren Abänderbarkeit auch nicht aus; im Gegenteil: Hätte bei Abschluss der Scheidungsvereinbarung bereits festgestanden oder hätten die Parteien damit gerechnet, dass die Beklagte wieder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen würde, so würde sich die Frage der Vorhersehbarkeit der Änderung ihrer finanziellen Ver- hältnisse stellen, was der Abänderung einer Unterhaltsrente entgegenstehen könnte. Von nachehelichem Unterhalt war im Scheidungsverfahren sehr wohl die Rede, wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat (Urk. 86 S. 22 f.). Richtig ist, dass gemäss Art. 143 Ziff. 1 und 4 aZGB (seit 1.1.2011: Art. 282 Abs. 1 lit. a und d ZPO) bei der Festlegung von Unterhaltsbeiträgen anzugeben
war, von welchem Einkommen und Vermögen jedes Ehegatten ausgegangen wurde sowie ob und in welchem Ausmass die Rente sich den Veränderungen der Lebenskosten anpassen würde. Die Bestimmungen bezwecken in erster Linie, klare Verhältnisse im Hinblick auf ein späteres Abänderungsverfahren zu schaffen (Sutter/Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, Art. 143 N 7). Das Fehlen der Angaben impliziert aber nicht, dass es sich um keine Unterhaltsrente handelt. Wie der Kläger zutreffend bemerkt hat, kommt es immer wieder vor, dass die finanziellen Eckdaten einer Unterhaltsregelung in einer Ver- einbarung nicht festgehalten werden (Urk. 47 S. 3), sei es aus Nachlässigkeit, sei es, weil mit dem Eintritt eines Abänderungstatbestands nicht gerechnet wird. Be- zweckte vorliegend die Vereinbarung die finanzielle Gleichstellung der Parteien und rechneten sie nicht mit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch eine Par- tei , so drängte sich die Möglichkeit einer künftigen Abänderung der Vereinbarung überhaupt nicht auf. d) Zusammenfassend vermag die Beklagte das vorinstanzliche Auslegungs- ergebnis, wonach es sich bei der Zahlungsverpflichtung Ziff. 1.1. der Scheidungs- vereinbarung um einen abänderbaren Unterhaltsbeitrag handelt, nicht umzustos- sen, soweit sie sich überhaupt rechtsgenügend mit den Erwägungen der Vor- instanz auseinandersetzt. 4. Die Vorinstanz hat wegen des Erwerbseinkommens der Beklagten diese Zahlungsverpflichtung des Klägers ab 3. September 2012 für die Dauer der Er- werbstätigkeit der Beklagten sistiert und die Modalitäten für eine Reduktion der Zahlungsverpflichtung festgelegt (Urteilsdispositiv Ziff. 1-4). Die Beklagte hat im Berufungsverfahren weder Umfang noch Dauer der Zahlungseinstellung noch die weiteren Modalitäten beanstandet. Der vorinstanzliche Entscheid ist daher zu be- stätigen. V. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsrege- lung zu bestätigen. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind der Beklagten auf-
zuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind für das Berufungs- verfahren nicht zuzusprechen, da die Beklagte unterliegt und dem Kläger kein rechtserheblicher Aufwand entstanden ist. Es wird erkannt: 1. Dispositiv-Ziff. 2 des Scheidungsurteils des Gerichtspräsidiums Brugg vom 10. April 2008 (OF.2006.146) i.V.m. Ziff. 1.1. der Vereinbarung vom 10. April 2008 über die Nebenfolgen (Verpflichtung des Klägers zur Bezahlung von nachehelichem Unterhalt an die Beklagte) wird mit Wirkung ab 3. September 2012 für die Dauer, während der die Beklagte eine Erwerbstätigkeit ausübt, sistiert. 2. Die Unterhaltsverpflichtung des Klägers gemäss Scheidungsurteil des Ge- richtspräsidiums Brugg vom 10. April 2008 lebt wieder auf, sobald die Be- klagte keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht. 3. Sofern die Beklagte weniger verdient, als ihr aufgrund der hälftigen BVG- Rente des Klägers zustehen würde, besteht bzw. lebt die Unterhaltsver- pflichtung des Klägers in der Höhe der Differenz zwischen dem Einkommen der Beklagten und der hälftigen BVG-Rente des Klägers wieder auf. 4. Die Beklagte hat dem Kläger die Aufgabe bzw. Reduktion der Erwerbstätig- keit unverzüglich mitzuteilen und zu belegen. Zudem hat sie dem Kläger ab Aufgabe bzw. Reduktion der Erwerbstätigkeit unaufgefordert jeweils per En- de Jahr die Steuererklärung des Vorjahres zuzustellen. 5. Die Entscheidgebühr für das erstinstanzliche Verfahren wird auf Fr. 4'000.– festgesetzt. Die Zeugenentschädigung beträgt Fr. 780.–. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 6. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3‘000.– festgesetzt. 7. Die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens werden der Beklag- ten auferlegt.
Zürich, 20. Oktober 2014
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
Dr. L. Hunziker Schnider Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. L. Stünzi
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