Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LC140024-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. i ur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiber lic. i ur. H. Dubach
Urteil vom 20. April 2015
i n Sachen
A._____, Dr. oec., Kläger und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B., Zustelladresse: c/o RAin Dr. iur. Y., Beklagte und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwälti n D r. i ur. Y._____
betreffend Abänderung Scheidungsurteil
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 4. Juli 2014 (FP120009-H)
Rechtsbegehren: 1. Es seien die durch Vereinbarung gemäss Urteil des Bezirksge- richts Dietikon vom 11. Januar 2010 festgelegten, vom Kläger für die Beklagte zu zahlenden Unterhaltsbeiträge ab dem 1. Januar 2013 zu sistieren sowie die für die Kinder C._____ und D._____ zu zahlenden Unterhaltsbeiträge ab dem 1. Januar 2013 auf je CHF 742.50, total CHF 1'485.00, herabzusetzen; 2. Eventualiter seien die durch Vereinbarung gemäss Urteil des Be- zirksgerichts Dietikon vom 11. Januar 2010 festgelegten, vom Kläger für die Beklagte und die Kinder C._____ und D._____ zu zahlenden Unterhaltsbeiträge ab dem 1. Januar 2013 auf total CHF 1'682.00 herabzusetzen; 3. Subeventualiter seien die durch Vereinbarung gemäss Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 11. Januar 2010 festgelegten, vom Kläger für die Beklagte und die Kinder C._____ und D._____ zu zahlenden Unterhaltsbeiträge ab dem 1. Januar 2013 angemes- sen herabzusetzen; 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Beklagten.
Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 4. Juli 2014: 1. Die Einkommensverbesserungs- bzw. Mehrverdienstklausel zulasten des Klägers gemäss Disp.-Ziff. 3.11 lit. c des Scheidungsurteils des Bezirksge- richts Dietikon vom 11. Januar 2010 (act. 6/7) wird wie folgt ergänzt: "Wäh- rend der Dauer des Aufenthalts der Beklagten mitsamt Kindern in Kuala Lumpur steht der Beklagten persönlich ab dem 1. Januar 2013 höchstens noch ein Mehrverdienstanteil von Fr. 176.– und ab dem 1. August 2013 gar kein Mehrverdienstanteil mehr zu.". Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 8'000.–. 3. Die Gerichtsgebühr wird dem Kläger auferlegt. 4. Die dem Kläger auferlegte Gerichtsgebühr wird mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Fehlbetrag wird vom Kläger nachgefordert. 5. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 8'000.– zu bezahlen. 6. (Mitteilung) 7. (Berufung)
Berufungsanträge: Des Klägers und Berufungsklägers (Urk. 98):
Es seien die Ziffern 1 bis 5 des Entscheids des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 4. Juli 2014 aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur neuen Beur- teilung und Entscheidung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Berufungsbeklagten an die Vorinstanz zurückzuweisen;
Eventualiter seien die Ziffern 1 bis 5 des Entscheids des Bezirksgerichts Pfäf- fikon vom 4. Juli 2014 aufzuheben und in Abänderung des Scheidungsentscheids festzustellen, dass der Berufungsbeklagte für die Zeit des Aufenthalts in Malaysia der Berufungsbeklagten keinen nachehelichen Unterhalt schuldet bzw. dieser eventualiter bis zur Rückkehr in die Schweiz zu sistieren sei sowie die Kindesun- terhaltsbeiträge nach einem nach dem Beweisverfahren näher zu beziffernden Betrag, maximal aber auf CHF 675.00 für D._____ und CHF 742.50 für C._____ bis 23. April 2014, ab 23. April 2014 je Kind CHF 742.50, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt) des vori nstanzli che n Verfahrens zu Lasten der Berufungsbeklagten, herabzusetzen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt) gemäss dem Ausgang des Verfahrens.
Der Beklagten und Berufungsbeklagten (Urk. 106):
Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers und Beru- fungsklägers.
Erwägungen: A Prozessgeschichte Am 10. Dezember 2012 machte der Kläger die vorliegende Klage auf Abänderung der Unterhaltsbeiträge gemäss Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 11. Januar 2010 anhängig. Die Vorinstanz lud die Parteien zunächst zu einer Ei- nigungsverhandlung auf den 13. März 2013 ein, wobei sie der Beklagten infolge
ihres Wohnsitzes im Ausland das persönliche Erscheinen erliess. Weil die Vertre- terin der Beklagten den Gerichtstermin verpasst hatte, wurde auf den 23. April 2013 erneut zu einer Einigungsverhandlung vorgeladen, wobei der Beklagten er- neut das persönliche Erscheinen erlassen wurde. Eine Einigung kam nicht zu- stande, weshalb das Bezirksgericht das Verfahren schriftlich mit einem zweifa- chen Schri ftenwechsel und einer abschliessenden Novenstellungnahme durch- führte. Am 4. Juli 2014 erliess es das Urteil. Am 15. September 2014 erhob der Kläger mit schriftlicher Begründung Berufung und leistete am 6. Oktober 2014 den ihm auferlegten Prozesskostenvorschuss (Urk. 98, Urk.104). Die Berufungsantwort der Beklagten und Berufungsbeklagten (nachfolgend Beklagte) erging rechtzeitig am 7. November 2014 (Urk. 106). Mit Verfügung vom 14. November 2014 wurde dem Kläger und Berufungskläger (nachfolgend Kläger) Gelegenheit zur Stellungnahme zu zwei mit der Berufungs- antwort eingereichten Urkunden gegeben, worauf der Kläger ungebeten eine um- fassende Berufungsreplik einreichte (Urk. 111). Am 22. Januar 2015 wurde die Beklagte im Sinne eines Editionsbeschlusses zur Nachreichung verschiedener Bestätigungen betreffend die Übernahme von Lebenshaltungskosten durch die Arbeitgeberin ihres Lebenspartners verpflichtet (Urk. 112). Die nach erstreckter Frist rechtzeitig ergangene Eingabe wurde dem Kläger am 25. Februar 2015 zur Stellungnahme zugestellt (Urk. 117). Diese traf am 23. März 2015 bei der erken- nenden Instanz ein und wurde der Beklagten zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk.119). Damit erweist sich das Berufungsverfahren als spruchreif.
B
Sachverhalt 1. Das Scheidungsurteil vom 11. Januar 2010 erging gestützt auf eine umfassen- de Vereinbarung der Parteien, die wiederum auf ausführlichen Bedarfsberech- nungen basierte (Urk. 4/1 und Urk. 6/4/1). Für die Kinder wurden abgestufte Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'500.- bi s zum je- weils vollendeten 11. Altersjahr und ab dann von Fr. 1'650.- , je zuzügli ch Ki nder-
zulagen, vereinbart. Beim nachehelichen Unterhalt für die Beklagte wurden 3 Phasen gebildet. Für die vorliegend massgebliche Phase II, geltend vom 1.1.2012 bis 31.12.2017, wurde der nacheheliche Unterhalt im Falle eines Konkubinats der Beklagten auf Fr. 1'721.- festgesetzt. Dieser Betrag basierte auf einem erweiter- ten Existenzbedarf der Beklagten zusammen mit den Kindern von Fr. 6'323.- , Un- terhaltsbeiträgen für die beiden Kinder von je Fr. 1'800.- (inkl. Kinderzulagen) so- wie einem anrechenbaren hypothetischen Nettoerwerbseinkommen der Beklagten von Fr. 2'158.- pro Monat. Die Unterhaltsbeitragsberechnungen erfolgten nach der zweistufigen Methode mit Überschussverteilung. Weiter wurde festgehalten, dass der gebührende Unterhalt (ohne Konkubi nat, aber nach Abzug eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Beklagten) i n der Phase II für di e Beklagte Fr. 3'467.- und für die Kinder je Fr. 1'800.- , total so- mit Fr. 7'067.- betragen würde. Da der gebührende Bedarf der Beklagten vorerst nicht gedeckt werden konnte, wurde eine Beteiligung der Beklagten an einem späteren, bei Fr. 12'007.- plafo- nierten Mehrverdienst des Klägers vorgesehen. Bei einem länger als 5 Jahre dauernden Konkubinat soll sich die Verdienstgrenze beim Kläger, bis zu der die Beklagte an einem Mehrverdienst des Klägers zur Deckung ihres gebührenden Unterhalts partizipieren kann, um Fr. 500.- auf Fr 11'507.- pro Monat reduzieren. Die Beklagte lebt unbestrittenermassen in einem Konkubinat, das am 1. August 2013 die 5-Jahres-Dauer erreicht hat. Die Beklagte ist auf Anfang 2013 mit ihrem Lebenspartner und den beiden Kin- dern für zwei Jahre nach Kuala Lumpur/Malaysia gezogen. Der Kläger verlangt mit der vorliegenden Klage die Aufhebung oder Sistierung des nachehelichen Un- terhalts, zumindest für die Dauer des Aufenthaltes der Beklagten in Malaysia, so- wie eine Reduktion der Kinderunterhaltsbeiträge für diese Zeit. 2. Die Vorinstanz wies die Abänderungsklage weitgehend ab und legte einzig fest, dass der Beklagten für die Dauer ihres Aufenthaltes in Malaysia ab 1. Januar 2013 nur noch ein Anteil von Fr. 176.- an einem Mehrverdienst des Klägers und ab dem 1. August 2013 kein Mehrverdienstanteil mehr zustehe. Die Vorinstanz erwog, dass die Parteien schon bei der Scheidung den Fall eines Konkubinats bzw. den Fall eines "qualifizierten", da mehr als 5 Jahre dauernden
Konkubinats geregelt hätten, sich daraus somit keine unvorhergesehene verän- derte Situation ergebe. Hingegen reduzierten sich die Lebenshaltungskosten der Beklagten und der beiden Kinder für die Dauer ihres Aufenthaltes in Malaysia, wobei sich die Vorinstanz für deren Umfang, unter Vornahme gewisser Korrektu- ren, grundsätzli ch auf die Publikation der UBS "Preise und Löhne, Ein Kaufkraft- vergleich rund um die Welt", Ausgabe 2012, abstützte (Urk. 4/4; nachfolgend UBS-Studi e). Sie bezifferte den erweiterten Bedarf der Beklagten und der Kinder neu auf Fr. 5'046.- (statt Fr. 6'323.-). Das der Beklagten anrechenbare hypotheti- sche Einkommen beliess die Vorinstanz auf dem Schweizer Niveau von Fr. 2'158.-. Mit dieser Berechnung ergab sich ein erhöhter Überschuss, den die Vo- ri nstanz der Beklagten unter Hinwei s auf i hre reduzierten Lebenskosten neu nur noch zu 50% statt zu zwei Dritteln zuwi es, und ermittelte derart eine Reduktion des Unterhaltsbedarfs von insgesamt Fr. 1'157.- für die Beklagte und die Kinder. Gleichzeitig erwog die Vorinstanz, dass mit den im Scheidungsurteil festgelegten Unterhaltsbeiträgen der gebührende Bedarf der Beklagten mit Kindern im Umfang von Fr. 1'387.- ungedeckt geblieben sei. Da dieser grösser sei als die Einsparung von Fr. 1'157.- wegen der tieferen Kosten in Malaysia, lägen keine veränderten Verhältnisse vor, welche zu einer Reduktion der Unterhaltsbeiträge führen müss- ten. Die Einsparung von Fr. 1'157.- habe lediglich Auswirkungen auf die Beteili- gung der Beklagten an einem allfälligen Mehrverdienst des Klägers bis zur De- ckung i hres gebührenden Bedarfs. Der Beklagten stehe hier ab Januar 2013 nur noch ein Mehrverdienstanteil von Fr. 176.- bzw. ab 1. August 2013 gar kein Mehr- verdienstantei l mehr zu. 3. Der Kläger rügt im Berufungsverfahren zunächst die Verletzung verfahrens- rechtlicher Vorschriften durch die Vorinstanz, insbesondere auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Nichtabnahme der angebotenen Beweise. Hinsicht- lich der massgeblichen Sachverhaltsfeststellung ficht er i m Berufungsverfa hre n (nur noch) die Berechnung der Lebenshaltungskosten der Klägerin in Kuala Lum- pur/Malaysia durch die Vorinstanz an. Bei richtiger Berechnung dieser Kosten un- ter korrekter Anwendung der massgeblichen UBS-Studie, welche ein Lebenskos- tenniveau von 45% im Vergleich zum Zürcher Niveau ausweise, weiter bei Be- rücksichtigung der Beiträge, welche die Arbeitgeberin des Lebenspartners der
Beklagten an die Wohnkosten und Schulkosten der Kinder im Malaysia leiste, so- wie bei Berücksichtigung auch der Einkünfte der Beklagten aus der Vermietung ihrer Liegenschaft in der Schweiz zusätzlich zum hypothetischen Erwerbsein- kommen nach Schweizer Niveau sei die Beklagte in der Lage, ihren Bedarf und denjenigen der Kinder aus eigenen Mitteln zu decken. Eventuell wären höchstens noch Kinderunterhaltsbeiträge geschuldet, deren Höhe erst nach dem Ergebnis eines Beweisverfahrens näher beziffert werden könnten, die aber maximal Fr. 675.- und Fr. 742.50 (= 45% der im Scheidungsurteil festgelegten Beiträge) be- tragen könnten (Urk. 98). An dem noch vor Vorinstanz geltend gemachten Wegfall bzw. der vollumfängli che n Sistierung des nachehelichen Unterhalts wegen Vorlie- gens eines qualifizierten Konkubinats (Urk. 49 S. 4ff, Urk. 71 S. 5, 7) hält der Klä- ger im Berufungsverfahren ni cht mehr fest. 4. Die Beklagte bestreitet die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des rechtli chen Gehörs zulasten des Klägers. Sie erhebt ihrerseits den Vorwurf der Nichtbeachtung von Verfahrensvorschrifte n durch di e Vori nstanz hi nsi chtli ch der Zulassung einer ungenügend bezifferten Klage. Sie stellt sich sodann auch i m Be- rufungsverfa hre n auf den Standpunkt, die Lebenshaltungskosten in Malaysia sei- en ni cht nach der UBS-Studi e sondern nach dem Lebenskosteni ndex von Mercer C onsulti ng zu ermitteln, da dieser besser auf die Situation von Expatriates mit be- fristetem Aufenthalt zugeschni tten sei und auch die Arbeitgeberin ihres Lebens- partners ihre Leistungen während des Auslandaufenthaltes danach ausgerichtet habe. Danach sei von einem Lebenskostenniveau von 75% oder 80% im Ver- glei ch zu ... [Ort] auszugehen. Die Beklagte bestritt in ihrer Berufungsantwort zu- nächst wei terhi n, dass die Arbeitgeberin ihres Lebenspartners die Wohnkosten übernehme sowie Schul- und Hobbykosten der Kinder, soweit diese über die ei- gentli chen Schulgebühren hi nausgi ngen. Später führte sie indessen aus, wenn die Arbeitgeberi n die Mietkosten in Kuala Lumpur übernehme, so seien diese Be- standteil des Lohnes ihres Partners und damit rechtfertige es sich, dass sie die Hälfte davon übernehme. Bei richtiger Berechnung der massgeblichen Faktoren, insbesondere auch bei Be- rücksichtigung zusätzlich anfallender Ausgaben für die Kinder, ergebe sich bei Anwendung der seinerzeit gewählten zweistufigen Berechnung kei ne Redukti on
der Unterhaltsbeiträge für die Zeit ihres Aufenthaltes in Malaysia, da der nicht ge- deckte gebührende Unterhalt eine gewisse Ersparnis übersteige. Die Vori nstanz habe daher im Ergebnis die Klage zu Recht im überwiegenden Umfang abgewie- sen und auch di e Berufung sei abzuwei sen. Im Übrigen müsste konsequenter- weise auch das i hr anzurechne nde hypothetische Einkommen an das malaysi- sche Lohnniveau angepasst werden (Urk. 106, Urk. 114). Am vor Vori nstanz noch erhobenen Einwand des Fehlens einer beachtlichen Dauer der geltend gemach- ten Veränderungen (Urk. 79 S. 8) hält die Beklagte im Berufungsverfahren nicht mehr fest.
C
Verfahrensrechtliche Rügen
Abänderungsgründen selbst und deren künfti ger Entwi cklung. Der Berufungseinwand der Beklagten, die Klage sei mangels eines gehörig bezif- ferten Rechtsbegehrens und mangels Spezifikation des Zeitraumes für die Reduk- tion der Unterhaltsbeiträge abzuweisen (Urk. 106 S. 8), ist daher abzuwei sen. 2. Der Kläger sieht Verfahrensvorschri fte n und sei nen Anspruch auf rechtli ches Gehör dadurch verletzt, dass der Beklagten für die beiden Verhandlungen vom 13. März und 23. April 2013 das persönliche Erscheinen erlassen worden ist. Damit habe keine Befragung der Beklagten durchgeführt werden können, womit sein Beweisanspruch vereitelt worden sei (Urk. 98 S. 7ff). Unklar ist, was der Kläger unter der gerügten Nichtdurchführung der "Befragung" der Beklagten versteht. Für das Scheidungsverfahren sieht Art. 278 ZPO grundsätzlich eine Pflicht der Parteien zum persönlichen Erscheinen zu den anberaumten Gerichtsverhandlun- gen vor. Dies wird mit dem persönlichkeitsbezogenen Charakter des Scheidungs- rechtes begründet sowie mit der weitreichenden Geltung des Untersuchungs- grundsatzes. Bei Anwesenheit der Parteien kann die formlose Fragepflicht des Gerichtes im Sinne von Art. 56 ZPO zur Behebung von Unklarheiten oder zur nö- tigen Sachverhaltsergänzung ausgeübt und das Verfahren dadurch allenfalls be- schleuni gt werden; das Gericht erhält durch den direkten Kontakt überdies ei nen persönlichen Eindruck von den Parteien. Bereits die Besti mmung von Art. 278 ZPO sieht jedoch die Möglichkeit der gerichtlichen Dispensation vom persönlichen Erscheinen aus wi chti gen Gründen vor, wozu u.a. ein dauernder Aufenthalt ei ner Partei im ferneren Ausland zählt (Sutter-Somm/Gut, a.a.O. Art. 278 N 8 ZPO i.V.m. Art. 273 N 22 ZPO; Annette Dolge, DIKE-Komm-ZPO Art. 278 N 3; BSK ZPO-Siehr/Bähler Art. 278 N 1). Vorliegend lebte die Beklagte an den beiden Verhandlungsterminen bereits seit mehreren Monaten an ihrem neuen Wohnsitz in Kuala Lumpur/Malaysia. Eine persönliche Teilnahme an der Gerichtsverhand- lung i n der Schwei z wäre nur mit grossem Zeit- und Kostenaufwand möglich ge- wesen. Es ging ni cht etwa bloss darum, zugunsten einer persönlichen Teilnahme allenfalls eine temporäre Reise ins Ausland zu verschieben oder umgekehrt die Gerichtsverhandlung auf die Zeit nach der Rückkehr von einer Auslandreise zu verschieben. Die Vorinstanz hatte sodann als Voraussetzung für eine Dispensati-
on verlangt, dass die Beklagte an der Einigungsverhandlung durch eine im Sach- verhalt vollumfänglich instruierte Rechtsvertreterin vertreten und während der Verhandlung telefonisch jederzeit für Rückfragen erreichbar sein müsse (Urk. 15, Urk. 27). Unter diesen Voraussetzungen ist daher die Dispensation der Beklagten vom persönlichen Erscheinen an der Einigungsverhandlung durch das Gericht ni cht zu beanstanden. Dem Kläger erwuchs in diesem frühen Verfahrensstadium daraus auch kein unwiederbringlicher Gehörsnachteil. Er tut im Übrigen auch nicht dar, inwiefern die physische Abwesenheit der Beklagten eine einvernehmli- che Einigung behindert hätte, noch ergibt sich aus dem vorinstanzlichen Verhand- lungsprotokoll, dass Parteien oder Gericht von der Möglichkeit einer ergänzenden telefonischen Auskunfterteilung der Beklagten im Sinne von Art. 56 ZPO über- haupt - und allenfalls vergeblich - Gebrauch machen wollten (Prot. I S. 17). Kommt dazu, dass es sich vorliegend nicht mehr um ein stark persönlichkeitsbe- zogenes Ehescheidungs- oder Eheschutzverfahren handelt, in dem es entschei- dend auch auf den persönlichen Eindruck des Gerichtes von den Parteien an- kommt, sondern um ein Abänderungsverfahren hinsichtlich der Unterhaltsbeiträ- ge. Insofern unterschei det si ch di eses Verfahren i nhaltli ch ni cht wesentli ch von einem Forderungsprozess, für welchen grundsätzlich keine Pflicht der Parteien zum persönli chen Erschei nen an den Gerichtsverhandlungen besteht. Art. 191 und 192 ZPO regeln sodann die förmliche Parteibefragung als Beweis- mi ttel. Falls der Kläger mit der "Befragung" eine solche meint (z.B. Urk. 98 S. 9), übersieht er, dass die beiden Verhandlungen Einigungsverhandlungen und als solche noch ni cht Teil des ordentlichen Behauptungs- und Beweisverfahrens wa- ren. Die Abnahme von Beweisen während solchen Verhandlungen i st grundsätz- li ch ni cht vorgesehen und hätte einer vorgängigen Beweisverfügung bedurft. Inso- fern liegt keine Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, wenn an einer Eini- gungsverhandlung keine Beweise erhoben werden. Letzteres gilt auch für die als Verfahrensrechtsverletzung gerügte Editionsvereite- lung, die durch die Dispensation der Beklagten von den Einigungsverhandlungen eingetreten sein soll (Urk. 98 S. 9). Auch die Edition ist grundsätzli ch ei n Beweis- mi ttel und deren Anordnung hat im ordentlichen Verfahren und nicht an der Eini- gungsverhandlung zu erfolgen. Immerhin war die Beklagte bereits im voraus zur
Einreichung von Belegen über ihre Lebenshaltungskosten aufgefordert worden (U rk. 26). Damit konnte der Zweck der Einigungsverhandlung, nämlich das Finden einer einvernehmlichen Lösung, trotz Abwesenheit gefördert werden. Die Rüge der Verletzung von Verfahrensvorschriften im Zusammenhang mit der Dispensation der Beklagten von der Einigungsverhandlung ist damit unbegründet. 3. Der Kläger erhebt die Rüge der Verletzung von Verfahrensvorschriften und der Verletzung des rechtlichen Gehörs auch hi nsi chtli ch der Nichtabnahme der von i hm im Hauptverfahren beantragten Beweise der Parteibefragung und Urkunden- edition zu Drittzahlungen an den Lebensunterhalt der Beklagten und der Kinder in Malaysia (Urk. 98 S.10ff). Diese Rüge ist berechtigt. Der Kläger hat sich vor Vorinstanz auf den Standpunkt gestellt, die Arbeitgeberin des Lebenspartners der Beklagten bezahle einen gros- sen Teil der Lebenshaltungskosten sowi e auch sämtli che schuli schen und ausser- familiären Kinderkosten, und dafür die Beweismittel der Parteibefragung und Edi- ti on angerufen (Urk. 49 S. 5). Die Beklagte hat diese Behauptungen stets bestrit- ten. Der von ihr als Beleg eingereichte Mietvertrag sowie die Quittungen für den Zusatzunterricht und die Freizeitaktivitäten der Kinder beweisen nicht, wer diese Kosten letztlich übernommen hat. Dasselbe gilt für den eingereichten Konkubi- natsvertrag über die interne Kostenauftei lung zwi schen i hr und i hrem Lebens- partner, da dieser Zahlungen Dritter ni cht ausschliesst. Auch dass Geld aus der Schweiz auf ein gemeinsames Konto in Malaysia überwiesen wurde, beweist für sich allein nicht, dass die Beklagte für die vorgenannten Kosten vollumfänglich und endgülti g aufkommen musste. Zu Recht hat die Vorinstanz auf die Beweispflicht des Klägers für seine Behaup- tungen über die Arbeitgeberleistungen hingewiesen. Die dafür angebotenen Hauptbeweise aber zu ignorieren und festzustellen, es fänden sich in den (sc. von der Beklagten vorgelegten) Akten keine Anhaltspunkte für die Richtigkeit der klä- gerischen Behauptung zu den Miet- und Schulnebenkosten (Urk. 99 S. 38, 44), stellt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Zwar hatte die Vorinstanz am 14. März 2013 die Beklagte im Hinblick auf die Einigungsverhandlung zur Vorlage von sachdi enli chen Urkunden zum Zahlungsnachweis verpflichtet (Urk. 26), j e-
doch nicht auf der Vervollständigung der lückenhaften Urkundenvorlage bestan- den. Mängel des rechtlichen Gehörs führen ni cht zwi ngend zur Rückwei sung des Ver- fahrens an die Vorinstanz. Wenig gravierende Gehörsmängel können auch i m Be- rufungsverfahren durch die Berufungsinstanz selber geheilt werden, da ihr diesel- be volle Kognition in Sachverhalts- und Rechtsfragen zukommt wie der ersten In- stanz. Der gerügte Mangel bezi eht sich vorliegend nur auf einen Teilaspekt des massgeblichen Sachverhaltes und Prozessthemas und kann zur Korrektur der ersti nstanzli chen Unterhaltsbeitragsberechnung nur in wenigen Positionen führen. Daher hat die erkennende Berufungsinstanz mit Beschluss vom 22. Januar 2015 die Edition nachgeholt (Urk. 112). Da sich damit die Beweislage ausreichend er- hellt hat (vgl. nachstehend Erw. D/4), kann auf die zusätzliche Parteibefragung der Beklagten in antizipierter Würdigung der Beweisurkunden verzichtet werden; die Parteibefragung des Klägers zu Zahlungen der Arbeitgeberin des Partners der Beklagten in Malaysia erscheint ohnehin als untaugliches Beweismittel. Damit kann auch offen bleiben, wie weit die Untersuchungsmaxime die Vorinstanz zur Vornahme von Sachverhaltsabklärungen von Amtes verpflichtet hätte und ob sie ihren diesbezüglichen Obliegenheiten gehörig nachgekommen ist.
D
Sachverhaltsrügen
schaftlichen Verhältnisse als angemessen erschiene. Das Abänderungsgericht ist vielmehr an die Annahmen des Scheidungsgerichtes gebunden. Den im Schei- dungszeitpunkt gegebenen Annahmen hat das Abänderungsgericht die aktuelle Situation gegenüberzustellen und zu prüfen, ob und in welchem Umfang sich die wirtschaftlichen Verhältnisse erheblich verändert haben. Dabei sind die veränder- ten Verhältnisse in ihrer Gesamtheit zu würdigen, unter Berücksichtigung aller, al- lenfalls gegenläufigen, neuen Bemessungsfaktoren. Das Abänderungsgericht ist aber in jedem Fall an die im Scheidungsurteil festgehaltenen Grundannahmen und die gewählte Berechnungsmethode gebunden. Vorliegend bedeutet dies, dass auch im Abänderungsprozess von der seinerzeit gewählten zweistufigen Be- rechnungsmethode mit der gewählten Überschussverteilung, von der ausdrückli- chen Parteivereinbarung für den Konkubinatsfall auf Seite der Beklagten, von der Berechnung eines gebührenden Unterhaltsbedarfs als oberster Unterhaltsbei- tragsplafond sowie von der Zumutbarkeit eines Erwerbseinkommens der Beklag- ten ab Januar 2012 bzw. einer entsprechenden Verpflichtung der Beklagten aus- zugehen i st. Zu prüfen i st nachstehend, i nwi efern si ch di e ei nzelnen Berech- nungsfaktoren für die Zeit des Aufenthaltes der Beklagten mit den Kindern in Kua- la Lumpur/Malaysia verändert haben und ob diese Veränderungen sich wesent- lich auf die Unterhaltspflicht des Klägers auswirken. 2. Ermittlung der Lebenskosten in Kuala Lumpur Die Parteien sind im Scheidungsverfahren bei der Festlegung des gegenseitigen Bedarfs offenkundig von den Ansätzen des Kreisschreibens der Verwaltungs- kommission des Obergerichtes des Kantons Zürich über die Richtlinien für die Be- rechnung des betrei bungsrechtli che n Existenzminimums vom 16. Mai 2009 aus- gegangen (Urk. 4/1 i.V.m. Urk. 6/4/1). Dieses sieht für gewisse Standardausga- ben pauschalierte Beträge (z.B. Lebensgrundbedarf für Erwachsene und Ki nder) oder pauschalierte Rahmenbeträge (z.B. für Berufsauslagen) vor und enthebt in- sofern die Parteien eines aufwändigen Nachweises aller monatlichen Klei nausga- ben. Für weitere Lebenshaltungskosten werden hingegen die individuellen Ausla- gen berücksichtigt, insbesondere für Wohnkosten, Sozialbeiträge oder Schu- lungskosten der Kinder. Geht es vorliegend darum, die entsprechenden Lebenshaltungskosten der Be-
klagten in Malaysia zu ermitteln, so ist wenn möglich nach demselben Berech- nungssystem vorzugehen. Nach der ständigen, auch vom Bundesgericht bestätig- ten Praxis der Zürcher Gerichte wird bei der Ermittlung der Verbrauchergeldpari- täten bzw. Kaufkraftvergleiche meist auf die bereits zitierte UBS-Studi e (Urk. 4/4) abgestellt, die in gleicher Weise wie das Kreisschreiben einen Kostenindex für die grundlegenden Lebensbedürfnisse weltweit in den jeweiligen Hauptstädten ermit- telt und mit jenem von Zürich vergleicht (vgl. statt vieler BGer 5A_99/2009 (15.4.2009) Erw. 2, oder BGer. 5C.6/2002 (11.6.2002) Erw. 3a). Für die Ermitt- lung der lokalen Lebenshaltungsgrundkosten wird dabei ausdrücklich auf einen nach europäischen Lebensgewohnheiten zusammengestellten Warenkorb abge- stellt (Urk. 4/4 Seite 6). Insofern kann ohne weiteres auch für sogenannte Expatri- ates, die nur für wenige Jahre im jeweiligen Ausland wohnen, auf diese Werte ab- gestellt werden. Eine Abweichung nach oben für temporäre Aufenthalte ist auch deswegen nicht angezeigt, weil die Tabelle das Kostenniveau jeweils für die Hauptstädte ausweist, welche normalerweise das höchste Kostenniveau im jewei- ligen Land aufweisen, und si ch Expats häufig gerade in der Agglomeration der Hauptstadt niederlassen. Die Beklagte wohnt in Kuala Lumpur, welche Stadt in der Studie ausdrücklich als Vergleichsbasis herangezogen wird. Was den tägli- chen Lebensmittel- und Haushaltbedarf anbelangt, so können sich Expats i n den Hauptstädten an denselben Quellen (kostengünstiger) eindecken wie die einhei- mi schen Hauptstadtbewohner. Die Aufrechterhaltung des schweizerischen Le- bensstandards beinhaltet nicht, dass man auch im Ausland dieselben schweizeri- schen oder europäischen Markenprodukte konsumiert wi e zuhause, die u.U. teuer importiert werden (Urk. 34/4). In Kuala Lumpur als Weltstadt und Hauptstadt eines Erdölstaates kann die Beklagte den gewohnten Lebensunterhalt weitgehend auch mit entsprechenden Produkten aus dem Inland oder dem angrenzenden asiati- schen Ausland aufrecht erhalten. Denkbar sind allenfalls höhere Ansprüche an die Wohnqualität im Vergleich zur einheimischen Bevölkerung. Da für die Wohn- kosten indessen analog dem Kreisschreiben auf die konkreten Kosten abzustellen ist, besteht auch aus diesem Grund kei n Anlass, von den Werten der UBS-Studie abzuweichen. Dabei ist nachfolgend vom Preisniveau Urk. 4/4 Seite 8 auszuge- hen, welches für Kuala Lumpur ein Kostenniveau ohne Wohnungskosten von
47,3% desjenigen von Zürich ausweist. Entgegen der Vorinstanz besteht hingegen kein Anlass, von der Vergleichsbasis Zürich abzuweichen, weil die Beklagte zuvor nicht in Zürich sondern in E./AG gewohnt hat und dort die Lebenshaltungskoste n ti efer sein sollen (Urk. 99 S. 28f). Zum ei nen wi rd di ese Annahme ni cht näher belegt. Unterschiede dürften zum anderen - wenn überhaupt - am ehesten bei den Wohnkosten und den Steuern bestehen; diese werden aber ohnehin individuell beurteilt. Sodann hatte die Beklagte bereits beim Abschluss der Scheidungskonvention Wohnsitz in E. (Urk. 6/3). Die der Scheidungskonvention zugrunde gelegten Werte des Zürcher Kreisschreibens sollten nach dem Willen der Parteien somi t auch für E._____ gelten. Eine nachträgliche Veränderung dieser Basis im Abänderungs- prozess ist nicht zulässig. Die Beklagte beantragte vor Vorinstanz die Heranziehung der Cost-of-Living Diffe- rentials Methode von Mercer zur Ermittlung der Lebenshaltungskosten in Malay- sia. Sie legte diese Berechnungsmethode jedoch nicht näher dar. Der Vergleich dieser Methode (Urk. 81/1) mit jener der UBS-Studie stellt eine blosse schriftliche Parteibehauptung dar, ist nicht überprüfbar und vermag weder die Berechnungen von Mercer noch deren bessere Eignung für ihre Verhältnisse zu belegen. Dass die Arbeitgeberin des Lebenspartners der Beklagten auf die Berechnungen von Mercer abstellt (Urk. 36/1, Urk. 63/1), ändert an der fehlenden Überprüfbarkeit dieser Berechnungen ni chts. In den vom Bundesgericht erwähnten anderweitigen Statistiken für Verbrauchergeldparitäten bzw. Kaufkraftvergleiche wird dieser In- dex denn auch ni cht aufgeführt (BGer. 5C.6/2002, BGer. 5A_736/2007). Die de- taillierteren Angaben der Beklagten zum Mercer-Index i m Berufungsverfa hre n sowie die Berufung auf einen vom EDA erstellten Indexvergleich (Urk. 108/1+2), stellen neue tatsächliche Behauptung dar, die im Berufungsverfahren nicht mehr zulässig si nd (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO), die abgesehen davon aber auch nicht auf dem massgeblichen Vergleichsindex von Züri ch beruhen. Aufgrund dieser Erwägungen ist daher bei der nachfolgenden Bedarfsberechnung für die Beklagte während i hres Aufenthaltes in Malaysia gestützt auf die UBS- Studie von einem auf 47,3% reduzierten Bedarf auszugehen, was den alltäglichen
Lebensbedarf anbelangt (Grundbetrag Beklagte und Kinder, Energie, Telefon, Radio/Fernsehen, Hausratversicherung, auswärtige Verpflegung, Berufsauslagen i nkl. berufliche Fahrkosten [vgl. zu Letzteren auch Erw. 3 nachstehend]).
li chkei ten. Die Veränderung der Erwerbsmöglichkeiten ist daher in gleicher Weise zu beachten. Die Frage einer schuldhaften und daher unbeachtlichen Verände- rung der Lebensumstände stellt sich nicht, solange die Beklagte daraus keine zu- sätzlichen Unterhaltsansprüche für sich ableitet. Andernfalls dürften auch die Ver- änderungen beim Bedarf nicht beachtet werden. Die UBS-Studie weist für Kuala Lumpur ein Nettolohnniveau von 16,6% desjeni- gen von Züri ch auf (Urk. 4/4 Seite 9). Damit ist von einem anrechenbaren hypo- thetischen Erwerbseinkommen der Beklagten von Fr. 358.- statt von Fr. 2'158.- bei der Scheidung auszugehen. Wohl erklärte die Beklagte vor Vorinstanz, man- gels Arbeitsbewilligung könne sie in Malaysia kein eigenes Erwerbseinkommen generieren (Urk. 61 S. 8). Sie behauptete damit indessen nicht, dass es ihr grundsätzli ch nicht möglich wäre, eine Arbeitsbewilligung zu erlangen. Auf den Einwand der nicht vorhandenen Arbeitsbewilligung ist daher nicht näher einzuge- hen. Im Berufungsverfahren beantragt der Kläger, der Beklagten seien auch Einkünfte aus der Zwischenvermietung der Liegenschaft in E._____ für die Zeit ihres Auf- enthaltes im Malaysia als Einkommen anzurechne n (Urk. 98 S. 24, Urk. 119 S. 4). Diese erstmals im Berufungsverfahren vorgebrachte Behauptung ist verspätet und gemäss Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO nicht mehr zu hören.
Im Scheidungsurteil wurden der Beklagten ab Aufnahme einer Erwerbstätigkeit Fr. 100.- zusätzliche Fahrkosten, Fr. 100.- für auswärtige Verpflegung sowie wei- tere Fr. 160.- für Berufsauslagen in der Schweiz in den Bedarf eingerechnet. Ge- mäss den vorstehenden Erwägungen zur Ermittlung des veränderten Bedarfs sind diese drei Posten um 52,7% auf das allgemeine Lebenskostenniveau im Malaysia zu reduzieren, da diese Kosten in Malaysia anfallen.
len, und diese als angemessen erachtet. Gestützt auf den Konkubinatsvertrag und die Geldflüsse zwischen den verschiedenen Konti der Beklagten hat sie es weiter als erwiesen erachtet, dass die Beklagte die Hälfte bzw. Fr. 1'500.- davon tragen muss und auch bezahlt hat (Urk. 99 S. 36ff). Aufgrund der Bestreitungen des Klägers wurde im Berufungsverfahren eine Be- stätigung der Arbeitgeberin des Partners der Beklagten eingeholt bezüglich der streitigen Übernahme der Wohnkosten. Damit wurde die nicht erfüllte Editionsauf- lage der Vorinstanz vom 14. März 2013 eingefordert (Urk. 26). Aus dieser Bestä- gi gung ergibt sich, dass die Arbeitgeberin als geldwerte Nebenleistung neben dem Salär auch eine Wohnung gemietet und dem Partner der Beklagten unent- geltlich zur Verfügung gestellt hat (Urk. 116/1), wie dies bei Expats üblich ist. Aus der Bezeichnung der Wohnkostenübernahme als Nebenleistung ergibt sich auch klar, dass es sich um eine Zusatzleistung der Arbeitgeberin handelt und diese nicht mit dem Lohn verrechnet wird bzw. einen entsprechenden Minderlohn zur Folge hat. Fallen in Malaysia somit dem Partner der Beklagten keine Wohnkosten an, kann nicht gesagt werden, der Partner bezahle Lebenshaltungskosten für die Beklagte bzw. komme für i hren Unterhalt auf, wenn er sie bei sich wohnen lasse. Die Überlassung einer unentgeltli che n Wohnung ist eine Liberalität der Arbeitge- berin, deren Mitnutzung durch die Beklagte weder sie noch i hr Partner zu ent- schädigen haben. Es verhält sich mit den Wohnungskosten gleich wie mit der Be- zahlung der Schulgebühren für die Kinder der Beklagten durch die Arbeitgeberin ihres Partners, welche auch die Beklagte selber als freiwilligen à fonds perdu- Betrag der Arbeitgeberin betrachtet. Ziffer 2 des Konkubinatsvertrags, wonach sich die Beklagte zur Bezahlung von Fr. 1'500.- an die Mietkosten in Malaysia verpflichtete (Urk. 34/9), ist demnach eine Fiktion. Ebenso fiktiv und nicht beweis- bil dend ist damit das Anbringen eines Vermerks auf der Banküberweisung der Beklagten vom 25.1.2013, wonach diese Überwei sung auch der Bezahlung von Mietkosten dienen solle (Urk. 81/2). Der Anteil der Mietkosten an den überwiese- nen Gesamtbeträgen wäre auch nicht identifizierbar und die Beklagte gesteht so- dann auch selber zu, für i hre betragli ch ni cht nachvollzi e hbaren Überweisungen nach Malaysia nach Belieben auch einen falschen Zahlungsgrund angegeben zu haben (Urk. 114 i.V.m. Urk. 116/2). Weiter sind die Überweisungen auch in zeitli-
cher Hi nsi cht beli ebi g und ni cht mi t regelmässig monatlich fällig werdenden Miet- zahlungen i n Überei nsti mmung zu bri ngen (am 25.1.2013 für Miete Feb 2013 bis Jan 2014; am 12.5.2014 und am 1.12.2014 für Miete unbekannter Monate; vgl. Urk. 81/2 und Urk. 116/2 i.V.m. Urk. 114 S. 5). Wi ll man zugunsten der Beklagten nicht von einem versuchten Prozessbetrug ausgehen, so können ihre Überwei- sungen und Zahlungsvermerke bestenfalls als Beitrag an die allgemeinen ge- meinsamen Lebenshaltungskosten in Malaysia und die Schulnebenkosten der Kinder verstanden werden. Aufgrund dieser Erwägungen sind der Beklagten daher keine Wohnkosten für ih- ren Aufenthalt in Malaysia anzurechnen.
4.2. Zusätzliche Kinderkosten Im Scheidungsurteil vereinbarten die Parteien einen pauschalen monatlichen Be- darfsbetrag von Fr. 400.- für "zusätzli che Ki nderkosten". Solche wurden ni cht nä- her umschrieben, indem z.B. Bezug auf konkrete Hobbies oder sonst ei nen kon- kreten erhöhten Bedarf der Kinder genommen worden wäre. Da umgekehrt für Sonderschul- und ausserordentliche Gesundheitskosten eine zusätzli che Beteili- gung des Klägers vorgesehen wurde (Urk. 4/1 Ziffer 3.8), ist davon auszugehen, dass es sich bei den Fr. 400.- um eine Pauschale für allgemeine Zusatzauslagen für Freizeit, aber auch für zusätzliche Schulkosten unterhalb der Schwelle der Sonderschulung handelte (vgl. auch Urk. 6 Prot. S. 4). Als Pauschale ist dieser Betrag daher unabhängig von den tatsächlich anfallenden Kosten geschuldet. Fal- len keine namhafteren bzw. klar als solche identifizierbaren Zusatzkosten an, sind die Fr. 400.- trotzdem geschuldet; fallen höhere Zusatzkosten an, besteht keine weitergehende Zahlungspflicht des Klägers. Der Kläger macht geltend, der Beklagten entständen in Kuala Lumpur keine zu- sätzlichen Kinderkosten; allenfalls sei der Betrag von Fr. 400.- auf das lokale Kos- tenniveau zu reduzieren (Urk. 98 S. 31). Geht man gemäss den vorstehenden Erwägungen von einer voraussetzungslos geschuldeten Pauschale von Fr. 400.- pro Monat aus, ist der Einwand des Klägers vorab zurückzuweisen, der Beklagten fi elen i n Kuala Lumpur keine zusätzlichen Kinderkosten an, weshalb die Fr. 400.-
nicht geschuldet seien. Zu prüfen ist allenfalls, ob die Pauschale dem örtlichen Lebenskostenniveau anzupassen ist. Die Beklagte listete vor Vorinstanz konkret auf, welche Auslagen i hr für die Kinder in Kuala Lumpur entstehen für Frei zei t, Zusatzunterri c ht und schuli sche Neben- kosten. Neben den monatli chen Kosten für den Gi tarrenunterricht für D._____ und dem Tennisunterricht für beide Kinder (Fr. 160.-) führt sie für das Jahr 2013 auch monatliche Kosten für den Schulbus (Fr. 135.-), für Schulausflüge/Sommerschule (Fr. 100.-) und für zusätzli chen Französi schunter ri cht für bei de Ki nder (Fr. 350.-) an, insgesamt umgerechnet Fr. 745.- pro Monat. Ab Februar 2014 seien noch Ma- themati knachhi lfest unde n für C._____ und Latei nunterri cht für D._____ im Betrag von RM 70 bzw. RM 142.50 pro Woche (insgesamt ca. Fr. 70.-) dazu gekommen (Urk. 61 S. 16, Urk. 79 S. 14). Als Beleg für diese Auslagen hat die Beklagte Prei stabellen, Rechnungen und Qui ttungen ins Recht gelegt (Urk. 63/9-12, Urk. 81/6-7). Der Kläger hat vor Vorinstanz diese Ausgaben und im genannten Umfang grundsätzli ch ni cht bestri tten, sondern nur deren Notwendigkeit und sei ne Zah- lungspflicht dafür in Frage gestellt; einzig bezüglich des Tennisunterrichts hat er angetönt, es gäbe sicher auch günstigere Angebote (Urk. 71 S. 14, Urk. 82 S. 7). Bei dieser Behauptungs- und Bestreitungslage kann - entgegen der Vorinstanz - nicht von ungenügend substantiierten Behauptungen der Beklagten zu den Kin- derkosten ausgegangen werden (Urk. 99 S. 46). Auch i st der erst i m Berufungs- verfahren erhobene Einwand des Klägers betreffend die ungenügende Substanti- ierung dieser Zusatzkosten verspätet und unzutreffe nd (Urk. 98 S. 31). Wie vorstehend (Erw. 3) ausgeführt, sind im Abänderungsprozess nicht einseitig nur die reduzierten Bedarfsposten der Unterhaltsgläubiger zu berücksichtigen, sondern deren veränderte Situation als Ganzes. Führt die Veränderung des Le- bensumfeldes zu gewissen Zusatzkosten im Bedarf, so sind diese ebenfalls zu berücksichtigen und erst der Saldo von bedarfserhöhenden und -mindernden Fak- toren ist für die Beurteilung einer allenfalls wesentlich veränderten wirtschaftlichen Situation massgeblich. Der Einwand der Unbeachtlichkeit freiwillig konstellierter Bedarfsveränderungen kann sich nicht einseitig nur auf bedarfserhöhende Fakto- ren beziehen, während freiwillige Bedarfsreduktionen stets beachtlich wären.
Die Beklagte hat Kosten von monatlich RM 180.- für den Gitarrenunterricht von D._____ und RM 90.- pro Woche für den Tenni sunterri cht beider Kinder substanti- iert (Urk. 63/12), wobei diese Beträge grundsätzlich unbestritten blieben. Damit ergeben sich Hobbykosten pro Monat von rund Fr. 170.-. Der voraussetzungslos für allgemeine Kinderbedürfnisse geschuldete Pauschalbetrag von Fr. 400.- , al- lenfalls reduziert auf das örtliche Kostenniveau von 47,3% bzw. Fr. 189.- , ist da- mi t ni cht überschri tten und der Ei nwand ei nes zu kostspi eli gen Tenni sunterri chts obsolet. Im Übrigen ist der letztgenannte Einwand des Klägers auch nicht näher substantiiert. Bereits die Vorinstanz hat sodann zurecht auf die Legitimität zusätzlichen Unter- richtes für die Kinder hingewiesen, damit diese während des von Anfang an auf rund 2 Jahre befristeten Auslandaufenthaltes den Wiederanschluss an das Schweizerische Schulsystem schaffen. In den Jahren 2013 und 2014 war C._____ 13/15 Jahre alt, D._____ 10/12 Jahre alt. Kinder dieses Alters haben in der Schweiz Französischunterricht und entsprechende Kenntnisse werden bei 12- bzw. 15-Jährigen nach ihrer Rückkehr in die Schweiz vorausgesetzt. Unter diesen Umständen ist es legitim, ja sogar zwingend, dass die beiden Kinder auch in Ma- laysia (weiterhin) Französischunterricht erhalten. Die dafür monatlich anfallenden Kosten von RM 1'000.- (= ca. Fr. 300.-) sind belegt (Urk. 63/9). Diese neu ent- standenen, effektiven und bei der Scheidung nicht vorhersehbaren Kosten über- steigen zusammen mit den effektiven Hobbykosten bereits den der Beklagten im Scheidungsurteil zugebilligten Pauschalbetrag von Fr. 400.- deutlich, selbst wenn man die Tenniskosten etwas reduzieren würde. Eine Reduktion dieses Pauschal- betrages wegen allgemein tieferer Lebenshaltungskosten in Malaysia ist wegen diesen legitimen Zusatzkosten daher nicht angebracht. Ab Februar 2014 macht die Beklagte zusätzlich Kosten für den Lateinunterri cht von D._____ und Mathemati knachhi lfe für C._____ geltend. Im Kanton Aargau werden beim Eintritt i ns Gymnasi um je nach gewähltem Maturaprofil Lateinkennt- nisse vorausgesetzt, die daher bereits während der Bezirksschule erworben wer- den müssen. Der vorsorgliche Lateinunterri cht von D._____ ist damit ebenfalls le- gitim, damit er später in der Schweiz ohne weiteres i n eine seinem Jahrgang ent- sprechende Klasse eintreten und sich die spätere Ausbildungsri chtung offen hal-
ten kann. Dass C._____ sodann Mathematiknachhilfe benötigt, vermag auch der Kläger nicht in Frage zu stellen. Für diesen ebenfalls legitimen, neuen Zusatzun- terricht fallen daher seit Februar 2014 weitere Kosten von monatlich mindestens RM 663.- (Lateinunterri cht RM 142.50 pro wöchentlicher Unterrichtseinheit bzw. RM 570 pro Monat, Urk. 81/6; Mathemati knachhi lfe i m D urchschni tt von 3 Mona- ten RM 93.- pro Monat, Urk. 81/7) bzw. umgerechnet ca. Fr. 199.- an. Um diesen Betrag erhöht si ch der effektive Zusatzbedarf für die beiden Kinder ab Februar 2014 weiter. Eine Reduktion des Pauschalbetrags von Fr. 400.- infolge der loka- len Gegebenheiten ist wegen dieses Zusatzbedarfs ab 2014 erst recht ni cht an- gebracht. Die Parteien haben bei der Scheidung unabhängig von tatsächlich anfallenden Zusatzkosten eine Pauschalzahlung von Fr. 400.- für die Kinder vereinbart. Dies bedeutet, dass auch die Beklagte grundsätzlich keinen höheren Zusatzbetrag for- dern kann, weder wenn höhere Zusatzkosten für die Kinder (z.B. für Nachhilfe) i n der Schweiz noch wenn solche im Ausland entstehen. Hat sie während ihres Auf- enthaltes in Malaysia erhöhte Schulkosten, so hat sie diese Zusatzkosten selber zu tragen bzw. aus dem allgemeinen Unterhaltsbeitrag zu decken, so wie dies auch in der Schweiz der Fall wäre. Eine Erhöhung der Fr. 400.- auf Fr. 700.- wird zurecht denn auch ni cht geltend gemacht (Urk. 106 S. 27). D ami t kann auch offen bleiben, welche weiteren Kosten der Beklagten noch für Schulbustransport und Schulausflüge/Sommerlager anfallen. Belegt ist sodann, dass die Arbeitgeberin des Lebenspartners der Beklagten neben den ordentlichen Schulgebühren keine weiteren Kosten für Zusatz- und Nachhilfeunterricht sowie Hobbies der Kinder be- zahlt (Urk.116/1). Es bleibt in jedem Fall für das vorliegende Verfahren bei dem seinerzeit vereinbarten Zusatzbeitrag von Fr. 400.- für die Kinder. 4.3. Allgemeine Fahrkosten Im Scheidungsurteil waren der Beklagten Fr. 300.- Fahrauslagen zugebilligt wor- den, und zwar auch für die Phase der Nichterwerbstätigkeit. Auslagen für eine all- gemeine Mobilität unabhängig von einem konkretisierten Bedarf sind der Beklag- ten daher in gleicher Weise auch während ihres Aufenthaltes in Kuala Lumpur zu- zubilligen, unabhängig davon, ob sie über ein eigenes Fahrzeug verfügt oder ob sie mit Taxi, Mietauto oder dem öffentlichen Verkehr unterwegs ist, und unabhän-
gig davon, ob ihr berufstätiger Partner über ein Auto verfügt. Der Kläger hat vor Vorinstanz das Anfallen von allgemeinen Fahrauslagen für die Beklagte in Kuala Lumpur nicht bestritten (Urk. 71 S. 13f). Die erstmalige Bestreitung solcher Ausla- gen im Berufungsverfahren (Urk. 98 S. 28) ist verspätet und nicht mehr zu hören (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Es i st sodann auch ni cht üblich, dass die Arbeitgeberin des Lebenspartners diesem gleich zwei Autos für Privatfahrten finanziert. Der Beklag- ten sind daher nach wie vor Fr. 300.- Mobilitätskosten anzurechnen, wobei diese aufgrund der reduzierten Lebenshaltungskosten in Malaysia auf 47,3% bzw. Fr. 141.90 zu reduzieren sind. 4.4. Altersvorsorge und Steuern Ist der Beklagten kein Erwerbseinkommen in der Schweiz anzurechnen, so hat sie umgekehrt weiterhin die Nichterwerbstätigenbeiträge für die AHV zu bezahlen, um eine Beitragslücke zu vermeiden. Daher sind ihr weiterhin die in der Schei- dungskonvention für die Phase I bei bestehendem Konkubinat und ohne AHV- pflichtiges Erwerbseinkommen vorgesehenen Fr. 104.- als Bedarf anzurechnen (Urk. 6/4/1 Blatt 5). Wohl hat die Beklagte vor Vorinstanz in ihrer Berechnung die- sen Betrag weggelassen, indessen aber ausdrücklich unter Zugrundelegung ei- nes AHV-pflichtigen Erwerbseinkommens in der Schweiz (Urk. 61 S. 13, 16; Urk. 79 S. 14). Trifft dies nunmehr nicht zu, sind diese Fr. 104.- wieder in den Bedarf aufzunehmen, ebenso die für die Phase I bei bestehendem Konkubinat ohne Er- werbseinkommen in der Schweiz berechnete nacheheliche Altersvorsorge von Fr. 432.-, da mangels Lohneinkommen in der Schweiz keine Lohnbeiträge an die 2. Säule entrichtet werden. Umgekehrt fällt das der Beklagten zugebilligte Steuerbetreffnis von Fr. 579.- für die Phase II weg. Bereits mangels Wohnsitz der Beklagten in der Schweiz besteht hier kein Steuerdomizil mehr und mangels Erwerbspflicht in der Schweiz auch kein schweizerisches Einkommen als allfälliger anderweitiger Anknüpfungspunkt für die Erhebung von Steuern in der Schweiz. Dass und in welchem Umfang die Beklagte in Malaysia Steuern zu entrichten hat, dafür fehlen jedwelche Behaup- tungen und solche si nd daher ni cht zu berücksi chti gen.
Neuberechnung der Unterhaltsbeiträge 5.1. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich für den Aufenthalt der Beklagten in Malaysia folgende Bedarfsberechnung : Kläger Beklagte mit Kindern 1. Einkommen 10'007 Erwerb, inkl. Auto, exkl. Boni + Spesen 0 Kinderzulagen (hypothetischer) Erwerb 40% 358 10'007 Total 358
Ausgaben 1'100 Grundbetrag Erwachsener 473 Grundbetrag C._____ 284 Grundbetrag D._____ 284 2'120 Miete 0 50 Strom / Gas 23.65 100 Telefon 67.40 67 Radio / Fernsehen (8) 31.70 50 Hausrat- und Haftpflichtversicherung 23.65 239 Krankenkasse und Unfallversicherung 22 private Fahrtauslagen 141.90 400 berufliche Fahrtauslagen 47.30 auswärtige Verpflegung 47.30
übrige Berufsauslagen 75.70 zusätzliche Kinderkosten 400 AHV 104 nacheheliche Altersvorsorge 432 441 Steuern (Bund / Kanton / Gemeinde) 0 4'567 Total 2'457.60
Indem die Vorinstanz von einem massgeblichen Überschuss von Fr. 2'552.- statt dem vorstehenden von Fr. 3'340.40 ausgegangen ist (Urk. 99 S. 32), hat sie den Sachverhalt unrichtig festgestellt und die Berufungsrügen des Klägers sind in die- sem Sinne (nicht aber im Sinne der Verletzung von geltendem Recht) im Grund- satz berechtigt.
5.2. Bei der Scheidung vereinbarten die Parteien die Zuweisung von zwei Dritteln des Überschusses an die Beklagte und die Kinder, und zu einem Drittel an den Kläger. Die Vorinstanz hat den Parteien vorliegend den Überschuss je zur Hälfte zugesprochen mit dem pauschalen Hinweis auf das reduzierte Lebenskostenni- veau der Beklagten in Kuala Lumpur (Urk. 99 S. 49f). Die Beklagte beantragt im Berufungsverfahren nach wie vor die Verteilung des Überschusses im Verhältnis von zwei Dritteln zu einem Drittel (Urk. 106 S. 22), während der Kläger die Reduk- tion des Überschussanteils der Beklagten analog dem Lebenskostenniveau in Malaysia fordert (Urk. 98 S. 35).
Die Beteiligung am Überschuss soll den Parteien einen zusätzlichen finanziellen Spielraum zum regelmässig eher knapp berechneten Bedarf verschaffen. Sind die grundlegenden Lebensbedürfnisse und dabei insbesondere die tatsächlichen Wohnungskosten als meist grösster Bedarfsposten vorab gedeckt, erlaubt der Überschussanteil die Pflege eines höheren Lebensstandards bei den Alltagsaus- gaben und er deckt auch ausserordentliche Auslagen (z.B. für Gesundhei tskos- ten) ab. Bei der Beklagten fallen solche zusätzlichen Lebenshaltungskosten in Malaysia an und damit auch auf dem dortigen Lebenskostenniveau. Es erscheint daher gerechtfertigt, der Beklagten nur 47,3% des arithmetischen Überschussan- teils zuzuweisen, wobei aber unverändert von den zwei Dritteln Überschussbetei- li gung gemäss Scheidungsurteil auszugehen ist. Damit partizipiert die Beklagte mit 47,3% von 66,6% am vorerrechneten Überschuss von Fr. 3'340.40, somit mit 31,5% bzw. Fr. 1'052.20. Als Zwischenergebnis ergibt sich damit ein veränderter Unterhaltsbedarf der Beklagten für si ch und di e Ki nder für die Zeit in Malaysia von Fr. 3'151.80 (Bedarf Fr. 2'457.60, zuzügli ch Überschussantei l von Fr. 1'052.20, abzüglich Einkommen Fr. 358.-) im Vergleich zu den gemäss Scheidungsurteil geschuldeten Unterhaltsbeiträgen von insgesamt Fr. 4'871.-/Fr. 5'021.- ohne Kin- derzulagen (Fr. 1'721.- für die Beklagte persönlich, zuzüglich Fr. 1'650.- für C._____ und zuzüglich Fr. 1'500.-/Fr. 1650.- für D._____). 6. Ermittlung des gebührenden Bedarfs Die Parteien haben bei der Scheidung festgehalten, dass mit den vereinbarten Unterhaltsbeiträgen der gebührende Bedarf der Beklagten nicht gedeckt ist und dass ihr gebührender Unterhalt in der Phase II erst bei Ei nkünften von insgesamt Fr. 9'200.- gedeckt sein soll, wovon Fr. 7'067.- grundsätzlich aus Unterhaltsbei- trägen inkl. Kinderzulagen stammen sollen. Mit den für diese Phase vereinbarten Unterhaltsbeiträgen inkl. Kinderzulagen von Fr. 5'699.- (Fr. 2'099.- + Fr. 1'900.- + Fr. 1'700.- ) verblieb der Beklagten somit ein Manko beim gebührenden Bedarf von Fr. 1'368.-. Ei ne D eckung dieses Mankos war gemäss den Parteiberechnun- gen erst bei einem Einkommen des Klägers von Fr. 12'007.- (ohne Ki nderzula- gen) realisierbar, somit bei einem das damalige Einkommen von Fr. 10'007.- (o h- ne Kinderzulagen) übersteigenden künfti gen Ei nkommen des Klägers, und/oder bei einem Mehreinkommen der Beklagten (Urk. 4/1 Ziff. 3.10. lit. b und Ziff. 3.11.
li t. a und c und Ziff. 3.14. sowie Urk. 6/4/1, Blatt 12). Für den Fall eines Konkubi nats der Beklagten in der Phase II bezifferten die Par- teien keinen ausdrücklichen gebührenden Bedarf. Sie berechneten nur im Detail den sich aus dem damaligen tatsächlichen Einkommen des Klägers (Fr. 10'457.- i nkl. Kinderzulagen) und den reduzierten Lebenshaltungskosten der Beklagten ergebenden rechneri schen Unterhaltsanspr uc h inkl. Kinderzulagen mit Fr. 5'321.- (Fr. 6'323.- reduzierter Bedarf, zzgl. Fr. 1'156.- Überschussanteil von 67%, abzgl. Fr. 2'158.- Eigenverdienst; vgl. Urk. 6/4/1 Blatt 11). In dieser Höhe wurden auch die tatsächlichen Unterhaltsbeiträge festgesetzt (Urk. 4/1 Ziff. 3.7. sowie Ziff. 3.3. i.V.m. Ziff. 3.12. lit. c). Aus Ziffer 3.12. lit. c des Scheidungsurteils ergibt sich gleichzeitig die Meinung der Parteien, dass die Beklagte auch im Konkubinatsfall an einem Mehrverdienst des Klägers partizipieren soll, wenn auch allenfalls nur bis zu einem Maximalverdienst von Fr. 11'507.-. Somit deckten auch die für den Konkubinatsfall festgesetzten anfänglichen Unterhaltsbeiträge den gebührenden Bedarf nach Meinung der Parteien nicht. Dasselbe ergibt sich aus Ziffer 3.12. lit . a, wonach der für den Konkubinatsfall vereinbarte Unterhaltsbeitrag den ge- bührenden Unterhalt nach Mei nung der Parteien offenbar nicht vollständig ab- deckte und die Einsparungen zu dessen Deckung - nur - beitragen sollen. Der Ausgabenbedarf der Beklagten im Konkubinatsfall einschliesslich Steuern wurde von den Parteien insgesamt Fr. 1'331.- tiefer veranschlagt als bei der Be- rechnung des gebührenden Bedarfs ohne Konkubinat (Urk 6/4/1 Blatt 11 und 12). Sodann vereinbarten die Parteien für den Fall eines mehr als 5-jähri gen Konkubi- nat nur einen anrechenbaren Maximalverdienst des Klägers von Fr. 11'507.- (o h- ne Ki nderzulage) zur Gewährleistung des gebührenden Bedarfs. Setzt man diese reduzierten Zahlen in die Berechnungen des gebührenden Bedarfs ohne Konku- binat ein, resultiert folgender gebührender Unterhaltsanspruch der Beklagten bei einem mehr als 5 Jahr dauernden Konkubi nat :
Total beider Einnahmen Fr. 13'665.- (Fr. 11'507 + Fr. 2'158) Total beider Ausgaben ./. Fr. 10'938.- (Fr. 4'615 + Fr. 6'323) Überschuss Fr. 2'727.-
Anteil Beklagte am Überschuss (2/3) Fr. 1'818.- gebührender Unterhaltsanspruch Beklagte : Fr. 6'323.- Bedarf Fr. 1'818.- Überschussanteil ./. Fr. 2'158.- Eigenverdienst Total Fr. 5'983.- Vergleicht man diesen Anspruch auf gebührenden Unterhalt mit dem vorstehend errechneten gegenwärtigen Grundbedarf der Beklagten (nach Abzug des Eigen- erwerbs) und der Kinder in Kuala Lumpur von Fr. 3'151.80, so besteht ein Manko zum gebührenden Unterhalt von Fr. 2'831.-. Passt man dieses Manko ebenfalls an das Lebenskostenni veau i n Kuala Lumpur an und reduziert es auf 47,3% bzw. Fr. 1'339.-, ergibt sich ein Anspruch auf gebührenden Unterhalt für die Zeit i n Kuala Lumpur ab Vorliegen eines 5-jährigen Konkubinats von Fr. 4'491.-. Für die Zeit bis zum Erreichen der 5-Jahres-Dauer des Konkubinats (Ende Juli 2013) er- höht sich der gebührende Bedarf um Fr. 157.65 (= 2/3 von Fr. 500.- anrechenba- res Mehreinkommen des Klägers gemäss Urk. 4/1 Ziff. 3.11. lit. a und c; davon 47,3%) auf Fr. 4'649.-. Demgegenüber muss der Kläger derzeit gemäss Schei- dungsurtei l Fr. 4'871.- (bis April 2013) bzw. Fr. 5'021.- (ab Mai 2013) bezahlen. Diese Unterhaltsbeiträge sind damit höher als der angepasste gebührende Unter- halt und entsprechend zu reduzieren. Die Reduktion ist dabei auf dem nacheheli- chen Unterhalt für di e Beklagte vorzunehmen, da sich der gebührende Unterhalt aus der ehelichen Unterhaltspflicht ableitet. Damit ergibt sich eine Reduktion der nachehelichen Unterhaltsbeiträge für die Dauer des Aufenthaltes der Beklagten in Malaysia auf folgende Beträge : - Januar bis April 2013 um Fr. 222.- auf Fr. 1'499.-
(bis voll. 11. AJ D._____)
Mai bis Juli 2013 um Fr. 372.- auf Fr. 1'349.-- (<5 Jahre Konkubinat)
ab August 2013 um Fr. 530.- auf Fr. 1'191.-- (>5 Jahre Konkubinat)
E Kosten- und Entschädigungsfolgen
vorab aus seinen beiden Prozesskostenvorschüssen von insgesamt Fr. 12'000.- zu decken. 3. D i e Vori nstanz hat der Beklagten eine volle Parteientschädigung von Fr. 8'000.- zugesprochen. Diese Entschädigung blieb betragsmässig unbestritten, ist jedoch entsprechend dem nunmehri gen Obsiegen und Unterliegen auf einen Drittel bzw. Fr. 2'667.- zu reduzieren. Infolge seines teilweisen Unterliegens wird der Kläger auch i m Berufungsverfa hre n analog entschädigungspflichtig. Die Parteientschädi- gung für die Beklagte i m Berufungsverfa hre n ist , ausgehend von einer i n Anwen- dung von § 4 Abs. 1 und § 13 Abs. 2 AnwGebV auf Fr. 3'500.- zu veranschlagen- den Parteientschädigung, auf Fr. 1'170.- festzusetzen. Zuschläge gemäss § 11 Abs. 2 AnwGebV sind nur für nötige Rechtsschriften geschuldet. Die Rechtsschrift der Beklagten vom 20. Februar 2015 ist unter diesem Titel nicht zu entschädigen. Zum einen kam sie damit nur ihrer bislang nicht erfüllten Nachweispflicht für Ar- beitgeberleistungen gemäss Verfügung der Vorinstanz vom 14.3.2013 nach (Urk. 26 und 31); zum anderen ist die unaufgefordert erstattete Duplik keine nötige Rechtsschrift. Ein Mehrwertsteuerzuschlag wurde nicht gefordert.
Es wird erkannt : 1. In Abänderung von Dispositiv Ziffer 3.9. lit. b) in Verbindung mit Dispositiv Ziffer 3.12. lit. c) des Scheidungsurteils des Bezirksgerichts Dietikon vom 11. Januar 2010 wird der Kläger verpflichtet, der Beklagten persönlich für die Dauer ihres Aufenthaltes mitsamt den Kindern in Kuala Lumpur monatliche Unterhaltsbeiträge im Sinne von Art. 125 ZGB wie folgt zu bezahlen : - Fr. 1'499.- für Januar bis April 2013, - Fr. 1'349.- für Mai bis Juli 2013, - Fr. 1'191.- ab August 2013. Damit ist der gebührende Bedarf der Beklagten während ihres Aufenthaltes in Kuala Lumpur gedeckt.
schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 82'900.-. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Zürich, 20. April 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Präsidentin:
D r. L. Hunzi ker Schni der
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. H. Dubach
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