Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LC140022-O/U damit vereinigt Geschäfts-Nr.: PC140035
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter Dr. D. Scherrer sowie Gerichts- schreiberin Dr. D. Oser Beschluss und Urteil vom 14. Januar 2015 i n Sachen A._____, Kläger, Berufungskläger und Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen
B._____, Beklagte und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwälti n li c. i ur. Y._____
sowie
Bezirksgericht Hinwil, betreffend güterrechtliche Auseinandersetzung/unentgeltliche Rechtspflege
Berufung und Beschwerde gegen die Verfügungen des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 13. August 2014 (FE140117-E)
Erwägungen: I. 1. Mit Verfügung vom 13. August 2014 trat der Einzelrichter des Bezirksge- richts Hinwil auf die vom Kläger, Berufungskläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) erhobene Klage betreffend güterrechtliche Auseinandersetzung ni cht ei n. Zudem wies er das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab (Urk. 11). Gegen das Nichteintreten des Vorderrichters auf die Klage erhob der Kläger rechtzeitig Berufung (Urk. 10) und gegen die Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege Beschwerde (Urk. 19/10). Der Kläger beantragte in seiner Berufungsschrift, es sei die Verfügung des Einzelgerichts des Bezirks Hinwil aufzuheben und die Sache an die erste Instanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gerichtskasse, eventuell zulas- ten der Beklagten und Berufungsbeklagten (fortan Beklagte). Überdies beantragte der Kläger für das Berufungsverfahren die Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung (Urk. 10 S. 1 f.). Am 10. Oktober 2014 wurde der Beklagten Frist an- gesetzt, um die Berufung zu beantworten (Urk. 15). Die Berufungsantwortschrift der Beklagten ging am 14. November 2014 rechtzeitig hierorts ein (Urk. 16). Die Beklagte beantragte die Gutheissung der Berufung, unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zulasten der Gerichtskasse (Urk. 16 S. 2).
II. (Berufung) 1. Der Kläger machte vor Vorinstanz geltend, dass die Parteien seit dem 12. Dezember 2013 getrennt lebten. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil im summa- rischen Verfahren vom 23. Dezember 2013 (Urk. 28) betreffend Eheschutzmass- nahmen sei unter Ziffer 2 mit Wirkung ab 24. September 2013 die Gütertrennung angeordnet worden. Der Wechsel des Güterstandes von der Errungenschaftsbe- teiligung zur Gütertrennung erfordere eine güterrechtliche Auseinandersetzung. Der Kläger sei auf die Durchführung einer solchen angewiesen, um seinen finan- zi ellen Verpfli chtungen nachkommen zu können. Er sei bestrebt gewesen, die gü- terrechtliche Auseinandersetzung gütlich durchzuführen. Die Beklagte sei jedoch bis anhin vom Grundsatz her nicht bereit gewesen, die vorhandenen Vermögens- werte aufzuteilen oder ihm eine Akontozahlung an seine güterrechtlichen Ansprü- che zu leisten, die es ihm erlaubt hätten, damit seinen Schuldverpflichtungen nachzukommen. Es sei ihm daher nichts anderes übrig geblieben, als Klage ein- zuleiten (Urk. 3 S. 8, 10).
2.a) Der Vorderrichter trat in der Folge auf diese Klage nicht ein. Er erwog, dass der Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils vorsehe, dass das Gericht im Entscheid über die Ehescheidung auch über deren Folgen zu befinden habe (Art. 283 Abs. 1 ZPO). Das Gericht müsse in einem Gesamtentscheid sämtliche mit der Scheidung zusammenhängenden Fragen als Einheit beurteilen. Aus- nahmswei se könne die güterrechtliche Auseinandersetzung aus wichtigen Grün- den in ein separates Verfahren verwiesen werden (Art. 283 Abs. 2 ZPO). Die An- ordnung eines separaten Verfahrens für die güterrechtliche Auseinandersetzung liege im richterlichen Ermessen und sollte nur ausnahmsweise erfolgen. Anspruch auf ein Verfahren ad separatum bestehe nicht. Vorliegend habe der Kläger sein Rechtsbegehren lediglich damit begründet, dass er auf die Durchführung der gü- terrechtlichen Auseinandersetzung angewiesen sei, um seinen finanziellen Ver- pflichtungen nachkommen zu können, da die Beklagte keine Hand zu einer gütli- chen Regelung geboten habe. Der Kläger mache weder konkrete Ausführungen zu Art und Umfang dieser finanziellen Verpflichtungen, noch zeige er auf, warum diese finanziellen Verpflichtungen die Durchführung eines Separatverfahrens für die güterrechtliche Auseinandersetzung erfordern würden. Die Voraussetzungen für eine Verweisung des Güterrechts in ein Verfahren ad separatum seien daher nicht gegeben, weshalb auf die Klage nicht einzutreten sei (Urk. 11 S. 2 ff.). b) Wie der Kläger im Berufungsverfahren zu Recht bemerkte, zielen diese Ausführungen des Vorderrichters an der Sache vorbei, weil es vorliegend nicht um eine güterrechtliche Auseinandersetzung im Rahmen eines pendenten Schei- dungsverfahrens geht. Ein solches ist zwischen den Parteien ni cht hängi g, und es ist offen, ob ein solches je eingeleitet werden wird (Urk. 10 S. 7). Art. 283 ZPO, auf den sich die Vorinstanz beruft, betrifft nur hängige Scheidungsverfahre n und ist somit in concreto nicht anwendbar. Eine (definitive) güterrechtliche Auseinandersetzung ist jedoch nicht nur im Rahmen eines pendenten Scheidungsverfahrens möglich. Der Eheschutzri chter kann im Rahmen des Eheschutzverfahrens gestützt auf Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB über die Anordnung der Gütertrennung befinden. Wenn die Gütertrennung ausserhalb eines Scheidungsverfahrens demnach angeordnet werden kann,
muss in der Folge auch eine Möglichkeit bestehen, die güterrechtliche Auseinan- dersetzung durchzuführe n, denn ni cht jedes Eheschutzverfa hre n mündet i n ei n Scheidungsverfahren. Lehre und Rechtsprechung sind sich deshalb einig, dass ei ne güterrechtli che Ausei nandersetzung ni cht nur i m Rahmen ei nes Schei dungs- verfahrens vorgenommen werden kann (BGE 116 II S. 24; FamKomm Schei- dung/Vetterli Art. 176 ZGB N 43; BK-Hausheer/Reusser/Geiser Art. 176 N 39). In einem allfällig nachfolgenden Scheidungsprozess bedeutet eine bereits vorgezo- gene güterrechtliche Auseinandersetzung keinesfalls einen Nachteil für die Par- teien, muss diese sonst, insbesondere wenn Unterhaltsleistungen gefordert wer- den, zwingenderweise i m Schei dungsverfahren durchgeführt werden, weil das Ergebnis der güterrechtlichen Auseinandersetzung für die Berechnung des nach- eheli chen Unterhalts unentbehrli c h i st (BSK ZGB I-Gloor/Spycher, Art. 125 N 9; Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, Rz 05.37). Für die güter- rechtliche Auseinandersetzung bei solchen Konstellationen wie vorliegend ist nicht mehr der Eheschutzrichter, sondern der ordentliche Richter zuständig (BGE 116 II S. 24). Die Klage ist - je nach Streitwert - vom Einzelgericht im vereinfach- ten (§ 24 lit. a GOG; Art. 243 ff. ZPO) oder vom Kollegialgericht im ordentli chen Verfahren (§ 19 GOG; Art. 219 ff. ZPO) zu beurteilen. 3.a) Der Kläger hatte in seiner Klagebegründung die sachliche Zuständigkeit des Kollegialgerichtes des Bezirksgerichtes Hinwil gestützt auf § 19 GOG i.V.m. Art. 219 ZPO als gegeben erachtet und die Klage entsprechend dort eingereicht. Den Streitwert bezifferte er mit mehr als Fr. 30'000.-- (Urk. 3 S. 3). Der angefoch- tene Entscheid wurde jedoch in der Folge nicht vom Kollegialgericht, sondern vom Einzelgericht in Zivil-und Strafsachen des Bezirks Hinwil gefällt, wobei das Ein- zelgericht seine sachliche Zuständigkeit mit keinem Wort begründete (Urk. 11). Der Kläger rügte diesen Umstand im Berufungsverfahren nicht (Urk.10). b) Die sachliche Zuständigkeit ist eine Prozessvoraussetzung (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO) und von Amtes wegen zu prüfen (Art. 60 ZPO). Grundsätzlich ist die sachliche Zuständigkeit zwingender Natur (Zürcher, in: Sutter-Somm/Hasen- böhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 59 N 20). Sie ist dem Einfluss der Parteien entzogen, soweit das Gesetz nicht etwas anderes vorsieht (Meier, Schweizeri-
sches Zivilprozessrecht, Zürich 2010, S. 72). Grundsätzlich ist ein Urteil, welches trotz Fehlens einzelner Prozessvoraussetzungen gefällt wird, nichtig (BSK ZPO- Gehri, Art. 60 N 12). Zwar begründete das Einzelgericht seine sachliche Zuständigkeit nicht ex- plizit, doch kann aus den Erwägungen des Entscheides geschlossen werden, dass das Einzelgericht wohl davon ausging, dass es sich bei der vorliegenden Klage um eine solche über die Folgen der Ehescheidung handle, da auf Art. 283 Abs. 1 und 2 ZPO verwiesen wird (Urk. 11 S. 2). Diesfalls wäre die sachliche Zu- ständigkeit des Einzelgerichts tatsächlich gegeben gewesen (§ 24 lit. d GOG). Wie oben ausgeführt, ist die vorliegende Klage jedoch selbständiger Natur und steht ni cht i m Zusammenhang mi t ei nem Scheidungsverfahren, weshalb eine an- dere, nämlich die erwähnte, sachliche Zuständigkeit gegeben ist. Die Verfügung des Einzelgerichts in Zivil- und Strafsachen des Bezirksge- richts Hinwil vom 13. August 2014 ist daher aufzuheben und das Verfahren an das sachlich zuständige und vom Kläger auch angerufene Kollegialgericht am Bezirksgericht Hinwil zu überweisen zwecks neuer Entscheidung. 4. Der Kläger beantragte, dass die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen seien und ihm eine angemessene Parteientschädigung aus der Gerichtskasse auszurichten sei; eventualiter seien die Kosten des Beru- fungsverfahrens der Beklagten aufzuerlegen und die Beklagte sei zu verpfli chten, ihm eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen. Zudem stellte der Klä- ger den prozessualen Antrag, es sei ihm für das Berufungsverfahren die unent- geltliche Prozessführung zu gewähren (Urk. 10 S. 1 f.). Die Beklagte beantragte, dass die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen sei en und i hr ei ne Entschädi- gung zuzusprechen sei (Urk. 16 S. 5). a) Der Kläger dringt mit seinem Antrag auf Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und Rückwei sung bzw. konkret Überweisung der Sache an die erste Instanz bzw. die sachlich zuständige Instanz durch und obsiegt daher mit seiner Berufung, so dass ihm keine Kosten für das Berufungsverfa hren auferlegt werden können (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Dass er die fehlende sachliche Zuständigkeit des
Einzelgerichts ni cht expli zi t rügte, kann i hm ni cht zum Nachteil gereichen, da die- se von Amtes wegen zu prüfen ist und er si ch ni cht auf ei ne sachli ch unzuständi- ge Instanz einlassen kann. Im Ergebnis obsiegt der Kläger, da die Verfügung des Einzelgerichts vom 13. August 2014 aufgehoben wird. Da die Beklagte i hr erseits die Gutheissung der Berufung beantragte (Urk. 16 S. 2), kann sie ebenfalls nicht als unterliegende Partei betrachtet und mit Kosten belastet werden. Ausgangs- gemäss können von den Parteien daher für das Berufungsverfahren keine Kosten erhoben werden. Die Kosten sind daher auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Beide Parteien ersuchten darum, es sei ihnen eine angemessene Parteient- schädigung zu Lasten der Gerichtskasse zuzusprechen (Urk.10 S. 2; Urk. 16 S. 2, 5). Mangels gesetzlicher Grundlage, welche in solchen Fällen eine Entschädi- gungspflicht des Staates vorsieht, kann diesen Anträgen nicht entsprochen wer- den. Es sind daher für das Berufungsverfahren keine Entschädigungen zu Lasten der Gerichtskasse zuzusprechen. b) Der Kläger ersuchte für das Berufungsverfahren um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege (Urk. 10 S. 2). Nachdem dem Kläger für das Beru- fungsverfahren keine Kosten aufzuerlegen sind, erweist sich das Gesuch in Be- zug auf die Befreiung von Gerichtskosten (Art. 118 Abs. 1 lit. b ZPO) als gegen- standslos. Es ist lediglich zu prüfen, ob sein Gesuch auf Bestellung eines unent- geltlichen Rechtsbeistandes zu bewilligen ist. Es ist zu berücksichtigen, dass die Pflicht des Staates zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege der Beistandspflicht aus Familienrecht nachgeht (BGE 5P.133/2000 vom 15. Mai 2000; ZR 90 Nr. 82). In diesem Sinne kommt die Gewährung des prozessualen Armenrechts nur in Frage, wenn der ansprechen- den Partei kein Prozesskostenvorschuss zugesprochen oder die Gegenpartei nicht gestützt auf die eheliche Beistandspflicht zur Übernahme der Prozesskosten verpflichtet werden kann. Im vorinstanzlichen Verfahren hatte der Kläger einen entsprechenden Antrag gestellt und sich auch damit einverstanden erklärt, dass diese Zahlung mit seinen güterrechtlichen Ansprüchen verrechnet werde. Er ging davon aus, dass die Beklagte in der Lage sei, ihm einen solchen Beitrag an die
Prozesskosten zu bezahlen (Urk. 3 S. 2 und 7 f.). Weshalb er im Berufungsver- fahren diesen Antrag nicht mehr stellte, ist unerfindlich. Der Kläger hat es somit unterlassen, diese Möglichkeit zur Bezahlung seiner Prozesskosten auszuloten. Solange Ungewissheit besteht, ob der Kläger einen Prozesskostenvorschuss er- hältli ch machen kann, kann er nicht als bedürftig gelten (BGE 5P.133/2000 vom 15. Mai 2000). Das Gesuch des Klägers ist daher schon aus diesem Grund ab- zuwei sen. Im Übrigen kann der Kläger auch aus anderen Gründen nicht als mittellos bezeichnet werden, was Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltli che n Rechtspflege ist (Art. 117 lit. a ZPO). Der Kläger machte geltend, dass er ein durchschnittliches monatliches Einkommen von Fr. 3'600.-- erziele. Diesem stehe ein Notbedarf von Fr. 4'611.15 gegenüber. Darin seien Fr. 1'000.-- Unterhaltsbei- träge für die beiden Töchter inbegriffen. Auch wenn er diese derzeit nicht bezah- len könne, seien sie entgegen der Auffassung der Vorinstanz zu berücksichtigen. Die Fr. 300.-- Beiträge an die Lebensversi cherung C._____ müssten ebenfalls be- rücksichtigt werden, weil diese Versicherung verpfändet sei. Sie diene der indirek- ten Amortisation der Hypothek (Urk. 10 S. 9 f.). Der Kläger verfüge über kein Vermögen, auf das er für den vorliegenden Prozess greifen könne. Er habe prak- tisch keine Barmittel mehr (Urk. 10 S. 12 f.). Auf das eheliche Vermögen, das die Vorinstanz aufgelistet habe, habe er keinen Zugriff. Sämtliche Liegenschaften - di e Wohnung i n ... sowie die beiden Grundstücke in Portugal - befänden sich im Miteigentum der Parteien. Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz könne er seinen Anteil an diesen Liegenschaften nicht realisieren, denn im Alleingang kön- ne er als blosser Miteigentümer die Liegenschaften nicht belehnen und faktisch könne er seinen Miteigentumsanteil auch nicht im Alleingang verkaufen. Die Be- klagte biete weder zu einer Belehnung noch zu einem Verkauf Hand (Urk. 10 S. 10 ff.). Wie der Kläger selbst anerkannte, verfügen die Parteien jedoch über ein eheliches Vermögen von mehreren hunderttausend Franken, wobei sich dieses vornehmlich aus dem Wert der Liegenschaft und der Grundstücke zusammen- setzt (Urk. 3 S. 5, S. 11 f.). Der Kläger ist somit anerkanntermassen nicht mittel- los. Der Kläger machte auch nicht geltend, dass diese Liegenschaften grundsätz- lich nicht (weiter) belehnt oder verkauft werden könnten. Damit müssen aber die
Anteile des Klägers an diesen Grundstücken als im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorhandenes und verfügbares Vermögen berücksichtigt werden, welches zur Deckung der Verfahrenskosten belastet oder auch veräussert werden kann (BGE 118 Ia 369). Selbst wenn eine der (verfügungsberechtigten) Parteien mit einer weiteren hypothekarischen Belastung oder einem Verkauf der Liegen- schaft ni cht (mehr) einverstanden wäre, so ändert dies laut Bundesgericht nichts am Vorhandensein und der Verfügbarkeit dieses Vermögenswertes. Wegen mög- licher Schwierigkeiten kann nicht von einem nicht vorhandenen oder verfügbaren Vermögenswert gesprochen werden (BGE 5P.133/2000 vom 15. Mai 2000). Der Kläger hat im Übri gen auch ni cht näher dargelegt, ob, wann und wie er die Be- klagte bezüglich einer Mitwirkung zur Realisierung dieser Vermögenswerte kon- taktiert habe. Seine Behauptung, wonach die Beklagte diesbezüglich nicht Hand geboten habe, ist somit auch nicht substantiiert. Im Übrigen wäre ein solches Verhalten der Beklagten als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren. Der Kläger ist demnach nicht als mittellos anzusehen, weshalb sein Gesuch um Gewährung der unentgeltli che n Prozessführung für das Berufungsverfa hre n auch aus diesem Grund abzuweisen ist. Im Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege wer- den grundsätzli ch - ausser bei Bös- und Mutwi lli gkei t - keine Gerichtskosten erho- ben. Dies gilt für das Gesuchsverfahren vor erster und zweiter Instanz (BGE 137 III S. 474). Es sind demnach für dieses Gesuch im vorliegenden Berufungsver- fahren keine Kosten zu erheben.
III. (Beschwerde) 1. Der Kläger beantragte im Beschwerdeverfahren die Aufhebung der Verfü- gung des Einzelgerichts in Zivil- und Strafsachen des Bezirksgerichts Hinwil, wel- ches das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen hatte. Er beantragte, dass ihm für das erstinstanzliche Verfahren die unentgeltli che Prozessführung zu bewilligen sei; eventuell sei die Sache an die erste Instanz zurückzuweisen. Der Kläger verlangte weiter, dass die Kosten des
Beschwerdeverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen seien und ihm zulasten derselben eine angemessene Parteientschädigung zuzuspreche n sei . Eventuell seien die Kosten der Beklagten aufzuerlegen und sie sei zu verpflichten, i hm ei ne angemessene Parteientschädigung auszurichten (Urk. 19/10 S. 2). Gleichzeitig stellte der Kläger den prozessualen Antrag, es sei ihm für das Beschwerdeverfah- ren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Urk. 19/10 S. 2). 2. Vor Vorinstanz hatte der Kläger im Rahmen der von ihm dort gestellten prozessualen Anträge primär verlangt, dass davon abzusehen sei, ihm für die mutmasslichen Gerichtskosten einen Kostenvorschuss aufzuerlegen. Eventuell, also für den Fall der Abweisung dieses Antrages, sei die Beklagte zu verpflichten, ihm in der Höhe des Kostenvorschusses für die Gerichtskosten einen Vorschuss zu leisten, wobei der Kläger damit einverstanden sei, wenn dieser Vorschuss mit seinen güterrechtlichen Ansprüchen verrechnet werde. Subeventuell, also im Fall der Abweisung der beiden genannten Anträge, sei dem Kläger die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Urk. 3 S. 2). Aus der klägerischen Begründung dieser Anträge geht klar hervor, dass es dem Kläger primär nur darum gi ng, vor Vor- i nstanz nicht mit Kostenvorschüssen belastet zu werden (Urk. 3 S. 6 ff.). Wie bereits erwähnt, trat die Vorinstanz auf die Klage nicht ei n, ohne jedoch vo r- gängig vom Kläger einen Kostenvorschuss zu verlangen. In diesem Sinne hatte sie dem Ansinnen des Klägers, nicht mit Kostenvorschüssen belastet zu werden, stattgegeben. Sie entsprach damit dem primären prozessualen Antrag des Klä- gers, weshalb die weiteren diesbezüglichen Anträge des Klägers (Urk. 3 S. 2 ff.) bezüglich der eventuellen Leistung eines Vorschusses durch die Beklagte bzw. subeventuell der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos wurden. Die Vorinstanz hätte daher das Begehren betreffend allfällige Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht behandeln dürfen. Die Beschwerde des Klägers ist daher abzuweisen. Da seine Beschwerde somit von Anfang an aus- sichtslos war (Art. 117 lit. a ZPO), ist auch sein Gesuch um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren abzuweisen. Aufgrund der obigen Erwägungen, auf welche zu verweisen ist, wäre im Übrigen auch die Mit- tellosigkeit zu verneinen. 3. Für das Beschwerdeverfahren wird der Kläger aus-
gangsgemäss kostenpflichtig, da die Befreiung von der Kostenpflicht i n Verfahren betreffend unentgeltlic he Rechtspflege im Rechtsmittelverfahren keine Geltung hat. Diese gilt einzig für das Gesuchsverfahren (Art. 119 Abs. 6 ZPO; BGE 137 III S. 474).
Es wird beschlossen und erkannt: 1. Das Beschwerdeverfahren PC140035 wird mit dem vorliegenden Beru- fungsverfahren LC140022 vereinigt, unter dieser Prozessnummer weiterge- führt und als dadurch erledigt abgeschrieben. 2. Die Verfügung des Einzelgerichts in Zivil- und Strafsachen des Bezirkes Hinwil vom 13. August 2014 wird aufgehoben und die Sache zwecks neuer Entschei dung an das Kollegialgericht des Bezirksgerichts Hinwil überwiesen. 3. Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen. 4. Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben. 5. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 6. Die Beschwerde des Klägers wird abgewiesen. 7. Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 8. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf Fr. 500.-- . 9. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Züri ch, 14. Januar 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
Dr. D. Oser
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