Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LC140019-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. M. Schaffitz, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Subotic Beschluss vom 19. September 2014
in Sachen
A._____,
Gesuchsteller und Berufungskläger
gegen
B._____,
Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____,
betreffend Ehescheidung
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 28. März 2014 (FE120354-I)
Nach Eingang der Berufung des Gesuchstellers und Berufungsklägers (fortan Gesuchsteller) vom 12. August 2014 (Datum des Poststempels: 15. August 2014), welche in französischer Sprache abgefasst ist (Urk. 71), nachdem dem Gesuchsteller mit Verfügung vom 25. August 2014 (Urk. 75) mitge- teilt worden ist, dass Eingaben an die Zürcher Gerichte in der Amtssprache Deutsch zu erfolgen haben (Art. 129 ZPO i.V.m. Art. 48 KV) und ihm ausserdem in Anwendung von Art. 132 Abs. 2 ZPO Frist bis zum 15. September 2014 ange- setzt worden ist, um seine Berufung in der Amtssprache Deutsch einzureichen, nachdem ihm in derselben Verfügung ausserdem angedroht wurde, dass die Be- rufung als nicht erfolgt gelte, wenn er diese Frist unbenutzt verstreichen lasse, in der Erwägung, dass bis zum heutigen Zeitpunkt weder eine verbesserte Berufungsschrift noch sonstige Eingaben des Gesuchstellers hierorts eingetroffen sind und die Beru- fungsfrist am 15. September 2014 abgelaufen ist (vgl. Urk. 70), dass auf die Berufung entsprechend androhungsgemäss nicht einzutreten ist, dass der Berufungsschrift auch keine hinreichend bestimmten Berufungsanträge entnommen werden können, dass es sich vorliegend umständehalber rechtfertigt, auf das Erheben von Kosten zu verzichten und ausserdem mangels relevanter Aufwendungen keine Parteient- schädigungen zuzusprechen sind,
wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Gesuchstellers wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben.
Zürich, 19. September 2014
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Subotic
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