Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LC140018-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter D r. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichts- schreiber lic. iur. G. Kenny Beschluss vom 15. Januar 2015 i n Sachen
A._____, Gesuchsteller und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____
gegen
B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Ehescheidung
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 5. Juni 2014 (FE100269-K)
Rechtsbegehren: A. der Gesuchstellerin: bei Klageanhebung (act. 1): «Es sei die Ehe der Parteien zu scheiden, unter gerichtlicher Regelung der Nebenfolgen. Alles unter Kosten- und Entschädi gungsfolgen zu Lasten des Beklagten.» modifiziert (act. 32): «1. Die Ehe der Parteien sei gestützt auf Art. 112 ZGB zu scheiden. 2. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin folgenden monat- li chen nacheheli chen Unterhalt i m Si nne von Art. 125 ZGB zu be- zahlen; - Fr. 1'050.– ab Klageeinleitung (1. August 2010) bis 31. De- zember 2013 - Fr. 2'400.– ab 1. Januar 2014 bis 31. Mai 2022 zahlbar je monatlich und zum Voraus. Die Unterhaltsbeiträge seien gerichtsüblich zu indexieren. 3. Die güterrechtliche Auseinandersetzung sei im Sinne des Geset- zes und der [...] Ausführunge n [der Gesuchstelleri n] vorzuneh- men. 4. Der Vorsorgeausgleich sei im Sinne von Art. 124 ZGB vorzuneh- men. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklag- ten.» B. des Gesuchstellers: sinngemäss (Prot. S. 3 ff. i.V.m. act. 16/1): 1. Die Ehe der Parteien sei zu scheiden. 2. Von einer Zusprechung von nachehelichen Unterhaltsbeiträgen sei abzusehen. 3. Es sei die vormals eheliche Liegenschaft Grundbuchblatt .../ C., D.-Strasse ..., ins Alleineigentum des Gesuchstel- lers zu übertragen, und es sei im Übrigen festzustellen, dass sich die Parteien aus Güterrecht nichts schulden. 4. Von einem Ausgleich von Mitteln der beruflichen Vorsorge sei ab- zusehen.
Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Winterthur vom 5. Juni 2014: 1. Die Ehe der Gesuchsteller wird geschieden. 2. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin wie folgt nacheheli- chen Unterhalt zu bezahlen: Fr. 1'015.– ab 1. Juli 2015 bis 30. Juni 2016 und Fr. 1'915.– ab 1. Juli 2016 Die Unterhaltsbeiträge sind an die Gesuchsteller zu zahlen, und zwar mo- natlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. 3. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 2 basieren auf den nachstehenden finanziellen Verhältnissen der Parteien: a) Einkommen: Gesuchstelleri n: Fr. 2'900.– p. Mt. bis 30.6.2015 Fr. 1'000.– p. Mt. 1.7.2015–30.6.2016 Fr. 0.– p. Mt. ab 1.7.2016 jeweils zuzüglich AHV-Rente Gesuchsteller: Fr. 4'016.– p. Mt. zuzügli ch AHV-Rente b) Vermögen (nach durchgeführter güterrechtlicher Auseinanderset- zung): Gesuchstelleri n: ca. Fr. 380'000.– Gesuchsteller: ca. Fr. 320'000.– c) Bedarf: Gesuchstelleri n: Fr. 3'821.– p. Mt. bis 30.6.2016 Fr. 3'721.– p. Mt. ab 1.7.2016 Gesuchsteller: Fr. 3'960.– p. Mt. 4. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 2 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende April 2014 von 99.2 Punkten (Basis Dezember 2010 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2015, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die An- passung erfolgt nach folgender Formel: Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index 99.2 Weist der Gesuchsteller nach, dass sich sein Ei nkommen ni cht i m Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unterhaltsbeiträge nur proportional zur tatsächlichen Einkommenssteigerung angepasst.
Berufungsanträge: des Gesuchstellers (Urk. 129 S.2 f.):
Strasse ... dem Gesuchsteller und Berufungskläger zu Alleineigentum zuzuwei sen. 3. In Abänderung von Dispositiv Ziffer 7 sei der Gesuchsteller zu keinen güterrechtlichen Ausgleichszahlungen an die Gesuchstellerin zu ver- pflichten. Die Berufungsbeklagte sei stattdessen zu verpflichten, ihre fi- nanziellen Verhältnisse vollumfänglich offenzulegen und zu dokumen- tieren, und darauf basierend sei sie dann zu einer noch zu beziffernden güterrechtli chen Ausgleichszahlung zugunsten des Berufungsklägers zu verpfli chten. 4. In Abänderung von Dispositiv Ziffern 11 und 12 seien die erstinstanzli- chen Gerichtskosten je hälftig aufzuerlegen und von einer Prozessent- schädigung (für das erstinstanzliche Verfahren) abzusehen. 5. Die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, die Kosten des Berufungs- verfahrens zu tragen und dem Berufungskläger eine volle Prozessent- schädigung zu bezahlen.
der Gesuchstellerin (Urk. 139 S. 2):
Inhaltsverzeichnis
Erwägungen: 1. Sachverhalt Die in den Jahren 1946 und 1947 geborenen und aus der Schweiz stam- menden Parteien heirateten am tt. Juni 1982 i n ... (Virginia, USA). In der Folge begründeten sie i hren Wohnsi tz i n der Schwei z. Am tt.mm.1982 bzw. am tt.mm.1989 kamen i n Züri ch di e Tochter F._____ und der Sohn G._____ zur Welt (Urk. 4). Der Gesuchsteller arbeitete in den letzten Jahren als selbständiger In- formatiker (Prot. I S. 3). Im Jahre 2006 leitete die Gesuchstellerin beim Einzelrich- ter des Bezirks Pfäffikon ein Eheschutzverfahren ein. Dieses wurde gestützt auf eine Vereinbarung der Parteien mit Verfügung vom 17. Oktober 2006 (Urk. 30/10) erledigt. Gemäss der von den Parteien vor Gericht abgeschlossenen Vereinba- rung verpflichteten sie sich dazu, "sich gegenseitig über sämtliche finanziellen Angelegenheiten zu informieren". Überdies kamen die Parteien mit der gerichtlich genehmigten Vereinbarung überein, "die eheliche Liegenschaft bis spätestens Ende Juni 2007 zu verkaufen" und bei diesem Verkauf "bestmöglich mitzuwirken". Seit Ende April 2008 leben die Parteien getrennt (Urk. 14 S. 3; Prot. I S. 3 ff.). Am 19. April 2013 teilte die Gesuchstellerin der Vorinstanz mit, dass der Gesuchstel- ler ihr unter dem Titel 3. Säule den Betrag von Fr. 150'000.00 überwiesen habe (Urk. 105; vgl. Urk. 130 S. 103 f.). 2. Prozessgeschichte 2.1. Der Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens wurde im angefochtenen Ur- teil in allen Einzelheiten beschrieben (Urk. 130 E. I/2, S. 3-7). Es sei darauf ver- wiesen. 2.2. Das angefochtene Urteil wurde dem Gesuchsteller am 16. Juni 2014 zuge- stellt (Urk. 125). Mit rechtzeitiger Berufung vom 18. August 2014 (Urk. 129) stellte und begründete er in der Folge die oben vermerkten Berufungsanträge. Ei n Ge- such des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege lehnte die Kammer mit Beschluss vom 9. Oktober 2014 ab (Urk. 135). In der Folge leis-
tete der Gesuchsteller den ihm auferlegten Kostenvorschuss (Urk. 136). Die Ge- suchstellerin erstattete die Berufungsantwort am 2. Dezember 2014 (Urk. 139). 3. Prozessuales 3.1. Mit Beschluss vom 11. Dezember 2014 (Urk. 140) hielt die Kammer fest, dass das angefochtene Urteil namentlich im Scheidungspunkt (Dispositiv-Ziff. 1), aber auch bezüglich der Dispositiv-Ziff. 9 (Festsetzung einer Entschädigung ge- mäss Art. 124 ZGB zu Lasten der Gesuchstellerin) und Dispositiv-Ziff. 10 (Fest- setzung der erstinstanzlichen Gerichtskosten) in Rechtskraft erwachsen ist. Dem zuständigen Zivilstandsamt H._____ wurde Mitteilung gemacht (Urk. 141). 3.2. Zu beurteilen sind im Berufungsverfahren die vori nstanzli che n Anordnun- gen betreffend den nachehelichen Unterhalt (Dispositiv-Ziff. 2, 3 und 4) sowie die güterrechtlichen Anordnungen des angefochtenen Urteils (Dispositiv-Ziff. 5 bis 8). Für alle diese Belange gilt die Verhandlungs- und Dispositionsmaxime. 3.3. Die Vorinstanz hat auf den bereits im Jahre 2010 anhängig gemachten Prozess zu Recht zürcherisches Prozessrecht angewendet. Für den Weiterzug und das Berufungsverfahren ist dagegen die schweizerische ZPO massgebend (Art. 404 Abs. 1 und 405 Abs. 1 ZPO), soweit jedenfalls nicht verfahrensrechtliche Fragen des erstinstanzlichen Verfahrens eine Rolle spielen. 3.4. Die Frage, ob im Berufungsverfahren Noven (d.h. neue Tatsachenbehaup- tungen und Beweisanträge) vorgetragen werden dürfen, beurteilt sich einzig nach Art. 317 Abs. 1 ZPO. Kumulativ müssen daher zwei Voraussetzungen gegeben sein, damit Noven im Berufungsverfahren zulässig sind: Einerseits müssen neue Vorbringen "ohne Verzug vorgebracht" werden und anderseits können sie zweit- instanzlich nicht geltend gemacht werden, wenn sie "bei zumutbarer Sorgfalt" be- reit im erstinstanzlichen Verfahren in den Prozess hätten eingeführt werden kön- nen. Nach diesen Kriterien werden die vom Gesuchsteller vor Obergericht geltend gemachten Noven zu prüfen sein. 3.5. Da vor der Berufungsinstanz neues Prozessrecht gilt, wären an und für sich – da die Scheidungsfolgen streitig geblieben sind – die Parteirollen i m Si nne
von Art. 288 Abs. 2 ZPO vom Gericht zu verteilen: Die eine Partei müsste als Klä- ger bzw. als Klägerin bezeichnet werden und die andere als Beklagter bzw. als Beklagte. Aus Praktikabilitätsgründen ist darauf aber in diesem fortgeschrittenen Prozessstadium zu verzichten, zumal, wie zu zeigen sein wird, eine Rückweisung an die Vorinstanz zu erfolgen hat und die Vorinstanz auch für ihr zweites Verfah- ren das alte Prozessrecht anzuwenden haben wird. Die Parteien sind daher wei- terhin als Gesuchsteller bzw. als Gesuchstellerin zu bezeichnen. 4. Die Frage der Bestellung eines Vertreters gemäss § 29 Abs. 2 ZPO/ZH 4.1. Der Gesuchsteller macht vor Obergericht geltend, dass die Vori nstanz i m angefochtenen Urteil zwar die Frage aufgeworfen habe, ob i hm während des vor- instanzlichen Verfahrens in Anwendung von § 29 Abs. 2 ZPO/ZH von Amtes we- gen ein Vertreter hätte bestellt werden müssen. Zu Unrecht habe die Vorinstanz die Frage aber verneint. Aus dem angefochtenen Urteil ergebe sich nämlich, dass der Gesuchsteller "sich durch Untätigkeit und Unvermögen immer wieder selbst beträchtlich geschadet hat". Angesichts "der sehr schlechten gesundhei tli chen Verfassung wäre es deshalb notwendig gewesen, auch aufgrund des Umstandes, dass die Gegenpartei anwaltlich vertreten war, dem Gesuchsteller einen Anwalt beizugeben" (Urk. 129 S. 4 f. mit Hinweis insbesondere auf Urk. 130 S. 10 f.). 4.2. Ist "eine Partei offensichtlich unfähig, ihre Sache selbst gehörig zu führen" "kann" das Gericht sie gemäss § 29 Abs. 2 ZPO/ZH zunächst anhalten, einen Vertreter zu bestellen. Kommt sie dieser Aufforderung nicht nach, so entscheidet das Gericht grundsätzlich "auf Grund der Vorbringen der Partei". Nur in Ausnah- mefällen, wenn nämlich "zureichende Gründe vorliegen", kann das Gericht "statt dessen selbst den Vertreter bezeichnen". Gegebenenfalls benachrichtigt es die Vormundschafts- bzw. die Erwachsenenschutzbehörde, damit diese die geeigne- ten Massnahmen treffe. Nach der Praxis ist, bevor überhaupt an eine Anordnung gemäss § 29 Abs. 2 ZPO/ZH zu denken ist, von der richterlichen Fragepflicht ge- mäss § 55 ZPO/ZH Gebrauch zu machen. Ist eine Partei in der Lage, bei richterli- cher Unterstützung, ihr Anliegen vorzutragen, der Verhandlung zu folgen und die Fragen des Richter zu verstehen, dann gibt es für Anordnungen gemäss § 29 Abs. 2 ZPO/ZH keinen Anlass. Demgegenüber kann keine Rolle spielen, ob die
betreffende Partei einen unvernünftigen oder unrichtigen Rechtsstandpunkt ein- nimmt (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, N. 14 und 15 zu § 29 ZPO/ZH). 4.3. Hi nzuwei sen i st zunächst auf die folgenden sich aus den Akten ergeben- den Umstände: − Die Gesuchstellerin war von Beginn des Prozesses bis heute durch Rechtsanwalt Y._____ vertreten (vgl. Urk. 1). − Am 5. August 2010 lud die Vorinstanz zur Hauptverhandlung auf den 3. November 2010 vor (Urk. 7). − Am 28. Oktober 2010 meldet sich der Gesuchsteller bei der Vori nstanz telefonisch und teilte mit, dass er krank sei. Er stellte ein ärztliches Zeugni s i n Aussi cht (Urk. 8). Dieses Zeugnis von Dr. med. I._____ liess er der Vorinstanz am 30. Oktober 2010 zukommen (Urk. 9 und 10). − Am 18. Januar 2011 fand die Hauptverhandlung statt; der Gesuchsteller war im Gegensatz zur Gesuchstellerin anwaltlich nicht vertreten. In der Folge befragte der Einzelrichter den Gesuchsteller sehr detailliert zur Sache, und dieser gab in der Folge ebenso detaillierte und durchaus vernünfti ge Antworten. Der Gesuchsteller gab dabei über seine Vermö- gensverhältnisse Auskunft. Insbesondere hat er auch beschrieben, was die Parteien von ihren Eltern geerbt haben (Prot. I S. 2-17). − Anlässlich der Hauptverhandlung vom 18. Januar 2011 unterzeichneten die Parteien eine Scheidungskonvention mit Widerrufsvorbehalt bis En- de Februar 2011 (Urk. 17). − Am 24. Februar 2011 teilte Rechtsanwalt X2._____ der Vorinstanz mit, dass er nun den Gesuchsteller vertrete. Er legte die vom Gesuchsteller am 17. Februar 2011 unterzeichnete Anwaltsvollmacht vor (Urk. 18 und 19). − Am 31. März 2011 widerrief Rechtsanwalt X2._____ namens des Ge- suchstellers innert verlängerter Widerrufsfrist die Scheidungskonvention (Urk. 21). Gleiches tat Rechtsanwalt Y._____ für die Gesuchstellerin (Urk. 22). Rechtsanwalt X2._____ schrieb dem Gericht, die Parteien be- fänden sich in erfolgversprechenden Vergleichsverhandlungen und wür- den eine neue Konvention möglicherweise in den nächsten Tagen ab- schliessen. − Am 20. Juni 2011 teilte Rechtsanwalt X2._____ dem Gericht mit, dass er den Gesuchsteller nicht mehr vertrete (Urk. 23). − Am 6. Februar 2012 lud das Gericht die Parteien zur Fortsetzung der Hauptverhandlung auf den 20. Februar 2012 vor (Urk. 28). Der Gesuch- steller erschien indessen nicht zu dieser Verhandlung, so dass sie ohne ihn stattfand (Prot. I S. 15-17).
− Am 1. März 2012 wurde ein Antrag der Gesuchstellerin auf Erlass vor- sorglicher Massnahmen abgewiesen. Die entsprechende Verfügung wurde dem Gesuchsteller am 5. März 2012 zugestellt (Urk. 34, 35). − Am 27. März 2012 wandte sich der Gesuchsteller an die Vorinstanz und nahm Bezug auf ein Telefongespräch mit der Gerichtsschreiberin, mit dem er um Akteneinsicht ersucht habe. Es sei ihm peinlich, dass er den Termin vom 20. Februar 2012 verpasst habe. Von dem in Abwesenheit gefällten Entscheid habe er Kenntnis genommen und entschuldige sich für die Umtriebe (Urk. 40). − Am 27. April 2012 erging eine detaillierte Beweisauflageverfügung der Vorinstanz (Urk. 37). Die Verfügung konnte dem Gesuchsteller ni cht zu- gestellt werden, weil er die Postsendung nicht abholte (Urk. 38). − Am 15. Mai 2012 schrieb der Gesuchsteller dem Gericht, er habe am 27. März 2014 um Akteneinsicht ersucht. In den letzten beiden Wochen sei er abwesend gewesen; die Post habe ihm in dieser Zeit eine Ge- ri chtsurkunde zustellen wollen (Urk. 39). Er ersuche um erneute Zustel- lung. − Am 18. Mai 2012 rief die Gerichtsschreiberin der Vorinstanz den Ge- suchsteller an und teilte ihm mit, dass ihm die Frist gemäss Beweisauf- lageverfügung bis zum 30. Mai 2012 laufe. Ein Fristerstreckungsgesuch sei innert Frist zu stellen (Urk. 42). − Am 24. Mai 2012 fand eine Besprechung zwischen dem Gesuchsteller und der Gerichtsschreiberin auf der Gerichtskanzlei statt. Der Gesuch- steller fragte dabei, ob er weitere Behauptungen aufstellen könne. Fer- ner rügt er, dass mit der Beweisverfügung nicht alle relevanten Tatsa- chen zum Beweis verstellt worden seien. Die Gerichtsschreiberin äus- serte sich dem Gesuchsteller gegenüber in dem Sinne, dass er wegen seines Fernbleibens anlässlich der letzten Verhandlung "vom zweiten Parteivortrag ausgeschlossen" sei. Der Gesuchsteller stellte hierauf ein Fristerstreckungsgesuch für die Beweisantretung i n Aussi cht und be- merkte überdies, dass er sich "vielleicht" werde rechtlich beraten lassen (Urk. 44). − Gleichentags stellte der Gesuchsteller bezüglich der Beweisantretung ein Fristerstreckungsgesuch. Die Frist zur Beweisantretung wurde hie- rauf bis zum 30. Juni 2012 erstreckt (Urk. 45). − Am 30. Juni 2012 ersuchte der Gesuchsteller erneut um Fri sterstreckung für die Beweisantretung, und zwar mit der Begründung, er habe bis heu- te "nicht alle Unterlagen zu den Erbschaften finden" können. Diese Zah- len seien wichtig "wegen des Vorbezugs, der mir damals den Kauf der Liegenschaft ermöglichte". Antragsgemäss wurde dem Gesuchsteller die Frist bis zum 9. Juli 2012 erstreckt (Urk. 47). − Am 10. Juli 2012 – mi thi n nach Fri stablauf – ersuchte der Gesuchsteller erneut um Fristerstreckung, denn aus gesundheitlichen Gründen sei es i hm "unmögli ch, voll zu arbeiten" (Urk. 51). Er legte dem Gesuch ein
vom gleichen Tag datiertes Arztzeugnis von Dr. med. I._____ bei, mit dem dieser bescheinigte, dass es dem Gesuchsteller aus gesundheitli- chen Gründen nicht möglich sei, "den Termin zur Bereitstellung der ge- forderten Akten einzuhalten" (Urk. 52). In der Folge wies der Einzelrich- ter das Gesuch am 11. Juli 2012 ab und stellte fest, "dass innert mehr- fach erstreckter Frist keine Beweisantretungsschrift des Beklagten ein- gegangen ist" (Urk. 53). Eine gegen die Verfügung des Einzelrichters eingereichte Beschwerde wies das Obergericht am 20. August 2012 ab (Urk. 57). − Mit Verfügung vom 4. Oktober 2012 ordnete das Einzelgericht gegen- über dem Gesuchsteller die Edition bestimmter Urkunden an (Urk. 62). In der Folge erstattete der Gesuchsteller unterm 26. Oktober 2012 eine detaillierte Eingabe (Urk. 67). Er nahm zu den Anordnungen der Vor- instanz Stellung und legte gewisse Urkunden vor (Urk. 67 und Urk. 68/1- 3). − Mit Schreiben vom 25. Oktober 2012 teilte der Gesuchsteller dem Ge- richt mit, dass er zwischen dem 8. und 26. November 2012 abwesend sein werden und daher der Post einen "Rückhalteauftrag" erteilt habe (Urk. 70). − Am 27. Oktober 2012 richtete der Gesuchsteller eine weitere Eingabe an das Gericht (Urk. 74). Er verlangte, dass der Gesuchstellerin und weite- ren Personen der Zutritt "zu meinem Haus zu verbieten" sei (Urk. 74). In der Folge setzte der Einzelrichter dem Gesuchsteller mit Verfügung vom 30. Oktober 2012 eine Frist, um seine Eingabe zu ergänzen (Urk. 76). Der Gesuchsteller tat das mit Eingabe vom 8. November 2012 (Urk. 79). − Am 18. Dezember 2012 lud die Vorinstanz die Parteien zu einer Be- weisverhandlung auf den 15. Januar 2013 vor (Urk. 90). Am 14. Januar 2013 rief der Gesuchsteller die zuständige Gerichtsschreiberin der Vo- ri nstanz an und tei lte mi t, dass er ni cht zur Verhandlung erschei nen könne, weil er einen Herzinfarkt erlitten habe (Urk. 91). Noch am 14. Ja- nuar 2013 liess er der Vorinstanz zwei Arztzeugnisse des Kantonsspitals Winterthur zukommen (Urk. 92-94). − In der Folge setzte die Vorinstanz am 14. Februar 2012 den Gerichts- termin auf den 16. April 2012 fest (Urk. 97). − Am 5. April 2013 richtete der Gesuchsteller unter Beilage zweier Arzt- zeugnisse einen weiteren Brief an die Vorinstanz (Urk. 99). Er wies da- rauf hin, dass er sich im Januar einem "notfallbedingten chirurgischen Eingriff" habe unterziehen müssen. Nach Meinung seiner Ärzte sei er noch nicht verhandlungsfähig. Die vorgesehene Verhandlung sei "frü- hestens in drei (3) Monaten erneut anzusetzen". – In d er Folge setzte die Vorinstanz die Verhandlung mit Verfügung vom 16. April 2013 neu auf den 27. Mai 2013 an (Urk. 103). − Am 29. April 2013 reichte Dr. med. J._____, Winterthur, der Vori nstanz auf deren Ersuchen ein amtsärztliches Zeugnis ein (Urk. 108). Dort wird bescheinigt, dass der Gesuchsteller am 12. Januar 2013 einen schwe-
ren Herzinfarkt erlitten habe, worauf er sich am 17. Januar 2013 einer Herzoperation habe unterziehen müssen. Der Gesuchsteller habe einen schweren Herzschaden erlitten. Voraussichtlich werde ein bleibender Schaden bestehen bleiben. Dem Arztzeugnis sind weitere medizinische Akten beigelegt. Der Arzt empfahl, die vorgesehene Verhandlung nicht vor Ende Juli 2013 anzusetzen. Hierauf setzte die Vorinstanz die Ver- handlung von Amtes wegen auf den 7. August 2013 fest (Urk. 109). − Am 7. August 2013 konnte schliesslich die Verhandlung durchgeführt werden. Zu dieser Verhandlung erschien der Gesuchsteller ohne Beglei- tung (Prot. I S. 39-53). − Am 27. August 2013 teilte Rechtsanwalt X1._____ der Vorinstanz mit, dass er künfti g die Interessen des Gesuchstellers wahre (Urk. 113). Er legte eine vom Gesuchsteller am 26. August 2013 unterzeichnete Pro- zessvollmacht vor (Urk. 114). 4.4. Die Durchsicht der erstinstanzlichen Akten ergibt, dass der Gesuchsteller immer wieder sehr wohl überlegte und geschäftsmässig formulierte Briefe an die Vorinstanz gerichtet hat (vgl. Urk. 39, 40, 45, 47, 51, 70, 74, 79, 99). Hingewiesen sei namentlich auch auf die Eingabe des Gesuchstellers an die Vorinstanz vom 26. Oktober 2013, mit der er auf deren Editionsauflage reagierte (Urk. 67). Ferner war er in der Lage, wiederholt wohlbegründete Fristerstreckungsgesuche und An- träge betreffend vorsorgliche Massnahmen zu stellen, die in der Folge vom Ge- richt einlässlich geprüft werden mussten (Urk. 45, 47, 51, 74, 79, 99). Im Laufe des ersti nstanzli chen Verfahrens hat der Gesuchsteller zweimal ei- nen Anwalt mandatiert, nämlich mit Prozessvollmacht vom 17. Februar 2011 Rechtsanwalt Dr. X2._____ (Urk. 19) und mit Prozessvollmacht vom 26. August 2013 Rechtsanwalt X1._____ (Urk. 114). Fest steht überdies, dass der Gesuch- steller nach der Beendigung des Mandates von Rechtsanwalt Dr. X2._____ sich überlegte, sich "rechtlich beraten" lassen zu wollen (vgl. Aktennotiz des Gerichts vom 24. Mai 2012, Urk. 44). Der Gesuchsteller war jedenfalls geschäftsgewandt genug, um zu wissen, dass rechtliche Beratung – gegen Bezahlung zwar – i hm jederzeit zur Verfügung gestanden hätte, wenn er sie hätte in Anspruch nehmen wollen. Eine Aufforderung des Gerichts an den Gesuchsteller, im Sinne von § 29 Abs. 2 ZPO/ZH einen Rechtsvertreter zu bezeichnen, erübrigte sich unter diesen Umständen. Aus freien Stücken hat der Gesuchsteller über weite Strecken des vorinstanzlichen Verfahrens auf den Beizug eines Rechtsanwaltes verzichtet. Das
ist bei einer Partei, die, wie der Gesuchsteller, selbstverantwortlich zu handeln in der Lage ist, ohne weiteres zu akzeptieren. Im Übrigen ergibt die Durchsicht des erstinstanzlichen Protokolls, dass der Gesuchsteller – im Gegensatz zur Gegenpartei – an den verschiedenen Gerichts- verhandlungen zwar ohne Rechtsvertreter teilnahm. Indessen stellte das Gericht dem Gesuchsteller an den beiden Gerichtsverhandlungen, an denen er teilnahm, jeweils sehr viele und sehr detaillierte Fragen (vgl. Prot. I S. 2-14, 39-53; Ver- handlungen vom 18. Januar 2011 und vom 7. August 2013). Der Gesuchsteller bestätigte dies denn auch anlässlich der Verhandlung vom 7. August 2013 aus- drücklich, indem er zu Protokoll gab, er sei genügend zu Wort gekommen, und es sei ihm das Wort ni cht abgeschnitten worden (Prot. I S. 53). Und als der Gesuch- steller einmal einen Antrag auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme aus Sicht der Vorinstanz nicht genügend begründete, wurde ihm mit gerichtlicher Verfügung Gelegenheit zur Verbesserung gegeben, welche Gelegenheit er in der Folge auch wahrnahm (vgl. Urk. 74, 76, 79). Damit steht fest, dass der Gesuchsteller wäh- rend des ganzen erstinstanzlichen Verfahrens vom Gericht eine intensive Unter- stützung erfuhr. D as Geri cht hat die ihm obliegende gerichtliche Fragepflicht ge- mäss § 55 ZPO/ZH in jeder Hinsicht wahrgenommen und dabei jeweils durchaus vernünfti ge Stellungnahmen des Gesuchstellers erlangt. Der Gesuchsteller macht vor Obergericht sodann geltend, angesichts seiner schlechten gesundheitlichen Verfassung und wegen des Umstandes, dass die Gegenpartei anwaltlich vertreten gewesen sei, hätte die Vorinstanz dafür sorgen müssen, dass er im vorinstanzlichen Verfahren dauernd vertreten gewesen wäre (Urk. 129 S. 5). Auch das sind keine tauglichen Argumente. Der Gesuchsteller hat zwar wiederholt der Vorinstanz Arztzeugnisse vorgelegt, was jeweils zur Ver- schiebung von Verhandlungen führte: So fand der erste Teil der Hauptverhand- lung ni cht bereits am 3. November 2010, sondern erst am 18. Januar 2011 statt (vgl. Urk. 8-13). Es trifft auch zu, dass der Gesuchsteller Anfang Januar 2013 ei- nen schweren Herzinfarkt erlitt. Das führte indessen zur Verschiebung der Be- weisverhandlung vom 15. Januar 2013 auf den 7. August 2013 (Urk. 90, 92-94,
108, 109). Die Vorinstanz hat damit den gesundheitlichen Schwierigkeiten des Gesuchstellers durchaus angemessen Rechnung getragen. Fest steht allerdings, dass dem Gesuchsteller zwei sehr schwerwiegende prozessuale Versäumnisse unterlaufen sind: So fehlte er trotz Vorladung anläss- lich der zweiten Hauptverhandlung vom 20. Februar 2012, wo er ein zweites und letztes Mal ohne Ei nschränkung neue Tatsachen in den Prozess hätte einführen können (vgl. § 114 ZPO/ZH). Dass diese Säumnis nicht unverschuldet war, ergibt sich aus dem Brief des Gesuchstellers an die Vorinstanz, mit dem dieser darauf hinwies, dass i hm die Säumnis sehr peinlich sei und dass er sich für die Umtriebe entschuldige (Urk. 40). In der Folge kam es zur geri chtli chen Beweisauflage ge- mäss § 136 ZPO/ZH (Urk. 37). Darauf stellte der Gesuchsteller drei durchaus vernünftig begründete Fristerstreckungsgesuche (Urk. 44, 45, 47). So machte er unter anderem geltend, er habe "nicht alle Unterlagen zu den Erbschaften" finden können. Das letzte Fristerstreckungsgesuche stellte der Gesuchsteller indessen um einen Tag verspätet, so dass er keine Beweismittel formgerecht in den Pro- zess ei nführen konnte. In der Folge lehnte die Vorinstanz das Fristerstreckungs- gesuch ab. Der Weiterzug der entsprechenden vorinstanzlichen Verfügung an das Obergericht blieb erfolglos (Urk. 53 und 57). Zusammenfassend ergibt sich, dass der Gesuchsteller über weite Strecken des vorinstanzlichen Verfahrens auf rechtlichen Beistand bewusst verzichtet hat. Dabei war er stets durchaus in der Lage, vernunftgemäss zu handeln. Die Vorin- stanz hat von ihrer richterlichen Fragepflicht ausgedehnten Gebrauch gemacht. Den gesundheitlichen Schwierigkeiten bei der Festlegung der Termine wurde stets Rechnung getragen. Die beiden verhängnisvollen prozessualen Versäum- nisse hätte der geschäftsgewandte Gesuchsteller, der sich ganz bewusst dafür entschied, den Prozess über weite Strecken alleine zu führen, bei genügender Sorgfalt ohne weiteres vermeiden können. Müssig ist daher die Frage, ob der rechtzeitige Beizug eines Anwaltes den Prozess in eine andere Richtung hätte lenken können. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang jedenfalls, dass der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden kann, sie hätte für die stetige anwaltliche Vertretung des Gesuchstellers im vorinstanzli che n Verfahren sorgen müssen. An-
gesichts der gegebenen Umstände scheidet die vom Gesuchsteller gerügte Ver- letzung von § 29 Abs. 2 ZPO/ZH während des vorinstanzlichen Verfahrens viel- mehr klarerweise aus. 5. Die Anordnungen betreffend die eheliche Liegenschaft 5.1. Die Gesuchstellerin hat vor Vorinstanz vortragen lassen, dass die Liegen- schaft D.-Strasse ... i n C. "im je hälftigen Miteigentum beider Partei- en" stehe (Urk. 14 S. 4). Seitens des Gesuchstellers wurde das in der Folge nicht bestritten. Im Laufe des Beweisverfahrens wurde von dem von der Vorinstanz mandatierten Gutachter ein Grundbuchauszug erhoben (Urk. 87), gemäss wel- chem die beiden Parteien nicht Miteigentümer, sondern infolge einfacher Gesell- schaft Gesamteigentümer der Liegenschaft sind. Die Kenntnis der Eintragungen in einem öffentlichen Register kann bei jedermann vorausgesetzt werden; sie gel- ten als notorisch im Sinne von Art. 151 ZPO (vgl. BGer 4A_261/2013 vom 1. Ok- tober 2013). Mit Verfügung vom 12. Mai 2014 hat die Vorinstanz die Partei en zu Recht mit dieser Aktenlage konfrontiert (Urk. 120). Die Gesuchstellerin hat sich dazu nicht geäussert, während der Gesuchsteller den erwähnten Umstand mit Eingabe vom 28. Mai 2014 ausdrücklich anerkannte (Urk. 123). Der Vorinstanz ist zuzusti mmen, dass in der Auflösung der Ehe grundsätzlich auch die Auflösung der einfachen Gesellschaft zu sehen ist. Die Überlegungen der Vorinstanz bezüg- lich der Auflösung der einfachen Gesellschaft sind richtig; es ist auf sie zu verwei- sen (Urk. 130 S. 19-24). Die Vori nstanz hat namentli ch mit Dispositiv-Ziff. 5 des angefochtenen Urteils die öffentliche Versteigerung der im Gesamteigentum der Parteien stehenden Liegenschaft angeordnet und damit das Gemeindeammann- amt E._____ beauftragt. Sie hat ferner bestimmt, welche Aufwendungen und Schulden in welcher Reihenfolge auszugleichen sind, und befunden, dass der Gesuchstellerin vom "allenfalls verbleibenden Nettoerlös I" der Betrag von Fr. 60'080.00 auszuzahlen ist. Schliesslich soll nach dem vorinstanzlichen Urteil "ei n allfällig verbleibender Überrest ... unter den Parteien hälftig" aufgeteilt wer- den. Die Begründung der Vorinstanz für die erwähnten Anordnungen überzeugt sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht; es ist daher zusti mmend auf sie zu verweisen (Urk. 130 S. 18-2 5 , E . III/2 .4 und III/2 .5 ).
5.2. Der Gesuchsteller möchte mit seiner Berufung allerdings die Überführung der Liegenschaft in sein Alleineigentum erreichen. 5.2.1. Zunächst macht der Gesuchsteller vor Obergericht geltend, dass der Kauf der Parzelle, auf der dann das eheliche Haus gebaut wurde, von ihm durch einen Erbvorbezug, den er von seinem Vater erhalten habe, finanziert worden sei. Für seine Behauptung beruft er sich vor Obergericht auf verschiedene Beweismittel (Urk. 129 S. 5f.). Indessen hat die Vori nstanz mi t Beweissatz 5 ihrer Beweisaufla- geverfügung vom 27. April 2012 (Urk. 37) dem Gesuchsteller im Sinne von § 136 ZPO/ZH Beweis für diese Behauptung auferlegt. Diesen Beweis hat er ni cht ange- treten, weil er auf die Fristansetzung der Vorinstanz hin säumig blieb. Seine erst vor Obergericht gestellten Beweisanträge sind damit i m Si nne von Art. 317 Abs. 1 ZPO verspätet und ni cht zu beachten. 5.2.2. Der Gesuchsteller trägt vor Obergericht weiter vor, dass seinerzeit für den Hausbau ein Baukredit aufgenommen worden sei, der in der Folge von einer Hy- pothek abgelöst worden sei. Der "Hypothekarbetrag" habe einen Teil der Baukos- ten von Fr. 900'000.00 zu decken vermocht. Der "Hypothekarbetrag" sei aber nur "möglich" gewesen, weil der Gesuchsteller von seinem Vater "insgesamt" Fr. 800'000.00 geerbt habe (Urk. 129 S. 6). Diese Behauptung ist nur teilweise neu. Anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz vom 18. Januar 2011 führte der Gesuchsteller nämli ch aus, dass das Haus der Parteien mit der Erbschaft seines im Jahre 1987 verstorbenen Va- ters finanziert worden sei, weil er damals "etwa eine halbe Million" geerbt habe (Prot. I S. 10). Diese Sachdarstellung des Gesuchstellers wurde von der Gesuch- stellerin anlässlich der zweiten Hauptverhandlung vom 20. Februar 2012 aus- drücklich bestritten (Urk. 32 S. 5). Inwieweit die Erstellung des Hauses der Partei- en aus dem Eigengut des Gesuchstellers finanziert wurde, ist für die Auseinan- dersetzung der Parteien hinsichtlich der Liegenschaft allerdings von Belang. D ie- se Frage wurde aber von der Vorinstanz nicht zum Gegenstand ihrer Beweisauf- lage gemäss § 136 ZPO/ZH gemacht (vgl. Urk. 37), denn der Beweissatz 5 der Beweisauflageverfügung beschlägt nur den Kaufpreis der Bauparzelle, nicht aber die Erstellungskosten. In di eser Hi nsi cht wird die Beweisauflage – auf der Grund-
lage der seinerzeitigen Sachdarstellung des Gesuchstellers vor Vorinstanz – nachzuhole n sei n. Es wird sich dann erweisen, ob die von der Gesuchstellerin vorgetragene Vermutung zutrifft, wonach der Gesuchsteller die Erbschaft seines Vaters nicht in den Hausbau, sondern in "unglückliche Börsengeschäfte" investiert habe (Urk. 139 S. 9; vgl. auch Urk. 32 S. 5). 5.2.3. Die Vorinstanz geht davon aus, dass die Gesuchstellerin im Umfange von Fr. 40'000.00 aus Eigengut zum Kauf der Liegenschaft beigetragen habe. Sie stützt sich dabei auf das Eingeständnis des Gesuchstellers, wonach die Gesuch- stellerin einen Betrag "in der Höhe von Fr. 30'000.00 bis Fr. 40'000.00 für den Kauf der Liegenschaft aus Eigengut geleistet hat" (Urk. 130 S. 22 mit Hinweis auf Prot. I S. 52). Dem hält der Gesuchsteller vor Obergericht eine neue Version ent- gegen: Die Gesuchstellerin habe seinerzeit "aufgrund eines Zuschusses ihres Va- ters zwar eine Eigengutsinvestition erbracht". Dieses Darlehen habe aber dem Vater der Gesuchstellerin wieder zurückerstattet werden müssen (Urk. 129 S. 6). Diese vom Gesuchsteller erst vor Obergericht in den Prozess eingeführte Sach- darstellung i st neu und daher gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO unzulässig. Von Be- lang bleibt dagegen die vorinstanzliche Sachdarstellung der Gesuchstellerin, wo- nach das Darlehens ihres Vaters nicht vollumfänglich habe zurückbezahlt werden müssen, indem ein Darlehensbetrag von Fr. 60'000.00 von ihrem Vater erlassen worden sei (Urk. 32 S. 5). Dieser Betrag wurde vom Gesuchsteller vor Vorinstanz anerkannt (Prot. I S. 9). 6. Die Bestimmung der güterrechtlichen Ausgleichszahlung 6.1. Mit Dispositiv-Ziff. 7 des angefochtenen Urteils verpflichtete die Vorinstanz den Gesuchsteller dazu, der Gesuchstellerin "zur Abgeltung weiterer güterrechtli- cher Ansprüche" den Betrag von Fr. 3'900.00 zu bezahlen. Der Gesuchsteller stellt demgegenüber den Antrag, es sei eine noch zu beziffernde güterrechtliche Ausgleichszahlung zu sei nen Gunsten festzulegen. Er führt i n di esem Zusam- menhang vor Obergericht aus, "dass die Gesuchstellerin nach dem Tode ihrer El- tern eine Erbschaft angetreten und nicht deklariertes Vermögen bei der Raiffei- senbank (wohl i n .../TG) angelegt habe". Die Mutter der Berufungsbeklagten habe ein Millionenvermögen gehabt, wobei der Vater der Gesuchstellerin vorverstorben
sei. Ohne weiteres könne angenommen werden, dass die Gesuchstellerin rund 1 Mio. Schweizer Franken habe erben können. Die entsprechenden Erträgnisse bil- deten Errungenschaft und fielen in die für die güterrechtlichen Ausgleichsansprü- che massgebliche Berechnung (Urk. 129 S. 7 f.). 6.2. Im Grundsatz hat dies der Gesuchsteller bereits mit seiner – allerdings erst nach Aktenschluss erstatteten – Eingabe vom 28. Mai 2014 an die Vorinstanz vorgetragen, auf die er mit seiner Berufung denn auch verweist (Urk. 129 S. 7 mit Hinweis auf Urk. 123). Dort verlangte der Gesuchsteller, dass "insbesondere" der Nachlass der Mutter der Gesuchstellerin zu ermitteln sei, welche "während des Prozesses verstarb" (Urk. 123 S. 2). Die Vori nstanz hat ihm in der Folge mit dem angefochtenen Urteil die richtige Antwort gegeben, auf die verwiesen sei (Urk. 130 S. 11 unten). Mit der vori nstanzli chen Argumentation setzt sich die Berufung aber ni cht ausei nander. Insoweit ist das angefochtene Urteil daher ni cht zu be- mängeln. 6.3. Da indessen die güterrechtlichen Ansprüche der Parteien gesamthaft zu beurteilen sei n werden und die Sache i m Zusammenhang mi t der Ausei nander- setzung der Parteien hinsichtlich der einfachen Gesellschaft bzw. der Liegen- schaft noch ni cht spruchrei f i st und ei ne Rückwei sung zu erfolgen hat (vgl. unten E. 8), wird auch Dispositiv-Ziff. 7 des angefochtenen Urteils aufzuheben sein. Erst wenn alle güterrechtlichen Ansprüche feststehen, kann über die güterrechtliche Ausgleichszahlung befunden werden. 7. Die Bestimmung des nachehelichen Unterhalts 7.1. Von Belang für die Bemessung des nachehelichen Unterhalts si nd gemäss Art. 125 Abs. 2 Ziff. 5 ZGB namentlich auch Einkommen und Vermögen der Ehe- gatten bzw. die Eigenversorgungskapazität des berechtigten Ehegatten einerseits und die Leistungsfähigkeit des pflichtigen Ehegatten anderseits. Zum Vermögen zählt das Ergebnis der güterrechtlichen Auseinandersetzung. Auf Grund der Ge- setzessystematik ist zuerst die güterrechtliche Auseinandersetzung durchzuf üh- ren (Art. 120 Abs. 1 ZGB), dann sind die Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge
zu regeln (Art. 122-124 ZGB) und erst zuletzt i st über den nacheheli chen Unter- halt gemäss Art. 125 ZGB zu entschei den (BGE 130 III 537 E. 4 mit Hinweisen). 7.2. Im vorliegenden Fall gehört in einem weiteren Sinne zur güterrechtlichen Auseinandersetzung die Liquidation der einfachen Gesellschaft der Parteien be- treffend die eheliche Liegenschaft. Dazu bedarf es, wie erörtert, weiterer Abklä- rungen. Sollte sich schliesslich wiederum ergeben, dass die öffentliche Versteige- rung anzuordnen ist, wie das die Vorinstanz bereits mit dem angefochtenen Urteil getan hat, dann wäre diese zunächst mit einem Teilurteil anzuordnen. Mit der Be- stimmung des nachehelichen Unterhalts wird alsdann solange zuzuwarten sein, bis klar ist, welche Beträge für jede Partei aus der Liquidation resultieren werden. 7.3. Bei der Bestimmung des nachehelichen Unterhalts gi ng die Vorinstanz in Dispositiv-Ziff. 3 des angefochtenen Urteils von einem Monatseinkommen des Gesuchstellers von Fr. 4'016.00 zuzüglich AHV-Rente aus (Urk. 129 S. 8). Mit der Berufung wird das beanstandet (Urk. 129 S. 8 ff.). Demgegenüber verteidigt die Gesuchstellerin die Sichtweise der Vorinstanz mit ihrer Berufungsantwort (Urk. 139 S. 11). 7.3.1. Die Vorinstanz hält im angefochtenen Urteil fest, dass die Gesuchstellerin Unterhaltsbeiträge für mindestens zehn Jahre, d.h. bis zum Jahre 2022, beantra- ge (Urk. 130 S. 34). In der Tat verlangte die Gesuchstellerin mit dem Rechtsbe- gehren gemäss ihrer Replik Unterhaltsbeiträge nur bis zum 31. Mai 2022. (Urk. 32 S. 1). Soweit die Vorinstanz der Gesuchstellerin mit Dispositiv-Ziff. 2 ihres Urteils Unterhaltsbeiträge über den 31. Mai 2022 hinaus zusprach, verletzte sie die Dis- positionsmaxime gemäss § 54 Abs. 2 ZPO/ZH. Das ist unzulässig und wi rd zu korrigieren sein. 7.3.2. Die Vorinstanz hielt mit dem angefochtenen Urteil zu Recht fest, dass es dem Gesuchsteller, der am 5. Mai 2012 das ordentliche Pensionsalter erreicht habe, ni cht zuzumute n sei , sei n Arbei tspensum zu erhöhen (Urk. 130 S. 35). Hin- sichtlich seines Einkommens legte der Gesuchsteller vor Vorinstanz dar, dass er im Jahre 2010 aus seiner beruflichen Tätigkeit Einnahmen von Fr. 84'435.00 er- zielt und damit verbundene Ausgaben von Fr. 26'771.00 gehabt habe (Prot. I
S. 3). Mit dem angefochtenen Urteil anerkannte die Vorinstanz indessen lediglich Berufsauslagen von Fr. 984.00 pro Monat. Sie veranschlagte die künftigen Ein- nahmen des Gesuchstellers aus seiner Berufstätigkeit auf Fr. 5'000.00 monatli ch und kam so zu einem anrechenbaren Reingewinn von Fr. 4'016.00 pro Monat (Urk. 130 S. 36 f.). Dem widerspricht die Berufung mit dem Argument, dass der Gesuchsteller im Alter von "68, 69 Jahren und später" kein Monatseinkommen von über Fr. 4'000.00 werde erzielen können (Urk. 129 S. 8). Immerhin hat der Gesuchsteller in diesem Zusammenhang keine gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO zu- lässigen Noven in den Prozess eingeführt. Er setzt si ch mi t dem vori nstanzli che n Urteil aber auch nicht auseinander, das angesichts der früheren Sachdarstellung des Gesuchstellers von einem an und für sich moderaten Einkommen ausgeht. Weiter geht die Vorinstanz davon aus, dass der Gesuchsteller nicht gezwungen werden könne, über das ordentliche Pensionsalter hinaus berufstätig zu sein. So- lange er aber s e i n IT-Geschäft betreibe und damit ein Erwerbseinkommen erziele, sei dieses für seine Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen. Die Leistungspflicht habe zu entfallen, sobald der Gesuchsteller kein Erwerbseinkommen mehr erziele (Urk. 130 S. 35). Im Dispositiv des angefochtenen Urteils schlagen sich diese Überlegungen der Vorinstanz aber nicht nieder, wie das gemäss dem von der Vo- rinstanz zitierten Bundesgerichtsentscheid BGer 5A_37/2011 der Fall war, wo das kantonale Gericht den nachehelichen Unterhalt ausdrückli ch nur "bis zur Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit" zusprach. Einen solchen Vorbehalt anzubrin- gen, wäre hier auch nicht angemessen, weil der Gesuchsteller kein Geschäft be- treibt, das als Ganzes von einem Tag auf den andern verkauft werden könnte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er seine selbständige Berufstätigkeit, die er von zu Hause aus betreibt, nach und nach reduzieren wird. Ergeben sich auf die- se Weise erhebliche Differenzen zu den Annahmen, die der Scheidungsrichter getroffen hat, wäre der Gesuchsteller eben auf ein Abänderungsverfahren zu verweisen. 7.4. Nach dem Gesagten kann der nacheheliche Unterhalt ohnehi n erst ab- schliessend bestimmt werden, wenn fest steht, was den Parteien güterrechtli ch (und auch als einfache Gesellschafter) überhaupt zukommt. D as führt auch zur
Aufhebung der entsprechenden Bestimmungen des angefochtenen Urteils (Dis- positiv-Ziff. 2, 3 und 4). 8. Rückwei sung In einem entscheidenden Punkte wird von Grund auf ein Beweisverfahren durchzuführen sei n. In Anwendung von Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 2 ZPO ist das angefochtene Urteil daher, soweit angefochten und noch ni cht i n Rechtskraft er- wachsen, aufzuheben, und die Sache ist zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Aufzuheben sind die folgen- den Bestimmungen des vorinstanzlichen Urteils: Dispositiv-Ziff. 2, 3 und 4 betref- fend nachehelichen Unterhalt (vgl. oben E. 7.4), Dispositiv-Ziff. 5, 6, 7 und 8 (gü- terrechtliche Anordnungen), Dispositiv-Ziff. 10, 11 und 12 (Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen, vgl. auch unten E. 9.1). 9. Kosten- und Entschädigungsfolgen 9.1. Mit dem Beschluss vom 11. Dezember 2014 hat die Kammer davon Vor- merk genommen, dass auch Dispositiv-Ziff. 10 des angefochtenen Entscheides, mit der die erstinstanzlichen Kosten festgesetzt wurden, in Rechtskraft erwachsen sei. Die Vorinstanz wird für ihr zweites Verfahren eine besondere Gebühr festzu- setzen haben. 9.2. Auszugehen ist von folgendem Streitwert: Unterhaltsbeiträge gemäss Dis- positiv-Ziff. 2 des angefochtenen Urteils: 240 Monate zu Fr. 1'915.00 (Art. 92 Abs. 2 ZPO) abzüglich Fr. 10'800.00 für die Zeit vom 1.7.2015 bis 30.6.2016 = Fr. 459'600 = Fr. 448'800.00; Liegenschaft: Nettoerlös 450'000.00 abzüglich Fr. 194'960 (Urk. 130 S. 25) = Fr. 255'040; Abgeltung gemäss Dispositiv-Ziff. 7 des angefochtenen Urteils = Fr. 3'900.00. Damit ergibt sich ein Gesamtstreitwert für das Berufungsverfahren von Fr. 707'740.00, wobei ein Anteil von Fr. 448'800.00 auf wiederkehrende Leistungen im Sinne von § 4 Abs. 3 GebV ent- fällt. 9.3. Im Sinne von Art. 104 Abs. 4 ZPO ist die Verteilung der Prozesskosten des Berufungsverfahrens dem neuen Entscheid der Vorinstanz zu überlassen.
Es wird beschlossen: 1. Die Dispositiv-Ziff. 2 bis 8 und 11 bis 12 des Urteils des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Winterthur vom 5. Juni 2014 werden aufgehoben, und die Sache wird insoweit zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuer Entschei- dung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 8'500.00 festgesetzt. 3. Die Regelung der Prozesskosten des vorliegenden Berufungsverfahrens wird dem neuen Entscheid des Einzelgerichts des Bezirks Winterthur vorbe- halten. 4. Es wird vorgemerkt, dass der Gesuchsteller für das Berufungsverfahren ei nen Kostenvorschuss von Fr. 6'000.00 geleistet hat. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie an das Einzelgericht des Be- zi rks Wi nterthur, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erst- und zwei tin- stanzlichen Akten an die Vorinstanz. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 707'740.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 15. Januar 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. G. Kenny
versandt am: kt