Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr. LC140015-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichter lic. iur. P. Raschle sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. T. Engler Beschluss und Urteil vom 17. Februar 2015
i n Sachen
A._____, Beklagte und Berufungsklägerin
unentgeltli ch vertreten durch Rechtsanwalt li c. i ur. X._____
gegen
B._____, Kläger und Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwälti n li c. i ur. Y._____
betreffend Ehescheidung
Berufung gegen ein Teilurteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Hor- gen vom 5. Mai 2014; Proz. FE130077
Rechtsbegehren: Rechtsbegehren des Klägers: (act. 59 S. 2 i.V.m. act. 1) "[...] Es sei die am tt. Februar 1992 geschlossene Ehe gestützt auf Art. 114 ZGB zu scheiden, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8 % MwSt.) zu- lasten der Beklagten." Antrag der Beklagten: (act. 53 S. 2) "Die Klage sei abzuweisen unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers." Teilurteil des Bezirksgerichtes Horgen: 1. Die Ehe der Parteien wird gestützt auf Art. 114 ZGB geschieden. 2. Das Verfahren wird bei Rechtskraft des vorliegenden Teilurteils betreffend den Scheidungsnebenfolgen fortgesetzt. 3. Die Festlegung der Entscheidgebühr für das Teilurteil betreffend Schei- dungspunkt wird dem verfahrensabschliessenden Entscheid vorbehalten. 4. Die Regelung der Parteientschädigung für das Teilurteil betreffend Schei- dungspunkt wird dem verfahrensabschliessenden Entscheid vorbehalten. 5. Mitteilung/Rechtsmittel.
Berufungsanträge: der Berufungsklägerin und Beklagten (act. 71 S. 2):
"1. In Gutheissung der Berufung sei die Klage abzuweisen.
Die Kosten für das Teilurteil vom 5. Mai 2014 seien dem Kläger aufzuerle- gen und der Kläger sei zu verpflichten, die Beklagte für das erstinstanzliche Verfahren zu entschädigen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Kläger aufzuerlegen und er sei zu verpflichten, die Beklagte für das Berufungsverfahren angemessen zu entschädigen."
des Klägers und Berufungsbeklagten (act. 76 S. 2):
"1. Auf die Berufung der Berufungsklägerin bzw. der Beklagten vom 11. Juni 2014 sei mangels Rechtsschutzinteresse unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen (zzgl. 8% MWSt) zulasten der Berufungsklägeri n ni cht ei nzutre- ten.
Prozessualer Antrag:
"Es sei dem Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahre n die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und es sei ihm die Unterzeichnende als unentgeltli- che Rechtsbeiständin für das obergerichtliche Verfahren zu bestellen."
Weiterer prozessualer Antrag:
"Es seien die Obergerichtsakten mit der Geschäfts-Nr.: LY130003-O betreffend Berufung bezüglich vorsorglicher Massnahmen zwischen den gleichen Parteien beizuziehen."
Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte: 1. Die Parteien sind seit dem tt. Februar 1992 verheiratet. Am tt.mm.1992 kam ihr gemeinsamer Sohn C._____ zur Welt. Mit Eingabe vom 16. November 2006 leitete die Beklagte, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (fortan Berufungsklägerin) ein Eheschutzverfa hre n ei n. Mit Ver-
fügung vom 23. Januar 2007 merkte das Gericht vor, die Parteien lebten seit dem 4. Juli 2006 auf unbestimmte Zeit getrennt, stellte das Kind unter die Obhut der Berufungsklägeri n und nahm von der Regelung der weiteren Nebenfolgen ge- mäss Konvention der Parteien Vormerk bzw. genehmigte deren Ziffern 3 und 4. Weiter wurde per 23. Januar 2007 die Gütertrennung angeordnet. In der Konven- tion verpflichtete sich der Kläger, Gesuchsgegner und Berufungsbeklagte (fortan Berufungsbeklagter) unter anderem, der Berufungsklägerin für sich persönlich ei- nen monatli chen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'800.00 zu bezahlen. 2. Mit Eingabe vom 1. April 2013 reichte der Berufungsbeklagte bei der Vor- i nstanz di e Scheidungsklage ein (act. 1). Die Berufungsklägerin stellte am 30. Mai 2013 den Antrag um Erlass vorsorglicher Massnahmen, wonach der Berufungs- beklagte zu verpflichten sei, ihr für die Dauer des Verfahrens einen monatlich im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'500.00 zu bezahlen, zahlbar ab 1. Juni 2013 (act. 24). An der Einigungsverhandlung vom 6. Juni 2013 kam keine Einigung zustande (Prot. I S. 5 ff.). Die Parteien wurden in der Folge zur Verhand- lung über die vorsorglichen Massnahmen auf den 12. September 2013 vorgela- den. Mit Eingabe vom 1. Juli 2013 stellte der Berufungsbeklagte ebenfalls ein Ge- such um Erlass vorsorglicher Massnahmen. Er beantragte, es sei festzustellen, dass er mit Wirkung ab 1. Juli 2013 nicht mehr in der Lage sei resp. es ihm nicht mehr zugemutet werden könne, der Berufungsklägerin persönliche Unterhaltsbei- träge zu bezahlen (act. 36). Mit Urteil vom 26. September 2013 wies die Vorin- stanz das Begehren der Berufungsklägerin ab und hi ess jenes des Berufungsbe- klagten gut. Sie hob dessen Pflicht zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen an die Berufungsklägerin persönlich mit Wirkung ab 1. Juli 2013 für die Dauer des Scheidungsverfahrens auf. In teilweiser Guthei ssung der von der Berufungskläge- ri n gegen diesen Entscheid erhobenen Berufung hob die Kammer mit Urteil vom 31. Januar 2014 die Pflicht des Berufungsbeklagten zur Bezahlung von Unter- haltsbeiträgen an die Berufungsklägerin persönlich erst mit Wirkung ab 1. Juli 2014 für die Dauer des Scheidungsverfahrens auf (act. 62 S. 20 Dispositiv- Ziffer 1).
Im Einvernehmen mit den Parteien beschränkte die Vorinstanz das Hauptverfah- ren vorerst auf den Scheidungspunkt. Nach Anordnung ei nes doppelten Schrif- tenwechsels und ohne ei n Beweisverfahren durchzuf ühre n schied die Vorinstanz die Ehe der Parteien mit Teilurteil vom 5. Mai 2014 gestützt auf Art. 114 ZGB (act. 72 S. 10 Dispositiv-Ziffer 1) und stellte in Aussicht, das Verfahren werde bei Rechtskraft des Teilurteils zur Regelung der Scheidungsnebenfolgen fortgesetzt (act. 72 S. 10 Dispositiv-Ziffer 2). Gegen dieses Teilurteil erhob die Berufungsklä- gerin rechtzeitig Berufung und beantragte, es sei die Klage abzuweisen (act. 71). Der Berufungsbeklagte beantragte seinerseits, es sei auf die Berufung mangels Rechtsschutzi nteresses nicht einzutreten, eventualiter sei die Berufung abzuwei- sen (act. 76). Die Berufungsklägerin hat zur Berufungsantwort eine Stellungnah- me eingereicht (act. 81). Der Prozess ist spruchreif. Dem Berufungsbeklagten ist lediglich noch das Doppel von act. 81 zuzustellen.
II. Formelles: 1. Das erstinstanzliche Verfahren wurde unter der Herrschaft der schweizeri- schen ZPO rechtshängig gemacht. Sowohl für das Verfahren vor Bezirksgericht als auch für das Rechtsmittelverfahren gilt somit die schweizerische ZPO. 2. Mit Beschluss vom 24. Juni 2014 bewilligte die Kammer der Berufungskläge- ri n für das Berufungsverfahren antragsgemäss die unentgeltliche Prozessführung und bestellte ihr Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlichen Rechtsvertreter (act. 74). 3. In der Berufungsantwort erneuerte der Berufungsbeklagte das bereits vor Vorinstanz gestellte Gesuch, es sei ihm auch für das Rechtsmittelverfahren die unentgeltli che Prozessführung zu bewilligen und es sei ihm Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen (act. 76 S. 2). Die Vorinstanz bewilligte mit Verfügung vom 17. Juni 2013 beiden Parteien die unent- geltli che Prozessführung und bestellte i hnen je ei nen unentgeltli che n Rechtsbei- stand (act. 33). Aus den erstinstanzlichen Akten (act. 18/1-14) und den neu ei nge-
reichten Unterlagen (act. 77/2-4) ergibt sich, dass der Berufungsbeklagte nach wie vor mittellos ist. Zudem erscheint der Rechtsstandpunkt des Berufungsbe- klagten ni cht von Vornherei n als aussi chtslos. Mithin ist dem Berufungsbeklagten für das Rechtsmittelverfahren die umfassende unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 4. Der Berufungsbeklagte stellte den weiteren prozessualen Antrag, es seien die Akten des Verfahrens LY130033 zwischen denselben Parteien beizuziehen. Gegenstand jenes bereits erwähnten, von der Kammer am 31. Januar 2014 mit Urteil abgeschlossenen Berufungsverfahrens waren die für die Dauer des Schei- dungsverfahrens geltenden vorsorglichen Massnahmen. D em Gesuch wurde durch den Beizug der Akten bereits entsprochen (vgl. act. 78). Weiterungen erüb- ri gen si ch. III. Materielles: 1. Gemäss Art. 114 ZGB kann ein Ehegatte die Scheidung verlangen, wenn die Ehegatten bei Eintritt der Rechtshängigkeit der Klage mindestens zwei Jahre getrennt gelebt haben. Die Trennungsfrist beginnt im Zeitpunkt zu laufen, i n dem ein Ehegatte das eheliche Zusammenleben willentlich aufgibt oder − i n Ausnah- mefällen − gar nicht erst aufnimmt (Botschaft des Bundesrates zum neuen Schei- dungsrecht vom 15. November 1995, S. 90). Die Aufnahme des Getrenntlebens ist ein faktischer Vorgang, der als solcher mit dem Faktum der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts gleichzusetzen ist (FamKomm Scheidung/Fankhauser,
ne Unterbrechung der laufenden Frist. Das Gleiche gilt für persönliche Kontakte, z.B. gemeinsame Freizeitaktivitäten, gemeinsame Urlaube oder sexuelle Kontakte bei fehlender Wiederaufnahme eines umfassenden Zusammenlebens (ebd.). 2.a) Die Vorinstanz erwog, es sei fraglich, ob das Führen einer Beziehung, wie sie die Berufungsklägerin darstelle, einer Wiederaufnahme des Zusammenlebens gleichkomme. Hierbei ging die Vorinstanz im Sinne einer Arbeitshypothese von folgendem, von der Berufungsklägerin vorgetragenen Sachverhalt aus (act. 72 S. 4 f.): Die Berufungsklägerin habe dem Berufungsbeklagten noch im Jahr 2012 ei nen Nachschlüssel für di e Wohnung i m "... [Adresse]" i n ... [Ortschaft] anfertigen lassen und übergeben. Der Berufungsbeklagte habe häufig, teilweise auch mehrmals täglich, Mahlzeiten mit der Berufungsklägerin und dem gemeinsamen Sohn C._____ eingenommen; er sei regelmässig in der Wohnung ei n- und aus- gegangen. Die Parteien hätten sich gegenseitig den/die Hund(e) bei Ferienabwe- senheit gehütet. Viele Feiertage seien gemeinsam gefeiert worden und die Par- teien hätten sich bei diesen Gelegenheiten gegenseitig beschenkt. Das Postkonto sei während der Trennungszeit weiterhin auf die Namen beider Parteien gelaufen (wobei sich − entgegen der Interpretation der Berufungsklägerin − weder aus der an beide Parteien an die Wohnadresse der Berufungsklägerin, d.h. an den ehe- maligen ehelichen Wohnsitz, gerichteten Korrespondenz [act. 32/2], noch aus der Vollmachtsregelung [act. 54/1] ergebe, dass die Parteien das Konto bewusst ge- meinsam weitergeführt oder gar extra neu eröffnet hätten). Der Berufungsbeklag- te habe während der gesamten Trennungszeit bestimmte persönliche Effekten in der Wohnung der Berufungsklägerin belassen. Die Parteien hätten während der Trennungszeit SMS ausgetauscht, welche auf eine (auch intime) Beziehung der Partei en hi nwi esen. Der Berufungsbeklagte habe die Berufungsklägerin teilweise mit Kosenamen angesprochen und auch vor Dritten auf den Mund geküsst. Nicht zuletzt hätten die Parteien regelmässig intim miteinander verkehrt, wobei zumin- dest bloss unregelmässig verhütet worden sei. Nachdem die Berufungsklägerin im Jahr 2009 ein − wohl gemeinsames − Kind verloren gehabt habe, habe der Be- rufungsbeklagte sie mit den Worten getröstet, "man werde es wieder versuchen".
b) Zusammenfassend − so die Vorinstanz − könne davon ausgegangen wer- den, dass die Parteien seit März 2007, d.h. auch während der letzten zwei Jahre vor Einleitung des Scheidungsverfahrens am 2. April 2013, eine intime Beziehung geführt hätten. Die subjektiven Elemente, insbesondere die eigenen Absichten und die Vorstellungen über die Absichten des jeweils anderen Partners, blieben naturgemäss zumindest im Zwielicht und wären auch in einem Beweisverfahren ni cht zu klären (act. 72 S. 6/7). Die Vorinstanz erwog weiter (act. 72 S. 7 f.), nach dem Gesagten sei das Verhält- nis, welches die Ehegatten seit März 2007 miteinander pflegten, allerdings nicht entscheidend. Wenn schon ein Versuch des Zusammenlebens nicht ausreichte, um di e Trennungsf ri st zu unterbrechen, so könne ei ne (auch sexuelle und auch im sozialen Umfeld wahrnehmbare) Beziehung ohne den Versuch des Zusam- menlebens ebenfalls ni cht genügen. Es spiele keine Rolle, ob die Parteien eine "eigentliche" (auch i nti me) Bezi ehung geführt hätten. Entscheidend sei einzig, ob sie wieder zusammen gelebt, d.h. wieder eine umfassende körperliche, geistig- seelische und wirtschaftliche Gemeinschaft von Dach, Tisch und Bett gebildet hät- ten, und dies ernsthaft und auf Dauer. Insbesondere setze ein Zusammenleben, welches ausrei che, um di e Trennungsfri st nach Art. 114 ZGB zu unterbrechen, unabdingbar voraus, dass die Ehegatten zusammen wohnten. Voraussetzung für eine Wiederaufnahme des Zusammenlebens sei ei n gemeinsamer Haushalt. Zwar liege ni cht zwi ngend ei ne Aufnahme eines Getrenntlebens vor, wenn Ehe- gatten sich bei der Ausgestaltung ihres Ehelebens für getrennte Wohnsitze ent- schieden und auf ein Eheleben i n zwei Wohnungen geei ni gt hätten oder wenn die bloss räumliche Trennung nicht ehebedingt, sondern auf berufliche oder ähnliche Gründe zurückzuf ühre n sei (BSK ZGB I-Steck, Art. 114 N 8). c) Die Vorinstanz erwog schliesslich, die Parteien hätten über Jahre vor ihrer − immerhin auch eheschutzrichterlich vorgemerkten − Trennung im Jahr 2006 aller- dings eine klassische Ehe mit einem einzigen gemeinsamen Wohnsi tz geführt. Fehle nach einer Trennung in einer solchen Ehe das Element des gemeinsamen Wohnsitzes, so liege keine Wiederaufnahme des Zusammenlebens vor. Die Par- teien hätten seit ihrer Trennung im Jahr 2006 unbestrittenermassen keinen ge-
meinsamen Haushalt mehr geführt. Der Berufungsbeklagte habe nach unbestrit- tener Darstellung nur ein einziges Mal, nämlich betrunken an der Fasnacht 2009, in der Wohnung der Berufungsklägerin übernachtet. Damit könnten die umstritte- nen Details der von den Parteien während der letzten Jahre geführten Beziehung offen bleiben (act. 72 S. 8). 3. Der Berufungsbeklagte bezweifelt in erster Linie, ob die Berufungsklägerin ein Rechtsschutzinteresse daran habe, weiterhin an der Ehe festzuhalten. Religi- öse Gründe habe sie nicht geltend gemacht. Es könnten aber auch keine monetä- re n Gründe sein, da die Berufungsklägerin seit dem 1. Juli 2014 rechtskräftig und zweitinstanzlich entschieden keinen Unterhaltsbeitrag mehr von ihm erhalte. Aus diesem Grunde sei auf die Berufung nicht einzutreten (act. 76 S. 3, act. 62). Der Berufungsbeklagte verkennt, dass der rein formelle Bestand einer Ehe als solcher ungeachtet der tatsächlichen Situation der Eheleute ein rechtlich schüt- zenswertes Interesse darstellt. Zudem bestehen auch ohne Geldleistungen des ei nen Ehepartners an den Unterhalt des anderen nach wie vor finanzielle Interes- sen in Form allfälliger Erbansprüche und allfälliger Ansprüche auf Leistungen, die auf der zweiten Säule gründen. Letztere werden überdies auf den Zei tpunkt hi n berechnet, in welchem die Scheidung rechtskräftig wird, weshalb der Berechtigte ein Interesse an einer möglichst langen Ehedauer hat. Mi thi n i st auf di e Berufung ei nzutreten. 4.1. Die Berufungsklägerin macht im Wesentlichen geltend, der Rechtsstand- punkt der Vorinstanz sei falsch, es liege keine Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens vor, weil einzig entscheidend sei, ob die Ehegatten zusammen wohnten und ei nen gemei nsamen Haushalt führten, fehle es nach ei ner Trennung am gemeinsamen Wohnsitz, liege keine Wiederaufnahme des Zusammenlebens vor. Die Vorinstanz übersehe, dass das Getrenntleben vor allem ein subjektives Element, also den Willen zum Getrenntleben und nur im Regelfall auch ein objek- tives Element, die äusserliche Wahrnehmbarkeit des Getrenntlebens beinhalte. Klar sei, dass dieses objektive Element nur im Regelfall gelte. Es liege eben kein Getrenntleben im Sinne des Gesetzes vor, wenn sich die Ehegatten gemeinsam
für getrennte Wohnsitze entschieden hätten, aus welchen Gründen auch immer. Das heisse, wenn die Eheleute das Eheleben im Sinne einer umfassenden kör- perlich, geistig-seeli schen und wirtschaftlichen Gemeinschaft wieder aufgenom- men hätten, werde die Frist von Art. 114 ZGB unterbrochen, auch wenn die Par- teien entschieden hätten, dass getrennte Wohnsitze beibehalten würden. Sie − die Berufungsklägerin − habe immer ausgeführt, der Berufungsbeklagte habe das Behalten seiner Wohnung und das Übernachten dort so begründet, es sei für i hre Beziehung gut, wenn sie getrennte Wohnsitze hätten. Es sei doch nachvollzi eh- bar, dass ein Ehepaar, welches si ch eheschutzri chter li ch trenne und dann wi eder zusammenkomme, sich entscheiden könne, getrennte Wohnsitze zu behalten. Diese Tatsache könne also für die Frage der Wiederaufnahme des ehelichen Le- bens im Sinne der zitierten umfassenden Gemeinschaft nicht entscheidend sein (act. 71 S. 5 f.). 4.2. Im Urteil vom 31. Januar 2014 erwog die Kammer im Berufungsentschei d über vorsorgliche Massnahmen im hier massgebenden Zusammenhang Folgen- des: "Angesichts der Tatsache des regelmässigen Geschlechtsverkehrs – was auch der Berufungsbeklagte einräumt – kann festgehalten werden, dass die Be- ziehung zwischen den Parteien jedenfalls über eine übliche Beziehung nach einer Trennung hinausging und es dem Berufungsbeklagten auch nicht bloss darum gi ng, sei nen Sohn zu besuchen. Mi t di esem (unter Ei nwi lli gung und Mi twi rkung der Berufungsklägerin erfolgten) Verhalten hat der Berufungsbeklagte sein Inte- resse an der Fortsetzung der Gemeinschaft in gewisser Hinsicht bekundet und wenigstens den Anschein erweckt, die Gemeinschaft von Tisch und Bett – zwar i n ei ner ungewöhnli che n Form – wiederaufgenommen bzw. fortgesetzt zu haben. Im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen genügt dieser Anschein, den die intime Beziehung für die Frage der Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft er- weckt. Daran ändert auch der von der Berufungsklägerin eingeräumte Umstand nichts, dass der Berufungsbeklagte bis auf eine Ausnahme nie bei der Berufungs- klägerin übernachtet habe. Ob es sich bei dieser Beziehung in der Tat um die (zumindest zeitweise) Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft handelte und damit die Trennungszeit allenfalls unterbrochen wurde, wird im Scheidungsverfah- ren zu klären sein" (act. 62 S.10/11).
4.3. D er Auffassung der Vorinstanz, wonach die Voraussetzungen im Sinne des Art. 114 ZGB erfüllt sind, ist beizupflichten. Bei den Parteien könnte angesichts ih- rer Lebenssituation sowie ihres Verhaltens vor der Trennung im Jahre 2006 nur dann von einer Wiederaufnahme des Zusammenlebens gesprochen werden, wenn sie auch wieder gemeinsam in einer Wohnung lebten. Das ist indes nicht geschehen. Im Jahre 2007 sei zwar davon gesprochen worden und die Parteien hätten verschiedene Auflagen für ein Zusammenleben festgelegt − so der Beru- fungsbeklagte (Prot. I S. 7, 9) −, indes sei konkret aber ni chts unternommen wor- den. Zudem lebte der Berufungsbeklagte in der Zeitspanne zwischen 2006 und 2013 mit D., die im Kanton Bern geschieden worden war, und deren Kin- dern zusammen i n ei ner Wohnung im sog. Konkubi nat (Prot. I S. 5, 10). Von die- ser Frau habe sie − di e Berufungsklägerin − auch erfahren, der Berufungsbeklag- te sei nunmehr mit einer Peruanerin zusammen. D. habe sie im Februar 2013 kennen gelernt. Deren Namen habe sie jedoch bereits im Oktober oder No- vember 2006 erstmals gehört (Prot. I S. 15). Zu i hr habe si ch ei ne SMS- Beziehung entwickelt (Prot. I S. 15). Sie − die Berufungsklägerin − habe auch noch im Januar 2013 vergeblich versucht, den Berufungsbeklagten dazu zu be- wegen, wiederum bei ihr einzuziehen. Er sei indes darauf nicht eingegangen (Prot. I S. 13). Dass sich die Parteien auch nach der Trennung noch gut verstan- den haben und nach wie vor gut verstehen, ist im hier zu beurteilenden Zusam- menhang belanglos. Dies war und ist für eine gedeihliche Entwicklung des ge- meinsamen Sohnes C._____ wichtig. Gleich zu gewichten ist der Umstand, dass der Berufungsbeklagte regelmässig mit der Berufungsklägerin und dem Sohn C._____ gemeinsam tafelte. Weiter ist unbestritten, dass die Parteien ab und an (Prot. I S. 6) bzw. unregelmässig (Prot. I S. 8) miteinander sexuell verkehrten. Da- raus darf indes nicht abgeleitet werden, die Parteien hätten die eheliche Gemein- schaft wieder aufgenommen und die Trennung unterbrochen. D er Berufungsbe- klagte brachte überzeugend vor, ihm sei es einzig um die sexuelle Befriedigung gegangen (Prot. I S. 6). In dieser Zeitspanne lebte der Berufungskläger ja − wie bereits erwähnt − mit D._____ im sog. Konkubi nat. Bezeichnend war denn auch die Reaktion des Berufungsbeklagten, nachdem die Berufungsklägerin ihm im Jahre 2009 eröffnet hatte, sie sei schwanger: Er sei nicht erfreut gewesen, da er
keine Kinder mehr gewollt habe. Die Berufungsklägerin habe ihm danach noch öf- ters vorgeworfen, er sei erleichtert gewesen, dass sie das Kind in der Folge im 5. Monat der Schwangerschaft verloren habe (Prot. I S. 8). Vor diesem Hintergrund kann ernsthaft ni cht gesagt werden, die Parteien seien trotz getrennten Wohnun- gen wiederum in einer umfassenden, körperlichen, geistig-seeli schen und wi rt- schaftlichen Lebensgemeinschaft verbunden. 5. Mithin ist die Berufung unbegründet. Das angefochtene Teilurteil des Einzel- gerichtes des Bezirksgerichtes Horgen ist zu bestätigen.
IV. Kosten- und Entschädigungsfolge: 1. Die Vorinstanz hat sowohl die Festsetzung der Entscheidgebühr als auch die Regelung der Parteientschädigung dem verfahrensabschliessenden Entscheid vorbehalten. Somit ist im Berufungsverfahren insoweit nichts zu regeln. 2. Ausgangsgemäss wird die Berufungsklägerin für das zweitinstanzliche Ver- fahren kosten- und entschädi gungspfli chti g (A rt. 105 und 106 ZPO). Der auf Nichteintreten auf die Berufung gerichtete Hauptantrag des Berufungsbeklagten fällt bei der Verteilung der Gerichtskosten nicht ins Gewicht. Da der Berufungs- klägerin auch für das zweitinstanzliche Verfahren die umfassende unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, sind die Kosten des Berufungsverfahrens, welche gemäss den §§ 5, 6 und12 GbV OG auf Fr. 2'000.00 festzusetzen sind, ei nstwei- len auf die Gerichtskasse zu nehmen. Hingegen ist die Berufungsklägerin gestützt auf die §§ 5, 6 und 13 AnwGebV zu verpflichten, dem Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'000.00 (zu- züglich 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Es wird beschlossen: 1. Dem Berufungsbeklagten wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung bewi lli gt und Rechtsanwälti n li c. i ur. Y._____ als unentgeltli- che Rechtsvertreterin bestellt. 2. Schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgenden Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. Das Teilurteil des Einzelgerichtes des Be- zirksgerichtes Horgen vom 5. Mai 2014 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.00 festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Berufungskläge- rin auferlegt, aber zufolge der ihr gewährten unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht ge- mäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 4. Die Berufungsklägerin wird verpflichtet, dem Berufungsbeklagten für das Be- rufungsverfa hre n ei ne Parteientschädigung von Fr. 2'000.00 (zuzügli ch 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Berufungsbeklagten unter Bei- lage des Doppels von act. 81, an das Ei nzelgericht des Bezirksgerichtes Horgen sowie nach Rechtskraft mit Formular an das für Wädenswil zustän- dige Zivilstandsamt, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an di e Vori nstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. T. Engler
versandt am: