Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LC140013-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwan- den sowie Gerichtsschreiber lic. iur. D. Oehninger. Beschluss und Urteil vom 15. Mai 2014
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
gegen
B._____, Gesuchsteller und Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Ehescheidung
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 17. März 2014; Proz. FE130014
Rechtsbegehren: "1. Die Ehe der Parteien sei zu scheiden.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchstellers."
Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 17. März 2014: 1. Die Ehe der Parteien wird geschieden.
Das Kind C._____, geb. tt.mm.2008, wird unter die elterliche Sorge der Gesuchstellerin gestellt.
Die Teilvereinbarung der Gesuchsteller vom 3. Februar 2014 über die Scheidungsfolgen wird (mit Ausnahme von Ziff. 9. Abs. 2) genehmigt (act. 50). Sie lautet wie folgt:
Scheidung Die Parteien beantragen dem Gericht gemeinsam die Scheidung ihrer Ehe. 2. Elterliche Sorge. Informations- und Anhörungsrecht Die elterliche Sorge für das Kind C._____, geboren am tt.mm.2008, sei der Gesuchstellerin zuzuteilen.
Die Gesuchstellerin wird dem Gesuchsteller regelmässig über die Entwick- lung des Kindes informieren und wichtige Entscheide über die Lebensgestal- tung mit ihm besprechen (z.B. Schul- und Berufswahl, medizinische Eingriffe von einiger Tragweite). Die Eltern haben Kenntnis vom Recht des Vaters, sich bei Personen zu erkundigen, welche mit der Pflege, Erziehung, Ausbildung oder Behandlung des Kindes betraut sind. 3. Beistandschaft und Besuchsrecht Die Parteien beantragen dem Gericht gemeinsam, über die Beistandschaft und das Besuchsrecht des Gesuchstellers zu entscheiden. 4. Kinderunterhaltsbeiträge Die Parteien stellen fest, dass der Gesuchsteller zurzeit nicht in der Lage ist, Kinderunterhaltsbeiträge zu bezahlen. Der Gesuchsteller verpflichtet sich, der Gesuchstellerin seine aktuellen Bele- ge betreffend sämtliches Einkommen (monatliche Lohnabrechnungen, Belege über Arbeitslosenentschädigung, allfällige IV-Leistungen etc.) in Kopie unauf- gefordert zuzustellen, sobald sie vorliegen. 5. Nachehelicher Unterhalt Die Gesuchsteller verzichten gegenseitig auf nachehelichen Unterhalt im Sin- ne von Art. 125 ZGB. 6. Vorsorgeausgleich Bei der Klägerin ist der Vorsorgefall bereits eingetreten, weshalb eine Teilung der Pensionskassenguthaben im Sinne von Art. 122 ZGB entfällt. Beide Parteien verzichten in Kenntnis der Rechtslage gegenseitig auf die Festsetzung einer angemessenen Entschädigung im Sinne von Art. 124 ZGB. 7. Güterrecht In güterrechtlicher Hinsicht behält jede Partei, was sie zurzeit besitzt respekti- ve was auf ihren Namen lautet. 8. Saldoklausel Mit Vollzug dieser Vereinbarung sind die Parteien in ehe-, scheidungs- und güterrechtlicher Hinsicht vollständig auseinandergesetzt, unter Vorbehalt von Ziffer 3 dieser Konvention.
Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten je zur Hälfte und verzichten ge- genseitig auf eine Parteientschädigung. (...) 10. Vorsorgliche Massnahmen (...)
Die mit Verfügung vom 21. April 2011 (Geschäft Nr. EE100159-M) er- richtete Besuchsrechtsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB wird weitergeführt.
Der Beiständin wird die Aufgabe übertragen, den regelmässigen per- sönlichen Verkehr (Besuchsrecht) zwischen dem Gesuchsteller und dem Kind C._____ zu fördern, die konkreten Modalitäten des Besuchs- rechts festzusetzen und deren Einhaltung zu überwachen. Sie soll da- rauf hinwirken, dass Spannungen abgebaut werden und damit zur Sta- bilität der Gesamtsituation beitragen. Ferner wird ihr die Aufgabe über- tragen, die begleiteten Besuchsrechte in Bezug auf die geeigneten Be- suchstreffs und einer Begleitperson zu organisieren.
Der Gesuchsteller ist berechtigt, das Kind C._____ wie folgt auf eigene Kosten in drei Phasen zu besuchen (bzw. ab der zweiten Phase zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen):
Phase: Ab Rechtskraft des Urteils bis längstens Februar 2015 be- gleitet am jeweils zweiten Sonntagnachmittag im Monat nach Massga- be der Beiständin, jedoch mindestens drei Stunden;
Phase: Spätestens ab März 2015 unbegleitet an jedem zweiten Sonntag von 10.00 Uhr bis 17.00 Uhr;
Phase: Spätestens ab März 2016 unbegleitet an jedem zweiten Wo- chenende von Samstag 10.00 Uhr bis Sonntag 17.00 Uhr.
Die Beiständin wird ermächtigt, die obgenannten Fristen zu verkürzen, nicht jedoch zu verlängern.
Ab Eintritt der dritten Phase sind die Parteien berechtigt, in gegenseiti- gem Einvernehmen und unter Rücksicht auf die Wünsche des Kindes ein abweichendes bzw. weitergehendes Besuchsrechts zu vereinba- ren.
Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'900.– (Pauschalgebühr) festgesetzt.
Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf
die Gerichtskasse genommen. Die Parteien werden auf die Nachzah- lungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.
9./10. (Mitteilungen / Rechtsmittel)
Berufungsanträge: der Gesuchstellerin (act. 59):
In Abänderung von Ziff. 5 des Urteils des Bezirksgerichtes Dietikon vom 17. März 2014 sei folgendes zu entscheiden:
Der Gesuchsteller sei berechtigt zu erklären, das Kind C._____ wie folgt auf eigene Kosten in drei Phasen zu besuchen (bzw. ab der dritten Phase zu sich oder mit sich auf besuch zu nehmen):
Phase: Ab Rechtskraft des Urteils, mindestens 12 Mal begleitet, jeweils an einem Sonntagnachmittag pro Monat, nach Massgabe der Beiständin, jedoch mindestens drei Stunden;
Phase: Danach (nach Durchführung von mindestens 12 begleiteten Besu- chen gemäss Ziff. 1), für die Dauer eines Jahres, unbegleitet an jedem zweiten Sonntag von 10.00 Uhr bis 17.00 Uhr;
Phase: Nach Ablauf der in Phase 2 erwähnten Jahres, unbegleitet an je- dem zweiten Wochenende von Samstag 10.00 Uhr bis Sonntag 17.00 Uhr.
Ab Eintritt der dritten Phase sind die Parteien berechtigt, in gegenseitigem Einvernehmen und unter Rücksicht auf die Wünsche des Kindes ein abwei- chendes bzw. weitergehendes Besuchsrechts zu vereinbaren.
Erwägungen: 1. Die Parteien sind die Eltern des Kindes C., geboren am tt.mm.2008. Jedenfalls seit Dezember 2010 leben sie nicht mehr zusammen; C. wurde seither von seiner Mutter, während deren berufsbedingten Abwe- senheiten von den mütterlichen Grosseltern betreut. Zu seinem Vater hatte C._____ nur wenig Kontakt. Im April 2011 wurde eine Besuchsbeistandschaft er-
richtet und ein begleitetes Besuchsrecht angeordnet, das wegen Platzmangels im Besuchstreff allerdings erst im September 2011 erstmals stattfand. In der Folge berichtete die Beiständin von guten und harmonischen Kontakten zwischen Vater und Sohn. Im Februar und im März 2012 zeigte sich der Vater dann ungeduldig und unzufrieden über die empfindlichen Einschränkungen. Der Leiter des Be- suchstreffs empfand den Vater als bedrohlich, wenn auch gegenüber dem Sohn (selbst in dieser emotional aufgeladenen Situation) nach wie vor liebevoll und aufmerksam. Der Besuchstreff verweigerte in der Folge weitere Treffen. Eine "Einzelbegleitung" bei der Institution ... kam nicht zustande, weil der Vater äus- serte, er wolle seinen Sohn unbegleitet sehen und das Gespräch abbrach. Der letzte direkte Kontakt fand am Geburtstag C.s am tt.mm.2012 statt, als der Vater am Wohnort der Mutter erschien. Direkte Kontakte fanden seither nicht mehr statt (zu allem der mit der Berufung zitierte Bericht der Beiständin act. 27/1). 2. Die Eltern überliessen die Regelung von Beistandschaft und Kontakt- regelung in ihrer Vereinbarung zur Scheidung dem Gericht. Das Gericht erwog, der Kontakt zwischen Vater und Kind müsse sorgfältig aufgebaut werden. Der Vater habe sich denn auch mit einer ersten Phase von nur begleiteten Besuchen einverstanden erklärt; seinen früheren Unwillen habe er damit erklärt, dass die Mutter eigentlich gar keine Kontakte wollte und er unter dem Eindruck stand, er solle C. das ganze Leben lang nur begleitet sehen dürfen. Mittlerweile habe er mit dem Stellvertreter der Beiständin eine Bespre- chung gehabt und die Termine besprochen. Wegen Ferien der Beiständin könne das erst ab März 2014 sein. Der Einzelrichter erwägt weiter, die Befürchtung der Mutter sei in gewissem Mass verständlich, der Vater könnte eine fixe Dauer des begleiteten Besuchs- rechts passiv abwarten und sich dann auf die unbegleiteten Kontakte berufen. Al- lerdings stehe fest, dass er mit C._____ immer gut und liebevoll umgegangen sei. Er habe sich im Besuchstreff seinerzeit offenbar nicht ernst genommen gefühlt und daher ungehalten reagiert. Der Einzelrichter hebt ausdrücklich hervor, vom Vater werde erwartet, dass er zum (Wieder-)Aufbau des Kontaktes auch die be- gleiteten Besuche wahrnehme. Täte er es nicht, könnte das Grund für eine Abän-
derung des Urteils sein (im Einzelnen kann auf das angefochtene Urteil S. 5 ff. verwiesen werden). Die Anträge der Mutter unterscheiden sich nur in einem Punkt vom ange- fochtenen Urteil: Die Beistandschaft soll weiter geführt werden, mit dem Auftrag an die Beiständin, die Besuche zu begleiten und wenn möglich Spannungen zwi- schen den Eltern abzubauen. Die Phasen 2 und 3 sollen auch nach den Anträgen der Mutter unverändert sein. Der Unterschied besteht darin, dass der Einzelrichter die Phase 1 der begleiteten Besuche fix bis Ende Februar 2015 befristet (das sind von seinem Urteil im März 2014 an zwölf Monate), während die Mutter mindes- tens zwölf tatsächliche begleitete Besuche unabhängig von der zeitlichen Dauer verlangt, bevor die Phase 2 der (immer noch kurzen, aber) unbegleiteten Besuche beginnt. Nur in der Lösung des Einzelrichters findet sich die Klausel, dass die Beiständin die Phasen verkürzen, aber nicht verlängern kann. Die Mutter äussert in der Berufung die schon dem Einzelrichter vorgetragene Befürchtung, der Vater werde die begleiteten Besuche nicht wahrnehmen. Daher liege die Lösung des angefochtenen Urteils nicht im Kindeswohl (act. 59). Was im Kindeswohl liegt, ist schwierig objektiv festzulegen. Häufig begrün- den beide Eltern sehr gegensätzliche persönliche Auffassungen beidseits mit dem Wohl des Kindes. In erster Linie ist es wichtig für den heute gerade sechsjährigen C., dass er seinen Vater endlich wieder einmal sieht. Wie dargestellt, hat sich der Einzelrichter seinen Entscheid nicht leicht gemacht und das Für und Wi- der sorgfältig abgewogen. Er ist zum Schluss gekommen, dem Vater dürfe der Wille zur Kooperation geglaubt werden. Ob es sechs, acht oder zwölf begleitete Besuche braucht, bis C. zum Vater wieder die vertrauensvolle Beziehung aufgebaut hat, welche bei den dann abgebrochenen begleiteten Besuchen trotz aller anderen Schwierigkeiten bestand, lässt sich nicht sagen und kann auch die Berufung nicht schlüssig darlegen. Die Lösung des Einzelrichters, dem Vater mit vergleichsweise drastischen Worten eine Abänderung anzudrohen, wenn er nicht kooperierte, anderseits der Beiständin die Abkürzung der begleiteten Phase an- heim zu stellen, ist der Sache angemessen. Das Obergericht erkennt keinen Be- darf, sie zu ändern.
Die Berufung ist abzuweisen, und die Besuche sind nun sofort aufzunehmen (eine Beschwerde ans Bundesgericht hätte keine aufschiebende Wirkung). 3. Die Kosten der Berufung gehen ausgangsgemäss zu Lasten der Mut- ter. Auch wenn keine Berufungsantwort eingeholt werden musste, rechtfertigt es sich nicht, die Anträge als aussichtslos im Sinne des Kostenrechts zu beurteilen; die beantragte unentgeltliche Prozessführung einschliesslich Bestellung der An- wältin als unentgeltliche Vertreterin ist daher möglich und angezeigt. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Der Gesuchstellerin wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Pro- zessführung bewilligt, einschliesslich Bestellung von Frau Rechtsanwältin X._____ als unentgeltliche Vertreterin. 2. Mitteilung mit dem folgenden Urteil. Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen, und das angefochtene Urteil wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.-- und der Gesuchstellerin auferlegt. Sie wird zufolge der Bewilligung der unentgelt- lichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; eine Nachforderung bleibt vorbehalten (Art. 123 ZPO). 3. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von act. 59, an die Beiständin D._____, ... [Adresse], an das Migrationsamt des Kantons Zürich und mit Formular an das für Dietikon zu- ständige Zivilstandsamt, im Auszug (Dispositiv Ziffern 1, 2, 3.3, 4 und 5 des
Dispositivs des angefochtenen und heute bestätigten Urteils) an die KESB Dietikon, sowie an das Bezirksgericht Dietikon, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. D. Oehninger
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