Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LC140012-O
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, die Oberrichter Dr. H.A. Müller und lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Kunz Bucheli Beschluss vom 7. Juli 2014
in Sachen
A._____,
Gesuchstellerin und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____,
gegen
B._____,
Gesuchsteller und Berufungsbeklagter
betreffend Ehescheidung
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung, vom 22. Januar 2014 (FE130877-L)
Rechtsbegehren der Gesuchstellerin: (Urk. 1 S. 2) " 1. Die am tt.2.2002 in Zürich geschlossene Ehe der Parteien sei zu scheiden. 2. Es sei festzustellen, dass die Parteien gegenseitig auf nacheheli- chen Unterhalt und auf Ausgleich der Pensionskasse verzichten. 3. Es sei festzustellen, dass die Parteien in ehe- und güterrechtli- cher Hinsicht per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt sind. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklag- ten." Anlässlich der Hauptverhandlung vom 19. November 2013 modifiziertes Rechtsbegehren der Gesuchsteller: (Prot. S. 4 und 7 sinngemäss) Es sei die Ehe der Gesuchsteller gestützt auf Art. 111 ZGB zu schei- den.
Urteil des Bezirksgerichts Zürich (1. Abteilung) vom 22. Januar 2014 (Urk. 31): 1. Die Ehe der Gesuchsteller wird gestützt auf Art. 111 ZGB geschieden. 2. Die Vereinbarung der Gesuchsteller vom 19. November 2013 über die Scheidungsfolgen wird genehmigt. Sie lautet wie folgt: " 1. Scheidung Die Parteien beantragen dem Gericht gemeinsam die Scheidung ihrer Ehe im Sinne von Art. 111 ZGB. 2. Nachehelicher Unterhalt Die Gesuchsteller verzichten gegenseitig auf nachehelichen Unterhalt im Sin- ne von Art. 125 ZGB. 3. Vorsorgeausgleich Die Parteien verpflichten sich zum Ausgleich der während der Ehe geäufne- ten Austrittsguthaben aus beruflicher Vorsorge.
Sie ersuchen das Gericht, nach Vorlage der Bestätigungen der beteiligten Vorsorgeeinrichtungen über die Höhe der Guthaben und die Durchführbarkeit der Teilung die Vorsorgeeinrichtung derjenigen Partei, welche während der Ehe das höhere Guthaben geäufnet hat, anzuweisen, die Hälfte der Differenz der Austrittsguthaben auf das Vorsorgekonto der anderen Partei zu überwei- sen. 4. Güterrecht In güterrechtlicher Hinsicht behält jede Partei, was sie zurzeit besitzt respekti- ve was auf ihren Namen lautet. 5. Saldoklausel Mit Vollzug dieser Vereinbarung sind die Parteien in ehe-, scheidungs- und güterrechtlicher Hinsicht vollständig auseinandergesetzt. 6. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten je zur Hälfte und verzichten ge- genseitig auf eine Parteientschädigung. Verlangt eine Partei die Begründung des Scheidungsurteils, trägt sie die dadurch entstehenden Mehrkosten allein." 3. Die Pensionskasse BVK, ... [Adresse], wird angewiesen, mit Rechtskraft des Scheidungsurteils vom Vorsorgekonto der Gesuchstellerin (AHV-Nr. ...) Fr. 23'649.95 auf das Vorsorgekonto des Gesuchstellers (AHV-Nr. ...) bei der Pensionskasse GastroSocial, ... [Adresse], zu überweisen. 4. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'900.– festgesetzt (Pauschalgebühr). All- fällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
Berufungsanträge: der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (Urk. 30):
"1. In Ziff. 2 des Urteils sei die Ziff. 3 der genehmigten Vereinbarung über die Scheidungsfolgen der Parteien wie folgt zu ändern: Die Parteien verzichten in Kenntnis der Rechtslage auf einen Vorsorgeaus- gleich.
Die Ziff. 3 des vorinstanzlichen Urteils sei ersatzlos zu streichen.
Die Mehrkosten für die Begründung des erstinstanzlichen Urteils sind auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gerichtskasse; even- tualiter zulasten des Beklagten."
des Gesuchstellers und Berufungsbeklagten:
-- (keine Berufungsantwort)
Erwägungen: 1. Sachverhalt und erstinstanzlicher Prozess 1.1. Die am tt.mm.1955 geborene Gesuchstellerin und der am tt.mm.1975 gebo- rene Gesuchsteller heirateten am tt. Februar 2002 in Zürich (Urk. 3). Im Rahmen eines Eheschutzverfahrens wurde mit Verfügung des Einzelgerichts am Bezirks- gericht Zürich vom 29. Dezember 2006 von der von den Parteien am 21. Novem- ber 2006 unterzeichneten Trennungsvereinbarung Vormerk genommen (Urk. 1 S. 2 mit Hinweis auf Urk. 4). Gemäss dieser Vereinbarung verzichteten beide Partei- en gegenseitig auf Unterhaltsbeiträge. Die Parteien leben seit dem 1. Januar 2007 getrennt; zu einer Wiedervereinigung kam es nicht mehr (vgl. Urk. 1 S. 2). 1.2. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2013 an das Bezirksgericht ersuchte die anwalt- lich vertretene Gesuchstellerin um Scheidung der Ehe der Parteien. Sie stellte dabei die folgenden Anträge (Urk. 1 S. 2): "1. Die am tt.2.2002 in Zürich geschlossene Ehe der Parteien sei zu schei- den. 2. Es sei festzustellen, dass die Parteien gegenseitig auf nachehelichen Un- terhalt und auf Ausgleich der Pensionskasse verzichten. 3. Es sei festzustellen, dass die Parteien in ehe- und güterrechtlicher Hin- sicht per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt sind."
1.3. Am 19. November 2013 fand vor dem Einzelrichter die Einigungsverhand- lung statt, zu welcher sich die Gesuchstellerin nicht von ihrer Anwältin begleiten liess (Prot. I S. 3). Anlässlich dieser Verhandlung bejahte die Gesuchstellerin zu- nächst die Frage des Einzelrichters, ob sie auf den "Pensionskassenausgleich" verzichte (Prot. I S. 5). Im vorinstanzlichen Protokoll finden sich alsdann die fol- genden Protokollnotizen (Prot. I S. 6): "Der Einzelrichter macht weitere Ausführungen zum Vorsorgeausgleich. Er rät den Parteien zum hälftigen Ausgleich der Pensionskassengutha- ben. Die Klägerin [= Gesuchstellerin] erklärt, wenn die hälftige Teilung des Vorsorgeguthaben normal sei, dann sei es in Ordnung für sie." In der anschliessenden Befragung des Gesuchstellers durch den Einzelrich- ter antwortete der Gesuchsteller auf die Frage, was er denn "zum Verzicht auf ei- ne Teilung der Pensionskasse" meine (Prot. I S. 9): "Mir spielt es keine Rolle. Wenn die hälftige Teilung für die Gesuchstelle- rin besser ist, bin ich damit einverstanden." Alsdann findet sich im vorinstanzlichen Protokoll die folgenden Protokollnoti- zen (Prot. I S. 9f.): "(Der Einzelrichter macht Ausführungen zu den Pensionskassengutha- ben und schlägt vor, diese hälftig zu teilen. Die Parteien erklären sich hiermit einverstanden.) (Der Einzelrichter erklärt, dass die Gesuchsteller die Pensionskassenbe- lege noch einreichen müssten. Der Gesuchseller gibt an nicht zu wissen, bei welcher Pensionskasse sein Guthaben sei. Er erklärt, bei der Gastro- social diesbezüglich nachzufragen.) (Verhandlungsunterbruch) (Den Parteien wird ein Vorschlag einer Scheidungskonvention vorgelegt und erläutert.) (Die Gesuchstellerin erklärt, dass sie die Scheidungskonvention bis auf die Regelung des Pensionskassenguthabens verstehe. Nach weiteren Erklärungen des Einzelrichters bestätigt die Gesuchstellerin alles ver- standen zu haben und mit der Scheidungskonvention einverstanden zu sein.) (Der Gesuchsteller erklärt, die Scheidungskonvention verstanden zu ha- ben und damit einverstanden zu sein.) (Die Parteien unterzeichnen die Scheidungskonvention in dreifacher Aus- führung. Ein Exemplar wird als act. 8 [recte: act. 9] zu den Akten ge- nommen.) Die Parteien in der getrennten Anhörung:
(Nachdem der Einzelrichter den Parteien jeweils den Sinn der getrennten Anhörung dargelegt hat, erklären beide Parteien, dass das Scheidungs- begehren und die von ihnen geschlossene Konvention auf freiem Willen und reiflicher Überlegung beruhen würden.)" Die anlässlich der Einigungsverhandlung von der Vorinstanz vorgeschlage- ne und den Parteien unterzeichnete Scheidungsvereinbarung liegt als Urk. 9 bei den Akten. 1.4. Die Beklagte liess der Vorinstanz nach der Einigungsverhandlung eine Be- scheinigung ihrer Pensionskasse BVK zukommen, mit der ihr während der Ehe erworbenes Freizügigkeitsguthaben auf Fr. 104'414.65 berechnet wird (Urk. 10). Auf Intervention der Vorinstanz hin erstattete die BVK unterm 13. Januar 2014 ei- ne zweite Berechnung (Urk. 19), mit der die massgebliche Austrittsleistung der Gesuchstellerin nun auf Fr. 73'457.80 berechnet wurde. Nach direkter Zustellung dieser Berechnung durch die BVK an die Gesuchstellerin (Urk. 21) wandte sich die Gesuchstellerin mit Scheiben vom 22. Januar 2014 an die Vorinstanz und äusserte sich dort wie folgt (Urk. 20): "Nach erneuter Rücksprache mit meiner Anwältin, Frau X., möchte ich mich hiermit direkt an Sie wenden mit der Bitte, bezüglich der Ehe- scheidung A. / B._____ den am Di, 19. November 2013, von beiden Parteien ursprünglich geäus- serten Verzicht auf einen Ausgleich der PK zu akzeptieren. Es wäre nicht nur zu aufwändig und kompliziert, sondern würde allenfalls sogar unfair und zu meinen Ungunsten ausfallen." Dieses Schreiben ging bei der Vorinstanz erst einen Tag nach Erlass des angefochtenen Urteils ein (vgl. Urk. 20). 1.5. Unterm 22. Januar 2014 erging das angefochtene Urteil, das der Gesuch- stellerin am 28. Januar 2014 zunächst unbegründet zugestellt wurde (Urk. 22 und 23). Mit Schreiben vom 29. Januar 2014 verlangte die Gesuchstellerin eine Ur- teilsbegründung. Das begründete Urteil wurde der Gesuchstellerin (für sich und den Gesuchsteller) am 26. Februar 2014 zugestellt (Urk. 26 -28).
Zweitinstanzliches Verfahren 2.1. Der Gesuchsteller gab vor Vorinstanz an, keinen festen Wohnsitz zu haben. Er übernachte jeweils in einer Notschlafstelle. Die Korrespondenz sei daher an die Gesuchstellerin zu senden (Prot. I S. 3). Abklärungen der Berufungsinstanz beim Personenmeldeamt der Stadt Zürich haben in der Folge ergeben, dass der Gesuchsteller in der Tat keinen festen Wohnsitz hat (Urk. 36). 2.2. Mit Eingabe vom 3. März 2014 erhob der Gesuchsteller gegen das vorin- stanzliche Urteil Berufung und verlangte die Feststellung, dass "die Parteien ge- genseitig auf einen Ausgleich der Pensionskassen verzichten" (Urk. 37/30). Das Schriftbild der Berufungsschrift des Gesuchstellers legt die Annahme nahe, dass die Berufung von der Gesuchstellerin abgefasst und in der Folge vom Gesuchstel- ler unterzeichnet wurde (vgl. dazu: Urk. 20 und Urk. 37/30). Mangels Beschwer des Gesuchstellers trat die Berufungsinstanz im Verfahren LC140009 mit Be- schluss vom 13. März 2014 auf die Berufung nicht ein (Urk. 37/32). 2.3. Mit Eingabe vom 27. März 2014 (Urk. 30) erhob auch die Gesuchstellerin gegen den vorinstanzlichen Entscheid Berufung und stellte die eingangs vermerk- ten Anträge. Diese Berufung wird unter Proz.-Nr. LC140012 behandelt. Mit Verfü- gung vom 23. April 2014 wurde dem Gesuchsteller Frist zur Berufungsantwort angesetzt. Gleichzeitig wurde die Gesuchstellerin darauf hingewiesen, dass sie dem Gesuchsteller bei der Abfassung der Berufungsantwort nicht als Ghostwrite- rin dienen dürfe (Urk. 38). Die Verfügung vom 23. April 2014 konnte dem Ge- suchsteller am 7. Mai 2014 an der Adresse der Gesuchstellerin zugestellt werden (Urk. 41/1). Eine Berufungsantwort wurde indessen seitens des Gesuchstellers nicht erstattet. 3. Teilrechtskraft Keine der Parteien hat das vorinstanzliche Urteil im Scheidungspunkt ange- fochten. Mit Ablauf der Berufungsfrist, d.h. am 29. März 2014, ist das angefochte- ne Urteil im Scheidungspunkt (Dispositiv-Ziff. 1) in Rechtskraft erwachsen. Davon ist Vormerk zu nehmen.
Scheidungsvereinbarung: Willensmangel 4.1. Die Gesuchstellerin macht geltend, die von der Vorinstanz genehmigte Scheidungsvereinbarung leide an einem Willensmangel. Willensmängel gegen- über einer im Sinne von Art. 279 bzw. Art. 280 ZPO genehmigten Scheidungsver- einbarung sind nicht mit der Revision, sondern mit der Berufung geltend zu ma- chen, wobei - wenn nur vermögensrechtliche Angelegenheiten in Frage stehen – der Berufungsstreitwert erreicht sein muss (Siehr/Bühler, in BSK, N 6a zu Art. 279 ZPO). Letzteres trifft hier zu. Auf die Berufung ist einzutreten. 4.2. Die Gesuchstellerin trägt vor, hinsichtlich des Vorsorgeausgleichs seien bei- de Parteien einem Irrtum unterlegen, denn sie seien von der falschen Prämisse ausgegangen, dass der Vorsorgeausgleich einzig der Gesuchstellerin (und nicht dem Gesuchsteller) zugute kommen werde. Keine der Parteien habe einen Vor- sorgeausgleich zugunsten des Gesuchstellers gewollt. Die Gesuchstellerin habe seinerzeit beantragt, dass auf den Vorsorgeausgleich zu verzichten sei; und auf entsprechende Frage des Richters habe sie das wiederholt. Zwar ergebe sich aus dem Protokoll, dass der erstinstanzliche Richter "zum Ausgleich geraten" habe. Akzeptiert habe dies die Gesuchstellerin nur, weil sie davon ausgegangen sei, "dass es nicht zu ihren Lasten gehen würde". Das sei ein "klassischer Grundla- genirrtum" (Urk. 30 S. 3). Gleich verhalte es sich beim Gesuchsteller, denn dieser habe auf die Frage des Richters geantwortet, dass er mit der hälftigen Teilung einverstanden sei, wenn dies für die Gesuchstellerin besser sei (Urk. 30 S. 3). 4.3. Die Durchsicht der vorinstanzlichen Akten – und namentlich des vorinstanz- lichen Protokolls – ergibt, dass von einem Willensmangel der Parteien keine Rede sein kann: Bereits mit der ersten Rechtsschrift ihrer Anwältin verlangte die Gesuchstel- lerin, dass der Verzicht der Parteien "auf Ausgleich der Pensionskasse" gericht- lich festzustellen sei. Immerhin wurde dort auch darauf hingewiesen, dass es "mangels Interesse des Beklagten [= Gesuchstellers] ... bis heute nicht zu einer Unterzeichnung" einer Scheidungsvereinbarung gekommen sei (Urk. 1 S. 2). Das geschah schliesslich erst anlässlich der vorinstanzlichen Einigungsverhandlung.
Aus dem vorinstanzlichen Protokoll ist sodann ersichtlich, dass der Einzelrichter wiederholt den Parteien geraten hat, die Pensionskassenguthaben hälftig zu tei- len (Prot. I S. 6 und 9). Dem widersetzte sich namentlich auch die Gesuchstellerin nicht, sondern erklärte im Gegenteil, sie sei mit der hälftigen Teilung einverstan- den, wenn dies "normal" sei (Prot. I S. 6). Nach einem Verhandlungsunterbruch legte der Einzelrichter den Parteien die Scheidungsvereinbarung vor, die von ihnen schliesslich unterzeichnet wurde. Zuvor brachte die Gesuchstellerin aus- drücklich vor, dass sie die Konvention "bis auf die Regelung des Pensionskas- senguthabens" verstehe. Erneut wurde die Vereinbarung vom Einzelrichter erör- tert, was schliesslich dazu führte, dass die Gesuchstellerin ausdrücklich bekunde- te, alles verstanden zu haben und damit einverstanden zu sein (Prot. I S. 10). Erst dann unterzeichneten die Parteien die Konvention (Prot. I S. 10). Im strittigen Punkt ist diese denn auch klar. Mit ihr stellten die Parteien dem Gericht den An- trag, die Vorsorgeeinrichtung derjenigen Partei, die während der Ehe das höhere Vorsorgeguthaben geäufnet hat, anzuweisen, die Hälfte der Differenz der Aus- trittsguthaben auf das Vorsorgekonto der andern Partei zu überweisen. Das ist die Vereinbarung einer hälftigen Teilung, welche betragsmässig allerdings nicht um- schrieben wurde. Dazu kommt, dass die Gesuchstellerin mit ihrem erst nach der Urteilsfällung bei der Vorinstanz eingegangenen Schreiben vom 22. Januar 2014 im Ergebnis bestätigte, dass die Scheidungsvereinbarung von einer hälftigen Auf- teilung der Vorsorgeleistungen ausgehe; denn sonst hätte sie keinen Anlass ge- habt, die Vorinstanz mit diesem Schreiben zu ersuchen, "den ursprünglich geäus- serten Verzicht" dennoch zu akzeptieren, weil ein "Ausgleich der PK" "zu meinen Ungunsten ausfallen" würde (Urk. 20). Entgegen der Darstellung in der Berufung (Urk. 30 S. 3) steht auf Grund der Akten klar fest, dass die Gesuchstellerin im vor- instanzlichen Verfahren sehr wohl realisiert hat, dass die abgeschlossene Schei- dungsvereinbarung sich bezüglich des Vorsorgeausgleichs zu ihren Ungunsten auswirken könnte. Damit steht fest, dass die Gesuchstellerin zu Beginn des vorinstanzlichen Verfahrens eine hälftige Teilung der Vorsorgeguthaben vermeiden wollte. Indes- sen wirkte der Einzelrichter während der Einigungsverhandlung auf eine hälftige Teilung hin. Und nach mehrfacher Erörterung und Erklärung stimmten beide Par-
teien einer solchen Regelung zu, deren Bedeutung ihnen offensichtlich klar war. Ein Willensmangel liegt nicht vor. 4.4. Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass aus der Sicht des Einzelrich- ters sehr gute Gründe hätten vorhanden sein müssen, um den Parteien eine an- dere als eine hälftige Teilung der Austrittsleistungen zu empfehlen. Können sich die Parteien nämlich über die Aufteilung ihrer Austrittsleistungen nicht einigen, dann hat das Gericht gemäss Art. 280 Abs. 1 ZPO nach den Vorschriften von Art. 122 und 123 ZGB in Verbindung mit Art. 22 und 22a FZG den zu überweisenden Betrag festzusetzen. Das läuft in aller Regel auf eine hälftige Teilung der Austritts- leistungen beider Parteien hinaus (Art. 122 ZGB). Ein Ehegatte kann in der Regel auf seinen Anspruch nur dann verzichten, "wenn eine entsprechende Alters- und Invalidenvorsorge auf andere Weise gewährleistet ist" (Art. 123 Abs. 1 ZGB). Vor- behalten sind die Ausnahmebestimmungen von Art. 123 Abs. 2 ZGB, die aller- dings restriktiv auszulegen sind. Wenn die anwaltlich vertretene Gesuchstellerin vor Obergericht vorträgt, es bestünden gute Gründe dafür, dass die Parteien kei- nen hälftigen Vorsorgeausgleich wollten, und dabei dem Einzelrichter vorwirft, er habe die Fragepflicht verletzt, dann ist dieser Vorwurf angesichts der sorgfältigen Befragung der Parteien durch die Vorinstanz einerseits haltlos; und anderseits hätte die rechtskundig vertretene Gesuchstellerin allen Anlass gehabt, diese Gründe wenigstens vor Obergericht offen zu legen. Das tut sie aber selbst mit der Berufung nicht. 5. Bestimmung der Freizügigkeitsleistung; rechtliches Gehör 5.1. Wie erörtert, ist das angefochtene Urteil im Scheidungspunkt am 29. März 2014 rechtskräftig geworden. Die Vorinstanz hat nach der Verhandlung vom 19. November 2013 die Austrittsleistungen per 31. Dezember 2013 bzw. 30. Septem- ber und 31. Oktober 2013 ermittelt (vgl. Urk. 15, 16, 19). Diese Werte sind unge- nau; sie sind weit vom massgeblichen Stichtag entfernt und werden daher im wei- teren Verfahrensverlauf per 29. März 2014 (Rechtskraft der Scheidung) zu aktua- lisieren sein.
5.2. Die Gesuchstellerin beanstandet mit der Berufung zu Recht, dass die Vor– instanz zur Urteilsfällung geschritten ist, ohne den Parteien zuvor Gelegenheit gegeben zu haben, sich zu den von ihr zwischen Einigungsverhandlung und Ur- teilsfällung eingeholten Unterlagen (vgl. Urk. 10-19) betreffend Austrittsleistungen äussern zu können. Damit hat die Vorinstanz den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör, das ihnen gemäss Art. 53 Abs. 1 ZPO ohne weiteres zusteht, verletzt. Die Gesuchstellerin macht vor Obergericht namentlich geltend, die Vorin– stanz habe nicht alle Vorsorgeguthaben des Gesuchstellers erfasst (Urk. 30 S. 4). Konkret sind allerdings ihre Ausführungen nicht. Die Vorsorgeausweise werden nach dem Gesagten ohnehin per 29. März 2014 zu aktualisieren sein. Wenn die aktualisierten Berichte der zuständigen Vorsorgeeinrichtungen vorliegen werden, wird den Parteien alsdann Gelegenheit gegeben werden müssen, sich zu diesen neuen Unterlagen zu äussern. Auch wenn in diesem Bereiche der Untersu- chungsgrundsatz gilt, wird die Gesuchstellerin gehalten sein, dem Gericht spätes- tens in diesem Zeitpunkt konkrete Hinweise auf weitere Vorsorgeguthaben des Gesuchstellers zu geben. Pauschale Behauptungen genügen nicht. 5.3. Die Gesuchstellerin ficht die vor Vorinstanz abgeschlossene Scheidungs- vereinbarung auch mit dem Argument an, dass die Austrittsleistungen der Vorsor- geeinrichtungen im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Vereinbarung noch gar nicht bekannt gewesen seien (Urk. 30 S. 4). Damit wird auf einen Mangel der Scheidungsvereinbarung hingewiesen. Die Scheidungsvereinbarung der Parteien hätte in der Tat die Austrittsleistungen betragsmässig festhalten müssen, damit sie vom Gericht hätte genehmigt werden können: Nur dann hätten die Parteien beurteilen können, welche Tragweite ihre Vereinbarung überhaupt hat bzw. in welchem Betrage zu wessen Gunsten bzw. zu wessen Ungunsten die Vereinba- rung sich auswirkt. Auch eine Genehmigung der Vereinbarung im Sinne von Art. 279 und 280 ZPO hätte eine betragsmässige Festlegung der Austrittsleistungen in der Vereinbarung erforderlich gemacht. Läge keine Scheidungsvereinbarung vor, so wäre auf Grund der Gesetzessystematik zuerst die güterrechtliche Auseinan- dersetzung durchzuführen (Art. 120 Abs. 1 ZGB), dann wären die Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge zu regeln (Art. 122-124 ZGB) und schliesslich wäre über den nachehelichen Unterhalt gemäss Art. 125 ZGB zu befinden (BGE 130 III 537
E. 4 mit Hinweisen). Entsprechende summarische Überlegungen hat sich das Ge- richt auch zu machen, wenn eine entsprechende Scheidungsvereinbarung zu ge- nehmigen ist. Solche summarischen Überlegungen sind aber nur dann möglich, wenn die Vereinbarung die Verhältnisse konkret regelt. Was eine hälftige Teilung der Austrittsleistungen bedeutet, kann nicht beurteilt werden, solange diese be- tragsmässig nicht bekannt sind. Und bekannt sein müssen sie im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung. Nur dann ist die Vereinbarung überhaupt geneh- migungsfähig. 5.4. Das Verfahren wird im Sinne des Gesagten zu ergänzen sein: So werden zunächst die Berichte der Vorsorgeeinrichtungen per Stichdatum 29. März 2014 zu aktualisieren sein. Wenn diese neuen Berichte vorliegen, haben die Parteien entweder ihre Scheidungsvereinbarung zu erneuern bzw. anzupassen oder das Gericht wird über die Nebenfolgen der Scheidung (einschliesslich über die Teilung der Austrittsleistungen) entscheiden müssen. Unter diesen Umständen sind die Dispositiv-Ziff. 2 - 6 des angefochtenen Urteils aufzuheben und die Sache ist im Sinne von Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 2 ZPO zur Ergänzung des Verfahrens im Sin- ne der Erwägungen und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6. Kosten- und Entschädigungsfolgen 6.1. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind im Sinne von Art. 111 Abs. 1 ZPO mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Vorschuss zu verrech- nen. Es rechtfertigt sich aber, im Sinne von Art. 104 Abs. 4 ZPO der Vorinstanz die Verteilung der Prozesskosten des Berufungsverfahrens zu überlassen. Sie wird dabei namentlich zu befinden haben, inwieweit bezüglich der obergerichtli- chen Gerichtskosten der Gesuchstellerin der Rückgriff gemäss Art. 111 Abs. 2 ZPO auf den Gesuchsteller einzuräumen ist. 6.2. Die Gesuchstellerin verlangt mit der Berufung, dass anzuordnen sei, dass die Mehrkosten für die Begründung des vorinstanzlichen Urteils auf die Gerichts- kasse zu nehmen seien. Dieser Antrag ist gegenstandslos, weil die vorinstanzli- che Kostenregelung ohnehin aufzuheben ist.
Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich (Einzelge- richt, 1. Abteilung) vom 22. Januar 2014 im Scheidungspunkt (Dispositiv-Ziff. 1) am 29. März 2014 in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Dispositiv-Ziff. 2 - 6 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich (Einzelgericht, 1. Abteilung) vom 22. Januar 2014 wird aufgehoben, und die Sache wird zur Ergänzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen und zu neuem Ent- scheid an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'200.00 und aus dem von der Gesuchstellerin geleisteten Vorschuss bezogen. 4. Die Vorinstanz wird die Prozesskosten des Berufungsverfahrens zu verteilen haben. Sie wird dabei zu befinden haben, inwieweit der Gesuchsteller der Gesuchstellerin den im Berufungsverfahren geleisteten Vorschuss zu erset- zen haben wird. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Bezirksgericht Zürich (Einzel- gericht, 1. Abteilung) unter Beilage der erst- und zweitinstanzlichen Akten, an das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie mit Formular hinsichtlich Dispositiv Ziffer 1 an das Zivilstandsamt der Stadt Zürich, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 23'645.95. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 7. Juli 2014 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
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