Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LC140002-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Ge- richtsschreiberin lic. iur. K. Graf. Urteil vom 23. September 2014
in Sachen
A._____, Gesuchsteller und Berufungskläger
unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
gegen
B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____
betreffend Ehescheidung
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes (2. Abteilung) des Bezirksge- richtes Zürich vom 29. November 2013; Proz. FE101047
Rechtsbegehren der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten: (act. 18 S. 1 f.; act. 44 S. 1 sinngemäss) 1. Die Ehe der Parteien sei gestützt auf Art. 112 ZGB zu scheiden. 2. Die elterliche Sorge über die Kinder C., geboren tt.mm.2005, und D., geboren tt.mm.2007, sei der Klägerin [Gesuchstelle- rin] zuzuweisen. 3. a) Der Beklagte [Gesuchsteller] sei für berechtigt zu erklären, die Kinder jeweils am 1. und 3. Sonntag eines jeden Monats, von 14.00 bis 18.00 Uhr, auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. b) Wird die Besuchsregelung heute weiter als zur Zeit festge- legt, sei der Beklagte zu verpflichten, der Beiständin für die Dauer der Besuchskontakte seinen Reisepass zu hinterle- gen. 4. Es sei der Klägerin [Gesuchstellerin] ein angemessenes Besuchs- recht nach Art. 274a ZGB zum vorehelichen Kind des Beklagten [Gesuchstellers], E._____, geboren tt.mm.2001, einzuräumen, z.B. am 2. und 4. Sonntag eines jeden Monats. 5. Die mit Verfügung vom 16. November angeordnete Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB sei mit gleichbleibenden Kompe- tenzen der Beiständin weiterzuführen. 6. Der Beklagte [Gesuchsteller] sei zu verpflichten, der Klägerin [Ge- suchstellerin] an den Unterhalt und die Erziehung der Kinder mo- natliche Unterhaltsbeiträge zuzüglich Kinderzulagen wie folgt zu zahlen, zahlbar jeweils zum Voraus auf den Ersten eines jeden Monats: je Fr. 800.– ab Rechtskraft des Urteils bis Sept. 2011; je Fr. 1'000.– ab Okt. 2011 bis Juni 2017 je Fr. 1'200.– ab Juli 2017 bis Juni 2019 je Fr. 1'150.– ab Juli 2019 bis zum Abschluss einer ange- messenen Ausbildung, auch über die Mündigkeit der Kinder hinaus. Die Unterhaltsbeiträge seien zu indexieren. 7. Der Beklagte [Gesuchsteller] sei zu verpflichten, der Klägerin [Ge- suchstellerin] von Juli 2017 bis Juni 2019 nachehelichen Unterhalt nach Art. 125 ZGB von monatlich Fr. 400.– zu zahlen. 8. Es sei vorzumerken, dass die Parteien güterrechtlich auseinander- gesetzt sind, mit Ausnahme allfälliger noch offener Forderungen gemäss der Verfügung vom 13. Oktober 2008 (Eheschutz). 9. Die berufliche Vorsorge sei nach Gesetz zu teilen und die Pensi- onskasse beziehungsweise Freizügigkeitsstiftung des Beklagten
[Gesuchstellers] zu beauftragen, den Teilungsbetrag auf ein noch zu eröffnendes Freizügigkeitskonto der Klägerin [Gesuchstellerin] bei der Freizügigkeitsstiftung der Migros-Bank zu überweisen. 10. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Be- klagten [Gesuchstellers]. 11. Der prozessuale Antrag, es sei das Verfahren vorerst auf das Sor- ge- und Besuchsrecht zu beschränken, sei abzuweisen, ebenso die materiellen Anträge des Beklagten im Hauptverfahren, soweit sie jenen der Klägerin widersprechen. Anlässlich der Verhandlung vom 16. März 2012 modifizierte Anträge: (act. 136 S. 15): " 3. Es sei ein begleitetes Besuchsrecht anzuordnen und der Beklagte [Gesuchsteller] für berechtigt zu erklären, die Kinder monatlich - bei Möglichkeit durch die Institution zweimal im Monat - im Rahmen ei- nes begleiteten Besuchsrechts zu besuchen. Der Beistand sei zu beauftragen, die Aufhebung oder Weiterfüh- rung des begleiteten Besuchsrechts nach Ablauf eines Jahres seit der Rechtskraft des Scheidungsurteils erstmals zu überprüfen und der Vormundschaftsbehörde Antrag zu stellen. 6. Der Beklagte [Gesuchsteller] sei zu verpflichten, der Klägerin [Ge- suchstellerin] für die Kinder C._____ und D._____ monatliche Un- terhaltsbeiträge von je Fr. 1'200.– zuzüglich allfälliger Kinderzula- gen zu bezahlen, zahlbar ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung der Kinder, auch über die Mündigkeit hinaus. Die Unterhaltsbeiträge seien zu inde- xieren. 7. Der Beklagte [Gesuchsteller] sei zu verpflichten, der Klägerin [Ge- suchstellerin] nachehelichen Unterhalt von Fr. 400.– zu zahlen, zahlbar ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis Juni 2019. Auch diese Unterhaltsbeiträge seien zu indexieren."
Rechtsbegehren des Gesuchstellers und Berufungsklägers: (act. 182 S. 1 f.) " 1. Es sei die Ehe der Parteien zu scheiden. 2. Es seien die Kinder C., geb. tt.mm.2005, und D., geb. tt.mm.2007, unter die elterliche Sorge der Gesuchstellerin zu stel- len. 3. Es sei dem Gesuchsteller folgendes Besuchsrecht einzuräumen: Jedes zweite Wochenende von Freitagabend 19.00 Uhr, am zwei- ten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr, sowie in den geraden Jahren von Ostersamstag bis und mit Ostermontag und in den ungeraden Jahren von Pfingstsamstag bis und mit Pfingstmontag, sowie ein Ferienbesuchsrecht von drei Wochen pro
Jahr. Weitergehende oder abweichende Besuchskontakte nach gegenseitiger Absprache seien vorzubehalten. 4. Es sei die bereits installierte Besuchsrechtsbeistandschaft beizu- behalten. 5. Es sei der Gesuchsteller zur Leistung von Kinderunterhaltsbeiträ- gen von maximal Fr. 200.00 je Kind zu verpflichten. 6. Es sei festzustellen, dass die Parteien in güterrechtlicher Hinsicht bereits vollständig auseinandergesetzt sind und demnach jede Par- tei von den ehelichen Aktiven und Passiven behält, was sie derzeit besitzt bzw. was auf ihren Namen lautet. 7. Es seien die während der Ehe geäufneten Austrittsleistungen der Pensionskasse hälftig zu teilen. 8. Sämtliche anders lautenden Anträge werden zurückgezogen und die gegenteiligen oder weitergehenden Anträge der Gesuchstelle- rin seien abzuweisen. 9. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zu Lasten der Gesuchstellerin. Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung - Einzelgericht, vom 29. November 2013 (act. 237 S. 42 ff.): 1. Die Ehe der Parteien wird geschieden. 2. Die Kinder C., geboren tt.mm.2005, und D., geboren tt.mm.2007, werden unter die elterliche Sorge der Gesuchstellerin gestellt. 3. Der Gesuchsteller ist berechtigt – soweit es die betrieblich vorgegebenen Möglichkeiten der Institution erlauben –, das Kind C._____ bis zum tt.mm.2017 und das Kind D._____ bis zum tt.mm.2019 jeden zweiten Sonn- tag im Rahmen eines begleiteten Besuchsrecht zu besuchen. Danach gilt folgendes Besuchsrecht: Der Gesuchsteller wird berechtigt erklärt, das Kind / die Kinder − jedes zweite Wochenende eines jeden Monats von Samstag, 10:00 Uhr, bis Sonntag, 17:00 Uhr − jährlich am 26. Dezember und 2. Januar
− in geraden Jahren von Ostersamstag bis und mit Ostermontag sowie in ungeraden Jahren von Pfingstsamstag bis und mit Pfingstmontag auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Ausserdem wird der Gesuchsteller für berechtigt erklärt, das Kind / die Kin- der während drei Wochen pro Jahr in den Schulferien auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Der Gesuchsteller ist dazu ver- pflichtet, die Ausübung des Ferienbesuchsrechts mindestens drei Monate im Voraus anzumelden bzw. mit der Gesuchstellerin abzusprechen. Weitergehende oder abweichende Besuchskontakte nach gegenseitiger Ab- sprache sind vorbehalten 4. Die mit Verfügung des Einzelrichters des Bezirksgerichts Zürich vom 16. November 2010 angeordnete Besuchsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB wird weitergeführt. Dem Beistand bleiben die bisherigen Aufgaben übertragen. 5. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der Kinder C._____ und D._____ monatliche Unterhaltsbeiträge in Höhe von je Fr. 1'200.–, d.h. insgesamt Fr. 2'400.–, zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinder- oder Ausbildungszulagen zu bezah- len. Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals ab Rechtskraft des Scheidungsur- teils bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung der Kinder, auch über deren Mündigkeit hinaus. Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar an die Gesuchstellerin, auch über die Mündigkeit der Kinder hinaus, solange sie in deren Haushalt leben oder kei- ne eigenen Ansprüche stellen respektive keinen anderen Zahlungsempfän- ger bezeichnen. 6. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin persönlich monatli- che Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 250.– bis und mit Dezember 2023 zu bezahlen.
Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals ab Rechtskraft des Scheidungsurteils. 7. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 5 und 6 vorstehend basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Oktober 2013 mit 99.1 Punkten (Basis Dezember 2010 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden neuen Jahres, erstmals per 1. Januar 2015, dem Stand des Indexes per November des Vorjahres anzu- passen. Die Anpassung erfolgt gemäss folgender Formel:
neuer Unterhaltsbeitrag = alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index alter Index
Barauslagen (Dolmetscher) Fr. 264.– Entschädigung an Dritte
Fr. 434.15 Uni ZH Institut für Rechtsmedizin Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 12. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Ge- richtskasse genommen. Eine Nachforderung nach § 92 ZPO/ZH bleibt vor- behalten. 13. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 14./15. Mitteilungen/Rechtsmittel Berufungsanträge: des Berufungsklägers (act. 235 S. 2 f.): 1. Es sei Dispositiv Ziff. 3 aufzuheben, wobei dem Berufungskläger folgendes Besuchsrecht einzuräumen sei: Jedes zweite Wochen- ende von Freitagabend 19.00 Uhr bis Sonntagabend 19.00 Uhr, am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr, sowie in den geraden Jahren von Ostersamstag bis und mit Os- termontag und in den ungeraden Jahren von Pfingstsamstag bis und mit Pfingstmontag, sowie ein Ferienbesuchsrecht von drei Wochen pro Jahr. Weitergehende oder abweichende Besuchs- kontakte nach gegenseitiger Absprache seien vorzubehalten. 2. Es seien Dispositiv Ziff. 5 und 8 aufzuheben, wobei der Beru- fungskläger bis März 2014 zur Leistung von Kinderunterhaltsbei- trägen von Fr. 930.00 je Kind, ab April 2014 von Fr. 1'100.00 je Kind und ab Wegfall der Witwerrente von Fr. 500.00 je Kind zu verpflichten sei. 3. Es seien Dispositiv Ziff. 6 und 8 aufzuheben, wobei der Beru- fungskläger ab April 2014 bis August 2017 zur Leistung eines Un- terhaltsbeitrags für die Gesuchstellerin persönlich von Fr. 250.00, ab September 2017 bis Dezember 2019 von Fr. 230.00 und ab Januar 2020 bis Dezember 2023 von Fr. 120.00 zu verpflichten sei. 4. Es sei Dispositiv Ziff. 7 aufzuheben und die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 2 und 3 hievor seien gemäss der üblichen Formel zu indexieren, jedoch sei festzuhalten, dass dann keine Anpassung an die Teuerung erfolgt, wenn der Berufungskläger nachweist, dass sein Einkommen keine Teuerungsanpassung erfahren hat.
Erwägungen: 1. Die Parteien haben am tt. April 2005 in ... geheiratet. Aus dieser Ehe gingen die beiden Kinder C., geboren am tt.mm.2005, und D., geboren am tt.mm.2007 hervor. Seit dem 2. September 2008 leben die Parteien getrennt. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2008 regelte der Eheschutzrichter des Bezirksge- richts Horgen die Folgen des Getrenntlebens. 2. Das gemeinsame Scheidungsbegehren der Parteien vom 16. September 2010 wurde vom Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise ..., am 30. Septem- ber 2010 an das Bezirksgericht Zürich überwiesen. Mit Verfügung vom 16. No- vember 2010 genehmigte die Vorinstanz eine Vereinbarung der Parteien betref- fend vorsorgliche Massnahmen und ordnete für die beiden gemeinsamen Kinder der Parteien eine Besuchsbeistandschaft i.S. von Art. 308 Abs. 2 ZGB an (act. 23). Mit Verfügung vom 24. April 2012 wurde diese Regelung abgeändert und ein begleitetes Besuchsrecht angeordnet (act. 150). 3. Mit Urteil vom 29. November 2013 schied die Vorinstanz die Ehe der Partei- en und stellte die beiden gemeinsamen Kinder unter die elterliche Sorge der Be- rufungsbeklagten. Ferner wurde die Weiterführung des begleiteten Besuchsrechts bis zur Vollendung des 12. Altersjahres der Kinder angeordnet und der Beru- fungskläger zur Leistung von Kinderunterhaltsbeiträgen und Unterhaltsbeiträgen für die Berufungsbeklagte persönlich verpflichtet (act. 237).
für die Zeit bis 31. Dezember 2014, erstmals am 27. September 2014, zum zweiten Mal am 18. Oktober 2014 und nachher: jeden zweiten Samstag von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr für die Zeit ab 1. Januar 2015: jeden zweiten Samstag von 10.00 Uhr bis Sonntag 10.00 Uhr für die Zeit ab 1. April 2015: jedes zweite Wochenende von Samstag 10.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr für die Zeit ab 1. April 2016: jedes zweite Wochenende von Freitag 18.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr jährlich am 26. Dezember und am 2. Januar von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr, in den geraden Jahren von Ostersamstag 10.00 Uhr bis und mit Ostermontag 18.00 Uhr sowie in ungeraden Jahren von Pfingst- samstag 10.00 Uhr bis und mit Pfingstmontag 18.00 Uhr. Die Parteien bringen die Kinder jeweils zur vereinbarten Zeit bis vor das Haus der Gegenpartei und die Kinder gehen selbständig zum anderen Elternteil. Ist der Berufungskläger ohne vorgängige Ankündigung zur vereinbarten Zeit nicht Zuhause, fällt der Be- such ohne Kompensation aus. Ausserdem wird der Berufungskläger für berechtigt erklärt, ab dem Jahre 2017 die Kinder während drei Wochen pro Jahr in den Schulferien auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Der Berufungskläger ist dazu verpflichtet, die Aus- übung des Ferienbesuchsrechts mindestens drei Monate im Vo- raus anzumelden oder mit der Berufungsbeklagten abzuspre- chen. Weitergehende oder abweichende Besuchskontakte nach gegen- seitiger Absprache sind vorbehalten. 3. Die Parteien beantragen die Weiterführung der Besuchsbeistand- schaft i.S. von Art. 308 Abs. 2 ZGB. 4. Der Berufungskläger verpflichtet sich, an die Kosten des Unter- halts und der Erziehung der Kinder C., geboren am tt.mm.2005, und D., geboren am tt.mm.2007, die folgenden Kinderunterhaltsbeiträge (zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinder- oder Ausbildungszulagen) zu bezahlen: - Fr. 1'000.– je Kind von Dezember 2013 bis März 2014 - Fr. 1'200.– je Kind von April 2014 bis Dezember 2023 - Fr. 900.– je Kind von Januar 2024 bis Dezember 2025 - Fr. 500.– je Kind ab Januar 2026 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung
Die Kinderunterhaltsbeiträge sind zahlbar an die Berufungsbe- klagte, auch über die Mündigkeit der Kinder hinaus, solange sie in deren Haushalt leben oder keine eigenen Ansprüche stellen res- pektive keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnen. Die Kinderunterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. 5. Der Berufungskläger verpflichtet sich, der Berufungsbeklagten persönlich von April 2014 bis Dezember 2023 monatliche Unter- haltsbeiträge von Fr. 125.– zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge für die Berufungsbeklagte persönlich sind zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. 6. Die Unterhaltsbeiträge für die Kinder und für die Berufungsbe- klagte persönlich basieren auf dem Landesindex des Konsumen- tenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende August 2014 mit 99.0 Punkten (Basis Dezember 2010 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden neuen Jahres, erstmals per 1. Januar 2015, dem Stand des Indexes per November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt gemäss folgender Formel: neuer Un- terhaltsbei- trag = alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index alter Index Weist der Berufungskläger nach, dass sich sein Einkommen nicht im Umfang der Teuerung erhöht, so werden die Unterhaltsbeiträ- ge für die Berufungsbeklagte persönlich nur proportional zur tat- sächlichen Einkommenssteigerung angepasst. 7. Dieser Vereinbarung liegen folgende finanzielle Verhältnisse der Parteien zugrunde: a) Erwerbseinkommen des Berufungsklägers (inkl. Witwerrente von Fr. 1'280.– bis Dezember 2025): - Fr. 4'900.– bis März 2014 - Fr. 5'580.– bis Dezember 2025 - Fr. 4'300.– ab Januar 2026 b) Erwerbseinkommen der Berufungsbeklagten: - Fr. 2'010.– bis Dezember 2023 - Fr. 4'020.– ab Januar 2024 c) Bedarf des Berufungsklägers: Fr. 2'920.– d) Bedarf der Berufungsbeklagten mit den Kindern: Fr. 4'260.– 8. Die Parteien ersuchen das Gericht um die Genehmigung dieser Vereinbarung. Der Berufungskläger zieht seine Berufung gegen
das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung - Einzelgericht, vom 29. November 2013, soweit sie nicht durch diesen Vergleich erledigt ist, zurück. 9. Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten des Berufungsver- fahrens je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Pro- zessentschädigung." 7. Die Vorinstanz begründete die Einschränkung des Besuchsrechts mit der ernsthaften Gefahr einer Entführung (act. 237 S. 19 ff. E. 3.5.1). Dass die Beru- fungsbeklagte entsprechende Befürchtungen hegt, welche der Berufungskläger mit seinem Verhalten in der Vergangenheit begünstigte, soll nicht in Abrede ge- stellt werden. Diese sind jedoch objektiv nicht berechtigt. Die Situation der ältes- ten Tochter des Berufungsklägers, E., die heute im Senegal lebt und dort ein Internat besucht und ansonsten bei der Familie des Berufungsklägers wohnt (vgl. act. 274/18), ist nicht vergleichbar mit derjenigen der gemeinsamen Kinder der beiden Parteien, da E. bereits früher im Senegal lebte und der Beru- fungskläger alleiniger Inhaber der elterlichen Sorge ist. Der Berufungskläger hat den Senegal vor längerer Zeit verlassen und verbringt den grössten Teil des Jah- res in Europa, obwohl sich zwei seiner Kinder und seine Herkunftsfamilie im Se- negal befinden. Die Vorstellung, er wolle seine Familie im Senegal vereinen und nicht mehr in die Schweiz zurückkehren (act. 237 S. 20), erscheint vor diesem Hintergrund wenig realistisch. Die Verbindung des Berufungsklägers zu einem anderen Kulturkreis, bildet lediglich eine abstrakte Entführungsgefahr, die keine längerfristige Einschränkung des persönlichen Verkehrs zu den Kindern zu recht- fertigen vermag, wie die Vorinstanz in einem früheren Entscheid festhielt (act. 150 S. 16 E. 5.5.2). Nachdem die Berufungsbeklagte dem Berufungskläger die dafür benötigten Dokumente nicht zur Verfügung stellte (Prot. I S. 73), ist nicht davon auszugehen, dass der Berufungskläger über die erforderlichen Reisepapiere ver- fügt, um die Kinder in den Senegal zu bringen. Die von der Vorinstanz angeordneten begleiteten Besuche im ... [Kinderhaus] konnten seit Anfang Dezember 2013 nicht mehr durchgeführt werden. Zuerst war der Berufungskläger auslandabwesend und nach seiner Rückkehr meldete die Berufungsbeklagte die Kinder wegen sozialer Anlässe mehrmals ab, was zur Fol- ge hatte, dass die Plätze gekündigt wurden (act. 267; act. 271/4). Die rasche
Wiederaufnahme von regelmässigen Kontakten zum Vater, wie sie die Vereinba- rung der Parteien vorsieht, ist vordringlich und entspricht dem Wunsch der Kinder, die ihren Vater sehen wollen (Prot. S. 10 und S. 12). Damit fällt auch ein allfälliges Motiv für eine Entführung weg. Dem Unterbruch des Kontakts zwischen dem Vater und den Kindern trägt die Vereinbarung mit einem stufenweisen Vorgehen Rechnung. Der Umfang des nach der Aufbauphase vorgesehenen Besuchsrechts (ein abwechselndes Wo- chenendbesuchsrecht mit zwei Übernachtungen, abwechslungsweise Ostern oder Pfingsten, der zweite Weihnachts- und Neujahrstag sowie drei Wochen Ferien) erscheint grundsätzlich angemessen. Der Fahrplan trägt den Vorbehalten der Be- rufungsbeklagten Rechnung, was aus Sicht des Berufungsklägers dadurch auf- gewogen wird, dass er seine Kinder sofort wieder regelmässig sieht, was sonst nicht gewährleistet wäre. Die Parteien sind daran zu erinnern, dass ein schnelle- rer Aufbau der Besuchskontakte im gegenseitigen Einvernehmen möglich ist. Spannungen zwischen den Eltern, was als Grund ebenfalls erwähnt wird bzw. im Vergleich zu einer Entführungsgefahr im Vordergrund zu stehen scheinen (vgl. act. 150 S. 12 f. E. 5.3; Prot. S. 14 ff.), vermögen eine dauerhafte Einschränkung des Besuchsrechts nicht zu rechtfertigen, wenn das Verhältnis zwischen be- suchsberechtigtem Elternteil und Kindern gut ist. Die Vereinbarung versucht eine mögliche Quelle von Konflikten zu eliminieren, indem die Übergaben ohne direk- ten Kontakt zwischen den Eltern durchgeführt werden. Die Minimierung der direk- ten Kontakte zwischen den Eltern dürfte im Moment sinnvoll sein, um eine Beru- higung der Situation zu erreichen. Das stellt jedoch erhöhte Anforderungen an die Kommunikation, damit keine Unklarheiten oder Missverständnisse entstehen und neues Konfliktpotential bieten. Die von der Vorinstanz angeordnete Besuchsbeistandschaft blieb unangefochten und ist in Rechtskraft erwachsen, wovon mit Beschluss vom 25. März 2014 Vor- merk genommen wurde (act. 242). Die Parteien stellen diesbezüglich keinen an- deren Antrag. Die Aufgabe des Beistandes wird es insbesondere sein, die Partei- en bei ihren Bemühungen um einen Wiederaufbau des Besuchsrechts zu unter- stützen und für Stabilität und Verlässlichkeit zu sorgen, damit Schwierigkeiten bei
einem Besuchstermin, die sich wohl nicht gänzlich vermeiden lassen, nicht zu ei- nem erneuten Kontaktabbruch führen, sondern der nächste Besuch wieder wie vorgesehen stattfinden kann. 8. In Bezug auf die Unterhaltsbeiträge nimmt die Vereinbarung der Parteien geringfügige Korrekturen am vorinstanzlichen Urteil vor und berücksichtigt insbe- sondere den zukünftigen Wegfall der Witwerrente des Berufungsklägers bei Voll- endung des 18. Altersjahres des Sohnes der Parteien (Art. 24 Abs. 2 AHVG). Dieser Teil der Vereinbarung ist klar, vollständig und nicht offensichtlich unange- messen und kann demnach genehmigt werden. 9. Antragsgemäss sind die Kosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen, wobei sie zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (unter dem Vor- behalt des Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO) einstweilen auf die Ge- richtskasse zu nehmen sind. Vom gegenseitigen Verzicht auf Parteientschädi- gungen ist Vormerk zu nehmen. Es wird erkannt: 1. Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung - Ein- zelgericht, vom 29. November 2013 wird aufgehoben und wie folgt neu ge- fasst: Der Berufungskläger ist berechtigt, die Kinder C., geboren am tt.mm.2005, und D., geboren am tt.mm.2007, wie folgt auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen: für die Zeit bis 31. Dezember 2014, erstmals am 27. September 2014, zum zweiten Mal am 18. Oktober 2014 und nachher: jeden zweiten Samstag von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr für die Zeit ab 1. Januar 2015: jeden zweiten Samstag von 10.00 Uhr bis Sonntag 10.00 Uhr für die Zeit ab 1. April 2015: jedes zweite Wochenende von Samstag 10.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr für die Zeit ab 1. April 2016: jedes zweite Wochenende von Freitag 18.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr
jährlich am 26. Dezember und am 2. Januar von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr, in den geraden Jahren von Ostersamstag 10.00 Uhr bis und mit Ostermontag 18.00 Uhr sowie in ungeraden Jahren von Pfingst- samstag 10.00 Uhr bis und mit Pfingstmontag 18.00 Uhr. Die Parteien bringen die Kinder jeweils zur vereinbarten Zeit bis vor das Haus der Gegenpartei und die Kinder gehen selbständig zum anderen Elternteil. Ist der Berufungskläger ohne vorgängige Ankündigung zur vereinbarten Zeit nicht Zuhause, fällt der Be- such ohne Kompensation aus. Ausserdem wird der Berufungskläger für berechtigt erklärt, ab dem Jahre 2017 die Kinder während drei Wochen pro Jahr in den Schulferien auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Der Berufungskläger ist dazu verpflichtet, die Aus- übung des Ferienbesuchsrechts mindestens drei Monate im Vo- raus anzumelden oder mit der Berufungsbeklagten abzuspre- chen. Weitergehende oder abweichende Besuchskontakte nach gegen- seitiger Absprache sind vorbehalten. 2. Dispositiv-Ziffern 5-8 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung - Einzelgericht, vom 29. November 2013 werden aufgehoben und die folgen- de Vereinbarung der Parteien wird vorgemerkt: 4. Der Berufungskläger verpflichtet sich, an die Kosten des Unter- halts und der Erziehung der Kinder C., geboren am tt.mm.2005, und D., geboren am tt.mm.2007, die folgenden Kinderunterhaltsbeiträge (zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinder- oder Ausbildungszulagen) zu bezahlen: - Fr. 1'000.– je Kind von Dezember 2013 bis März 2014 - Fr. 1'200.– je Kind von April 2014 bis Dezember 2023 - Fr. 900.– je Kind von Januar 2024 bis Dezember 2025 - Fr. 500.– je Kind ab Januar 2026 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung Die Kinderunterhaltsbeiträge sind zahlbar an die Berufungsbe- klagte, auch über die Mündigkeit der Kinder hinaus, solange sie in deren Haushalt leben oder keine eigenen Ansprüche stellen res- pektive keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnen. Die Kinderunterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. 5. Der Berufungskläger verpflichtet sich, der Berufungsbeklagten persönlich von April 2014 bis Dezember 2023 monatliche Unter- haltsbeiträge von Fr. 125.– zu bezahlen.
Die Unterhaltsbeiträge für die Berufungsbeklagte persönlich sind zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. 6. Die Unterhaltsbeiträge für die Kinder und für die Berufungsbe- klagte persönlich basieren auf dem Landesindex des Konsumen- tenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende August 2014 mit 99.0 Punkten (Basis Dezember 2010 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden neuen Jahres, erstmals per 1. Januar 2015, dem Stand des Indexes per November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt gemäss folgender Formel: neuer Unter- haltsbei- trag = alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index alter Index Weist der Berufungskläger nach, dass sich sein Einkommen nicht im Umfang der Teuerung erhöht, so werden die Unterhaltsbeiträ- ge für die Berufungsbeklagte persönlich nur proportional zur tat- sächlichen Einkommenssteigerung angepasst. 7. Dieser Vereinbarung liegen folgende finanzielle Verhältnisse der Parteien zugrunde: a) Erwerbseinkommen des Berufungsklägers (inkl. Witwerrente von Fr. 1'280.– bis Dezember 2025): - Fr. 4'900.– bis März 2014 - Fr. 5'580.– bis Dezember 2025 - Fr. 4'300.– ab Januar 2026 b) Erwerbseinkommen der Berufungsbeklagten: - Fr. 2'010.– bis Dezember 2023 - Fr. 4'020.– ab Januar 2024 c) Bedarf des Berufungsklägers: Fr. 2'920.– d) Bedarf der Berufungsbeklagten mit den Kindern: Fr. 4'260.– 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.–. 4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Staatskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Graf
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