Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LC130040-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt
Urteil vom 28. Februar 2014
in Sachen
A._____, Kläger und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____, Beklagte und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Abänderung Scheidungsurteil
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 21. Juni 2013 (FP120016-C)
Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2 ff.; Prot. I. S. 6): 1. In Abänderung von Disp. Ziff. 4./3. des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 21. Juli 2009 (FE050304) sei der Kläger zu verpflich- ten, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der Kinder monatliche Unterhaltsbeiträge, je zuzüglich allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinderzulagen, jeweils am Ersten eines Monats im Voraus, zahlbar ab Rechtshängigkeit des vorliegenden Abän- derungsbegehrens, zu bezahlen: für C.: Fr. 700.– für D.: Fr. 700.– für E.: Fr. 700.– für F.: Fr. 700.– für G.: Fr. 700.– für H.: Fr. 700.– zahlbar bis zum Abschluss der ordentlichen Erstausbildung des jeweiligen Kindes, auch über die Mündigkeit hinaus, zahlbar an die Beklagte, solange das Kind in deren Haushalt lebt, keine selbständigen Ansprüche gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB gegen den Kläger stellt, eine angemessene Ausbildung gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB absolviert und keine andere Zahlstelle bezeichnet. 2. In Abänderung von Disp . Ziff. 4./4. des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 21. Juli 2009 (FE050304) sei der Kläger zu verpflich- ten, an die Kosten des Unterhalts von I., geboren tt.mm.1989, Fr. 700.– zu bezahlen, ab Rechtshängigkeit des vor- liegenden Abänderungsbegehrens bis zum Abschluss einer or- dentlichen Erstausbildung, zahlbar an die Beklagte, solange I. in deren Haushalt lebt, eine angemessene Ausbildung gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB absolviert, und keine selbständigen Ansprüche gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB gegen den Kläger stellt und keine andere Zahlstelle bezeichnet. 3. In Aufhebung von Disp. Ziff. 4./5.1. und 4./5.2. des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 21. Juli 2009 (FE050304) sei die Un- terhaltspflicht des Klägers i.S.v. Art. 125 ZGB ab Rechtshängig- keit des vorliegenden Abänderungsbegehrens wie folgt abzuän- dern: a) Entfällt die Unterhaltspflicht des Klägers gegenüber einem der Kinder, so verpflichtet sich der Kläger, der Beklagten ei- nen monatlichen, monatlich im Voraus zahlbaren, persönli- chen Unterhaltsbeitrag im Sinne von Art. 125 ZGB in der Höhe des Betrags des entfallenen Kinderunterhaltsbeitrages zu bezahlen. b) Erzielt der Kläger im Durchschnitt eines Kalenderjahres bis zu seinem ordentlichen AHV-Alter ein Fr. 14'243.– pro Mo- nat (sog. Grenzbetrag) übersteigendes monatliches Netto- einkommen aus Erwerb oder Erwerbsersatz, so ist er ver-
pflichtet, der Beklagten im Folgejahr monatlich die Hälfte dieses monatlichen Mehreinkommens als persönlicher Un- terhaltsbeitrag im Sinne von Art. 125 ZGB zu bezahlen (bei einem monatlichen Nettoeinkommen von beispielsweise Fr. 16'043.– demnach einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'000.–). c) Im vorgenannten Grenzbetrag gemäss lit. b sind einge- schlossen, zuzüglich zum anrechenbaren monatlichen Net- toeinkommen des Klägers von Fr. 11'543.–: aa) ein Freibetrag von Fr. 1'000.– zum Ausgleich von Mehrsteuern und höheren Berufsauslagen (Fahrtspe- sen, Auswärtsverpflegung, Weiterbildungskosten, Klei- derkosten etc.) im Falle eines Mehreinkommens sowie des Eingriffs in den Existenzbedarf des Klägers durch die Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern gemäss Anträgen Ziffer 1 und 2 hiervor und Ziffer 6 hiernach; bb) ein Betrag von Fr. 1'700.– als Rückstellung zur Abzah- lung der Schulden des Klägers von Total ca. Fr. 219'000.– für Kapital und Zinsen zum mittleren Ver- fall bis zur Abzahlung der Schulden; d.h. Total Fr. 2'700.– pro Monat. Ab dem 130. Monat (nach 10 Jahren und 9 Monaten) nach rechtskräftiger Erledi- gung des vorliegenden Verfahrens, vermindert sich der vorgenannte Grenzbetrag gemäss lit. b auf Fr. 12'543.–. d) Der Kläger verpflichtet sich, der Beklagten jeweils jährlich bis Ende März des Folgejahres, auf erste Aufforderung hin, die massgeblichen Belege über sein Einkommen im Vorjahr vorzulegen (Lohnausweise für das Vorjahr, Jahresrechnung und/oder Hilfsblatt A zur Steuererklärung bei selbständiger Erwerbstätigkeit). Solange der Kläger der Beklagten den ihr maximal zustehenden Unterhaltsbeitrag gemäss lit. e hier- nach bezahlt, ist er nicht verpflichtet, ihr die vorgenannten Belege vorzulegen. e) Die nacheheliche Unterhaltspflicht des Klägers gegenüber der Beklagten persönlich gemäss lit. a bis d hiervor gilt (ana- log Disp. Ziff. 4./5.1. des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 21. Juli 2009, FE050304) bis zu einem monatlichen Höchstbetrag von Fr. 4'900.– bis und mit 31. Juli 2015, bis zu einem Höchstbetrag von Fr. 3'500.– ab 1. August 2015, und bis zu einem monatlichen Höchstbetrag von Fr. 1'500.– ab seinem ordentlichen AHV-Alter. f) Sämtliche in lit. a bis e vorgenannten Beträge sind der in Disp. Ziff. 8 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom
'3. Kinderunterhalt (Art. 133 Abs. 1, 276 ff ZGB) Der Kläger verpflichtet sich, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der noch nicht volljährigen Kinder monatliche Unterhaltsbeiträge, je zuzüglich allfällige gesetz- liche oder vertragliche Kinderzulagen, jeweils am Ersten eines Monats im Voraus, zahlbar ab 1. Mai 2012, zu bezahlen: für E.: Fr. 700.– für F.: Fr. 700.– für G.: Fr. 700.– für H.: Fr. 700.–, zahlbar bis zum Abschluss der ordentlichen Erstausbildung des jeweiligen Kindes, auch über die Mündigkeit hinaus, zahlbar an die Beklagte, solange das Kind in deren Haushalt lebt, keine selbständigen Ansprüche gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB ge- gen den Kläger stellt und keine andere Zahlstelle bezeichnet. 5. Nachehelicher Unterhalt (Art. 125 ff ZGB) 5.1. Der Kläger verpflichtet sich, der Beklagten gestützt auf Art. 125 ZGB einen mo- natlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'500.– ab 1. Mai 2012 zu bezahlen, zahlbar je- weils am Ersten jedes Monats im Voraus. Entfällt ein Kinderunterhaltsbeitrag durch Abschluss der Erstausbildung eines Kindes, erhöht sich der persönliche Unterhaltsbeitrag des Klägers an die Beklagte um Fr. 800.– bezüglich der Kinder I., C. und D._____ bzw. um Fr. 700.– be- züglich der Kinder E., F., G._____ und H._____. Erzielt der Kläger im Durchschnitt eines Kalenderjahres bis zu seinem ordentlichen AHV-Alter ein monatliches Nettoeinkommen (ohne Kinderzulagen, einschliesslich all- fälligem 13. Monatslohn) von mehr als Fr. 13'000.–, erhöht sich der persönliche Un- terhaltsbeitrag des Klägers an die Beklagte um einen Drittel und ab einem monatli- chen Nettoeinkommen von mehr als 15'500.– um die Hälfte dieses durchschnittlichen Mehreinkommens, bis zum Betrag von maximal Fr. 8'500.– pro Monat (einschliesslich der Fr. 1'500.– gemäss Ziffer 5.1, erster Absatz, sowie einschliesslich allfälliger weg- gefallener Kinderunterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 5.1, zweiter Absatz) bis zum 31. Juli 2015 bzw. bis zum Betrag von maximal Fr. 7'000.– pro Monat (einschliesslich der Fr. 1'500.– gemäss Ziffer 5.1, erster Absatz, sowie einschliesslich allfälliger weg- gefallener Kinderunterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 5.1, zweiter Absatz) ab 1. August 2015 bis zum Eintritt des Klägers ins ordentliche AHV-Alter.
5.2. Der Kläger verpflichtet sich, der Beklagten die Lohnabrechnungen resp. den Lohnausweis eines Jahres unaufgefordert vorzuweisen. Der Unterhaltsbeitrag der Beklagten des folgenden Jahres richtet sich nach dem durchschnittlichen Einkommen des Klägers gemäss den vorgelegten Lohnabrechnungen bzw. dem vorgelegten Lohnausweis. Solange der Kläger der Beklagten den ihr maximal zustehenden Unterhaltsbeitrag bezahlt, ist er nicht verpflichtet, ihr jährlich die Lohnabrechnungen bzw. den Lohn- ausweis vorzulegen. 5.3. Die Parteien halten fest, dass ein allfälliges Erwerbseinkommen der Beklagten bis zum 31. Juli 2015 keinen Abänderungsgrund bezüglich des persönlichen Unter- haltsbeitrags darstellt. Übersteigt das Nettoeinkommen der Beklagten aus Arbeitserwerb, Erwerbsersatz und Vermögensertrag ab 1. August 2015 den Betrag von Fr. 5'500.– netto pro Monat, re- duziert sich ihr persönlicher Unterhaltsbeitrag um die Hälfte dieses Mehrverdienstes. 5.4 Die Beklagte verpflichtet sich, ab 1. August 2015 dem Kläger die massgebli- chen Unterlagen betreffend Einkommen (Lohnabrechnungen, Vermögenserträge etc.) eines Jahres unaufgefordert vorzuweisen, erstmals per 31. Dezember 2016. 6. Grundlage für die Berechnung der Unterhaltsbeiträge (Art. 143 Ziff. 1 und 3 ZGB): Diese Ziffer 6 ersetzt die Ziffern 6.1. und 6.2. der mit Urteil vom 21. Juli 2009 geneh- migten Vereinbarung (Verzicht auf Unterscheidung, ob I._____ in Ausbildung sei oder nicht). Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden finanziellen Verhält- nissen der Parteien ausgegangen: Einkommen und Vermögen: Kläger: Beklagte: Einkommen:* Fr. 11'546.– Fr. 3'250.– Vermögen: Fr. 0.– Fr. 0.– * Nettoeinkommen pro Monat (inkl. 13. Monatslohn und Bonus, ohne Kinder zulagen)
Bedarfsberechnung: Kläger: Beklagte: Grundbetrag: Fr. 1'200.– Fr. 1'350.– Grundbetrag E.: Fr. 600.– Grundbetrag F.: Fr. 600.– Grundbetrag G.: Fr. 600.– Grundbetrag H.: Fr. 600.– Mündigenunterhalt Fr. 2'400.– Wohnkosten inklusive Nebenkosten (jedoch ohne Stromkosten): Fr. 1'490.– Fr. 1'324.25 Nebenkosten (inkl. Gebäudeversicherungsprä- mie): Fr. 770.– Amortisation (bis 20. Januar 2015) Fr. 1'944.45 Krankenkasse: Fr. 360.20 Fr. 356.20 Krankenkasse E.: Fr. 69.60 Krankenkasse F.: Fr. 69.60 Krankenkasse G.: Fr. 69.60 Krankenkasse H.: Fr. 69.60 Haftpflicht-/Mobiliarversicherung: Fr. 39.– Fr. 63.– Stützstrümpfe: Fr. 50.– Post/Telefon/Radio/TV: Fr. 120.– Fr. 200.– Auto/öV: Fr. 500.– Fr. 600.– Auswärtige Verpflegung: Fr. 176.– Fr. 160.– Sonstige Berufsauslagen: Fr. 500.– AHV-Beiträge: Fr. 0.– Steuerbelastung: Fr. 500.– Fr. 550.– Total: Fr. 7'285.20 Fr. 10'046.30 7. (aufgehoben)' 2. Die Entscheidgebühr wird auf 3'600.– festgesetzt. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 3. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.
(Abs. 2) Entfällt ein Kinderunterhaltsbeitrag (...) um CHF 529.00 pro Kind (...). (Abs. 3) Erzielt der Kläger (...) von mehr als CHF 14'500.00 [statt CHF 13'000.00, definitive Bezifferung gemäss Antrag 3 hiernach vorbehalten] erhöht sich (...) um einen Drittel und ab einem monatlichen Nettoeinkommen von mehr als CHF 17'000.00 um die Hälfte dieses durchschnittlichen Mehrein- kommens (...). 6. Grundlagen für die Berechnung der Unterhaltsbeiträge (...) [Beleg C S. 18-20] Einkommen und Vermögen Einkommen Kläger (Nettoeinkommen pro Monat): CHF 11'546.00 bis 31.12.2013, ab 01.01.2014 mutmassliches, derzeit noch nicht bezifferbares Einkommen aus selbständiger Praxistätigkeit, zuzüglich allfällige Familienzula- gen von derzeit CHF 1'500.00, zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge von ca. CHF 2'900.00; eventuell Erwerbsersatzeinkommen aus Taggeldern der Ar- beit slosenversicherung in noch nicht bekannter Höhe. Bedarfsrechnung Kläger: Mündigenunterhalt: CHF 1'587.00 ( 3x CHF 529.00, vorbehältl. definit. Beziff.) [übrige Positionen gemäss Beleg C S. 19-20 unverändert, zuzüglich:] Schuldenraten mind. CHF 3'000.00 (noch nicht definitiv bezifferbar) Total Existenzbedarf CHF 9'472.00 (vorbehältlich definitiver Bezifferung gemäss Antrag 3 hiernach) 7. (aufgehoben).' 2. Das vorliegende Berufungsverfahren sei gestützt auf Art. 126 ZPO mindestens bis zum 31. März 2014, eventuell bis die berufliche Zukunft des Berufungsklägers mit Wirkung ab 1. Januar 2014 feststeht, zu sistieren. 3. Dem Berufungskläger sei mit Ablauf der beantragten Sistierung eine gerichtliche Frist von 30 Tagen anzusetzen, um seine Anträge gemäss Ziffer 1 hiervor definitiv zu be- ziffern. 4. Die Gerichtskosten des vorliegenden Berufungsverfahrens seien, soweit sie die Kin- derbelange betreffen, praxisgemäss beiden Parteien je zur Hälfte, und im Übrigen vollumfänglich der Berufungsbeklagten aufzuerlegen.
völlig ungewiss. Auch sei nicht absehbar, ob er aufgrund seiner Schulden einen Bankkredit zur Finanzierung der Ablösesumme und zur Vorfinanzierung des Pra- xisbetriebs erhältlich machen könne. Könne er die Überführung seiner Kostenstel- le in eine eigene Praxis nicht finanzieren, werde er ab 1. Januar 2014 erwerbslos sein und allenfalls Arbeitslosentaggelder beantragen müssen. Sein Einkommen sei ab 1. Januar 2014 daher neu zu ermitteln und zu bestimmen (Urk. 59 S. 12, S. 15). Zur Finanzierung der Ablösesumme und Vorfinanzierung des Praxisbe- triebs werde er ab Januar bis Ende März 2014 jedenfalls einen Praxiskredit von gegen Fr. 200'000.– benötigen und Amortisationen leisten müssen. Daher müss- ten ihm ab 1. Januar 2014 ausreichende Rückstellungen zur Amortisation seiner Schulden zugestanden werden (Urk. 59 S. 16 f.). Der Kläger ortet aufgrund der geschilderten Situation ein "unabdingbarer Zeitbe- darf bis 31. Dezember 2013" zur Klärung der beruflichen und finanziellen Auswir- kungen des Standortgesprächs vom 19. August 2013. Insbesondere stehe heute nicht fest, ob er einen Kredit erhalte und sich mit der Klinik J._____ auf eine Ablö- sesumme werde einigen können. Bis eine Ablösungsvereinbarung praktisch um- gesetzt und eine eventuelle Praxis funktioniere, dürften erfahrungsgemäss weite- re drei Monate vergehen. Vor dem Ablauf des ersten Quartals 2014 werde sich kaum sagen lassen, wie sich der Praxisertrag und das Berufseinkommen des Klägers weiter entwickle. Die Auswirkungen der beruflichen Veränderung auf die Leistungsfähigkeit des Klägers bzw. auf den Unterhaltsanspruch der Kinder werde erst dannzumal absehbar werden. Seien diese wesentlichen Tatsachen hingegen geklärt, werde sich daraus eine erhebliche Vereinfachung des Berufungsverfah- rens ergeben. Es bestehe auch die Möglichkeit, dass sich die Parteien im Rah- men eines neuen Abänderungsverfahrens über den Kinderunterhalt bzw. im Rahmen einer aussergerichtlichen Abänderungsvereinbarung über den Ehegat- tenunterhalt einigten. Eine Sistierung diene der Prozessökonomie und vermindere die Prozesskosten, zumal die Beklagte noch keine Berufungsantwort erstatten müsse. Die beantragte Sistierung erscheine daher aus mehreren Gründen als zweckmässig. Wolle man von einer Sistierung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt absehen, wäre die Sistierung eventuell auf unbestimmte Zeit vorzusehen, bis die
berufliche Zukunft des Klägers mit Wirkung ab 1. Januar 2014 feststehe (Urk. 59 S. 13 f.). Aufgrund der neuen Situation erweise sich die Sachverhaltsfeststellung der Vor- instanz als unrichtig (Urk. 59 S. 10). In Kenntnis der neuen Umstände hätte die Parteivereinbarung vom 21. Juni 2013 zufolge Unangemessenheit nicht geneh- migt werden dürfen. Aufgrund der bis heute vorhersehbaren Verhältnisse und un- ter Vorbehalt der zukünftigen Ablöseregelung mit der Klinik J._____ und der Kre- ditregelung mit einer Bank wäre der Kläger bei sieben unterhaltsberechtigten Kin- dern höchstens noch zur Bezahlung von Fr. 6'700.– (inkl. Kinderzulagen von der- zeit Fr. 1'500.–) in der Lage, nämlich Fr. 529.– pro Kind (zuzüglich Kinderzulagen) und Fr. 1'500.– für die Beklagte persönlich (Urk. 59 S. 17). Jedoch sei der Kläger derzeit nicht in der Lage, sein massgebliches Einkommen, seinen Existenzbedarf ab 1. Januar 2014 sowie den Unterhalt für die Kinder definitiv zu beziffern. Seine vorliegenden Anträge seien als Mindestbeträge zu verstehen. Es sei ihm mit Ab- lauf der beantragten Sistierung und Klärung der noch unbekannten, wesentlichen Tatsachen zu seinen finanziellen Verhältnissen ab 1. Januar 2014 Frist zur defini- tiven Bezifferung seiner Anträge anzusetzen (Urk. 59 S. 9). III . 1. Die Vorinstanz hat als Rechtsmittel die Revision angegeben (Urk. 60 S. 20). Sie hat jedoch, da Kinderunterhaltsbeiträge betroffen sind, die Parteiver- einbarung zu Recht als genehmigungsbedürftig erachtet (Art. 284 Abs. 2 ZPO, Art. 134 Abs. 3 ZGB, Art. 287 Abs. 3 ZGB, Art. 296 Abs. 3 ZPO) und ein Urteil ge- fällt, wodurch die Parteivereinbarung ihren vertraglichen Charakter verlor. Die Be- rufung ist daher das richtige Rechtsmittel. Die Berufung wurde form- und fristge- recht erhoben. Sie richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid. Erst- instanzlich wurde die Reduktion der Unterhaltsbeiträge für die sieben Kinder des Klägers um je Fr. 100.– und die Aufhebung/Reduktion der Ehegattenunterhalts- beiträge beantragt. Da somit auch die Streitwertgrenze von Fr. 10'000.– erreicht wird, ist auf die Berufung einzutreten.
Zwar ist auch im Berufungsverfahren aufgrund von Art. 85 ZPO ein unbeziffertes Begehren nicht geradezu ausgeschlossen. Wie sich aus dem Gesetz selbst ergibt, muss die Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit der Bezifferung indes auf Beweisschwierigkeiten oder auf ein (vom Beklagten zu beseitigendes) Informati- onsdefizit zurückzuführen sein (Art. 85 Abs. 2 ZPO: "Die Forderung ist zu bezif- fern, sobald die klagende Partei nach Abschluss des Beweisverfahrens oder nach Auskunftserteilung der klagenden Partei dazu in der Lage ist."). Vorliegend geht es jedoch nicht um Beweisschwierigkeiten oder eine noch nicht erteilte Auskunft der Gegenpartei. Vielmehr will der Kläger zuwarten, bis die unsichere Entwicklung und der gesetzlich vorgeschriebene Tatbestand für die Abänderung (einigermas- sen) feststeht. Dafür steht die unbezifferte (Abänderungs-) Klage indes nicht zur Verfügung. 5. a) Der Kläger ging bei Stellung der Berufungsanträge am 28. Oktober 2013 selber davon aus, ein tieferes Einkommen aus selbständiger Praxistätigkeit sei noch nicht abseh- und bezifferbar, weshalb ihm am 1. April 2014 noch einmal Frist zur Vervollständigung der Berufungsschrift bzw. für die definitive Bezifferung der Berufungsanträge anzusetzen sei (Urk. 59 S. 9 Ziff. 19, S. 14 Ziff. 34, S. 3 Ziff. 3). Der Kläger sieht auch klar, dass ihm der Weg über eine Abänderungskla- ge offen steht, sobald die "derzeit noch offenen Fragen zu seiner beruflichen Zu- kunft geklärt sein werden" (Urk. 59 S. 12 Ziff. 27). Die Berufung erhob er "schon rein vorsorglich" mit der Begründung, ohne Berufung laufe er Gefahr, dass der Abänderungsrichter eine neue Klage abweise, weil die (neuen) Umstände bei Ein- tritt der Rechtskraft bereits vorhersehbar gewesen seien (Urk. 59 S. 13 Ziff. 27). b) Es trifft zu, dass auch noch in jüngster Zeit die Unvorhersehbarkeit als selbständige Voraussetzung für die Abänderung eines Scheidungsurteils genannt wird (BSK ZGB I-Spycher/Gloor, N 9 zu Art. 129 ZGB; Spycher/Hausheer, Hand- buch des Unterhaltsrechts, Rz 9.117 und 9.126 ff.; CHK-Liatowitsch/Häring, N 2 zu Art. 129 ZGB; vgl. demgegenüber – den Kinderunterhalt betreffend –: BK- Hegnauer, N 67 und N 86 zu Art. 286 ZGB), wobei entscheidend ist, ob die Rente mit Blick auf die vorhersehbare Veränderung festgelegt worden ist (BGE 138 III 289, 292 E. 11.1.1; 131 III 189, 199 E. 2.7.4; 128 III 305, 310 f. E. 5b). Die Beur-
teilung, ob diese Voraussetzung im Einzelfall erfüllt ist, hat sich stark vereinfacht, seit die finanziellen Grundlagen (Einkommen und Vermögen) zwingend in das Scheidungsurteil aufgenommen werden müssen (Art. 143 Ziff. 1 aZGB; Art. 282 Abs. 1 lit. a ZPO; Botschaft zum neuen Scheidungsrecht vom 15. November 1995, S. 142 Ziff. 234.9). Der Kläger verweist denn auch auf die bundesgerichtli- che Rechtsprechung, wonach in einem künftigen Abänderungsverfahren auf die Angaben im (abzuändernden) Urteil abzustellen ist (Urk. 59 S. 8 Ziff. 15 mit Ver- weis auf BGer 5C.197/2003 E. 3.2; vgl. auch BGer 5C.248/2004 E. 1 sowie Fank- hauser, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., N 9 zu Art. 282 ZPO). Parteien und Vorinstanz haben das Einkommen des Klägers im Urteil mit Fr. 11'546.– genau festgehalten. Der Kläger behauptet nicht, das deklarierte Ein- kommen weiche von seinem tatsächlichen Einkommen im Genehmigungszeit- punkt ab. Auch ohne diese Dokumentation wäre offensichtlich, dass die verein- barten Unterhaltsbeiträge nicht mit Rücksicht auf die behauptete neue berufliche Situation des Klägers genehmigt wurden. Dem Kläger kann deshalb in einem neuen Abänderungsverfahren die ab 1. Januar 2014 eintretende Entwicklung bzw. eine ab 1. Januar 2014 allfällig einsetzende Einkommensreduktion und eine damit im Zusammenhang stehende Erhöhung seines Bedarfs (Amortisationen, Aufbau der Altersvorsorge) nicht entgegengehalten werden. c) Wie bereits aufgezeigt, reicht die Prognose einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit für eine Abänderung der Unterhaltsverpflich- tung nicht aus. Vielmehr muss die Änderung der tatsächlichen Verhältnisse be- reits eingetreten sein. In der vorliegenden Konstellation ist zwar als Bezugspunkt für die Beurteilung, ob neue Umstände eingetreten sind, das Einreichen der Beru- fung und nicht die Einleitung des Abänderungsverfahrens bei der Vorinstanz zu betrachten. Konnte und kann eine bereits eingetretene wirtschaftliche Verände- rung (Einkommen und Bedarf) vom Kläger aber auch in der Berufungsschrift nicht aufgezeigt werden, fehlt es an der Hauptvoraussetzung für eine (noch weiterge- hende) Abänderung des Scheidungsurteils. Dies gilt unbekümmert darum, dass in den Berufungsanträgen ein Mindestwert (Fr. 529.– pro Kind) angegeben wurde. Ob und inwieweit eine dauerhafte Veränderung der Verhältnisse eintritt, ist selbst
im heutigen Zeitpunkt ungewiss, zumal eine kurzfristige Arbeitslosigkeit oder eine bloss kurzfristige Einkommensreduktion keinen Abänderungsgrund darstellt. d) Damit ist auch keine Sistierung des Berufungsverfahrens (Art. 126 ZPO) angezeigt, zumal sich unter Umständen auch nach drei Monaten Praxistätigkeit noch kein zuverlässiges Einkommen eruieren lassen wird. Der Kläger gibt denn auch klar zu verstehen, dass er aufgrund der üblichen Abrechnungsperioden von drei Monaten und der leider häufig verzögerten Rückerstattung der Ärztehonorare durch die Krankenversicherungen davon ausgehen müsse, dass er ab Januar bis März 2014 einen eventuellen Praxiskredit bis zum vollen Betrag eines Dreimo- natsumsatzes werde beanspruchen, d.h. seine Einnahmen werde vorfinanzieren müssen (Urk. 59 S. 16 Ziff. 39). Damit dürfte im April 2014 noch kaum feststehen, was der Berufungskläger längerfristig durchschnittlich verdient bzw. zu verdienen imstande ist. 6. a) Der Kläger rügt "hinsichtlich der Privilegierung des Mündigenunterhalts im Verhältnis zum Unterhalt der unmündigen Kinder" eine unrichtige Rechtsan- wendung (Urk. 59 S. 10 Ziff. 21). Die Privilegierung der drei mündigen Kinder durch einen um je Fr. 100.– pro Monat höheren Unterhaltsbeitrag entspreche kei- nem ausgewiesenen Mehrbedarf der mündigen Kinder im Verhältnis zu ihren un- mündigen Geschwistern (Urk. 59 S. 18 Ziff. 42). b) Der Unterhalt der bereits mündigen Kinder I., C. und D._____ von je Fr. 800.– wird vom Urteil der Vorinstanz zu Recht nicht tangiert. Die Vor- instanz war als Ehe- bzw. Scheidungsgericht im Verfahren betreffend Abänderung des Scheidungsurteils für die Abänderung des Unterhalts mündiger Kinder nicht zuständig (BK-Hegnauer, N 140 zu Art. 279/280 ZGB und N 63 zu Art. 286 ZGB; ZR 100 [2001] Nr. 49). Doch hat die Vorinstanz im Bedarf des Klägers den Mün- digenunterhalt mit Fr. 2'400.– (3 x Fr. 800.–) berücksichtigt (Urk. 60 S. 8, S. 13 und S. 19). Auch haben die Parteien vorgesehen, dass sich der persönliche Un- terhaltsbeitrag für die Beklagte durch Abschluss der Erstausbildung der mündigen Kinder um jeweils Fr. 800.– (Urk. 60 S. 6, S. 17) erhöht. Ob sich für die mündigen Kinder ein um Fr. 100.– erhöhter Bedarf rechtfertigen lässt, kann offen gelassen werden. Der Unterhaltsanspruch mündiger Kinder ist – auch wenn sie erst gerade
mündig geworden sind – gegenüber Ehefrau und unmündigen Kindern als nach- rangig zu behandeln. Die Unterhaltskosten mündiger Kinder dürfen daher im Be- darf des Unterhaltsverpflichteten nicht berücksichtigt werden (BGE 132 III 209, 211 E. 2.3; a.M. für 18-20-jährige Kinder: Spycher/Hausheer, a.a.O., Rz 8.31a und 8.35a). Dies würde im vorliegenden Fall dazu führen, dass der Betrag von Fr. 2'400.– für die unmündigen Kinder und die Beklagte zur Verfügung stünde. Daraus kann der Kläger aber nichts zu seinen Gunsten ableiten. Gemäss Beru- fungsantrag 1.3 will er für seine unmündigen Kinder und E._____ nicht mehr, sondern weniger und für die Beklagte jedenfalls nicht mehr bezahlen. Der Unter- halt der mündigen Kinder ist wiederum nicht Verfahrensgegenstand. Mangels Än- derung der wirtschaftlichen Verhältnisse ab 1. Januar 2014 kann die Rüge des Klägers auch nicht in eine Neuberechnung der Unterhaltsbeiträge ab 1. Januar 2014 einfliessen. Die Berufung hat auch insoweit keinen Erfolg. 7. Der Kläger macht hinsichtlich der Genehmigung der Abänderung des Ehegattenunterhalts "Unangemessenheit" geltend (Urk. 59 S. 10 Ziff. 21). Was der Kläger damit genau meint, bleibt offen. Mit dem Vorschlag, wie der angeblich ab 1. Januar 2014 noch zur Verfügung stehende Überschuss von Fr. 5'200.– an- ders auf die Kinder und die Beklagte verteilt werden könnte (Urk. 59 S. 17 f. Ziff. 42), ist jedenfalls keine unrichtige Rechtsanwendung durch die Vorinstanz dargetan. Soweit der Kläger mit seiner Rüge auf die beantragten Änderungen von Ziffer 5.1 Abs. 2 und Abs. 3 der genehmigten Vereinbarung abzielt, kann auf das in Erw. III./5. Ausgeführte verwiesen werden, hängen diese Änderungen doch mit der neuen beruflichen Situation des Klägers ab 1. Januar 2014 zusammen, des- sen wirtschaftliche Auswirkungen sich noch nicht abschätzen lassen. Weder lässt sich im heutigen Zeitpunkt eine Reduktion der Kinderunterhaltsbeiträge auf Fr. 529.– noch eine Erhöhung der Grenzeinkommen auf Fr. 14'500.– bzw. Fr. 17'000.– aufgrund einer "vorsorglichen" Verdoppelung der Amortisationsleis- tungen auf Fr. 3'000.– (Urk. 59 S. 17) rechtfertigen. 8. a) Der Kläger bringt schliesslich vor, die Bezifferung seines Vermögens mit null im vorinstanzlichen Urteil sei unzutreffend. Effektiv sei sein Vermögen ne- gativ. Bereits den vorinstanzlichen Akten könne entnommen werden, dass er
Schulden von ca. Fr. 175'000.– habe. Dem Betreibungsregisterauszug vom 25. Oktober 2013 liessen sich Schulden von Fr. 115'221.55 entnehmen, die bis heute allesamt unbezahlt geblieben seien. Dazu kämen weitere, nicht in Betrei- bung gesetzte Schulden von ca. Fr. 60'000.– (Urk. 59 S. 12). b) Der Kläger hat der Vereinbarung vom 21. Juni 2013, worin sein Vermö- gen mit Fr. 0.– deklariert wird, selber zugestimmt (Urk. 49 S. 6). Er macht nicht geltend, die Vereinbarung hätte angesichts seiner Schulden nicht genehmigt wer- den dürfen. Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern das Vermögen bei der Festset- zung der Unterhaltsbeiträge überhaupt eine Rolle spielte. In seinem Berufungsan- trag 1.6 fehlt eine Neubezifferung seines Vermögens bzw. seiner Schulden (Urk. 59 S. 3). Davon abgesehen steht dem Kläger auch später noch der Nach- weis offen, dass der in der Vereinbarung vom 21. Juni 2013 enthaltene und ge- nehmigte Vermögensstand unzutreffend ist (BK-Spycher, N 14 zu Art. 282 ZPO; Fankhauser, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., N 18 zu Art. 282 ZPO ). Damit geht auch dieser Einwand fehl. 9. Die Berufung erweist sich nach dem Gesagten als offensichtlich unbe- gründet und ist abzuweisen, womit Dispositiv Ziffer 1 des Urteils des Bezirksge- richts Bülach, Einzelgericht, vom 21. Juni 2013 zu bestätigen ist. Die Kinder E., F. und G._____ haben das 14. Altersjahr vollendet. Gestützt auf Art. 301 lit. b ZPO, dessen Anwendbarkeit auch in Unterhaltssachen befürwortet wird (BK-Spycher, N 5 zu Art. 301 ZPO), ist ihnen der vorliegende Entscheid zu- zustellen. IV. 1. Der Kläger hat für das Berufungsverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, war die Berufung von Anfang an aussichtslos, weshalb dem Gesuch nicht entsprochen werden kann (Art. 117 lit. b ZPO).
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Zürich, 28. Februar 2014
Die Präsidentin:
Dr. L. Hunziker Schnider
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt
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