Art. 117 ZPO, unentgeltliche Rechtspflege, Art. 159 und 163 ZGB, eheliche Beistandspflicht. Die vom Staat gewährte unentgeltliche Rechtspflege ist sub- sidiär gegenüber familienrechtlichen Beistandspflichten. Die Beistandspflicht unter Ehegatten hört grundsätzlich mit der Scheidung auf. Wenn aber in einem Prozess nur der Scheidungspunkt teilrechtskräftig wird und das Verfahren in anderen Punkten weiter geht, muss der leistungsfähige Ehegatte dem anderen auch die- sen weiteren Teil des Prozesses vor-finanzieren.
(aus einem prozessleitenden Entscheid des Obergerichts:) Mit der Berufungsbegründung stellte die Gesuchstellerin den Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Das lehnte das Gericht mit Be- schluss vom 23. September 2013 ab, und beiden Seiten wurde Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses für das Berufungsverfahren angesetzt. Die Fristen lau- fen noch. Am 1. Oktober 2013 stellte die Gesuchstellerin den Antrag, den Ge- suchsteller zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses von insgesamt Fr. 26'000.-- zu verpflichten, und innert dazu angesetzter Frist nimmt der Gesuch- steller dazu Stellung). Die unentgeltliche Rechtspflege setzt voraus, dass die betreffende Partei die Kosten nicht selber aufbringen kann, was glaubhaft zu machen ist. Bei der Gesuchstellerin dürfte es der Fall sein, da die Kosten des Obergerichts relativ be- deutend sind und die Gesuchstellerin vernünftigerweise der anwaltlichen Vertre- tung bedarf, was sie zur Zeit nicht aus eigenen Mitteln bestreiten kann - das stellt der Gesuchsteller auch nicht in Frage. Die Pflicht des Staates, den - relativ - mit- tellosen Parteien das Prozessieren zu ermöglichen, findet ihre Schranke dort, wo die Partei die Möglichkeit hat, die nötigen Mittel anderweitig zu beschaffen, insbe- sondere von Personen, die ihr gegenüber eine familienrechtliche Beistandspflicht haben. Im Scheidungsprozess ist das regelmässig der besser gestellte Ehegatte (Huber, Dike-Komm. ZPO [online-Stand 16. April 2012] Art. 117 N. 30; BK ZPO- Bühler, Art. 117 N. 40 ff.). Die entsprechende Pflicht wird aus den Art. 159 und 163 ZGB abgeleitet und praktisch so umgesetzt, dass der leistungsfähige Ehegat- te dem anderen den Scheidungsprozess nicht von vorneherein à fonds perdu fi- nanzieren, ihm aber einen angemessenen Vorschuss zahlen muss, über dessen Rückzahlung dann im Endentscheid entschieden wird. Nach Auflösung der Ehe
gelten diese Pflichten nicht mehr. Wie es zu beurteilen ist, wenn während des lau- fenden Prozesses der Scheidungspunkt rechtskräftig wird (Art. 315 Abs. 1 ZPO), scheint bisher nicht - namentlich nicht höchstrichterlich - beurteilt worden zu sein, worauf beide Parteien zu Recht hinweisen. Die eheliche Beistandspflicht darf besonders im Stadium der Auflösung der Ehe nicht überdehnt werden. Zwar sieht das Gesetz durchaus Nach- oder Fern- wirkungen der Ehe vor, etwa durch die Bestimmungen zum nachehelichen Unter- halt (Art. 125 ff. ZGB). Das ist allerdings eine Spezialbestimmung, die nicht ohne Weiteres auf andere Bereiche übertragen werden kann. So ginge es zu weit, dem leistungsfähigen Ehegatten die Finanzierung oder auch nur die Bevorschussung eines Verfahrens auf Abänderung des Scheidungsurteils zuzumuten. In einem solchen Fall wurde das Eheband bereits früher und abschliessend aufgelöst, und auch wenn natürlich der Abänderungsprozess untrennbar mit der Scheidung (und diese mit der früheren Ehe) zusammenhängt, rechtfertigt sich nicht, die vordem bestehende Beistandspflicht so weit hinaus zu erstrecken. Die Teilrechtskraft ei- nes nur in einzelnen Punkten angefochtenen (Scheidungs-)Urteils ist aber doch etwas Anderes. Auch wenn der Scheidungspunkt nicht angefochten wurde, geht es im weiter geführten Streit um Güterrecht, Unterhalt oder allenfalls Kinderbelan- ge immer noch um den nämlichen Scheidungsprozess, ohne Unterbrechung der Rechtshängigkeit. Es ist gerechtfertigt, die Vorschusspflicht des leistungsfähigen Ehegatten trotz formell bereits aufgelöster Ehe hier noch bestehen zu lassen. Gegen die Höhe des beantragten Vorschusses bringt der Gesuchsteller nichts vor. Die Frist zur Leistung des Vorschusses für die Gerichtskosten ist der Ge- suchstellerin angemessen zu erstrecken. Das Gericht kann es wohl nicht direkt anordnen, aber sinnvoll wäre es, wenn sich die Parteien darauf verständigen könnten, dass der Gesuchsteller die von ihm verlangte Zahlung im Umfang des der Gesuchstellerin auferlegten Vorschusses für die Gerichtskosten direkt an die Kasse des Obergerichts leistete.
Es wird beschlossen: 1. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das Berufungs- verfahren einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 26'000.-- zu leisten, davon Fr. 10'000.-- für die Gerichts- und Fr. 16'000.-- für die Anwaltskosten. 2. Der Gesuchstellerin wird die Frist zur Leistung ihres Vorschusses für die Ge- richtskosten erstreckt bis einstweilen 20 Tage ab Zustellung dieses Be- schlusses. 3. (...)
Obergericht, II. Zivilkammer Beschluss vom 8. Oktober 2013 Geschäfts-Nr.: LC130037-O/Z04