Spousal duty to advance litigation costs after partial divorce finality

LC130037Obergericht08.10.2013Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

In appellate divorce proceedings, the wife sought legal aid and, alternatively, a litigation-cost advance from the husband. The Obergericht held that state legal aid is subsidiary to family-law support duties. While spousal support generally ends upon divorce, partial legal finality on the divorce point does not end the husband's duty to advance costs for the still-pending ancillary issues of the same divorce case. The court therefore ordered the husband to pay CHF 26,000 as a process-cost advance, and extended the wife's deadline for her own court-cost advance by 20 days.

Omnilex-Regeste

Art. 117 ZPO in conjunction with Art. 159 and 163 ZGB; subsidiarity of legal aid vis-à-vis family-law support duties. The obligation of a spouse with financial means to advance litigation costs is a manifestation of marital support and generally ends with dissolution of the marriage. However, if only the divorce point has become final while the proceedings continue on ancillary matters, the pending proceedings remain the same divorce process and the support-based duty to pre-finance the other spouse's litigation costs continues. By contrast, after complete and final dissolution of the marital bond, such pre-financing is no longer owed for separate subsequent proceedings (consid. on partial finality and delimitation to post-divorce modification proceedings).

Gesamter Gesetzestext

Art. 117 ZPO, unentgeltliche Rechtspflege, Art. 159 und 163 ZGB, eheliche Beistandspflicht. Die vom Staat gewährte unentgeltliche Rechtspflege ist sub- sidiär gegenüber familienrechtlichen Beistandspflichten. Die Beistandspflicht unter Ehegatten hört grundsätzlich mit der Scheidung auf. Wenn aber in einem Prozess nur der Scheidungspunkt teilrechtskräftig wird und das Verfahren in anderen Punkten weiter geht, muss der leistungsfähige Ehegatte dem anderen auch die- sen weiteren Teil des Prozesses vor-finanzieren.

(aus einem prozessleitenden Entscheid des Obergerichts:) Mit der Berufungsbegründung stellte die Gesuchstellerin den Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Das lehnte das Gericht mit Be- schluss vom 23. September 2013 ab, und beiden Seiten wurde Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses für das Berufungsverfahren angesetzt. Die Fristen lau- fen noch. Am 1. Oktober 2013 stellte die Gesuchstellerin den Antrag, den Ge- suchsteller zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses von insgesamt Fr. 26'000.-- zu verpflichten, und innert dazu angesetzter Frist nimmt der Gesuch- steller dazu Stellung). Die unentgeltliche Rechtspflege setzt voraus, dass die betreffende Partei die Kosten nicht selber aufbringen kann, was glaubhaft zu machen ist. Bei der Gesuchstellerin dürfte es der Fall sein, da die Kosten des Obergerichts relativ be- deutend sind und die Gesuchstellerin vernünftigerweise der anwaltlichen Vertre- tung bedarf, was sie zur Zeit nicht aus eigenen Mitteln bestreiten kann - das stellt der Gesuchsteller auch nicht in Frage. Die Pflicht des Staates, den - relativ - mit- tellosen Parteien das Prozessieren zu ermöglichen, findet ihre Schranke dort, wo die Partei die Möglichkeit hat, die nötigen Mittel anderweitig zu beschaffen, insbe- sondere von Personen, die ihr gegenüber eine familienrechtliche Beistandspflicht haben. Im Scheidungsprozess ist das regelmässig der besser gestellte Ehegatte (Huber, Dike-Komm. ZPO [online-Stand 16. April 2012] Art. 117 N. 30; BK ZPO- Bühler, Art. 117 N. 40 ff.). Die entsprechende Pflicht wird aus den Art. 159 und 163 ZGB abgeleitet und praktisch so umgesetzt, dass der leistungsfähige Ehegat- te dem anderen den Scheidungsprozess nicht von vorneherein à fonds perdu fi- nanzieren, ihm aber einen angemessenen Vorschuss zahlen muss, über dessen Rückzahlung dann im Endentscheid entschieden wird. Nach Auflösung der Ehe

gelten diese Pflichten nicht mehr. Wie es zu beurteilen ist, wenn während des lau- fenden Prozesses der Scheidungspunkt rechtskräftig wird (Art. 315 Abs. 1 ZPO), scheint bisher nicht - namentlich nicht höchstrichterlich - beurteilt worden zu sein, worauf beide Parteien zu Recht hinweisen. Die eheliche Beistandspflicht darf besonders im Stadium der Auflösung der Ehe nicht überdehnt werden. Zwar sieht das Gesetz durchaus Nach- oder Fern- wirkungen der Ehe vor, etwa durch die Bestimmungen zum nachehelichen Unter- halt (Art. 125 ff. ZGB). Das ist allerdings eine Spezialbestimmung, die nicht ohne Weiteres auf andere Bereiche übertragen werden kann. So ginge es zu weit, dem leistungsfähigen Ehegatten die Finanzierung oder auch nur die Bevorschussung eines Verfahrens auf Abänderung des Scheidungsurteils zuzumuten. In einem solchen Fall wurde das Eheband bereits früher und abschliessend aufgelöst, und auch wenn natürlich der Abänderungsprozess untrennbar mit der Scheidung (und diese mit der früheren Ehe) zusammenhängt, rechtfertigt sich nicht, die vordem bestehende Beistandspflicht so weit hinaus zu erstrecken. Die Teilrechtskraft ei- nes nur in einzelnen Punkten angefochtenen (Scheidungs-)Urteils ist aber doch etwas Anderes. Auch wenn der Scheidungspunkt nicht angefochten wurde, geht es im weiter geführten Streit um Güterrecht, Unterhalt oder allenfalls Kinderbelan- ge immer noch um den nämlichen Scheidungsprozess, ohne Unterbrechung der Rechtshängigkeit. Es ist gerechtfertigt, die Vorschusspflicht des leistungsfähigen Ehegatten trotz formell bereits aufgelöster Ehe hier noch bestehen zu lassen. Gegen die Höhe des beantragten Vorschusses bringt der Gesuchsteller nichts vor. Die Frist zur Leistung des Vorschusses für die Gerichtskosten ist der Ge- suchstellerin angemessen zu erstrecken. Das Gericht kann es wohl nicht direkt anordnen, aber sinnvoll wäre es, wenn sich die Parteien darauf verständigen könnten, dass der Gesuchsteller die von ihm verlangte Zahlung im Umfang des der Gesuchstellerin auferlegten Vorschusses für die Gerichtskosten direkt an die Kasse des Obergerichts leistete.

Es wird beschlossen: 1. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das Berufungs- verfahren einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 26'000.-- zu leisten, davon Fr. 10'000.-- für die Gerichts- und Fr. 16'000.-- für die Anwaltskosten. 2. Der Gesuchstellerin wird die Frist zur Leistung ihres Vorschusses für die Ge- richtskosten erstreckt bis einstweilen 20 Tage ab Zustellung dieses Be- schlusses. 3. (...)

Obergericht, II. Zivilkammer Beschluss vom 8. Oktober 2013 Geschäfts-Nr.: LC130037-O/Z04

Schlagwörter

legal aidfamily support dutydivorce proceedingscost advancepartial finalityancillary divorce issuesappeal procedure

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the husband had to advance the wife's appellate litigation costs despite the state's subsidiary duty to grant legal aid.

Extrahierter Entscheid

The husband remained obliged to finance the proceedings by an appropriate advance because the appeal still concerned the same divorce case and the marital support duty had not yet ceased for the pending issues.

Extrahierte Begründung

State legal aid is subsidiary to family-law support duties. Although the duty between spouses generally ends with divorce, partial finality only as to the divorce point does not terminate the advance duty for the still-pending ancillary issues of the same divorce proceedings.

Kernrechtsfrage

Whether the wife should receive an extension of time to pay her court-cost advance.

Extrahierter Entscheid

The deadline for the wife's court-cost advance was extended.

Extrahierte Begründung

Since the husband was ordered to pay a process-cost advance, the wife's deadline for her own court-cost advance could be reasonably extended.

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