projekte
LC130026 ΓÇó Appeal inadmissible for failure to pay court advance
LC130026Obergericht26.11.2013Inadmissible
In a divorce appeal, the appellant sought legal aid and filed the appeal against the district court judgment. The Court of Appeal refused legal aid, ordered an advance of CHF 4,000, and warned that failure to pay would lead to non-entry. The appellant did not pay the advance within the original or extended deadline. The court therefore did not entertain the appeal, set the second-instance fee at CHF 2,000, charged it to the appellant, and awarded no party compensation to the respondent.
Art. 101 Abs. 3 ZPO; non-payment of an ordered advance for court costs after express warning of non-entry leads to inadmissibility of the appeal. If the advance is not paid within the set or extended deadline, the appellate court must refrain from entering the matter. Costs follow the outcome under Art. 106 Abs. 1 ZPO; where the opposing party incurs no compensable expense, no party compensation is awarded.
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LC130026-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn, Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. N. Balkanyi Beschluss vom 26. November 2013 in Sachen
A._____, Gesuchsteller/Beklagter und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
B._____, Gesuchstellerin/Klägerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Ehescheidung
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, vom 2. April 2013 (FE120115)
Erwägungen: 1. Am 7. Mai 2013 (Datum des Poststempels) reichte der Gesuchsteller, Be- klagte und Berufungskläger (fortan Gesuchsteller) die Berufung ein. Gleichzeitig ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 61). Mit Beschluss vom 16. Oktober 2013 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und dem Gesuchsteller Frist angesetzt, um für die Gerichtskosten des Berufungs- verfahrens einen Vorschuss von Fr. 4'000.– zu leisten, unter der Androhung, dass bei Nichtleistung auf die Berufung nicht eingetreten würde (Urk. 73). 2. Der Gesuchsteller hat den Kostenvorschuss auch innerhalb der ihm mit Verfügung vom 4. November 2013 angesetzten Nachfrist nicht geleistet (Urk. 74, Urk. 75, Prot. II S. 11 und S. 14). Auf die Berufung ist daher androhungsgemäss nicht einzutreten (Art. 101 Abs. 3 ZPO). 3. Ausgangsgemäss wird der Gesuchsteller kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Gegenpartei ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden, weshalb keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Gesuchstellers wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.–. 3. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage von Urk. 61, an das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie an das Be- zirksgericht Zürich, 3. Abteilung, Einzelgericht, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist wird die Scheidung und die Regelung der Kinderbelange gemäss Urteil der Vorinstanz durch Formular bzw. Dispositivauszug dem Zivilstandsamt Zürich und der Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich gegen Empfangsschein mitge- teilt. Die Vorinstanz wird darauf hingewiesen, dass ihr die Mitteilung an die Stif- tung Auffangeinrichtung BVG gemäss Disp. Ziff. 7 des erstinstanzlichen Ur- teils obliegt. 6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 26. November 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. N. Balkanyi
versandt am: dz