Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr. LC130017-O/U
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, und Dr. G. Pfister, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichtsschreiber lic. iur. S. Clausen Beschluss vom 21. März 2013
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin und Appellantin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____, Gesuchsteller und Appellat
betreffend Erläuterung (Ehescheidung)
Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 17. Oktober 2011 (Geschäfts-Nr. LC100083)
Erwägungen: I.
worden seien. Die Kindesschutzmassnahme sei damit stillschweigend ("mit quali- fiziertem Schweigen") aufgehoben worden. Diese Meinung sei vertretbar (Urk. 1 S. 1-3). Aus den Ausführungen der Gesuchstellerin und den beigezogenen Akten geht sodann hervor, dass die Gesuchstellerin beim Einzelgericht im summari- schen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil ein Verfahren anhängig gemacht hat u.a. mit dem Antrag, dass die Vormundschaftsbehörde F._____ anzuweisen sei, ihr sofort den Reisepass von C._____ auszuhändigen. Dieses Begehren wurde jedoch mit Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 21. Dezember 2012 abgewiesen, und zwar mit der Begründung, dass die Kindesschutzmassnahme weiter Bestand habe (Urk. 6/3). Eine hiegegen eingereichte Beschwerde wurde mit Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 13. Februar 2013 abge- wiesen, soweit darauf eingetreten wurde (Urk. 5/11). Die Gesuchstellerin erhofft sich durch ihr Erläuterungsgesuch eine Klärung der Situation, da die angeordneten Einschränkungen immer wieder zu Zerwürf- nissen geführt hätten. Sollte die angerufene Kammer die mit dem Entscheid des Bezirksgerichts Hinwil vertretene abweichende Auffassung bestätigen, so müsste sich die Gesuchstellerin überlegen, ob sie der KESB E._____ ein Abänderungs- gesuch unterbreiten wolle (Urk. 1 S. 3 f.).
II. 1. Ist das Dispositiv eines Entscheides unklar, widersprüchlich oder unvoll- ständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt das Gericht auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichti- gung des Entscheides vor. Im Gesuch sind die beanstandeten Stellen und die gewünschten Änderungen anzugeben (Art. 334 Abs. 1 ZPO). Für das Erläute- rungsverfahren gelten die Art. 330 und 331 ZPO sinngemäss (Art. 334 Abs. 2 ZPO), d.h. die Eingabe hat keine aufschiebende Wirkung (Art. 331 ZPO) und das Gesuch ist der Gegenpartei nicht zuzustellen, wenn das Gesuch offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist (Art. 330 ZPO). Da entsprechend
den nachfolgenden Erwägungen von Letzterem auszugehen ist, erübrigt sich eine Zustellung des Gesuches an die Gegenpartei zur Stellungnahme. 2. Wie bereits erwähnt, sind mit einem Erläuterungsgesuch die beanstande- ten Stellen und die gewünschten Änderungen anzugeben (Art. 334 Abs. 1 letzter Satz ZPO). Diese Anforderungen werden mit der Eingabe der Gesuchstellerin vom 11. März 2013 nicht erfüllt. Die Gesuchstellerin hält bloss fest, dass Disp. Ziff. 2 des Urteils vom 17. Oktober 2011 erläutert werden soll, es wird jedoch nicht gesagt, welche genaue Stelle beanstandet wird und welche Änderung vorge- nommen werden soll. Zumindest dem Sinn nach ist festzuhalten, wie das Disposi- tiv neu formuliert werden soll (Ivo Schwander, DIKE-Komm-ZPO, Art. 334 N 9). Es wird ausserdem auch nicht gesagt, inwiefern das Dispositiv unklar, wider- sprüchlich, unvollständig sein oder mit der Begründung im Widerspruch stehen soll. Auf das Erläuterungsgesuch ist daher nicht einzutreten. 3. Würde zugunsten der Gesuchstellerin in einer Auslegung ihrer Vorbringen angenommen, dass sie mit ihrem Erläuterungsgesuch eine Ergänzung des Ur- teilsdispositives bezüglich des Ferienbesuchsrechts in dem Sinne anstrebt, dass in Disp. Ziff. 2 Abs. 3 ergänzend und neu festgehalten wird, dass das Ferienbe- suchsrecht weltweit ausgeübt werden darf, so müsste ihr Gesuch abgewiesen werden: a) Eine Erläuterung kann nicht dazu dienen, einen Punkt zu beurteilen, der nicht Gegenstand des Verfahrens war. Es darf im Erläuterungsverfahren kei- nesfalls eine Frage erstmals entschieden werden, die nicht Gegenstand des Ver- fahrens war, selbst wenn diese Frage "vergessen" wurde (Ivo Schwander, a.a.O., Art. 334 N 5). Die Frage, ob die Gesuchstellerin mit ihrer Tochter nach D._____ in die Ferien reisen dürfe, war im Scheidungsverfahren nicht zu entscheiden. Sie bildete nicht Gegenstand der Besuchsregelung. Sie kann daher nicht gestützt auf ein Erläuterungsgesuch (erstmals) beurteilt werden. b) Wie das Bezirksgericht Hinwil in seinem Entscheid vom 21. Dezem- ber 2012 sodann zutreffend festhielt, kann das Gericht zwar in eherechtlichen Verfahren alternativ zur Vormundschaftsbehörde (bzw. heute zur Kindesschutz-
behörde) bestehende Kindesschutzmassnahmen neuen Verhältnissen anpassen (Art. 315a Abs. 2 ZGB), doch bleiben bestehende Kindesschutzmassnahmen in Kraft, wenn keine Anpassungen verlangt werden und eine solche auch vom Ge- richt nicht von Amtes wegen angeordnet wird (vgl. hiezu: BSK ZGB-I, 4. A., Breit- schmid, Art. 315 - 315b N 2, 3, 7 und 15 sowie Urk. 6/3 S. 6). Eine Anpassung der fraglichen Massnahme wurde im Scheidungsverfahren nicht beantragt. Ein ent- sprechender Entscheid war daher nicht zu fällen. c) Schliesslich hat das Bezirksgericht Hinwil ebenfalls zu Recht weiter festgehalten (Urk. 6/3 S. 7), dass die I. Zivilkammer in ihrem Entscheid vom 17. Oktober 2011 mit den Erwägungen zur Zuteilung der elterlichen Sorge aus- drücklich darauf hingewiesen hatte, dass der nach wie vor feste Wille der Ge- suchstellerin, mit C._____ nach D._____ auswandern zu wollen, gegen eine Zu- weisung der elterlichen Sorge an die Gesuchstellerin spreche. Zuvor war ausser- dem vermerkt worden, dass die Gesuchstellerin immer wieder versucht habe, die Tochter nach den Besuchswochenenden und den Ferien bei sich zu behalten (Urk. 2 S. 15 f.). Unter diesen Vorgaben (und - wie erwähnt - mangels eines ent- sprechenden Antrages) war eine Aufhebung der Kindesschutzmassnahme ge- mäss Beschluss des Bezirksrates E._____ vom 4. Juni 2007 nicht zu prüfen. Mit der Ausdehnung des Besuchsrechts wurde lediglich den von der Tochter ge- wünschten intensiven Kontakten zur Gesuchstellerin Rechnung getragen (vgl. Urk. 2 S. 18 und 20 f.). Diese Ausdehnung des Besuchsrechts steht nicht im Wi- derspruch zur Beibehaltung der Kindesschutzmassnahme. d) Zusammengefasst ist damit festzuhalten, dass bei einer Prüfung des Erläuterungsgesuches im mutmasslichen Sinne der Gesuchstellerin kein Anlass bestünde, das Urteil der Kammer vom 17. Oktober 2011 im Sinne der Gesuchstel- lerin zu erläutern. Das Dispositiv ist weder unklar, widersprüchlich oder unvoll- ständig, noch steht es mit der Begründung im Widerspruch. Das Gesuch wäre damit abzuweisen. III.
Es wird beschlossen: 1. Auf das Erläuterungsgesuch der Gesuchstellerin wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen. 3. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 800.–. 4. Die Kosten des Erläuterungsverfahrens werden der Gesuchstellerin aufer- legt. 5. Es wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
lic. iur. S. Clausen
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