Art. 279 Abs. 1 und Art. 280 Abs. 1 ZPO; Voraussetzungen für die Genehmi- gung einer Vereinbarung über die berufliche Vorsorge. Das Gericht hat sich davon zu überzeugen, dass bei keinem Ehegatten ein Wil- lensmangel vorliegt. Dies geschieht durch persönliche Befragung der Parteien. Über die Befragung ist ein Protokoll zu führen. Verzichtet ein Ehegatte auf einen Teil seines Anspruchs, der ihm von Gesetzes wegen zustünde, muss ihm die Grösse seines gesetzlichen Anspruchs und der Umfang seines Verzichts bekannt sein. (Aus den Erwägungen:) I. Die Parteien haben am xx.xx.xx. geheiratet. Die Ehe blieb kinderlos. Mit Urteil vom 17. Juli 2012 hat das Einzelgericht am Bezirksgericht Y. die Ehe der Parteien gestützt auf Art. 114 ZGB geschieden und die anlässlich der Einigungs- und In- struktionsverhandlung vom 11. Juli 2012 geschlossene Vereinbarung der Parteien über die Nebenfolgen der Scheidung genehmigt. In dieser Vereinbarung verpflich- tete sich der Kläger, von seinem Pensionskassenguthaben Fr. 74'475.– auf die Beklagte zu übertragen. In der Berufung macht der Kläger geltend, der von ihm während der Ehe vorbe- zogene Betrag von Fr. 70'000.– zur Wohneigentumsförderung sei bei der Berech- nung des hälftigen Anspruchs der Beklagten an seinem Freizügigkeitsguthaben irrtümlicherweise doppelt angerechnet worden. Dadurch seien ihr Fr. 35'000.– zu viel zugesprochen worden. Ein solcher Verzicht des Klägers wäre zudem unge- rechtfertigt und unverhältnismässig gewesen. Nach Auffassung der Beklagten sind die Parteien bewusst von einer hälftigen Tei- lung abgewichen, da die Beklagte auf güterrechtliche Ansprüche verzichtet habe. Die Vereinbarung sei von der Vorinstanz angesichts der finanziellen Verhältnisse der Parteien zu Recht genehmigt worden. IV.4. a) Der Kläger hat das Scheidungsverfahren mit einer unbegründeten Schei- dungsklage bei der Vorinstanz rechtshängig gemacht. Dies entspricht der Rege-
lung in Art. 290 ZPO. Gemäss Art. 291 Abs. 1 ZPO lädt das Gericht die Ehegatten zu einer Verhandlung vor und klärt ab, ob der Scheidungsgrund gegeben ist. Dementsprechend hat die Vorinstanz die Parteien und ihre Rechtsvertreter zu ei- ner Einigungsverhandlung (und Instruktionsverhandlung {persönliche Befragung der Parteien zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege}) vorgeladen. Anläss- lich dieser Verhandlung stellte die Vorinstanz gemäss Protokoll fest, dass ein Scheidungsgrund gegeben sei. Der Einzelrichter führte hierauf aus, dass das Ge- richt versuchen werde, eine Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen. Die- ses Vorgehen ist in Art. 291 Abs. 2 ZPO vorgesehen. Das Protokoll hält weiter fest, dass Vergleichsgespräche mit mehreren Unterbrechungen stattfanden und die Parteien sich dann mit der vom Bezirksrichter gestützt auf ihre Ausführungen und die von ihnen eingereichten Urkunden vorgeschlagenen Regelung einver- standen erklärten und die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen in fünffacher Ausfertigung unterzeichneten, wovon ein Exemplar zu den Akten genommen wurde. Gemäss dem weiteren Protokollinhalt verpflichtete sich der Kläger, der Beklagten ein bei ihm vorhandenes Damenfahrrad in A. zu übergeben, erläuterte der Bezirksrichter den Parteien den weiteren Verfahrensablauf und erklärten die Parteien, alles verstanden sowie keine weiteren Fragen oder Ergänzungen zu ha- ben. b) Haben sich die Parteien in einer Vereinbarung über die Scheidungsfolgen ge- einigt, so hat das Gericht sich davon zu überzeugen, dass die Ehegatten die Ver- einbarung aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung geschlossen haben und sie klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist (Art. 279 Abs. 1 ZPO). Diese Vorschrift gelangt nicht nur bei der Scheidung auf gemeinsames Begehren, sondern auch bei der Scheidung auf Klage zur Anwendung, wenn be- züglich Nebenfolgen der Scheidung Einigkeit besteht (Sutter-Somm/Gut, in ZPO- Komm. Sutter-Somm et al., Art. 279 N 3). Vereinbarungen über die berufliche Vorsorge unterstehen ebenfalls den allgemeinen Genehmigungsvoraussetzungen nach Art. 279 ZPO; für deren Genehmigung müssen aber zusätzlich die strenge- ren Genehmigungsvoraussetzungen nach Art. 280 ZPO erfüllt sein (KUKO ZPO- van de Graaf, Art. 279 N 12; BSK ZPO-Siehr/Bähler, Art. 280 N 2; Sutter-Somm, Die berufliche Vorsorge im Scheidungsfall nach der neuen Schweizerischen Zivil-
prozessordnung, in: Berufliche Vorsorge im Wandel der Zeit, Festschrift "25 Jahre BVG", hrsg. von Hans-Ulrich Stauffer, Zürich/St. Gallen 2009, S. 346). Das Gericht hat sich also davon zu überzeugen, dass beide Parteien weder unter Druck gesetzt noch getäuscht wurden und dass sie die Vereinbarung und ihre Tragweite verstanden haben, dass also bei keinem Ehegatten ein Willensmangel vorliegt. Dies geschieht durch persönliche Befragung der Parteien (Annette Dolge, DIKE-Komm-ZPO, Art. 279 N 2; Sutter-Somm/Gut, a.a.O., Art. 279 N 11; Siehr/Bähler, a.a.O., Art. 279 N 2a; Chassé, Stämpflis Handkommentar, ZPO, Art. 279 N 8). Über die Befragung ist ein Protokoll zu führen (Art. 235 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 ZPO). Verzichtet ein Ehegatte auf einen Teil seines Anspruchs aus den Austrittsleistungen, der ihm von Gesetzes wegen zustünde (Art. 122 ZGB), bzw. gesteht er dem andern Ehegatten mehr als die hälftige Austrittsleistung zu, so hat sich der Richter insbesondere zu vergewissern, dass dem verzichtenden Ehegat- ten die Grösse seines gesetzlichen Anspruchs und der Umfang seines Verzichts bekannt ist. Dem vorinstanzlichen Protokoll kann nicht entnommen werden, dass die Vorinstanz die gesetzlich vorgeschriebene Überprüfung der Willensbildung bei den Parteien vorgenommen hätte. Auch dem angefochtenen Urteil lässt sich diesbezüglich nichts entnehmen. Es ist daher davon auszugehen, dass diese Überprüfung unterblieben und damit das gesetzlich vorgesehene Verfahren für die Genehmigung der vereinbarten Vorsorgeregelung nicht vollständig durchge- führt worden ist. Dies hat zur Folge, dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Punkt aufzuheben und der Prozess zur Vervollständigung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. c) Kommt die Vorinstanz nach Vervollständigung des Verfahrens zur Überzeu- gung, dass die Parteien die Vereinbarung über die berufliche Vorsorge willens- mängelfrei und nach reiflicher Überlegung geschlossen haben, obliegt ihr die Prü- fung, ob beim Kläger eine entsprechende Alters- und Invalidenvorsorge auf ande- re Weise gewährleistet ist (Art. 280 Abs. 3 ZPO). Diesbezüglich hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid lediglich ausgeführt, dass der Kläger während der Ehe eine Eigentumswohnung habe bauen lassen, welche in seinem Alleineigen-
tum stehe, wobei er einen Vorbezug im Rahmen der Wohneigentumsförderung getätigt habe. Diese Begründung ist mangelhaft, weil die finanziellen Verhältnisse des Klägers mit und ohne Verzicht bei der Teilung der Austrittsleistungen nicht dargestellt werden. Es ist daher nicht nachvollziehbar, von welchen Überlegungen sich die Vorinstanz bei der ihr obliegenden Prüfung leiten liess bzw. ob sie diese überhaupt gesetzeskonform durchgeführt hat. Dies ist gegebenenfalls – d.h. falls die Vereinbarung willensmängelfrei und nach reiflicher Überlegung geschlossen wurde – nachzuholen.
Beschluss vom 19. Dezember 2013, LC130002-O/U Obergericht, I. Zivilkammer