Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LC120057-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Ersatzoberrichterin lic. iur. R. Blesi Keller sowie Gerichtsschreiber lic. iur. Ch. Büchi Beschluss vom 13. März 2013
in Sachen
A._____, Kläger und Berufungskläger
gegen
B._____, Beklagte und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
betreffend Abänderung Scheidungsurteil
Berufung gegen ein Urteil und eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 22. November 2012 (FP120024)
In der Erwägung, dass dem Berufungskläger in Anwendung von Art. 101 Abs. 3 ZPO mit Verfügung vom 12. Februar 2013 eine einmalige Nachfrist von 5 Tagen angesetzt worden war, um den ihm mit Verfügung vom 18. Januar 2013 auferlegten Kostenvor- schuss von Fr. 4'000.– zu leisten (vgl. Urk. 28; Urk. 27), der Berufungskläger die Verfügung vom 12. Februar 2013 gemäss Sen- dungsverfolgung der Schweizerischen Post am 20. Februar 2013 persönlich in Empfang genommen hat (vgl. Urk. 28), die Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses demnach spätestens am 25. Februar 2013 abgelaufen ist, der Berufungskläger den Kostenvorschuss mit Einzahlungs- und Buchungs- datum vom 26. Februar 2013 geleistet hat (Urk. 29 + 30), sich die Leistung des Kostenvorschusses damit als verspätet erweist, somit androhungsgemäss auf die Berufung nicht einzutreten ist (vgl. Urk. 28 S. 2, Dispositivziffer 1; Urk. 27 S. 2, Dispositivziffer 1), der Berufungskläger für das vorliegende Verfahren ausgangsgemäss kos- tenpflichtig ist (Art. 106 Abs. 1 ZPO), unter Hinweis darauf, dass der Berufungsbeklagten mangels relevanter Um- triebe im Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO), dem Berufungskläger nicht, weil er unterliegt (Urk. 106 Abs. 1 ZPO), wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt.
Zürich, 13. März 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. Ch. Büchi
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