Appeal dismissed for late advance payment

LC120057Obergericht13.03.2013Dismissed

Zusammenfassung

The Zurich High Court declined to hear the appellant’s appeal against a judgment and order of the Hinwil District Court in a divorce-modification case. The appellant had been granted a five-day grace period to pay a CHF 4,000 advance on costs, but the payment was credited only after the deadline had expired. The court therefore enforced the announced consequence of non-entry. It also set the second-instance fee at CHF 1,000, charged it to the appellant and offset it against the late advance, while denying the respondent any party compensation because no compensable work had been incurred in the appeal proceedings.

Regest

Art. 101 Abs. 3 ZPO; verspätete Leistung des Kostenvorschusses im Berufungsverfahren führt zum Nichteintreten, wenn die vom Gericht angesetzte Nachfrist abgelaufen ist und die Säumnisfolgen angedroht wurden. Massgebend ist der fristgerechte Eingang der Zahlung; die blosse Vornahme der Überweisung oder das Zahlungsdatum genügen nicht, wenn der Betrag erst nach Fristablauf gutgeschrieben wird. Die Partei, welche unterliegt beziehungsweise deren Rechtsmittel nicht behandelt wird, trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Parteientschädigung entfällt, wenn der obsiegenden Partei im Rechtsmittelverfahren keine relevanten Umtriebe entstanden sind (Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LC120057-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Ersatzoberrichterin lic. iur. R. Blesi Keller sowie Gerichtsschreiber lic. iur. Ch. Büchi Beschluss vom 13. März 2013

in Sachen

A._____, Kläger und Berufungskläger

gegen

B._____, Beklagte und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

betreffend Abänderung Scheidungsurteil

Berufung gegen ein Urteil und eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 22. November 2012 (FP120024)

In der Erwägung, dass dem Berufungskläger in Anwendung von Art. 101 Abs. 3 ZPO mit Verfügung vom 12. Februar 2013 eine einmalige Nachfrist von 5 Tagen angesetzt worden war, um den ihm mit Verfügung vom 18. Januar 2013 auferlegten Kostenvor- schuss von Fr. 4'000.– zu leisten (vgl. Urk. 28; Urk. 27), der Berufungskläger die Verfügung vom 12. Februar 2013 gemäss Sen- dungsverfolgung der Schweizerischen Post am 20. Februar 2013 persönlich in Empfang genommen hat (vgl. Urk. 28), die Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses demnach spätestens am 25. Februar 2013 abgelaufen ist, der Berufungskläger den Kostenvorschuss mit Einzahlungs- und Buchungs- datum vom 26. Februar 2013 geleistet hat (Urk. 29 + 30), sich die Leistung des Kostenvorschusses damit als verspätet erweist, somit androhungsgemäss auf die Berufung nicht einzutreten ist (vgl. Urk. 28 S. 2, Dispositivziffer 1; Urk. 27 S. 2, Dispositivziffer 1), der Berufungskläger für das vorliegende Verfahren ausgangsgemäss kos- tenpflichtig ist (Art. 106 Abs. 1 ZPO), unter Hinweis darauf, dass der Berufungsbeklagten mangels relevanter Um- triebe im Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO), dem Berufungskläger nicht, weil er unterliegt (Urk. 106 Abs. 1 ZPO), wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt.

  1. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Berufungskläger auferlegt und mit dem zu spät geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beila- ge eines Doppels von Urk. 24, sowie an das Bezirksgericht Hinwil, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 20'000.–. Die Be- schwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 13. März 2013

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. Ch. Büchi

versandt am: se

Schlagwörter

appeal admissibilitycost advancedeadlinenon-entrylate paymentcourt costsparty compensation