projekte
LC120057 ΓÇó Appeal dismissed for late advance payment
LC120057Obergericht13.03.2013Dismissed
The Zurich High Court declined to hear the appellant’s appeal against a judgment and order of the Hinwil District Court in a divorce-modification case. The appellant had been granted a five-day grace period to pay a CHF 4,000 advance on costs, but the payment was credited only after the deadline had expired. The court therefore enforced the announced consequence of non-entry. It also set the second-instance fee at CHF 1,000, charged it to the appellant and offset it against the late advance, while denying the respondent any party compensation because no compensable work had been incurred in the appeal proceedings.
Art. 101 Abs. 3 ZPO; verspätete Leistung des Kostenvorschusses im Berufungsverfahren führt zum Nichteintreten, wenn die vom Gericht angesetzte Nachfrist abgelaufen ist und die Säumnisfolgen angedroht wurden. Massgebend ist der fristgerechte Eingang der Zahlung; die blosse Vornahme der Überweisung oder das Zahlungsdatum genügen nicht, wenn der Betrag erst nach Fristablauf gutgeschrieben wird. Die Partei, welche unterliegt beziehungsweise deren Rechtsmittel nicht behandelt wird, trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Parteientschädigung entfällt, wenn der obsiegenden Partei im Rechtsmittelverfahren keine relevanten Umtriebe entstanden sind (Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LC120057-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Ersatzoberrichterin lic. iur. R. Blesi Keller sowie Gerichtsschreiber lic. iur. Ch. Büchi Beschluss vom 13. März 2013
in Sachen
A._____, Kläger und Berufungskläger
gegen
B._____, Beklagte und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
betreffend Abänderung Scheidungsurteil
Berufung gegen ein Urteil und eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 22. November 2012 (FP120024)
In der Erwägung, dass dem Berufungskläger in Anwendung von Art. 101 Abs. 3 ZPO mit Verfügung vom 12. Februar 2013 eine einmalige Nachfrist von 5 Tagen angesetzt worden war, um den ihm mit Verfügung vom 18. Januar 2013 auferlegten Kostenvor- schuss von Fr. 4'000.– zu leisten (vgl. Urk. 28; Urk. 27), der Berufungskläger die Verfügung vom 12. Februar 2013 gemäss Sen- dungsverfolgung der Schweizerischen Post am 20. Februar 2013 persönlich in Empfang genommen hat (vgl. Urk. 28), die Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses demnach spätestens am 25. Februar 2013 abgelaufen ist, der Berufungskläger den Kostenvorschuss mit Einzahlungs- und Buchungs- datum vom 26. Februar 2013 geleistet hat (Urk. 29 + 30), sich die Leistung des Kostenvorschusses damit als verspätet erweist, somit androhungsgemäss auf die Berufung nicht einzutreten ist (vgl. Urk. 28 S. 2, Dispositivziffer 1; Urk. 27 S. 2, Dispositivziffer 1), der Berufungskläger für das vorliegende Verfahren ausgangsgemäss kos- tenpflichtig ist (Art. 106 Abs. 1 ZPO), unter Hinweis darauf, dass der Berufungsbeklagten mangels relevanter Um- triebe im Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO), dem Berufungskläger nicht, weil er unterliegt (Urk. 106 Abs. 1 ZPO), wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt.
Zürich, 13. März 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. Ch. Büchi
versandt am: se