Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LC120053-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, die Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. J. Freiburghaus
Beschluss und Urteil vom 24. Januar 2014
in Sachen
A._____,
Beklagte und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,
gegen
B._____,
Kläger und Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____,
sowie
C._____,
D._____,
Verfahrensbeteiligte
1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Z._____,
betreffend Ehescheidung
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 31. Oktober 2012 (FE080347)
Gemeinsames Scheidungsbegehren (Urk. 2): "1. Beide Parteien verlangen gemeinsam die Scheidung Ihrer Ehe. 2. Im weiteren erklären Sie in Nachachtung von Art. 112 Abs. 1 ZGB, dass das Gericht die Scheidungsfolgen beurteilen soll, so- fern Sie nicht bis zum Termin der getrennten und gemeinsamen Anhörung eine vollständige Vereinbarung der Scheidungsfolgen einreichen."
Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 31. Oktober 2012 (Urk. 341): 1. Die Ehe der Parteien wird geschieden. 2. Die Kinder C., geboren am tt.mm.1997, und D., geboren am tt.mm.1998, werden unter die elterliche Sorge der Beklagten gestellt. 3. Der Kläger wird berechtigt erklärt, die Kinder wie folgt, immer jedoch auf ei- gene Kosten, zu sich auf Besuch zu nehmen und zu betreuen: - Am 1. und 3. Wochenende jeden Monats von Freitag, 13.30 Uhr (so- lange die Kinder im Schulheim E._____ platziert sind) resp. 17.00 Uhr, bis Sonntag, 20.00 Uhr, wobei als 1. Wochenende jenes Wochenende gilt, bei welchem sowohl der Samstag als auch der Sonntag im selben Monat liegen. - In geraden Jahren vom 24. Dezember, 10.00 Uhr, bis 2. Januar, 18.00 Uhr, sowie weiter in geraden Jahren an Ostern (Gründonnerstag 17.00 Uhr bis Ostermontag, 20.00 Uhr) und in ungeraden Jahren an Pfingsten (Pfingstsonntag 09.00 Uhr bis Pfingstmontag, 20.00 Uhr). - Ausgefallene Besuchstage können vom Kläger kompensiert werden, wenn der Ausfall auf Gründen basiert, welche bei der Beklagten oder den Kindern liegen. Ausgenommen davon sind besuchsverhindernde Erkrankungen der Kinder, welche mit einem Arztzeugnis belegt wer-
den. Fallen Besuchstage aus Gründen aus, die beim Kläger liegen, be- steht kein Kompensationsanspruch. - Zu kompensierende Besuchstage können bis zu einer maximalen An- zahl von drei aufeinander folgenden Tagen auch blockweise innerhalb der Schulferien und/oder direkt vor bzw. nach einem regulären Be- suchswochenende bezogen werden. Die Kompensation hat spätestens innerhalb des auf den ausfallenden Besuchstag folgenden Kalender- jahres zu erfolgen. - Sind sich die Eltern über die Kompensation von Besuchstagen als sol- che bzw. hinsichtlich der Daten der Kompensation uneinig, entscheidet der Beistand. - Weiter wird der Kläger für berechtigt erklärt, die Kinder während sechs Wochen pro Jahr während der Schulferien zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Der Kläger teilt seine Ferientermine der Beklagten mindestens zwei Monate im Voraus schriftlich mit. Er hat dabei auf die Ferientermine der Beklagten Rücksicht zu nehmen, sofern ihm diese vorgängig mitgeteilt worden sind. Sollte es hinsichtlich der Feriendaten zwischen den Eltern zu Konflikten kommen, entscheidet der Beistand. Eine Ferienwoche dauert jeweils von Freitag, 17.00 Uhr, bis am über- nächsten Sonntag, 20.00 Uhr. In die Ferien fallende Besuchswochen- enden können nicht kompensiert werden. - Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger die Reisedokumente für C._____ und D._____ zu Beginn und für die Dauer der Besuchstage und Ferien auszuhändigen. Der Kläger seinerseits ist verpflichtet, der Beklagten die Reisedokumente im Anschluss an die Besuche und Fe- rien zurückzugeben. 4. Die mit Beschluss der Sozialbehörde F._____ vom 29. Mai 2007 angeordne- te Erziehungsbeistandschaft und die mit Verfügung der Einzelrichterin im or-
dentlichen Verfahren des Bezirkes Winterthur vom 31. Mai 2010 angeordne- te Besuchsrechtsbeistandschaft werden aufrecht erhalten. 5. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten an die Kosten des Unterhalts der Söhne monatliche Beiträge von je Fr. 1'200.–, zuzüglich allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinderzulagen, zu bezahlen, zahlbar im Voraus, je auf den Ersten des Monats ab Rechtskraft des Urteils bis zur Mündigkeit der Kinder, vorbehältlich früherer voller Erwerbsfähigkeit. Diese Unterhaltsbeiträge sind auch über die Mündigkeit hinaus bis zum or- dentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung der Kinder geschul- det und an die Beklagte zahlbar, solange das entsprechende Kind in ihrem Haushalt lebt und keine eigenen Ansprüche stellt bzw. keinen anderen Zah- lungsempfänger bezeichnet.
Diese Unterhaltsbeiträge basieren auf dem Landesindex der Konsumenten- preise des Bundesamtes für Statistik per Ende Oktober 2012 (Basis Dezem- ber 2010 = 100 Punkte). Sie werden jährlich auf den 1. Januar dem Index- stand per Ende November des Vorjahres angepasst, erstmals auf den 1. Januar 2014. Berechnungsart:
Unterhaltsbeitrag gemäss Scheidungsurteil x Indexstand November Vorjahr
Neuer Unterhaltsbeitrag =
––––––––––––––––––––––––––––––––– Index Ende Oktober 2012
Die vom Kläger zu bezahlenden Kinderunterhaltsbeiträge reduzieren sich um die der Beklagten zugesprochenen IV-Kinderrenten. 6. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten persönlich monatlich nacheheli- chen Unterhalt im Sinne von Art. 125 ZGB wie folgt zu bezahlen: − Fr. 2'442.– ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum Wegfall der Unterhaltspflicht gegenüber einem Sohn, danach − Fr. 2'879.– bis zum Wegfall der Unterhaltspflicht gegenüber beiden Söhnen, hernach − Fr. 3'166.– bis zum Eintritt des Klägers in das ordentliche Pensionie- rungsalter, zahlbar im Voraus, je auf den Ersten des Monats. Diese Unterhaltsbeiträge unterstehen der gleichen Indexierung wie die Un- terhaltsbeiträge für die Kinder mit folgender Ergänzung: Weist der Kläger nach, dass sich sein Einkommen nicht in vollem Umfange der Teuerung an- gepasst hat, so erhöhen sich die Unterhaltsbeiträge nur im Verhältnis der tatsächlich eingetretenen Einkommenserhöhung. 7. Das Grundbuchamt G._____ wird angewiesen, den Kläger (B., geboren tt. Juli 1964, von ..., ... [Adresse]) per Rechtskraft des Scheidungsurteils als Alleineigentümer der Liegenschaften in der Gemeinde F. 1. Grundbuch Blatt ..., Kataster Nr. ..., ...,
weitere Einzelheiten gemäss Grundbuchauszug im Grundbuch einzutragen.
Der Kläger wird verpflichtet, die auf den Liegenschaften lastenden Grund- pfandschulden per Rechtskraft des Scheidungsurteils alleine zu überneh- men, und die Beklagte schadlos zu halten, wenn sie dafür belangt werden sollte. Die grundbuchamtlichen Kosten sind vom Kläger zu begleichen.
kinderpsychiatrisches Gutachten Fr. 756.– Gutachten HEV Fr. 28'519.10
Total
Weitere Kosten (Entschädigung Prozessbeistand für die Kinder) bleiben vorbehalten. 11. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und soweit ausrei- chend aus den von ihnen geleisteten Kostenvorschüssen bezogen, wobei der Anteil der Beklagten zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspfle- ge einstweilen auf die Gerichtskasse genommen wird. Die Beklagte wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen. 12. Den Parteien werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Berufungsanträge: Der Beklagten und Berufungsklägerin (Urk. 340 S. 2 ff.):
"1. Es sei Ziff. 7 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben und sei das Grund- buchamt G._____ anzuweisen, die Berufungsklägerin A._____ als Alleinei- gentümerin der Liegenschaft in der Gemeinde F._____ 1. Grundbuch Blatt ..., Kataster Nr. ..., ..., 2. Grundbuch Blatt ..., Miteigentumsanteil (1/57 Miteigentum an GBBl ..., Kat. Nr. ...) 3. Grundbuch Blatt ..., Miteigentumsanteil (1/57 Miteigentum an GBBl ..., Kat. Nr. ...) -weitere Einzelheiten gemäss Grundbuchauszug- im Grundbuch einzutragen.
Es sei die Berufungsklägerin zu verpflichten, die auf den Liegenschaften las- tenden Grundpfandschulden per Rechtskraft des Scheidungsurteils alleine zu übernehmen und den Berufungsbeklagten schadlos zu halten, wenn er dafür belangt werden sollte. Es sei die Berufungsklägerin zu verpflichten, die grundbuchamtlichen Kosten zu begleichen;
Eventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurück- zuweisen.
Es sei Ziff. 3 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben und den Berufungsbe- klagten berechtigt zu erklären, die Jugendlichen wie folgt, immer jedoch auf eigene Kosten, zu sich auf Besuch zu nehmen und zu betreuen:
Es sei Ziffer 6 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben, und es sei der Beru- fungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin persönlich monatlich nachehelichen Unterhalt im Sinne von Art. 125 ZGB wie folgt zu bezahlen: a) mit Verbleib in der ehelichen Liegenschaft − CHF 3'321.00 ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum Wegfall der Unterhaltspflicht gegenüber einem Sohn, danach − CHF 3'758.00 bis zum Wegfall der Unterhaltspflicht gegenüber beiden Söhnen, hernach − CHF 4'045.00 bis zum Eintritt des Klägers in das ordentliche Pensio- nierungsalter, zahlbar im Voraus, je auf den 1. des Monats. b) Kein Verbleib in der ehelichen Liegenschaft − CHF 3'756.00 ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum Wegfall der Unterhaltspflicht gegenüber einem Sohn, danach − CHF 4'193.00 bis zum Wegfall der Unterhaltspflicht gegenüber beiden Söhnen, hernach − CHF 4'480.00 bis zum Eintritt des Klägers in das ordentliche Pensio- nierungsalter, zahlbar im Voraus, je auf den 1. des Monats.
Es sei dieser Berufung die aufschiebende Wirkung zu erteilen, soweit diese nicht bereits von Gesetzes wegen erteilt wird.
Es sei der Berufungsklägerin die unentgeltliche Prozessführung auch für die zweite Instanz zu gewähren und es sei der unterzeichnende Rechtsanwalt als ihr unentgeltlicher Rechtsvertreter einzusetzen, dessen Honorar im Un- terliegensfall aus der Gerichtskasse bezahlt wird.
Das Ganze unter Kosten -und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beru- fungsbeklagten auch für die zweite Instanz.
Es sei der Berufungsklägerin aufgrund vollständigen Obsiegens sowohl bei der ersten als auch der zweiten Instanz eine angemessene Prozessent- schädigung von nicht unter CHF 20'000.– nebst 8% Mehrwertsteuer zuzu- sprechen."
Des Klägers und Berufungsbeklagten (Urk. 350 S. 2):
"Es sei die Berufung vollumfänglich abzuweisen unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuern zulasten der Beklagten."
Der Verfahrensbeteiligten (Urk. 353 S. 2):
"Die im Zusammenhang mit der Regelung des persönlichen Verkehrs des Klägers erhobene Berufung der Beklagten sei abzuweisen;
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten."
Erwägungen: 1. Die Parteien heirateten am tt. Juli 1988 und haben zwei Söhne, C., geb. tt. mm.1997, und D., geb. tt.mm.1998 (Urk. 14). Mit Ehevertrag vom 11. Oktober 1989 begründeten die Parteien den Güterstand der Gütertrennung; gleichzeitig stellten sie fest, dass sie güterrechtlich auseinandergesetzt sind (Urk. 9/9). Am 4. September 2008 ging das gemeinsame Scheidungsbegehren der Par- teien bei der Vorinstanz ein (Urk. 1, Urk. 2). Mit Urteil vom 31. Oktober 2012 wur- den die Parteien geschieden und die Nebenfolgen geregelt (Urk. 341). Mit Einga- be vom 5. Dezember 2012 reichte die Beklagte und Berufungsklägerin (fortan Be-
klagte) rechtzeitig die Berufung ein (Urk. 340). Mit Beschluss vom 29. Januar 2013 wurde ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen (Urk. 346), worauf der Kostenvorschuss von Fr. 14'000.– fristgerecht einging (Urk. 347). Die Berufungsantworten datieren vom 20. und 25. März 2013 (Urk. 350, Urk. 353). Mit Beschluss vom 15. April 2013 wurde vorgemerkt, dass die Dispositiv Ziffern 1 (Scheidungspunkt), 2 (elterliche Sorge), 4 (Beistandschaft), 8 (Steuerrückerstat- tung und Abweisung weiterer güterrechtlicher Ansprüche) und 9 (Vorsorgeaus- gleich) des vorinstanzlichen Urteils am 9. April 2013 in Rechtskraft erwachsen sind (Urk. 356). Nach Eingang von weiteren Stellungnahmen der Beklagten (Urk. 360) und des Klägers und Berufungsbeklagten (fortan Kläger; Urk. 362) wurden die Parteien am 1. Juli 2013 auf den 27. August 2013 zur In- struktionsverhandlung vorgeladen (Urk. 366). Anlässlich dieser Verhandlung zog die Beklagte den Berufungsantrag Ziffer 3 betreffend Besuchsrecht zurück (Prot. II S. 18). Am 13./16. Januar 2014 schlossen der Kläger und die Beklagte die fol- gende, hierorts am 21. Januar 2014 eingegangene Teilkonvention (Urk. 381, Urk. 382): "1. Die Berufungsklägerin zieht ihre Berufungsanträge mit Ausnahme der Zuteilung des ehelichen Einfamilienhauses zurück. 2. a) Folgende heute auf den Namen beider Parteien (Miteigentum je zur Hälfte) im Grundbuch eingetragenen Grundstücke gehen mit Rechtskraft des diese Teil- konvention genehmigenden Urteils mit sämtlicher Hypothekarbelastung ins Al leineigentum der Berufungsklägerin (A., geb. tt.9.1962, von ..., ... [Adresse]) über: In der Gemeinde F. 1. Grundbuch Blatt ..., Liegenschaft, Kat. Nr. ..., ..., 2. Grundbuch Blatt ..., Miteigentumsanteil (1/57 Miteigentum an GBBl ..., Kat. Nr. ...)
aufgeschoben wird. Die übernehmende Berufungsklägerin nimmt Kenntnis davon, dass im Falle der Weiterveräusserung des Grundstückes der Er- werbspreis bei der letzten Veräusserung massgebend ist, für die kein Steuer- aufschub gewährt worden ist. f) Sämtliche Kosten des Grundbuchamtes G._____ für die Eigentumsübertra- gung übernehmen die Parteien je zur Hälfte. Die Parteien wissen, dass sie für diese Kosten solidarisch haften. g) Die Parteien beantragen dem Obergericht, das Grundbuchamt G._____ im Urteilsdispositiv anzuweisen, aufgrund des rechtskräftigen Urteils die Beru- fungsklägerin bezüglich der in lit. a) hiervor genannten Grundstücke als Al- leineigentümerin im Grundbuch einzutragen. h) Zur Abgeltung der zu übertragenden Miteigentumsanteile hat die Berufungs- klägerin bereits den Betrag von Fr. 184'500.– auf das Konto von RA Dr. Y._____ CH ... bei der ZKB überwiesen. Dr. Y._____ verpflichtet sich, das Geld dem Berufungsbeklagten erst nach Eintrag der Berufungsklägerin im Grundbuch auszuzahlen. 3. Die Berufungsklägerin verzichtet auf Unterhaltsbeiträge für D., solange D. beim Berufungsbeklagten wohnt. Sie wird auch auf Unterhaltsbeiträge für C._____ verzichten, falls sich dieser entschliesst, ebenfalls beim Berufungsbeklag- ten zu wohnen. 4. Bezüglich der zu übertragenden Miteigentumsanteile erklären sich die Parteien mit Zahlung des Betrags von Fr. 184'500.00 und der Entlastung des Berufungsbeklag- ten von jeder Schuldpflicht gemäss vorstehender Ziffer 2.c) per Saldo ihrer gegen- seitigen Ansprüche auseinandergesetzt. 5. Im Übrigen ziehen hiermit beide Parteien alle laufenden Betreibungen zurück und erklären gegenseitig ihr Einverständnis mit der Löschung der Einträge im Betrei- bungsregister. 6. Mit Vollzug dieser Teilkonvention erklären sich die Parteien per Saldo aller gegen- seitigen Ansprüche auseinandergesetzt. Davon ausgenommen ist der Ersatz des von der Berufungsklägerin geleisteten Vorschusses durch den Berufungsbeklagten
gemäss Kostendispositiv des diese Teilkonvention genehmigenden Urteils. Jede Partei behält zu Eigentum, was sie gegenwärtig besitzt. 7. Die Parteien übernehmen die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf Prozessentschädigung." 2. Dispositiv Ziffer 3 des vorinstanzlichen Urteils betreffend Besuchsrecht ist mit dem Rückzug von Berufungsantrag Ziffer 3 am 27. August 2013 in Rechtskraft erwachsen. Davon ist Vormerk zu nehmen. 3. Die rechtskundig vertretenen Parteien haben die Teilkonvention über die noch strittig gebliebenen Punkte im Nachgang zu der am 27. August 2013 durch- geführten Instruktionsverhandlung, anlässlich der auch Vergleichsgespräche ge- führt wurden (Prot. II S. 18), aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung ge- schlossen (vgl. dazu auch Urk. 371 bis 378). Mit Ziffer 1 wird auch die vorinstanz- liche Regelung betreffend Unterhalt (Dispositiv Ziffern 5 und 6) und betreffend Li- quidation der Prozesskosten (Dispositiv Ziffern 11 und 12) definitiv. Die eheliche Liegenschaft, welche die Beklagte gemäss Ziffer 2 zu Alleineigentum übernimmt, wurde im gerichtlichen Gutachten des HEV Region K._____ vom 31. Mai 2012 mit Fr. 865'000.– bewertet (Urk. 306) und ist mit einer Kapitalschuld von Fr. 492'875.– belastet. Der in Ziffer 2.h) vereinbarte Übernahmepreis von Fr. 184'500.– ist da- her angemessen. Rechtsanwalt Dr. Y._____ erklärte sich mit Ziffer 2.h) ausdrück- lich einverstanden (Urk. 381). Ziffer 3 der Teilkonvention trägt dem Umstand Rechnung, dass der Sohn D._____ seit Mitte August 2013 beim Kläger in L._____ wohnt und der Sohn C._____ allenfalls auch zum Kläger ziehen wird (Prot. II S. 14 ff.). Die übrigen Bestimmungen ergänzen bzw. ermöglichen die definitive Aus- einandersetzung der Parteien. Die Vereinbarung ist somit klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen, weshalb sie zu genehmigen ist (Art. 279 ZPO). In Nachachtung von Ziffer 2.g) der Teilkonvention ist der ausserbuchliche Erwerb der fünf Grundstücke zu Alleineigentum durch die Beklagte nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils dem zuständigen Grundbuchamt zum Eintrag anzumelden.
Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass Dispositiv Ziffer 3 des Urteils des Bezirksgerichts Winterthur vom 31. Oktober 2012 am 27. August 2013 in Rechtskraft er- wachsen ist. 2. Schriftliche Mitteilung zusammen mit dem nachfolgenden Erkenntnis an - die Parteien - Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ (Kindesvertreter) - die KESB K.-... (für sich und zuhanden des Beistandes I.) - an das Bezirksgericht Winterthur Es wird erkannt: 1. Die Teilkonvention der Parteien vom 13./16. Januar 2014 wird genehmigt. Sie lautet wie folgt: "1. Die Berufungsklägerin zieht ihre Berufungsanträge mit Ausnahme der Zutei- lung des ehelichen Einfamilienhauses zurück. 2. a) Folgende heute auf den Namen beider Parteien (Miteigentum je zur Hälfte) im Grundbuch eingetragenen Grundstücke gehen mit Rechts- kraft des diese Teilkonvention genehmigenden Urteils mit sämtlicher Hypothekarbelastung ins Alleineigentum der Berufungsklägerin (A., geb. tt.9.1962, von ..., ... [Adresse]) über: In der Gemeinde F. 1. Grundbuch Blatt ..., Liegenschaft, Kat. Nr. ..., ..., 2. Grundbuch Blatt ..., Miteigentumsanteil (1/57 Miteigentum an GBBl ..., Kat. Nr. ...) 3. Grundbuch Blatt ..., Miteigentumsanteil (1/57 Miteigentum an GBBl ..., Kat. Nr. ...) 4. Grundbuch Blatt ..., Miteigentumsanteil (1/228 Miteigentum an GBBl ..., Kat. Nr. ...)
f) Sämtliche Kosten des Grundbuchamtes G._____ für die Eigentums- übertragung übernehmen die Parteien je zur Hälfte. Die Parteien wis- sen, dass sie für diese Kosten solidarisch haften. g) Die Parteien beantragen dem Obergericht, das Grundbuchamt G._____ im Urteilsdispositiv anzuweisen, aufgrund des rechtskräftigen Urteils die Berufungsklägerin bezüglich der in lit. a) hiervor genannten Grundstü- cke als Alleineigentümerin im Grundbuch einzutragen. h) Zur Abgeltung der zu übertragenden Miteigentumsanteile hat die Beru- fungsklägerin bereits den Betrag von Fr. 184'500.– auf das Konto von RA Dr. Y._____ CH ... bei der ZKB überwiesen. Dr. Y._____ verpflich- tet sich, das Geld dem Berufungsbeklagten erst nach Eintrag der Beru- fungsklägerin im Grundbuch auszuzahlen. 3. Die Berufungsklägerin verzichtet auf Unterhaltsbeiträge für D., solange D. beim Berufungsbeklagten wohnt. Sie wird auch auf Unterhaltsbeiträ- ge für C._____ verzichten, falls sich dieser entschliesst, ebenfalls beim Beru- fungsbeklagten zu wohnen. 4. Bezüglich der zu übertragenden Miteigentumsanteile erklären sich die Partei- en mit Zahlung des Betrags von Fr. 184'500.00 und der Entlastung des Beru- fungsbeklagten von jeder Schuldpflicht gemäss vorstehender Ziffer 2.c) per Saldo ihrer gegenseitigen Ansprüche auseinandergesetzt. 5. Im Übrigen ziehen hiermit beide Parteien alle laufenden Betreibungen zurück und erklären gegenseitig ihr Einverständnis mit der Löschung der Einträge im Betreibungsregister. 6. Mit Vollzug dieser Teilkonvention erklären sich die Parteien per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche auseinandergesetzt. Davon ausgenommen ist der Ersatz des von der Berufungsklägerin geleisteten Vorschusses durch den Be- rufungsbeklagten gemäss Kostendispositiv des diese Teilkonvention geneh- migenden Urteils. Jede Partei behält zu Eigentum, was sie gegenwärtig be- sitzt. 7. Die Parteien übernehmen die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf Prozessentschädigung."
Das Grundbuchamt G._____ wird angewiesen, die Beklagte und Berufungs- klägerin gemäss der vorstehenden Dispositiv Ziffer 1.2 a) bis h) als Alleinei- gentümerin der fünf Grundstücke im Grundbuch einzutragen. 3. Die erstinstanzlichen Kostenansätze (Dispositiv-Ziffer 10) werden bestätigt. Die Kosten für die Vertretung der Kinder betragen Fr. 9'593.85. 4. Die erstinstanzliche Liquidation der Prozesskosten (Dispositiv Ziffer 11 und 12) wird bestätigt. 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 5'000.–. Die Kosten für die Vertretung der Kinder betragen Fr. 2'832.85. 6. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem von der Beklagten geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten den Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 3'916.45 zu ersetzen. 7. Der Kindesvertreter, Rechtsanwalt lic. iur. Z., wird für seine Bemühun- gen und Barauslagen im Berufungsverfahren mit Fr. 2'623.– zuzüglich 8% Mehrwertsteuer, total Fr. 2'832.85, aus der Gerichtskasse entschädigt. 8. Für das Berufungsverfahren werden im Übrigen keine Parteientschädigun- gen zugesprochen. 9. Schriftliche Mitteilung gegen Empfangsschein an - die Parteien - an das Bezirksgericht Winterthur - hinsichtlich Dispositiv Ziffer 7 an Rechtsanwalt lic. iur. Z. (Kin- desvertreter) - hinsichtlich Dispositiv Ziffer 7 nach Eintritt der Rechtskraft an die Ober- gerichtskasse - hinsichtlich Dispositiv Ziffer 1.2 a) bis h) nach Eintritt der Rechtskraft und mit einer Rechtskraftbescheinigung versehen an das Grundbuch- amt G._____ Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 338'000.–. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Zürich, 24. Januar 2014
Die Präsidentin:
Dr. L. Hunziker Schnider
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. J. Freiburghaus
versandt am: dz