Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LC120052-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili. Urteil vom 11. Dezember 2012
in Sachen
A._____, Kläger und Berufungskläger
unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt X._____
gegen
B._____, Beklagte und Berufungsbeklagte
unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____
betreffend Abänderung Scheidungsurteil / Rückweisung
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfahren des Bezirkes Winterthur vom 30. September 2011; Proz. FP100043
Urteil der II. Zivilkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 15. Juni 2012; Proz. LC110069
Urteil Bundesgericht vom 23. November 2012; Proz. 5A_490/2012
Rechtsbegehren: (act. 27 und act. 15) "1. Das Ehescheidungsurteil des Einzelrichters im ordentlichen Ver- fahren des Bezirksgerichtes Winterthur vom 4. Februar 2003, erstmals abgeändert durch das Urteil des gleichen Einzelrichter- amtes vom 27. Februar 2007, sei in Bezug auf Disp. Ziff. 4 dahin- gehend abzuändern, dass die geschuldeten Unterhaltsbeiträge für den Sohn C._____ ab 1. August 2010 auf Fr. 1'100.– pro Mo- nat [Stand 1. August 2010] zuzüglich Kinderzulagen festgelegt werden. 2. Es sei anzuordnen, dass der gemäss Disp. Ziff. 5.a) des abzuän- dernden Urteils geschuldete nacheheliche Unterhalt ab dem 1. August 2010 dahinfällt. 3. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien ausgangsgemäss zu regeln. 4. Dem Kläger seien die unentgeltliche Prozessführung und die un- entgeltliche Prozessvertretung – wie mit der Abänderungsklage beantragt – zu gewähren."
Widerklagebegehren: (Prot. S. 7) 1. Die neue Arbeitgeberin des Klägers sei anzuweisen, von dessen Gehalt die gemäss Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Winterthur vom 27. Februar 2007 festgelegten Unterhaltsbeiträge direkt an die Beklagte zu überweisen, unter Androhung der dop- pelten Nachzahlungspflicht im Unterlassungsfalle. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inklusive Mehrwertsteu- er zulasten des Klägers.
Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 30. September 2011: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. In Gutheissung der Widerklage wird die Arbeitgeberin des Klägers, die D._____ AG, ... [Adresse], angewiesen, ab Erhalt dieses Urteilsauszuges vom jeweiligen monatlichen Gehalt des Klägers A._____ den Betrag von Fr. 3'000.– direkt auf das Konto der Beklagten B._____ bei der E._____ (IBAN CH ...) zu überweisen, unter Androhung doppelter Zahlungspflicht im
Unterlassungsfalle.
Diese Anweisung gilt solange, als der Kläger von der D._____ AG ein Salär erhält oder kein anderslautender gerichtlicher Entscheid ergeht. 3. Die Gerichtsgebühr (Pauschalgebühr) wird festgesetzt auf Fr. 1'500.–. 4. Die Kosten werden dem Kläger auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men. Die in § 92 ZPO/ZH umschriebene Nachzahlungspflicht für die Gerichtskos- ten und Anwaltskosten bleibt vorbehalten. 5. Der Kläger wird verpflichtet, dem Rechtsvertreter der Beklagten, Rechtsan- walt lic. iur. Y., eine Prozessentschädigung von Fr. 6'500.– inkl. MWST zu entrichten. Die Prozessentschädigung wird Rechtsanwalt lic. iur. Y. direkt aus der Gerichtskasse ausbezahlt; der Anspruch geht auf die Gerichtskasse über. 6./7. Schriftliche Mitteilung / Rechtsmittelbelehrung (act. 47 S. 27 ff.)
Berufungsanträge: Des Klägers und Berufungsklägers (act. 45 S. 2):
"1. In Abänderung des Ehescheidungsurteils des Einzelrichters des Bezirksge- richtes Winterthur vom 4. Februar 2003, Disp. Ziff. 4 und des Abänderungs- urteils desselben Einzelrichters vom 27. Februar 2007, Disp. Ziff. 1, seien die der Beklagten vom Kläger für den Sohn C._____ geschuldeten Unter- haltsbeiträge ab 1. August 2010 auf Fr. 1'100.00 pro Monat zuzüglich Kin- derzulage festzusetzen 2. In Abänderung des Ehescheidungsurteils des Einzelrichters des Bezirksge- richtes Winterthur vom 4. Februar 2003, Disp. Ziff. 5.a) und des Abände- rungsurteils desselben Einzelrichters vom 27. Februar 2007, Disp. Ziff. 2, seien die der Beklagten vom Kläger für sich selber geschuldeten Unterhalts- beiträge per 1. August 2010 aufzuheben, 3. Allenfalls seien sie angemessen zu reduzieren
Der Beklagten und Berufungsbeklagten (act. 58 S. 2):
"Die Anträge des Klägers in der Berufungsschrift vom 9. November 2011 seien in Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheides vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten sei. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich MwSt.) zulasten des Klägers."
Erwägungen: 1. Sachverhalt 1.1. Die Parteien heirateten am tt.mm.1987 in F.. Aus der Ehe hervorge- gangen sind die beiden Kinder G., geb. tt.mm.1989 und C._____, geb. tt.mm.1995 (act. 38/4). 1.2. Mit Urteil des Einzelrichters im ordentlichen Verfahren des Bezirkes Win- terthur vom 4. Februar 2003 wurde die Ehe geschieden (act. 38/35 = act. 3). Die Kinder wurden unter die elterliche Sorge der Mutter gestellt und der Vater wurde zur Zahlung von Kinderunterhaltsbeiträgen in der Höhe von monatlich je Fr. 1'700.-- (zuzüglich Kinderzulagen) verpflichtet sowie zur Zahlung eines monat- lichen Ehegattenunterhaltsbeitrages von Fr. 2'600.-- bis zum 31. Juli 2005, von Fr. 2'400.-- bis am 31. Juli 2011 sowie von Fr. 2'000.-- bis zum Eintritt in die AHV- Berechtigung der Kindsmutter (act. 3, Dispositiv Ziffern 2, 4 und 5 lit. a).
1.3. Mit Urteil des Einzelrichters im ordentlichen Verfahren des Bezirkes Win- terthur vom 27. Februar 2007 wurden die Unterhaltsbeiträge auf Ersuchen von A._____ abgeändert. Dieser wurde mit Wirkung ab 15. September 2005 verpflich- tet, B._____ monatliche Kinderunterhaltsbeiträge von je Fr. 1'300.-- sowie bis zu deren Eintritt in die AHV-Berechtigung einen monatlichen Ehegattenunterhaltsbei- trag von Fr. 1'700.-- zu entrichten (act. 4 = act. 39/26, Dispositiv Ziffern 1 und 2). 1.4. Mit Eingabe vom 30. Mai 2010 (act. 1) erhob der Kläger beim Einzelgericht im ordentlichen Verfahren des Bezirkes Winterthur erneut Klage auf Abänderung des mit Urteil vom 27. Februar 2007 abgeänderten Scheidungsurteils vom 4. Feb- ruar 2003. Er beantragte im Wesentlichen, der für den Sohn C._____ monatlich geschuldete Kinderunterhaltsbeitrag sei ab 1. August 2010 auf Fr. 1'100.-- festzu- setzen, ausserdem sei ab 1. August 2010 kein Ehegattenunterhalt mehr geschul- det. Die Beklagte erhob Widerklage mit dem Begehren, die neue Arbeitgeberin des Klägers sei anzuweisen, von dessen Gehalt die gemäss Urteil des Einzelrich- ters am Bezirksgericht Winterthur vom 27. Februar 2007 festgelegten Unterhalts- beiträge von Fr. 3'000.-- direkt an die Beklagte zu überweisen, unter Androhung doppelter Zahlungspflicht im Unterlassungsfalle (Prot. I S. 4 bzw. 7). Der Einzel- richter fällte am 30. September 2011 das eingangs aufgeführte Urteil, mit wel- chem er die Klage abwies und die Widerklage guthiess (act. 47 S. 27 ff.). 1.5. Gegen dieses Urteil erhob der Kläger mit Eingabe vom 9. November 2011 rechtzeitig Berufung mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen (act. 45). Mit Beschluss vom 5. Dezember 2011 trat die Kammer auf den (vorsorglichen) pro- zessualen Antrag auf Aufrechterhaltung der aufschiebenden Wirkung sowie auf eine allfällige Berufung gegen die Abschreibungsverfügung vom 30. September 2011 nicht ein und bewilligte dem Kläger die unentgeltliche Rechtspflege unter Bestellung von Rechtsanwalt X._____ als unentgeltlichem Rechtsvertreter. Ein Fristerstreckungsgesuch der Beklagten für die Berufungsantwort (act. 53) wurde mit Verfügung vom 31. Januar 2012 abgewiesen. Mit derselben Verfügung wurde der Beklagten für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (act. 55). Mit Schreiben vom 1. Februar 2012 zog der
Kläger das Begehren um Anordnung vorsorglicher Massnahmen zurück (act. 59A), wovon mit Verfügung vom 2. Februar 2012 Vormerk genommen wur- de. Mit Urteil vom 15. Juni 2012 bestätigte die Kammer den erstinstanzlichen Ent- scheid (act. = act. 88). 1.6. Auf die dagegen erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 23. November 2012 nicht ein. Die erhobene Be- schwerde in Zivilsachen hiess das Bundesgericht mit Urteil selben Datums hinge- gen teilweise gut, hob die Ziffern 2-5 des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. Juni 2012 auf und wies die Angelegenheit zur neuen Entschei- dung an die Kammer zurück (act. 89). Zur Behandlung der Rückweisung wurde ein neues Verfahren eröffnet (Geschäfts-Nr. LC120052). Auf die Einholung von Stellungnahmen wurde verzichtet. 2. Neuer Entscheid 2.1. Die Kammer hat mit Dispositiv-Ziffer 1 seines Urteils vom 15. Juni 2012 die Klage des Klägers und Berufungsklägers abgewiesen (act. 88 S. 31). Diese Dis- positiv-Ziffer wurde vom Bundesgericht nicht aufgehoben und ist somit in Rechts- kraft erwachsen. 2.2. Bezüglich der Widerklage der Beklagten kann vorab auf die Erwägungen der Kammer in ihrem Urteil vom 15. Juni 2012 verwiesen werden (act. 88 S. 27ff.). Beanstandet hat das Bundesgericht einzig, dass die Kammer im Rahmen der Schuldneranweisung gemäss Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils vom 15. Juni 2012 (act. 88 S. 31) auf ein hypothetisches Einkommen abgestellt habe. Das Gericht habe bei der Schuldneranweisung die für das Betreibungsamt geltenden Normen betreffend das pfändbare Einkommen und den Schutz des Existenzminimums zu beachten. Genauso wie das Betreibungsamt kein hypothetisches Einkommen pfänden bzw. die pfändbare Quote nicht auf der Basis eines hypothetischen Ein- kommens ermitteln dürfe, gehe es nicht an, bei der Anwendung von Art. 291 ZGB auf ein hypothetisches Einkommen des Schuldners abzustellen, wenn bei Zu- grundelegung des effektiven Einkommens ein (unzulässiger) Eingriff in dessen Existenzminimum resultiere. Soweit von gewissen Autoren eine abweichende
Meinung vertreten werde, werde nicht begründet, warum ein Eingriff in das Exis- tenzminimum des Unterhaltsschuldners gerechtfertigt sein soll (act. 89 S. 9). Die Erwägungen des Bundesgerichts sind für die Kammer verbindlich (BGE 135 III 334 E. 2). 2.3. Der Berufungskläger erzielt ein effektives Einkommen von monatlich Fr. 5'376.-- netto (act. 88 S. 12). Davon abgezogen werden gemäss Schuld- neranweisung (vgl. act. 28/12 Dispositiv-Ziff. 3) die Unterhaltsbeiträge in Höhe von Fr. 1'100.-- für die Tochter H._____ aus zweiter Ehe (vgl. act. 64/4). Das Exis- tenzminimum des Berufungsklägers beträgt ohne Zahlung für seine Tochter H._____ ab Mai 2012 gerundet Fr. 2'420.-- (act. 88 S. 24 f.). Nachdem gemäss den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts bei der Schuldneranweisung die für das Betreibungsamt geltenden Normen betreffend das pfändbare Einkom- men und den Schutz des Existenzminimums zu beachten sind, ist die tatsächlich erfüllte Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Tochter H._____ − wie dies im be- treibungsrechtlichen Verfahren der Fall ist (vgl. Ziff. 4 der Richtlinien für die Be- rechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009) − für die Frage der Schuldneranweisung ins Existenzminimum des Beru- fungsklägers miteinzubeziehen. Dieses beträgt einschliesslich die Unterhaltsbei- träge für die Tochter H._____ Fr. 3'520.--, und es verbleiben damit vom effektiven Einkommen des Berufungsklägers Fr. 1'856.--, die für die Deckung des Unter- haltsbeitrages für Sohn C._____ (Fr. 1'300.--) sowie des Ehegattenunterhaltes (Fr. 1'700.--) in Höhe von insgesamt Fr. 3'000.-- herangezogen werden können. Dementsprechend ist in teilweiser Gutheissung der Widerklage die Arbeitgeberin des Klägers und Berufungsklägers, die D._____ AG anzuweisen, ab Erhalt des Urteilsauszuges vom jeweiligen monatlichen Gehalt des Klägers und Berufungs- klägers den Betrag von Fr. 1'856.-- direkt auf das Konto der Beklagten und Beru- fungsbeklagten zu überweisen, unter Androhung doppelter Zahlungspflicht im Un- terlassungsfall. 2.4. Der Vollständigkeit halber festzuhalten bleibt, dass das Bundesgericht der Beschwerde gegen das Urteil der Kammer vom 15. Juni 2012 mit Bezug auf Dis- positiv-Ziffer 2 aufschiebende Wirkung in dem Sinne zuerkannt hatte, als (bis zum
bundesgerichtlichen Beschwerdeentscheid) die Arbeitgeberin des Beschwerde- führers (Berufungsklägers) von dessen Lohn lediglich den Kinderunterhaltsbeitrag (Fr. 1'300.--) auf das Konto der Beschwerdegegnerin (Berufungsbeklagte) zu überweisen hatte (act. 80). Das Urteil des Bundesgerichts datiert vom 23. No- vember 2012 und ist bei der Kammer am 3. Dezember 2012 eingetroffen (act. 86 = act. 89). Für den Monat November 2012 dürften daher von der Arbeitgeberin des Berufungsklägers noch Fr. 1'300.-- an die Berufungsbeklagte überwiesen worden sein. Die neue Regelung sollte damit ab Dezember 2012 greifen. 3. Kosten- und Entschädigungsfolgen 3.1. Das Bundesgericht hat mit seinem Urteil vom 23. November 2012 auch die Dispositiv-Ziffern 3-5 des Urteils vom 15. Juni 2012 aufgehoben (act. 89 S. 10). Der neue Ausgang des Verfahrens erfordert denn auch ein Überprüfung der erst- und zweitinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsregelung. 3.2. Mit Urteil vom 15. Juni 2012 wurde die erstinstanzliche Kosten- und Ent- schädigungsregelung bestätigt (act. 88 Dispositiv-Ziff. 3). Die Kosten des erstin- stanzlichen Verfahrens waren ausgangsgemäss dem Kläger auferlegt, jedoch zu- folge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Ge- richtskasse genommen worden. Ferner war der Kläger verpflichtet worden, dem Rechtsvertreter der Beklagten eine Prozessentschädigung von Fr. 6'500.-- inkl. MWST zu bezahlen, welche Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ direkt aus der Ge- richtskasse ausbezahlt werde (act. 47 S. 27 ff.). Auch die zweitinstanzliche Ge- richtsgebühr wurde dem Kläger auferlegt, unter einstweiliger Übernahme auf die Gerichtskasse, und dieser wurde verpflichtet, dem Rechtsvertreter der Beklagten eine Prozessentschädigung von Fr. 4'320.-- (inkl. MWST) zu bezahlen, welche Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ ebenfalls direkt aus der Gerichtskasse ausbezahlt werden sollte (act. 88 S. 30 f. und Dispositiv-Ziff. 4+5). Der Streitwert wurde so- wohl für das erst- wie das zweitinstanzlichen Verfahren mit ca. Fr. 194'000.-- be- ziffert (vgl. act. 47 S. 27 und act. 88 S. 30). 3.3. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Der Kläger ist mit seiner
Klage vollumfänglich unterlegen. Die Widerklage hat er im Umfang von Unter- haltsbeiträgen für den Sohn in Höhe von Fr. 1'100.-- anerkannt. Insgesamt ob- siegt die Beklagte mit ihrer Widerklage damit zu gut 60%. Zu berücksichtigen ist, dass der Hauptklage in der Sache ein viel grösseres Gewicht zukommt als der Widerklage, bei welcher es sich lediglich um eine privilegierte Zwangsvollstre- ckungsmassnahme eigener Art handelt; die Hauptklage ist mit rund 4/5, die Wi- derklage mit rund 1/5 zu gewichten. Das Unterliegen der Beklagten ist somit ins- gesamt auf knapp 1/10 zu veranschlagen. Dementsprechend sind die Kosten für beide Instanzen zu 9/10 dem Kläger und zu 1/10 der Beklagten aufzuerlegen und ist der Kläger zu verpflichten, der Beklagten für beide Instanzen eine auf 8/10 re- duzierte Prozessentschädigung zu bezahlen. 3.4. Die von der Vorinstanz für das erstinstanzliche Verfahren festgesetzte Ge- richtsgebühr von Fr. 1'500.- wie auch die festgesetzte volle Prozessentschädi- gung von Fr. 6'500.-- inkl. MWST (act. 47 S. 28) sind zu bestätigen. Für das zweit- instanzliche Verfahren ist die Entscheidgebühr auf Fr. 4'500.-- und die volle Par- teientschädigung auf Fr. 4'320.-- inkl. MWST festzusetzen. Es kann dazu auf das Urteil vom 15. Juni 2012 verwiesen werden (act. 88 S. 30f.). Die Gerichtskosten für beide Verfahren sind dem Kläger zu 9/10 und der Beklagten zu 1/10 aufzuer- legen, wobei die Kosten beider Parteien zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (act. 47 S. 27, act. 48 und act. 55) einstweilen auf die Gerichts- kasse zu nehmen sind, unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO). Ferner ist der Kläger zu verpflichten, dem Rechtsvertreter der Beklagten eine auf 8/10 reduzierte Parteientschädigung von Fr. 8'656.-- zu bezahlen. Die Parteientschädigung ist Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ direkt aus der Gerichtskas- se auszubezahlen, unter Übergang des Anspruchs auf die Gerichtskasse (Art. 122 Abs. 2 ZPO).
Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Widerklage wird Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils des Einzelrichters im ordentlichen Verfahren des Bezirkes Winterthur vom 30. September 2011 aufgehoben und die Arbeitgeberin des Klägers und Be- rufungsklägers, die D._____ AG angewiesen, ab Erhalt des Urteilsauszuges vom jeweiligen monatlichen Gehalt des Klägers und Berufungsklägers den Betrag von Fr. 1'856.-- direkt auf das Konto der Beklagten und Berufungsbe- klagten zu überweisen, unter Androhung doppelter Zahlungspflicht im Unter- lassungsfall. Diese Anweisung gilt solange, als der Kläger von der D._____ AG ein Salär erhält oder kein anderslautender gerichtlicher Entscheid ergeht. 2. Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren von Fr. 1'500.-- wer- den bestätigt. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'500.-- festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren werden zu 9/10 dem Kläger und Berufungskläger und zu 1/10 der Beklagten und Beru- fungsbeklagten auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzah- lungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 5. Der Kläger und Berufungskläger wird verpflichtet, dem Rechtsvertreter der Beklagten, Rechtsanwalt lic. iur. Y., für beide Verfahren eine reduzier- te Parteientschädigung von Fr. 8'656.-- (inkl. MWST) zu bezahlen. Die Par- teientschädigung wird Rechtsanwalt lic. iur. Y. direkt aus der Gerichts- kasse ausbezahlt; der Anspruch geht auf die Gerichtskasse über.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Houweling-Wili
versandt am: