Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LC120048-O/U
Mitwirkend: der Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, die Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und die Ersatzoberrichterin lic. iur. R. Blesi Keller sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. G. Kenny Beschluss und Urteil vom 20. Dezember 2012
in Sachen
A._____, Kläger und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
B._____, Beklagte und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Abänderung Scheidungsurteil (Besuchsrecht, Unterhalt)
Berufung gegen eine Verfügung und Urteile des Einzelgerichts im ordentli- chen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, vom 27. September 2012 (FP110043)
Rechtsbegehren des Klägers und Berufungsklägers: (Urk. 1 S. 2, Urk. 30 S. 2 ff., Urk. 42 S. 1 und 6, Urk. 46 S. 2f. sinngemäss) 1. In Abänderung von Dispositiv Ziff. 3. in Verbindung mit der Ver- einbarung Ziff. 2. des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom 22. Januar 2009 sei der Sohn C._____, geboren am tt.mm.2005, un- ter die gemeinsame elterliche Sorge der Eltern zu stellen. 2. In Abänderung von Dispositiv Ziff. 3. in Verbindung mit der Ver- einbarung Ziff. 3. des Ehescheidungsurteils sei das in dieser Ziffer festgelegte Besuchsrecht wie folgt zu erweitern: Ein Besuchsrecht am 1. und 3. Wochenende von Freitagmittag bis am Montagmorgen. Ein Besuchsrecht am 2. und 4. Wochenende jeweils am Samstag zwischen 10.30 Uhr und 17 Uhr. Das Recht des Klägers, seinen Sohn an dessen Geburtstag und am Geburtstag dessen Halbgeschwister zu sich auf Besuch neh- men zu können. Eventualiter sei der Kläger zu verpflichten, der Beiständin jeweils vor der Ausübung seines Besuchsrechts seinen Pass abzugeben. 3. Die mit Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 15. Juli 2011 angeordnete Begleitung des Besuchsrechts sei aufzuheben, und es sei das Besuchsrecht am 1. und 3. Wochenende im Sinne ei- ner kurzen Übergangsfrist von einem Monat auf eine Übernach- tung zu beschränken. 4. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositiv Ziff. 3. in Verbindung mit der Vereinbarung Ziff. 5. des genannten Urteils seien zu sis- tieren, bis der Kläger wieder ein Erwerbseinkommen erzielen kann.
Rechtsbegehren der Beklagten und Berufungsklägerin: (Urk. 38 S. 2 sinngemäss) 1. Die Klage vom 30. März 2011 sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Dem Kläger sei nur ein begleitetes Besuchsrecht ohne Übernach- tung zu gewähren. 3. Das Ferienrecht sei zu sistieren.
Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung (Einzelgericht) vom 27. September 2012: 1. Dispositiv Ziffer 3.3. des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom 22. Janu- ar 2009 wird aufgehoben und durch die folgende Fassung ersetzt: „Der Kläger ist berechtigt, das Kind jeweils am ersten und dritten Samstag eines jeden Monats von 10 bis 19 Uhr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Der Kläger ist verpflichtet, vor der Ausübung des Besuchsrechts seinen Pass bei der Beiständin zu deponieren.“ 2. Die Beiständin wird mit der Organisation des Besuchsrechts, namentlich be- züglich der Übergabe von C., beauftragt. 3. Das Begehren des Klägers um Sistierung der Unterhaltsbeiträge wird abge- wiesen. 4. Die Entscheidgebühr (Pauschalgebühr) wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.- ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 825.- Dolmetscher Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 5. Die Gerichtskosten werden der klagenden Partei zu 3/4 und der beklagten Partei zu 1/4 auferlegt, die Kosten beider Parteien jedoch zufolge Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen. 6. Der Kläger wird verpflichtet, Rechtsanwalt lic. iur. Y. eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 6’500.– zuzüglich 8% Mehrwertsteuer zu be- zahlen. 7. (Schriftliche Mitteilung) 8. (Rechtsmittel Berufung/Kostenbeschwerde) Berufungsanträge: des Klägers und Berufungsklägers (Urk. 76 S. 2):
" 1. ln Abänderung von Dispositiv Ziffer 3. in Verbindung mit der Ver- einbarung Ziffer 3. 2. Absatz des Ehescheidungsurteils des Be- zirksgerichtes Zürich vom 22. Januar 2009 sei das Besuchsrecht
des Berufungsklägers gegenüber seinem Sohn C._____ wie folgt zu erweitern: - Ein Besuchsrecht am 1. und 3. Wochenende von Freitagmittag (nach dem Kindergarten bzw. nach der Schule) bis am Mon- tagmorgen. - Ein Besuchsrecht am 2. und 4. Wochenende jeweils am Sams- tag zwischen 10.30 und 17.00 Uhr. - Das Recht des Klägers, seinen Sohn an seinem Geburtstag und am Geburtstag seiner Halbgeschwister zu sich auf Besuch nehmen zu können. - Das Ferienbesuchsrecht sei beizubehalten. 2. Eventualiter sei über das Besuchsrecht ein Fachbericht beizuzie- hen. 3. Die Verpflichtung des Klägers, bei der Ausübung des Besuchs- rechtes seinen Pass bei der Beiständin zu deponieren, sei zu be- fristen. 4. Die Verpflichtung des Beklagten zur Bezahlung von Unterhalts- beiträgen gemäss Dispositiv Ziffer 3. in Verbindung mit der Ver- einbarung Ziffer 5. des genannten Ehescheidungsurteils sei auf- zuheben. 5. Dem Kläger sei sowohl für vorliegendes Verfahren als auch für das Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen die unent- geltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu bewilli- gen; unter KEF zu Lasten der Berufungsbeklagten." Erwägungen: 1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 22. Januar 2009 wurden die Parteien geschieden und die Nebenfolgen geregelt. Der Kläger und Berufungs- kläger (nachfolgend Kläger) erhob am 31. März 2011 eine Abänderungsklage und verlangte unter anderem die gemeinsame elterliche Sorge über den gemeinsa- men Sohn C._____ (geb. tt.mm.2005) sowie die Ausdehnung des Besuchsrechts. Im Verlauf des Verfahrens mussten vorsorgliche Massnahmen erlassen werden. Am 27. September 2012 fällte die Vorinstanz den Endentscheid, dabei regel- te sie auch die vorsorglichen Massnahmen neu. Über den Verfahrensgang gibt der angefochtene Entscheid Auskunft (Urk. 77).
" Zwischen den Parteien sind an der I. Zivilkammer des Obergerichtes des Kan- tons Zürich die Berufungsverfahren Proz.Nr. LY120044-O, LY120045-O, LC120045-O und LC120048-O rechtshängig. Zwecks Erledigung dieser vier Ver- fahren vereinbaren die Parteien was folgt :
" 3.3. Der Gesuchsteller ist berechtigt, das Kind C._____, geboren am tt.mm.2005, wie folgt auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen:
a) - ab Januar 2013 bis Juni 2013 jeweils am 1. Wochenende eines jeden Monats (von Frei- tagnachmittag ab Schulschluss bis Sonntagabend, 18.00 Uhr); - ab Juli 2013 jeweils am 1. und 3. Wochenende eines jeden Monats (von Freitagnachmit- tag ab Schulschluss bis Sonntagabend, 18.00 Uhr); - in den ungeraden Jahren jeweils am Geburtstag von C._____ (tt .mm.) von 14.00 bis 20.00 Uhr; - jeweils am Geburtstag der Halbgeschwister (tt .mm., tt.mm. und tt.mm.) ab Schulschluss bis 20.00 Uhr, sofern diese Tage nicht auf einen ordentlichen Besuchstermin oder die Fe- rien der Gesuchstellerin fallen. Bis zum vollendeten 10. Altersjahr des Kindes ist der Gesuchsteller verpflichtet, jeweils vor- gängig seinen Pass und seinen Ausländerausweis (C) bei der Beiständin zu deponieren.
b) - ab Januar 2014 während den Schulferien für die Dauer von 2 x 2 Wochen und ab Januar 2015 für vier Wochen pro Jahr, wobei das Ferienbesuchsrecht nur im Inland ausgeübt werden kann und der Gesuchsteller verpflichtet ist, vorgängig seinen Pass und seinen Ausländerausweis (C) bei der Beiständin zu deponieren; - ab Januar 2017 während der Schulferien für die Dauer von vier Wochen pro Jahr. Der Gesuchsteller ist verpflichtet, die Ausübung des Ferienbesuchsrechts jeweils mindes- tens drei Monate im Voraus anzumelden bzw. mit der Gesuchstellerin abzusprechen."
Der Abänderungskläger zieht sein Begehren um Reduktion des Kinderunter- haltsbeitrages zurück.
Die Parteien stellen fest, dass die Dispositiv Ziffer 2 sowie 4-6 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung (Einzelgericht), vom 27. September 2012 im Berufungsverfahren unangefochten geblieben sind.
Gestützt auf diese Vereinbarung ziehen die Parteien ihre Berufungen Proz.Nr. LY120044-O und LY120045-O zurück und beantragen die Abschreibung der Berufungen Proz.Nr. LC120045-O und LC120048-O.
Die Kosten der vier vorgenannten Berufungsverfahren übernehmen die Par- teien je zur Hälfte und verzichten dafür gegenseitig auf Prozessentschädi- gung."
4.1. Vorliegend sind in der Hauptsache das Besuchsrecht des Klägers und die Unterhaltsbeiträge, die er für den gemeinsamen Sohn C._____ leisten muss, umstritten. 4.2. Soweit in familienrechtlichen Angelegenheiten Kinderbelange zu regeln sind, gilt die Untersuchungs- und Offizialmaxime; das Gericht muss den Sachver- halt von Amtes wegen erforschen, ist an die Parteianträge nicht gebunden und hat von sich aus die nötigen Vorkehren zu treffen (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). Eine von den Parteien getroffene Vereinbarung betreffend Kinderbelange wird vom Gericht dementsprechend als übereinstimmender Parteiantrag entgegenge-
nommen und geprüft (Bräm/Hasenböhler, Zürcher Kommentar, Art. 169-180 ZGB, 3. Auflage, Zürich 1997, N 17 und N 117 zu Art. 176). 4.3. Das von den Parteien gemeinsam beantragte Besuchsrecht entspricht weitgehend dem gerichtsüblichen. Den speziellen Umständen, dass der Besuchs- kontakt zwischen dem Vater und dem Sohn während der bisherigen Verfahrens- dauer eingeschränkt war, wird mit einer angemessenen Übergangsfrist begegnet. Dem gemeinsamen Antrag kann daher entsprochen werden. 5. Hinsichtlich der weiteren in der Vereinbarung vom 17. Dezember 2012 getroffenen Regelungen findet – mit Ausnahme der Kostenregelung – die Disposi- tionsmaxime Anwendung. Die Parteien können über diese Streitgegenstände ver- fügen. Entsprechend ist in diesem Umfang von der Vereinbarung Vormerk zu nehmen. Die Vereinbarung hat diesbezüglich die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids (Urk. 81; Art. 241 Abs. 2 ZPO). 6.1. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 2 lit. c und d, § 5 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 der Gebüh- renverordnung des Obergerichts (GebV OG, LS 211.11) auf Fr. 1'200.– festzuset- zen. 6.2. Die Kosten für das Berufungsverfahren sind in Anwendung von Art. 109 Abs. 1 ZPO den Parteien entsprechend ihrer Vereinbarung je zur Hälfte aufzuerlegen. 6.3. Antragsgemäss und in Anwendung von Art. 109 Abs. 1 ZPO ist davon abzusehen, Parteientschädigungen für das Berufungsverfahren zuzusprechen. Vom gegenseitigen Verzicht auf eine Prozessentschädigung ist aber Vormerk zu nehmen. 6.4. Beiden Parteien wurde für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege bereits gewährt (Urk. 78).
Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung (Einzelgericht), vom 27. September 2012 am 17. Dezember 2012 im folgen- den Umfang in Rechtskraft erwachsen ist: " 1. (...). 2. Die Beiständin wird mit der Organisation des Besuchsrechts, namentlich be- züglich der Übergabe von C., beauftragt. 3. Das Begehren des Klägers um Sistierung der Unterhaltsbeiträge wird abgewie- sen. 4. Die Entscheidgebühr (Pauschalgebühr) wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.- ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 825.- Dolmetscher Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 5. Die Gerichtskosten werden der klagenden Partei zu 3/4 und der beklagten Par- tei zu 1/4 auferlegt, die Kosten beider Parteien jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hinge- wiesen. 6. Der Kläger wird verpflichtet, Rechtsanwalt lic. iur. Y. eine reduzierte Par- teientschädigung von Fr. 6’500.– zuzüglich 8% Mehrwertsteuer zu bezahlen." 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt: 1. Dispositiv Ziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 27. September 2012 wird aufgehoben und Dispositiv Ziffer 3.3. des Urteils des Bezirksge- richts Zürich vom 22. Januar 2009 durch die folgende Fassung ersetzt:
" 3.3. Der Gesuchsteller ist berechtigt, das Kind C., geboren am tt.mm.2005, wie folgt auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen: a) - ab Januar 2013 bis Juni 2013 jeweils am 1. Wochenende eines jeden Monats (von Freitagnachmittag ab Schulschluss bis Sonntagabend, 18.00 Uhr); - ab Juli 2013 jeweils am 1. und 3. Wochenende eines jeden Monats (von Freitag- nachmittag ab Schulschluss bis Sonntagabend, 18.00 Uhr); - in den ungeraden Jahren jeweils am Geburtstag von C. (tt.mm.) von 14.00 bis 20.00 Uhr; - jeweils am Geburtstag der Halbgeschwister (tt. mm., tt.mm. und tt.mm.) ab Schul- schluss bis 20.00 Uhr, sofern diese Tage nicht auf einen ordentlichen Besuchs- termin oder die Ferien der Gesuchstellerin fallen. Bis zum vollendeten 10. Altersjahr des Kindes ist der Gesuchsteller verpflichtet, je- weils vorgängig seinen Pass und seinen Ausländerausweis (C) bei der Beiständin zu deponieren.
b) - ab Januar 2014 während den Schulferien für die Dauer von 2 x 2 Wochen und ab Januar 2015 für vier Wochen pro Jahr, wobei das Ferienbesuchsrecht nur im In- land ausgeübt werden kann und der Gesuchsteller verpflichtet ist, vorgängig sei- nen Pass und seinen Ausländerausweis (C) bei der Beiständin zu deponieren; - ab Januar 2017 während der Schulferien für die Dauer von vier Wochen pro Jahr. Der Gesuchsteller ist verpflichtet, die Ausübung des Ferienbesuchsrechts jeweils mindestens drei Monate im Voraus anzumelden bzw. mit der Gesuchstellerin abzu- sprechen." 2. Im Übrigen wird die Vereinbarung der Parteien vom 17. Dezember 2012 vorgemerkt und das Berufungsverfahren abgeschrieben. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung im Sinne von Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
Zürich, 20. Dezember 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Vorsitzende:
Dr. R. Klopfer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. G. Kenny
versandt: ss