Divorce appeal became moot after defendant's death

LC120038Obergericht17.04.2013Dismissed

Zusammenfassung

In a divorce appeal, the Zurich High Court noted that the husband died during the appellate proceedings. Because the marriage had been dissolved by death, the divorce action had become moot and the case was struck off. The court exercised its discretion on costs under the ZPO: it confirmed the first-instance cost ruling, fixed the second-instance fee at CHF 3,000, and split the costs of both instances equally between the wife and the husband's estate. No party compensation was awarded. The court also indicated that a federal appeal would be an end decision with no suspensive effect.

Regest

Art. 242 ZPO; mootness of divorce proceedings due to death of a spouse; once the marriage is dissolved by death, a pending divorce action loses its subject matter and the proceedings must be struck off. In cases of mootness, the court may depart from the ordinary cost allocation under Art. 106 ZPO and distribute costs according to equity under Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO, taking into account who initiated the proceedings, which party caused the event rendering the case moot, and the probable outcome on the merits (consid. II). Party compensation may be denied where equitable cost allocation so requires.

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LC120038-O/U.doc

Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, lic. iur. M. Spahn und Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Subotic Beschluss vom 17. April 2013 in Sachen

A._____, Klägerin und Berufungsklägerin

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____

gegen

B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____

betreffend Ehescheidung

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 31. Mai 2012 (FE110301) Erwägungen: I. 1. Nach Abweisung des gemeinsamen Scheidungsbegehrens durch die Vor- instanz am 27. Januar 2011 ging am 22. Februar 2011 bei der Vorinstanz die Scheidungsklage der Klägerin und Berufungsklägerin (fortan Klägerin) ein. Mit Ur- teil vom 19. Juli 2011 wies die Vorinstanz die Scheidungsklage ab. Auf Berufung

der Klägerin hin hob die Kammer mit Beschluss vom 16. Dezember 2011 dieses Urteil auf und wies die Sache an die Vorinstanz zurück. Mit Urteil vom 31. Mai 2012 wies die Vorinstanz die Scheidungsklage erneut ab (Urk. 2), wogegen die Klägerin mit Eingabe vom 4. Oktober 2012 erneut Berufung führt (Urk. 1). 2. Nach fristgerechtem Eingang des Prozesskostenvorschusses von Fr. 6'000.– (Urk. 8) erstattete der Beklagte und Berufungsbeklagte (fortan Beklagter) am 8. März 2013 die Berufungsantwort (Urk. 10). Mit Verfügung vom 13. März 2013 wurde diese der Klägerin zur Stellungnahme unterbreitet (Urk. 13). Mit Schreiben vom 26. März 2013 reichte der Rechtsvertreter des Beklagten eine Ko- pie einer ... Todesurkunde [des Staates C.] ein. Demnach verstarb der Be- klagte am 16. März 2013 in D. (Urk. 15). Mit Eingabe vom 27. März 2013 ersuchte die Klägerin um Fristabnahme zufolge Gegenstandslosigkeit (Urk. 17), was gleichentags erfolgte (Urk. 16). 3. Die Ehe der Parteien wurde durch den Tod des Beklagten aufgelöst. Die Scheidungsklage ist somit gegenstandslos geworden (BK-Kilias, N 5 zu Art. 242 ZPO; BK-Bühler/Spühler, N 37 zu Art. 143 aZGB). Das Verfahren ist demzufolge abzuschreiben (Art. 242 ZPO). II. 1. Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens kann das Gericht von den Ver- teilungsgrundsätzen (Art. 106 ZPO) abweichen und die Prozesskosten nach Er- messen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Bei dieser Ermessensausübung ist in Betracht zu ziehen, welche Partei Anlass zur Klage gegeben hat, welches der mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre und bei welcher Partei die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Prozesses geführt haben (BSK ZPO-Rüegg, N 8 zu Art. 107 ZPO; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur Zürcherischen Zivilprozessordnung, N 1 zu § 65 ZPO/ZH). 2. Das vorliegende Verfahren wurde durch die Klägerin initiiert, die Gegen- standslosigkeit trat aus einem beim Beklagten verwirklichten Grund ein. Der mut-

massliche Prozessausgang kann nur schwer abgeschätzt werden. Nicht ausge- schlossen erscheint, dass die von der Klägerin geltend gemachten schwerwie- genden Gründe (Art. 115 ZGB) in einem Beweisverfahren hätten abgeklärt wer- den müssen, da sich ein von der Klägerin im Berufungsverfahren vorgetragener gemeinsamer Scheidungswille kaum hätte konstruieren lassen. Bei dieser Sach- lage rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten beider Instanzen je hälftig der Klä- gerin und dem Nachlass des Beklagten aufzuerlegen. Die Liquidation der Pro- zesskosten richtet sich nach Art. 111 Abs. 1 und 2 ZPO. Die Parteientschädigun- gen sind entsprechend für beide Instanzen wettzuschlagen. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositiv Ziffer 2) wird bestätigt. 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–. 4. Die Kosten für beide Instanzen werden zur Hälfte der Klägerin und zur Hälfte dem Nachlass von B._____ auferlegt. Die Kosten beider Instanzen werden soweit möglich mit dem von der Kläge- rin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Im Mehrbetrag stellt die Ge- richtskasse Rechnung. 5. Es werden für beide Instanzen keine Prozessentschädigungen zugespro- chen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Klägerin und an Rechtsanwalt Y._____ zuhan- den des Nachlasses, sowie an das Bezirksgericht Horgen, an das Migrati- onsamt des Kantons Zürich und an die Obergerichtskasse, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

  1. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 17. April 2013

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Subotic

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Schlagwörter

divorcemootnessdeath of spousecost allocationequityappealparty compensation