Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LC120038-O/U.doc
Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, lic. iur. M. Spahn und Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Subotic Beschluss vom 17. April 2013 in Sachen
A._____, Klägerin und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
gegen
B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Ehescheidung
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 31. Mai 2012 (FE110301) Erwägungen: I. 1. Nach Abweisung des gemeinsamen Scheidungsbegehrens durch die Vor- instanz am 27. Januar 2011 ging am 22. Februar 2011 bei der Vorinstanz die Scheidungsklage der Klägerin und Berufungsklägerin (fortan Klägerin) ein. Mit Ur- teil vom 19. Juli 2011 wies die Vorinstanz die Scheidungsklage ab. Auf Berufung
der Klägerin hin hob die Kammer mit Beschluss vom 16. Dezember 2011 dieses Urteil auf und wies die Sache an die Vorinstanz zurück. Mit Urteil vom 31. Mai 2012 wies die Vorinstanz die Scheidungsklage erneut ab (Urk. 2), wogegen die Klägerin mit Eingabe vom 4. Oktober 2012 erneut Berufung führt (Urk. 1). 2. Nach fristgerechtem Eingang des Prozesskostenvorschusses von Fr. 6'000.– (Urk. 8) erstattete der Beklagte und Berufungsbeklagte (fortan Beklagter) am 8. März 2013 die Berufungsantwort (Urk. 10). Mit Verfügung vom 13. März 2013 wurde diese der Klägerin zur Stellungnahme unterbreitet (Urk. 13). Mit Schreiben vom 26. März 2013 reichte der Rechtsvertreter des Beklagten eine Ko- pie einer ... Todesurkunde [des Staates C.] ein. Demnach verstarb der Be- klagte am 16. März 2013 in D. (Urk. 15). Mit Eingabe vom 27. März 2013 ersuchte die Klägerin um Fristabnahme zufolge Gegenstandslosigkeit (Urk. 17), was gleichentags erfolgte (Urk. 16). 3. Die Ehe der Parteien wurde durch den Tod des Beklagten aufgelöst. Die Scheidungsklage ist somit gegenstandslos geworden (BK-Kilias, N 5 zu Art. 242 ZPO; BK-Bühler/Spühler, N 37 zu Art. 143 aZGB). Das Verfahren ist demzufolge abzuschreiben (Art. 242 ZPO). II. 1. Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens kann das Gericht von den Ver- teilungsgrundsätzen (Art. 106 ZPO) abweichen und die Prozesskosten nach Er- messen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Bei dieser Ermessensausübung ist in Betracht zu ziehen, welche Partei Anlass zur Klage gegeben hat, welches der mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre und bei welcher Partei die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Prozesses geführt haben (BSK ZPO-Rüegg, N 8 zu Art. 107 ZPO; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur Zürcherischen Zivilprozessordnung, N 1 zu § 65 ZPO/ZH). 2. Das vorliegende Verfahren wurde durch die Klägerin initiiert, die Gegen- standslosigkeit trat aus einem beim Beklagten verwirklichten Grund ein. Der mut-
massliche Prozessausgang kann nur schwer abgeschätzt werden. Nicht ausge- schlossen erscheint, dass die von der Klägerin geltend gemachten schwerwie- genden Gründe (Art. 115 ZGB) in einem Beweisverfahren hätten abgeklärt wer- den müssen, da sich ein von der Klägerin im Berufungsverfahren vorgetragener gemeinsamer Scheidungswille kaum hätte konstruieren lassen. Bei dieser Sach- lage rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten beider Instanzen je hälftig der Klä- gerin und dem Nachlass des Beklagten aufzuerlegen. Die Liquidation der Pro- zesskosten richtet sich nach Art. 111 Abs. 1 und 2 ZPO. Die Parteientschädigun- gen sind entsprechend für beide Instanzen wettzuschlagen. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositiv Ziffer 2) wird bestätigt. 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–. 4. Die Kosten für beide Instanzen werden zur Hälfte der Klägerin und zur Hälfte dem Nachlass von B._____ auferlegt. Die Kosten beider Instanzen werden soweit möglich mit dem von der Kläge- rin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Im Mehrbetrag stellt die Ge- richtskasse Rechnung. 5. Es werden für beide Instanzen keine Prozessentschädigungen zugespro- chen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Klägerin und an Rechtsanwalt Y._____ zuhan- den des Nachlasses, sowie an das Bezirksgericht Horgen, an das Migrati- onsamt des Kantons Zürich und an die Obergerichtskasse, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
Zürich, 17. April 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Subotic
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