Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LC120021-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaf- fitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 6. Juni 2012
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin
gegen
B._____, Gesuchsteller und Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Ehescheidung
Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfah- ren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 16. April 2012 (FE120073)
Erwägungen: 1. a) Mit Eingabe vom 2. April 2012 reichte der Gesuchsteller und Beru- fungsbeklagte (fortan Gesuchsteller) bei der Vorinstanz ein lediglich von ihm un- terzeichnetes "gemeinsames Scheidungsbegehren" ein (Urk. 1). b) Mit Verfügung vom 16. April 2012 trat die Vorinstanz auf das Scheidungs- begehren des Gesuchstellers nicht ein und auferlegte ihm die Entscheidgebühr von Fr. 300.–. Von der Zusprechung von Parteientschädigungen sah die Vo- rinstanz ab (Urk. 12 S. 2 Dispositivziffern 1-4). 2. a) Mit am 30. April 2012 rechtzeitig zur Post gebrachten Eingabe machte die Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (fortan Gesuchstellerin) hierorts gel- tend, sie habe nichts davon gewusst, dass der Gesuchsteller ein gemeinsames Scheidungsbegehren gestellt habe. Sie wolle sich nicht scheiden lassen (Urk. 23). b) Mit Schreiben vom 3. Mai 2012 wurde der Gesuchstellerin Frist angesetzt, um Stellung dazu zu nehmen, ob sie mit vorgenannter Eingabe habe Berufung erheben wollen oder nicht (Urk. 13). Da sich die Gesuchstellerin innert Frist nicht meldete, wurde androhungs- gemäss ihr Schreiben als Berufung entgegen genommen und vorliegendes Rechtsmittelverfahren eröffnet. 3. a) Die Beschwer ist Zulässigkeitsvoraussetzung jedes Rechtsmittels. Das Erfordernis der Beschwer hat die Wirkung, dass nur derjenige zur Erhebung eines Rechtsmittels befugt ist, welcher ein Interesse an der Abänderung eines erstin- stanzlichen Entscheids besitzt. Fehlt es an der von Amtes wegen zu prüfenden Beschwer, ist auf das erhobene Rechtsmittel nicht einzutreten (Reetz, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung (ZPO), Zürich/Basel/Genf 2010, Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 N 30 m.w.H.). b) Vorliegend fehlt der Gesuchstellerin die Beschwer zur Erhebung einer Be- rufung. Sie wurde durch die angefochtene Verfügung zu nichts verpflichtet und ist
zudem nach wie vor wie von ihr gewünscht mit dem Gesuchsteller verheiratet. Auf die Berufung der Gesuchstellerin ist daher nicht einzutreten. 4. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nicht- eintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erho- ben hat als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb der Gesuchstellerin die Prozesskosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind. Für deren Be- messung gelangt § 5 Abs. 1 i.V.m. § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 der Gebüh- renverordnung des Obergerichts zur Anwendung. Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Gesuchsteller für das Berufungsverfahren keine Entschädigung zuzu- sprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung der Gesuchstellerin wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt. 3. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Dem Gesuchsteller wird für das Berufungsverfahren keine Parteientschädi- gung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage einer Kopie von Urk. 11, sowie an Bezirksgericht Dielsdorf, Einzelgericht im ordentlichen Verfahren, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 6. Juni 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
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