Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LC120006-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiber lic. iur. B. Häusermann Beschluss vom 30. März 2012
in Sachen
A._____, Beklagter und Berufungskläger
gegen
B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,
betreffend Ehescheidung, Rückweisung (Güterrechtliche Auseinanderset- zung), unentgeltliche Rechtspflege
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 7. September 2011 (FE090203)
Rechtsbegehren: Es sei die Ehe der Parteien gestützt auf Art. 115 ZGB zu scheiden un- ter Regelung der Nebenfolgen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten.
Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Bülach vom 7. September 2011: 1. Die Ehe der Parteien wird geschieden. 2. Es wird kein nachehelicher Unterhalt gestützt auf Art. 125 ZGB zuge- sprochen. 3. Es wird festgestellt, dass bei beiden Parteien der Vorsorgefall eingetre- ten ist und demzufolge eine Teilung von Ansprüchen aus der berufli- chen Vorsorge entfällt. Es werden keine Entschädigungen gestützt auf Art. 124 ZGB zuge- sprochen. 4. Es wird festgestellt, dass keine Errungenschaft vorhanden ist und die Parteien güterrechtlich vollständig auseinandergesetzt sind. 5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'050.00 Übersetzungen Fr. 5'550.00 6. Die Kosten des Verfahrens, zuzüglich der Kosten des obergerichtlichen Verfahrens (Rückweisungsbeschluss vom 5. März 2009, Verfahren Nr. LC080047) im Betrag von insgesamt Fr. 4'150.–, werden den Par- teien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge der ihnen gewährten un- entgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Staatskasse genom- men. Das Nachforderungsrecht des Staates gemäss § 92 ZPO/ZH bleibt vorbehalten. 7. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 8. (Mitteilungen) 9. (Rechtsmittel: Berufung)
Berufungsanträge des Beklagten: (sinngemäss) 1. Es sei Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils des Einzelgerichts am Bezirksge- richt Bülach vom 7. September 2011 aufzuheben und es sei die aus den gemeinsamen Ehejahren entstandene Steuerschuld der Parteien sowie der von den Parteien gemeinsam aufgenommene Kredit im vol-
len Umfang ab dem Zeitpunkt der Aufnahme des Getrenntlebens der Parteien je zur Hälfte unter den Parteien aufzuteilen.
Erwägungen: I. 1. Die Parteien stehen sich im Scheidungsverfahren gegenüber. Das Schei- dungsverfahren wurde am 27. März 2006 am Bezirksgericht Bülach, Einzelgericht (nachfolgend: Vorinstanz), anhängig gemacht (Urk. 3/6/1) und von diesem zu- nächst unter der Geschäfts-Nr. FE060106 geführt. Mit Verfügung vom 18. Juli 2006 trat die Vorinstanz auf die Scheidungsklage nicht ein (Urk. 3/2). Dieser Ent- scheid wurde von der Kammer mit Beschluss vom 20. April 2007 aufgehoben; die Sache wurde zu neuer Entscheidfindung an die Vorinstanz zurückgewiesen (Urk. 3/1). Bis dahin kann für den Verlauf des Verfahrens auf die entsprechenden Ausführungen in Urk. 3/2 (Erw. I) sowie in Urk. 3/1 (Erw. 1) verwiesen werden. Alsdann führte die Vorinstanz das Verfahren unter der Geschäfts-Nr. FE070153 fort und wies die Scheidungsklage mit Urteil vom 2. Juni 2008 ab (Urk. 3/49). Die- ser Entscheid wurde von der Kammer mit Beschluss vom 5. März 2009 aufgeho- ben; die Sache wurde an die Vorinstanz zurückgewiesen zur Aussprechung der Scheidung und zur Regelung der Nebenfolgen (Urk. 1). Für diese Verfahrensab- schnitte kann auf die entsprechenden Ausführungen in Urk. 3/49 (Erw. I) sowie in Urk. 1 (Erw. I) verwiesen werden. Zuletzt führte die Vorinstanz das Verfahren unter der Geschäfts-Nr. FE090203. Mit Urteil der Vorinstanz vom 7. September 2011 (Urk. 85) wurde die Ehe der Par- teien geschieden (Disp.-Ziff. 1) sowie festgestellt, dass keine Errungenschaft vor- handen ist und die Parteien güterrechtlich vollständig auseinandergesetzt sind
(Disp.-Ziff. 4). Für diesen letzten Verfahrensabschnitt kann auf die entsprechen- den Ausführungen in Urk. 85 (Erw. I) verwiesen werden. 2. Das Urteil der Vorinstanz vom 7. September 2011 wurde am 10. Januar 2012 an die Parteien versandt; dem Beklagten wurde es am 13. Januar 2012 zu- gestellt (Urk. 83). Mit Eingabe vom 9. Februar 2011 (Postaufgabe: 10. Februar 2012) erhob der Beklagte gegen das Urteil der Vorinstanz rechtzeitig Berufung mit dem eingangs (sinngemäss) wiedergegebenen "Begehren um güterrechtliche Auseinandersetzung" (vgl. Urk. 84 S. 1 f.). 3. Für die Rechtsmittel gilt das Recht, das bei der Eröffnung des (angefochte- nen) Entscheids in Kraft ist (vgl. Art. 405 Abs. 1 ZPO). Das angefochtene Urteil wurde nach dem 1. Januar 2011, d.h. nach dem Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) schriftlich eröffnet (versandt). Folglich kommt für das vorliegende Berufungsverfahren die ZPO zur Anwendung. II. 1. Der Beklagte führt mit der Berufung aus, die Vorinstanz habe das Verfahren in zwei Prozesse - in Ehescheidung einerseits und in vorsorgliche Massnahmen anderseits - unterteilt. Seit dem 20. November 2007 hätten sich die Gerichte nie mehr mit der Ehescheidung und der güterrechtlichen Auseinandersetzung be- fasst. Seither habe es nie mehr einen Gerichtstermin oder eine anderweitige Mög- lichkeit zur Stellungnahme gegeben (vgl. Urk. 84 S. 2). Die Vorinstanz führte am 23. August 2007 den ersten Teil der Hauptverhandlung über die Scheidungsklage und die Anträge der Parteien zu den Nebenfolgen durch. Die Klage wurde begründet und beantwortet (Geschäfts-Nr. FE070153, Prot. S. 3 ff.; Urk. 3/9 und 3/11). Am 20. November 2007 wurden im zweiten Teil der Hauptverhandlung Replik und Duplik erstattet (Geschäfts-Nr. FE070153, Prot. S. 28 ff., S. 30 ff., S. 33 ff.). Das vorinstanzliche Verfahren wurde richtiger- weise noch nach dem "alten" (kantonalen) Prozessrecht (ZPO/ZH, GVG/ZH) zu Ende geführt (vgl. dazu Art. 404 Abs. 1 ZPO). Danach werden weitere Vorträge
nur aus zureichenden Gründen gestattet (§ 121 Abs. 2 ZPO/ZH). Vorliegend wur- de in der Hauptsache (Scheidungspunkt) zuletzt am 26. Mai 2008 verhandelt (Geschäfts-Nr. FE070153, Prot. S. 74 ff.). Dass seit dem 20. November 2007 nicht mehr über die Scheidungsfolgen verhandelt wurde, bildet für sich allein noch keinen Grund, dass den Parteien weitere Parteivorträge zu gestatten wären. Dar- über hinaus macht der Beklagte mit der Berufung nicht geltend, er sei zu einem weiteren Parteivortrag zuzulassen. Er erklärt auch nicht, worüber konkret verhan- delt werden müsste, sondern verlangt die güterrechtliche Auseinandersetzung un- ter Hinweis auf seinen Antrag und die entsprechende Begründung vor Vorinstanz. Sodann wurde das Scheidungsverfahren entgegen der Ansicht des Beklagten nicht aufgeteilt, sondern nach den jeweiligen Rückweisungen (unter neuen Ge- schäfts-Nummern) fortgeführt. Daran ändert nichts, dass zuletzt "nur" noch über vorsorgliche Massnahmen bzw. deren Abänderung verhandelt wurde (vgl. Ge- schäfts-Nr. FE090203, Prot. S. 2 ff.). Es ist nicht ersichtlich und wird vom Beklag- ten mit der Berufung auch nicht aufgezeigt, inwiefern nach der letzten Rückwei- sung noch über Scheidungsfolgen hätte verhandelt werden müssen. Die Kritik des Beklagten am Verfahren ist unbegründet und zudem bloss appellatorischer Natur. Darauf ist nicht weiter einzugehen. 2. Die Vorinstanz erwog unter dem Titel Güterrecht, der Beklagte habe das Bestehen von Schulden im Umfang von über Fr. 100'000.– nicht substantiiert dar- getan. Es sei festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Gütertrennung aus der Ehe der Parteien keine Errungenschaft resultiert habe und die Parteien güterrechtlich vollständig auseinandergesetzt seien (Urk. 85 S. 5 ff., S. 7). Der Beklagte rügt mit der Berufung, die Vorinstanz habe es versäumt, die güter- rechtliche Auseinandersetzung durchzuführen. Er habe schon am 23. August 2007 einen Antrag auf Durchführung der güterrechtlichen Auseinandersetzung gestellt. Nach diesem Antrag sollten die Schulden je zur Hälfte aufgeteilt werden. Es treffe nicht zu, dass er das Bestehen von Schulden nicht substantiiert dargetan habe. Er habe der Vorinstanz die Unterlagen über die Schulden eingereicht und ausgeführt, dass die Parteien nie einen Ehevertrag abgeschlossen hätten und dem Güterstand der Errungenschaft unterstünden. Er habe schon im Prozess
Nr. FE070153, anlässlich der Anhörung der Parteien vom 20. November 2007, erwähnt, dass gemeinsame Schulden bestünden, und die Klägerin habe dies zu- gegeben. Dies sei aus dem Protokoll ersichtlich (Urk. 84 S. 2, teilweise sinnge- mäss). 3. a) Die Berufungsschrift muss ein Rechtsbegehren und dessen Begründung entsprechend den Anforderungen gemäss Art. 221 ZPO (analog) enthalten. Erfüllt sie diese Vorgaben nicht, ist bei formellen Mängeln im Sinne von Art. 132 ZPO eine Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen. Bleibt eine solche aus oder erweist sie sich als ungenügend, gilt die Berufungsschrift als nicht erfolgt (Art. 132 Abs. 1 ZPO), was zu einem Nichteintretensentscheid führt (Reetz/Theiler in: ZPO Komm. Sutter-Somm et al., Art. 311 N. 33). Im Übrigen darf, jedenfalls im ordentlichen Verfahren, eine vollständige und sorgfältige Rechtsschrift erwartet werden (KUKO ZPO-Brunner, Art. 311 N. 8). Eine Nachfrist kann nicht gewährt werden (BGE 137 III 617 Erw. 6.4). b) Die Berufungsanträge müssen eingangs oder am Ende der Berufungsschrift aufgeführt werden. Es genügt nicht, lediglich die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen, sondern es muss ein Antrag in der Sache gestellt wer- den, und zwar grundsätzlich im Rechtsbegehren selber und nicht bloss in der Be- gründung (vgl. dazu BGE 133 III 489, Erw. 3.1). Dieses muss so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung der Klage unverändert zum Urteil erhoben wer- den kann; die auf Geldzahlung gerichteten Berufungsanträge sind zu beziffern. Auf eine Berufung mit einem formell mangelhaften Rechtsbegehren ist aus- nahmsweise einzutreten, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was der Berufungskläger in der Sache verlangt bzw. welcher Geldbetrag zuzusprechen ist. Entsprechend sind Rechts- begehren im Lichte der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 E. G. 2). Weil die kantonale Berufungsinstanz volle Kognition in Tat- und Rechtsfragen hat, reicht es nicht aus, lediglich die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und dessen Rückweisung an die Vorinstanz zu verlangen (Reetz/Theiler in: ZPO- Komm. Sutter-Somm et al., Art. 311 N. 34).
c) In der Berufungsschrift sind die Behauptungen bestimmt und vollständig aufzu- stellen. Zudem muss sie - im Gegensatz zur Klageschrift - nicht nur eine tatsächli- che, sondern auch eine rechtliche Begründung enthalten. Zwar prüft die Beru- fungsinstanz nicht nur die geltend gemachten Rügen (Rügeprinzip). Der Beru- fungskläger hat sich aber mit der Begründung des erstinstanzlichen Entscheids auseinanderzusetzen; das Gericht muss den angefochtenen Entscheid nicht von sich aus auf Mängel untersuchen, es sei denn, der Sachverhalt sei geradezu will- kürlich festgestellt worden oder das Rechts sei geradezu willkürlich angewandt worden (Reetz/Theiler in: ZPO-Komm. Sutter-Somm et al., Art. 311 N. 36 f.). d) Werden keine oder nur ungenügende Berufungsanträge gestellt oder werden diese nicht begründet, ist auf die Berufung nicht einzutreten. Eine in der Substanz mangelhafte Begründung kann zur Abweisung der Berufung führen (vgl. zum Ganzen Reetz/Theiler in: ZPO-Komm. Sutter-Somm et al., Art. 311 N. 12, N. 33- 38). 4. In dem mit der Berufung gestellten Rechtsbegehren werden die Schulden, die unter den Parteien je zur Hälfte aufgeteilt werden sollen, nicht im Einzelnen aufgeführt. Es kann deshalb nicht unverändert zum Urteil erhoben werden. Auch aus der Berufungsbegründung gehen die fraglichen Schulden nicht hervor. Im Ur- teil der Vorinstanz wird festgehalten, der Beklagte habe geltend gemacht, die Par- teien hätten keine Errungenschaft bilden können, es bestünden nur Schulden von "rund" Fr. 100'000.–, die von den Parteien hälftig zu tragen seien, und die Schuld gegenüber der "C." belaufe sich auf Fr. 60'000.– (Urk. 85 S. 6). Selbst wenn diese Ausführungen im angefochtenen Urteil berücksichtigt werden, bleibt der ge- naue Betrag der zu teilenden Schulden unklar. Es fehlt an einer eindeutigen Bezif- ferung. Zudem wird nicht dargelegt, wie sich die Schuld von "rund" Fr. 100'000.– zusammensetzt, insbesondere ob darin die Schuld gegenüber der C. ent- halten ist (oder ob es sich dabei um eine zusätzliche Schuld handelt). Entspre- chend steht auch die exakte Höhe der Steuerschuld, die unter den Parteien auf- geteilt werden soll, nicht fest. Dazu kommt, dass im Fall der Parteien am 28. No- vember 2007 gerichtlich die Gütertrennung angeordnet wurde und zwar mit Wir- kung ab 10. April 2006 (Geschäfts-Nr. FE070153, Prot. S. 73; Urk. 3/24 S. 4; vgl.
a. Urk. 3/6/3 S. 1 f.). Bei gerichtlicher Anordnung der Gütertrennung wird die Auf- lösung des Güterstandes auf den Tag zurückbezogen, an dem das Begehren ein- gereicht worden ist (Art. 204 Abs. 2 ZGB). Folglich hätte der Beklagte in der Beru- fungsschrift die zu teilenden Schulden per 10. April 2006 exakt beziffern müssen. Der Beklagte hat es unterlassen, in der Berufungsbegründung die Schulden, auf die er sich bezieht, im Einzelnen und unter Angabe der Belegstellen zu bezeich- nen und exakt per Stichdatum (10. April 2006) zu beziffern. Dies kann nicht der Berufungsinstanz überlassen werden. Im Ergebnis liegt ein mangelhaftes Rechts- begehren vor. Dieser Mangel kann im Berufungsverfahren nicht verbessert wer- den. Auf die Berufung ist nicht einzutreten. 5. Der Beklagte legt mit der Berufungsschrift wie ausgeführt (vgl. Ziff. 4 hiervor) nicht genügend substantiiert dar, welche Schulden zwischen den Parteien aufzu- teilen wären. Er verweist pauschal auf die Unterlagen über die Schulden, die er der Vorinstanz zugestellt habe, und die Erklärungen der Parteien vor Vorinstanz zu den gemeinsamen Schulden. Mit diesen Verweisen kommt der Beklagte seiner Obliegenheit, die Behauptungen in der Berufungsschrift bestimmt und vollständig aufzustellen, nicht rechtsgenügend nach. Es ist nicht Sache der Berufungs- instanz, die massgeblichen Tatsachenbehauptungen anhand der Verweise des Beklagten in den Akten der Vorinstanz zu ergründen. Abgesehen davon fehlt in der Berufungsschrift auch eine rechtliche Begründung für eine hälftige Schulden- teilung. Der Umstand, dass die Parteien dem Güterstand der Errungenschaftsbe- teiligung unterstehen, hat keineswegs ohne Weiteres zur Folge, dass jegliche Schulden gegenüber Dritten (insbesondere Steuerschulden) zwischen den Par- teien hälftig aufzuteilen wären. Eine andere Begründung für den Antrag auf hälfti- ge Schuldenteilung findet sich in der Berufungsschrift nicht. Im Ergebnis erweist sich auch die Berufungsbegründung als derart mangelhaft, dass auf die Berufung nicht eingetreten werden kann. 6. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass keine Errungenschaft vorhanden ist und die Parteien güterrechtlich vollständig auseinandergesetzt sind (Urk. 85 S. 5 ff.). Der Beklagte rügt zwar, die Vorinstanz habe es versäumt, die güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen. Aus der Berufungsschrift geht jedoch hervor,
dass der Beklagte selber nicht die Durchführung einer vollständigen güterrechtli- chen Auseinandersetzung verlangt: Es ist unbestritten, dass beide Parteien keine Errungenschaft haben. Der Beklagte klagt denn auch nicht eine bestimmte Sum- me als Beteiligung am Vorschlag im Sinne von Art. 210 Abs. 1 ZGB ein. Es ist unbestritten, dass einzig Schulden bestehen. Ein Rückschlag wird gemäss Art. 210 Abs. 2 ZGB nicht berücksichtigt. Folglich zielt der mit der Berufung ge- stellte Antrag des Beklagten einzig auf eine Regelung der gemeinsamen Schul- den der Ehegatten gemäss Art. 205 Abs. 3 ZGB. Im Berufungsverfahren stellt sich daher allenfalls noch die Frage, ob die Vorinstanz die Vorbringen des Beklagten betreffend Schulden in willkürlicher Weise als unsubstantiiert beurteilt habe. Dies ist zu verneinen: Anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz vom 23. August 2007 stellte der Beklagte den Antrag, es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung im Sinne der Erwägungen vorzunehmen (Urk. 3/11 S. 1). Zur Klageantwort führte er aus, er verfüge über keinerlei liquiden Mittel mehr. Hingegen bestünden Schulden in Hö- he von "gegen" Fr. 100'000.–. Diese seien von den Parteien je zur Hälfte zu über- nehmen. Als Beweismittel für seine Darstellung offerierte er die Urkunden 3/12/10, 3/12/12 sowie 3/12/15-18 (Urk. 3/11 S. 9). Daraus ergeben sich Schul- den des Beklagten von Fr. 59'170.10 gegenüber der C._____ AG per 10. April 2006 (Urk. 3/12/10) sowie Schulden der Parteien für Staats- und Gemeindesteu- ern 2003 und 2004 von Fr. 8'395.60 und Fr. 7'005.55 (Urk. 3/12/12). In der Steu- ererklärung 2005 wurden nicht näher bezeichnete/belegte Schulden von Fr. 2'014.– aufgeführt (Urk. 3/12/15). In der Steuerklärung 2006 finden sich keine Schulden (Urk. 3/12/16). Die vorgenannten Steuererklärungen sowie die proviso- rische Steuerberechnung für das Jahr 2007 betreffen offenbar die Perioden, für welche die Parteien getrennt besteuert wurden (vgl. 3/12/15+16, je S. 1). Aus Urk. 3/12/17 ergibt sich ein Kontosaldo von minus Fr. 1'031.55 per 30. Juni 2007. Anlässlich der Fortsetzung der Hauptverhandlung vom 20. November 2007 führte der Beklagte zur Replik aus, die Verschuldung gegenüber der C._____ betrage Fr. 60'000.– (Geschäfts-Nr. FE070153, Prot. S. 39). Im Rahmen der Stellung- nahme zu den Dupliknoven bezifferte er die "aktuelle Schuld" gegenüber der
C._____ mit Fr. 55'970.– (Geschäfts-Nr. FE070153, Prot. S. 45). Auf persönliches Befragen gab er an, er habe Schulden von ca. Fr. 100'000.– bis Fr. 105'000.– ge- habt, als ihn die Klägerin verlassen habe. Seither habe er ca. Fr. 6'000.– bis Fr. 8'000.– für die direkte Bundessteuer bezahlt. Für Steuern seien ca. Fr. 45'000.– geschuldet. Dabei handle es sich nicht nur um seine Steuern, sondern um Steuern für Jahre, in denen die Klägerin ein Einkommen erzielt habe. Über diese Steuern lägen zwei Zahlungsbefehle vor, über die im Rahmen eines Rechtsöffnungsverfahren vor Vorinstanz am 17. Dezember 2007 zu entscheiden sei (Geschäfts-Nr. FE070153, Prot. S. 56 f.). All diesen Vorbringen und Belegen kann nicht klar entnommen, welche gemein- samen Schulden genau per 10. April 2006 bestanden. Der vor Vorinstanz anwalt- lich vertretene Beklagte hätte dies substantiiert darlegen und nachweisen (lassen) müssen, weil das Güterrecht der Dispositions- und Verhandlungsmaxime unter- liegt (Art. 277 Abs. 1 ZPO, Art. 55 f. ZPO, Art. 58 ZPO; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, N. 38b zu § 202). Dieser Obliegenheit kam er bis heute nicht nach (vgl. dazu oben, Ziff. 5). Die neu eingereichte Beilage betreffend Steuerschulden (Urk. 87/3) lag der Vo- rinstanz nicht vor. Es ist daher nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz die Vorbrin- gen des Beklagten als derart unsubstantiiert einstufte, dass sie eine Schuldenre- gelung im Sinne von Art. 205 Abs. 3 ZGB nicht zuliessen. 8. Bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung sind in einem ersten Schritt die Vermögen von Mann und Frau zu trennen: Jeder Ehegatte nimmt seine Vermö- genswerte zurück. Die Ehegatten regeln ihre gegenseitigen Schulden (Art. 205 Abs. 1 und 3 ZGB). Dies gilt auch für die interne Aufteilung von Solidarschulden (vgl. Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Haus- heer/Geiser/Aebi-Müller, Bern 2010, Rz. 12.173, 12.179; FamKomm Schei- dung/Steck, Art. 205 ZGB N. 17). Dabei handelt es sich jedoch nur um Anweisun- gen. Die Entflechtung der Vermögen (inkl. Schulden) der Ehegatten ist zwar Be- standteil der güterrechtlichen Auseinandersetzung, aber nicht zwingend. Verzich- ten die Ehegatten auf eine umfassende Auseinandersetzung, so sind die fälligen wie auch die nicht fälligen Schulden unter Ehegatten (...) in die Vermögensab-
rechnung (...) einzubeziehen (BK-Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 205 ZGB, N. 6, 10 und 67). Der Beklagte hat die nötigen Grundlagen für eine Regelung der Schulden nicht geliefert. Eine entsprechende Regelung ist nicht zwingend. Die Durchführung einer vollständigen güterrechtlichen Auseinandersetzung wurde nicht verlangt und erweist sich als unmöglich, weil die nötigen tatsächlichen Grundlagen fehlen. Diese sind nicht von Amtes wegen zu erforschen; es gilt der Verhandlungsgrundsatz. Unter diesen Umständen kann der angefochtene Ent- scheid auch in rechtlicher Hinsicht nicht als geradezu willkürlich bezeichnet wer- den. Daran ändert nichts, dass möglicherweise noch Schulden bestehen, für wel- che beide Parteien zufolge solidarischer Haftung von einem Dritten in Anspruch genommen werden könnten. 9. Nach alledem ist die Berufung des Beklagten offensichtlich unzulässig. Auf die Berufung ist daher ohne Weiterungen nicht einzutreten (Art. 312 Abs. 1 ZPO). III. 1. Die Berufung des Beklagten muss als von vornherein aussichtslos bezeich- net werden. Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege sind nicht erfüllt (vgl. Art. 117 lit. b ZPO). Das Armenrechtsgesuch des Be- klagten für das Berufungsverfahren ist abzuweisen. 2. Der unterliegende Beklagte hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Der Klägerin erwuchs wegen der Berufung kein erheblicher Aufwand. Entspre- chend sind für das vorliegende zweitinstanzliche Verfahren keine Entschädigun- gen zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle- ge für das Berufungsverfahren wird abgewiesen. 2. Auf die Berufung des Beklagten wird nicht eingetreten.
Zürich, 30. März 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer der Gerichtsschreiber:
lic. iur. B. Häusermann
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