Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LC110070-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaf- fitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Kunz Bucheli
Urteil vom 4. Juni 2012
in Sachen
A._____, Gesuchsteller und Berufungskläger
gegen
B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
betreffend Ehescheidung (Scheidungspunkt, elterliche Sorge, Obhut, Bei- standschaft, Unterhaltsbeiträge etc.)
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung, vom 31. Oktober 2011 (FE071170)
Rechtsbegehren Gesuchsteller: (Berufungsbegründung, LC060081, act. 83 S. 2 ff.)
"1. Dispositiv Ziff. 2-9 des angefochtenen Urteils seien aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: 2. Das Kind C., geb. tt.mm.1998, wird unter die elterliche Sor- ge des Gesuchstellers gestellt. 3.1. Die Gesuchstellerin wird berechtigt und verpflichtet erklärt, C. am Wochenende jeder geraden Kalenderwoche sowie während drei Wochen in den Schulferien auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Eventuell (für den Fall der Unterstellung der Tochter unter die el- terliche Sorge der Mutter): Der Gesuchsteller wird für berechtigt und verpflichtet erklärt, C._____ am Wochenende jeder geraden Kalenderwoche sowie während drei Wochen in den Schulferien auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. 3.2. (Ersatzlose Aufhebung) 3.3. sowie 3.4. (unangefochten) 4.1. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller ab Rechtskraft des Scheidungsurteils an die Kosten des Unterhaltes und der Erziehung von C._____ monatlich im Voraus jeweils auf den ersten eines jeden Monates zahlbare Unterhaltsbeiträge in angemessener Höhe, mindestens jedoch von Fr. 650.-- zuzüglich allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinderzulagen zu bezahlen, zahlbar bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung von C., mindestens bis zum vollendeten 20. Altersjahr. Art. 277 Abs. 2 ZGB ist vorbehalten. Eventuell (für den Fall der Unterstellung von C. unter die el- terliche Sorge der Mutter): Der Gesuchsteller wird verpflichtet, von ihm bezogene IV-Kinder- renten bzw. AHV-Kinderrenten als Beitrag an die Kosten des Un- terhalts und der Erziehung von C._____ an die Gesuchstellerin weiterzuleiten. Weitere Unterhaltsbeiträge sind nicht geschuldet. 4.2. Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar an den Gesuchsteller, auch über die Mündigkeit hinaus, solange C._____ in dessen Haushalt lebt und keine eigenen Ansprüche stellt bzw. keinen anderen Zu- stellungsempfänger bezeichnet. Eventuell (für den Fall der Unterstellung der Tochter unter die el- terliche Sorge der Mutter): Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar und die Gesuchstellerin auch über die Mündigkeit hinaus, solange C._____ in deren Haushalt
lebt und keine eigenen Ansprüche stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. 4.2. (rechte: 4.3.) Ersatzlose Aufhebung. 5. Ersatzlose Aufhebung 6. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 4.1 basieren auf dem Landes- index der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Mai 2006 mit 101 Punkten (Basis Dezember 2005 = 100 Punkte). Sie sind auf den 1. Januar 2008, dem Stand des In- dexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die An- passung erfolgt gemäss folgender Formel:
Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index alter Index
Eventuell (Für den Fall der Unterstellung der Tochter unter die el- terliche Sorge der Mutter): Ersatzlose Streichung der Ziff. 6 7. Diesem Urteil liegen folgende finanzielle Verhältnisse der Partei- en zugrunde: - IV-Renteneinkommen Gesuchsteller: Fr. 1'961.--; - IV-Kinderrente Fr. 784.-- - Erwerbseinkommen Gesuchstellerin: geschätzt mindestens Fr. 4'000.-- - Vermögen Gesuchsteller: 0.--. - Vermögen Gesuchstellerin: Zwei Liegenschaften in D._____ / E._____ [karibischer Inselstaat], Wert total Fr. 160'000.-- - Bedarf Gesuchsteller Fr. 3'800.-- - Bedarf Gesuchstellerin Fr. 3'400.-- (exklusiv Bedarf des vor- ehelichen noch nicht mündigen Kindes K.) - (Aufhebung der Bestimmung, dass zur Deckung des gebüh- renden Unterhaltes der Gesuchstellerin ein Fehlbetrag be- steht.) 8. (Unangefochten) 9. Es wird festgestellt, dass die Gesuchstellerin dem Gesuchsteller als Anteil der Liegenschaften in D./E._____ Fr. 160'000.-- schuldet." Kosten- und Entschädigungsfolgen für beide Instanzen seien nach Ausgang des Berufungsverfahren neu zu regeln; insbeson- dere seien die erstinstanzlichen Kosten der Gesuchstellerin voll- ständig aufzulegen und diese sei zu verpflichten, dem Gesuch-
steller eine angemessene Prozessentschädigung für beide In- stanzen zu bezahlen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt) zu Lasten der Gesuchstellerin.“
Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 1. Abteilung, vom 31. Oktober 2011: 1. Das Kind C., geboren am tt.mm.1998, wird unter die elterliche Sorge der Gesuchstellerin gestellt. 2. Der Gesuchsteller wird für berechtigt erklärt, C. - an jedem zweiten Wochenende von Freitag 18:00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr; - jeweils am 26. Dezember und 2. Januar von 10:00 Uhr bis 20:00 Uhr und in geraden Jahren von Ostersamstag 10:00 Uhr bis Ostermontag 18:00 Uhr sowie in ungeraden Jahren von Pfingstsamstag 10:00 Uhr bis Pfingstmontag 18:00 Uhr; - während der Schulferien für die Dauer von 3 Wochen pro Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen, wobei es C._____ weiterhin erlaubt sein soll, ihren Hund mitzunehmen. 3. a) Der Gesuchsteller wird verpflichtet, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung von C._____ monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten ei- nes jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge von CHF 250.- zuzüglich all- fälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung von C., auch über die Mündigkeit hinaus, zu bezahlen. b) Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar an die Gesuchstellerin auch über die Mündigkeit hinaus, solange C. in deren Haushalt lebt oder keine eigenen Ansprüche stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeich- net. Diese Unterhaltsbeiträge sind zusätzlich zur AHV-Kinderzusatzrente im der- zeitigen Betrag von CHF 830.- geschuldet. 4. a) In Ergänzung zu den rechtskräftig gewordenen Dispositiv-Ziffern 3.3 und 3.4 des Urteils der Einzelrichterin des Bezirksgerichts Zürich vom 25. Juli 2006 und den darin eingeräumten Kompetenzen wird der Beistand ersucht, weiterhin - falls erforderlich in Abstimmung mit der Vormund- schaftsbehörde - die Entwicklung von C._____ zu beobachten und bei auf- fälligen Situationen je nach Fall die Gründe (allenfalls unter Beizug von Fachleuten) näher abzuklären bzw. abklären zu lassen, wobei ihm bei den zuständigen Personen der schulischen und anderen Institutionen, welche
Ausbildungs- oder Betreuungsfunktion für C._____ innehaben, ein umfas- sendes Auskunftsrecht eingeräumt wird. b) Überdies wird der Beistand ersucht, bezüglich der ersten drei Be- suchswochenenden beim Gesuchsteller für eine Begleitung von C._____ zum/vom Gesuchsteller besorgt zu sein, deren Kosten auf die Staatskasse genommen werden. c) Weiter wird der Gesuchstellerin unter Androhung von Art. 292 StGB unter ausdrücklichem Hinweis auf die darin festgehaltene Strafdrohung ei- ner Busse die Weisung erteilt, persönlich dafür zu sorgen, dass sich C._____ an den Besuchswochenenden beim Gesuchsteller jeweils am Frei- tagabend um 18:00 Uhr an ihrem Wohnort abreisebereit mit dem für das Wochenende erforderlichen Gepäck bereit hält und dem Beistand (oder ei- ner von diesem beauftragten Drittperson) bzw. nach drei durchgeführten Be- suchswochenenden dem Gesuchsteller übergeben wird, um ins Besuchs- wochenende zum Gesuchsteller zu fahren. 5. Nacheheliche Unterhaltsbeiträge im Sinne von Art. 125 ZGB werden keine zugesprochen. 6. Der Unterhaltsbeitrag gemäss Ziffer 3.a) hievor basiert auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende 2010 von 100 Punkten. Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden neuen Jah- res, erstmals per 1. Januar 2012, dem Stand des Indexes per Ende Novem- ber des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt gemäss folgender Formel:
Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index alter Index
Diesem Urteil liegen folgende finanzielle Verhältnisse der Parteien zugrun- de: - Einkommen Gesuchsteller: CHF 2'100.- und Verwaltungshonorar bzw. Beteiligung an Nettoerträgnissen aus der Vermietung von vier Eigen- tumswohnungen von mindestens CHF 1'500.-, zuzüglich allfälliger Kin- derzulagen; - Einkommen Gesuchstellerin: z.Zt. unklar, in der Vergangenheit Er- werbseinkommen mindestens im mittleren bis höheren vierstelligen Be- reich; hypothetisch CHF 3'800.- anzurechnen; - Vermögen Gesuchsteller: Liegenschaft in F./E. im Wert von mind. CHF 12'000.-; - Vermögen Gesuchstellerin: Liegenschaft in D./E. im Wert von CHF 120'000.-; - Bedarf Gesuchsteller: CHF 2'800.-; - Bedarf Gesuchstellerin: CHF 3'800.-.
a) Das Haus der Parteien in D./E. wird güterrechtlich der Ge- suchstellerin zu alleinigem Eigentum zugewiesen. b) Der seitens der Gesuchstellerin gegenüber dem Gesuchsteller aus die- ser Zuweisung zu entrichtende Betrag von CHF 120'000.- wird mit seitens des Gesuchstellers während des Scheidungsverfahrens an die Gesuchstel- lerin persönlich zu bezahlenden Unterhaltsbeiträgen im selben Betrag ver- rechnet. 9. Es wird festgestellt, dass das Haus in F./E. im Alleineigentum des Gesuchstellers steht. 10. Davon abgesehen, behält jede Partei zu Eigentum, was sie derzeit besitzt oder auf ihren Namen lautet. 11. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 15'000.- (einschliesslich der Kosten des Verfahrens LC060081 vor Obergericht) zuzüglich Übersetzungs- und Gutachtenskosten. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 12. Die Kosten werden den Gesuchstellern je zur Hälfte auferlegt, wobei der auf den Gesuchsteller entfallende Anteil aufgrund der bisherigen Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf die Gerichtskasse genommen wird. Eine Rückforderung gemäss § 92 ZPO/ZH bleibt vorbehalten. 13. Es werden keine Prozess- bzw. Umtriebsentschädigungen zugesprochen. 14. .... (Schriftliche Mitteilung) 15. .... (Berufung)
Erwägungen: I. 1. Am 25. Juli 2006 erliess das Bezirksgericht Zürich zwischen den Parteien ein erstes Scheidungsurteil, mit welchem es die Scheidung aussprach und die Ne- benfolgen regelte (Urk. 1/67). Dieses Urteil wurde in der Folge vom Gesuchsteller beim Obergericht angefochten, welches mit Beschluss vom 17. Juli 2007 das Ur- teil, soweit angefochten, aufhob und zur neuen Entscheidung an das Bezirksge- richt Zürich zurückwies. Unangefochten blieben und in Rechtskraft erwachsen sind die im damaligen bezirksgerichtlichen Urteil ausgesprochene Scheidung, die Weiterführung der von der Vormundschaftsbehörde am 29. März 2005 angeord-
neten Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für das Kind C._____ sowie die Frage des Vorsorgeausgleichs (Urk. 3 sowie Urk. 2/91). Nach erfolgter Rückweisung führte die Vorinstanz u.a. ein Beweisverfahren durch und holte auch ein kinderpsychologisches Gutachten sowie weitere Berichte zur Situa- tion des Kindes C._____ ein. Am 31. Oktober 2011 fällte sie darauf ein neues Ur- teil (Urk. 205). 2. Am 13. Dezember 2011 legte der Gesuchsteller und Berufungskläger (nachfol- gend nur noch Gesuchsteller genannt) rechtzeitig Berufung mit einer begründeten Berufungsschrift gegen das ihm am 14. November 2011 zugestellte Urteil ein (Urk. 201 und 204). Mit Verfügung vom 23. Dezember 2011 wurde von ihm ein Prozesskostenvorschuss von Fr. 6'000.- eingefordert, welche Verfügung der Ge- suchsteller am 23. Januar 2012 in Empfang nahm; der Vorschuss wurde am 28. Januar 2012 rechtzeitig geleistet (Urk. 210 und 212). 3. Der Gesuchsteller wohnt in G./O.. Auf Aufforderung der Vorinstanz hin nannte er eine Zustelladresse an der ... [Adresse]/Schweiz. In dem derzeit bei der I. Zivilkammer rechtshängigen Beschwerdeverfahren PC110056-O erklärte der Gesuchsteller am 28. März 2012 seine Zustelladresse in der Schweiz als er- loschen, da H._____ nicht mehr bereit sei, sich als Poststelle für jenen Prozess anzubieten (Urk. 213 S. 5). Dieser Widerruf der Zustelladresse ist auch für das vorliegende Berufungsverfahren zu beachten. Da sich das vorliegende Verfahren sogleich als spruchreif erweist und keine Weiterungen und Zustellungen mehr nö- tig sind, ist auf die Aufforderung zur Bezeichnung eines neuen Zustelldomizils zu verzichten und der vorliegende Endentscheid dem Gesuchsteller auf dem Rechtshilfeweg an seine Wohnadresse in O._____ zuzustellen. Ebenso kann im Sinne einer Ausnahme auf den vom Gesuchsteller in derselben Eingabe bean- tragten Verzicht auf Zustellungen bis Ende Mai 2012 eingegangen werden.
II. Das vorliegend angefochtene Urteil erging am 31. Oktober 2011, weshalb auf das Rechtsmittelverfahren die Schweizerische Zivilprozessordnung zur Anwendung gelangt (Art. 405 Abs. 1 ZPO). Nach deren Art. 312 kann auf die Einholung einer Berufungsantwort verzichtet werden, wenn sich die Berufung als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet erweist. Dies ist vorliegend der Fall, wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt. Die Berufungsschrift muss klare Anträge enthalten. Die Rechtsbegehren müssen so bestimmt sein, dass sie im Falle der Gutheissung unverändert zum Urteil erho- ben werden können. Im Falle von Geldforderungen sind die Anträge zu beziffern. Diese Anforderungen an die Begründung der Berufung gelten auch für Prozesse, die der Offizial- und Untersuchungsmaxime unterliegen. Diese Prozessregeln sind zwar auch im Rahmen des Berufungsverfahrens zu beachten, setzen aber die gültige Einleitung eines solchen voraus. Es steht nämlich im freien Belieben der Parteien, ob sie gegen ein Urteil überhaupt ein Rechtsmittel ergreifen wollen, das in Anwendung von Offizial- und Untersuchungsmaxime ergangen ist (BGE 137 III 617). Gemäss Art. 317 ZPO sind im Berufungsverfahren neue tatsächliche Behauptun- gen und neue Beweismittel nicht mehr zulässig, es sei denn, sie konnten trotz zumutbarer Sorgfalt vor der ersten Instanz noch nicht vorgebracht werden. Auch Klageänderungen, wozu die Stellung neuer Rechtsbegehren zählt, dürfen im Be- rufungsverfahren nur noch erfolgen, wenn sie sich aus solchen zulässigen neuen Vorbringen ergeben. Diese Einschränkungen im Berufungsverfahren gelten nach der Praxis der Kammer auch für Verfahren, welche der Untersuchungsmaxime unterliegen. Denn aus den Materialien zur neuen Zivilprozessordnung sowie aus dem Wortlaut und der Gesetzessystematik ergibt sich, dass Art. 229 Abs. 3 ZPO, welcher neue Vorbringen in Verfahren mit Untersuchungsmaxime bis zur Urteils- beratung uneingeschränkt zulässt, für das Rechtsmittelverfahren nicht gilt (ZR 110 Nr. 96; vgl. auch Fabienne Hohl, Procédure civil, Tome II, 2.Aufl. Bern 2010, N 2410 und 2415; Isaak Meier, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 2010, S. 490).
III. 1. Die Vorinstanz hat die elterliche Sorge für die Tochter C., geb. tt.mm.1998, der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (nachfolgend nur noch Gesuchstellerin genannt) übertragen. Vor Vorinstanz hatte der Gesuchsteller die elterliche Sorge für sich beansprucht, im Berufungsverfahren beantragt er neu ei- ne gemeinsame elterliche Sorge (Urk. 204 S. 1 Ziffer 1). Das Gericht kann den Eltern die gemeinsame Sorge für ihre Kinder bei der Schei- dung nur zusprechen, wenn sich die Eltern in einer gemeinsamen Vereinbarung darüber und über ihre gegenseitigen Anteile an der Betreuung und an den Unter- haltskosten geeinigt haben (Art. 298a ZGB). Eine solche Vereinbarung fehlt vor- liegend, weshalb der Berufungsantrag des Gesuchstellers auf Einräumung eines gemeinsamen Sorgerechts offensichtlich unzulässig und ohne Weiterungen ab- zuweisen ist. Damit kann offen bleiben, ob die zur Begründung des Antrages aufgeführten Gründe - der Gesuchsteller will verhindern, dass die Gesuchstellerin ferienhalber mit der Tochter ihre ... Heimat [des Staates E.] besucht, und er bemängelt die fehlende Rücksprache mit ihm betreffend die Einstufung der Tochter in die Sek A und den Wechsel des Tageshortes - überhaupt im Berufungsverfahren zu- lässige neue Vorbringen bilden, auf welche sich ein neues Rechtsbegehren ab- stützen liesse. Die Parteien befinden sich seit dem Jahre 2004 in einem erbitter- ten und jeweils vor mehreren Instanzen geführten Scheidungsverfahren, wobei Differenzen bezüglich der Kindererziehung stets eine zentrale Rolle eingenom- men haben. Bereits vor diesem Hintergrund ist auszuschliessen, dass die Partei- en fähig wären, sich künftig gemeinsam und einvernehmlich und allein dem Kin- deswohl verpflichtet über anstehende Betreuungs- und Erziehungsfragen zu ver- ständigen. Dies belegt u.a. gerade auch die mit der Berufung zum Ausdruck ge- brachte Absicht des Gesuchstellers, mittels eines gemeinsamen Sorgerechtes sogar normale Ferienpläne der Gesuchstellerin verhindern zu wollen. Weiter sei der Gesuchsteller auf Art. 275a ZGB hingewiesen, der auch dem nicht sorgebe- rechtigten Elternteil ein Anhörungs- und Informationsrecht sowie ein Auskunfts- recht einräumt hinsichtlich besonderer Ereignisse im Leben des Kindes und vor
Entscheidungen, die für die Entwicklung des Kindes wichtig sind. Damit kann dem Wunsch des Gesuchstellers nach einem Miteinbezug bei der Weichenstellung für die schulische Laufbahn und der Tagesbetreuung des Kindes sowie an einer An- teilnahme am Leben des Kindes angemessen Rechnung getragen werden. Aufgrund der Berufungsvorbringen des Gesuchstellers besteht auch kein Anlass, von Amtes wegen in Nachachtung der Offizialmaxime in die Regelung des Sorge- rechtes einzugreifen, so wie sie durch die Vorinstanz erfolgte, oder von Amtes wegen weitere Abklärungen zu treffen. Die Vorinstanz hat zum Sorgerecht ein kinderpsychiatrisches Gutachten sowie verschiedene Berichte des seit 2009 am- tierenden Kinderbeistandes und der Hortbetreuer eingeholt und das Kind ange- hört. Sie ist in ihrem Urteil den Einschätzungen des Gutachters gefolgt, die elterli- che Sorge der Gesuchstellerin zuzusprechen, und sie hat auch die weiteren bei- gezogenen Berichte und das Ergebnis der Kinderanhörung sachgerecht gewür- digt (Urk. 205 S. 37ff). Das Gutachten beruht auf einer ausreichenden Anamnese des Eltern-Kindverhältnisses (je 1 Gespräch mit Kind, Mutter, Vater und Beistand sowie Aktenstudium). Der Beizug der Ergebnisse einer früheren Paaruntersu- chung eines Psychiaters und einer psychiatrischen Klinik (Urk. 204 S. 14 Ziff. 17) erübrigt sich. Solche könnten sich einzig über die Beziehungsdynamik des Paares B.-I. aussprechen (Urk. 153 S. 7, Urk. 168 S.5) oder über die Befind- lichkeit der Gesuchstellerin nach einem einmaligen Suizidversuch im Sommer 2004 (Urk. 1 Prot. S. 42), nicht aber über die hier interessierende Frage der aktu- ellen Eltern-Kind-Beziehung und der Betreuungsmöglichkeiten der Parteien. Was der Gesuchsteller in der Berufung zur Frage des Sorgerechts anführt, ist nicht ge- eignet, das vorinstanzliche Urteil von Amtes wegen als nicht dem Kindeswohl ent- sprechend einzustufen und abzuändern. Der Gesuchsteller begrüsst gegenteils den Wechsel des Tageshortes selber und er hat sich bislang im Verfahren stets selber dahin geäussert, dass das Kind nach Möglichkeit die Sek A besuchen soll- te und dass das Kind bezüglich einer solchen schulischen Laufbahn gefördert werden müsse. 2. Die Vorinstanz hat der Gesuchstellerin zusammen mit der elterlichen Sorge auch die Obhut über C._____ übertragen. Weiter hat sie die bisherigen Aufgaben
der im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichteten Erziehungsbeistandschaft dahin erweitert, dass der Beistand nicht nur die Gesuchstellerin in Betreuungs- und Erziehungsfragen unterstützend zu beraten habe und dafür besorgt zu sein habe, dass das Kindeswohl im Sinne einer guten Entwicklung in physischer, psy- chischer, persönlicher, familiärer und schulischer Hinsicht gewahrt sei (Urk. 54A). Der Beistand solle auch - in Abstimmung mit der Vormundschaftsbehörde - die Entwicklung von C._____ beobachten und auffällige Situationen näher abklären, wofür ihm die Vorinstanz auch ein Informationsrecht bei den schulischen und an- deren Institutionen einräumte (Urk. 205 S. 41f). Der Gesuchsteller beantragt im Berufungsverfahren einen Obhutsentzug und das Unterbreiten (anderer) Lö- sungsvorschläge durch das Gericht innert 3 Monaten sowie das Ergreifen von So- fortmassnahmen. Am besten wäre die Platzierung in einer christlichen Familie mit Kindern. Die Beistandschaft sei aufzuheben (Urk. 204 S. 2 Ziffer 2, S. 14 Ziffer 19). Die Vorinstanz hat nicht verkannt, dass das erzieherische und betreuerische Um- feld für C._____ bei der Mutter zwar nicht ideal, insgesamt aber doch befriedigend ist und die nötige örtliche und familiäre Stabilität aufweist. Die Vorinstanz hat sich der Einschätzung des Gutachters vom 27. Oktober 2010 angeschlossen, dass C._____ trotz der häufigen Abwesenheiten der Mutter auch in den im selben Haushalt lebenden älteren Halbgeschwistern J._____ und K._____ Bezugs- und Betreuungspersonen hat, dass Letzterer sie auch in sprachlich-schulischen Be- langen unterstützt, und dass insbesondere unter der Woche eine Betreuung - neu in der sozialpädagogischen Einrichtung L._____ - etabliert werden konnte, wo C._____ Hilfe bei den Schulaufgaben zuteil wird und wo sie ihre Freizeit unter Aufsicht und Anleitung verbringt. Trotz des nicht eben günstigen Umfeldes er- scheine die Entwicklung des Kindes nicht gefährdet und schreite einigermassen stabil voran. Eine Fremdplatzierung drängt sich gemäss Gutachter nicht auf; dank der ausreichend starken emotionalen Bindung zwischen Mutter und Kind könne eine Vernachlässigung in grobem Mass ausgeschlossen werden (Urk. 205 S. 38ff. in Verb. mit Urk. 118 S. 6, 9, 11; Urk. 192; im Ergebnis ähnlich bereits das Gut- achten des KJPD vom 19. August 2004, [Urk. 1/15/20]). Zur Begründung des beantragten Obhutsentzugs verweist der Gesuchsteller auf
die nicht tolerable Delegation der Erziehungsaufgaben durch die Mutter u.a. an die Halbschwester M.. Diese sei ein schlechtes Vorbild in schulischer Hin- sicht und bezüglich ihrer allgemeinen Lebenseinstellung und Moral. Hier verkennt der Gesuchsteller, dass Gutachter und Vorinstanz auf die Familiengemeinschaft mit der Halbschwester J. abgestellt haben, während die weitere Halb- schwester M._____ nicht mehr bei der Mutter wohnt, sondern nur ab und zu bei ihr zu Besuch weilt (Urk. 118). Insoweit beruht die Berufungsbegründung auf ei- nem offensichtlichen Irrtum und ist nicht zu hören. Sodann verkennt der Gesuchsteller, dass C._____ bereits mit der etablierten Be- treuung in der sozialpädagogischen Einrichtung L._____ die nötige pädagogische und psychologische Unterstützung erfährt. Insofern ist seine Berufungsbegrün- dung bezüglich der Notwendigkeit einer psychologischen Unterstützung von C._____ gegenstandslos, da bereits in angemessener Weise erfüllt. Der Gesuch- steller vermag denn auch in keiner Weise darzulegen, weshalb das psycholo- gisch-pädagogische Konzept der Einrichtung L._____ ungeeignet wäre und wel- che andere psychologische Betreuung nötig wäre. Wenn der Gesuchsteller so- dann moniert, die Beistandschaft habe für C._____ bislang nur Nachteile ge- bracht, so begründet er diese Behauptung nicht näher. Die Beistandschaft dient der Wahrung des Kindeswohles und nicht den Interessen der Eltern und schon gar nicht den Interessen eines der beiden Elternteile. Weshalb die Beistandschaft bislang einzig die Interessen der Mutter gewahrt und jenen des Vaters zuwider gehandelt hätte, legt der Gesuchsteller ohnehin nicht näher dar. Auch bezüglich Aufhebung der Beistandschaft ist die Berufung offensichtlich unbegründet.
Von Amtes wegen besteht im Rahmen der Offizialmaxime ebenfalls kein Anlass, auf die Obhutsregelung und die Beistandschaft zurückzukommen, so wie durch die Vorinstanz vorgenommen. Die Betreuung durch die Mutter entspricht wohl nicht der üblichen Idealvorstellung, da die Mutter häufig abwesend ist und man- gels sprachlicher und sozialer Integration in die Schweizer Verhältnisse dem Kind C._____ nicht immer den nötigen Halt und das nötige Rollenvorbild abzugeben vermag. Diese Mängel werden indessen ausreichend kompensiert. Einerseits wird C._____ tagsüber ergänzend in der sozialpädagogischen Einrichtung L._____ be-
treut, gefördert und unterstützt, sowohl was ihre schulische Laufbahn als auch ih- re Freizeitbewältigung anbelangt. Andererseits besteht eine gewisse Mitbetreuung durch die beiden älteren Geschwister J._____ und K., welche hier integriert sind und eine Ausbildung absolvieren bzw. im Arbeitsleben stehen, womit sie auch ein positives Rollenvorbild für C. abgeben. Dieses Betreuungsumfeld als Ganzes hat dazu geführt, dass C._____ bislang eine normale Entwicklung durchlaufen hat und sogar den stets angestrebten Eintritt in die Sek A geschafft hat. Nach dem neusten Bericht der Institution L._____ (Urk. 207/5) wird dort in- tensiv daran gearbeitet, dass C._____ das Niveau Sek A halten kann. Mit dem Gutachter (Urk. 118 S. 6f, 11) besteht daher kein Anlass, in dieses funktionieren- de Betreuungssystem einzugreifen und C._____ ohne zwingende Not und gegen ihren Willen aus ihrem gegenwärtigen Umfeld herauszureissen und fremd zu plat- zieren. Insofern ist es auch müssig, die Familienverhältnisse bei der Gesuchstel- lerin und ihre Abwesenheiten näher abzuklären (Urk. 204 S. 13 Ziff. 12 und 13). Der Beistand verfolgt die Entwicklung laufend und hält Kontakt zu den Betreu- ungseinrichtungen (Urk. 186, Urk. 118/4). Er war auch für den vom Gesuchsteller begrüssten Wechsel von C._____ in die Institution L._____ besorgt (Urk. 207/3 S. 1). Sollten sich die gegenwärtigen Betreuungsverhältnisse oder die Entwick- lung von C._____ in Zukunft negativ verändern, so besteht gerade aufgrund der errichteten Beistandschaft und ihres Aufgabenbereichs Gewähr für ein Eingreifen. Die Berufung des Gesuchsteller erweist sich daher auch bezüglich Obhut und Beistandschaft als aussichtslos.
Berufung die Einräumung eines gerichtsüblichen Besuchsrechts "gemäss Vor- schlag". C._____ solle sodann im Alter von 14 Jahren eigenständig ohne Umweg über den Beistand über die Wahrnehmung ihrer Rechte bestimmen können (Urk. 204 S. 3f Ziffer 3). Hinsichtlich des Umfangs des Besuchsrechtes sind die Anträge des Gesuchstel- lers unklar. Unklar ist, ob der Gesuchsteller unter einem "gerichtsüblichen Be- suchsrecht gemäss Vorschlag" das von der Vorinstanz angeordnete und als ge- richtsüblich bezeichnete Besuchsrecht meint und diesbezüglich das Urteil gar nicht anficht. Sollte er hingegen ein gerichtsübliches Besuchsrecht gemäss einem anderweitig im Verlaufe des Verfahrens erfolgten Vorschlag meinen, so müsste sein Berufungsantrag als nicht ausreichend substanziert abgewiesen werden. Denn es ist nicht klar, in welchem Umfang welcher Teil des Besuchsrechts abge- ändert werden soll. Sodann missversteht der Gesuchsteller offensichtlich die dem Beistand von der Vorinstanz zugedachte Aufgabe bei den ersten drei Besuchs- terminen. Der Beistand soll nach dem vorinstanzlichen Urteil einzig für eine Rei- sebegleitung besorgt sein, damit insbesondere die Abreise von ... klappt. Dies liegt einzig im Interesse des Gesuchstellers, er ist dadurch nicht beschwert. Die 14-jährige Tochter muss zur Besuchsrechtsausübung sodann jeweils von ... nach G./O. reisen, weil der Gesuchsteller sie in ... nicht mehr abholen will. Bis sie sich entsprechend auskennt und zurechtfindet, ist eine anfängliche Beglei- tung auch unter diesem Aspekt durchaus hilfreich. Es geht - entgegen dem Ge- suchsteller - nicht darum, dass der Beistand die Besuche vollständig begleitet. Nachdem die Vorinstanz erkannt hat, die Kosten der Reisebegleitung auf die Staatskasse zu nehmen, ist der Gesuchsteller auch in diesem Punkt nicht be- schwert. Die weiteren Ausführungen in der Berufungsschrift zum bisherigen Verlauf des Besuchsrechtes sind unbehelflich und es ist nicht weiter darauf einzugehen. Ins- besondere ist der Gesuchsteller nicht beschwert durch die Androhung von Sank- tionen gegen die Gesuchstellerin, falls diese die Tochter nicht für die Reise vorbe- reitet. Solche Sanktionen hat er im Übrigen vor Vorinstanz selber ausdrücklich ge- fordert (Urk. 132 S. 3, Urk. 135 S. 1). Auf die Berufung des Gesuchstellers betreffend das Besuchsrecht ist daher man-
gels Beschwer nicht einzutreten. Da auch kein Anlass für eine Abänderung von Amtes wegen besteht, ist das vorinstanzliche Urteil auch in diesem Punkt zu be- stätigen. 4. Die Vorinstanz hat den Gesuchsteller verpflichtet, an den Unterhalt der Tochter C._____ zusätzlich zur direkt an das Sozialamt überwiesenen AHV-Kinder- zusatzrente von derzeit Fr. 830.- weitere Fr. 250.- zu bezahlen. Diese Beiträge sollen sich der laufenden Teuerung anpassen (Urk. 205 S.42ff). Der Gesuchstel- ler beantragt die Streichung des Unterhaltsbeitragsteils von Fr. 250.- (Urk. 204 S. 6f Ziffer 5-6). Die Vorinstanz hat dem Gesuchsteller als monatliches Einkommen seine AHV- Rente von Fr. 2'100.- angerechnet sowie Fr. 1'500.- Einkünfte aus den Nettomiet- erträgen bzw. der Verwaltung von 4 Wohnungen an der ... [Adresse]. Nach ein- lässlicher Würdigung der Zeugenaussage der 1. Ehefrau des Gesuchstellers so- wie der Aussagen des Gesuchstellers selber kam die Vorinstanz zum Schluss, dass der Gesuchsteller diese Wohnungen im Juni 2004 kurz vor Einleitung der vorliegenden Scheidungsklage zwar an seine 1. Ehefrau, mit der er damals wie- der zusammenlebte, verkauft habe. Er habe aber nach wie vor die Kontrolle über die Verwaltung dieser Wohnungen behalten. Würden mangels weiterer Beweise die Angaben der Ex-Ehefrau über die konkreten Mieteinnahmen von je Fr. 1'100.- für die beiden vom Sozialamt gemieteten Wohnungen auf alle 4, z.T. noch grös- seren, Wohnungen hochgerechnet, ergäben sich Bruttomieteinnahmen von Fr. 50'000.- pro Jahr. Davon seien die vom Gesuchsteller genannten Nebenkos- ten in der Höhe von ca. Fr. 19'000.- sowie gewisse Mietzinsausfälle in Abzug zu bringen. Vom verbleibenden Nettoertrag seien dem Gesuchsteller daher Fr. 1'500.- pro Monat für seine Verwaltungstätigkeit anzurechnen. Für die Ge- suchstellerin legte die Vorinstanz der Unterhaltsregelung ein hypothetisches Ein- kommen von Fr. 3'800.- zugrunde, nachdem diese geltend gemacht hatte, seit 2 Jahren teilweise vom Sozialamt unterstützt worden zu sein und nicht mehr der Prostitution nachzugehen - wo sie in der Vergangenheit ein wesentlich höheres Einkommen im hohen 4-stelligen Bereich erzielt haben müsse - und bei im Übri- gen undurchsichtigen finanziellen Einkommensverhältnissen. Aus dem Ergebnis des Beweisverfahrens ergebe sich, dass die Gesuchstellerin aus den Liegen-
schaften in E._____ keine Mieterträge generiere und auch von I._____ nicht mehr unterstützt werde. Im Berufungsverfahren anerkennt der Gesuchsteller, aus der Verwaltung der 4 Wohnungen ein Zusatzeinkommen zu erzielen. Er bestreitet weder dessen Schätzung auf Fr. 1'500.- durch die Vorinstanz noch bestreitet er dessen Berech- nung auch im Sinne einer Beteiligung an den - geschätzten - Nettomieteinnah- men. Der Gesuchsteller macht dazu einzig geltend, nach der Pensionierung sei ihm eine Erwerbstätigkeit wie die Verwaltung der Wohnungen nicht mehr zuzumu- ten. Infolge der geplanten Renovationen der Nachbarwohnungen könnten die 4 Wohnungen künftig sodann an seriöse Mieter vermietet werden, was weniger Mieterwechsel zur Folge haben werde und weshalb der Verwaltungsaufwand sin- ken und ein Beitrag von ihm nicht mehr nötig sein werde (Urk. 204 S. 6f). Dem ist entgegen zu halten, dass der Gesuchsteller bereits seit dreieinhalb Jahren die Pensionsgrenze erreicht hat, dass ihm aber die Verwaltung der 4 Wohnungen trotzdem weiterhin möglich war. Geht man davon aus, dass in Zukunft der Verwal- tungsaufwand aus den vom Gesuchsteller genannten Gründen allenfalls noch ab- nehmen wird, so kann nicht gesagt werden, der Aufwand für eine Verwaltung von 4 städtischen Kleinwohnungen in einer Liegenschaft mit Stockwerkeigentum und einer (zusätzlichen) Stockwerkeigentumsverwaltung komme einer Erwerbstätig- keit gleich. Es handelt sich vielmehr um eine Vermögensverwaltungstätigkeit, wie sie normalerweise auch im Pensionsalter noch wahrgenommen wird und werden kann. Sodann legt der Gesuchsteller in keiner Weise dar, wie gross sein diesbe- züglicher Arbeitsaufwand derzeit konkret ist bzw. in Zukunft sein wird. Die Vo- rinstanz hat die geschätzten Einkünfte von Fr. 1'500.- sodann aus einer Misch- rechnung von Beteiligung am Nettomietertrag und Verwaltungsentgelt abgeleitet, was ebenfalls unangefochten geblieben ist. Auch wenn sich daher der Verwal- tungsaufwand des Gesuchstellers in Zukunft reduzieren würde, so ist nicht ge- sagt, dass er auch keine Einkünfte aus den Mietzinsen mehr generiert. Dem Ge- suchsteller sind daher auch im Berufungsverfahren Fr. 1'500.- Einkünfte aus den 4 Wohnungen anzurechnen.
Im Massnahmeverfahren wurde der Bedarf des Gesuchstellers auf Fr. 2'800.- festgelegt (Urk. 2/91 S. 12). Bei Einkünften von insgesamt Fr. 3'600.- ist er daher ohne weiteres in der Lage, Fr. 250.- als Kinderunterhaltsbeitrag zu bezahlen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Kosten für die Besuchstage der Tochter. Der Unterhaltsbeitrag von Fr. 250.- erscheint auch unter dem Aspekt der Lebens- kosten für ein Kind von 14 Jahren angemessen. Nach den Richtlinien des kanto- nalen Amtes für Jugend und Berufsberatung beträgt der durchschnittliche Unter- haltsbedarf für ein Einzelkind in höchstens mittleren Verhältnissen Fr. 2'115.- . Rechnet man an diesen Bedarf die Kinderzulage von Fr. 200.- sowie die AHV- Kinderzusatzrente von 830.- an, so verbleibt ein von den Eltern zusätzlich zu de- ckender Bedarf von Fr. 1'085.- . Wenn der Gesuchsteller daran Fr. 250.- beisteu- ert, so deckt er selbst nicht einmal dann die Hälfte des ungedeckten Bedarfs des Kindes, wenn man Letzteren um die Kosten der auswärtigen Verpflegung des Kindes in der Institution L._____ reduziert. Aus den gleichen Gründen kann auch offen bleiben, wie hoch das Einkommen und der mögliche Beitrag der Mutter an die Lebenshaltungskosten des Kindes sind (Urk. 204 S. 8). Auch ein unterschied- lich hohes Einkommen der Eltern entbindet einen leistungsfähigen Elternteil nicht von jeglicher Unterhaltspflicht. Der Unterhaltsbedarf und -anspruch des Kindes besteht sodann unabhängig von der Lebensführung der Mutter und unabhängig davon, wofür die Mutter ihre eige- nen finanziellen Mittel verwendet. Insofern ist es müssig, auf die vom Gesuchstel- ler erhobenen Vorwürfe gegen die Lebensführung der Mutter einzugehen (Urk. 204 S. 6f). Dass deswegen der Lebensunterhalt von C._____ tatsächlich nicht mehr gewährleistet wäre, legt der Gesuchsteller nicht dar. Sodann geht die Unterhaltspflicht leistungsfähiger Eltern der Unterstützung aus öffentlichen Mitteln vor. Auch hinsichtlich der vorinstanzlich festgelegten Kinderunterhaltsbeiträge erweist sich die Berufung des Gesuchstellers damit als aussichtslos. In Anwendung der Offizialmaxime ist diesbezüglich einzig die Teuerungsklausel von Amtes wegen anzupassen, nachdem sich die Rechtskraft des vorinstanzli- chen Urteils durch die vorliegende Berufung verzögert hat. Die Basis des Unter-
haltsbeitrages hat neu der Indexstand per 30. April 2012 mit 99,8 Punkten zu bil- den und eine Anpassung soll erstmals auf den 1. Januar 2014 erfolgen. 5. Die Vorinstanz hat keine nachehelichen Unterhaltsbeiträge zugesprochen. Streitig und beantragt war vorinstanzlich einzig ein nachehelicher Unterhalt zu- gunsten der Gesuchstellerin (Urk. 205 S. 52). Im Berufungsverfahren beantragt der Gesuchsteller nunmehr die Bezahlung eines nachehelichen Unterhalts durch die Gesuchstellerin an ihn (Urk. 204 S. 8 Ziff. 7). Dieser Antrag ist neu und stellt eine Klageänderung dar. Da sich der Gesuchstel- ler dafür auf keine (zulässigen) neuen Tatsachenbehauptungen abstützen kann, ist diese Klageänderung im Sinne von Art. 317 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen bzw. die Berufung in diesem Punkte ohne Weiterungen abzuweisen. Insoweit ist es auch müssig, auf die Forderungen des Gesuchstellers nach Abklä- rung des Aufenthalts- und Konkubinatsverhältnisses und einer allfälligen Schwarzarbeit der Gesuchstellerin (Urk. 204 Ziff. 12 und 13) einzutreten. Im Übri- gen war das Thema Konkubinat mit I._____ Gegenstand des vorinstanzlichen Beweisverfahrens und ein solches Konkubinat liess sich für die jüngere Zeit nicht beweisen (Prot. I S. 56ff). 6. In güterrechtlicher Hinsicht hat die Vorinstanz festgestellt, dass nur über die beiden Liegenschaften in D._____ und in F./E. als einzige Aktiven zu befinden sei. Das Haus in F._____ ist gemäss den Feststellungen der Vorinstanz vom Gesuchsteller bereits vorehelich erworben worden und steht in seinem Al- leineigentum. Daher hat die Vorinstanz dieses dem Gesuchsteller als Eigengut zugewiesen. Die Liegenschaft in D._____ im Wert von Fr. 120'000.- steht hinge- gen gemäss Vorinstanz je hälftig im Miteigentum der Parteien, ist aber aus- schliesslich mit vorehelichen Mitteln des Gesuchstellers erworben worden. Sie wies diese Liegenschaft in Anwendung von Art. 205 Abs. 2 ZGB der Gesuchstel- lerin zu Alleineigentum zu bzw. verpflichtete den Gesuchsteller zur Übertragung des Alleineigentums an die Gesuchstellerin. Sie verpflichtete die Gesuchstellerin als Gegenleistung zur Bezahlung von Fr. 120'000.- Wertersatz an den Gesuch- steller. Diese Schuld hat die Vorinstanz unter teilweiser Verrechnung mit den bis
Ende Oktober 2011 nicht bezahlten Unterhaltsbeiträgen des Gesuchstellers im Betrag von insgesamt Fr. 153'919.- als getilgt erachtet (Urk. 205 S. 54ff). Der Gesuchsteller beantragt mit seiner Berufung die Zuweisung der Liegenschaft in F._____ an die Gesuchstellerin, da dieses Haus von deren Brüdern bewohnt werde und er daher davon keinen Gebrauch machen und das Haus auch nicht räumen lassen könne, bzw. da er diese Liegenschaft schon früher der Gesuch- stellerin geschenkt habe (Urk. 204 S. 8f, 17). Die Vorinstanz hat dem Gesuchsteller die Liegenschaft in F._____ unbeschwert als Eigengut und Alleineigentum zugesprochen. Sie hat dabei die einschlägigen gesetzlichen Regeln von Art. 198 Ziff. 2 ZGB angewandt. Der Gesuchsteller be- streitet nicht, dass er diese Liegenschaft vorehelich zu Alleineigentum erworben hat. Ohne eine klare abweichende Parteivereinbarung durfte sich die Vorinstanz nicht über die gesetzliche Ordnung hinsichtlich des Eigengutes hinwegsetzen; insbesondere durfte sie der Gesuchstellerin auch nicht fremdes Alleineigentum zuweisen. Der Gesuchsteller ist durch die Feststellung seines Eigenguts und un- eingeschränkten Alleineigentums auch nicht beschwert und es fehlt diesbezüglich am Rechtsschutzinteresse des Gesuchstelles zur Ergreifung eines Rechtsmittels. Wenn er faktisch keinen Gebrauch von seinem Eigentum machen kann oder will, oder wenn er die Liegenschaft der Gesuchstellerin geschenkt hat bzw. schenken will, so ist dies vorliegend unbeachtlich. Dies vermag die güterrechtliche Ausei- nandersetzung nicht zu beeinflussen in dem Sinne, dass die Liegenschaft güter- rechtlich der Gesuchstellerin gegen Entschädigung oder in Verrechnung mit ande- ren güterrechtlichen Ansprüchen zuzuweisen wäre. Bezüglich der Liegenschaft in D._____ ist der Berufungsstandpunkt des Gesuch- stellers unklar bzw. widersprüchlich. Einerseits beantragt er die Zuweisung in sein Alleineigentum, andererseits beharrt er auf einem Verkauf der Liegenschaft zur Deckung der Prozesskosten und/oder der Ausbildungskosten von C._____ (Urk. 204 S. 10, 18). Dazu ist vorweg festzustellen, dass der Gesuchsteller vorinstanzlich die Zuwei- sung beider Liegenschaften in der E., somit auch des Hauses in D., an die Gesuchstellerin gegen Entschädigung beantragt hat (Urk. 2/83 S. 20f).
Durch die Zuweisung der Liegenschaft in D._____ an die Gesuchstellerin ist er damit nicht beschwert. Auf die diesbezügliche Berufung ist daher nicht einzutre- ten. Ein vom bisherigen Antrag abweichender Antrag ist weiter im Sinne von Art. 317 Abs. 2 ZPO nicht mehr zulässig; auch unter diesem Aspekt ist auf den Antrag des Gesuchstellers nicht einzutreten. Selbst wenn darauf einzutreten wäre, wäre der Antrag abzuweisen. Die Vo- rinstanz hat ein überwiegendes Interesse der Gesuchstellerin an der Zuweisung der im Miteigentum der Parteien stehenden Liegenschaft in D._____ zu Alleinei- gentum damit begründet, die Gesuchstellerin stamme aus der E., ihre drei vorehelichen Kinder seien gebürtige ... [Staatsangehörige des Staates E.], sie pflege regen Kontakt zu ihrem Heimatland und die Liegenschaft sei bislang von ihr vermietet worden und befinde sich faktisch in ihrem Besitz (Urk. 205 S. 57). Damit folgte die Vorinstanz dem in der Lehre u.a. als Argument für eine ungeteilte Zuweisung angeführten besonderen Affektionswert, den ein Miteigen- tumswert für einen Ehegatten hat (Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Komm. ZGB 205 N 50). Diese überzeugende Begründung wird durch die Behauptung des Ge- suchstellers im Berufungsverfahren, die Gesuchstellerin wolle diese Liegenschaft nicht selber bewohnen, nicht entkräftet. Auch ohne aktuelle Selbstnutzung der Liegenschaft kann der Gesuchstellerin mit der Argumentation der Vorinstanz ein tatsächliches und überwiegendes Interesse an der Übernahme dieser Liegen- schaft zu Alleineigentum infolge ihrer engen Beziehung zu Haus und Standort nicht abgesprochen werden. Der Gesuchsteller selber weist in seiner Berufung nachdrücklich auf diese engen Beziehungen hin sowie darauf, dass sich eigene Reisen und Aufenthalte von ihm in der E._____ mitunter als nicht ungefährlich erwiesen haben. Sodann macht der Gesuchsteller seinerseits nicht geltend, diese Liegenschaft selber nutzen zu wollen, sondern er möchte sie verkaufen (Urk. 204 S. 10ff Ziff. 9 und 10). Der Gesuchsteller begründet die Zuweisung der Liegenschaft an sich weiter mit ihm zustehenden Ersatzforderungen für sein nach der Heirat verbrauchtes Eigen- gut. Allfällige ausstehende Unterhaltsbeiträge für die Gesuchstellerin seien mit diesen Ersatzforderungen zu verrechnen und bildeten daher kein Argument für die Zuweisung der Liegenschaft ins Alleineigentum der Gesuchstellerin (Urk. 204
S. 10). Substanzierte und begründete Behauptungen von güterrechtlichen Ersatz- forderungen für eingebrachtes und nicht mehr vorhandenes Vermögen wurden erstmals anlässlich der Beweisantretung vor Vorinstanz sowie in der vorinstanzli- chen Schlussverhandlung vom 19. Oktober 2011 vorgebracht, somit nach Ab- schluss des Hauptverfahrens und damit verspätet im Sinne von § 114 ZPO/ZH (Urk. 106 S. 5, Prot. I S. 132). Mit diesem verspäteten Vorbringen ist der Gesuch- steller auch im Berufungsverfahren nicht mehr zu hören (Art. 317 Abs. 2 ZPO). Abgesehen davon kennt der gesetzliche Güterstand der Errungenschaftsbeteili- gung kein Recht auf vollständige Erhaltung des Eigengutes nach Eheabschluss oder die Pflicht zur Erzielung von Vermögenserträgen und Errungenschaftsver- mögen. Ersatzforderungen werden gesetzlich nur anerkannt für Investitionen in andere Gütermassen. Bei der Frage der Übernahme eines Vermögenswertes des Miteigentums ins Al- leineigentum kann die Möglichkeit des übernehmenden Miteigentümers zur Aus- zahlung des ausscheidenden Miteigentümers nicht völlig ausser Acht bleiben (Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., Art. 205 N 49). Durch die Verrechnungsmög- lichkeit mit rechtskräftig klar festgelegten (Urk. 2/91), unbestrittenermassen aber nicht bezahlten Unterhaltsbeiträgen verfügt die Gesuchstellerin jedoch über die nötigen Mittel zur Abfindung des Gesuchstellers. Aus der Vermögenssituation der Gesuchstellerin kann der Gesuchsteller daher ebenfalls nichts für eine Zuteilung der Liegenschaft an sich ableiten. Ob die Gesuchstellerin die Liegenschaft im Falle einer Zuweisung an sie in naher Zukunft verkaufen muss, um die Prozesskosten zu decken, darüber ist entweder im Rahmen des noch hängigen Beschwerdeverfahrens betreffend den Entzug des Armenrechtes für das erstinstanzliche Verfahren (PC110056-O) zu entscheiden oder dann im Rahmen des gerichtlichen Nachforderungsrechtes gemäss Art. 123 ZPO. Diese Frage bleibt ohne Einfluss auf den Zuweisungsentscheid im vorlie- genden Verfahren. Die Berufung des Gesuchstellers gegen die güterrechtliche Auseinandersetzung bezüglich der beiden Liegenschaften in der E._____ erweist sich daher ebenfalls als zum vorneherein aussichtslos.
richtsverfassungsgesetz als auch nach der auf das Berufungsverfahren anwend- baren Schweizerischen Zivilprozessordnung der konkreten Behauptung eines persönlichen Interesses der Gerichtsperson an der Sache oder des Anscheins ei- ner Befangenheit aufgrund besonderer Umstände. Nach der ständigen Praxis bil- den allein ein allfälliger früherer Entscheid zum Nachteil der ablehnenden Partei oder gar ein objektiv falscher Entscheid oder Verfahrensfehler noch keinen Ab- lehnungs- bzw. Ausstandsgrund, solange solche Entscheide nicht in besonders krasser und wiederholter Art und Weise erfolgen und damit als Ausdruck einer fehlenden Distanz oder Neutralität erscheinen (Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, § 96N 40ff; Wullschleger, in Sutter- Somm/Hasenböh-ler/Leuenberger, ZPO Komm. Art. 47 N 35, je mit weiteren Hin- weisen). Soweit der Gesuchsteller sein Ablehnungsbegehren mit solchen un- massgeblichen Umständen begründet, wäre es sofort abzuweisen. Der Gesuch- steller hat sodann zwei Mal mittels einer Rechtsverzögerungsbeschwerde die lan- ge Verfahrensdauer gerügt (Urk. 44, Urk. 57). Nach Gutheissung der zweiten Be- schwerde vom 7. April 2010 (Urk. 63) erfolgte per 1. September 2010 ein Wechsel des zuständigen Einzelrichters (Urk. 110/1+2). Dass auch dieser das Verfahren nicht angemessen gefördert hätte, lässt sich den Akten nicht entnehmen, und damit auch keine krasse pflichtwidrige Untätigkeit, welche allenfalls den Eindruck einer Benachteiligung des Gesuchstellers in seinen Interessen erwecken und da- mit einen Ablehnungsgrund abgeben könnte. 9. Das Scheidungsgericht hat sich in seinem Entscheid nur mit der Ordnung der Scheidungsfolgen zu befassen, welche notwendigerweise hinsichtlich der Eltern- rechte, der Unterhaltspflicht sowie der güter- und vorsorgerechtlichen Auseinan- dersetzung zu treffen sind (Art.120 - 134 ZGB). Für die Beurteilung der vom Ge- suchsteller im Berufungsverfahren gestellten Anträge, - es seien die gesamten Kosten der öffentlichen Hand zu ermitteln, welche durch die Gesuchstellerin verursacht worden sind (Urk. 204 S. 4 Ziff. 4); - die Gesuchstellerin habe dem Gesuchsteller Fr. 200'000.- als Genugtuung für die lange Einschränkung seiner Lebensqualität und die psychischen Belastungen zu bezahlen (Urk. 204 S. 12 Ziff. 11); - das Scheidungsgericht habe den fremdenpolizeilichen Aufenthaltsstatus der Ge-
suchstellerin abzuklären (Urk. 204 S. 13 Ziff. 14); - das Scheidungsgericht habe die gemeldeten Urkundenfälschungen über die Va- terschaft und das Alter der vorehelichen Töchter der Gesuchstellerin festzustellen (Urk. 204 S. 13 Ziff. 15); - das Scheidungsgericht habe zu erklären, weshalb er als Vater nicht über den Wechsel der Einstufung von C._____ in die Sek A statt Sek B sowie über den Lehrer- und Hortwechsel von C._____ informiert worden sei (Urk. 204 S. 14 Ziff. 18); - die Informationssperre von Frau N., Kreisschulpflegepräsidentin, sei per sofort aufzuheben (Urk. 204 S. 14 Ziff. 20); - von Verleumdungen des Gesuchstellers betreffend Pädophilie durch Gericht, Gesuchstellerin und deren älteste Tochter M. sei Abstand zu nehmen (Urk. 204 S. 16 Ziff. 23), ist das Scheidungsgericht daher nicht zuständig und es ist diesbezüglich auf die Berufung nicht einzutreten. Abgesehen davon handelt es sich dabei um neue Rechtsbegehren, welche gemäss Art. 317 Abs. 2 ZPO ohnehin nicht mehr zuläs- sig sind. Die vorgenannten Begehren sind sodann auch als prozessuale Vorkeh- ren zur Beurteilung der vorliegenden Berufung, wie gezeigt, nicht nötig. 10. Die in den vorinstanzlichen Gerichtskosten eingeschlossene Gerichtsgebühr von Fr. 15'000.- blieb im Berufungsverfahren unangefochten und ist zu bestäti- gen. Die Vorinstanz hat die Gerichtskosten sodann den Parteien je zur Hälfte auf- erlegt und keine Prozess- bzw. Umtriebsentschädigungen zugesprochen, welcher Verteilungsschlüssel seitens des Gesuchstellers ebenfalls unangefochten blieb. Der Gesuchsteller beantragt mit seiner Berufung einzig, die Gerichtskosten seien ihm zu erlassen, u.a. weil er finanziell ausgenommen worden sei (Urk. 204 S. 15 Ziff. 21; vgl. auch Urk. 207/18). Dieser Antrag beruht auf einem Missverständnis des vorinstanzlichen Urteils. Denn die Vorinstanz hat ihm bis zum Urteilszeitpunkt die unentgeltliche Prozessführung belassen und den ihn treffenden Kostenanteil auf die Gerichtskasse genommen. Damit sind ihm die vorinstanzlichen Kosten, wie beantragt, erlassen worden und die Berufung ist in diesem Punkt offensicht- lich unbegründet.
IV. Erweist sich die Berufung des Gesuchstellers als offensichtlich unbegründet, so- weit darauf überhaupt eingetreten werden kann, so wird der Gesuchsteller für das Berufungsverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sollte sein Berufungs- antrag Ziff. 21 bzw. Urk. 207/18 als Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auch für das Berufungsverfahren gemeint sein, so wäre dieses infolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Berufung abzulehnen (Art. 117 lit. b ZPO). Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Gesuchstellerin für das Berufungsverfah- ren hingegen keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Das Kind C., geboren am tt.mm.1998, wird unter die elterliche Sorge der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten gestellt. 2. Der Gesuchsteller und Berufungskläger wird für berechtigt erklärt, C. - an jedem zweiten Wochenende von Freitag 18:00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr; - jeweils am 26. Dezember und 2. Januar von 10:00 Uhr bis 20:00 Uhr und in geraden Jahren von Ostersamstag 10:00 Uhr bis Ostermontag 18:00 Uhr sowie in ungeraden Jahren von Pfingstsamstag 10:00 Uhr bis Pfingstmontag 18:00 Uhr; - während der Schulferien für die Dauer von 3 Wochen pro Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen, wobei es C._____ weiterhin erlaubt sein soll, ihren Hund mitzunehmen. 3. a) Der Gesuchsteller und Berufungskläger wird verpflichtet, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung von C._____ monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge von CHF 250.- zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung von C._____, auch über die Mündigkeit hinaus, zu bezahlen.
b) Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar an die Gesuchstellerin und Beru- fungsbeklagte auch über die Mündigkeit hinaus, solange C._____ in deren Haushalt lebt oder keine eigenen Ansprüche stellt bzw. keinen anderen Zah- lungsempfänger bezeichnet. Diese Unterhaltsbeiträge sind zusätzlich zur AHV-Kinderzusatzrente im der- zeitigen Betrag von CHF 830.- geschuldet. 4. a) In Ergänzung zu den rechtskräftig gewordenen Dispositiv-Ziffern 3.3 und 3.4 des Urteils der Einzelrichterin des Bezirksgerichts Zürich vom 25. Juli 2006 und den darin eingeräumten Kompetenzen wird der Beistand ersucht, weiterhin - falls erforderlich in Abstimmung mit der Vormund- schaftsbehörde - die Entwicklung von C._____ zu beobachten und bei auf- fälligen Situationen je nach Fall die Gründe (allenfalls unter Beizug von Fachleuten) näher abzuklären bzw. abklären zu lassen, wobei ihm bei den zuständigen Personen der schulischen und anderen Institutionen, welche Ausbildungs- oder Betreuungsfunktion für C._____ innehaben, ein umfas- sendes Auskunftsrecht eingeräumt wird. b) Überdies wird der Beistand ersucht, bezüglich der ersten drei Be- suchswochenenden beim Gesuchsteller und Berufungskläger für eine Be- gleitung von C._____ zum/vom Gesuchsteller und Berufungskläger besorgt zu sein, deren Kosten auf die Staatskasse genommen werden. c) Weiter wird der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten unter An- drohung von Art. 292 StGB unter ausdrücklichem Hinweis auf die darin fest- gehaltene Strafdrohung einer Busse die Weisung erteilt, persönlich dafür zu sorgen, dass sich C._____ an den Besuchswochenenden beim Gesuch- steller und Berufungskläger jeweils am Freitagabend um 18:00 Uhr an ihrem Wohnort abreisebereit mit dem für das Wochenende erforderlichen Gepäck bereit hält und dem Beistand (oder einer von diesem beauftragten Drittper- son) bzw. nach drei durchgeführten Besuchswochenenden dem Gesuchstel- ler und Berufungskläger übergeben wird, um ins Besuchswochenende zum Gesuchsteller und Berufungskläger zu fahren.
Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index alter Index
tende Betrag von CHF 120'000.- wird mit seitens des Gesuchstellers und Berufungsklägers während des Scheidungsverfahrens an die Gesuchstelle- rin und Berufungsbeklagte persönlich zu bezahlenden Unterhaltsbeiträgen im selben Betrag verrechnet. 9. Es wird festgestellt, dass das Haus in F./E. im Alleineigentum des Gesuchstellers und Berufungsklägers steht. 10. Davon abgesehen, behält jede Partei zu Eigentum, was sie derzeit besitzt oder auf ihren Namen lautet. 11. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf eintreten werden kann. 12. Die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositiv-Ziffern 11 - 13) werden bestätigt. 13. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 5'000.-- festgesetzt. 14. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Gesuchsteller und Beru- fungskläger auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 15. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 16. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller und Berufungs- kläger auf dem Rechtshilfeweg, an die Gesuchstellerin und Berufungsbe- klagte unter Beilage des Doppels von Urk. 204, an die Vormundschaftsbe- hörde von ..., mit separatem Schreiben an die Tochter C._____, an das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie an das Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung, und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
Zürich, 4. Juni 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Vorsitzende:
Dr. R. Klopfer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. P. Kunz Bucheli
versandt am: ss